Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen
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- Gerhard Pohl
- vor 8 Jahren
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1 Merkblatt Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Teil 1 Grundlagen Teil 2 Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv) Teil 3 Lagerung auf dem eigenen Betriebshof Teil 1 Grundlagen 1.1. Um welche Abfälle handelt es sich? Gefährliche Abfälle (englisch: hazardous wastes) ist innerhalb der Europäischen Union die derzeit gültige Bezeichnung für Abfallstoffe, die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und eine potentielle Gefahr für die Gesundheit und/oder der Umwelt darstellen. In der Umgangssprache gibt es dafür die Begriffe Sondermüll oder Sonderabfall. Welche Abfälle das sind, ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgeführt. Auf Baustellen sind das zum Beispiel asbesthaltige Abfälle, alte Holzfenster oder teerhaltiger Straßenaufbruch. Eine Liste üblicher gefährlicher Abfälle von Baustellen befindet sich im Anhang Grundsätze bei der Entsorgung Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und in den dazugehörigen Verordnungen ist der Umgang mit allen Abfällen geregelt. Die grundsätzlichen Anforderungen an Erzeuger von gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen) sind: Der Abfallerzeuger - z. B. der Handwerksbetrieb - ist für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich. Mit Hilfe bestimmter Formulare muss nachgewiesen werden, wo der gefährliche Abfall (Sonderabfall) geblieben ist. Als Abfallerzeuger ist der Handwerker mitverantwortlich dafür, dass diese Formulare korrekt ausgefüllt sind. Sie müssen mindestens 3 Jahre lang im Register aufbewahrt werden. Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) dürfen nur Entsorgern oder Transporteuren übergeben werden, die eine Erlaubnis (d. h. den Sammelentsorgungsnachweis) für die jeweilige Abfallart besitzen. Gefährliche Abfälle müssen getrennt von den anderen Abfallarten gesammelt werden. Es ist die Pflicht sowohl des Bauherren, als auch des beauftragten Unternehmens alle Bauabfälle, soweit technisch möglich, getrennt voneinander zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Wenn nicht klar ist, ob der Abfall mit gefährlichen Stoffen belastet ist, muss vor Beginn der Arbeiten - eine Analyse durch ein anerkanntes Labor durchgeführt werden. Sonst ist der Abfall wie gefährlicher Abfall zu behandeln.
2 1.3. Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Baubereich Entsorgungsnachweis-Verfahren Mehr als 20 Tonnen gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) pro Abfallart und Baustelle im Jahr. Dabei bestehen die folgenden Pflichten: Beantragung des Entsorgungsnachweises (EN) bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM) Tel.: ( ) , Web: info@sam-rlp.de Begleitscheinverfahren bei jedem Entsorgungsvorgang Sammlung und Aufbewahrung aller Nachweise im Register Achtung! Diese Pflichten gelten auch, wenn mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) pro Jahr selbst zu einer Deponie oder zum Entsorger transportiert werden! Bei diesem Nachweisverfahren ist die elektronische Nachweisführung zwingend vorgeschrieben Neben den elektronischen Formularen und der speziellen Software ist dazu die qualifizierte elektronische Signatur notwendig. Weitere Informationen in Teil 2 elektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv) Mengenbegrenzungen bis 20 Tonnen gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) pro Abfallart und Baustelle im Jahr Es kann ein Entsorger beauftragt werden, der über einen Sammelentsorgungsnachweis (SN) für die jeweilige Abfallart (Abfallschlüssel) verfügt. In diesem Fall reicht es aus den Übernahmeschein korrekt auszufüllen, den SN des Transporteurs/Einsammlers zu kopieren und beides im Register zu sammeln und aufzubewahren. Den Übernahmeschein kann es auch weiterhin in Papierform geben. Elektronische Nachweise sind hier nicht zwingend vorgeschrieben. Besitzt das Unternehmen noch keine Abfallerzeugernummer, muss sie bei der SAM beantragt werden! Ausnahme: Unter 2 Tonnen/Abfallart und Jahr ist keine Abfallerzeugernummer notwendig. Die Pflicht zur Registerführung besteht trotzdem! 