Das neue EEG 2014 Aktuelle Änderungen für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das neue EEG 2014 Aktuelle Änderungen für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen"

Transkript

1 # 2 Oktober 2014 EA.paper Das neue EEG 2014 Aktuelle Änderungen für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen

2 Autoren: Pia Daǧaşan Simon Trockel Sascha Schulz Impressum Herausgeber EnergieAgentur.NRW Kasinostraße Wuppertal Redaktion Dr. Joachim Frielingsdorf (V.i.S.d.P) Oliver E. Weckbrodt Autoren Pia Daǧaşan, Simon Trockel, Sascha Schulz Layout designlevel 2 # 2 Oktober 2014 Beschreibung In der Internet-Schriftenreihe EA.paper veröffentlicht die EnergieAgentur.NRW Fachaufsätze und wissenschaftliche Beiträge zu aktuellen Fragestellungen im Bereich ihres Arbeitsgebietes. Die Leser sind zu einer kritischen Auseinandersetzung eingeladen. ISSN

3 # 2 EA.paper # 2 EA.paper Das neue EEG 2014 Aktuelle Änderungen für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen Nach langen Diskussionen und vielen Entwürfen ist nun zum 1. August 2014 das neue Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Ziel des neuen EEG ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzubringen und dabei gleichzeitig die Bezahlbarkeit der Energiewende für die Bürger sowie die Wirtschaft sicherzustellen und die Belastungen für das Gesamtsystem zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden einschneidende Verände rungen am bestehenden EEG vorgenommen. Einen Überblick über die wichtigsten allgemeinen Änderungen sowie die Änderungen für Windenergie an Land, Photovoltaik und Biomasse im Besonderen finden Sie in diesem Artikel. Allgemeine Änderungen Für welche Anlagen gilt das neue EEG? Im Gesetzgebungsverfahren wurde vielfach diskutiert, ob das neue EEG einheitlich für alle Anlagen gilt oder ob für Altanlagen ein Bestandsschutz bestehen soll. In 100 EEG hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass für Anlagen ein Bestandschutz besteht, wenn sie vor dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind. Der Bestandsschutz hat zur Folge, dass Betreiber dieser Anlagen die Vergütung des alten EEGs in Anspruch nehmen dürfen. Aber auch Anlagen, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, erhalten die Vergütung nach dem EEG 2012, wenn die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage bis zum 23. Januar 2014 vorgelegen hat und sie bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden. Entschließt sich ein Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt für die Direktvermarkung, finden allerdings die Regelungen des EEG 2014 Anwendung. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber in 100 EEG verschiedene Übergangsregelungen für Bioenergieanlagen vor, die insbesondere Aussagen zur jeweiligen Anwendung der unterschiedlichen Inbetriebnahmebegriffe (siehe Inbetriebnahme- und Anlagenbegriff) und den damit verbundenen Vergütungsansprüchen enthalten. Unterschieden werden Übergangsregelungen für bestehende Anlagen ( 100 Abs. 2 Satz 1 EEG), für die Umstellung von Erdgas-BHKW auf Biomethan ( 100 Abs. 2 Satz 2 EEG) sowie für aktuell in Umsetzung befindliche Anlagen ( 100 Abs. 3 EEG). Direktvermarktung und Marktprämie In Zukunft wird für alle Betreiber großer Erneuerbarer-Energien-Anlagen die Direktvermarktung im Marktprämienmodell zum Regelfall. Überschüssiger Strom von neuen Anlagen ab einer installierten Leistung von 500 Kilowatt muss entsprechend verkauft und an der Strombörse in der Regel durch einen Direktvermarkter gehandelt werden. Ab 1. Januar EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG

4 EA.paper # EA.paper # gilt die Direktvermarktung auch für alle neuen Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung ( 37 EEG). Für kleinere Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren zzgl. des Inbetriebnahmejahres (anteilig). Hiermit wird der Grundsatz verfolgt, den produzierten Strom aus erneuerbaren Energien zum Zwecke der Marktintegration verstärkt direkt zu vermarkten ( 2 Abs. 2 EEG 2014). Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung erhalten eine Marktprämie, d.h. die Differenz zwischen Börsenstrompreis (energieträgerspezifischer Monatsmarktwert) und Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach den Vergütungssätzen ( 40 bis 55 EEG 2014). Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie ist, dass die Anlage im Sinne von 35 Abs. 1 EEG 2014 fernsteuerbar ist. Diese technischen Einrichtungen müssen vorgehalten werden, damit ein Direktvermarktungsunternehmen oder eine andere Person, an die Strom veräußert wird, jederzeit sowohl die jeweilige Ist-Einspeisung ablesen kann, als auch die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert werden kann. Für Bestandsanlagen gilt die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. April Die bisherige Managementprämie, die im Falle der Direktvermarktung den erhöhten Verwaltungsaufwand ausgleichen sollte, ist künftig nicht mehr explizit ausgewiesen. Um den administrativen Mehraufwand durch die Direktvermarktung dennoch weiterhin auszugleichen, wurde dieser in die Vergütungssätze eingepreist. Kleine Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, erhalten entsprechend gemäß 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG eine um 0,4 Cent/kWh (Windenergieanlagen und Photovoltaik) bzw. 0,2 Cent/kWh (alle anderen Anlagen) reduzierte Vergütung. Ist eine Direktvermarktung ausnahmsweise vorübergehend nicht möglich, z.b. bei einer Insolvenz des Direktvermarkters, erhält der Betreiber eine Einspeisevergütung in Ausnahmefällen vom Netzbetreiber in Höhe von 80 Prozent der gesetzlichen Fördersätze ( 38 EEG). Der Wechsel ist jederzeit möglich, eine Nachweispflicht für den Betreiber besteht nicht. Der Systemdienstleistungsbonus wurde ersatzlos gestrichen. EEG-Umlage auf Eigenverbrauch Künftig ist gemäß 61 EEG bei Neuanlagen auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom die EEG- Umlage zu zahlen. Eigenversorgungskonzepte, die vor dem 1. August 2014 realisiert wurden, sind gemäß 61 Abs. 3 von der Neuregelung nicht betroffen, wenn der erzeugte Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Die Regelungen für Bestandsanlagen entsprechen somit den Vorgaben des alten EEG. Bis Ende 2015 sollen zunächst 30 Prozent der jeweils gültigen Umlage fällig werden, bis Ende 2016 dann 35 Prozent und ab Prozent. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Stromverbrauchs. In diesem Jahr müssen Anlagenbetreiber für eigenverbrauchten Strom knapp 1,9 Cent/kWh EEG-Umlage zahlen. Für Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind bis zu 10 Megawattstunden Eigenverbrauch pro Jahr von der Umlage befreit. Diese Bagatellgrenze ist ausdrücklich für die Dauer von 20 Betriebsjahren der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Zusätzlich gibt es drei weitere Ausnahmen: Der Kraftwerkseigenverbrauch ist ebenfalls von der EEG-Umlage befreit. Außerdem müssen Eigenversorger weiterhin keine Umlage zahlen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind (Inselanlagen). Auch bleiben Eigenversorger befreit, die sich selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihrer Anlage, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Forderung über das EEG in Anspruch nehmen. Als befreite Bestandsanlage gelten auch Anlagen, die an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt werden, sofern sich die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht. Der Eigenverbrauch muss mit geeichten Zählern gemessen und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden. Ansonsten ist die volle EEG- Umlage zu zahlen. Grünstromprivileg entfällt Die bisherigen Regelungen zur regionalen Direktlieferung von Strom und die Möglichkeiten einer um 2 Cent/kWh reduzierten EEG-Umlage ( Grünstromprivileg ) entfallen komplett. Betroffen sind auch Bestandsanlagen, die diese Form der Direktvermarktung bisher genutzt haben. Bei der zukünftig standardmäßig vorgesehenen Direktvermarktung wird der Strom nur noch als Graustrom an der Börse gehandelt. Allerdings ist eine Verordnungsermächtigung in 95 Nr. 6 EEG aufgenommen worden, die dem Gesetzgeber eine gesonderte Regelung zur Grünstromvermarktung ermöglicht. Vergütungsstopp bei negativen Strompreisen Der neue 24 EEG regelt, dass die Vergütung komplett entfällt, sobald die Preise für die stündlich gehandelten Stromlieferungen (Stundenkontrakte) am Spotmarkt der Strombörse in Paris an mehr als sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ sind. Der Ausfall der Förderung gilt dann für den gesamten 4 EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG 2014

