Rundschreiben 11/2005 (VA) - Anzeigen und Berichte von

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1 Seite 1 von 12 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Veröffentlichungen Rundschreiben 11/2005 (VA) - Anzeigen und Berichte von Vermögensanlagen der Versicherungsunternehmen Rundschreiben 11/2005 (VA) - Anzeigen und Berichte von Vermögensanlagen der Versicherungsunternehmen Geschäftszeichen: GZ: VA 14 - O /04 Bonn/Frankfurt a.m., den A. Anordnung betreffend die Anzeige- und Berichtspflichten über die gesamten Vermögensanlagen gemäß 54 Abs. 4 und 54d VAG B. Anordnung betreffend die Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß 54, 54d, 66, 81b VAG i.v.m. 6 AnlV (Erstversicherer) C. Anordnung betreffend die Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß 54, 81b, 121b VAG (Rückversicherer) D. Hinweise zur Schätzung der versicherungstechnischen Passiva für die Nachweisung 671 E. Erleichterungen für kleinere Versicherungsunternehmen bei der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 673 F. Hinweise zur Verschlankung des Berichtswesens und Übersicht über die danach verbliebenen als Anlagen beigefügten Vordrucke G. Erstellung der Nachweisungen und Anlagen H. Inkrafttreten und Übergangsregelung J. Rechtsbehelfsbelehrung Einleitung Die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde unterstehenden Versicherungsunternehmen haben gemäß 54 Abs. 4 Satz 2 VAG den Erwerb der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände bzw. Anlagen anzuzeigen und gemäß 54d VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen zu berichten. Diese Anzeige- und Berichtspflichten waren bisher nach den Anordnungen und Hinweisen des Rundschreibens 30/2002 (VA) vom zu erfüllen. Durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom (VAG-Novelle 2003, BGBl. I S. 2478) sind alle Versicherungsunternehmen zur Bildung eines Sicherungsvermögens verpflichtet worden. In diesem Zusammenhang sind die Begriffe "Deckungsstockvermögen" durch "Sicherungsvermögen" und "übriges gebundenes Vermögen" durch "sonstiges gebundenes Vermögen" ersetzt worden. Durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland vom (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz BGBl. I S. 2010, berichtigt S. 2316) sowie das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom (VAG-Novelle 2004, BGBl. I S. 3416) ist eine erweiterte Aufsicht über Rückversicherer eingeführt worden. Sie spiegelt sich bezüglich der Berichtspflichten über Kapitalanlagen in Teil C dieses Rundschreibens wider. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung von Versicherungsunternehmen vom (BGBl. I S. S. 2176) wurde die Anlageverordnung den Gesetzesänderungen, insbes. der VAG-Novelle 2003, angepasst. Außerdem

