Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 99/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 330/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt G B als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Kläger und Berufungskläger, g e g e n Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch das Finanzamt A, dieses vertreten durch den Amtsvorsteher, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagter und Berufungsbeklagter, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - den Richter am Oberlandesgericht Werth für R e ch t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Mai 2006 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger ist Verwalter in dem am über das Vermögen der F GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 11, 12 d.a.). Den Insolvenzantrag stellte die Schuldnerin am (Bl. 58 d.a.). Bereits zuvor hatte die DAK am einen Insolvenzantrag gestellt (Bl. 86 d.a.), den sie nach erfolgter Zahlung zurückgenommen hat (Bl. 3 d.a.). Das Finanzamt des beklagten Landes erließ wegen rückständiger Steuern der Schuldnerin am eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 351,27 (Bl. 139 d.a.) und eine weitere am über ,27 (Bl. 138 d.a.). Gepfändet wurden die Forderungen und Rechte der Schuldnerin aus dem bei der Sparkasse U mit einem Kontokorrentkredit von ,00 (Bl. 91 d.a.) unter der Nummer geführten Geschäftskonto. Mit Schreiben vom (Bl. 143 d.a.) und (Bl. 147 d.a.) setzte das Finanzamt die Vollziehung der Pfändung bis zum aus. Die Schuldnerin leistete von ihrem Geschäftskonto am auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom eine Zahlung in Höhe von 351,27 und auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom einen weiteren Betrag von 4.000,00. Am zahlte die Schuldnerin noch einen Betrag von ,88 (Bl. 134/148 d.a.). Das Finanzamt erließ am eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 2.909,04 (Bl. 150 d.a.), auf die vom Geschäftskonto der Schuldnerin am Zahlung erfolgte.

3 - 3 - Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens im September 2003 zahlungsunfähig gewesen. Den Bediensteten des Finanzamts sei der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bekannt gewesen. Der Kläger hat Klage in Höhe von richtig ,29 erhoben und nach entsprechender Klagerücknahme zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ,19 nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen. Der Beklagte hat - unter Anerkennung des Klageanspruchs in Höhe von 286,50 - beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit Ausnahme des Anerkenntnisses die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Anfechtung nach 133 Abs. 1 InsO scheitere daran, dass es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehle. Der Kläger hat gegen das ihm am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am begründet. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn ,69 nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

4 - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Der von dem Kläger im Berufungsrechtszug noch in Höhe von ,58 weiter verfolgte insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ( 143 Abs. 1 InsO) ist nicht begründet. 1. Eine Anfechtung kommt nur unter dem Gesichtspunkt des 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Die angefochtenen Zahlungen sind in der Zeit vom bis zum vorgenommen worden (Bl. 6 ff. / 132 ff. d.a.). Sie fallen nicht in den Dreimonatszeitraum der 130, 131 InsO. Die Schuldnerin hat nämlich erst am den Insolvenzantrag gestellt (Bl. 58 d.a.). 2. Nach der Vorschrift des 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. a) Das Landgericht hat die Anfechtung scheitern lassen, weil es angenommen hat, es fehle mit Rücksicht auf die durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des beklagten Landes vom 24./ und erfolgte Pfändung des Geschäftskontos der Schuldnerin an einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Insoweit ist das Landgericht der Sache nach davon ausgegangen, es sei wirksam gepfändet worden. Der rechtliche Ansatz des Landgerichts ist an sich richtig. Die Pfändung und Einziehung einer Forderung stellt sich gegenüber einer Zahlung als eine Rechtshandlung dar, die selbständig angefochten werden kann (BGH ZIP 2000, 898). Ein wirksam erworbenes Pfändungspfandrecht beruht nicht auf einer Rechts-

5 - 5 - handlung des Schuldners, sondern ausschließlich auf einer Rechtshandlung des Gläubigers, der die Pfändung und Einziehung ohne Mitwirkung des Schuldners betrieben hat. Handelte es sich um eine wirksame Pfändung des Kontos, wovon das Landgericht ausgegangen ist, fehlte es in der Tat an einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Der Annahme des Landgerichts, es fehle an einer Rechtshandlung, kann der Senat sich jedoch nach Aktenlage nicht anschließen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Zahlungen an das beklagte Land auf Rechtshandlungen der Schuldnerin beruhen, weil sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zu einer wirksamen Pfändung geführt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt die bloße Duldung einer Kontoüberziehung seitens der Bank dem Kunden ihr gegenüber keinen pfändbaren Anspruch auf Kredit. Die Ansprüche des Kunden aus einem Dispositionskredit sind pfändbar, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt (BGH NJW 1985, 1218; BGH WM 2001, 898; BGH WM 2004, 517). Eine sichere Feststellung dazu, ob das beklagte Land aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ein wirksames Pfändungspfandrecht erworben hat, lässt sich nicht treffen, weil die Parteien ungeachtet des Hinweises in der Terminsverfügung vom (Bl. 234 d.a.) sich zu dem Verlauf des Kontos der Schuldnerin in der hier interessierenden Zeit nicht hinreichend geäußert, insbesondere die maßgeblichen Kontostände nicht mitgeteilt, haben. Soweit es die Zahlungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin vom in Höhe von 351,27 und 4.000,00 betrifft, ist es allerdings denkbar, dass das beklagte Land insoweit in eine offene Kreditlinie gepfändet und somit ein wirksames Pfändungspfandrecht erlangt hat. Sicher feststellen lässt sich dies aber nicht. Aus dem Schreiben der kontoführenden Sparkasse U vom (Bl. 91, 92 d.a.) ergibt sich nämlich, dass der der Schuldnerin eingeräumte Kontokorrentkredit von ,00 bis zum befristet war. Deshalb ist an sich denkbar, dass am , also im Zeitpunkt der Zahlungen, noch eine offene Kreditlinie bestand; sicher feststellen lässt sich dies aber nicht.