1.4. Transport Der Transport von gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen) ist nur erlaubt, wenn es sich um die eigenen Abfälle handelt. Der Transport von Abfällen anderer Firmen (die z. B. an der gleichen Baustelle tätig sind) ist im Rahmen der normalen Handwerkertätigkeit nicht zulässig. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ( ) sieht für den Transport von Abfällen ab Juni 2014 eine Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht vor. Ausnahmen gibt es für Handwerksbetriebe, die weniger als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle bzw. unter 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr transportieren. Diese Transporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind laut Vorordnung zur abfallrechtlichen Überwachung zwar von der Genehmigungspflicht komplett befreit, alle Betriebe, die diese Mengengrenzen überschreiten, müssen den Transport ihrer Abfälle jedoch anzeigen! Diese einmalige Anzeige muss in Rheinland-Pfalz bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM) vorgenommen Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 2
3 werden. Anträge und Merkblätter dazu unter: Eine Kopie der Anzeige und der behördlichen Bestätigung sind im Fahrzeug mitzuführen! Weiterhin sind die Anforderungen der Ladungssicherung zu beachten. Container und Abfallbehälter sind richtig zu sichern, Stück- und Schüttgut muss ausreichend abgedeckt werden. Weitere Informationen unter Da gefährliche Abfälle meist auch Gefahrgut sind, werden an die Transporte besondere Anforderungen gestellt. Ob besondere Transportpapiere erforderlich sind, ist von der Gefährlichkeit des Abfalls und der Menge abhängig. Weitere Informationen in der Broschüre der BG-Bau unter Erklärung wichtiger Begriffe Abfallschlüsselnummern In der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ist jeder Abfallart eine 6-stellige Nummer und eine eindeutige Abfallbezeichnung zugeordnet. Die Nummern der gefährlichen Abfälle (Sonderabfälle) sind zusätzlich mit einem * gekennzeichnet, z. B * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * Dämmmaterial, das Asbest enthält * asbesthaltige Baustoffe * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.b. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCBhaltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) Erzeugernummer Jeder Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen erhält von der zuständigen Stelle des Bundeslandes eine eigene, 1-malige Erzeugernummer (auch Betriebsnummer genannt). Ausnahme: Erzeuger, bei denen insgesamt weniger als 2 t/jahr gefährliche Abfälle anfallen. Die Erzeugernummer besteht aus dem Landeskenner (G für Rheinland-Pfalz) und 8 Ziffern, z.b. G Sie wird bei der SAM beantragt, Tel.: 06131/ Entsorgungsnachweis (EN) seit nur noch elektronisch Der EN ist die Erlaubnis dafür, dass man selbst einen bestimmten Sonderabfall entsorgen lassen darf. Er ist vor Entsorgung der Abfälle bei der SAM in Mainz zu beantragen, besteht aus mehreren Formblättern und ist auf 5 Jahre befristet. Sammelentsorgungsnachweis (SN) seit nur noch elektronisch Der SN ist das Formular, das der Transporteur/Einsammler besitzt und bei der Abfallabholung mit sich führen muss. Damit hat er die Erlaubnis, einen bestimmten Sonderabfall bei verschiedenen Abfallerzeugern bzw. Baustellen einzusammeln. Bei der Abholung des Abfalls erhält der Abfallerzeuger (Betrieb) einen Übernahmeschein. Übernahmeschein (ÜS) gibt es auch weiterhin in Papierform Bei der Sammelentsorgung erhält der Abfallerzeuger vom Transporteur einen ÜS als Bestätigung der Über- Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 3
4 gabe des Sonderabfalls. Er muss prüfen, ob dort die richtige Abfallschlüsselnummer und die korrekte Menge eingetragen sind. Mit seiner Unterschrift bestätigt er die Richtigkeit dieser Angaben. Begleitschein (BS) seit nur noch elektronisch Der BS soll den Entsorgungsweg des Abfalls von seiner Herkunft bis zur endgültigen Entsorgung nachvollziehbar machen. Dies darf seit nur noch elektronisch durchgeführt werden. Für eventuelle Kontrollen durch die Polizei muss der Transporteur allerdings einen Papierausdruck des Begleitscheins mitführen. Register Das Register ist ein Ordner, in dem alle Formulare, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfälle) betreffen, gesammelt werden müssen z.b. Sammel-/ Entsorgungsnachweise, Wiege-, Übernahme- und Begleitscheine. Dabei ist nach den verschiedenen Abfallarten und in