PSP. letter. Kostencontrolling Inhalte, Umsetzung und aktuelle Bedeutung. Erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

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1 PSP news letter Juli/ August EDITORIAL INHALT Sehr niedrige Zinsen in der Eurozone und den USA bereiten Anlegern bei Investitionen in festverzinsliche Wertpapiere sowie beim Halten von Liquidität mehr und mehr Kopfzerbrechen. Gerade Investoren, die aufgrund von absehbaren finanziellen Verpflichtungen oder ihrer ausgeprägten Risikoaversion nicht auf riskantere und damit möglicherweise höher rentierliche Anlagen wie beispielsweise Aktien ausweichen können, sind davon in besonderem Maße betroffen. Wenn dann die mit der Vermögensanlage einhergehenden Verwaltungs-, Transaktions- und sonstigen Kosten den ohnehin überschaubaren Anlageerfolg zusätzlich schmälern, rücken diese unweigerlich in das Blickfeld des Investors und rasch ertönt der Ruf nach Einsparungen. Eine Antwort darauf kann nur eine detaillierte Analyse aller anfallenden Kosten liefern. Nur auf diese Weise werden Kosten transparent und lassen sich in der Folge zielgerichtet reduzieren oder gar in Gänze vermeiden. Speziell bei festverzinslichen Vermögensanlagen lässt sich dann, relativ zu den sehr geringen Renditeerwartungen, häufig eine nicht unerhebliche Renditesteigerung erzielen. Mehr zum Thema Kostencontrolling und den damit einhergehenden Optimierungsmöglichkeiten erfahren Sie in diesem Newsletter. Kostencontrolling Inhalte, Umsetzung und aktuelle Bedeutung Erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu umstrittenen Cum-Ex-Geschäften Neues zur Selbstanzeige und zum automatischen Informationsaustausch Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke Was bedeutet eigentlich: Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte? Martin Netter Certified Financial Planner

2 PSP beim Technologietag des Munich Network Kostencontrolling Inhalte, Umsetzung und aktuelle Bedeutung Kosten der Vermögensanlage rücken vermehrt dann in den Fokus, wenn die eigentlichen Vermögenserträge abnehmen oder gänzlich ausbleiben. Insbesondere Investoren, die aus verschiedensten Gründen Anlagen in festverzinsliche Wertpapiere tätigen müssen, sehen sich seit einigen Jahren mit immer weiter sinkenden Renditen auf Endfälligkeit konfrontiert. Beispielsweise können mit einer rund 4,5-jährigen Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (Laufzeit bis , Rating AAA) aktuell nur mehr rund 0,20 % Rendite p. Hans-Joachim a. erzielt Schreiber werden. Im Heiko Bereich Wunderlich der Unternehmensanleihen ist das Bild ähnlich. Eine etwa 4,5-jährige Anleihe von RWE (Laufzeit bis , Rating BBB+) bietet rund 1,04 % p. a., eine 4-jährige Anleihe von BMW (Laufzeit bis , Rating A+) gerademal 0,74 % p. a. Munich Network verbindet Technologieunternehmer untereinander mit Industrie Kostencontrolling und Anwendern, Forschung kann daher und Entwicklung, in vielen Konsequentes Konstellationen Investoren und international. einen Mehrwert Damit unterstützt hinsichtlich das Münchener der Rendite Netzwerk einer Vermögensanlage für Innovation die Anstrengungen leisten. Das für erfolgreiche Vorgehen gliedert Innovationen sich in dabei jungen, in ambitionierten die Schritte und Datenaufnahme, ebenso in erfolgreichen, etablierten und Umsetzung. Technologieunternehmen. Im Rahmen der Mit zahlreichen Datenauf- Analyse nahme Veranstaltungen werden und zunächst Aktivitäten alle werden relevanten Kontakte Kostenarten zwischen aufgenommen. Gründern, Investoren, Dabei Unternehmen spielen zum und einen Forschungseinrichtungen hergestellt. Anlageinstrumente und zum anderen die die eingesetzten Struktur, in der diese Instrumente eingesetzt werden, Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit eine Rolle. Auf Ebene der Instrumente repräsentieren Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und beispielsweise aktiv verwaltete Investmentfonds eine Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen eher kostenintensive Lösung, während passive Fonds oder Direktanlagen in Aktien