2 Seite 2 von 12 wurden Neuregelungen des Investmentgesetzes vom (BGBl. I S. 2676), insbes. die neue Struktur von Sondervermögen und Investmentgesellschaften, in die Anlageverordnung übertragen und die Investitionsmöglichkeiten im gebundenen Vermögen von Versicherern erweitert. Die BaFin hat mit dem Rundschreiben 1/2004 (VA) bereits das Rundschreiben 30/2002 (VA) an die Änderungen durch die VAG - Novelle 2003 und an weitere Änderungen der Rahmenbedingungen angeglichen. Nunmehr wurden durch die Änderung der Vermögensanlagevorschriften auch die Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen grundlegend der neuen Rechtslage angepasst. Außerdem wurden die Berichtspflichten über Hedgefonds nach dem Rundschreiben 7/2004 (VA) in das vorliegende Rundschreiben integriert. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit genutzt, das Berichtswesen über die Vermögensanlagen mit dem Fortfall einiger Vordrucke deutlich zu straffen (vgl. Teil F). Die Hinweise und Anordnungen betreffend die Durchführung von Stresstests verbleiben bis auf weiteres im Rundschreiben 1/2004 (VA). Im Übrigen wird sich die BaFin weiterhin von den von ihr oder dem ehemaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) verlautbarten Verwaltungsgrundsätzen leiten lassen, soweit sie nicht durch jüngere Rundschreiben überholt sind. Das Rundschreiben setzt sich zusammen aus einem allgemeinen Teil, der Form und Fristen der Anzeigen und Berichte regelt, sowie aus Vordrucken, die als Anlagen beigefügt sind. Letztere bestehen jeweils aus einer Tabelle oder einer Liste von Kriterien und werden ergänzt durch Erläuterungen, die das Ausfüllen der Vordrucke erleichtern sollen. Die Vordrucke versetzen die BaFin in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben. A. Anordnung betreffend die Anzeige- und Berichtspflichten über die gesamten Vermögensanlagen gemäß 54 Abs. 4 und 54d VAG Gemäß 81 Abs. 1 Sätze 2 und 5, Abs. 2 Sätze 1 und 2 i. V. m. 7 Abs. 2 Satz 2, 54 Abs. 4 und 54d VAG ordne ich folgendes an: I. Form und Frist der Anzeigen über den Erwerb oder die Anlage von Vermögensgegenständen gemäß 54 Abs. 4 VAG Die Anzeigen nach 54 Abs. 4 Nr. 2, 3 (1. Halbsatz) VAG sind unter Verwendung der als Anlagen "Beteiligungen" und "Verbundene Unternehmen" beigefügten Vordrucke zu erstatten. Eine Anzeigepflicht besteht nach 54 Abs. 4 Satz 1 VAG unabhängig von einer Berichtspflicht gemäß 54d VAG. Sie ist auch dann zu erfüllen, wenn der Vermögenswert als Anlage des restlichen Vermögens erworben wird. Wird ein Vermögensgegenstand aus dem restlichen Vermögen dem gebundenen Vermögen zugeführt, ist eine neue Anzeige abzugeben, ggf. sind zusätzliche Unterlagen einzureichen. Anzeigen und Berichte können einander nicht ersetzen. Anzeigen enthalten nur Neuzugänge Solange eine Anzeigepflicht für Anlagen nach 54 Abs. 4 Nr. 1, 3 (2. Halbsatz) und 4 VAG besteht, kann dieser Anzeigepflicht mittels anliegender Berichtsvordrucke "Immobilien", "Verbundene Unternehmen" und "Fonds " nachgekommen werden.[1] Sofern die Anzeigepflicht mit der Anlage "Immobilien" ausgeübt wird, ersetzt diese die Berichtspflicht nach Abschnitt II; bei der Anlage "Fonds " brauchen bei der Anzeige des Ersterwerbs eines Fonds innerhalb eines Quartals nur die Zeilen 1-9 ausgefüllt zu werden. Die Anzeigen sind gemäß 54 Abs. 4 Satz 2 VAG bis zum Ende des auf den Erwerb des Vermögensgegenstandes oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen. Die fristgerechte Anzeige kann ein ggf. erforderliches Genehmigungsverfahren nach 1 Abs. 3 AnlV nicht ersetzen. II. Form und Frist der Berichte über die Neuanlagen und Vermögensbestände gemäß 54d VAG Für die Berichte sind die Nachweisungen 670 und 673 sowie die als Anlagen "Fonds ", "Immobilien", "Mischung", "Streuung", "Strukturierte Produkte", "ABS/CLN" und "Hedge fonds " beigefügten Vordrucke zu verwenden, die zusammengefasst einzureichen sind. Die Berichtspflicht besteht auch dann, wenn der Vermögenswert dem restlichen Vermögen zuzuordnen ist - außer bei den Anlagen "Mischung" und "Streuung". Die Nachweisung 670, die immer einzureichen ist, dient als erster Überblick über die Vermögensanlagen eines

