Lohn-ABC. Die betriebliche Lohnabrechnung von A bis Z. Marc Wehrstedt / Martin Friedhoff. Ausgabe 2011/2012

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1 Lohn-ABC Die betriebliche Lohnabrechnung von A bis Z Ausgabe 2011/2012 Marc Wehrstedt / Martin Friedhoff

2 Abfindungen Abfindungen Abfindungen werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses meist dann gezahlt, wenn ein Vertragsverhältnis aufgelöst, also in aller Regel beendet wird. Die Abfindungszahlung dient dann der Entschädigung eines Vertragspartners (Arbeitnehmer), um die Einkommenseinbußen abzumildern. Abfindungszahlungen sind als Einmalzahlungen zu sehen, sodass hier einige Besonderheiten bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung zum Tragen kommen. Ferner muss auch zwischen echten und unechten Abfindungen unterschieden werden. Entlassungsentschädigungen Abfindungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (Entlassungsentschädigungen), sind regelmäßig einmalige Zuwendungen (Einmalzahlungen) und sozialversicherungsfrei. Denn diese gelten als Entschädigung für den Verlust der Verdienstmöglichkeit. Oft werden diese Entlassungsabfindungen auch als echte Abfindungen betitelt. Die Unfallversicherung betrachtet diese echten Abfindungen - gleich der Sozialversicherung - als beitragsfrei. Lars Lux wird zum entlassen. Er war seit Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt und erhält eine Abfindung als Entlassungsentschädigung von Euro. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei. In der Lohnabrechnung muss eine Günstigerprüfung durchgeführt werden, ob die Fünftelregelung zum Tragen kommt. Lohn-ABC 1

3 Abfindungen Wird vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt, obwohl das Arbeitsverhältnis - in abgeänderter Form - weiterbesteht, handelt es sich um eine unechte Abfindung und somit um beitragspflichtiges Entgelt. Diese unechten Abfindungen sind auch unfallversicherungspflichtig. Jens Jacobsen arbeitete viele Jahre in Vollzeit (40 Stunden wöchentlich) für die Ackermann GmbH. Auf Vorschlag seines Arbeitgebers reduziert er seine Arbeitszeit auf 25 Stunden wöchentlich. Für diese Reduzierung erhält er eine "Abfindung" von Euro. Da die Abfindung hier nicht wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern wegen einer Änderung der Vertragsbedingungen gezahlt wird, unterliegt die Abfindungszahlung der Beitragspflicht. Aus steuerlicher Sicht sind Abfindungen jedoch grds. steuerpflichtig. Allerdings kommt bei Abfindungen regelmäßig die Fünftelregelung zur Anwendung, sodass der Arbeitnehmer oftmals steuerlich begünstigt wird. Fünftelregelung für die Lohnsteuerberechnung Ziel der Fünftelregelung ist es bei Sonstigen Bezügen die Steuerprogression abzumildern. Durch die Anwendung der Fünftelregelung wird grds. eine Steuerermäßigung erzielt. Um diese Steuerermäßigung zu erreichen wird der Sonstige Bezug durch fünf geteilt und die Lohnsteuer auf dieses Fünftel nach der Jahrestabelle berechnet. Die so ermittelte Steuerbelastung wird dann wiederum mit fünf multipliziert und für die Besteuerung des Sonstigen Bezugs angesetzt. 2 Lohn-ABC

4 Abfindungen Curd Cleber (Steuerklasse III) erhält neben seinem Monatsgehalt von Euro eine Lohnnachzahlung für mehrere Jahre in Höhe von Euro. Lohnsteuer unter Verwendung der Fünftelregelung: Euro : 5 = Euro Lohnsteuer auf Euro = 216 Euro 216 Euro x 5 = Euro Lohnsteuer Lohnsteuer ohne Verwendung der Fünftelregelung: Lohnsteuer auf Euro = Euro Somit zahlt er 16 Euro weniger Lohnsteuer, wenn die Fünftelregelung angewendet wird. Für die Zahlung einer mehrjährigen Vergütung soll die Lohnsteuer ermäßigt werden - so steht es im Gesetz. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Fünftelregelung zu einer höheren Lohnsteuer führt, als die Normalbesteuerung. In diesen Fällen darf die Fünftelungsregelung nicht angewendet werden. Deshalb hat der Arbeitgeber stets eine Günstigerprüfung durchzuführen (Vergleichsrechnung) und die Fünftelungsregelung nur anzuwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt, als die normale Besteuerung des Sonstigen Bezugs. Dies erledigen aber die Lohnsoftwareprogramme in aller Regel. Die Fünftelregelung kommt insbesondere bei steuerpflichtigen Entlassungsabfindungen und bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in der betrieblichen Praxis zum Zuge. Vergütung bei mehrjähriger Tätigkeit Eine Tätigkeit gilt als mehrjährig, wenn sie sich mindestens über zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfasst. Lohn-ABC 1