oder Renten tendenziell wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. geringere laufende Kostenbelastungen mit sich bringen. Auf der strukturellen Ebene kommen je nach- Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teildem, ob die Vermögensanlage im Rahmen einer Vermögensverwaltung, eines Beratungsmandates oder nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu als eigenverwaltetes Depot ohne Beratung erfolgt einem großen Erfolg. unterschiedliche Kostenarten zum Tragen. Verwaltungs- und Administrationsgebühren (z. B. auf Fonds- oder Zertifikatebene), Depotgebühren sowie Transaktionsgebühren. Unabhängig von der Struktur der Vermögensanlage treten implizite Kosten auf. Diese können zum Beispiel Handelsmargen bei Fremdwährungstransaktionen oder Geld-/Brief-Spannen (Spreads) bei Anleihe-, Aktien- oder sonstigen Käufen und Verkäufen sein. Im Anschluss an die Datenaufnahme werden die ermittelten Kostenarten und deren Höhe auf ihre Marktgerechtigkeit hin überprüft. Dabei erfolgt ein Abgleich der PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt Gebührenhöhe J. Winnen, Geschäftsführer mit am des Munich Markt Network verfügbaren Alternativprodukten bzw. Strukturen und eigenen Erfahrungen Die und PSP-Partner Referenzwerten Heiko Wunderlich aus Praxis und des Hans-Joachim PSP Family Schreiber Office. Insbesondere sprachen auf werden dem Technologietag die Gesamtkosten zum Thema auf Beteiligungs den verschiedenen verträge fair Ebenen gestalten (z. B. auch 1. für Transaktionskosten die Gründer fair und 2. Kosten der dort genutzten Instrumente) der Vermögensanlage analysiert. Konstellationen, in denen und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Dazu Vermögensverwaltungen der Geschäftsführer des Munich beispielweise Network, Curt Depots J. Winnen: mit aktiv Der verwalteten 5. Technologietag Fonds, Dachfonds war wieder oder einmal strukturierten eine gelungene Produkten bestücken des und Munich so auf Network. bis zu Der drei wachsende Ebenen Teil- zum Großveranstaltung nehmerkreis Teil redundante zeigt uns, Kosten dass großes entstehen, Interesse können am Thema so Technologiefinanzierung und auf ihre Sinnhaftigkeit besteht, und dass hin das überprüft Munich Network werden. zuneh- erkannt mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in diesem Die identifizierten Bereich wahrgenommen Optimierungspotenziale wird. Wir freuen uns, werden dass PSP in sich der aktiv Folge in in das Abstimmung Munich Network mit einbringt. dem Vermögensinhaber Der Vortrag über Beteiligungsverträge realisiert. Dabei hat kann unseren es sich Teilnehmern beispielsweise wertvolle Hinweise um den für Wechsel die Praxis der gegeben. Depotbank, die Neuverhandlung einer Vermögensverwaltungs-, Beratungs- oder Transaktionsgebühr oder auch einen Wechsel der eingesetzten Instrumente wie aktive Fonds, passive Fonds, strukturierte Produkte oder Einzeltitel zur Vermögensanlage handeln. Beispiele für explizite Kostenarten können sein: Vermögensverwaltungsgebühren, Impressum Beratungsgebühren, 2 In der Praxis kann sich ein Kostencontrolling, wie hier im Überblick dargestellt, als einmaliger oder auch laufender Prozess darstellen, welcher zum Teil durch den Einsatz von speziellen Systemen und Aus- Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle Auswahl und Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH,

3 04 Juli/ August 2014 wertungen auch automatisiert umgesetzt werden kann. Für weitere Details und Fragen zum Thema Kostencontrolling steht Ihnen das PSP Family Office auf Wunsch gerne zur Verfügung. Martin Netter Erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu umstrittenen Cum-Ex-Geschäften Am teilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Pressemitteilung mit, dass die doppelte Erstattung einer nur einmal gezahlten Kapitalertragsteuer mithilfe eines sogenannten Cum-Ex-Geschäfts im zu entscheidenden Fall nicht zulässig ist. Cum-Ex-Geschäfte als Sonderform des Dividendenstrippings sind seit Längerem umstritten. Mithilfe der geschickten Konstruktion von