3 Seite 3 von 12 Versicherungsunternehmens geordnet nach den Anlagearten der Anlageverordnung; aus ihr ergibt sich die Anlage "Mischung". Hinsichtlich einiger besonderer Anlagearten wird die Nachweisung 670 in der Nachweisung 673 und den weiteren Anlagen konkretisiert. Die Nachweisung 673 ist nur einzureichen, wenn ein Unternehmen die dort aufgeführten Anlagen - High-Yield - Anleihen, strukturierte Produkte, ABS/CLN und andere Anlagen, die der Übertragung von Kreditrisiken dienen, oder Hedge fonds - im Bestand hat. Aufgrund der unterschiedlichen Kriterien, nach denen die Berichte aufgebaut sind, kann es notwendig sein, einen Vermögensgegenstand mehrmals, d. h. auf mehreren verschiedenen Anlagen zu nennen. Ein Vermögensgegenstand (z. B. ein Hedge fonds, der über die Anlage "Fonds" nur in einer Summe gemeldet wird) muss u. U. auch mit einer anderen Anlage gemeldet werden (im Beispiel mit der Anlage "Hedge fonds" ). Ähnliches ist möglich bei einem Vermögensgegenstand, der mit der Anlage "Verbundene Unternehmen" gemeldet wird. Die Anlagen "Strukturierte Produkte" und "ABS/CLN" sowie "Strukturierte Produkte" und "Hedge fonds" schließen sich jedoch bspw. gegenseitig aus. Eine Vermögensanlage, die nach ihren Ausstattungsmerkmalen formal mehreren der vorgenannten Anlageklassen zugeordnet werden könnte, ist jeweils der spezielleren Anlageklasse zuzuordnen. Somit gilt "Hedge fonds " vor "ABS/CLN" vor "Strukturierte Produkte". Bei dem Bericht nach der Anlage "Fonds" sind immer die gesamten Vermögensbestände dieser Anlageart einzutragen; die Gesamtbeträge aus der Anlage "Fonds " müssen sich in der Nachweisung 670, Seite 5, Zeilen 8 ff. wieder finden. Die Anlage "Fonds " stellt damit eine Konkretisierung der Bestandsangaben zu den Anlagearten des 1 Abs. 1 Nr AnlV aus der Nachweisung 670 dar und ist immer einzureichen, wenn das Unternehmen entsprechende Anlagen im Bestand hat. Auch die Anlagen "Mischung" und "Streuung" sind stets einzureichen. Die Anlagen "Immobilien", "Strukturierte Produkte", "ABS/CLN" und "Hedge fonds " sind nur vorzulegen, wenn Neuanlagen getätigt wurden. Die Bestände dieser Anlagearten ergeben sich aus den Nachweisungen 670 und 673. Die Berichte sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen. Soweit eine Berichtspflicht nicht besteht, ist eine Fehlanzeige nicht erforderlich. B. Anordnung betreffend die Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß 54, 54d, 66, 81b VAG i.v.m. 6 AnlV (Erstversicherer) Gemäß 81 Abs. 1 Sätze 2 und 5, Abs. 2 Sätze 1 und 2 i. V. m. 54, 54d, 66 VAG, 6 AnlV sowie 81b Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VAG ordne ich folgendes an: Die Aufstellung der Buchwerte und Zeitwerte der Kapitalanlagen und der in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten erfolgt in der immer einzureichenden Nachweisung 671. Es kann dabei in einer Anlageart (Zeile) sowohl stille Reserven als auch stille Lasten geben. Außerdem ist die vierteljährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen darzustellen, da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss. Das Soll des gebundenen Vermögens (Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Vermögen) ist dazu entsprechend 54 und 66 VAG und in Anlehnung an die Nachweisung 103 BerVersV unterjährig zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe der unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen. Die Prüfung der Bedeckung erfolgt beim Sicherungsvermögen auf Bruttobasis (inkl. der Anteile der Rückversicherer) und

4 Seite 4 von 12 beim sonstigen gebundenen Vermögen auf Nettobasis. Die Nachweisung 671 mit den ggf. formlos vorzulegenden Erläuterungen ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, einzureichen. I. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Buchwerten Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I oder I.+II.C "Über- / Unterdeckung" in der Spalte 1 einen negativen Wert, also eine Unterdeckung der versicherungstechnischen Passiva mit geeigneten Aktiva zu Buchwerten aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der neuen Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. II. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Zeitwerten - Unterwertigkeit des Sicherungsvermögens Nach 66 Abs. 3 VAG kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Sicherungsvermögens (Vorhandensein von sog. stillen Lasten) eine Zuführung zum Sicherungsvermögen anordnen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I "Über- / Unterdeckung" in der Spalte 2 einen negativen Wert, also eine Unterwertigkeit des Sicherungsvermögens aufgrund niedrigerer saldierter Zeitwerte in den Vermögensanlagen aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, aus welchen Kapitalanlagen sich die Unterwertigkeit ergibt. Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Kapitalanlagen zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen. Weiterhin ist formlos darzulegen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung einer werthaltigen Bedeckung geplant und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterwertigkeit innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der neuen Quartalsmeldungen über die Entwicklung der werthaltigen Bedeckung und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Resultiert die Unterwertigkeit aus stillen Lasten von im Anlagevermögen geführten Kapitalanlagen, die bei Endfälligkeit zu einem garantierten Wert zurückgezahlt werden (z.b. zum Nennwert bewertete Namensschuldverschreibungen ohne wesentliches Bonitätsrisiko), kann das Versicherungsunternehmen anstelle von Maßnahmen zur Beseitigung der Unterwertigkeit auch die Unbedenklichkeit der bestehenden Unterwertigkeit nachweisen. Hierzu ist mit Hilfe eines geeigneten Asset Liability Managements (ALM) darzulegen, dass trotz temporär niedrigerer Zeitwerte der Kapitalanlagen die Belange der Versicherten nicht gefährdet sind. In den ALM-Analysen ist dabei von sich negativ auswirkenden Annahmen (Stressszenarien) auszugehen, z.b. erhöhten Stornowahrscheinlichkeiten oder Rückkäufen bei Personenversicherern bzw. erhöhtem Schadenaufkommen bei Schaden- und Unfallversicherern. Ein Versicherungsunternehmen hat dazu ausgehend von seinem Geschäft und der konkreten Situation sein ALM so zu gestalten, dass auch für derartige, nicht als sehr wahrscheinlich erwartete, Änderungen von Risikoparametern geeignete unternehmensindividuelle Szenarien betrachtet werden. Nur auf diese Weise können die Zusammenhänge sichtbar gemacht werden, die individuell bei einem Versicherer eine außergewöhnlich große negative oder sogar bedrohende Auswirkung auf das Unternehmen haben. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherern somit die Verwendung eigener Berechnungsmethoden für die ALM-Analysen. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden. Kann die Unbedenklichkeit einer Unterwertigkeit nicht ausreichend nachgewiesen werden oder führen die ALM- Analysen zu dem Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen bei Eintritt derartiger Stressszenarien gezwungen wäre, stille Lasten enthaltende Kapitalanlagen vorzeitig zu realisieren, sind vorsorglich entsprechende Zuführungen zum Sicherungsvermögen vorzunehmen. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu Maßnahmen darzulegen (s.o., 3. Absatz). C. Anordnung betreffend die Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige

