# 15. Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien in Großbritannien und Deutschland. Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht

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1 Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien in Großbritannien und Deutschland Rechtsvergleichende Betrachtung Hintergrundpapier erstellt von Helena Münchmeyer, LL.M. Eur. Dr. Markus Kahles Entstanden im Rahmen des Vorhabens: Optimierende Wege zur Integration erneuerbarer Energien (OptWIEE) [FKZ: 03MAP304] # ISSN

2 Zitiervorschlag: Helena Münchmeyer/Markus Kahles, Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien in Großbritannien und Deutschland, Nr. 15 vom Stiftung Umweltenergierecht Ludwigstraße Würzburg Telefon Telefax Internet Vorstand: Thorsten Müller und Fabian Pause, LL.M. Eur. Stiftungsrat: Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz und Prof. Dr. Franz Reimer Spendenkonto: Sparkasse Mainfranken Würzburg IBAN DE , BIC BYLADEM1SWU790 II

3 Inhaltsverzeichnis A. Hintergrund... 1 B. Ausschreibungen in Großbritannien ( Contracts for Difference )... 2 I. Rechtsgrundlagen und beteiligte Institutionen... 4 II. Geeigneter Stromerzeuger nach den Eligible Generator Regulations... 5 III. Teilnahmeberechtigung nach den Allocation regulations Allgemeine Qualifikationsbedingungen... 6 a) Genehmigungen ( applicable planning consent )... 6 b) Netzanschlussvereinbarung ( connection agreement ) Zusätzliche Qualifikationsbedingungen... 7 a) Supply Chain Statement... 8 b) Offshore CFD Units... 8 IV. Teilnahmeberechtigung nach dem Allocation Framework October Netzanschlussvereinbarung ( Rule 4 Connection Agreement ) Zusätzliche Voraussetzungen ( Rule 5 Supplemental Requirements )... 9 a) Phased Offshore Wind... 9 b) Schwellenwert 5 MW V. Ausschluss von Standorten nach den Allocation Amendment Regulations VI. Ergebnis C. Vergleich zur deutschen Freiflächenverordnung I. Rechtsgrundlagen und beteiligte Institutionen II. Technologieneutral vs. technologiespezifisch III. Teilnahmevoraussetzungen Kapazitätsschwellenwerte Flächenanforderungen Planungs- und genehmigungsrechtliche Anforderungen IV. Pönalen D. Zusammenfassung III

4 A. Hintergrund Am ist die auf 88 i.v.m. 55 EEG 2014 gestützte Freiflächenausschreibungsverordnung 1 (FFAV) in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung findet zunächst nur für PV- Freiflächenanlagen erstmals und im Rahmen einer Pilotphase eine Umstellung bei der Ermittlung der Förderhöhe von einer administrativen Festsetzung hin zu Ausschreibungen statt. Die Systemumstellung beruht im Wesentlichen auf Vorgaben der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2 der Europäischen Kommission (UEBLL), wonach die Förderung erneuerbarer Energien künftig im Wege der Ausschreibung zu ermitteln ist. Die FFAV gilt als Pilotprojekt, mit dem Erfahrungen gesammelt werden sollen, bevor ab 2017 Ausschreibungen auch für andere erneuerbare Energieträger durchgeführt werden sollen. Kürzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Eckpunktepapier zu Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbaren-Energie-Anlagen 3 veröffentlicht und damit die Diskussion um das Ausschreibungsdesign auch für die übrigen EE-Technologien eröffnet. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht spielen in diesem Zusammenhang unter anderem die planungs- und genehmigungsrechtlichen Anforderungen als potentielle Anknüpfungspunkte für die materiellen Präqualifikationsanforderungen der im Zuge der Ausschreibungen eingereichten Projekte eine große Rolle 4. Vor diesem Hintergrund lohnt ein Blick auch in andere Mitgliedstaaten. So verfügt Großbritannien im Gegensatz zu Deutschland bereits über mehr Ausschreibungserfahrung im Bereich der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien 5. Im Rahmen der jüngs- 1 Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien v (BGBl. I S. 108). 2 Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen , ABl. v , C 200/1. 3 Abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 4 Vgl. z.b. zur Situation der Windenergie an Land: N. Wegner, Planungsrechtliche Präqualifikationsmerkmale auch für die Ausschreibung der Förderung von Windenergie?, EnWZ 2015, S. 301 ff.; V. Fülbier, Genehmigungsrechtliche Anknüpfungspunkte für materiell-rechtliche Präqualifikationen beim künftigen Ausschreibungsmodell für Windenergieanlagen an Land, EnWZ 2015, S. 343ff. 5 Bereits im Jahr 1990 begann Großbritannien mit der Förderung des Ausbaus der Windenergie im Wege der Einführung eines Ausschreibungsmodells, der Non-Fossil-Fuel-Obligation (Nffo); vgl. R. Haas/ C. Panzer/ G. Resch/M. Ragwitz/G. Reece/ A. Held, A historical review of promotion strategies for electricity from renewable energy sources in EU countries, Renewable and Sustainable Energy Reviews 15, 2011, 1003 (1014); A. Sohre, in: M. Bechenberger/ L. Metz/A. Sohre (Hrsg.), Windenergie im Ländervergleich, S. 127 ff; C. Mitchell/P. Connor, Renewable energy policy in the UK , Energy Policy 2004, Volume 32, Issue 17, S. 1935, 1937 und S. 1938, Table 2; E. Hauser/J. Kochems; Ausschreibungsmodelle für Wind Onshore: Erfahrungen im Ausland, Kurzstudie für den Bundesverband für Windenergie, 2014, S. 13 ff. abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 1