zeitlicher Reihenfolge zu sortieren. Alle Vorgänge müssen mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt werden. Das Register muss ebenfalls elektronisch geführt werden. Lediglich bei Kleinmengen (Übernahmeschein) ist die Papierform ausreichend Muster eines Übernahmescheins, mit Hinweisen zum korrekten Ausfüllen Offizielle Bezeichnung mit dazu gehören der Abfallschlüsselnummer. Hierfür unterschreiben Sie rechtskräftig! Die Menge sollten Sie kontrollieren! Falls die Menge in Tonnen nicht bekannt ist, sollte im Feld Vermerke eine entsprechende Angabe gemacht werden (z.b. m 3, Stückzahl usw.) Hier können Sie auch angeben, ob die Menge geschätzt odergemessen wurde. Ihre Erzeugernummer bekommen Sie von der SAM zugeteilt.(ausnahme 2 t/jahr) Datum nicht vergessen! Der Beförderer (Name, Anschrift und Tel.) und die Entsorgungsnachweis-Nr. müssen mit den Angaben auf dem Sammel-/Entsorgungsnachweis übereinstimmen, den der Transporteur im Fahrzeug mitführt. Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 4
5 Teil 2 Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv) 2.1. Was ist neu? Elektronische Formulare statt Papierformulare Elektronische Signatur statt handschriftlicher Unterschrift Elektronische Übermittlung statt Postweg Das Verfahren und die Inhalte bleiben im Wesentlichen gleich nur das Medium ändert sich. Seit dem müssen Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen alle für die Entsorgung notwendigen Formulare in elektronischer Form führen. Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheine können seitdem nicht mehr in Papierform geführt werden. Die Übermittlung von Dokumenten erfolgt zukünftig im Internet über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) Alle Formulare werden durch den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur rechtssicher unterschrieben. Diese Nachweisbelege sind mittels elektronischen Registers für 3 Jahre aufzubewahren Welche Handwerker sind davon betroffen? Wer gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) in Mengen größer 2 t/jahr selbst zu einer Entsorgungsanlage transportiert z. B. Dachdecker/Zimmerer, die Asbestzementplatten oder behandelte Hölzer selbst zur Annahmestelle fahren Bauunternehmen, die teerhaltigen Straßenaufbruch zum Verwerter bringen oder Tischler die häufig alte Holzfenster selbst transportieren etc. Unternehmen, bei denen mehr als 20 t/jahr und Abfallart gefährliche Abfälle pro Baustelle anfallen z. B. Hoch-/Tiefbauunternehmen, größere Metallbauer, Galvanikbetriebe, etc Was wird benötigt? Handelüblicher PC, Internetanschluss, -Adresse Signaturkarte und Kartenleser eanv-software Die qualifizierte elektronische Signatur (qes) ist eine Art elektronischer Fingerabdruck. Die qes ist für das Nachweisverfahren notwendig. Dieses Verfahren benötigt neben einem leistungsfähigen PC mit Internetzugang eine individuelle Signaturkarte und ein Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 5
6 Lesegerät (Klasse 2 oder 3), das extern an den PC angeschlossen wird. Die Signaturkarte ist personengebunden und kann nicht übertragen werden. Sie muss nach etwa 2 Jahren (manchmal auch 3 Jahren) erneuert werden. Die Signaturkarte ist bei Anbietern von Zertifizierungsdiensten erhältlich: eanv-software Über das Web-Portal der ZKS wird die Software Länder-eANV zur Verfügung gestellt. Sie ist kostenlos und für Unternehmen mit wenigen Begleitscheinen gedacht. Die benötigten Formulare können online über diese Plattform erstellt, signiert und versandt werden. Sie beinhaltet jedoch keine Registerführung, d.h. das Handwerksunternehmen muss alle Dokumente in einem eigenen Medium (CD, Festplatte,...) speichern. Da die Länder-eANV keinerlei Komfortfunktionen beinhaltet, erfordert der Umgang damit etwas Übung. Komfortablere Programme gibt es bereits bei zahlreichen Softwareunternehmen (Provider), die die benötigten Programme und verschiedene Serviceleistungen zu unterschiedlichen Preisen anbieten. Unter -> Service -> Publikationen befindet sich eine Liste der Anbieter ZKS-Abfall Zentrale Koordinierungsstelle für Abfälle Die ZKS-Abfall ist der Dreh- und Angelpunkt des elektronischen Abfallnachweisverfahrens. Auf dieser Internetseite müssen sich alle an der Abfallentsorgung Beteiligten anmelden. Das heißt, alle Abfallerzeuger (Ausnahme Kleinmengen, siehe Punkt 5), Transporteure, Entsorger, etc. lassen