5 Seite 5 von 12 Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß 54, 81b, 121b VAG (Rückversicherer) Gemäß 121a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i. V. m. 121b, 54 Abs. 1 VAG sowie 81b Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VAG ordne ich folgendes an: Die Aufstellung der Buchwerte und Zeitwerte der Kapitalanlagen und der in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten erfolgt in der immer einzureichenden Nachweisung 671. Es kann dabei in einer Anlageart (Zeile) sowohl stille Reserven als auch stille Lasten geben. Außerdem ist die halbjährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das qualifizierte Vermögen entsprechend 121b VAG darzustellen, da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss. Das Soll ist dazu entsprechend 121b Sätze 2 und 3 VAG und in Anlehnung an die entsprechende Nachweisung BerVersV halbjährlich zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe der unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen. Die Prüfung der Bedeckung erfolgt dabei auf Nettobasis. Die Nachweisung 671 mit den ggf. formlos vorzulegenden Erläuterungen ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, einzureichen. Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I "Über- / Unterdeckung" in der Spalte 1 einen negativen Wert, also eine Unterdeckung der versicherungstechnischen Passiva mit geeigneten Aktiva zu Buchwerten aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Halbjahres nicht beseitigen, so ist im Zuge der neuen Halbjahresmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Sollte die Nachweisung in dem Posten I.I "Über- / Unterdeckung" in der Spalte 2 einen negativen Wert, also eine Unterwertigkeit des qualifizierten Vermögens aufgrund niedrigerer saldierter Zeitwerte in den Vermögensanlagen aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, aus welchen Kapitalanlagen sich die Unterwertigkeit ergibt. Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Kapitalanlagen zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen. D. Hinweise zur Schätzung der versicherungstechnischen Passiva für die Nachweisung 671 Bei der Schätzung der versicherungstechnischen Passiva ist folgendes zu berücksichtigen: I. Lebensversicherungsunternehmen, Pensions - und Sterbekassen, Krankenversicherungsunternehmen Die unter dem Posten I.H und II.G einzutragenden Soll-Beträge des gebundenen Vermögens setzen sich im Einzelnen aus den in 66 Abs. 1a VAG und 54 Abs. 5 VAG aufgeführten Bestandteilen zusammen. Gemäß 66 Abs. 6a Satz 2 VAG sind beim Sicherungsvermögen-Ist keine Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Brutto- Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Geschäfts hinzuzurechnen. Bei Pensions - und Sterbekassen ist dabei bei der Schätzung der Deckungsrückstellung von der letzten versicherungsmathematisch berechneten Deckungsrückstellung auszugehen. Die nach diesem Stichtag bis zum Berichtsstichtag gebuchten Beiträge, erbrachten Versicherungsleistungen, vorgenommenen Überschussverwendungen und aufgelaufenen rechnungsmäßigen Zinsen sind zu berücksichtigen. Sonstige Veränderungen der Deckungsrückstellung (z. B. aufgrund der Bestandsbewegung) sind zu berücksichtigen, sofern sie erheblich sind; dies gilt