Aktienkäufen und verkäufen rund um den Dividendenstichtag war es bis zur Einführung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes zum möglich, die Kapitalertragsteuer zweimal erstatten zu lassen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden ist. Dafür war bis einschließlich 2006 folgende Konstruktion erforderlich: Ein Leerverkäufer (LV) verkauft Aktien an einen Erwerber (E). Ein LV ist ein Verkäufer, der die Aktien an einen E veräußert, ohne an diesen aber bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentum zu haben. Es erfolgt seitens des LV vielmehr nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Erwerber, die Aktien zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu besorgen. Der Leerverkauf erfolgt cum Dividende, also vor der Hauptversammlung der die Aktie emittierenden Aktiengesellschaft (AG). Folglich hat E einen Anspruch auf die Dividende, da er zum Zeitpunkt des schuldrechtlichen Geschäfts bereits wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie ist. Der LV muss sich nun ex Dividende, also nach der Hauptversammlung, bei einem tatsächlichen Inhaber (I) der Aktien mit diesen eindecken, um seine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem E dinglich erfüllen zu können. I war zum Dividendenstichtag jedoch auch zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie und niemandem gegenüber verpflichtet, sodass auch ihm die Dividende zusteht. Steuerrechtliche Probleme wirft diese Konstruktion auf, wenn man die technische Abwicklung von Wertpapiergeschäften mit in den Blick nimmt: Die Depotbanken, die zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach 45a Abs. 3 EStG berufen sind, können nur erkennen, dass eine irgendwie geartete Dividende geflossen ist. Ob ein tatsächlicher Verkauf oder lediglich ein Leerverkauf stattgefunden hat, ist für sie nicht ersichtlich. Sie waren damit bis zur Änderung der Rechtslage ab verpflichtet, sowohl I als auch E eine Steuerbescheinigung auszustellen. Beide, I und E, haben somit einen Steuererstattungsanspruch, obwohl die Kapitalertragsteuer nur ein einziges Mal durch die AG abgeführt worden ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 schloss der Gesetzgeber diese Lücke teilweise, indem beim LV ebenfalls Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und somit den zwei Steuerbescheinigungen zweimal erhobene Kapitalertragsteuer gegenüberstand. Allerdings ließ der Gesetzgeber weiterhin eine viel kritisierte Lücke offen. Solange der LV für die Abwicklung des Verkaufs sich nicht eines inländischen, sondern eines ausländischen Kreditinstituts bediente, war dieses nicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Somit konnte auch über 2006 hinaus ein zweifacher Steuererstattungsanspruch geltend gemacht werden, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde vorausgesetzt, der LV bediente sich 3

4 PSP beim Technologietag des Munich Network beim Verkauf an E eines ausländischen Kreditinstituts. Wohl sehenden Auges ließ der Gesetzgeber diese Lücke bis zur Einführung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes zum offen. Zurück zur Entscheidung des BFH: Im konkreten Fall hatte eine GmbH als Erwerber mithilfe eines Cum-Ex- Geschäfts versucht, einen Steuererstattungsanspruch zu erhalten, obwohl ein solcher ebenfalls dem rechtlichen Eigentümer zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung zustand. Der BFH hat das wirtschaftliche Eigentum, welches Anknüpfungspunkt für einen Steuererstattungsanspruch ist, für die GmbH im konkreten Fall aber verneint. Begründet wird dies damit, dass vorliegend durch Anwendung eines standardisierten Vertragsgeflechts Hans-Joachim Schreiber des Kreditinstituts Heiko Wunderlich 1. der Anteilserwerb durch das Kreditinstitut fremdfinanziert ist, 2. der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sogenannten Wertpapierleihe bis zum Rückverkauf weiterreicht und 3. er das Marktpreisrisiko mithilfe eines Swap-Geschäfts auf das Munich Network verbindet Technologieunternehmer untereinander mit Industrie und Anwendern, Forschung