5 Abfindungen Die Fünftelregelung ist dabei nur anwendbar, wenn es sich um "außerordentliche Einkünfte" handelt. Damit ist eine Zusammenballung von Einkünften gemeint. Diese liegt immer vor, wenn der Sonstige Bezug neben den laufenden Bezügen gezahlt wird. Da dies der Regelfall sein sollte, kann diese Voraussetzung stets unterstellt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt sein muss. Entlassungsabfindungen Bei Entlassungsabfindungen muss ein Zusammenballen von Einkünften vorhanden sein. Dabei gilt, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist und das Zusammenballen von Einkünften im Vergleich zum weggefallenen Einkommen vorliegen muss. Dieses liegt vor, wenn die Abfindung den bis zum Jahresende weggefallenen Lohn überschreitet oder im Jahr der Abfindung noch weitere Einkünfte erzielt werden, die ohne das Beschäftigungsende nicht erzielt worden wären. Bei diesem Vergleich ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig auf das Entgelt aus dem Vorjahr abzustellen. Der Arbeitnehmer Bernd Berendsen vereinbart mit seinem Arbeitgeber, der Apfel und Korn GmbH, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte der Arbeitnehmer noch bis beschäftigt werden müssen. Herr Berendsen erhält einen Monatslohn von Euro sowie eine Einmalzahlung in derselben Höhe. Als Entlassungsabfindung wird eine Abfindung in Höhe von Euro vereinbart. 2 Lohn-ABC

6 Abfindungen Vergleichsberechnung: Einnahmen ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Monatsentgelt: 12 x Euro = Euro Einmalzahlung: = Euro insgesamt: = Euro Einnahmen unter Berücksichtigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Monatslohn: 6 x Euro = Euro Anteilige Einmalzahlung = Euro Entlassungsabfindung = Euro insgesamt = Euro Durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird ein höherer Betrag erzielt, als ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor. Die Fünftelregelung ist somit auf die Entlassungsabfindung anzuwenden. Lohnsteuerbescheinigung Wenn die Fünftelregelung bei der Lohnsteuerberechnung verwendet worden ist, so ist der ermäßigt besteuerte Sonstige Bezug in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung 2012 zu hinterlegen. Wurde die Fünftelregelung aufgrund der Günstigerprüfung nicht angewendet, so ist der Sonstige Bezug in Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung zu hinterlegen, damit dem Arbeitnehmer die Fünftelregelung bei der Einkommensteuerveranlagung zu Gute kommen kann. Quellen: Lohn-ABC 1

7 Altersentlastungsbetrag Altersentlastungsbetrag Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und dem Zeitpunkt, zu dem er das 64. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2011 das 64. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem geboren sind), erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt. Ferner ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden seit dem Kalenderjahr 2005 stufenweise abgebaut. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist deshalb je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Auf der folgenden Seite finden Sie eine tabellarische Aufstellung dazu. Klaus Alt ist am geboren. Er hat am sein 64. Lebensjahr vollendet. Der Altersentlastungsbetrag kommt somit ab dem Kalenderjahr 2012 in Betracht. 2 Lohn-ABC

8 Lohn-ABC 1 Altersentlastungsbetrag Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Auswirkungen auf die Lohnsteuer Der Altersentlastungsbetrag bewirkt eine günstigere Besteuerung für den Arbeitnehmer, da dieser als Freibetrag wirkt - abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres. In der Sozialversicherung hat der Altersentlastungsbetrag keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Quellen: 24a EStG Altersentlastungsbetrag in Prozent der Einkünfte , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 0 Höchstbetrag in Euro

9 Altersteilzeit Altersteilzeit Die Altersteilzeit (ATZ) soll älteren Arbeitnehmern einen langsamen (gleitenden) Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen. Dabei gibt es verschiedene Modelle zur Gestaltung der Altersteilzeit. Als Ansprechpartner für Altersteilzeit stehen Ihnen auch die örtlichen Agenturen für Arbeit zur Verfügung. Voraussetzungen Das Altersteilzeitgesetz gilt für Arbeitnehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das 55. Lebensjahr vollendet ist; die Arbeitszeit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wurde; die Vereinbarung muss vor 2010 getroffen worden sein; die Beschäftigung trotz der Verringerung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (AV) ist; die Vereinbarung zu einem Zeitpunkt endet, an dem eine Altersrente beansprucht werden kann; in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 3 Jahre (1.080 Kalendertage) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bestand; der Arbeitgeber zahlt dem Beschäftigten einen Aufstockungsbetrag; der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (RV) entrichtet. Arbeitszeit Als wöchentliche Arbeitszeit gilt die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Tarifvertrag. Mehrarbeit und Überstunden zählen dabei nicht mit. 2 Lohn-ABC