6 Seite 6 von 12 ebenso für Besonderheiten im Finanzierungsverfahren (z. B. Bedarfsdeckungsverfahren). Bei Krankenversicherungsunternehmen sind dabei in die unterjährige Schätzung der Deckungsrückstellung die Deckungsrückstellungen der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung, der sonstigen selbständigen Versicherungen sowie der privaten Pflegepflichtversicherung einschließlich des GPV-Anteils einzubeziehen. Außerdem sind die Zusatzrückstellungen nach 12 Abs. 4a VAG (gesetzlicher Zuschlag) sowie die Direktgutschrift nach 12a Abs. 2 VAG zu berücksichtigen. Soweit durch Limitierungen von Beitragserhöhungen zusätzlich einmalige Zuführungen zur Deckungsrückstellung erfolgt sind, ist dies bei der Schätzung des Sicherungsvermögen-Solls ebenfalls zu berücksichtigen. II. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen Die unter dem Posten I.H und II.G einzutragenden Soll-Beträge des gebundenen Vermögens setzen sich im Einzelnen aus den in 66 Abs. 1a VAG und 54 Abs. 5 VAG aufgeführten Bestandteilen zusammen. Gemäß 66 Abs. 6a Satz 1 VAG sind beim Sicherungsvermögen-Ist die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Brutto- Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Geschäfts hinzuzurechnen, sofern nicht durch 66 Abs. 6a Satz 2 VAG ausgeschlossen. Es ist deshalb darauf zu achten, die Posten für die Bedeckung durch das Sicherungsvermögen brutto, d.h. vor Abzug der Rückversichereranteile (vgl. 66 Abs. 1a VAG), und die Posten für die Bedeckung durch das sonstige gebundene Vermögen netto, d.h. nach Abzug der Rückversichereranteile (vgl. 54 Abs. 5 VAG), anzusetzen. Entsprechend der Nachweisung 103 BerVersV setzt sich das Soll aus den folgenden Posten zusammen: 1. Versicherungstechnische Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft a. Abgrenzung der Beiträge Entsprechend den zum eines Jahres abzugrenzenden Beitragsüberträgen ist auch unterjährig eine Abgrenzung für fällige Beiträge, für die noch Leistungen zu erbringen sind, vorzunehmen. Die Beitragsüberträge zum Ende des jeweiligen Quartals sind durch geeignete Schätzungen zu ermitteln. Dabei ist der unterschiedlichen unterjährigen Verteilung der Beitragsfälligkeiten Rechnung zu tragen. Auch die aus dem Vorjahr übernommenen Beitragsüberträge müssen in die Schätzung eingehen. b. Deckungsrückstellung Es ist die letzte vom Verantwortlichen Aktuar berechnete Deckungsrückstellung anzusetzen. c. Rückstellung für noch nicht abgewickelte i. Versicherungsfälle Es ist die vorhandene Einzel-Schadenrückstellung (vgl. Nachweisung 604 BerVersV) erhöht um Anteile für die Rückstellungen für Spätschäden und Schadenregulierungskosten einzubeziehen. Die pauschalen Bestandteile der Schadenrückstellung können berücksichtigt werden, indem der Verhältnissatz von Gesamtschadenrückstellung des Vorjahres (Nw 242 Seite 2 Zeile 09 Spalte 03 BerVersV) zur Einzelschadenrückstellung des Vorjahres (Nw 242 Seite 2 Zeile 03 Spalte 03 BerVersV) auf die ermittelten Einzelschadenrückstellungen des aktuellen Quartals angewandt wird. Bei Pauschal- oder Gruppenbewertungsverfahren ist die Schadenrückstellung unterjährig zu schätzen und ebenfalls um Zuschläge für die Rückstellungen für Spätschäden und Schadenregulierungskosten zu erhöhen. ii. Renten-Deckungsrückstellung Es ist die letzte vom Verantwortlichen Aktuar berechnete Deckungsrückstellung anzusetzen.

7 Seite 7 von 12 iii. Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen Sofern dieser Posten nicht bekannt ist oder nicht geschätzt werden kann, ist das arithmetische Mittel dieses Postens der letzten beiden Bilanzstichtage anzusetzen. iv. Schwankungsrückstellung Die Schwankungsrückstellung ist zunächst in Höhe des Wertes des letzten Bilanzstichtages anzusetzen. Bereits als sicher einzuschätzende Verringerungen der einzelnen Schwankungsrückstellungen, z. B. aufgrund von Auflösungen durch Wegfall der Voraussetzungen oder von Minderungen des Sollbetrages, können einbezogen werden. Bereits als möglich einzuschätzende Erhöhungen der einzelnen Schwankungsrückstellungen, z. B. durch die Erfüllung der Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung oder schon abzusehende Zuführungen zur Schwankungsrückstellung aufgrund von Unterschäden, sind bei der Schätzung der Schwankungsrückstellung einzubeziehen. v. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung und vi. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen Sofern diese beiden letztgenannten Posten nicht bekannt sind oder nicht geschätzt werden können, ist jeweils das arithmetische Mittel dieser Posten der letzten beiden Bilanzstichtage anzusetzen. 2. Versicherungstechnische Rückstellungen für das übernommene Versicherungsgeschäft Sofern dieser Posten nicht bekannt ist oder nicht geschätzt werden kann, ist das arithmetische Mittel dieses Postens der letzten beiden Bilanzstichtage anzusetzen. 3. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft, Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft, Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft gegenüber Versicherungsnehmern, Sonstige Passiva (ohne Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) Sofern diese Posten nicht bekannt sind oder nicht geschätzt werden können, ist jeweils das arithmetische Mittel dieser Posten der letzten beiden Bilanzstichtage anzusetzen. E. Erleichterungen für kleinere Versicherungsunternehmen bei der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 673 I. Befreiung für bestimmte kleinere Vereine Kleinere Vereine im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 2,5 Mio. EUR nicht überstiegen haben, werden jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres von der Aufstellung und der Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 673 nach diesem Rundschreiben befreit. Die Nachweisungen 670, 671 und 673 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen.[2] Für das 4. Quartal kann keine weitere Erleichterung gewährt werden, da die inzwischen entfallene Nachweisung 102 BerVersV durch die Nachweisung 670 ersetzt wurde. Die Nachweisung 671 liefert zeitnah zum Geschäftsjahresende Angaben zur Bedeckung und zu den Zeitwerten der Kapitalanlagen nach den Kriterien der Anlageverordnung. Die Nachweisung 673 ist nur dann einzureichen, wenn ein Unternehmen die dort aufgeführten Anlagen (sog. Finanzinnovationen) im Bestand hat.

