Der DST fordert eine Nachbesserung des Hartz IV-Gesetzes.

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1 Postfach Köln Vorbericht für die 179. Sitzung des Hauptausschusses am 11. Februar in Stuttgart Lindenallee Köln /lk Telefon (02 21) Durchwahl Telefax (02 21) Bearbeitet von Ludwig Fuchs Aktenzeichen Umdruck-Nr. B 4023 TOP 1: Gemeindefinanzreform b): Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hartz IV-Gesetz) Berichterstatter: Geschäftsf. Präsidialmitglied Dr. Stephan Articus Beigeordneter Dr. Manfred Wienand I. Beschlussvorschlag: Der DST fordert eine Nachbesserung des Hartz IV-Gesetzes. 1. Nach vorläufigen Berechnungen werden die Kommunen durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nicht, wie ausgewiesen, entlastet, sondern zusätzlich belastet. Noch vor Inkrafttreten des Hartz IV-Gesetzes am sind Regelungen zu treffen, die Mehrbelastungen der Kommunen ausschließen und sicherstellen, dass die wiederholt zugesagten Entlastungen tatsächlich erreicht werden. Insbesondere bedarf es einer Revisionsklausel, die zeitnah sicherstellt, dass Mehrbelastungen der Kommunen rückwirkend ausgeglichen und die zugesagten Entlastungen erreicht werden. Ferner ist auf Landesebene ein kommunaler Belastungsausgleich sicherzustellen. Bereits jetzt ist zu erkennen, dass die rechtliche Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaften und die Zuständigkeiten der beiden Träger des neuen Leistungsrechts in den Arbeitsgemeinschaften einer gesetzlichen Konkretisierung bedürfen. Nach den Beratungen in seinen Fachgremien wird der DST hierzu und zu weiteren Unklarheiten im Gesetz Änderungsbedarf aufzeigen. Straße des 17. Juni 112, D Berlin; Postfach , D Berlin Telefon +49 (30) Telefax +49 (30) Avenue des Nerviens 9 31, B-1040 Bruxelles Telefon +32 (2) Telefax +32 (2) Lindenallee 13 17, D Köln ; Postfach , D Köln Telefon +49 (221) Telefax +49 (221) Bankverbindung: Stadtsparkasse Köln Konto (BLZ ) Internet:

2 Die Hauptgeschäftsstelle wird beauftragt, extern die Erfolgsaussichten für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Trägerschaft der Städte für die Unterkunftskosten prüfen zu lassen. Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass hinreichend Erfolgsaussichten für eine Verfassungsbeschwerde bestehen, wird die Hauptgeschäftsstelle zusammen mit den Mitgliedstädten, die allein beschwerdebefugt sind, die notwendigen Vorbereitungen für eine entsprechende Anfechtung der Regelung treffen. II. Begründung: Der Vermittlungsausschuss hat am Änderungen zum bereits vom Bundestag verabschiedeten Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV-Gesetz) beschlossen. Die Städte werden neben der Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Rahmen des neuen Leistungsrechts sind sie zuständig für - Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen - Schuldnerberatung - Psychosoziale Betreuung - Suchtberatung - Leistungen für Unterkunft und Heizung Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben errichten die Träger der neuen Leistung im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Abweichend hiervor sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Obersten Landesbehörde an Stelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach dem SGB II zuzulassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 1. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes auf Bund, Länder und Kommunen sind mehrfach revidiert worden. Das uns bekannte letzte Finanztableau sieht für die Länder einen ausgeglichenen Saldo von Be- und Entlastungen vor: Entlastungen bei Mitteln für aktive Arbeitsmarktförderung für Sozialhilfeempfänger 0,5 Milliarden, Minderausgaben durch Wegfall des Wohngeldes für Transferleistungsempfänger 1,9 Milliarden und eine Belastung durch die Weiterleitung dieser Einsparungen an die Kommunen (nicht gesetzlich geregelt) von insgesamt 2,4 Mrd.. Für die Kommunen werden 2,5 Milliarden als Entlastung ausgewiesen: 11,3 Milliarden als Entlastung durch den Wegfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger und 2,4 Milliarden der Länder durch die Weiterleitung ihrer Wohngeldeinsparungen werden Belastungen von 9,7 Milliarden für Unterkunftskosten, 0,1 Mrd. für zusätzliche Verwaltungskosten durch die Zuständigkeit für die Unterkunftskosten und 0,15 Mrd. für soziale und psychosoziale Betreuung gegenübergestellt.