5 Zeitraum, in dem die Strompreise ohne Unterbrechung negativ sind. Diese Neuregelung gilt für Anlagen, die ab 2016 in Betrieb genommen werden. Windenergieanlagen mit weniger als 3 Megawatt Leistung und sonstige Anlagen, also auch Photovoltaikanlagen, mit weniger als 500 Kilowatt Leistung sind grundsätzlich ausgenommen. Inbetriebnahme- und Anlagenbegriff Die Inbetriebnahme- und Anlagenbegriffe ( 5 Nr. 21 und 5 Nr. 1 EEG) wurden vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 262/12) angepasst. Der Beginn des Vergütungsanspruchs richtet sich zukünftig danach, wann die Anlage erstmalig ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas in Betrieb genommen wurde. Dieser Zeitpunkt ändert sich auch dann nicht, wenn Änderungen oder Erweiterungen, z.b. der Austausch des Generators oder anderer technischer und baulicher Teile, an der Anlage vorgenommen werden. Eintragung in ein Anlagenregister In Zukunft müssen alle Betreiber die Stammdaten ihrer Anlagen (Standort, Energieträger, Leistung, ggf. Genehmigung, Netzanschluss, etc.) in ein Anlagenregister, das von der Bundesnetzagentur geführt wird, eintragen. ( 6 und 93 EEG). Diese Daten sind stets aktuell zu halten. Bestandsanlagen werden vorerst nur bei Änderungen der Anlagenleistung bzw. im Falle der Windenergie auch bei der Festlegung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung (siehe zweistufiges Referenzertragsmodell) meldepflichtig. Änderungen für die Windenergie an Land Vergütungssätze Eine grundlegende Änderung des EEG ist, dass künftig nur noch Betreiber von kleinen Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung bis 500 Kilowatt (ab 2016: 100 Kilowatt) eine feste Vergütung in Anspruch nehmen können. Die meisten Anlagen müssen ihren Strom direkt vermarkten (siehe Direktvermarktung und Marktprämie). Bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung erhalten die Anlagen nach 49 Abs. 1 EEG eine erhöhte Anfangsvergütung von 8,50 Cent/kWh für mindestens fünf Jahre und anschließend eine Grundvergütung in Höhe von 4,55 Cent/kWh. Hintergrund dieser reduzierten Werte ist, dass von den in 49 EEG aufgeführten anzulegenden Werten für die Vergütung von Windenergieanlagen (4,90 Ct/kWh bzw. 8,90 Ct/kWh bei der Anfangsvergütung) im Falle der Direktvermarktung die eingepreiste Managementprämie in Höhe von 0,4 Cent/kWh abzuziehen ist ( 37 Abs. 3 EEG). Ausbaupfad und Degression Die Vergütung wird ab dem 1. Januar 2016 um 0,4 Prozent pro Quartal abgesenkt (Basisdegression). Diese Absenkung ist allerdings nicht fix, sondern kann sich in Abhängigkeit vom Zubau in jedem Quartal ändern. Wie bereits für die Photovoltaik wurde nun auch für die Windenergie an Land ein Ausbaukorridor (2.400 bis Megawatt) festgelegt ( 29 EEG). Wird dieser Ausbaukorridor überschritten, kommt es zu einer Erhöhung, bei der Unterschreitung kommt es zu einer Absenkung der Degressionssätze ( atmender Deckel ). Liegt der Ausbau z.b. bei Megawatt, beträgt die Degression 0,8 Prozent, liegt er bei nur Megawatt, beträgt die Degression hingegen nur noch 0,2 Prozent. Die maximale Degression kann 1,2 Prozent betragen. Sie kann aber auch bis auf null abgesenkt werden, wenn der Ausbaukorridor um 400 Megawatt unterschritten wird. Der konkrete Degressionssatz wird in jedem Quartal neu festgelegt. Zweistufiges Referenzertragsmodell Das Referenzertragsmodell ist weiterhin im EEG enthalten. Durch dieses Modell soll das Ungleichgewicht ausgeglichen werden, das dadurch entsteht, dass an unterschiedlich windstarken Standorten sehr unterschiedliche Erträge erzielt werden. Damit windschwache Standorte wirtschaftlich nicht benachteiligt werden, wird durch das Referenzertragsmodell sichergestellt, dass sie die Anfangsvergütung über einen längeren Zeitraum erhalten. Da im neuen Modell zwei Rechenschritte erfolgen, wird es auch zweistufiges Referenzertragsmodell genannt. Gemäß 49 Abs. 2 EEG verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um einen Monat je 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Anlagenertrag 130 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG

6 EA.paper # EA.paper # 22 Zweistufiges Referenzertragsmodell 25 Dauer der Anfangsvergütung (Jahre) Standortgüte (%) Beispiel: 1. Stufe: Bei einer Anlage mit einem Ertrag von 85 Prozent würde sich folgende Rechnung ergeben: (130 85) : 0,36 = 125 Monate und zusätzlich (100 85) : 0,48 = 31 Monate (abgerundet) 2. Stufe: Diese Monate werden zusammengerechnet, sodass sich hier eine Anfangsvergütung für insgesamt 156 Monate bzw. 13 Jahre ergeben würde. Insgesamt würde die Anlage also 18 Jahre die erhöhte Anfangsvergütung erhalten. Für kleine Anlagen, die eine Leistung von weniger als 50 Kilowatt aufweisen, wird angenommen, dass ihr Ertrag 75 Prozent des Referenzertrags beträgt. Repowering-Bonus entfällt Der Repowering-Bonus aus dem EEG 2012 wurde mit in Kraft treten des EEG 2014 ersatzlos gestrichen. Änderungen für die Photovoltaik Vergütungssätze Die Vergütung für Solaranlagen in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand beträgt gemäß 51 EEG in Zukunft: 1. bis einschließlich einer installierten Leis tung von 10 Kilowatt 13,15 Cent/kWh, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 12,80 Cent/kWh, 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 11,49 Cent/kWh, 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 9,23 Cent/kWh. Freiflächenanlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt werden weiterhin unter den spezifischen Bedingungen des 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG (bauleitplanerische Absicherung) mit 9,23 Cent/kWh vergütet. Ausbaupfad und Degression Grundsätzlich wird an dem Prinzip des atmenden Deckels für die Photovoltaik festgehalten. Der Zielkorridor wird allerdings enger gefasst und die Basisdegression abgemildert. Beträgt der prognostizierte Zubau brutto zwischen und Megawatt (bisher bis Megawatt), verringern sich die Vergütungssätze ab dem 1. September 2014 um 0,5 Prozent pro Monat (bisher 1 Prozent). 6 EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG 2014

7 Je nach prognostiziertem Zubau wird diese Basisdegression wie gewohnt ggf. angehoben oder abgesenkt. Wird der jährliche Ausbaukorridor überschritten, erhöht sich die Degression auf einen Wert von maximal 2,8 Prozent pro Monat. Umgekehrt verringert sich die monatliche Absenkung bei Unterschreiten des Ausbaukorridors auf bis zu null Prozent. Liegt der prognostizierte Ausbau unter Megawatt erhöht sich sogar die in 51 EEG festgeschriebene Vergütung einmalig zum jeweiligen Quartal um 1,5 Prozent. Die Deckelung des Gesamtausbaus der Photovoltaik von 52 Gigawatt installierter Leistung wird beibehalten. Marktintegrationsmodell entfällt für Neuanlagen Nach dem EEG 2012 erhielten Photovoltaikanlagen ab einer installierten Leistung von 10 Kilowatt bis einschließlich Kilowatt nur für maximal 90 Prozent der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif (Marktintegrationsmodell). Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, gilt jedoch für Anlagen, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 installiert wurden, fort. Ausschreibungsmodell Freiflächenanlagen Im Laufe des kommenden Jahres soll für Photovoltaik-Freiflächenanlagen die gesetzliche Festlegung der Förderhöhe durch ein wettbewerbliches Ausschreibungsmodell ersetzt werden. Dafür hat der Gesetzgeber in 88 EEG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf dieser Grundlage erste Eckpunkte eines Ausschreibungsdesigns für PV-Freiflächenanlagen vorgelegt. Als Ausschreibungsverfahren wird darin ein statisches Pay-as-Bid -Modell vorgeschlagen. Das Ausschreibungsvolumen soll auf 600 Megawatt jährlich beschränkt werden. Die maximal installierbare Leistung einer einzelnen Freiflächenanlage soll auf 25 Megawatt beschränkt werden. Geplant sind mindestens zwei Ausschreibungsrunden pro Jahr, die von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Teilnehmer an dem Bieterverfahren müssen einen Wert für die installierte Leistung nennen, für die sie eine Förderberechtigung erhalten wollen. Die Bieter geben in jeder Ausschreibungsrunde einmalig ein verdecktes Angebot ab, an das sie in der Folge gebunden sind. Den Zuschlag erhält das kostengünstigste Angebot. Die Vergütung erfolgt dann im Rahmen der Direktvermarktung über die gleitende Marktprämie pro eingespeister Kilowattstunde. Die realisierten Anlagen sollen auf den Gesamtzubau bei der Photovoltaik angerechnet werden, sodass sie auch Einfluss auf die Degression der Vergütung haben. Änderungen für die Biomasse Einsatzstoffvergütungsklassen entfallen Grundsätzlich entfallen mit dem EEG 2014 alle bis dahin noch enthaltenen einsatzstoffbezogenen Sondervergütungen für neue Biomasseanlagen (Einsatzstoffvergütungsklassen I+II nach BiomasseV). Der Ausbau der Biomasse wird hierdurch auf den Einsatz von Reststoffen (z. B. Gülle und Abfallstoffe) konzentriert, da zukünftig keine erhöhte, einsatzstoffbezogene Vergütung (z. B. für Mais, Zuckerrüben und Getreide) mehr vorgesehen ist. Vergütungssätze Die wesentlichen Regelungen zur Ermittlung der jeweiligen Einspeisevergütung für Biomasseanlagen (anzulegende Werte) sind den 44 bis 47 EEG zu entnehmen. Die drei Vergütungskategorien inklusive der leistungsbezogenen Staffelung wurden beibehalten, angepasst wurden lediglich die anzulegenden Werte in den jeweiligen Kategorien. Basisvergütung Biomasse Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung ( 44 EEG) 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 Cent/kWh, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,78 Cent/kWh, 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 Cent/kWh, 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 Cent/kWh. Bioabfallvergärung Strom aus Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen ( 45 EEG) 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 15,26 Cent Cent/ kwh, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,38 Cent/kWh. Güllevergärung Strom aus Anlagen zur Vergärung von Gülle ( 46 EEG) Für Biogaserzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt der anzulegende Wert 23,73 Cent/kWh. EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG

8 EA.paper # EA.paper # 22 Der Anspruch auf finanzielle Vergütung für Strom aus Biomasse für Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen oder Anlagen zur Vergärung von Gülle kann nicht mit der Basisvergütung für Biomasse kombiniert werden. Ausbaupfad und Degression Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse wurde ein Ausbauziel von bis zu 100 Megawatt pro Jahr festgelegt ( 3 Nr. 4 EEG). Hierbei handelt es sich um ein Brutto-Ausbauziel, d.h. nicht die Bemessungsleistung einer Anlage ist ausschlaggebend, sondern die tatsächlich zugebaute Leistung. Darüber hinaus sind folgende Regelungen für die Absenkung der Vergütungssätze (Degression) vorgesehen: Für Biomasseanlagen verringern sich die Vergütungssätze ab dem Jahr 2016 jeweils zu Beginn des Quartals eines Jahres um 0,5 Prozent (Basisdegression). Liegt der Zubau oberhalb der festgelegten Zielmarke, erhöht sich diese Basisdegression auf 1,27 Prozent ( 28 Abs. 3 EEG). Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge für Strom aus Biogas (>100 kw) Für Strom aus Biogas, der in Anlagen mit einer Größe von mehr als 100 Kilowatt produziert wird, besteht eine Kappungsgrenze für den Anspruch auf finanzielle Vergütung. Dies bedeutet, dass für größere Anlagen (> 100 kw) der Anspruch auf finanzielle Vergütung für Strom aus Biogas nur für einen bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht ( 47 Abs. 1 EEG). Als Bemessungsleistung wird für diese Anlagen pauschal 50 Prozent des Wertes der installierten Anlagenleistung zu Grunde gelegt. Für die darüber hinausgehende Strommenge besteht der Anspruch auf den Monatsmarktwert der Strombörse. Bereitstellung flexibler Leistung Betreiber von Biogasanlagen (>100 kw), die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung einen Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr erhalten, sofern ein Vergütungsanspruch besteht ( 53 EEG). Betreiber von Bestandsanlagen können eine Flexibilitätsprämie in Höhe von 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlicher installierter Leistung und Jahr erhalten ( 54 EEG i.v.m. Anlage 3). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie entfällt, sobald der nach dem 31. Juli 2014 aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung erstmals den Wert von Megawatt übersteigt. Ermittlung der Höchstbemessungsleistung bestehender Anlagen Mit der Festlegung einer Höchstbemessungsleistung wird der Vergütungsanspruch für Bestandsanlagen reduziert. Dies ist insbesondere für Anlagenbetreiber relevant, die ihre bestehende Anlage erweitert oder eine Anlage neu errichtet haben und seitdem eine mögliche Höchstleistung der Anlage nicht erreichen konnten (z.b. aufgrund von technischen Problemen). Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen, die aus flüssiger oder fester Biomasse Strom erzeugen. Die Absenkungen der Vergütungsansprüche werden zum 1. August 2014 wirksam ( 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG). Der Gesetzgeber unterscheidet zur Bestimmung der Höchstbemessungsleistung zwei Vorgehensweisen: 1) Ermittlung der tatsächlichen Höchstbemessungsleistung: Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem in Kraft treten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich der Vergütungsanspruch zukünftig für jede Kilowattstunde Strom, die über die bis zum Jahr 2013 ermittelte höchste Bemessungsleistung der Anlage hinaus produziert wird, auf den Monatsmarktwert. Beim Monatsmarktwert handelt es sich um den tatsächlichen Monatsmittelwert der Stundenkontrakte (EPEX Spot SE) an der Pariser Strombörse (vgl. Anlage 1 EEG 2014). 2) Ansatz einer 95-Prozent-Pauschale Abweichend von der Ermittlung der tatsächlichen Höchstbemessungsleistung kann eine Pauschale mit einem 5 Prozent verringerten Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage (siehe Beispiel) als Höchstbemessungsleistung angesetzt werden, sofern dieser Wert höher ist, als der tatsächlich ermittelte Wert ( 101 Abs. 1 Satz 3 EEG). 8 EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG 2014

9 Beispiel Eine Biogasanlage, die in 2009 mit 250 kw in Betrieb genommen worden ist, baut zum 1. Juli 2014 ein BHKW mit 250 kw hinzu. Die zukünftig vergütungsfähige Strommenge beträgt dann jährlich: ((250 kw kw)*8.760 h)*0,95 = kwh. Der Rest ( kwh) wird mit dem Monatsmarktwert vergütet. Bonus für Landschaftspflegematerial Mit dem EEG 2014 wird auch der Begriff Landschaftspflegematerial klarstellend geregelt. Um für bestehende Anlagen, die nach dem EEG 2009 vergütet werden, Anspruch auf den Landschaftspflegebonus zu erhalten, darf nur noch Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt werden. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Damit wird Mais, Getreide und Raps ausdrücklich vom Landschaftspflegebonus ausgeschlossen. Bonus zur Gasaufbereitung entfällt Der bisher gewährte Bonus zur Aufbereitung von in ein Erdgasnetz eingespeisten Gasen ( 27 c Absatz 2 i.v.m. Anlage 1 EEG 2012) entfällt. Gleichzeitig wird die Gasnetzzugangsverordnung ( 31 GasNZV), in der bis dato Mengenziele zur Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz enthalten waren, geändert. Weiterführende Informationen zum EEG 2014 können Sie auf der Seite des BMWi ( Erneuerbare-Energien/eeg-reform.html) und der Seite der Clearingstelle-EEG ( finden. EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG

10 Impressum EnergieAgentur.NRW Kasinostraße Wuppertal Telefon: 0211/ Stand: Oktober 2014 EnergieAgentur.NRW

2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung

2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2015 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG vom 21.07.2014 (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte

Mehr

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 30.09.2014 Energie Regulierung & Governmental Affairs Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 ist das bislang geltende EEG 2012

Mehr

Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion

Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2.