8 Seite 8 von 12 II. Befreiung auf Antrag Kleinere Versicherungsunternehmen, in der Regel kleinere Vereine im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 2,5 Mio. EUR überstiegen haben, können auf Antrag von der Aufsichtsbehörde bis auf weiteres von der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 673 nach diesem Rundschreiben jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit werden, wenn die Vorlage der Nachweisungen aufgrund der Kapitalanlagenstruktur und -strategie sowie der Bedeckungssituation des Unternehmens nicht geboten erscheint. Die Nachweisungen 670, 671 und 673 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen.[3] Für das 4. Quartal kann auch auf Antrag keine weitere Erleichterung gewährt werden, da die inzwischen entfallene Nachweisung 102 BerVersV durch die Nachweisung 670 ersetzt wurde. Die Nachweisung 671 liefert zeitnah zum Geschäftsjahresende Angaben zur Bedeckung und zu den Zeitwerten der Kapitalanlagen nach den Kriterien der Anlageverordnung. Die Nachweisung 673 ist nur dann einzureichen, wenn ein Unternehmen die dort aufgeführten Anlagen (sog. Finanzinnovationen) im Bestand hat. Diese Erleichterungen für kleinere Versicherungsunternehmen knüpfen an die Regelungen im Abschnitt I an. Eine Entscheidung über eine Befreiung durch die BaFin wird sich an den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen, die mit den einzelnen Nachweisungen verfolgt werden, orientieren. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Turnus, in dem die Nachweisungen vorzulegen sind, zu verlängern, bspw. nur halbjährliche Vorlage. Bei Unternehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, behalten bereits erteilte Befreiungen nach Maßgabe des jeweiligen Befreiungsschreibens bis auf weiteres ihre Gültigkeit. F. Hinweise zur Verschlankung des Berichtswesens und Übersicht über die danach verbliebenen als Anlagen beigefügten Vordrucke Das Berichtswesen ist deutlich gestrafft worden. So sind die Anlagen, nach denen über Zu- und Abgänge bei Genussrechten, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten, nicht notierten Aktien und Beteiligungen, Darlehen an Unternehmen, Anlagen in der Öffnungsklausel (Anlagen 2, 6, 8 R 30/2002 (VA)) zu berichten war, die Anlagen, nach denen Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen, Anlagen bei Trägerunternehmen (Anlagen 3, 9 (teilweise) R 30/2002 (VA)) anzuzeigen waren, sowie die Mitteilungen der Anrechungswerte für den Deckungsstock und die Anrechnungswertermittlung (Anlagen 12, 13 R 30/2002 (VA)) aus dem regelmäßigen Berichtswesen über die Kapitalanlagen entfallen. Der Wegfall dieser Anlagen entbindet die Versicherungsunternehmen keinesfalls von ihrer eigenen Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des 54 VAG und der Vorgaben der Anlageverordnung bei Erwerb und während der Haltedauer. Diese Prüfungen sind nachweisbar zu dokumentieren (vgl. Kapitalanlagerundschreiben). So findet z.b. hinsichtlich der Prüfung von Unternehmensdarlehen (Anlage 6 R 30/2002 (VA)) der Kreditleitfaden weiter Anwendung. Die regelmäßige unternehmensinterne Überprüfung gilt insbesondere auch für die Mischung der Kapitalanlagen für alle Versicherer nach dem Wegfall dieser Vorlagepflicht zum Eine Anlage "Mischung" (Anlage 10 R 30/2002 (VA)) ist dazu beim Unternehmen vorzuhalten. Die BaFin behält sich vor, im Einzelfall bei der Feststellung von Vermögensbeständen in den Nachweisungen 670 ff. im Rahmen ihres Auskunftsrechts weitere Informationen über die Einzelanlagen einzuholen. Bei den Berichtspflichten nach der Anlage 5 R 30/2002 (VA) bzw. R 1/2004 (VA) wird künftig keine Form vorgegeben, die Berichtspflicht bleibt jedoch bestehen. Darüber hinaus entfallen die Meldungen 4, 5 und 6 (Nachweisungen 664, 665 und 666) des Rundschreibens 3/2000, die die Ergebnisrechnungen über derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte beinhalten.