10 Lohn-ABC 1 Altersteilzeit Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den beiden Vertragspartnern überlassen. So kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer täglich mit verminderter Stundenzahl oder auch nur an bestimmten Tagen der Woche arbeitet. Sehr verbreitet ist das Blockmodell, bei dem der Beschäftigte in der ersten Hälfte der Altersteilzeit voll und in der zweiten Hälfte nicht mehr arbeitet. Die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit muss im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren erreicht werden. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag müssen dabei fortlaufend gezahlt werden. Dieser Zeitraum verlängert sich auf bis zu sechs Jahre, wenn eine Regelung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung getroffen worden ist. Bei nicht tarifvertraglich gebundenen Arbeitgebern oder Arbeitgebern ohne Betriebsrat kann eine vergleichbare Regelung getroffen werden. Auch eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren ist möglich, wenn die Halbierung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Jahren innerhalb dieser zehn Jahre realisiert wird. Dadurch kann die ATZ von der Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausgedehnt werden. Als Arbeitgeber sind Sie nur für die Dauer von sechs Jahren verpflichtet, das Arbeitsentgelt aufzustocken und zusätzliche Beiträge zur RV zu entrichten, auch wenn die ATZ für einen längeren Zeitraum vereinbart wird. Auch die Förderung durch die Bundesagentur erstreckt sich nur über den Zeitraum von maximal sechs Jahren. Aufstockungsbetrag ermitteln Zunächst muss für die gesamte Dauer der ATZ das Entgelt weitergezahlt werden.

11 Altersteilzeit Als Einkommensausgleich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag zahlen. Dieser beträgt 20 % des Regelarbeitsentgelts. Regelarbeitsentgelt (ATZ-Bruttoentgelt) ist das laufende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, höchstens bis zur BBG AV. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt können auch andere Entgeltbestandteile berücksichtigt werden. Einmalzahlungen gehören grds. nicht dazu. Siegfried Senior erhält neben seinem monatlichen ATZ-Entgelt (reduziert) von Euro im Juni 2012 noch ein Urlaubsgeld in Höhe von Euro. Aufstockungsbetrag: Euro x 20 % = 400 Euro Das Urlaubsgeld bleibt unberücksichtigt. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei, selbst wenn Sie als Arbeitgeber einen höheren Betrag als 20 % des Regelarbeitsentgelts zahlen. Dies gilt aber nur, wenn der Aufstockungsbetrag und das während der ATZ bezogene Nettoentgelt zusammen nicht mehr als 100 % des Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung Zur RV muss der Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag aus dem tatsächlichen Entgelt und 80 % des Vollzeitarbeitsentgelts (= Unterschiedsbetrag) zahlen- höchstens 90 % der BBG-RV. Siegfried Senior hatte vor der ATZ ein Vollzeitbruttoentgelt von Euro. Sein reduziertes ATZ-Entgelt beträgt somit Euro. Unterschiedsbetrag: 80 % x Euro = Euro Euro = Euro. Der Arbeitgeber muss auf Euro allein RV- Beiträge entrichten. 2 Lohn-ABC

12 Altersteilzeit Krankenversicherung In der Freistellungsphase von Altersteilzeit werden die Beiträge zur Krankenversicherung mit dem ermäßigten Beitragssatz (14,9 Prozent) berechnet, da in dieser Zeit kein Krankengeldanspruch besteht. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) Die BA fördert die ATZ, wenn der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt um mind. 20 % aufstockt und für den ATZ-Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen RV zusätzlich zu den Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt entrichtet und zwar auf Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der BBG und dem Regelarbeitsentgelt und aus Anlass der ATZ des Arbeitnehmers einen Arbeitslosen oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Vereinfachte Regelungen für den Nachweis der Nachbesetzung von Arbeitsplätzen gelten für Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird ihnen für längstens 6 Jahre der Aufstockungsbetrag erstattet. Ebenso die Beiträge zur gesetzlichen RV, die sie über das tatsächliche Arbeitsentgelt hinaus entrichten. Die Förderung ist zum ausgelaufen. Es werden nur noch Fälle gefördert, wo die Voraussetzungen Ende 2009 vorgelegen haben. Dies gilt auch, wenn die ATZ am oder nach dem begonnen hat. Es empfiehlt sich bei ATZ-Anfragen der Arbeitnehmer einen Blick in geltende Tarifverträge zu werfen, da sich hier oftmals Regelungen dazu finden lassen. Eigene Personengruppe in DEÜV-Meldungen ATZ-Arbeitnehmer sind ab der ATZ-Vereinbarung mit dem Personengruppenschlüssel 103 in den DEÜV-Meldungen zu erstatten. Lohn-ABC 1