sich hier registrieren und können dann alle notwendigen Formulare untereinander austauschen. Neben der Länder-eANV für Erzeuger von geringeren Mengen (siehe Punkt 3.2) finden alle Teilnehmer hier auch aktuelle und wichtige Informationen: Erleichterung für die Sammelentsorgung Bei dem in Handwerksunternehmen vorwiegend genutzten Sammelentsorgungsverfahren gelten Erleichterungen für die Betriebe. Dieses Verfahren setzt voraus, dass pro Abfallart und Baustelle im Jahr nicht mehr als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls (Sonderabfalls) anfallen. Der Übernahmeschein, der den Betrieben für die Übergabe ihrer gefährlichen Abfälle vom Einsammler ausgestellt wird, kann weiterhin unbefristet in Papierform geführt und im Register aufbewahrt werden, das in diesem Fall ebenfalls noch in Papierform geführt werden kann Weitere Informationen, Listen und Dienstleister: Bundesministerium für Umweltschutz: Zentrale Koordinierungsstelle und Länder-eANV: Webportal der Länder: Gemeinsames Abfall-DV-System: Elektronische Signatur: Softwareanbieter: -> national Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 6
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8 Teil 3 Lagerung auf dem eigenen Betriebshof 3.1. Erleichterungen: Allgemeinverfügung für Handwerksunternehmen Durch eine neue Allgemeinverfügung der SAM können Handwerker gefährliche Abfälle, bis zu einer Gesamtmenge von maximal 20 t pro Jahr und Abfallart (alle Baustellen zusammengenommen) zum eigenen Betriebshof bringen und dort bis zur Abholung bereitstellen, ohne abfallrechtliche Nachweise (Entsorgungsnachweis und Begleitschein über das elektronische Abfallnachweisverfahren) führen zu müssen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur zulässig, wenn: 1. Der Kunde vom Handwerksbetrieb für jede mitgenommene Abfallcharge einen unterschriebenen Praxisbeleg (z. B. Lieferschein, Leistungsnachweis, Übernahmeschein) bekommt, mit Angaben zur Abfallmenge (geschätzt), Abfuhrdatum, Name und Anschrift des Handwerksbetriebes. 2. Am Betriebshof diese Kleinmengen ordnungsgemäß verpackt (Big-Bag, Folie,...) sind. 3. Die täglich angenommene Menge unter 1000 kg bleibt. 4. Ein für die Abfallart zugelassener Entsorger/Einsammler den Abfall am Betriebshof abholt. 5. Die Abholung im Sammelentsorgungsverfahren erfolgt: das heißt, der Handwerksbetrieb einen Übernahmeschein erhält. (Dieser kann nach wie vor in Papierform ausgestellt werden.) 6. Die Praxisbelege der einzelnen Sonderabfall-Kleinmengen sowie die Übernahmescheine des Entsorgers vom Handwerksunternehmen nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge im Abfallregister abgelegt und für behördliche Kontrollen aufbewahrt werden Anforderungen bei bestimmten Mengen Für die zeitweilige Lagerung von Bauabfällen sind in Abhängigkeit von Abfallart und Lagermenge bzw. täglicher Annahmemenge bau- oder bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich Mindestanforderungen Schutz gegen Niederschlagswasser und Staubverwehungen, z. B. durch verwehungssichere, arbeitstägige Abdeckung mit Kunststoffdichtungsbahnen oder Abfüllung in Big-Bags oder Container mit Abdeckung oder wasserundurchlässige Grundfläche (Auflager) in Straßenbauweise und/oder Abdeckung des Untergrundes mit Kunststoffdichtungsbahn, Mindestdicke 1,0 mm und gezielte und ggf. kontrollierte Ableitung des Oberflächenwassers (evtl. wasserrechtliche Einleiteerlaubnis notwendig) Genehmigungen Im Allgemeinen ist die Lagerung größerer Abfallmengen in kleinen Unternehmen vermeidbar. Der Abfall sollte von einem Transporteur abgeholt werden. Ist das nicht möglich, müssen die in der Tabelle angegebenen Lagermengen eingehalten werden, da sonst, je nach Art und Menge des Abfalls, verschiedene behördli- Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 8