und Entwicklung, Investoren und international. Damit unterstützt das Münchener Netzwerk für Innovation die Anstrengungen für erfolgreiche Innovationen in jungen, ambitionierten und ebenso in erfolgreichen, etablierten Technologieunternehmen. Mit zahlreichen Informationsaustausch Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen Gründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrichtungen hergestellt. es schon seit Längerem Diskussionen um Nachdem die Zukunft der strafbefreienden Selbstanzeige bis Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit hin zur Forderung nach deren vollständiger Abschaffung gab, haben die Finanzminister der Länder auf Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen ihrer Jahrestagung am Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Bereits wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. im Koalitionsvertrag war ja die grundsätzliche Weiterentwicklung der Selbstanzeige vereinbart wor- Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teilden. Die nun von den Ministern beschlossenen Änderungen sollen in den kommenden Monaten im nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt einem großen Erfolg. werden und gemäß einer Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums zum in Kraft treten. Kreditinstitut überträgt. In diesem konkreten Fall könne nicht mehr von einer Verdrängung des rechtlichen Eigentümers aus seiner Stellung ausgegangen werden, was aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums und somit den Anknüpfungspunkt für den Steuererstattungsanspruch notwendig wäre. Ein Grundsatzurteil zu den umstrittenen Cum-Ex- Geschäften stellt die Entscheidung dennoch nicht dar. Denn die Verneinung des wirtschaftlichen Eigentums aufseiten des Erwerbers wird mit dem konkreten Vertragsgeflecht des zu entscheidenden Sachverhalts begründet, der so sicherlich nicht zwingend bei allen anderen Cum-Ex-Geschäften existiert. Deshalb darf damit gerechnet werden, dass das letzte höchstrichterliche Urteil zu Cum-Ex-Geschäften noch nicht gesprochen ist. PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt J. Winnen, Christoph Geschäftsführer Möslein des (c.moeslein@psp.eu) Munich Network Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim Schreiber sprachen auf dem Technologietag zum Thema Beteiligungs verträge fair gestalten auch für die Gründer fair Neues zur Selbstanzeige und zum automatischen und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen: Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene Großveranstaltung des Munich Network. Der wachsende Teilnehmerkreis bleiben. Allerdings zeigt uns, dass wird großes die Interesse Selbstanzeige am Thema in Technologiefinanzierung Fällen deutlich besteht, teurer und werden dass das als Munich bisher. Network So soll zuneh- die vielen mend Grenze, auch bis bundesweit zu der als eine ideale Steuerhinterziehung Plattform für Kontakte ohne in diesem Zuschlag Bereich straffrei wahrgenommen bleibt, von wird. EUR Wir freuen uns, dass auf PSP EUR sich aktiv in halbiert das Munich werden. Network Nach einbringt. derzeit Der Vortrag geltendem über Beteiligungsverträge Recht wird ein 5 hat %iger unseren Strafzuschlag Teilnehmern wertvolle nur bei Hinweise besonders die schweren Praxis gegeben. Fällen der Steuerhinterziehung zur für Zahlung fällig, d. h. bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als EUR In Zukunft soll bereits bei einer hinterzogenen Steuer von mindestens EUR ein Strafzuschlag von 10 % anfallen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR soll künftig ein Zuschlag von 15 % entrichtet werden, ab einem Betrag von EUR 1 Mio. sogar 20 %. Im Grundsatz soll die Möglichkeit zur strafbefreien- Impressum Der den PSP-newsletter Selbstanzeige gibt gesetzliche demnach Neuregelungen, auch Rechtsprechung in Zukunft und Finanzverwaltungsanweisungen erhalten nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle 4 Auswahl und Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, Eine deutliche Verschärfung soll es auch bei den Verjährungsfristen geben. Derzeit weichen in Hinterzie-

