1. Entnahmestellen ohne registrierende ¼h Leistungsmessung (Kleinkunden)
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- Silvia Gehrig
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1 Preisblatt Netznutzungsentgelte Strom der Stadtwerke Bebra GmbH gültig ab Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Bebra GmbH basieren auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Das angepasste Preisblatt für die Netzentgelte Strom, gültig ab , beruht auf der Festlegung der Erlösobergrenze durch das Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden gemäß 17 ARegV. 1. Entnahmestellen ohne registrierende ¼h Leistungsmessung (Kleinkunden) Grundpreis (GP) Arbeitspreis (AP) entfällt 5,96 ct/kwh Kommunaler Verbrauch (einschl. Straßenbeleuchtung) 5,36 ct/kwh Netznutzungsentgelte unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Arbeitspreis (Nachtspeicherheizung) 2,70 ct/kwh Arbeitspreis (Wärmepumpe) 4,00 ct/kwh 2. Entnahmestellen mit registrierender ¼h Leistungsmessung (Lastgangkunden) Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a > 2500 h/a Leistungs- Arbeitspreis Leistungs- Arbeitspreis preis preis Entnahme aus: /kwa ct/kwh /kwa ct/kwh Mittelspannungsnetz MS 14,46 3,68 91,11 0,61 Mittelspannungsnetz mit NS-Messung 14,89 3,79 93,84 0,63 Umspannung MS/NS 16,80 4,77 123,37 0,51 Niederspannungsnetz NS 26,12 4,93 104,86 1,78 1/
2 3. Reserveleistung Kunden mit Eigenerzeugung können Reservenetzkapazität bestellen, soweit sie bei einem Ausfall ihrer Eigenerzeugungsanlage Reservestrom über das Netz der Stadtwerke Bebra GmbH beziehen möchten. Jahresleistungspreis für Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf der Niederspannungsseite, so werden die gemessenen Verbrauchswerte - Leistung und Arbeit - um einen Geltungsbereichszuschlag von 3% erhöht. bis 200 h bis 400 h bis 600 h Mittelspannung 36,15 /kw 43,38 /kw 50,60 /kw Umspannung MS/NS 42,01 /kw 50,41 /kw 58,81 /kw Niederspannung 65,30 /kw 78,36 /kw 91,42 /kw 4. Monatsleistungspreise: Kunden mit registrierender ¼h Leistungsmessung (Lastgangkunden) Leistungspreis Monatsverträge Arbeitspreis Entnahme aus: /kwa (Monat) ct/kwh Mittelspannungsnetz MS 15,19 0,61 Mittelspannungsnetz mit NS- Messung 15,65 0,63 Umspannung MS/NS 20,56 0,51 Niederspannungsnetz NS 17,48 1,78 5. Blindleistungsbereitstellung Im Rahmen der Erbringung der Systemdienstleistungen wird ein Blindstrombedarf bei einem cos phi von größer 0,9 induktiv gedeckt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Messeinrichtungen zur Erfassung des Blindstrombedarfs einzubauen. Bei einer Unterschreitung des cos phi von 0,9 induktiv stellt der Netzbetreiber zusätzlich in Rechnung: bei Entnahmestellen in Mittelspannung bei Entnahmestellen in Umspannung MS/NS 1,02 ct/kvarh 1,53 ct/kvarh bei Entnahmestellen in Niederspannung 1,53 ct/kvarh Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf der Niederspannungsseite, so werden die gemessenen Verbrauchwerte um einen Geltungsbereichszuschlag von 3 % erhöht. 6. Mess- und Abrechnungsentgelte Für die Ausführung der Messung wird ein Messentgelt pro Messeinrichtung erhoben. Das Messentgelt beinhaltet die Leistungen für die monatliche Messung bei leistungsgemessenen Kunden bzw. eine jährliche Messung bei nichtleistungsgemessenen Kunden. Sind weitere Messungen gewünscht oder erforderlich, wird für jede weitere Messung ein Messentgelt erhoben. Für die Ausführung der Abrechnung wird ein Abrechnungsentgelt pro Messeinrichtung erhoben. Das Abrechnungsentgelt beinhaltet die Leistungen für die monatlichen Abrechnungen bei leistungsgemessenen Kunden bzw. eine jährliche Abrechnung bei nichtleistungsgemessenen Kunden. Sind weitere unterjährige Abrechnungen gewünscht oder erforderlich, wird für jede weitere Abrechnung ein Abrechnungsentgelt erhoben. 2/
