November Ende der Zahlungs-Schonfrist. Die Schonfrist bei Überweisungen beträgt 3 Tage; bei Zahlung per Scheck (bar) entfällt die Schonfrist.

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1 GGV Partnerschaft Broßstraße 6 D Frankfurt am Main INFORMATIONSBRIEF November 2005 I N H A L T 1. Sonderausgaben Lohnsteuer-Ermäßigung Erweiterung der Umlagepflicht ab 2006 auf alle Betriebe 4. Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen 5. Steuerliche Auswirkung von Altersvorsorgebeiträgen 6. Finanzierung eines vermieteten Gebäudes unter Einsatz einer Lebensversicherung 7. Lohnsteuer auf Weihnachtszuwendungen Allgemeine Steuerzahlungstermine im November Fälligkeit 1 Ende der Zahlungs-Schonfrist Do Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Di Gewerbesteuer Grundsteuer Die Schonfrist bei Überweisungen beträgt 3 Tage; bei Zahlung per Scheck (bar) entfällt die Schonfrist Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Die Schonfrist endet am , weil der ein Sonntag ist. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2005.

2 1. Sonderausgaben 2005 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie sind in den 10 bis 10b EStG vollständig aufgeführt (siehe Anlage). Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2005 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2005 zu leisten. Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält Lohnsteuer-Ermäßigung 2006 Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), 6 wobei Werbungskosten allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 Euro oder bei Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten oder Pensionen) den Pauschbetrag von 102 Euro übersteigen. Unabhängig von der Höhe der Beträge werden auch Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge nach 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag eingetragen. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (vgl. 39a Abs. 1 Nr. 5 und 37 Abs. 3 EStG). Für Alleinerziehende ( 24b EStG) kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von Euro in Betracht; ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt; Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr einen entsprechenden Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen ( 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG). Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2005 kann noch bis zum 30. November 2005 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 3. Erweiterung der Umlagepflicht ab 2006 auf alle Betriebe Das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und für Mutterschutzaufwendungen wird für kleine und mittlere Betriebe durch eine Umlagefinanzierung teilweise aufgefangen. Zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen haben diese Betriebe regelmäßig dafür Umlagen an die Krankenkassen abzuführen; für Mutterschutzaufwendungen die Umlage 2 (sog. U2) und für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von Arbeitern die Umlage 1 (sog. U1). Dieses Umlageverfahren entfällt regelmäßig bei Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern. Das Bundesverfassungsgericht 7 hatte die Regelungen zur U2 für verfassungswidrig gehalten, weil größere Betriebe nicht am Umlageverfahren für Mutterschutzaufwendungen teilnehmen müssen. In diesem Zusammenhang sind jetzt ab 2006 erhebliche Änderungen vorgesehen. Danach ist die U2 ( Mutterschutzumlage ) zukünftig von allen Betrieben zu zahlen, also auch von Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern. Die U1 bleibt zwar auf kleine und mittlere Betriebe bis Vgl. H 116 EStH. Die Antragsgrenze ist nicht verfassungswidrig; vgl. FG München, rechtskräftiges Urteil vom 26. März K 3082/90 (EFG 1991 S. 568). Beschluss vom 18. November BvR 302/96.