5 ten Reform des britischen Energiemarktes (Energy Market Reform) 6 wurden erneut Ausschreibungsverfahren in Kombination mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference) durch eine neue Rahmengesetzgebung (Energy Act 2013) 7 eingeführt. Damit wird das bisherige Quotensystem der Renewable Obligation Certificates (ROC) abgelöst 8. Hauptanliegen der Energy Market Reform war es, eine größere Investitionssicherheit und eine vorhersehbare Preisentwicklung zu schaffen 9. Bisher ist im Rahmen des Contracts for Difference- Fördersystems eine Ausschreibungsrunde im Oktober 2014 erfolgt. Eine nächste Ausschreibungsrunde ist im Herbst 2015 geplant. Im Wege dieser rechtsvergleichenden Betrachtung soll beschrieben werden, welche Teilnahmeanforderungen Großbritannien an Bieter bei Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien stellt und welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den Regelungen in der FFAV und den bislang absehbaren Planungen für Ausschreibungen für die übrigen EE-Technologien in Deutschland bestehen. B. Ausschreibungen in Großbritannien ( Contracts for Difference ) In Großbritannien erfolgt die finanzielle Förderung der Erzeugung CO2-neutralen Stroms, darunter gefasst werden neben erneuerbaren Energien auch CCS und Kernenergie 10, mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference CfD) 11. Das Fördersystem wurde bereits von der Europäischen Kommission als mit dem europäischen Beihilfenrecht für vereinbar erklärt 12. Der Zugang zur finanziellen Förderung mittels CfD wird hierbei über ein Ausschreibungsverfahren geregelt, das grundsätzlich allen geeigneten Erzeugern offensteht, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die zugelassenen Erzeuger bewerben sich mit ihren 6 Näheres hierzu siehe: Department of Energy & Climate Change, Electricity Market Reform: Policy Overview, November 2012; abrufbar unter: _data/file/65634/7090-electricity-market-reform-policy-overview-.pdf (zuletzt abgerufen am ). 7 Energy Act 2013 vom ; abrufbar unter: 32/pdfs/ukpga_ _en.pdf (zuletzt abgerufen am ). 8 Anlagenbetreiber erhielten für die Erzeugung einer MwH Strom unabhängig von der eingesetzten Technologie - ein Renewable Obligations Certificate, die an Energieversorgungsunternehmen verkauft werden konnte. Letztere waren verpflichtet, einen bestimmten, jährlich ansteigenden Anteil ihrer Energielieferungen an Verbraucher aus erneuerbaren Energien zu bestreiten. Geschah dies nicht, war eine Strafe ( buy out ) zu zahlen; F. Clausen, J. Hörnicke, S. Schäfer-Stradowsky,Was macht mit bei der Energiewende? Förderinstrumente für Strom aus erneuerbaren Energien im internationalen Überblick, ZNER 2013, S. 565 (567f.). 9 Vgl. DECC, Electricity Market Reform: Policy Overview, November 2012, S Anhand von CfD soll jede CO2 neutrale Stromerzeugung gefördert werden, vgl. Department of Energy & Climate Change, Electricity Market Reform: Policy Overview, November 2012, S CfD sind privatrechtliche Verträge, die die Anlagenbetreiber mit der eigens hierfür gegründeten staatlichen Gesellschaft (LCCC) schließen können; vgl. F. Clausen, Wer macht mit bei der Energiewende? Förderinstrumente für Strom aus erneuerbaren Energien im internationalen Überblick; ZNER 2013, S. 565 (568). 12 Kommission v , C(2014) 5079 final, Az. SA (2014/N) United Kingdom Electricity Market Reform Contract for Difference for Renewables; hierzu auch: H. Münchmeyer, Erste Anwendungsfälle der neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen, ER 2015, S. 140 ff. 2

6 Geboten für einen Zuschlag bzw. einen Differenzkontrakt 13. Der Zuschlag erfolgt an alle Gewinner in gleicher Höhe und misst sich an dem höchsten akzeptierten Gebot (sog. pay-asclear ) 14. Die Gewinner der Ausschreibung veräußern den erzeugten Strom regulär am Strommarkt (Strombörse) und erhalten immer dann, wenn der erzielte Stromreferenzpreis (durchschnittlicher Großhandelspreis) unterhalb des Basispreis (administrativ festgelegter technologiespezifischer Preis, der einen garantierten Abnahmepreis darstellt 15 ) liegt, die Differenz von der CfD Counterparty ausgezahlt 16. Dies ist die Low Carbon Contracts Company (LCCC), ein privates Unternehmen, das zum Department of Energy and Climate Change (DECC) gehört 17. Der Basispreis soll seiner Höhe nach dem Betrag entsprechen, der nötig ist, um langfristig Investitionen in bestimmte Technologien rentabel zu gestalten 18. Die Ausschreibung im Jahr 2014/2015 sollte mit drei Gruppen stattfinden 19. Die Ergebnisse dieser Ausschreibung liegen bereits vor 20. In der ersten Gruppe haben etablierte Technologien 21 im Rahmen einer Ausschreibung um Fördermittel gegeneinander konkurriert 22. In der zweiten Gruppe sind weniger etablierte, neue und innovative Technologien 23 eingeordnet. Sie bedürfen einer gesonderten Förderung, um im Vergleich zu Technologien der ersten Gruppe wettbewerbsfähig zu werden. Für die dritte Gruppe der technologiespezifischen Anlagen zur Umwandlung von Biomasse ist bislang noch keine spezielle Ausschreibung erfolgt. Bis spätestens 2017 sind die unter diese dritte Gruppe fallenden Anlagen allerdings nach Ansicht der Kommission ohnehin der ersten Gruppe der etablierten Technologien zuzuordnen, es sei denn, Großbritannien kann darlegen, warum eine eigene Gruppe weiterhin nötig ist Vgl. J. Riewe, EU-Binnenmarkt, Beihilfenrecht, nationales Strommarktdesign und Versorgungssicherheit: Die Europäische Kommission erteilt der Strommarktreform in Großbritannien ihre Freigabe, EWerK 2014, S. 358 (359). 14 Vgl. Electricity Market Reform: Contract for Difference Allocation Methodology for Renewable Generation, S.19, abrufbar unter: Allocation_Methodology_-_MASTER_-_6_Aug_v_FINAL.pdf (zuletzt abgerufen am ). 15 Die administrativ festgelegten Basispreise variieren gemäß Technologie und Lieferjahr und werden in den Allocation Framework festgelegt; vgl. bsph. Allocation framework October 2014, Schedule 2, Appendix Vgl. J. Riewe, EU-Binnenmarkt, Beihilfenrecht, nationales Strommarktdesign und Versorgungssicherheit: Die Europäische Kommission erteilt der Strommarktreform in Großbritannien ihre Freigabe, EWerK 2014, S. 358 (359). 17 Näheres hierzu abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 18 Vgl. DECC, Energy Act 2013 Explanatory notes, Rn. 13; abrufbar unter: uk/ukpga/2013/32/notes (zuletzt abgerufen am ). 19 Vgl. Kommission v , C(2014) 5079 final, Az. SA (2014/N), Rn Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde sind abrufbar unter: uploads/system/uploads/attachment_data/file/407059/contracts_for_difference_-_auction_results_- _Official_Statistics.pdf (zuletzt abgerufen am ). 21 Onshore-Windparks, Solarstromanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung aus Abfällen mit Kraft-Wärme- Kopplung, kleine Wasserkraftanlagen und Anlagen zur Energiegewinnung aus Deponie- und Klärgas. 22 Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde sind abrufbar unter: government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/407059/contracts_for_difference_- _Auction_Results_-_Official_Statistics.pdf (zuletzt abgerufen am ). 23 Offshore-Windparks, Stromgewinnung aus Meereswellen, Gezeiten, anaerober Zersetzung oder Geothermie. 24 Kommission v , C(2014) 5079 final, Az. SA (2014/N), Rn