9 Seite 9 von 12 Aus der folgenden Übersicht ergeben sich die verbleibenden Vordrucke. Vordrucke Nachweisung Kurzbezeichnung der Vordrucke 670 Bericht über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen 671 Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Kapitalanlagen und die Bedeckung der vt. Passiva 673 Bericht über Finanzinnovationen innerhalb der Kapitalanlagen Anlage Beteiligungen Kurzbezeichnung der Vordrucke Anzeige über den Erwerb oder die Veränderung von Beteiligungen ( 54 Abs. 4 Nr. 2 VAG) Fonds Bericht über Wertpapier-, Immobilien- und gemischte Sondervermögen und - Investmentgesellschaften sowie inländische Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ( 54d VAG) Immobilien Verbundene Unternehmen Mischung Streuung Strukturierte Produkte ABS/CLN Hedge fonds Bericht über den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Anteilen an Grundstücksgesellschaften ( 54d VAG) Anzeige über den Erwerb von Anlagen bei verbundenen Unternehmen ( 54 Abs. 4 Nr. 3 VAG) Bericht über die Mischung ( 2 AnlV) ( 54d VAG) Bericht über die Streuung ( 3 AnlV) ( 54d VAG) Bericht über strukturierte Produkte nach dem Rundschreiben 3/99 ( 54d VAG) Bericht über Asset Backed Securities (ABS) und Credit Linked Notes (CLN) sowie andere Anlagen, die der Übertragung von Kreditrisiken dienen, nach dem Rundschreiben 1/2002 ( 54d VAG) Bericht über Anlagen in Hedgefonds nach dem Rundschreiben 7/2004 (VA) ( 54d VAG) G. Erstellung der Nachweisungen und Anlagen Für die Erstellung der Nachweisungen 670, 671 und 673 gelten die Vorschriften aus der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der BaFin (BerVersV), Anlage 2, Abschnitt C. Das bedeutet, dass die Nachweisungen entweder in elektronischer Form oder in maschinenlesbarer Papierform einzureichen sind. Für alle Versicherungsunternehmen, die Nachweisungen nach der BerVersV, diesem oder weiteren Rundschreiben in elektronischer Form (Diskette) einreichen, gelten für die Erstellung der Meldungen 1-3 nach dem Rundschreiben 3/2000 (Derivate-Rundschreiben) auch die Vorschriften aus der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der BaFin (BerVersV), Anlage 2, Abschnitt C. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die Nachweisungen elektronisch einreichen, auch die Nachweisungen 661 ff. elektronisch vorzulegen haben. Die Vordrucke für die Anlagen sind von den Versicherungsunternehmen selbst zu erstellen. Eine Übersicht über die vorgelegten Nachweisungen und Anlagen oder eine Aufzählung der vorgelegten Nachweisungen und Anlagen im Anschreiben ist ratsam, da es für das Versicherungsunternehmen den Nachweis über die Vorlage erleichtert und dann nur diese Übersicht oder dieses Anschreiben mindestens durch ein Vorstandsmitglied bzw. den Hauptbevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Bei Übersendung von Nachweisungen und Anlagen nach dem Rundschreiben 3/2000 gilt dies entsprechend. Anderenfalls ist jede Nachweisung oder Anlage mindestens durch ein

