Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle
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- Nelly Baumann
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 100 % Erneuerbare-Energie-Regionen Forum 2 Photovoltaikmarkt 2014: Mit solarem Eigenverbrauch, Speichern und Vor-Ort-Versorgung neue Geschäftsmodelle umsetzen Kassel, 11. November 2014 Dr. Steffen Herz
2 Über uns Erneuerbare Energien & Kraft-Wärme-Kopplung Umfassende rechtliche Beratung von Anlagenbetreibern, Projektentwicklern, Energiehändlern und EVU Konzeptionelle und strategische Beratung Vertragsgestaltung und -prüfung Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen Vertretung in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren und in zivilgerichtlichen Klageverfahren Facts: branchenfokussiert bundesweit tätig 6 RechtsanwältInnen 1 radca prawny Sitz in Berlin-Mitte Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 2
3 Überblick EEG 2014 Eigenversorgung im EEG 2014 Direktlieferung im EEG 2014 Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 3
4 Wesentliche Änderungen für PV im Überblick EEG 2012 EEG 2014 Regelfall: Einspeisevergütung Option: Direktvermarktung Ausbauziele EE gesamt PV-Deckel: 52 GW keine EEG-Umlage auf die Eigenversorgung Solares Grünstromprivileg bei Direktlieferung Marktintegrationsmodell Regelfall: Direktvermarktung Ausnahme: Einspeisevergütung Ausbaukorridor: bis MW pro Jahr (brutto) PV-Deckel: 52 GW EEG-Umlage auf die Eigenversorgung Volle EEG-Umlage auf die Direktlieferung Kein Marktintegrationsmodell Pilotausschreibung für Freiflächenanlagen Umstellung auf Ausschreibungen Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 4
5 Überblick Eigenversorgungs- und Stromliefermodelle Begriffliche Abgrenzung Direktvermarktung: Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist (Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde). Direktlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort. Eigenversorgung: Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die auch die Anlage betreibt. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 5
6 Überblick EEG 2014 Eigenversorgung im EEG 2014 Direktlieferung im EEG 2014 Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 6
7 Was ist Eigenversorgung? Definition: Eigenversorgung ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 7
8 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Für die Überschusseinspeisung kann eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen werden keine Marktprämie oder Einspeisevergütung für den zur Eigenversorgung genutzten Strom keine Pflicht zur Zahlung von netzbezogenen Umlagen und Entgelten sowie ggf. Befreiung von der Stromsteuer Pflicht zur Zahlung der anteiligen EEG-Umlage (Ausnahme: Bestandsschutz und Ausnahmefälle) Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 8
9 Gesetzliche Voraussetzungen der Eigenversorgung Personenidentität Keine Durchleitung durch ein Netz Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage Zeitgleichheit Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 9
10 Personenidentität Der Stromverbraucher muss mit dem Anlagenbetreiber identisch sein. Begriff des Anlagenbetreibers im Sinne des EEG in 5 Nr. 2 EEG Anlagenbetreiber [ist], wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber muss nicht im zivilrechtlichen Sinne Eigentümer der Anlage sein Gesetzesbegründung zum EEG 2009: Anlagenbetreiber ist, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 10
11 Pachtmodelle (1/4) Anlageneigentümer ist nicht Letztverbraucher und Anlagenbetreiber Anlage wird vom Eigentümer an den Letztverbraucher verpachtet Beispiele: Vermieter einer Immobilie an den Mieter EVU oder Projektierer an einen Immobilieneigentümer Investor an ein Unternehmen Der Pachtvertrag muss dazu führen, dass dem Pächter das Betriebsrisiko übertragen wird und er Betreiber der Anlage wird. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 11
12 Beispiel für ein Pachtmodell Eigenversorgung über gepachtete PV-Anlage auf einem Sägewerk Sägewerk Anlagenpachtvertrag PV Dienstleister Wartungs- und Betriebsführungsvertrag Dachflächennutzungsvertrag Gebäudeeigentümer Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 12
13 Pachtmodelle (2/4) Entscheidend ist, wer das Betriebsrisiko trägt Welche Risiken und Pflichten muss der Pächter im Einzelnen übernehmen, um das Betriebsrisiko zu tragen? Rechtliche Praxis arbeitet mithilfe einer Indizienbeurteilung: Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls und des Gesamtbildes Gefestigte Rechtsprechung gibt es bislang nicht Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 13
14 Pachtmodelle (3/4) Indizien für die Übernahme des Betriebsrisikos Übernahme des vollen wirtschaftliche Risikos, insbesondere des Ertragsrisikos Entscheidungshoheit über wirtschaftliche Verwertung des produzierten Stroms Ungehinderter Zugriff auf die Anlage Bestimmung der Fahrweise der Anlage und die erstmalige Inbetriebnahme Kommunikation mit dem Netzbetreiber und Verantwortung für den Netzanschluss Verantwortung für technischen Betrieb, Wartung und Reparatur der Anlage Übernahme des Anlagenausfallrisikos Übernahme des Risikos der Erhöhung oder Einführung von Abgaben, Umlagen und Steuern usw. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 14