7 I. Rechtsgrundlagen und beteiligte Institutionen Der im Rahmen der britischen Reformen über den Energiemarkt 25 erlassene Energy Act stellt die Rechtsgrundlage der CfD dar und ist somit auch Ausgangspunkt darauf aufbauender Vorschriften in Form von Regulations und Frameworks, welche die Ausschreibungsbedingungen regeln. Im Chapter 2 Section 6 des Energy Acts 2013 wird der Secretary of State 27 des Department for Energy Climate Change (DECC) ermächtigt, Verordnungen ( Regulations ) bezüglich der Contracts for Difference zu erlassen. Bis jetzt hat der Secretary of State unter anderem folgende Regulations erlassen: Zum einen die Contracts for Difference (Allocation) Regulations (im Folgenden: Allocation Regulation ) und die Contracts for Difference (Definiton of Eligible Generator) Regulation (im Folgenden: Eligible Generator Regulation ). Die Allocation Regulation regelt den Abwicklungsprozess und die allgemeinen Voraussetzungen der Ausschreibung. In der Eligible Generator Regulation werden die Anforderungen an einen potentiellen Teilnehmer der Ausschreibung dargelegt. Section 13 (2) des Energy Act 2013 sieht vor, dass der Secretary of State in den Regulations die Berechtigung zum Erlass von Allocation Frameworks erhalten soll. Dies wurde in Section 6 Allocation Regulation umgesetzt. Die Allocation Framework wird für jede Ausschreibungsrunde individuell erlassen und enthält zusätzliche Anforderungen und/oder Modifizierungen der Voraussetzungen der Allocation Regulation. Für die Ausschreibungsrunde Oktober 2014 wurde bereits eine Allocation Framework October erlassen. Zur Stärkung der Realisierungswahrscheinlichkeit und zur Abschreckung von spekulativen Verhalten kam es bereits zu einer Änderung der Allocation Regulation 2014 durch die Contract for Difference (Allocation) (Amendment) Regulations , welche im März 2015 in Kraft getreten sind und die Allocation Regulation in diesen Punkten modifizieren und ergänzen. 25 Näheres hierzu siehe: DECC, Electricity Market Reform: Policy Overview, abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 26 Energy Act 2013 vom ; abrufbar unter: 32/pdfs/ukpga_ _en.pdf (zuletzt abgerufen am ). 27 Die Position des Secretary of State des DECC ist nicht zu verwechseln mit der Position des Ministers of State for Energy. Derzeitige Amtsinhaberin der Secretary of State ist Amber Rudd, näheres hierzu abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 28 Abrufbar unter: _en.pdf (zuletzt abgerufen am ). 29 Abrufbar unter: en.pdf (zuletzt abgerufen am ). 30 Abrufbar unter: Contract_for_Difference_Final_Allocation_Framework_for_the_October_2014_Allocation_Round_1_Septembe r_2014.pdf (zuletzt abgerufen am ). 31 Abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 4

8 Die Verkündung der jeweiligen Ausschreibungsrunden erfolgt durch den Secretary of State im Wege einer schriftlichen Bekanntmachung. Zusätzlich gibt der Secretary of State das Budget bekannt 32 und wie dieses z.b. auf die verschiedenen Technologiegruppen aufgeteilt werden soll. Eingeteilt wird das Budget auf das jeweilige Lieferjahr (delivery year) einer Ausschreibungsrunde 33. Die tatsächliche Ausschreibung wird dagegen von dem britischen Übertragungsnetzbetreiber National Grid 34 ( Delivery Body ) durchgeführt. Er entscheidet auch darüber, ob ein Bewerber als geeigneter Teilnehmer der Ausschreibung gelten kann und informiert die LCCC darüber, welcher Bieter erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen hat. Der Ausschreibungsgegenstand ist dann schließlich ein privatwirtschaftlicher Vertrag, der zwischen der LCCC und dem jeweiligen Stromerzeuger geschlossen wird. II. Geeigneter Stromerzeuger nach den Eligible Generator Regulations Die Eligible Generator Regulations definieren die an den Ausschreibungen teilnahmeberechtigten Stromerzeuger. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Chapter 2, Section 6 (1) und Section 10 (3) Energy Act Nach der Darstellung der allgemein anwendbaren Bestimmungen (Interpretations), erfolgen dort die Definitionen der geeigneten Stromerzeuger (Definition of eligible generator). Danach sind Stromerzeuger nach dem Abschnitt Schedule Eligible generating stations geeignet, wenn sie folgende Anlagen betreiben: Anlagen zur Konversion von Biomasse (biomass conversation station) KWK-Anlagen auf Basis von Biomasse (dedicated biomass with CHP station) KWK-Anlagen auf Basis von Abfall (energy from waste with CHP station) Erzeugungsanlagen, die an ein komplettes CCS-System angeschlossen sind (generating station connected to a complete CCS system) Wasserkraftwerke (hydro generation station) Kernkraftwerke (nuclear power station) Anlagen, die aus folgenden Ressourcen Energie produzieren: Gas aus anaerober Vergärung, nicht aber Deponiegas oder Klärgas (gas, other than landfill gas or sewage gas, formed by the anaerobic digestion of material) 32 Das DECC veröffentlicht die Schätzung des insgesamt zur Verfügung stehenden Budgets bis 2020, so dass die Investoren einen ungefähren Einblick bekommen, wieviel Mittel insgesamt zur Verfügung stehen. Für die einzelnen Ausschreibungen schreibt das Gesetz vor, dass der DECC das Budget der jeweiligen Ausschreibung 10 Tage vor Eröffnung der Ausschreibungsrunden bekannt geben muss. 33 Vgl. Contract for Difference: allocation process high level summary; 23 June 2014, Rn. 2.2; abrufbar unter: ess_high_level_summary.pdf (zuletzt abgerufen am ). 34 Näheres hierzu abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 5