5 04 Juli/ August 2014 hungsfällen die steuerliche Verjährungsfrist (zehn Jahre) und die strafrechtliche Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre, nur in besonders schweren Fällen zehn Jahre) voneinander ab. Nun soll die strafrechtliche Verjährung für einfache Fälle verdoppelt werden und somit künftig für alle Fälle der Steuerhinterziehung einheitlich mindestens zehn Jahre betragen. Auch soll in Zukunft die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend sein, um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen. Zudem soll die Straffreiheit künftig nur dann eintreten, wenn auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p. a. sofort gezahlt werden. Klarstellend soll auch geregelt werden, dass nicht nur die Bekanntgabe einer steuerlichen Prüfungsanordnung eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige auslöst, sondern auch die Durchführung einer unangekündigten Nachschau im Bereich der Umsatz- bzw. Lohnsteuer. Erfreulicherweise haben sich die Finanzminister darauf verständigt, für Anmeldesteuern im unternehmerischen Bereich (d. h. insbesondere für Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen) eine klarstellende Regelung zu treffen, wonach die Abgabe einer berichtigten oder verspäteten Steuer(vor)- anmeldung als wirksame Teilselbstanzeige gelten soll. Damit wird (endlich) die bereits seit Längerem von Verbänden und Wirtschaftsvertretern geforderte Entkriminalisierung im Bereich der Unternehmenssteuern umgesetzt. Unternehmen könnten dann künftig Steuer(vor)anmeldungen gegebenenfalls auch mehrfach korrigieren, ohne sich und ihre verantwortlichen Mitarbeiter dadurch einem strafrechtlichen Risiko auszusetzen. Eine aktuelle Entwicklung ist auch auf dem Feld des geplanten automatischen internationalen Informationsaustausches über Kapitalerträge zu berichten. Die OECD hatte im Auftrag der zwanzig größten Industriestaaten ( G20 ) bereits im Januar 2014 einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten verabschiedet, der in Zusammenarbeit mit den G5 (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien) erarbeitet worden war. Anfang Mai haben nun neben den 34 Mitgliedstaaten der OECD, weiteren 13 Ländern und neben der EU auch die Schweiz und Singapur gegenüber der OECD ihre Bereitschaft erklärt, künftig am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen. Daraufhin teilte die OECD im Rahmen einer Pressemitteilung mit, dass im Rahmen des jährlichen Treffens des OECD-Ministerrats in Paris das Ende des Bankgeheimnisses offiziell besiegelt worden sei. Nach diesem OECD-Standard sollen die Steuerbehörden der beteiligten Länder künftig einmal im Jahr steuerlich relevante Daten wie z. B. Kontostände, Zinsen, Dividenden oder Erlöse aus Finanzgeschäften auf elektronischem Wege an die Behörden im Wohnsitzstaat bzw. Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers übermitteln. Bis zum nächsten Treffen der G20-Finanzminister im September soll eine Kommentierung des neuen globalen Standards zum Informationsaustausch vorgelegt werden sowie auch eine Erläuterung, wie der Datenaustausch technisch umgesetzt werden kann. Es wird damit gerechnet, dass dann erstmals im Jahr 2017 eine Übermittlung der steuerlich relevanten Daten für das Jahr 2016 stattfinden kann. Die dargestellten Entwicklungen auf nationaler wie auf internationaler Ebene zeigen, dass die Nacherklärung bisher unversteuerter ausländischer Kapitalerträge und anderer steuerrelevanter Sachverhalte (z. B. Erbschaften und Schenkungen) dringend angezeigt ist, da die anstehenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen diesen Weg künftig deutlich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen werden. Christoph Möslein (c.moeslein@psp.eu) 5