6 - 6 - Die nach dem erfolgten Zahlungen, nämlich die Zahlung vom in Höhe von ,88 und die Zahlung vom in Höhe von 2.909,04, können nach dem Inhalt des Schreibens der Sparkasse U vom nicht aus einer offenen Kreditlinie abgerufen worden sein. Denn der Kredit war hiernach bis zum befristet und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin die von der Sparkasse geforderte Rückführung des Kontos hätte bewerkstelligen können. Namentlich die sodann getroffene Rückführungsvereinbarung vom 21./ (Bl. 275, 276 d.a.) zeigt, dass die Sparkasse zwar an sich noch zu Zugeständnissen bereit war, deren Erfüllung jedoch nicht ansatzweise vorgetragen ist. Grundsätzlich trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungslast für die Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs. Für die Entscheidung des Senats kann es dahingestellt bleiben, zu wessen Lasten es geht, dass sich nicht feststellen lässt, ob den hier interessierenden Zahlungen eine offene Kreditlinie zugrunde lag, weil im Streitfall dem beklagten Land die Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht nachgewiesen werden kann. b) Ob die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat, kann offen bleiben. Das beklagte Land müsste Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt haben. Daran fehlt es. Die im Berufungsrechtszug noch im Streit befangenen Zahlungen haben zu einer inkongruenten Deckung, die regelmäßig als starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu werten ist (BGH ZIP 2004, 1160, 1161; BGH ZIP2003, 1799), nicht geführt. Die Zahlungen beziehen sich sämtlich auf rückständige Steuerschulden bzw. Säumniszuschläge, die fällig waren. Insoweit hat das beklagte Land durch die angefochtenen Zahlungen nur das erlangt, worauf es Anspruch hatte, mithin handelte es sich um eine kongruente Deckung. Der Umstand, dass das beklagte Land Pfändungsund Einziehungsverfügungen erlassen hat, führt nicht dazu, die hierdurch bewirkten Zahlungen als inkongruente Deckung qualifizieren zu können. Die Zahlungen sind nämlich sämtlich vor dem Dreimonatszeitraum des 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgt

7 - 7 - und könnten selbst dann nicht als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet worden wären (BGH ZIP 2003, 1799, 1800). Der Kläger als der Anfechtende hat die Tatsachen vorzutragen und notfalls zu beweisen, aus denen sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen ergeben, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen. Der Kläger trägt nichts dafür vor, dass das beklagte Land im Hinblick auf eine der Schuldnerin drohende Zahlungsunfähigkeit weitergehende Kenntnisse gehabt hätte. Das beklagte Land kannte allein seine eigenen Forderungen, die es gegenüber der Schuldnerin hatte. Darüber hinaus wusste das beklagte Land nichts, was auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte schließen lassen, insbesondere hatte es keinerlei Kenntnis von der Liquiditätslage der Schuldnerin. Zwar war die Schuldnerin am mit der Kfz-Steuer in Höhe von 351,27 (Bl. 82 d.a.) und am mit der Umsatzsteuer in Höhe von ,38 (Bl. 79 d.a.) in Rückstand geraten. Jedoch hat die Schuldnerin die Kfz-Steuer sowie auch einen Teil der Umsatzsteuer, nämlich 4.000,00, kurzfristig, nämlich innerhalb einer Woche, ausgeglichen. Den Rest auf die Umsatzsteuer zahlte sie am Auch auf den von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom betroffenen Rückstand auf die Lohnsteuer in Höhe von 2.909,04 (Bl. 84 d.a.) zahlte die Schuldnerin kurzfristig innerhalb einer Woche. Die aufgelaufenen Rückstände auf die Steuerschulden waren jeweils für sich gesehen der Höhe nach nicht so herausragend, als dass die Bediensteten des Finanzamts schon von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten ausgehen müssen. Außerdem war die Schuldnerin in der Lage, die Rückstände auszugleichen, auch wenn sie, wie in ihrem Schreiben vom (Bl. 142 d.a.) zum Ausdruck gebracht, auf ein zeitlich beschränktes Entgegenkommen des Finanzamtes angewiesen war. Insbesondere der Umstand, dass die Schuldnerin noch im April 2004 die damals in Rede stehenden Steuerrückstände wiederum kurzfristig ausgeglichen hat, zeigt, dass sie sich über den ganzen Zeitraum hinweg noch finanziell halten konnte.

8 - 8 - Nach Lage des Falles lässt sich nicht feststellen, dass die Bediensteten des beklagten Landes Kenntnis von Umständen gehabt hätten, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen. III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert im Berufungsrechtszug: ,69. Boiczenko Fischer Werth

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