9 Gas oder Flüssigkeit aus Vergasung, thermischer Zersetzung von Biomasse oder Abfall (gas or liquid formed by gasification or pyrolysis of biomass or waste) Deponiegas Natürlich vorkommende unterirdische Wärme (naturally occurring subterranean heat) Klärgas Sonneneinstrahlung, wenn sie in Form einer Photovoltaikanlage genutzt wird (solar radiation when captured by a photovoltaic array) Gezeitenbewegung, wenn die Anlage eine Kapazität von weniger als 1 Gigawatt aufweist (tidal movement where the station has a declared net capacity of less than 1 Gigawatt) Gezeitenströmungen (tidal stream) Wellengang (waves) Wind Damit verfolgt Großbritannien grundsätzlich einen breiten technologieneutral orientierten Ansatz. Es erfolgt lediglich noch eine Unterteilung in die Töpfe der etablierten und weniger etablierten Technologien (sowie Biomasse) auf der Grundlage der jeweiligen Budget Notice. III. Teilnahmeberechtigung nach den Allocation regulations In der Allocation Regulation werden die sog. allgemeinen und zusätzlichen Qualifikationsbedingungen der Ausschreibung geregelt. Die Allocation Regulation unterscheidet zwischen allgemeinen Qualifikationsbedingungen ( General qualification requirements, Part 4, Chapter 3) und den zusätzlichen Qualifikationsbedingungen ( Additional qualification requirements, Part 4, Chapter 4). 1. Allgemeine Qualifikationsbedingungen a) Genehmigungen ( applicable planning consent ) Nach Section 23 der Allocation Regulation wird von dem Bewerber die Einreichung von Genehmigungskopien verlangt, die sich auf alle relevanten Arbeiten ( relevant works ) beziehen. Unter relevanten Arbeiten wird die Veränderung, der Bau oder die Entfernung einer Anlage, eines Gebäudes oder einer ähnlichen Struktur verstanden. Zudem müssen Genehmigungen vorliegen, die die Veränderung, Installation oder Entfernung von Kabeln, Pipelines, aber auch die erforderliche Kommunikations- und Medientechnik (Section 23 para 4) und den Anschluss an das britische Übertragungsnetz, Verteilernetz oder privates Netzwerk betreffen (Section 23 para 2 (b)). Änderungen dieser Vorschrift sind im Rahmen der Allocation 6

10 framework ausdrücklich vorbehalten (vgl. Section 23 para 7). Hiervon wurde aber in der Ausschreibung vom Oktober 2014 keinen Gebrauch gemacht. Welche verschiedenen Genehmigungen einreichungsfähig ( applicable planning consents ) sind, wird in Section 24 erläutert. Dies sind development order 35, planning permission (entspricht in etwa der deutschen Baugenehmigung 36 ), TWA-order (Transport and Works Act) und marine license, wenn der Bau und die weiteren Vorgänge mit einem Fluss oder dem Meer zusammenhängen. Zudem wird die sog. Section 36 -Genehmigung 37 gefordert, welche eine allgemein erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Änderung für alle Erzeugungsanlagen darstellt. b) Netzanschlussvereinbarung ( connection agreement ) Ebenfalls in Kopie vorgelegt werden muss eine Netzanschlussvereinbarung ( Connection Agreement ). Hierunter wird eine Vereinbarung über den Netzanschluss zu einem nationalen Übertragungs- oder Verteilernetz verstanden (vgl. Section 25 para 6). Der Anschluss kann in Form eines direkten ( direct connection ) 38 oder teilweisen Netzanschlusses ( partial connection ) 39 vorliegen. Auch hier ist es der Behörde vorbehalten, im Allocation framework abweichende Regelungen zu treffen. Hiervon wurde im Allocation framework October 2014 auch tatsächlich Gebrauch gemacht (siehe unter B.IV.1.). 2. Zusätzliche Qualifikationsbedingungen Part 4 Chapter 4 Allocation regulation beinhaltet die zusätzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen. 35 Eine development order garantiert eine Baugenehmigung, kann jedoch jederzeit entzogen oder modifiziert werden, zudem können Bedingungen an den order geknüpft werden. Näheres hierzu abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 36 So wird im Online-Angebot der britischen Regierung ausgeführt: You ll probably need planning permission if you want to: build something new, make a major change to your building - eg building an extension, change the use of your building., vgl. (zuletzt abgerufen am ). Die gesetzliche Grundlage findet sich in: Part 3 of the Town and Country Planning Act 1990, abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 37 Allgemeine Genehmigung für ein Kraftwerk. Abrufbar unter: ukpga/1989/29/section/36 (zuletzt abgerufen am ). 38 Direct connection means a connection to the (a) the national transmission system for Great Britain; or (b) the distribution system, which applies to all the electricity generated by the relevant CFD unit, vgl. Section 25 para Means a connection to (a) a national transmission system for Great Britain; or (b) the distribution system, which applies to part only of the electricity generated by the relevant CFD unit. 7

11 a) Supply Chain Statement Eine besondere Voraussetzung ist die Vorlage eines sog. Supply Chain Statement 40 (Section 26). Ein solches Statement kann nur vom Secretary of State nach Regulation 11 Electricity Market Reform (General) Regulations 2014 ausgestellt werden. Danach muss für ein solches Statement nachgewiesen werden, dass das Projekt die Langzeitziele des wirtschaftlichen Wachstums und die Funktionsfähigkeit des low carbon-elektrizitätssektors fördert im speziellen die Innovation, den Wettbewerb und die Technologieentwicklung 41. Diese Voraussetzung gilt jedoch nur für Anlagen von mindestens 300 MW oder mehr Erzeugungskapazität. Für kleinere Anlagen ist ein solches Statement nicht vorgesehen, da diese nicht mit zusätzlichem administrativem Aufwand belastet werden sollen und deren Einflussmöglichkeit als zu gering eingeschätzt wird 42. b) Offshore CFD Units Für die Teilnahmefähigkeit von Offshore-Windenergieanlagen ( Offshore CfD Units ) werden besondere Voraussetzungen in Section 27 aufgestellt. Hier wird ein Nachweis eines lease oder agreement for lease von der Einrichtung The Crown Estate 43, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Crown Estate Act, gefordert, welche für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Hoheitsgewässer des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilengrenze zuständig ist. Ein lease ist ein Vertrag, mit dem der Vermieter ( landlord ) als Grundstücksberechtigter dem Mieter ( tenant ) den unbeschränkten Besitz an seinem Grundstück oder an einem klar bestimmten Teil davon für eine festbestimmte Zeit gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts ( rent ) gewährt. Wirtschaftlich umfasst damit ein lease einen Bereich, der im deutschen Recht sowohl einem einfachen, zeitlich befristeten Miet- oder Pachtvertrag als auch einem Erbbaurecht entsprechen würde 44. Somit muss ein potentieller Offshore-Windenergieanlagenbetreiber innerhalb der 12-Seemeilengrenze, um an der Ausschreibung teilenehmen zu können, nachweisen, dass er sich das betreffende Grundstück durch eine Vereinbarung mit The Crown Estate hierfür bereits gesichert hat. 40 Zur Begriffsdefinition vgl. Regulation 2 Electricity Market Reform (General) Regulations: supply chain statement means a statement by the Secretary of State that to establish or alter a generating station is likely to make a material contribution to the development of supply chains; supply chains means the chains of suppliers of goods or services in relation to the construction, alteration, maintenance or operation of a generating station. 41 Hierzu näheres unter: /Supply_chain_plan_guidance.pdf und attachment_data/file/260732/supply_chain_consultation.pdf (zuletzt abgerufen am ). 42 Vgl. Supply Chain Plan Consultation, Rn. 1.8; abrufbar unter: uploads/system/uploads/attachment_data/file/260732/supply_chain_consultation.pdf (zuletzt abgerufen am ). 43 Krongut, das von einer unabhängigen Organisation geführt wird und dem Parlament rechenschaftspflichtig ist, näheres hierzu unter: (zuletzt abgerufen am ). 44 Vgl. F. Odersky, in: G. Ring/H. Grziwotz/A. Keukenschrijver (Hrsg.), BGB Sachenrecht, Länderbericht Großbritannien, S. 1847, Rn. 6. 8