15 Pachtmodelle (4/4) Mehrere Pächter bzw. Anlagenbetreiber - grundsätzlich zwei Optionen denkbar: R R Pacht jeweils eines Anlagenteils durch die Einzelpersonen (technische Anlagentrennung oder Scheibenpacht) Pacht einer Stromerzeugungsanlage durch mehrere Einzelpersonen Problem: Erfüllung der Voraussetzung der Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher Zulässigkeit nicht abschließend geklärt Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 15
16 Keine Durchleitung durch ein Netz Was ist ein Netz? 5 Nummer 26 EEG 2014: Ein Arealnetz oder ein privates Netz ist kein Netz im Sinne des EEG. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 16
17 Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang Neuer unbestimmter Rechtsbegriff Einzelfallbeurteilung der örtlichen Begebenheiten erforderlich Gebietsbezogene Auslegung (BFH)? Aber: unmittelbar? Wohl gegeben bei Nachbargrundstücken und mehreren kleineren, aneinander liegenden Grundstücken Grenzfälle: Entfernung von mehreren hundert Metern? Von mehreren Kilometern? Zwischen der PV-Anlage und dem Verbraucher liegt eine Autobahn, eine Straße, ein Fluss, etc. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 17
18 Zeitgleichheit Der Verbrauch des Stroms muss zeitgleich erfolgen. 61 Absatz 7 EEG 2014: 61 Absatz 6 EEG 2014: Strom, für den die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 die Zahlung der EEG- Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden. Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 18
19 EEG-Umlage für Eigenversorger Anteilige Belastung mit der EEG-Umlage Stufenweise Einführung: ab 1. August 2014: 30 % ab 1. Januar 2016: 35 % ab 1. Januar 2017: 40 % Volle Belastung bei Verstoß gegen Meldepflichten Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 19
20 Ausnahmen von der EEG-Umlage-Belastung (1/2) Bestandsschutz für vor dem realisierte Eigenversorgungsmodelle (Hintergrund wohl: 66 Abs. 15 EEG 2012 i.v.m. 37 Abs. 6 EEG 2009) für vor dem 1. August 2014 realisierte Eigenversorgungsmodelle für vor dem 23. Januar 2014 genehmigte und vor dem 1. Januar 2015 realisierte Eigenversorgungsmodelle für Erneuerungen, Erweiterungen oder Ersetzungen bestehender Eigenversorgungsmodelle, sofern die installierte Leistung nicht um mehr als 30 % erhöht wird Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 20
21 Ausnahmen von der EEG-Umlage-Belastung (2/2) keine Belastung von Anlagen mit installierter Leistung von bis zu 10 kw für bis zu 10 MWh Eigenversorgung im Jahr des Kraftwerkseigenverbrauchs von völlig autark betriebenen ( Insel -)Anlagen von Eigenversorgern, die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 21
22 Pflichten bei der Eigenversorgung Eigenversorgung begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als Eigenversorger (EEG) Versorger (StromStG) Pflichten betreffen im Wesentlichen Melde- und Anzeigepflichten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 22
23 Überblick EEG 2014 Eigenversorgung im EEG 2014 Direktlieferung im EEG 2014 Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 23
24 Was ist Direktlieferung? Keine gesetzliche Definition Direktlieferung ist nach dem EEG zulässig ( 20 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014): Anlagenbetreiber können jederzeit den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Charakteristisch: Lieferung an einen Dritten (KEINE Personenidentität) in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Durchleitung durch ein Netz Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 24
25 Beispiel für eine Direktlieferung Stromlieferung aus einer PV-Anlage an einen Supermarkt Dachflächennutzungsvertrag Supermarkt PV Stromliefervertrag Wartungs- und Betriebsführungsvertrag Dienstleister Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 25
26 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Für die Überschusseinspeisung kann eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen werden keine Marktprämie oder Einspeisevergütung für den außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung an einen Dritten gelieferten Strom keine Pflicht zur Zahlung von netzbezogenen Umlagen und Entgelten sowie ggf. Befreiung von der Stromsteuer Pflicht zur Zahlung der vollen EEG-Umlage (Auch das solare Grünstromprivileg ist seit dem 1. August 2014 entfallen) Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 26
27 Pflichten bei der Direktlieferung Lieferung an Letztverbraucher begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als Energieversorgungsunternehmen (EnWG) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EEG) Versorger (StromStG) Pflichtenkatalog betrifft im Wesentlichen Melde- und Anzeigepflichten Rechnungslegung und -gestaltung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Vertragsgestaltung Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 27
28 Dr. Steffen Herz von Bredow Valentin Rechtsanwälte Littenstraße Berlin T: +49-(0) F: +49-(0) Dr. Steffen Herz - Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 28
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