13 Arbeitgeber Arbeitgeber Als Arbeitgeber gilt, wer aufgrund eines Arbeitsvertrags Anspruch auf die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers hat und berechtigt ist, diesem Weisungen zu erteilen. Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert, das bedeutet in der Praxis, dass immer derjenige Arbeitgeber ist, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen (Privatpersonen, Einzelunternehmer, Kapitalgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts), Personenzusammenschlüsse mit oder ohne eigener Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaften, Vereine, Interessengemeinschaften) sowie Stiftungen und Vermögensmassen sein; auf die Rechtsform kommt es demnach nicht an. Bei Behörden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts hat die steuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers stets die auszahlende öffentliche Kasse wahrzunehmen; es ist insoweit ohne Bedeutung, wer im arbeitsrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Sinn Arbeitgeber ist oder wer im steuerlichen Sinn die Rechte eines Arbeitgebers (z.b. Anspruch auf die Arbeitsleistung) beanspruchen kann. Die Arbeitgeberpflichten treffen grundsätzlich nur einen inländischen Arbeitgeber. Als solcher gilt, wer im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz, Geschäftsleitung, einen Sitz, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er im Inland eine Betriebsstätte unterhält oder einen ständigen Vertreter hat. Dies kann auch ein im Inland ansässiger Arbeitnehmer sein, der bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist und für diesen die Aufträge einholt und vermittelt. Quellen: 12 und 13 AO 2 Lohn-ABC

14 Arbeitgeberdarlehen Arbeitgeberdarlehen In einigen Betrieben ist es möglich, ein Darlehen von dem Betrieb/Arbeitgeber zu erhalten. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer. Dabei muss es sich um ein "echtes Darlehen" handeln. Dieses ist gegeben, wenn ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen werden. Dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Liegen keine ausreichenden Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung vor, so handelt es sich bei der Zuwendung des Arbeitgebers um steuerund beitragspflichtigen Arbeitslohn. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung bzw. einen Teil der Rückzahlung, so unterliegt dieser Betrag der Steuerund Beitragspflicht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, weil der Arbeitnehmer zahlungsunfähig ist und somit die Eintreibung des Geldes erfolglos wäre. Ein Darlehen des Arbeitgebers zu marktüblichen Konditionen ist in der Lohnabrechnung nicht zu berücksichtigen. Anders verhält sich dies jedoch, wenn das Darlehen zinslos oder zinsverbilligt gewährt wird. Praxis-Tipp Um den marktüblichen Zinssatz zu bestimmen, sollten Sie etwas recherchieren und den günstigsten Zinssatz für Darlehen heraussuchen. Hierzu bietet sich die Internetrecherche bei Direktbanken an. Lohn-ABC 1

15 Arbeitgeberdarlehen Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Arbeitgeberdarlehens kann auch auf die Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss abgestellt werden. (BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007, IV C 5-S 2334/07009). Von diesem Zinssatz kann ein Abschlag von 4 Prozent vorgenommen werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem um 4 Prozent gekürzten Effekivzinssatz der Bundesbank und dem Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens. Herr Lumen hat ein monatliches Bruttoeinkommen von Euro. Die Horstona GmbH gewährt Lutz Lumen ein Arbeitgeberdarlehen von Euro zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzinssatz von 2 % jährlich (Laufzeit: vier Jahre). Die Deutsche Bank hat bei Vertragsabschluss für Konsumentenkredite einen geltenden Effektivzinssatz von 5,0 % veröffentlicht. Hiervon ziehen Sie 4 % ab, es ergibt sich also ein Maßstabszinssatz von 4,8 % (= 4 % von 5 = 0,2). Die Zinsverbilligung beträgt somit noch 2,8 % (= 5 % - 2 % - 0,2 %). Der monatliche Zinsvorteil beträgt also 70 Euro (= Euro x 2,8 % : 12). Da die Freigrenze in Höhe von 44 Euro überschritten ist, unterliegt der gesamte Betrag der Lohnsteuer- und damit auch der Beitragspflicht. Herr Lumen muss neben seinem Bruttoentgelt von Euro zusätzlich 70 Euro versteuern und verbeitragen. 2 Lohn-ABC

16 Arbeitgeberdarlehen Arbeitgeberdarlehen und geldwerter Vorteil Bei zinslosen und zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen liegt ein geldwerter Vorteil vor und dieser ist in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Es ist eine Freigrenze zu beachten. Danach sind Zinsvorteile nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums Euro nicht übersteigt. Übersteigt das noch nicht getilgte Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (Abrechnungsmonats) Euro, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz der im konkreten Einzelfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Praxis-Tipp Gewähren Sie Ihrem Mitarbeiter ein Arbeitgeberdarlehen, das nicht mehr als Euro beträgt, dann wenden Sie Ihrem Mitarbeiter keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil zu. Das gilt selbst dann, wenn Sie auf eine Verzinsung vollständig verzichten. Lohn-ABC 1

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