6 PSP beim Technologietag des Munich Network Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in seinem am veröffentlichten Beschluss vom ernstliche Zweifel, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß 4h EStG 2002 n. F. mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Im Bereich des Steuerrechts ergeben sich für den Gesetzgeber trotz des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG weitreichende Spielräume hinsichtlich Hans-Joachim des Steuergegenstandes Schreiber Heiko Wunderlich und des Steuersatzes. Jedoch muss der Gesetzgeber sich dabei durch das Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit in bestimmten Bandbreiten bewegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. Ertragskraft eines Unternehmens wird durch ihr Einkommen Munich Network bestimmt, verbindet welches Technologieunternehmer wiederum als untereinander mit Industrie und für Anwendern, die Körperschaftsteuer Forschung und Entwicklung, dient. Die Bemessungsgrundlage Zinsschranke Investoren und international. stellt jedoch Damit gemäß unterstützt ihrer das Gesetzesbegründung Netzwerk für eine Innovation Missbrauchstypisierung die Anstrengungen dar für und erfolgreiche durch- Münchener bricht Innovationen damit in das jungen, Gebot ambitionierten der Leistungsfähigkeit, und ebenso in erfolgreichen, nicht etablierten das Nettoeinkommen Technologieunternehmen. besteuert Mit wird. zahlreichen da eben Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen Insbesondere Gründern, Investoren, ist nach Unternehmen Meinung und der Forschungseinrichtungen hergestellt. des BFH in Bezug auf den Gegenfinanzie- Richter des 1. Senats rungseffekt, den die Zinsschranke leisten soll, keine Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit gleichheitsgerechte Lastenverteilung hinsichtlich der Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und Absenkung der Unternehmenssteuersätze erfolgt. Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen Auch die Verstetigung des Steueraufkommens erkennt der Senat nicht. Zudem wird angeführt, dass die pauschal festgesetzte Freigrenze eben nicht zielführend wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und ist, um missbräuchliche Fremdfinanzierungen zu vermeiden, da zum einen eben missbräuchliche Gestal- internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teilnehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu tungen unterhalb dieser Freigrenze erfolgen und zum anderen marktübliche Finanzierungen oberhalb der einem großen Erfolg. Freigrenze betroffen sein können. Vielmehr sieht es der Senat unter Berücksichtigung der jüngeren EuGH- Entscheidungen als möglich an, dass Missbrauchsklauseln zielgerichteter auf nicht gewollte Sachverhalte ausgestaltet sein können. Bemerkenswert ist zudem, dass die Richter eine Aussetzung des Verfahrens nicht ausschließen, da die Gefahr für die öffentliche Haushaltsführung vor dem Hintergrund der niedrigen Mehreinnahmen durch die Zinsschranke pro Jahr als gering einzuschätzen ist. Dies ist umso erstaunlicher, da hier zunächst auf die Planung der Mehreinahmen bei einer Freigrenze von EUR 1 Mio. abgestellt wurde. Durch die Erhöhung der Freigrenze auf EUR 3 Mio., die nicht unmaßgeblich durch eine gemeinsame Studie von PSP und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.v. (vbw) erreicht wurde, fallen nur noch ca. die Hälfte der Unternehmen unter die Regelungen der Zinsschranke, sodass die Mehreinnahmen aus der Zinsschranke PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt noch J. Winnen, mal Geschäftsführer deutlich geringer des Munich ausfallen. Network Die Für PSP-Partner die Praxis Heiko bedeutet Wunderlich Beschluss, und Hans-Joachim dass Betroffene Schreiber sämtliche sprachen relevanten auf dem Bescheide Technologietag nicht rechtskräftig zum Thema Beteiligungs werden lassen verträge sollten. fair gestalten auch für die Gründer fair und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Dazu Im der Zusammenhang Geschäftsführer des mit Munich der Network, Zinsschranke Curt J. Winnen: verweisen 5. Technologietag wir auf unsere war wieder Ausarbeitung einmal eine Unterneh- gelungene Der Großveranstaltung mensteuerreform des Munich 2008: Network. Zinsschranke Der wachsende und Hinzurechnung zeigt uns, schaffen dass großes Überlast, Interesse in am welcher Thema