Mehr

Biogasanlagen Was geht noch? Auswirkungen des Regierungsentwurfes vom 10.04.2014 zur Novellierung des EEG 2014 auf Biogasanlagen

Biogasanlagen Was geht noch? Auswirkungen des Regierungsentwurfes vom 10.04.2014 zur Novellierung des EEG 2014 auf Biogasanlagen Biogasanlagen Was geht noch? Auswirkungen des Regierungsentwurfes vom 10.04.2014 zur Novellierung des EEG 2014 auf Biogasanlagen Vortrag Haus Düsse am 10.04.2014 Rechtsanwalt Philipp Wernsmann Weberstraße

Mehr

23. Windenergietage. Das EEG 2014 ein Überblick über die Neuregelungen für die Windenergie an Land

23. Windenergietage. Das EEG 2014 ein Überblick über die Neuregelungen für die Windenergie an Land www.becklaw.de 23. Windenergietage Das EEG 2014 ein Überblick über die Neuregelungen für die Windenergie an Land Markus Krieger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beck beck rechtsanwälte

Mehr

Clearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014

Clearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014 Das EEG 2014 Klärungsbedarf aus Sicht der Netzbetreiber Assessor jur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 23. September 2014 www.bdew.de Eintritt in die verpflichtende Direktvermarktung Verpflichtende

Mehr

Einspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik

Einspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik Photovoltaik Photovoltaik ( 32 und 33 EEG) Inbetriebnahme ab 01.04.2011 01.05.2012 01.06.2012 01.07.2012 01.08.2012 01.09.2012 Anlagengröße bis 10 kw 19,5 19,31 19,11 18,92 18,73 18,54 ab 10 kw 16,5 16,34

Mehr

Hinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,

Hinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag, EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:

Mehr

biogaspartner das podium. Zukunft Biomethan der Auftakt.

biogaspartner das podium. Zukunft Biomethan der Auftakt. biogaspartner das podium. Zukunft Biomethan der Auftakt. Aktueller Stand der EEG-Reform und Auswirkungen auf Biogaseinspeisung 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte,

Mehr

Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV

Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV Information über Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV - Betreiber von vor

Mehr

Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb?

Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? enreg-workshop am 29. Juni 2015, Berlin Dr. Guido Hermeier Agenda I. Entwicklung und Bedeutung

Mehr

Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung

Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Biomethan Perspektiven nach der EEG-Novelle 2014 Fachforum der Biogaspartnerschaft der dena Energy Decentral am 12. November 2014 in Hannover Rechtsanwalt

Mehr

3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013

3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 Neuerungen 2013 für Einspeiseanlagen BDEE Klaus Radßuweit Version / Übersicht Meldung an die Bundesnetzagentur

Mehr

Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014

Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Verpflichtende Direktvermarktung und neue Einspeisevergütung Regelungen des EEG 2014 Dr. Thorsten Behle 18. September

Mehr

Biogasregister-Workshop

Biogasregister-Workshop Biogasregister-Workshop Biomethannachweise richtig nutzen EEG 2014 Stand und Ausblick 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Mehr

EEG Novelle 2014. Harald Wedemeyer. Rechtsanwalt

EEG Novelle 2014. Harald Wedemeyer. Rechtsanwalt Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Harald Wedemeyer Folie 1 Einführung des NawaRo - Bonus: Begründung zum EEG 2004 4. Bessere Bedingungen für die energetische Nutzung von Biomasse und ( ) Für die Erzeugung

Mehr

VorgangsID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung:

VorgangsID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung: VERBINDLICHE ERKLÄRUNG ZUR ERMITTLUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT UND DER MAßGEBLICHEN VERGÜTUNGSHÖHE FÜR STROM AUS BIOMASSE-ANLAGEN NACH DEM GESETZ FÜR DEN VORRANG ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE- ENERGIEN-GESETZ-EEG)

Mehr

Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft

Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Veranstalter Landwirtschaftskammer NRW, ZNR Haus Düsse, EnergieAgentur.NRW und FNR in Verbindung BMELV 01.12.2011 auf Haus Düsse Elmar

Mehr

Photovoltaik EEG 2009 Kernergebnisse. Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar)

Photovoltaik EEG 2009 Kernergebnisse. Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) Photovoltaik EEG 2009 Kernergebnisse Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) EEG 2009 Vergütung/Degression 2 Schnellere Absenkung der Solarstromvergütung ab 2009 Bisher: 5% p.a. bei Dachanlagen,

Mehr

Rechtliche Probleme bei der Auslegung und Umsetzung des Direktvermarktungsmodells. Dr. Steffen Herz

Rechtliche Probleme bei der Auslegung und Umsetzung des Direktvermarktungsmodells. Dr. Steffen Herz Rechtliche Probleme bei der Auslegung und Umsetzung des Direktvermarktungsmodells Workshop zum EEG 2014 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin 10. Dezember 2014 Dr. Steffen Herz Über uns Erneuerbare

Mehr

Direktvermarktung. So macht es die EnBW»

Direktvermarktung. So macht es die EnBW» Direktvermarktung. So macht es die EnBW» 7. Branchentag Windenergie NRW, Düsseldorf EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Handel Christine Clashausen 03. Juli 2015 Direktvermarktung. So macht es die EnBW

Mehr

Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung

Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung Intersolar München 2010 Intersolar München 2010 Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung Ralf Haselhuhn Vorsitzender des Fachausschusses Photovoltaik Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie LV Berlin Brandenburg

Mehr

Information zur EEG-Novelle 2014

Information zur EEG-Novelle 2014 Information zur EEG-Novelle 2014 Der Bundestag hat nach kontroversen Verhandlungen am 27. Juni 2014 eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen und hieran am 4. Juli 2014 nochmals