12 IV. Teilnahmeberechtigung nach dem Allocation Framework October 2014 Im Allocation Framework werden Regelungen vom Secretary of State bekannt gegeben, die individuell für die jeweilige Ausschreibung ( allocation round ) gelten. Dort sind zusätzliche bzw. modifizierende Voraussetzungen zur Allocation Regulation enthalten. Die Rechtsgrundlage für ein Allocation Framework findet sich in Section 6 und Section 28 Allocation Regulation. Für die erste Ausschreibungsrunde wurde das Allocation Framework October veröffentlicht, welches hier vorliegend ausgewertet wird. Folgende Kriterien wurden im Allocation Framework October 2014 zusätzlich bzw. modifizierend aufgestellt: 1. Netzanschlussvereinbarung ( Rule 4 Connection Agreement ) In Rule 4 Allocation Framework October 2014 wird gem. Section 25 para 5 Allocation Regulation von der Berechtigung Gebrauch gemacht, im Allocation Framework Abweichendes zu regeln. Hiernach muss durch ein Connection Agreement versichert werden, dass mindestens 75% der Kapazität der Anlage in das Übertragungs- oder Verteilernetz eingeleitet wird. Wenn kein direkter 46 oder teilweiser Netzanschluss 47 an das allgemeine Versorgungsnetz besteht, muss der Bewerber darlegen, dass er der Eigentümer eines privaten Netzwerkes ist oder eine Vereinbarung mit einer Person vorlegen, die ein solches privates Netzwerk besitzt. 2. Zusätzliche Voraussetzungen ( Rule 5 Supplemental Requirements ) Die Allocation Regulation enthält in Section 28 die Rechtsgrundlage zur Aufstellung zusätzlicher Voraussetzungen ( supplemental requirements ). Darauf basierend wurden im Allocation framework October 2014 zusätzliche Voraussetzungen festgelegt, die die Allocation regulation ergänzen: a) Phased Offshore Wind Rule 5 Allocation Framework legt für bestimmte phasenweise errichtete Offshore- Windenergieanlagen (Phased Offshore Wind 48 ) spezifische Regelungen fest. Hiernach darf 45 Für die Ausschreibung Oktober 2014 abrufbar unter: system/uploads/attachment_data/file/349370/final_allocation_framework.pdf (zuletzt abgerufen am ). 46 Direct Connection: means a connection to (a) the national transmission system for Great Britain; or (b) the distribution system, which applies to all the electricity generated by the relevant CFD unit; vgl. Section 25 (6) Allocation Regulation. 47 Partial Connection: means a connection to (a) the national transmission system for Great Britain; or (b) the distribution system, which applies to part only of the electricity generated by the relevant CFD unit; vgl. Section 25 (6) Allocation Regulation. 48 Phased Offshore Wind Unit CfD: means an offshore wind CfD Unit: (i) which is to be established or altered by two or three phases of construction; (ii) where each phase of construction is to provide new generating capacity; and (iii) in the case of a CfD Unit which is to be established, where each phase of construction is to provide a 9

13 ihre Gesamtkapazität 1500 MW nicht übersteigen. In der ersten Errichtungsphase müssen 25 % der geplanten Kapazität abgedeckt werden und bis zum vollendet sein. Die letzte Phase muss sich direkt daran anschließen und darf nicht länger als 2 Jahre nach der ersten Phase andauern. b) Schwellenwert 5 MW Für die Technologien AD 49, Wasserkraft, Onshore Windkraft, und Photovoltaik wird festgelegt, dass nur Bieter teilnehmen können, deren Anlage eine Kapazität von mehr als 5 MW aufweist. Für die Anlagen unterhalb dieses Schwellenwerts besteht die Option der Förderung über die Feed-in Tariffs (FIT) 50. Diese Tarife werden von dem Office of Gas and Electricity Markets (Ofgem), einer nicht ministeriellen Regierungseinrichtung, auf Grundlage der Feed-In Tariff Orders in einer Tariftabelle 52 gelistet. Die Zahlungen erfolgen dann durch lizensierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen (sog. FIT Licensees ) 53. V. Ausschluss von Standorten nach den Allocation Amendment Regulations 2015 Am hat die DECC Maßnahmen zur Verhinderung einer Nichterfüllung (Non- Delivery Disincentive (NDD) for Contracts for Difference) vorgestellt 54. Diese wurden in der Contracts for Difference (Allocation) (Amendment) Regulation im März 2015 umgesetzt und ergänzen die Allocation Regulation Ziel dieser Änderung ist der Ausschluss von spekulativem Bietverhalten und die Vermeidung einer zu geringen Realisierungsquote nach gewonnener Ausschreibung. Die Regelung unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Fällen. Zum einen betrifft sie den Fall, dass der CfD-Vertrag zwischen der LCCC und dem Bezuschlagten nicht unterschrieben und somit nicht abgeschlossen wird ( a non-signature case ) und zum anderen den Fall, dass generating capacity of more than or equal to 5 megawatts; vgl. Schedule 1 Definitions, Allocation framework October AD: means a CfD Unit which uses or is to use as its source of energy gas formed by anaerobic digestion of material which is not landfill gas or sewage gas (Gas aus anaerober Gärung, nicht aber Deponiegas oder Klärgas). 50 Hierzu näheres unter: applying-feed-tariff-fit-scheme (zuletzt abgerufen am ). 51 The Feed-In Tariffs Order 2012, abrufbar unter: pdfs/uksi_ _en.pdf (zuletzt abgerufen am ). 52 Hierzu siehe: (zuletzt abgerufen am ). 53 Hierzu siehe: (zuletzt abgerufen am ). 54 Vgl. DECC, Non-Delivery Disincentive for Contracts for Difference Policy Update, abrufbar unter: _DECC_Update.pdf (zuletzt abgerufen am ). 55 Abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am ). 10