Techno- wir Teilnehmerkreilogiefinanzierung gemeinsam mit besteht, der und Vereinigung dass das Munich der Network Bayerischen zunehmend Wirtschaft auch bundesweit e.v. (vbw) als bereits ideale im Plattform Jahr 2008 für Kontakte auf die in diesem bestehenden Bereich wahrgenommen Mißstände wird. hingewiesen Wir freuen haben. uns, dass PSP sich aktiv in das Munich Network einbringt. Der Vortrag über Beteiligungsverträge Downloadmöglichkeit hat unseren unter: Teilnehmern wertvolle Hinweise für die Praxis gegeben. UndFinanzpolitik/12_Gutachen_Zinsschranke_ Hinzurechnung(1).pdf Harald Dörfler (h.doerfler@psp.eu) Dr. Sebastian Zerbe (s.zerbe@psp.eu) Impressum Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle 6 Auswahl und Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH,

7 04 Juli/ JULI/ August AUGUST 2014 BEDEUTET EIGENTLICH... WAS Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern Fachbegriffe Was bedeutet eigentlich: Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte? Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften im Sinne des 264a HGB, die unter die Größenkriterien von mittelgroßen bzw. großen Kapitalgesellschaften fallen, haben gemäß 285 Nr. 3 HGB in ihrem Anhang Art und Zweck sowie die Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften anzugeben, soweit diese für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Doch was ist unter einem nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäft zu verstehen, insbesondere da der Begriff im Gesetz nicht näher definiert ist? Mit dem Ziel, frühzeitig auf mögliche Auswirkungen auf die künftige Finanzlage hinzuweisen, wollte der Gesetzgeber durch die Einführung einer entsprechenden Angabepflicht die außerbilanziellen Geschäfte transparenter gestalten und die Darstellung der tatsächlichen Finanzlage des Unternehmens erweitern. Um unter diese zu fallen, muss es sich stets um Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Dritten handeln, welche nicht in der Bilanz erscheinen, d. h. die derart ausgestaltet sind, dass diese nicht zu einer Bilanzierung führen. Insoweit liegen außerbilanzielle Geschäfte vor, mit denen der Bilanzierende Vorteile oder Risiken übernimmt, ohne dass dies zum Ansatz von Vermögensgegenständen oder Schulden in der Bilanz führt. Welche Art von Geschäften entfällt jedoch konkret unter die Angabepflicht? Zu nennen sind insbesondere Geschäfte wie Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Sale-and-lease-back-Vereinbarungen, ABS-Gestaltungen, Verpfändungen von Aktiva, Leasingverträge oder Treuhandverhältnisse. Zu den angabe pflichtigen außerbilanziellen Geschäften können darüber hinaus auch schwebende Rechtsgeschäfte zählen, soweit sie nicht später Eingang in die Bilanz finden. Ob es sich bei diesen Geschäften um nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte handelt, richtet sich danach, ob das wirtschaftliche Eigentum dauerhaft auf den jeweiligen Vertragspartner übertragen wird oder bei ihm verbleibt. Ist das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen auch wenn das rechtliche Eigentum beim Veräußerer verbleibt oder hat der Vertragspartner aus anderen Gründen das wirtschaftliche Eigentum inne, hat das Unternehmen dies nach 285 Nr. 3 HGB im Anhang anzugeben, wenn aus solchen Geschäften dem Unternehmen Risiken und/oder Vorteile, die für die Beurteilung der Finanzlage relevant sind, entstehen oder verbleiben. In der Praxis kommt dies meist durch besondere Nebenabreden im jeweiligen Vertrag wie die Vereinbarung von Andienungsrechten oder -pflichten, Rückübertragungsrechten oder -pflichten und Vorkaufsrechten zum Ausdruck. Der Jahresabschlussersteller hat dabei im Anhang die Risiken und Vorteile sowie die Art und den Zweck der außerbilanziellen Geschäfte darzustellen, wobei Risiken und Vorteile nicht saldiert werden dürfen. Ob außerbilanzielle Geschäfte bei der Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft einzubeziehen sind, richtet sich nach deren finanziellen Auswirkungen. Verschlechtert sich hierdurch die Liquiditätslage der Gesellschaft oder