10 BaFin - Rundschreiben 11/2005 (VA) - Anzeigen und Berichte von Vermögensan... Seite 10 von 12 Vorstandsmitglied bzw. den Hauptbevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei der elektronischen Übermittlung von Daten verbleibt es bei der dort genutzten Versandanzeige zur Datenübermittlung. H. Inkrafttreten und Übergangsregelung Dieses Rundschreiben tritt mit Zugang bei den Versicherungsunternehmen in Kraft. Für die Verwendung der Anlagen 1-15 des Rundschreibens 30/2002 (VA) gilt - sofern sie nicht durch dieses Rundschreiben entfallen sind eine Übergangsfrist bis zum , soweit sie sich auf Kapitalanlagen beziehen, die bis zum erworben wurden oder über die per zu berichten ist. Die Vordrucke nach diesem Rundschreiben sind spätestens mit Wirkung vom zu verwenden. Die Nachweisungen 670, 671 und 673 sind erstmals für den Stichtag einzureichen. Für den Berichtsstichtag verbleibt es bei den Nachweisungen 670 und 671 aus dem Rundschreiben 30/2002 (VA). Rückversicherungsunternehmen haben die Nachweisung 671 erstmals zum Stichtag einzureichen. Für die folgenden Quartale und Geschäftsjahre gelten die Fristen in den Teilen A, B und C. Die Anlage "Mischung" entfällt für alle Versicherungsunternehmen ab dem (d.h. letzte Vorlagepflicht für das 3. Quartal 2006). I. Aufzuhebende Rundschreiben Die Rundschreiben 3/99 Teil D Abschnitt I, R 1/2002 Teil C Abschnitt I und Teil D Abschnitt II sowie R 30/2002 (VA) Teil C, Teil D Abschnitt I und die Anlage 5 wurden bereits aufgehoben. Das Rundschreiben 30/2002 (VA) und das Rundschreiben 1/2004 Teil C und Teil D sowie das Rundschreiben 7/2004 (VA) Teil C Abschnitt a) werden - vorbehaltlich der Übergangsregelungen in Abschnitt H - mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens aufgehoben. Anstelle der Anlage 5 des Rundschreibens 1/2004 (VA) ist formlos zu berichten über die "Darstellung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung, einzureichen i. V. m. einer Unterdeckung in Nachweisung 671 zum Quartalsstichtag" (vgl. Teile B und C dieses Rundschreibens) und über die "Darstellung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Risikotragfähigkeit, einzureichen i. V. m. einem negativen "Saldo" im Stresstest zum Bilanzstichtag ( 6 AnlV)". Die Berichtspflichten des Rundschreibens 3/2000 über das Ergebnis der derivativen Finanzinstrumente (Meldungen 4, 5 und 6 bzw. Nachweisungen 664, 665 und 666) entfallen ab sofort ersatzlos. J. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die unter den Teilen A, B und C enthaltenen Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn, oder Lurgiallee 12, Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Beschwerdepunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

11 BaFin - Rundschreiben 11/2005 (VA) - Anzeigen und Berichte von Vermögensan... Seite 11 von 12 [...] [1] 54 Abs. 4 Nr. 1, 3 (2. Halbsatz) und 4 VAG regelt die Anzeige von Anlagen in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Anlagen einer Pensions - oder Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei der Kasse versichert sind, Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, und in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Es ist geplant, diese Anzeigepflichten mit der VAG-Novelle 2005 zu streichen; nur die Berichtspflichten jeweils zum Quartalsstichtag nach den Vordrucken dieses Rundschreibens bleiben bestehen. Deshalb wird es die BaFin im Vorgriff auf die anstehenden Gesetzesänderungen nicht beanstanden, wenn die zusätzliche Anzeige der genannten Vermögensanlagen innerhalb eines Monats unterbleibt. [2] Bei Versicherungsunternehmen, deren Bilanzstichtag nicht mit einem Meldestichtag für die Erstellung der Nachweisungen übereinstimmt, gilt als Meldestichtag für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres der dem Bilanzstichtag folgende Meldestichtag. [3] Bei Versicherungsunternehmen, deren Bilanzstichtag nicht mit einem Meldestichtag für die Erstellung der Nachweisungen übereinstimmt, gilt als Meldestichtag für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres der dem Bilanzstichtag folgende Meldestichtag. Anlagen Nachweisungen 670, 671 und 673 (pdf/197 KB) Hinweise zu den Nachweisungen 670, 671 und 673 (Plausibilitäten) (pdf/320 KB) Anlagen Vordrucke (msword/343 KB) Berechnung der Anlage "Mischung" aus den Nachweisungen 670 und 673 (pdf/38 KB) Kommentierungen zum Rundschreiben - FAQs (pdf/43 KB) Übersicht über die vorgelegten Unterlagen (msword/29 KB) An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen a. mit Sitz im Inland, b. mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, c. im Sinne des 110d VAG An alle zum Rückversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen a. mit Sitz im Inland, b. mit Verwaltungssitz im Inland Zusatzinformationen Aufgehobene Veröffentlichungen Aufgehobene Richtlinien Aufgehobene Rundschreiben

12 BaFin - Rundschreiben 11/2005 (VA) - Anzeigen und Berichte von Vermögensan... Seite 12 von 12 Aufgehobene Auslegungsentscheidungen Aufgehobene Merkblätter Sonstige aufgehobene Veröffentlichungen

21.06.2011 GZ: VA 54-I-3203-2011/0002 (Bitte stets angeben) Neue Plausibilitätsüberprüfungen für die Nachweisungen (Nw) 670, 671 und 673

21.06.2011 GZ: VA 54-I-3203-2011/0002 (Bitte stets angeben) Neue Plausibilitätsüberprüfungen für die Nachweisungen (Nw) 670, 671 und 673 BaFin Postfach 13 08 53003 Bonn 21.06.2011 GZ: VA 54-I-3203-2011/0002 (Bitte stets angeben) Neue Plausibilitätsüberprüfungen für die Nachweisungen (Nw) 670, 671 und 673 Mit der Sammelverfügung vom 21.06.2011

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