14 das Projekt nicht wie vorgesehen durchgeführt und beendet wird ( a non-delivery case ). In diesen Fällen sollen die vorgesehenen Standorte der Anlagen für 13 Monate von weiteren Ausschreibungsrunden ausgeschlossen werden ( excluded sites 56 ). Die ausgeschlossenen Standorte werden dann zur allgemeinen Einsicht durch LCCC veröffentlicht, vgl. Section 14D Allocation Amendment Regulation Derzeit befinden sich zwei ausgeschlossene Flächen auf der Liste 57. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, wonach die ausgeschlossenen Standorte unter Umständen vor Ablauf der 13 Monate wieder an der nächsten Ausschreibung teilnehmen dürfen 58. Dafür muss ein Ausnahmezertifikat beim Secretary of State beantragt werden 59, welches nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgehändigt wird. Überschneidet sich etwa die bewerbende Fläche mit einer bereits ausgeschlossenen Fläche, muss der Anteil der nicht ausgeschlossenen Fläche mindestens 51% betragen, vgl. 14 B Amendment Regulation VI. Ergebnis Durch den Energy Act 2013 hat Großbritannien den Zugang zum neuen Fördersystem der Contracts for Difference durch Ausschreibungen geregelt. Das Ausschreibungssystem stellt eine Mischform dar. Es ist hinsichtlich der Erzeugungsform grundsätzlich technologieneutral, allerdings wird mittels zweier Töpfe zwischen etablierten und weniger etablierten Technologien unterschieden. Zudem bildet der dritte Topf für Biomasse einen technologiespezifischen Sonderfall, der unter dem Vorbehalt einer weiteren beihilferechtlichen Überprüfung seitens der Kommission steht. Die Voraussetzungen für die Teilnahme und der Ablauf der Ausschreibung sind in der Allocation Regulation 2014 und deren Zusätze durch die Amendment Regulation 2015 sowie der Eligible Generator Regulation festgelegt. Wesentliche Teilnahmevoraussetzung ist die umfangreiche Vorlage erforderlicher Genehmigungen zur Errichtung der Anlage. Eine weitere Voraussetzung ist die Vorlage eines Netzanschlussvertrages. Die Ergebnisse der Ausschreibungsrunde Oktober liegen bereits vor. Der strike price für Solar PV lag hierbei zwischen 79,23 und 50,00 und bei Onshore Wind zwischen 79,23 und 82,50 61 pro MW/h. 56 Excluded site means the site of the main generating structures of the eligible generating station described in the successful application in respect of which (a) the offer lapsed; or (b) the CFD was entered into. 57 Abrufbar unter: %20site%20register%20NEW%20LINKS.pdf (zuletzt abgerufen am ). 58 Vgl. Section 14 B Amendment Regulation. 59 Gem. Section 14 C Amendment Regulation. 60 Abrufbar unter: Contracts_for_Difference_-_Auction_Results_-_Official_Statistics.pdf (zuletzt abgerufen am ). 61 Vgl. _Difference_-_Auction_Results_-_Official_Statistics.pdf (zuletzt abgerufen am ). 11

15 Anders als teilweise befürchtet 62, zeigen die Ergebnisse zudem, dass in Großbritannien trotz der Anforderungen von Baugenehmigung und Netzanschlussvereinbarungen zwei große Offshore-Windprojekte einen Zuschlag erhalten konnten ( Pot 2 less established technologies) 63. Die erhöhten administrativen Voraussetzungen scheinen daher auch Projekte mit hohen Vorfinanzierungskosten und langen Planungsfristen nicht von der Teilnahme der Ausschreibung abzuhalten. Nicht teilnahmeberechtigt sind dagegen Anlagen, die die Technologien Gas aus anaerober Gärung, Wasserkraft, Onshore Windkraft und Photovoltaik benutzen und deren Erzeugungskapazität unterhalb von 5 MW liegt. Diese Anlagen werden weiterhin auf das Feed-In Tariff- Fördersystem (FIT) verwiesen. Das britische System verzichtet auf finanzielle Pönalen und beschränkt sich auf den zeitweisen Ausschluss von Grundstücken als Non-Delivery Disincentive (NDD), wodurch spekulatives Bietverhalten und geringe Umsetzungsraten verhindert werden sollen. C. Vergleich zur deutschen Freiflächenverordnung Am ist die Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen (Freiflächenausschreibungsverordnung FFAV) 64 auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach 88 Abs. 1 EEG 2014 in Kraft getreten. Die Freiflächenverordnung betrifft lediglich PV-Freiflächenprojekte und gilt als Testfeld für die geplante Ausweitung von Ausschreibungen auch auf andere Technologien, vgl. 2 Abs. 5 EEG Erste Planungen zur Ausgestaltung der Ausschreibungen für weitere Technologien wurden seitens des Bundeswirtschaftsministeriums kürzlich in Form von Eckpunkten veröffentlicht 66. Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein Vergleich der bislang im Rahmen des PV-Piloten getroffenen Regelungen und den Strukturmerkmalen der Ausschreibungen für die übrigen Technologien, soweit sie bereits absehbar sind, mit den britischen Ausschreibungsregeln, welche bereits auf verschiedene Technologien Anwendung finden. 62 Siehe hierzu: (zuletzt abgerufen am ). 63 East Anglia 1 mit 714 MW und Neart na Gaoithe mit 448 MW; vgl. uploads/system/uploads/attachment_data/file/407059/contracts_for_difference_-_auction_results_- _Official_Statistics.pdf (zuletzt abgerufen am ). 64 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien v , 65 Vgl. M. Kohls/G. Wustlich, Die Pilot-Ausschreibung für Photovoltaikanlagen, Eine Einführung in die Freiflächenausschreibungsverordnung, NVwZ 2015, S. 313(314). 66 BMWi, Ausschreibung für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Juli

16 I. Rechtsgrundlagen und beteiligte Institutionen Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen nach 19 EEG 2014 oder für die Bereitstellung installierter Leistung aus Freiflächenanlagen nach 52 EEG 2014 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach 88 EEG 2014 im Rahmen der Ausschreibung ermitteln, vgl. 55 Abs. 1 S. 1 EEG Ähnlich wie im Energy Act 2013 ist das EEG 2014 die Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen. In 88 EEG 2014 sind, wiederum ähnlich zu den Allocation Frameworks, Abweichungen vom EEG 2014 vorgesehen. In Deutschland sind ähnlich viele Akteure in das Ausschreibungsverfahren involviert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat als Verordnungsgeber die Freiflächenausschreibungsverordnung erlassen. Die BNetzA muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenstrom zu festgelegten Gebotsterminen mit festgelegten Ausschreibungsvolumina ausschreiben, vgl. 3 FFAV und die Netzbetreiber sind letztendlich zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet. Im Vergleich der Anzahl der Akteure unterscheidet sich das deutsche System somit nicht wesentlich vom britischen System, dass eine Aufgabenaufteilung zwischen DECC, National Grid und der Low Carbon Contracts Company (LCCC) implementiert hat. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass Deutschland keine eigens hierfür geschaffene staatliche Stelle (wie die LCCC) zur Auszahlung der Förderung benannt hat, sondern die Förderung wie bisher im Rahmen des EEG mittels gesetzlicher Schuldverhältnisse zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber abläuft, vgl. 19, 34 ff. EEG In Großbritannien erfolgt die Auszahlung der Förderung auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages (CfD) zwischen dem Bezuschlagten und der staatlichen LCCC. Zudem ist in Deutschland mit der BNetzA die Regulierungsbehörde für die Administrierung der Ausschreibungen zuständig, während in Großbritannien mit National Grid der Übertragungsnetzbetreiber zuständig ist. II. Technologieneutral vs. technologiespezifisch Deutschland verfolgt mit dem PV-Piloten und den bisherigen Planungen zu Ausschreibung für die übrigen EE-Technologien einen technologiespezifischen Ansatz 67, während Großbritannien dem Grundsatz nach einen technologieneutral orientierten Ansatz verfolgt. In Großbritannien wird nicht nach der Technologie (mit derzeitiger Ausnahme für Biomasse), sondern anhand des Reifegrades der Technologien in etabliert und weniger etabliert differenziert. Damit steht Großbritannien generell vor der Aufgabe, allgemein passende Präqualifikationsanforderungen zu finden, wohingegen in Deutschland, nicht nur im Rahmen des PV- Piloten, sondern auch bei der Ausweitung von Ausschreibungen auf weitere Technologien versucht wird, durch technologiespezifische Ausschreibungen auf die spezielle planungs- und 67 BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbaren-Energie-Anlagen, Juli 2015, S