verbessert sie sich und/oder wird die Gesellschaft dadurch künftig wesentlich besser oder schlechter in die Lage versetzt, ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, so muss der Angabepflicht nachgekommen werden. Die Klassifizierung der Art solcher Geschäfte kann nach Maßgabe des dem Geschäft zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes erfolgen (z. B. Forderungsverkauf, Immobilienleasing, Wertpapierpensionsgeschäft) oder nach Maßgabe des Vertragstyps (z. B. Leasing-, Saleand-buy-back-Geschäfte). Möglich ist auch eine Kategorisierung nach der Art der mit den Geschäften verbundenen Risiken bzw. Vorteilen. Besteht die Angabepflicht, so sind unter Zweck auch die Gründe für den Abschluss des außerbilanziellen Geschäfts darzulegen. Infrage kommen wirtschaftliche (z. B. Liquiditätsbeschaffung), rechtliche, steuerliche (z. B. Erzielung von Steuervorteilen) oder bilanzpolitische (z. B. Eigenkapitalerhöhung) Gründe. Stephan Nowack (s.nowack@psp.eu) 7

8 PSP PSP-SEMINAR topics Peters, Schönberger & Partner ist Experte für interdisziplinäre Themen aus den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Family Office. Seit 35 Jahren beraten wir umfassend mittelständische Unternehmen, Familienunternehmen und vermögende Privatpersonen. PSP-SEMINAR Thema: Das richtige Testament wichtiger denn je! Vor dem Hintergrund der möglicherweise anstehenden Änderungen im Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz Einladung zum PSP - Seminar Das richtige Testament wichtiger denn je! gibt Ihnen unsere Seminarveranstaltung wertvolle Hinweise und einen praxisnahen Überblick zu den aktuellen Handlungsalternativen und Gestaltungsmöglichkeiten. Erfahren Sie darüber hinaus, welche Besonderheiten für die Anerkennung von Vorsorgevollmachten zu beachten sind und wie Sie rechtssicher für den Notfall vorsorgen. Bundesverfassungsgericht und europäische Erbrechtsverordnung zwingen zum Handeln Termin 1: 19. September 2014 Termin 2: 22. September 2014 Noch nie zuvor gab es in Deutschland derart viele Erb- und Schenkungsfälle zu verzeichnen. Mit ein Grund, weshalb Nachfolgeregelungen und dabei insbesondere testamentarische Verfügungen eine hohe Aufmerksamkeit genießen. Im Rahmen unserer PSP-Veranstaltung am 19. September 2014 bzw. optional am 22. September 2014 erhalten Sie vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen im Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz wertvolle Hinweise und einen praxisnahen Überblick zu den aktuellen Handlungsalternativen und Gestaltungsmöglichkeiten. SCHACKSTRASSE MÜNCHEN TEL.: FAX: psp@psp.eu Erfahren Sie mehr zu den Themen richtige Testamentsgestaltung, Vollmachtslösungen und wie steuerliche Fallstricke leicht zu vermeiden sind! mit anschließendem Buffet und fachlichem Austausch VoRSoRgEVollMAchTEN VoRSoRgEVollMAchTEN richtig schenken richtig schenken Testamentgestaltung Testamentgestaltung Auslandsvermögen Auslandsvermögen Nähere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter: PSP bei der 1. FeRD-Konferenz E-Rechnung leicht gemacht Vollgas voraus mit ZUGFeRD so lautet der Titel der 1. FeRD-Konferenz des Forums elektronische Rechnung Deutschland (FeRD), die am 11. September 2014 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Berlin stattfindet. Die hochkarätig besetzte Konferenz beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Erfolgsfaktoren von elektronischen Rechnungen und den Potenzialen des ZUGFeRD-Formats als zukünftiges Standardformat für E-Rechnungen. Referent Stefan Groß, Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des Verbandes elektronische Rechnung (VeR), wird in seinem Vortrag Steuerrechtliche Aspekte der E-Rechnung die steuerrechtlichen Faktoren des elektronischen Rechnungsaustausches beleuchten. Impressum Der PSP-newsletter gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle Auswahl und Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner mbb, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Layout: Kochan & Partner, Foto: Beek100

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