Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst im Kanton Bern (NAV BE)
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- Hinrich Kirchner
- vor 8 Jahren
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1 Allgemeines Wenn Sie eine Betreuungsperson anstellen, werden Sie zum Arbeitgeber. Dies gilt für jede Anstellung im Privathaushalt, sei das Arbeitspensum auch noch so klein. Seit dem 1. Januar 2008 gilt das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Dieses sieht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleinere, unselbständige Tätigkeiten vor (ab bis zu einem max. Jahreslohn von Fr ). Viele nützliche Informationen finden Sie unter In den Merkblättern 2.06 und 2.07 der AHV ( finden Sie ebenfalls die nötigen Informationen. Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst im Kanton Bern (NAV BE) Die professionelle Kinderbetreuung ist dem NAV BE unterstellt. Gleichzeitig gilt bis zum 31. Dezember 2016 ein Normalarbeitsvertrat des Bundes für die Hauswirtschaft (NAV CH). Er legt verbindliche Mindestlöhne fest, von denen auch nicht mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag abgewichen werden darf. Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden, kann von den Bestimmungen des NAV BE abgewichen werden (Beispielsweise: Krankentaggeldversicherung, Abgeltung Überstunden, Dienstaltersgeschenke, usw.). Weiterhin zwingend einzuhalten bleiben die Bestimmungen des OR und die Mindestlöhne gemäss NAV CH. Alle im Vertrag nicht erwähnten Bestimmungen des NAV BE bleiben anwendbar. Zu empfehlen ist der folgende Passus im Arbeitsvertrag: Die Bestimmungen des NAV für den Hausdienst Kanton Bern gelten nicht und sind somit wegbedungen siehe unsere Vertragsvorlagen). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des NAV auszuhändigen. Link zum NAV für den Hausdienst im Kanton Bern: Merkblatt des beco zum NAV BE Abrechnungsverfahren Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet Ihre Nanny ordentlich bei den Sozialversicherungen anzumelden. Es bestehen zwei Abrechnungsverfahren: 1. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren Dieses besteht für die Abrechnung von Einzellöhnen bis Fr. 21'150.- (Stand ) und einer Gesamtlohnsumme bis Fr. 56'400.- pro Betrieb und Jahr. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. Einzig die obligatorische Unfallversicherung (s. Pkt. 2 e) und allenfalls eine Krankentaggeldversicherung (s. Pkt. 2 f) muss separat noch abgeschlossen werden. Die Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erfolgt bei der Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Anmeldeformular für den Kanton Bern: Seite 1/6
2 2. Das ordentliche Abrechnungsverfahren Beim ordentlichen Abrechnungsverfahren, welches für die Abrechnung aller Arten von Lohnsummen in Betracht kommt, muss der Arbeitgeber die Nanny bei den einzelnen Sozialversicherungen anmelden: a) AHV/IV/EO und ALV Alle Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres AHV/IV/EO/ALV beitragspflichtig. Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgebracht. Grundlage für die Berechnung ist das beitragspflichtige Einkommen (in der Regel der Bruttolohn). Bei Arbeitnehmenden die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und Anspruch auf eine Altersrente haben, darf ein Freibetrag von Fr. 1'400.- vom monatlichen AHV-pflichtigen Lohn abgezogen werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Personen, die vorzeitig pensioniert sind. Siehe auch Merkblatt AHV 2.01 Beiträge: (Ziffer 2 und 14). Die Arbeitslosenversicherung wird durch den Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse, zusammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen, überwiesen. Alle Arbeitnehmer sind grundsätzlich beitragspflichtig. Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer AHV, IV, EO 5.15% 5.15% ALV 1.1% 1.1% Arbeitgeber, die noch von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, müssen sich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Bei der Anmeldung des ersten Arbeitnehmers muss somit auch der Arbeitgeber selbst erfasst und angemeldet werden. Link zum Formular für die Anmeldung als Arbeitgeber: r_d.pdf Link zum Formular für die Eintrittsmeldung der Nanny (Eintrittsmeldung in den Betrieb): b) Familienausgleichskasse (FAK) Mit der AHV-Anmeldung ist der Arbeitgeber automatisch bei der kantonalen Familienausgleichskasse (FAK) angeschlossen, selbst wenn der Arbeitnehmer keine Kinder hat oder keine Kinderzulagen bezieht. Der Beitrag an die Familienausgleichkasse beträgt im Kanton Bern 1,8% der AHV-pflichtigen Lohnsumme und ist ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen. Die vom Arbeitgeber ausbezahlten Kinderzulagen werden mit den von ihm geschuldeten AHV-Beiträgen verrechnet. c) Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse betragen je nach Lohnsumme zwischen 0.8 % und 5 % auf den gesamten AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Seite 2/6
3 3. Weitere Versicherungen, die für eine Nanny abgeschlossen werden müssen: a) BVG (Pensionskasse) Die berufliche Vorsorge ist obligatorisch für alle Arbeitnehmenden, die bei der AHV versichert sind und im Jahr mehr als brutto CHF 21' verdienen und zwar: Ab dem 17. Altersjahr für Tod und Invalidität Ab dem 25. Altersjahr für die Altersvorsorge Obligatorisch versichert werden Lohnanteile zwischen Fr (Koordinationsabzug) und Fr (obere Limite des Jahreslohnes). Bei Löhnen, die zwar Fr überschreiten, aber unter oder nur wenig über dem Koordinationsabzug liegen (konkret bei Löhnen von Fr bis Fr ), beträgt der versicherte Lohn Fr Die Prämien werden in der Regel je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aufgebracht. Aushilfen (bis 3 Monate) müssen nicht obligatorisch versichert werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Alter der Nanny und dem gewählten Vorsorgeplan. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, dann wenden Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Tel (deutsch), Tel (französisch), Tel (italienisch), Internet b) UVG (Unfallversicherung) Berufsunfall: Die Nanny muss obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden. Die Versicherung ist bei jeder grösseren Versicherungsgesellschaft erhältlich. Die Kosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Nichtberufsunfall: Ab 8 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ist die Nanny ebenfalls gegen Nichtberufsunfälle zwingend zu versichern. Dies ist ebenfalls bei jeder grösseren Versicherungsgesellschaft möglich. Die Prämie kann der Nanny vollumfänglich belastet werden oder vom Arbeitgeber freiwillig übernommen werden. Üblicherweise wird eine hälftige Aufteilung vereinbart. c) Krankheit / Krankentaggeldversicherung Als Arbeitgeber sind Sie gemäss Art. 324a OR verpflichtet, der Nanny bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung für eine beschränkte Zeit den Lohn (100 %) weiterhin zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für länger als drei Monate eingegangen worden ist. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für mindestens 3 Wochen zu entrichten. Danach steigert sich die Lohnfortzahlungspflicht jährlich nach der sog. Berner Skala : Im 1. Anstellungsjahr (nach 3 Monaten) 3 Wochen Im 2. Anstellungsjahr 1 Monat Im Anstellungsjahr 2 Monate im Anstellungsjahr 3 Monate im Anstellungsjahr 4 Monate Seite 3/6