3 - 3 - Die Entlastungen des Bundes werden mit 0,4 Mrd. angegeben: Belastung durch das neue Leistungsrecht 20,2 Mrd., Wegfall der Arbeitslosenhilfe 12,8 Mrd., Entlastung durch Kompensation der Bundesagentur für Arbeit 5,9 Mrd. und Minderausgaben beim Wohngeld von 1,9 Mrd.. Nach vorläufiger Schätzung der HGSt, wie durch einzelne Berechnungen aus Mitgliedstädten bestätigt wird, werden die Kommunen nicht, wie im Finanztableau ausgewiesen, um 2,5 Mrd. entlastet, sondern tatsächlich in bisher nicht genau quantifizierbarer Höhe zusätzlich belastet. Demgegenüber ist die Entlastung des Bundes durch Kürzung des Leistungsrechts und Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf die passiven Leistungen von Alg. II deutlich höher als ausgewiesen. Die dargestellten finanziellen Auswirkungen der Neuregelung beruhen zum Teil auf groben Schätzungen, insbesondere bei den Unterkunftskosten (so auch vom BMWA eingeräumt). Den übrigen Positionen liegen ebenfalls Schätzungen und Annahmen zu Grunde, die zu verifizieren sind. Darüber hinaus muss die Zahl der Personengruppen, die zwischen Sozialhilfe und Bundesagentur für Arbeit wechseln, auf Grund der neuen Definition der Erwerbsunfähigkeit neu ermittelt werden. Da es hier insgesamt um einen zweistelligen Milliarden-Betrag geht, der vor Inkrafttreten der Neuregelung am nicht exakt zu ermitteln ist, muss unbedingt eine Revisionsmöglichkeit eingeräumt werden, damit die Mehrbelastungen der Kommunen auch rückwirkend ausgeglichen werden. 2. Die juristischen, steuerrechtlichen, personalwirtschaftlichen und dienstrechtlichen Fragen der vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften sind ungeklärt. Die Klärung dieser Fragen ist jedoch für das Gelingen der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern in den Arbeitsgemeinschaften dringend erforderlich. Kreisfreie Städte und Kreise werden u. a. zuständig für die Gewährung der Unterkunftskosten an die Alg. II-Bezieher. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach dem Wortlaut des Gesetzes die Hilfebedürftigkeit festzustellen, die selbstverständlich auch die Ermittlung der angemessenen Wohnkosten erfordert. Da letzteres offensichtlich nicht gewollt ist, bedarf es hier mindestens einer Klarstellung im Gesetz. Darüber hinaus enthält das Gesetz leider eine Reihe weiterer Unklarheiten, die in den Fachgremien des DST erörtert und sodann für eine Initiative zur Novellierung des Hartz IV-Gesetzes zusammengestellt werden. 3. Wegen der allseits abgelehnten Umsatzsteuerbeteiligung zur Kompensation der Mehrbelastungen des Bundes durch die Einführung des neuen Leistungsrechts hatte der DST den Vorschlag gemacht, die Mehrbelastungen des Bundes durch einen Wechsel von Finanzierungszuständigkeiten für soziale Leistungen teilweise zu kompensieren. Als Alternativen wurden aufgezeigt: Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch die Kommunen, Ausbau der Kindertagesbetreuung, soziale und psychosoziale Betreuung der ALG II-Bezieher, Übernahme des Wohngeldanteils des Bundes, anteilige Unterkunftskosten und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Als Voraussetzung für eine derartige Kompensation wurden genannt: Maximal 5 Mrd. und ein kommunaler Belastungsausgleich. Die maximale Kompensation von 5 Mrd. war begründet durch das Ziel der Gemeindefinanzreformkommission und die mehrfachen Erklärungen, die Kommunen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nachhaltig zu entlasten.