17 genehmigungsrechtliche Situation der jeweiligen Technologie einzugehen 68. Technologiespezifische Differenzierungen werden allerdings teilweise auch in Großbritannien nachgelagert auf der Ebene der Teilnahmebedingungen vorgenommen (beispielsweise für Offshore- Windenergie, vgl. Section 27 Allocation Regulation 2014, Rule 12 Allocation Framework October 2014). Somit zeigt sich, dass teilweise auch im Rahmen einer dem Grundsatz nach technologieneutralen Ausschreibung innerhalb der Präqualifikationsanforderungen nach den Anforderungen der jeweiligen Technologien differenziert werden kann. Allerdings stellt sich hier, weniger aus juristischer als aus auktionstheoretischer Sicht, die Frage, wie vergleichbar die Ausschreibungsbedingungen für die jeweiligen Technologien untereinander dann noch sind und zu welchen Verzerrungen dies innerhalb der Gebote der jeweiligen Ausschreibungsrunden führt. Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Technologie werden daher in Großbritannien trotz des grundsätzlichen technologieneutralen Ansatzes beispielsweise nach der jeweiligen Technologie differenzierte administrative strike prices als Höchstgrenze festgelegt. Damit sind die Ausschreibungen auch innerhalb der jeweiligen Töpfe nicht gänzlich technologieneutral ausgestaltet, sondern enthalten durchaus technologiespezifische Elemente. Aus beihilferechtlicher Sicht ist anzumerken, dass die Kommission, trotz solcher Unschärfen im Detail, im Rahmen ihrer Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) 69 eine deutliche Präferenz für technologieneutrale Ausschreibungen erkennen lässt. Nach Rn. 126 UEBLL kann die Ausschreibung zwar durch den Mitgliedstaat auf einzelne Technologien beschränkt werden. Dies ist allerdings in den Augen der Kommission nur möglich, wenn technologieneutrale Ausschreibungen aus den in Rn. 126 UEBLL genannten und seitens des Mitgliedstaates vorzubringenden Gründen zu einem suboptimalen Ergebnis führen würden. Die Begründungspflicht liegt insoweit beim Mitgliedstaat. Dass die Kommission gewillt ist, diese auch durchzusetzen, zeigt ihre Entscheidung zum britischen Ausschreibungssystem. Dort bezweifelt die Kommission die Notwendigkeit eines spezifischen Ausschreibungstopfs für Biomasse und fordert Großbritannien unter Fristsetzung entweder zur Abschaffung oder besseren Begründung dieser Ausnahme vom Grundsatz der Technologieneutralität auf 70. Aus diesem Vergleich lässt sich bereits jetzt der Schluss ziehen, dass es für den seitens des Bundeswirtschaftsministeriums im genannten Eckpunktepapier angekündigten Weg der technologiespezifischen Ausschreibungen einer sorgfältigen Begründung gegenüber der Kommission bedarf. 68 BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Juli 2015, S Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen , ABl. v , C 200/1. 70 Vgl. Kommission v , C(2014) 5079 final, Az. SA (2014/N), Rn

18 III. Teilnahmevoraussetzungen In der PV-Freiflächenverordnung sind im Gegensatz zum britischen Fördersystem sowohl materielle Präqualifikationen, etwa in Form von planungs- und genehmigungsrechtlichen Anforderungen, als auch finanzielle Präqualifikationsmerkmale in der Form von Erst- und Zweitsicherheiten vorgesehen. Das britische Ausschreibungsverfahren verzichtet im Vergleich hierzu auf ähnliche finanzielle Präqualifikationsmerkmale und setzt hingegen auf die Non-Delivery Disincentive (NDD) 71, um die Realisierungswahrscheinlichkeit zu erhöhen. Ein weiterer Grund für den Verzicht auf finanzielle Präqualifikationskriterien könnten die höheren materiellen Präqualifikationsanforderungen darstellen, die in Großbritannien an die eingereichten Projekte gestellt werden, wie der folgende Vergleich der materiellen Präqualifikationsanforderungen nach 6 FFAV mit den britischen Teilnahmevoraussetzungen zeigt. 1. Kapazitätsschwellenwerte Nach 6 Abs. 2 FFAV müssen Gebote jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt aufweisen. Beim britischen Ausschreibungsverfahren gilt auch für solare Photovoltaiktechnik die generelle Schwelle der Mindesterzeugungskapazität von 5 MW für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Während die in der FFAV festgelegte Untergrenze von 100 kw damit sogar unter der seitens der Kommission nach Rn. 127 UEBLL festgelegten Untergrenze für die beihilferechtlich verpflichtende Einführung von Ausschreibungen von 1 MW liegt, überschreiten die britischen Ausschreibungsbedingungen diese Schwelle um ein Vielfaches. In ihrer Vereinbarkeitsentscheidung zum britischen Ausschreibungssystem geht die Kommission allerdings auf diese Diskrepanz nicht ein. Dies mag darin begründet liegen, dass die britischen Ausschreibungsregeln nach Rn. 126 UEBLL bislang unter die noch bis zum andauernde Übergangsphase fallen, in welcher grundsätzlich nur 5% der geplanten neuen Kapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschrieben werden müssen. Allerdings scheint sich, nach Wortlaut und Systematik der Regelung, der Schwellenwert von 1 MW nach Rn. 127 UEBLL auf alle Ausschreibungen nach Rn. 126 UEBLL und somit auch auf die Ausschreibungen während der Übergangsphase zu beziehen. Die Frage muss letztlich hier, angesichts des hohen Ermessensspielraums der Kommission zur Interpretation der UEBLL in ihrer Gestalt als Innenrecht der Kommission 72, einstweilen offen bleiben. Jedenfalls steht zu erwarten, dass sich die Kommission spätestens nach Ablauf der Übergangsphase im Rahmen einer erneuten beihilferechtlichen Überprüfung des britischen Systems zur Frage des Schwellenwerts wird positionieren müssen. 71 Vgl. oben unter Abschnitt B.V. 72 Vgl. N. Grabmayr/H. Münchmeyer/F. Pause/A. Stehle/T. Müller, Förderung erneuerbarer Energien und EU- Beihilferahmen, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 2 vom März 2014, S. 15ff. 15