3 Arbeitnehmer beschränkt; ab 2006 ist diese Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aber auch für Angestellte zu zahlen. Das heißt, dass im Krankheitsfall entsprechende Erstattungsanträge durch Arbeitgeber auch bei Krankheit von Angestellten gestellt werden können. Die Erhebung erfolgt für jeden Arbeitnehmer, mit Ausnahme der privat Versicherten, 8 durch die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer auch krankenversichert ist, sodass Umlagen zukünftig insbesondere auch an Ersatzkassen abzuführen sind. 4. Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum normalen Lohn vereinbarte Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit in bestimmtem Umfang steuerfrei zahlen (vgl. 3b EStG). So dürfen Zuschläge für Nachtarbeit bis zu 25 v. H. bzw. 40 v. H. und Zuschläge für Sonntagsarbeit bis zu 50 v. H. des Normallohns lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um zusätzlichen Arbeitslohn handelt und dass dieser auch nur für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht gezahlt wird. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch schon entsprechende Abschläge lohnsteuerfrei gezahlt werden können (vgl. R 30 Abs. 7 LStR). Es muss aber in jedem Fall eine endgültige Abrechnung erstellt werden, die voraussetzt, dass entsprechende Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten geführt werden. Eine Schätzung reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs 9 auch dann nicht aus, wenn die abgerechneten Zeiten auf kalkulatorischen Modellrechnungen oder auf pauschalen Vereinbarungen im Anstellungs-vertrag beruhen. Nur wenn eine Einzelaufzeichnung der Zeiten nicht möglich ist, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Freistellung eines Teils der Vergütung gestellt werden; diesem Antrag muss zu seiner Wirksamkeit auch die Oberfinanzdirektion und ggf. das Landesfinanzministerium zustimmen Steuerliche Auswirkung von Altersvorsorgebeiträgen Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen sind ab 2005 neu geregelt worden. 11 Zusätzlich gefördert werden Beiträge zur Altersvorsorge, und zwar insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungs-einrichtungen, Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Leibrentenversicherung. Grundsätzlich sind diese Beiträge begünstigt bis zu einer Höhe von Euro (Ehegatten Euro). Sofern allerdings Ansprüche auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bestehen (Beamte, Abgeordnete usw.), wird dieser Höchstbetrag um einen fiktiven Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Summe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) gekürzt. Von dem verbleibenden Betrag sind 2005 nur 60 v. H. zu berücksichtigen; dieser Prozentsatz erhöht sich ab 2006 jährlich um 2 v. H. Der verbleibende Betrag wird bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gekürzt. Beispiel: Der Ehemann ist 2005 mit einem Arbeitslohn von sozialversicherungspflichtig beschäftigt; die Arbeitnehmer-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen Die Ehefrau ist als Beamtin teilzeitbeschäftigt (Arbeitslohn ) Hier gilt 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V entsprechend. Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02. Vgl. R 30 Abs. 6 Sätze 6 bis 8 LStR. Vgl. dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.

4 Höchstbetrag (Ehegatten): fiktiver RV-Beitrag auf die Beamtenbezüge (Ehefrau): ,5 %./ verbleibender Höchstbetrag abzugsfähig, max. gezahlte Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil: ) davon 60 % abzüglich steuerfreier Arbeitgeber-Anteil (Ehemann)./ anzusetzen Höchstbetrag für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosigkeitsversicherung usw. (Arbeitnehmer) abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag nach bisherigem Recht: ) Das Beispiel zeigt, dass sich nach der neuen Höchstbetragsberechnung bei Arbeitnehmern regelmäßig nur ein relativ geringer Vorteil gegenüber dem bisherigen Recht ergibt. Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Leibrentenversicherung wären allerdings bis zu einem Betrag von insgesamt ( Euro./ Euro =) Euro mit 60 v. H. zusätzlich abzugsfähig. Eine Verschlechterung gegenüber 2004 kann jedoch nicht eintreten, weil Vorsorgeaufwendungen mindestens in dem Umfang wie 2004 abzugsfähig sind (sog. Günstigerprüfung; 10 Abs. 4a EStG). Auch ohne zusätzliche Vorsorgebeiträge können sich ab 2005 insbesondere für diejenigen Vorteile ergeben, die als Selbständige (also ohne steuerfreie Arbeitgeberanteile) Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten). Allerdings kann die Regelung zur Günstigerprüfung bei dieser Personengruppe zur Folge haben, dass sich diese Beiträge nicht sofort in voller Höhe steuerlich auswirken. Beispiel: Der verheiratete A ist selbständiger Arzt und leistet Vorsorgeaufwendungen in Höhe von Neben Beiträgen zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Kapitallebensversicherungen sind darin enthalten Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk in Höhe von a) b) c) Bis 2004 schöpften die Eheleute A den höchstmöglichen Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von aus. Für 2005 ergibt sich für die Eheleute folgender Abzugsbetrag: a) b) c) Beiträge zur Altersvorsorge % übrige Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag für Selbständige ( 10 Abs. 4 EStG) berücksichtigungsfähige Vorsorgeaufwendungen anzusetzen (Günstigerprüfung): bisheriger Höchstbetrag höherer Betrag Obwohl der Beitragsaufwand im Fall b höher ist als im Fall a, wirken sich nur ( / =) 62 zusätzlich als Sonderausgaben aus. Im Fall c fällt der steuerliche Abzug um höher aus.