3 Entnahmestellen ohne registrierende ¼h Leistungsmessung (Kleinkunden) Mess- und Abrechnungspreise Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Eintarifzähler -Messung 8,40 /a 4,92 /a 12,00 /a Zweitarifzähler-Messung 16,92 /a 7,32 /a 12,00 /a Smart Mieter Preise werden nach Anfrage angeboten Entnahmestellen mit registrierender ¼h Leistungsmessung (Lastgangkunden) Mess- und Abrechnungspreis Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Mittelspannung Mittelspannung mit NS- Messung Niederspannung 555,00 /a 234,00 /a 234,00 /a 331,20 /a 216,00 /a 280,80 a 216,00 /a 280,80 a 216,00 /a Erzeugungsanlagen (Einspeisung) mit Lastgangmessung ohne Lastgangmessung Mittelspannungsnetz Lastgangzählung 3) Niederspannungsnetz Lastgangzählung 3) MS MS/NS NS Messung 27,60 /Vorgang 23,40 /Vorgang 0,00 /a Messstellenbetrieb 555,00 /a 234,00 /a 8,40 /a 8,40 /a 8,40 /a Abrechnung 18,00 /Vorgang 18,00 /Vorgang 0,00 /a 7. Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz Die Preise für die Netznutzung erhöhen sich entsprechend des Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG). Für das Jahr 2014 kommen folgende Aufschläge zum Ansatz: LV-Gruppe A: LV-Gruppe B: LV-Gruppe C: 0,254 ct/kwh 0,051 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch < kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, die jedoch nicht zur Letztverbrauchergruppe C gehören. Die KWKG-Umlage entspricht bei Verbräuchen der Letztverbrauchergruppe B bis einschließlich kwh der Umlage der Letztverbrauchergruppe A. Letztverbrauchergruppe C Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Die 3/
4 KWKG-Umlage beträgt bei Verbräuchen der Letztverbrauchergruppe C bis einschließlich kwh der Umlage der Letztverbrauchergruppe A. Für über kwh hinausgehende Verbräuche beträgt die KWKG- Umlage 0,025 ct/kwh. Die Zugehörigkeit zur Letztverbrauchergruppe C muss der Letztverbraucher durch ein Buch- oder Wirtschaftsprüfertestat jährlich bis zum 31. März des Folgejahres nachweisen. 8. Sonderkundenumlage gemäß 19 StromNEV Die Preise für die Netznutzung erhöht sich um eine vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage (Sonderkundenaufschlag) nach 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Umlage für 2014 wird von Letztverbrauchern erhoben: LV-Gruppe A: 0,237 ct/kwh LV-Gruppe A+: 0,227 ct/kwh LV-Gruppe A++: 0,227 ct/kwh LV-Gruppe B: 0,050 ct/kwh LV-Gruppe C: 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe A+: Strommengen von Letztverbrauchern, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+. Letztverbrauchergruppe A++: Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++. Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh. Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. 9. Umlage nach 17f Abs. 5 EnWG Novelle (Offshore-Haftungsumlage) Gemäß 17 f Abs. 5 EnWG wird die Offshore-Haftungsumlage wird für.2014 von Letztverbrauchern wie folgt erhoben. 4/
5 Letztverbrauchergruppe A: -0,051 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage in der jeweils veröffentlichten Höhe. Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh. 10. Umlage für abschaltbare Laste auf der Grundlage des 13 Abs. 4a und 4b EnWG Die Umlage für abschaltbare Lasten wird für 2014 vom Letztverbraucher in Höhe von 0,006 ct/kwh erhoben. 11. Laut Verordnung über Konzessionsabgaben für Elektrizität und Erdgas (Konzessionsabgabenverordnung KAV) vom 09. Juni 1999 (BGBI S. 12) an die Gemeinde abzuführen: Bis Einwohner Schwachlaststrom Sondervertragskunden 1,32 ct/kwh 0,61 ct/kwh 0,11 ct/kwh 12. Hinweise/Ergänzungen zum Preisblatt: Bereitstellung und Weiterleitung der Verrechnungsdaten und Lastgänge an berechtigte Dritte Für die Datenbereitstellung muss das Messfeld an die Zählerstandsfernübertragung (ZFÜ) angeschlossen sein. Hierfür ist ein uneingeschränkter, ständig verfügbarer, d. h. analoger, durchwahlfähiger Nebenstellentelefonanschluss mit Amtsberechtigung Voraussetzung. Alternativ dazu können auch GSM-Funkmodule eingesetzt werden, sofern der Kunde einen Mehrpreis von 10 Euro pro Monat als zusätzliches Entgelt für Mess- und Abrechnungsleistungen akzeptiert. Die einmalige Datenbereitstellung an den Lieferanten in dem von Ihm gewünschten Intervall erfolgt kostenfrei im EDIFACT / MSCONS-Format oder vergleichbarer Form. Die Bereitstellung beinhaltet die Dateien des letzten zurückliegenden vollständigen Monats bzw. der vergangenen vereinbarten Intervallzeit. Die Stadtwerke Bebra GmbH ist berechtigt, bei durch den Kunden verursachten Störungen der Datenübertragung, ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 60,00 pro Monat und Ablesung für die manuelle Auslesung zu erheben. 5/
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