19 2. Flächenanforderungen Die Gebote müssen nach 6 Abs. 3 FFAV die Erfüllung bestimmter Flächenanforderungen nachweisen, unter anderem die Angaben, ob sich die geplante Freiflächenanlage auf einer bereits versiegelten Fläche, einer Konversionsfläche oder auf Seitenrandstreifen von Autobahnen oder Schienenwegen befindet. Ähnliche Flächenanforderungen enthalten die britischen Ausschreibungsbedingungen für PV-Freiflächenanlagen nicht. Auch für die übrigen für Ausschreibungsverfahren zugelassenen Technologien bestehen im Rahmen der vorliegend betrachteten ausschreibungsspezifischen britischen Regelungen keine besonderen Flächenrestriktionen. Damit werden im Rahmen der britischen Ausschreibungen, anders als im Rahmen der FFAV oder etwa den Überlegungen zur Beibehaltung des (modifizierten) Referenzertragsmodells im Rahmen der Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land 73, keine besonderen Lenkungsansprüche bezüglich der regionalen Verteilung der Anlagen verfolgt. 3. Planungs- und genehmigungsrechtliche Anforderungen Folgende planungs- und genehmigungsrechtliche Nachweise müssen nach 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 FFAV auf das Gebot bezogen beigefügt werden: Kopie eines Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans nach 2 des BauGB, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage beschlossen worden ist, oder Kopie eines Offenlegungsbeschlusses nach 3 Abs. 2 BauGB, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage ergangen ist, oder Kopie eines beschlossenen Bebauungsplan im Sinne des 30 BauGB, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage aufgestellt oder geändert worden ist Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der Flurstücke, auf denen die Freiflächenanlage geplant ist Diese Anforderungen sollen die Realisierungswahrscheinlichkeit des Projekts sichern. Im Gegensatz zu dem britischen System sind die Bieter jedoch nicht zwingend an die im Gebot benannten Projekte gebunden. Sie können gem. 26 Abs. 3 FFAV ihre Förderberechtigung später auch Anlagen zuordnen, die an einem anderen Standort verwirklicht wurden. In diesem Fall kommt jedoch eine sog. Übertragungspönale 74 zum tragen (Abschlag von 0,3 Ct/kWh). Eine Übertragung der Förderberechtigung ist im britischen System nicht vorgesehen. Die Förderung wird hier strikt der Anlage zugeordnet, die für das Gebot vorgesehen war. Im 73 BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbaren-Energie-Anlagen, Juli 2015, S. 10 ff. 74 Vgl. BMWi Eckpunkte der Verordnung zur PV-Pilotausschreibung ( Freiflächenauschreibungsverordnung ), abrugbar unter: blob=publicationfile&v=6 (zuletzt abgerufen am ). 16

20 Rahmen der Eckpunkte des BMWi zu Ausschreibungen für übrige Technologien erfolgt allerdings etwa für Windenergie an Land bereits ebenfalls die Festlegung, dass keine Übertragbarkeit möglich sein soll 75. Insofern bestünde im Fall der Realisierung dieser Ankündigung eine Parallele zu den britischen Regeln. Insgesamt stellt das britische System somit strengere Anforderung an den planungs- und genehmigungsrechtlichen Stand der eingereichten Projekte als die FFAV. Im Rahmen der FFAV reicht der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans aus. Das britische Ausschreibungssystem erfordert im Vergleich zur FFAV bereits eine sehr weit fortgeschrittene Planungsreife in Form von bereits vorliegenden Genehmigungen, wie beispielhaft der Baugenehmigung, der allgemein erforderlichen Genehmigung für Erzeugungsanlagen ( sog. Section 36 consent ) oder den Nachweis einer Netzanschlussvereinbarung. Durch diese Anforderungen und das reifere Planungsstadium trägt der Anlagenbetreiber bereits grundlegende finanzielle Unkosten im Voraus und hat damit konkrete Umsetzungspläne vorgewiesen. Im Gegenzug verzichtet das britische System auf finanzielle Sanktionen im Fall der Nichterfüllung und sieht lediglich eine zeitweise Sperrung der betreffenden Grundstücke vor. Allerdings sind die vergleichsweise niedrigen materiellen Präqualifikationsanforderungen im Rahmen der FFAV teilweise auch der speziellen Situation der Genehmigung und Errichtung von PV-Freiflächenanlagen geschuldet und somit wohl nicht als Ausdruck einer Grundentscheidung für niedrige materielle Präqualifikationsbedingungen zu deuten. So spricht auch im Rahmen der Ausweitung der Ausschreibung, beispielsweise auf Windenergie an Land, einiges dafür, strengere Anforderungen an den planungs- und genehmigungsrechtlichen Stand der Projekte zu stellen und etwa die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung, wie in den Eckpunkten des BMWi angedacht, als Anknüpfungspunkt zu fordern 76. Im Verlauf der Ausweitung der Ausschreibungen auf die übrigen EE-Technologien könnten sich die materiellen Präqualifikationsanforderungen in Großbritannien und Deutschland somit strukturell ähnlicher werden. IV. Pönalen Im Gegensatz zum britischen Ausschreibungsverfahren bedient sich die FFAV zum Zwecke der Erhöhung der Realisierungswahrscheinlichkeit finanzieller Pönalen zur Absicherung des Ausfallrisikos. Im Falle eines Zuschlags ( 12 FFAV) ist spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe ( 14 Abs. 1, 2 FFAV) eine Zweitsicherheit zu leisten. Diese Zweitsicherheit dient der Absicherung der Strafzahlung (Pönale) gem. 30 FFAV, die von vom Bieter an den 75 BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbaren-Energie-Anlagen, Juli 2015, S Vgl. BMWi, Ausschreibung für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Juli 2015, S. 9; N. Wegner, Planungsrechtliche Präqualifikationsmerkmale auch für die Ausschreibung der Förderung von Windenergie?, EnWZ 2015, S. 301ff; V. Fülbier, Genehmigungsrechtliche Anknüpfungspunkte für materiell-rechtliche Präqualifikationen beim künftigen Ausschreibungsmodell für Windenergieanlagen an Land, EnWZ 2015, S. 343ff. 17

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