Mehr

Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom

Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom November 2014 Breitnau Nico Storz Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. Alternative PV-Strom-Vermarktungsmodelle a) Netzeinspeisung

Mehr

Photovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch

Photovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch Photovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch Neben der Variante der Volleinspeisung des Solarstroms wird seit dem 01.01.2009 auch der Selbstverbrauch des Solarstroms gefördert. Hierbei erhält der Anlagenbetreiber

Mehr

- Lippstadt, 28.08.2015

- Lippstadt, 28.08.2015 Ansprechpartner: Frau Sonja Rappold Tel.: 02941/28 29 230 Frau Hannah Meister Tel.: 02941/28 29 241 Email: Netznutzung@stadtwerke-lippstadt.de - Lippstadt, 28.08.2015 EEG-Umlage für die Eigenversorgung:

Mehr

23. Fachgespräch der Clearingstelle EEG. 08.03.2016 00416-16 / 2979434 BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB

23. Fachgespräch der Clearingstelle EEG. 08.03.2016 00416-16 / 2979434 BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB Technische Einrichtungen nach 9, 36 EEG Pflichten, Rechte & Sanktionen: Was ist erforderlich? Welche Pflichten haben die Beteiligten und welche Rechtsfolgen gibt es? 23. Fachgespräch der Clearingstelle

Mehr

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.

Mehr

EEG 2014 und Anlagenregisterverordnung Gültig ab 01.08.2014

EEG 2014 und Anlagenregisterverordnung Gültig ab 01.08.2014 EEG 2014 und Anlagenregisterverordnung Gültig ab 01.08.2014 Winfried Brunner Allgäuer Überlandwerk GmbH Netzservice Bernhard Kappeler Allgäuer Kraftwerke GmbH Agenda 1. Entwicklung der EEG-Anlagen 2. EEG

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Die Direktvermarktung von

Die Direktvermarktung von Sonja Hemke Die Direktvermarktung von Strom aus Windenergie 13. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, 23. November 2012 Inhalt 1. Marktprämienmodell im Jahre 2012 Rückblick 2. Managementprämien Verordnung

Mehr

SELBER VERBRAUCHEN. Expertenkreis Photovoltaik 2010-03.02.2010 DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua

SELBER VERBRAUCHEN. Expertenkreis Photovoltaik 2010-03.02.2010 DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua SOLARSTROM SELBER VERBRAUCHEN Expertenkreis Photovoltaik 2010-03.02.2010 DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua EEG-Vergütung für PV 2009/ 2010 Jahr der Entwicklung

Mehr

Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen

Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Vorwort Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz

Mehr

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013 VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte

Mehr

Änderungen bei der Windenergie

Änderungen bei der Windenergie Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen

Mehr

Windkraftberatung im Kontext der aktuellen Rahmenbedingungen. Windenergietagung 2015 Perspektiven für Planung, Finanzierung und Absicherung

Windkraftberatung im Kontext der aktuellen Rahmenbedingungen. Windenergietagung 2015 Perspektiven für Planung, Finanzierung und Absicherung Windkraftberatung im Kontext der aktuellen Rahmenbedingungen Windenergietagung 2015 Perspektiven für Planung, Finanzierung und Absicherung Haus Düsse, 23. April 2015 Theo Remmersmann, Fachbereich 51, Erneuerbare

Mehr

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Wind- und Solarenergie Direktvermarktung www.clens.eu Clean Energy Sourcing Das Unternehmen Kennzahlen 213 78.. Konzernumsatz

Mehr

Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom

Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom Informationen zu 33 (2) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und deren praktische Umsetzung Dipl.-Ing. Susanne Jung Rechtliches Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG)

Mehr

Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30. Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell

Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30. Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30 Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell 1. Ist 33 Abs. 1 Satz 1 EEG2012 für PV-Installationen von mehr als 10 Kilowatt nur für den über 10 kw hinausgehenden Leistungsanteil

Mehr

Novellierung des EEGs 2014 Wie geht die Energiewende weiter?

Novellierung des EEGs 2014 Wie geht die Energiewende weiter? Regionale Bioenergie im Kulturland Kreis Höxter e.v. Mitgliederversammlung 15. Juli 2014 Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.v. Novellierung des EEGs 2014 Wie geht die Energiewende weiter?

Mehr

Das EEG 2014 im Überblick

Das EEG 2014 im Überblick Das EEG 2014 im Überblick Dr. Guido Wustlich Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 23. September 2014 Einführung (1) Energieversorgung Status quo: Endenergieverbrauch wird zu rd. 87% durch

Mehr

Einführung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. auch für Eigenversorgung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. Newsletter-Abo

Einführung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. auch für Eigenversorgung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. Newsletter-Abo NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN AUGUST 2014 Eigenstromnutzung aus EEG-Anlage nach 1.8.2014 Was müssen Bestandsanlagen nach dem neuen EEG 2014 beachten Einführung Seit 1. August 2014 gilt das EEG 2014 nicht

Mehr

Das EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Was bringt die geplante Novellierung? Achim Hill, Geschäftsführer eart

Das EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Was bringt die geplante Novellierung? Achim Hill, Geschäftsführer eart Das EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Was bringt die geplante Novellierung? Achim Hill, Geschäftsführer eart Energieagentur Region Trier Kümmerer für die Umsetzung der Energiewende in der Region Agentur

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen 1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012

Mehr

Vergleich EEG 2012 und EEG 2014 Das hat der BWE erreicht!

Vergleich EEG 2012 und EEG 2014 Das hat der BWE erreicht! Vergleich EEG 2012 und EEG 2014 Das hat der BWE erreicht! In der Diskussion um das EEG 2014 wurden für die Windenergie an Land viele Änderungen weit im Vorfeld der EEG-Novelle 2014 diskutiert. Schon im

Mehr

Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!

Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen! Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung von Photovoltaikanlagen kleiner 7,69 kwp nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.2014) Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!