4 Wir empfehlen bei unbefristeter Anstellung den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, damit die Nanny im Krankheitsfall nicht in eine finanzielle Notlage gerät. Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80 % des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. d) Mutterschaftsurlaub/-entschädigung: Ab Niederkunft besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzahlung in der Höhe von 80 % des Gehalts bzw. des höchstversicherten Lohnes gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG). Die Auszahlung der Leistungen erfolgt über die Ausgleichskassen oder über den Arbeitgeber, dem in diesem Fall die Zahlungen durch die Ausgleichskasse zurück erstattet werden. Einen guten Überblick erhalten Sie unter Merkblätter Mutterschaftsentschädigung: e) Quellensteuern Arbeitgeber, welche quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer anstellen, haben diese beim Quellensteueramt innert 8 Tagen nach Stellenantritt zu melden um den massgebenden Quellensteuersatz in Erfahrung zu bringen. Bei Anmeldung durch das vereinfachte Verfahren entfällt diese Meldepflicht. Merkblätter für den Kanton Bern ellensteuer.html Formulare für den Kanton Bern f) Haftpflichtversicherung Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für ein einzelnes Arbeitsverhältnis nicht möglich. Für Schäden, welche die Arbeitnehmerin verursacht, haftet in der Regel der Arbeitgeber. Für Schäden, welche die Arbeitnehmerin vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, haftet sie selber. g) Lohnausweis Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmenden jährlich für die Steuererklärung einen Lohnausweis abzugeben. Das entsprechende Formular findet sich auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung: Seite 4/6
5 Administrative Unterstützung bei der Anstellung einer Nanny: - Tel quitt.ch bietet Ihnen Services rund um die gesetzeskonforme Anmeldung und Anstellung von Personal im Haushalt. Ob Sie nur nach einer günstigen Unfallversicherung suchen oder die gesamten administrativen Arbeitgeberpflichten abgeben möchten - wir haben die passende Lösung für Sie und Ihre Hausangestellten. Da wir mit allen kantonalen Ausgleichskassen und Steuerämtern zusammenarbeiten, können Sie unsere Dienstleistungen unabhängig von Ihrem Wohnort nutzen. Ihr Vorteil: Sie sparen viel Zeit und sind ein guter Arbeitgeber. - Tel Die Zahlenwerkstatt (langjähriger Treuhänder von profawo Zürich) ist ein kleines Treuhandunternehmen in Uster. Unsere Stärke ist die individuelle Beratung und Begleitung von Kleinund Kleinstunternehmen sowie Privatpersonen in finanziellen Belangen. Wir erstellen Steuererklärungen, erledigen die Buchführung für Unternehmen, begleiten bei Personalanstellungen, machen Lohnabrechnungen und beraten bei anstehenden Versicherungsfragen. Seite 5/6
6 4.3 Beispiel Lohnberechnung für Monatslohn 1. Berechnung Nettolohn Kinderbetreuerin Bruttolohn Kinderbetreuerin Fr AHV IV EO 5.15% (Anteil Kinderbetreuerin) - Fr ALV 1.1% (Anteil Kinderbetreuerin) - Fr 44.- *Krankentaggeldversicherung (Anteil Kinderbetreuung) 0.84% - Fr *Pensionskasse BVG (Anteil Kinderbetreuerin) - Fr *Nichtberufsunfallversicherung (Anteil Kinderbetreuerin) obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche - Fr 35.- Total = Nettolohn Kinderbetreuerin Fr Berechnung Bruttolohnkosten Eltern Bruttolohn Kinderbetreuerin Fr AHV IV EO 5.15 % (Anteil Eltern) AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons Fr ALV 1.1 % (Anteil Eltern) Fr 44.- Familienausgleichskasse FAK 1.8% (Kt. BE) wird ebenfalls über AHV-Ausgleichskasse abgerechnet *Krankentaggeldversicherung (Anteil Eltern) ca. 0.84% Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der Versicherung ab Fr 72.- Fr Verwaltungskosten AHV (1 3% vom AHV-Beitrag) Fr 4.- *Pensionskasse BVG (Anteil Eltern) Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der Versicherung ab Fr *Berufsunfallversicherung (vollumfänglich zu Lasten Eltern) Fr 25.- *Nichtberufsunfallversicherung (obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche) Empfehlung Aufteilung paritätisch zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber. Kann von Gesetzes wegen vollumfänglich der Arbeitnehmerin belastet werden. Fr 35.- Total = Bruttolohnkosten Eltern Fr * Offerten einholen bei Versicherungsgesellschaft Seite 6/6
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