9 che Genehmigungen notwendig sind. Für die längerfristige Lagerung (länger als 1 Jahr) ist in jedem Fall eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Wer eine Genehmigung anstrebt sollte sich unbedingt vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde nach der korrekten Vorgehensweise und den genauen Anforderungen der Lagerung erkundigen. Erforderliche Genehmigungen in Abhängigkeit von der gelagerten Menge Mengen gefährliche Abfälle sonstige Abfälle vereinfachte Genehmigung ab 1 t/tag nach dem BImSchG bei der SGD ab 10 t/tag ab 30 t Gesamtmenge ab 100 t Gesamtmenge ab 150 t Gesamtmenge > 300 m² Grundfläche oder 2 m Höhe Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG bei der SGD vereinfachte Genehmigung nach dem BImSchG bei der SGD Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG bei der SGD genehmigungsbedürftig nach 4. BImschV vereinfachte Genehmigung erforderlich genehmigungsbedürftig nach Landesbauordnung Die benötigten Formulare und Erläuterungen für die jeweilige Genehmigung finden Sie auf den Seiten der zuständigen Behörden: vereinfachte Genehmigung nach dem BImSchG bei der SGD Struktur und Genehmigungsdirektion (Nord oder Süd) Formulare für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG inkl. Anleitung, Deckblatt und Erläuterung; Anzeige einer Änderung nach 15 BImSchG und 4 Abs. 9 TEHG Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG bei der SGD Struktur und Genehmigungsdirektion (Nord oder Süd) Anzeige einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach 67Abs. 2 BImSchG oder Formular für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig nach Landesbauordnung Bauamt Beantragung einer Baugenehmigung bei dem vor Ort zuständigen Bauamt Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 9
10 Anhang 1 Liste gefährlicher Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Übliche Bezeichnung AVV- Schlüssel Bezeichnung nach AVV Strahlsand, schadstoffverunreinigt * Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Heiz- und Dieselöl * Heizöl und Diesel Kompressorenkondensat * Abf. a.n.g. Verpackungen mit schädlichen Restinhalten (z. B. Spraydosen, nicht restentleerte Verpackungen mit Gefahrstoffkennzeichnung) Bauschutt, schadstoffverunreinigt (z. B. bei Belastungen aus PCB-Klebern oder KMF- Fasern) * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten * Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Straßenaufbruch/Fräsgut, teerhaltig * Kohlenteerhaltige Bitumengemische Pech- und teerhaltige Baustoffe (z. B. Dachpappen, * Kohlenteer und teerhaltige Produkte die vor 1973/74 hergestellt wurden) Boden- /Erdaushub, schadstoffverunreinigt (aus Ölunfällen, Sanierungsfällen, Tankstellen * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten etc.) * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält Baustoffe, die freies Asbest enthalten, (z. B * Dämmmaterial, das Asbest enthält Isoliermaterial) Asbestzementabfälle * Asbesthaltige Baustoffe Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (Fugenmassen und Anstrichstoffe aus den 60er bis 70er-Jahren) * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCBhaltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCBhaltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensoren) Künstliche Mineralfaserabfälle, Mineralwolledämmstoffe * Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Wilhelmiplatten, PCB-Altholz * Sonstige Bau- und Abbruchabfälle, (ein- Brandschutt (wenn laut Untersuchungsergebnis Sonderabfall) Altholz mit Holzschutzmitteln behandelt (A IV- Hölzer z. B. Altfenster.) schließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Diese Auflistung ist nicht abschließend. Die komplette Abfallverzeichnis-Verordnung finden Sie unter Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 10
11 Anhang 2 Wichtige Adressen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM) Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34, Mainz Fon: ( ) Fax: ( ) info@sam-rlp.de Web: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) Stresemannstr. 3-5, Koblenz Tel.: Fax: Poststelle@sgdnord.rlp.de Web: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) Friedrich-Ebert-Straße 14, Neustadt an der Weinstraße Telefon: poststelle@sgdsued.rlp.de Web: Handwerkskammer Koblenz Friedrich-Ebert-Ring 33, Koblenz Telefon: +49 (0) 261/398-0 Telefax: +49 (0) 261/ hwk@hwk-koblenz.de Web: Handwerkskammer der Pfalz Handwerkskammer der Pfalz Am Altenhof 15, Kaiserslautern Tel.: Fax: info@hwk-pfalz.de Web: Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 11
12 Heraussgeber: Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz Am Altenhof Kaiserslautern Telefon: oder -103 Telefax: Web: Autoren: Heike Lambach, Handwerkskammer Koblenz Doris Ritzer, Handwerkskammer der Pfalz Stand März 2014 Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) von Baustellen Seite 12
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