5 Wurden wie im Beispielsfall angenommen bei Selbständigen die Höchstbeträge für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen bereits nach bisherigem Recht voll ausgeschöpft, wirkt sich die Neuregelung im Jahr 2005 regelmäßig nur insoweit günstiger aus, als Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder Leibrentenversicherungen von mehr als Euro (Ehegatten: Euro) jährlich geleistet werden. Im Beispielsfall wären aber zusätzlich zur bestehenden Altersvorsorge weitere Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Rentenversicherung bis zu einer Gesamthöhe von Euro abzugsfähig. Zu beachten ist, dass die Vorteile der Neuregelung in den Folgejahren zunehmen, da sich der Prozentsatz für den Ansatz der Altersvorsorgebeiträge von 60 v. H. um jeweils 2 v. H. pro Jahr erhöht. 6. Finanzierung eines vermieteten Gebäudes unter Einsatz einer Lebensversicherung Die Vermietung einer Immobilie des Privatvermögens (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder ein gewerblich genutztes Objekt) wird dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Absicht vorliegt, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Von dieser sog. Einkunftserzielungsabsicht geht die Finanzverwaltung grundsätzlich ohne weitere Prüfung aus, wenn die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist; dies gilt z. B. auch, wenn das Vermietungsobjekt später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert wird. 12 Die Frage der Einkunftserzielungsabsicht spielt deshalb eine wichtige Rolle, weil insbesondere bei der Vermietung von Immobilien in den ersten Jahren nach Anschaffung bzw. Herstellung häufig hohe, die Einnahmen übersteigende Werbungskosten (insbesondere durch Schuldzinsen und Abschreibungen) entstehen. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil 13 entschieden, dass die Finanzierung einer Immobilie unter Einsatz einer Lebensversicherung keinen besonderen Umstand darstellt, der zu einer Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht führt. Beispiel: V erwirbt eine Eigentumswohnung, die er fremdvermietet. Das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen wird von V zu einem späteren Zeitpunkt durch Auszahlung einer Lebensversicherung in einem Zug getilgt. Da V das Darlehen nicht laufend tilgt, entstehen über die Laufzeit gleich bleibend hohe Werbungskosten in Form von Schuldzinsen, die zu Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führen. Das Gericht sieht in diesem Lebensversicherungsmodell eine marktgerechte Finanzierungsart. Dem Immobilienbesitzer stehe es frei, die Finanzierung unter Einsatz von Eigen- oder Fremdmitteln mit steuerlicher Wirkung durchzuführen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vermieter mit seiner auf Dauer angelegten Vermietung (im Streitfall mindestens zehn Jahre) tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnte. Die Werbungskostenüberschüsse konnten im vorliegenden Fall somit steuerlich berücksichtigt werden. 7. Lohnsteuer auf Weihnachtszuwendungen Werden an Arbeitnehmer Weihnachtszuwendungen gezahlt, so sind diese als sonstige Bezüge wie folgt zu behandeln: Die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn 14 ohne Weihnachtszuwendung ist der Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich Weihnachtszuwendung gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen den beiden Lohnsteuerbeträgen stellt die Lohnsteuer auf die Weihnachtszuwendung dar Siehe BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004 IV C 3 S /04 (BStBl 2004 I S. 933). Vom 19. April 2005 IX R 10/04. Liegt eine Lohnsteuerbescheinigung aus früheren Dienstverhältnissen nicht vor, ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeits- lohns der laufende Arbeitslohn entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochzurechnen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag sowie ein etwaiger Jahresfreibetrag, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, abzuziehen (= maßgebender Jahresarbeitslohn; vgl. 39b Abs. 3 EStG).

6 Beispiel: Der Arbeitnehmer X erhält Ende November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von Sein maßgebender Jahresarbeitslohn ohne die Weihnachtsgratifikation beträgt Es ist Steuerklasse III anzuwenden. Lohnsteuer nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle 15 auf = zuzüglich Gratifikation Lohnsteuer nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle 15 auf = Unterschiedsbetrag = Lohnsteuer auf Gratifikation = 862 Neben der Lohnsteuer ist auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v. H. einzubehalten. 16 Bei Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass die Weihnachtszuwendung auch insoweit beitragspflichtig sein kann, als durch die Zahlung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitslohn in den Vormonaten die Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht hat Ermittelt nach dem Lohnsteuerberechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums ( Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 19. September 2001 IV C 5 S /01 (BStBl 2001 I S. 667). Siehe dazu 23a SGB IV.

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