Mehr

Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur

Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Ab dem 1. Januar 2009 sind gemäß 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Betreiberinnen und Betreiber

Mehr

Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte

Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 15.10.2015 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet,

Mehr

Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur

Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Ab dem 1. Januar 2009 sind gemäß 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Betreiberinnen und Betreiber

Mehr

Wirtschaftlichkeit von Onshore- Windstrom

Wirtschaftlichkeit von Onshore- Windstrom Wirtschaftlichkeit von Onshore- Windstrom 58. HLBS-Berater-Spezialdiskussion Stadthalle Göttingen, 14. November 2012 Stefan Blome Landwirtschaftskammer NRW Referat 24 Energie, Bauen, Technik Windkraft

Mehr

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Lohnt sich immer mehr: Solarstrom, den man selbst verbraucht

Lohnt sich immer mehr: Solarstrom, den man selbst verbraucht Lohnt sich immer mehr: Solarstrom, den man selbst verbraucht Warum sich eine PV-Anlage auch heute noch rechnet Auch nach den letzten Förderungskürzungen sind PV- Anlagen weiterhin eine gewinnbringende

Mehr

Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016

Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016 Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 3. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft

Mehr

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie Deutscher Bundestag Drucksache 17/8877 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Mehr

Strom in unserem Alltag

Strom in unserem Alltag Strom in unserem Alltag Kannst du dir ein Leben ohne Strom vorstellen? Wir verbrauchen jeden Tag eine Menge Energie: Noch vor dem Aufstehen klingelt der Radiowecker, dann schalten wir das Licht ein, wir

Mehr

Bericht nach 77 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014

Bericht nach 77 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Bericht nach 77 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Wedel GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000464 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter

Mehr

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08. Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Gemarkung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb

Mehr

Netzgekoppelte Solarstromanlage

Netzgekoppelte Solarstromanlage "Banal gesagt führt nur ein Weg zum Erfolg, nämlich mit dem zu arbeiten, was die Natur hat und was sie bietet. Dabei geht es darum, in einem positiven Kreislauf mit der Umwelt zu wirtschaften. Man nennt

Mehr

Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen

Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen Rechtsanwälte für Jena Hildburghausen 30. August 2013 Die alternative Stromvermarktung von Photovoltaik-Strom Neue Wege der Stromvermarktung für Bürgerenergieinitiativen Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur

Mehr

29.10.2013. Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen

29.10.2013. Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen 29.10.2013 Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen Die bestehenden Direktvermarktungsmodelle haben Vorund Nachteile Grünstromprivileg (GSP) + EE

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Schriftliche Fragen an die Bundesregierung im Monat Januar 2014 Fragen Nr. 342, 343, 344 und 345

Schriftliche Fragen an die Bundesregierung im Monat Januar 2014 Fragen Nr. 342, 343, 344 und 345 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau Eva Bulling-Schröter Mitglied des Deutschen Platz der Republik 1 11011 Berlin Bundestages Uwe Beckmeyer MdB Parlamentarischer Staatssekretär Koordinator

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst 2011/2012. Das neue EEG - Überblick

Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst 2011/2012. Das neue EEG - Überblick LBD Unternehmerseminar 2011/2012 Das neue EEG - Überblick Inhalt 1. Zweck und Ziel des Gesetzes 2. Allgemeine Vorschriften 3. Was sind Erneuerbare Energien gem. EEG? 4. Windkraft 5. Solare Strahlungsenergie

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Nachrüstung von PV-Anlagen mit Einrichtungen zur Wirkleistungsbegrenzung

Nachrüstung von PV-Anlagen mit Einrichtungen zur Wirkleistungsbegrenzung Nachrüstung von PV-Anlagen mit Einrichtungen zur Wirkleistungsbegrenzung für SUNNY BOY, SUNNY MINI CENTRAL, SUNNY TRIPOWER Inhalt Nach 66 des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) müssen Bestandsanlagen mit

Mehr

Solaranlagen in der Direktvermarktung Inbetriebnahme nach 01.08.2014 > 100 kwp

Solaranlagen in der Direktvermarktung Inbetriebnahme nach 01.08.2014 > 100 kwp Solaranlagen in der Direktvermarktung Inbetriebnahme nach 01.08.2014 > 100 kwp Lumenaza GmbH 2015 Inhalt 1 Mehr Ertrag durch regionale Direktvermarktung... 1 1.1 Verbraucher und Produzenten gemeinsam für

Mehr

Eigenstromnutzung Photovoltaik 2011

Eigenstromnutzung Photovoltaik 2011 Eigenstromnutzung Photovoltaik 2011 Inhalt 1. Einspeisevergütung 2011 2. Umsatzsteuer bei Eigenstromnutzung 3. Technischer Aufbau Zählerschrank 4. Allgemeine Infos Seite 2 1. Einspeisevergütung 2011 (Stand:

Mehr

EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2016. (Stand: 15. Oktober 2015)

EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2016. (Stand: 15. Oktober 2015) EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2016 () Inhaltsverzeichnis EEG-Strommengen Tab. 1 Tab. 1.1 EEG-Strommengen EEG-Strommengen differenziert nach Veräußerungsform EEG-Vergütungs-

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

Stand der Diskussion zur Novellierung des EEG EEG-Novelle

Stand der Diskussion zur Novellierung des EEG EEG-Novelle 15. NRW-Biogastagung Haus Düsse, 27.03.2014 Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.v. Stand der Diskussion zur Novellierung des EEG EEG-Novelle 2014 - Dr. Thomas Forstreuter Westfälisch-Lippischer

Mehr

NEUERUNGEN AUS DER EEG NOVELLE 2014 UND DEREN KONSEQUENZEN FÜR PHOTOVOLTAIK ANLAGENBESITZER?