4 Das Gesetz räumt den kreisfreien Städten und Kreisen die Option ein, ab dem an Stelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben und damit alle Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrzunehmen. Hierzu soll eine faire und gleichberechtigte Lösung entwickelt werden, die sicherstellt, dass die optierenden Kommunen nicht gegenüber den Agenturen für Arbeit benachteiligt werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Nach Informationen der HGSt soll bereits Mitte Februar 2004 ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegen, der als Koalitionsentwurf in den Bundestag eingebracht wird. Die erste Lesung ist für Mitte März vorgesehen. Nach der Entschließung des Vermittlungsausschusses hat das Bundesgesetz Folgendes zu berücksichtigen: - Kreisfreie Städte und Kreise sollen sich bis spätestens 31. August 2004 entscheiden, ob sie von der Option Gebrauch machen. Die Verpflichtung des kommunalen Trägers gilt bis mindestens 31. Dezember Zukünftig, erstmals in 2006, können die kommunalen Träger alle drei Jahre jeweils zum 31. März mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres und mit Bindung für fünf Jahre von der Option Gebrauch machen. - Ein Datenaustausch zwischen Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern wird sichergestellt. - Der kommunale Träger kann mit der Agentur für Arbeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen. Die Agentur für Arbeit kann für den kommunalen Träger gegen Kostenerstattung Leistungen erbringen. - Zur Erreichung der Ziele des neuen Leistungsrechts schließt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagentur für Arbeit Zielvereinbarungen, die gleichermaßen für die kommunalen Träger gelten. Die Aufsicht über die kommunalen Träger erfolgt durch die Länder. - Der Bund zahlt den kommunalen Trägern für die an Stelle der Agentur für Arbeit wahrgenommenen Aufgaben für die Bedarfsgemeinschaften entsprechende Fallpauschalen für die Eingliederungsleistungen und die Verwaltungskosten. Er erstattet die Kosten für das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld. Die Auszahlung der Mittel an die Kommunen erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. - Das Bundesgesetz soll ferner Anreizsysteme für effiziente Leistungserbringung vorsehen. Inwieweit kreisfreie Städte oder Kreise von der Option Gebrauch machen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Ausschlaggebend werden die finanziellen Bedingungen sein und die Verwaltungskraft der optierenden Städte und Kreise. Mit der Option müssen sämtliche passiven und aktiven Leistungen, die ansonsten die Bundesagentur für Arbeit erbringt, übernommen werden. Leistungen, die nicht kommunal erbracht werden können, müssten bei der Bundesagentur für Arbeit eingekauft werden. 5. Die Leistungsträgerschaft der kreisfreien Städte nach 6 Nr. 2 i. V. mit 22 SGB II für die gesamten Leistungen der Unterkunft und Heizung der Transferleistungsempfänger bei gleichzeitigem Wegfall des Besonderen Mietzuschusses für Sozialhilfeempfänger im Wohngeldgesetz belastet die Städte umfassend mit einer neuen Aufgabe, für die im Vierten Gesetz für moderne

5 - 5 - Dienstleistungen am Arbeitsmarkt keine hinreichende Finanzausstattung vorgesehen ist. Die Hauptgeschäftsstelle beabsichtigt, einer namhaften, auf öffentliches Recht spezialisierten Kanzlei einen Prüfauftrag zu erteilen, welche Erfolgsaussichten für eine Verfassungsbeschwerde gegen diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Städte bestehen. Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass hinreichende Erfolgsaussichten für eine Verfassungsbeschwerde bestehen, wird die Hauptgeschäftsstelle zusammen mit Mitgliedsstädten, die allein beschwerdebefugt wären, die notwendigen Vorbereitungen treffen, um eine verfassungsrechtliche Anfechtung der Regelung einzuleiten.

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