NEUERUNGEN AUS DER EEG NOVELLE 2014 UND DEREN KONSEQUENZEN FÜR PHOTOVOLTAIK ANLAGENBESITZER? 2014 UND DEREN KONSEQUENZEN FÜR PHOTOVOLTAIK ANLAGENBESITZER? 22.09.2014 Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft EEG 2.0 Wie rentabel ist Solarenergie noch? Wörrstadt www.energieagentur.rlp.de

Mehr

GenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten

GenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten GenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten Die Neue Energie Bendorf eg kauft und errichtet die Photovoltaikanlage auf einem fremden Gebäude. Die Neue Energie Bendorf eg vermietet die Photovoltaikanlage an den

Mehr

Anhang Pressemitteilung Internet. Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis

Anhang Pressemitteilung Internet. Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis Anhang Pressemitteilung Internet Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis Deutschland ist seit Jahren Vorreiter bei der klimaschonenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Bereits in

Mehr

// Selbstverbrauch von Solarstrom

// Selbstverbrauch von Solarstrom // Selbstverbrauch von Solarstrom Hinweis: Diesem Merkblatt liegen die Änderungen der EEG-Novelle 2010 zugrunde. Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2009 hatte der Gesetzgeber

Mehr

Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kraft Wärme Kopplung Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten, die

Mehr

OPTIMIERUNGEN FÜR DEN BEREICH DER AUSWEISUNG DER EEG-UMLAGE ( 5 UND 6)

OPTIMIERUNGEN FÜR DEN BEREICH DER AUSWEISUNG DER EEG-UMLAGE ( 5 UND 6) Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz OPTIMIERUNGEN FÜR DEN BEREICH DER AUSWEISUNG DER EEG-UMLAGE

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Im Menüpunkt Richtlinien bearbeiten Sie die Punkte Stornierungsrichtlinien Buchungsgarantie Aufenthaltsabgabe

Mehr

Stand 14.02.2014. Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen

Stand 14.02.2014. Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen Stand 14.02.2014 Das Ökostrom-Markt-Modell Weiterentwicklung der Direktvermarktung von Strommengen aus EEG-Anlagen Die bestehenden Direktvermarktungsmodelle haben Vorund Nachteile Grünstromprivileg (GSP)

Mehr

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern

Mehr

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 1 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Mehr

EEG 2014 Was ändert sich zum 1.8.2014 für die Photovoltaik?

EEG 2014 Was ändert sich zum 1.8.2014 für die Photovoltaik? Stand: 25. Juli 2014 EEG 2014 Was ändert sich zum 1.8.2014 für die Photovoltaik? Mit dem zum 1.8.2014 geplanten Inkrafttreten des neuen EEG 2014 ändern sich die Rahmenbedingungen für Investitionen in Photovoltaik-Anlagen

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Allgemeine Preise. für die Versorgung mit Gas. aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH

Allgemeine Preise. für die Versorgung mit Gas. aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH Hoher Weg 2 48683 Ahaus Telefon 02561 / 9308-0 Telefax 02561 / 9308-990 Allgemeine Preise für die Versorgung mit Gas aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH - - Die Stadtwerke Ahaus GmbH bietet

Mehr

"Miete dir eine Photovoltaikanlage!"

Miete dir eine Photovoltaikanlage! "Miete dir eine Photovoltaikanlage!" Nutzung von PV-Anlagen zur Minderung des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz Die Losung der Zukunft Der Ansatz PV mieten! ermöglicht Gebäudeeigentümern ohne Einsatz

Mehr

Regelungen und Anforderungen an die Biomethanerzeugung im EEG 2012. biogaspartner die konferenz

Regelungen und Anforderungen an die Biomethanerzeugung im EEG 2012. biogaspartner die konferenz Regelungen und Anforderungen an die Biomethanerzeugung im EEG 2012 biogaspartner die konferenz am 1. Dezember 2011 in Berlin Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin Schnutenhaus & Kollegen Reinhardtstraße 29

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

INFO. EEG 2014 wesentliche Änderungen und Anpassungen, die auch für Bestandsanlagen von Bedeutung sind. Stand: 07. Juli 2014

INFO. EEG 2014 wesentliche Änderungen und Anpassungen, die auch für Bestandsanlagen von Bedeutung sind. Stand: 07. Juli 2014 Stand: 07. Juli 2014 INFO EEG 2014 wesentliche Änderungen und Anpassungen, die auch für Bestandsanlagen von Bedeutung sind ARGE Netz GmbH & Co.KG Husumer Straße 61 25821 Breklum Beisheim Center Ebertstraße

Mehr

BDEW. Informationen zur Systematik der EEG-Umlage und ihre Entwicklung. www.bdew.de. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v.

BDEW. Informationen zur Systematik der EEG-Umlage und ihre Entwicklung. www.bdew.de. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. BDEW Informationen zur Systematik der EEG-Umlage und ihre Entwicklung Oktober 2012 www.bdew.de Wie funktioniert das EEG? EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz (letzte Novellierung im Jahr 2012) kwh kwh Strombörse

Mehr

Auswirkungen der EEG-Novelle 2014 aus Sicht eines Projektentwicklers

Auswirkungen der EEG-Novelle 2014 aus Sicht eines Projektentwicklers Auswirkungen der EEG-Novelle 2014 aus Sicht eines Projektentwicklers (am Beispiel der Onshore Windenergie) Dipl.-Ing. Klaus-Peter Lehmann Leiter Projektentwicklung Thüga Erneuerbare Energien GmbH & Co.

Mehr

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen 3.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen 3. Entwurf Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden (Ökostromverordnung 2005) Auf Grund des 11 des

Mehr

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 EEG 2014 - Überblick über die wesentlichen Neuregelungen Einführung Am 1. August 2014 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Ziel

Mehr

SWP-FONDSVERMITTLUNG. AKTUELLES: LEONIDAS XI - Windfonds Frankreich. Auszug aus dem Leonidas Newsletter vom 11. Februar 2013

SWP-FONDSVERMITTLUNG. AKTUELLES: LEONIDAS XI - Windfonds Frankreich. Auszug aus dem Leonidas Newsletter vom 11. Februar 2013 SWP-FONDSVERMITTLUNG AKTUELLES: LEONIDAS XI - Windfonds Frankreich Auszug aus dem Leonidas Newsletter vom 11. Februar 2013 Frankreich-Windfonds Leonidas XI von Diskussionen über Senkung der Einspeisevergütung

Mehr

Weitere Informationen zum Einspeisemanagement gemäß EEG

Weitere Informationen zum Einspeisemanagement gemäß EEG Weitere Informationen zum Einspeisemanagement gemäß EEG Bitte beachten Sie: Die auf den Seiten der Netze BW zur Verfügung gestellten Informationen zum Einspeisemanagement sind nach bestem Wissen und Gewissen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr