Versicherungsrechtliche Aspekte zur Geothermie
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- Daniela Pfeiffer
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1 Versicherungsrechtliche Aspekte zur Geothermie Bürgerinformationsveranstaltung Geothermie Kehl, 10. April 2014 Lutz Torbohm, AIG Europe Ltd., Frankfurt a.m.
2 Versicherungen für Geothermieprojekte Unterscheidung zwischen Versicherungen für Eigenschäden des Betreibers (VN) und Versicherungen für Schäden Dritter Transfer des Risikos wegen Schäden Dritter auf Versicherer durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung möglich Haftpflichtversicherung umfasst folgende Risiken - Betriebshaftpflicht - Risiko - Produkthaftpflicht - Risiko - Umwelthaftpflicht - Risiko - Umweltschaden - Risiko - Geothermie- /Bergschadenhaftpflicht-Risiko: Kanalisierung aller zivilrechtlicher Schadensersatz Risiken in einen eigenen Vertragsteil 2
3 Bergschaden-Haftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Unternehmen wegen Personen- und Sachschäden einschließlich Ansprüchen wegen Bergschäden gemäß 114 BBergG aus dem Aufsuchen (auch Bohrungen), Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich der Entnahme und der Reinjizierung von Thermalwässern. 3
4 Gegenstand Bergschaden-Haftpflichtversicherung Ansprüche Dritter wegen Schäden durch Errichtung, Betrieb oder Rückbau eines Geothermie-Kraftwerks (GKW) Dritter: jede natürliche oder juristische Person, die nicht der Sphäre des Betreibers zuzuordnen ist (z.b. Eigentümer Nachbargrundstück, Einwohner, Passanten) Schäden: Personen- und / oder Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensfolgeschäden für die der Betreiber des GTK aufgrund gesetzlicher Bestimmungen haftet (z.b. BGB, BBergG, UHG, WHG,...) Höhe der Absicherung: vereinbarte Versicherungssumme 4
5 Nachweis- und Darlegungspflichten entsprechend zivilrechtlichen Bestimmungen Geschädigte Dritter muss den Schaden belegen sowie den kausalen Zusammenhang zwischen dem Handeln des potentiellen Betreibers (VN) und der Schadenursache darlegen (teilweise Schadensvermutung gesetzlich definiert, mit Widerlegungsmöglichkeit des potentiellen Schädigers (so z.b. 120 BBergG Bergschadensvermutung ) Nachweis eines Verschuldens des Betreibers (VN) nur erforderlich, wenn die Anspruchsgrundlage eine verschuldensabhängige Haftung darstellt so z.b. 823 BGB, nicht aber: 114 BBergG, 906 BGB, 22 WHG 5
6 Haftung und Haftpflichtversicherung Geschädigte Person (Dritter) Haftpflichtanspruch aufgrund erlittenem Schaden Betreiber GTK (Versicherungsnehmer) Leistungspflicht des Versicherers Regulierung des Schadens nach Sach- und Rechtslage* Versicherer Anspruch auf Freistellung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter* * Im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages 6
7 Sonderregelungen Tiefengeothermie Explizite Einbeziehung von Bergschäden / Ansprüchen auf Grundlage des BBergG Mitteilungspflicht des Versicherers gegenüber Bergamt In Absprache mit VN Einbeziehung einer Ombudsmann- Regelung zur vereinfachten Abwicklung von Sachschäden bis zu einer festgelegten Höhe In Absprache mit VN Vereinbarung einer Regelung zur Anwendung einer Schadensvermutung zu Lasten des Betreibers (VN) bei seismischen Ereignissen und Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes für das seismologische Monitoring 7
8 Mitteilungspflicht des Versicherers Beispielhaft Der Versicherer ist verpflichtet, dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Landesbergdirektion.- Ref.97) des Regierungspräsidiums Freiburg, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Änderungen des Versicherungsvertrages,..., unverzüglich mitzuteilen. Keine Pflichtversicherung im Sinne des 113 VVG (aufgrund fehlender Rechtsvorschrift) Jedoch Nachweispflicht über den Abschluss einer Bergschaden-Haftpflichtversicherung gegenüber der Genehmigungsbehörde mit Mitteilungspflicht des VR (s.o.) 8
9 Regulierung von Sachschäden bis zu einer definierten Höhe Ombudsmann (Neutrale Person) Beispielhaft Geschädigte Person (Dritter) Leistungspflicht des Versicherers Regulierung des Schadens nach Sach- und Rechtslage* Haftpflichtan- spruch aufgrund erlittenem Schaden Versicherer Betreiber GTK (Versicherungsnehmer) Anspruch auf Freistellung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter* * Im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages 9
10 Schadensvermutung bei seismologischen Effekte(n) (Umkehr der Beweislast) Entsteht im Einwirkungsbereich des GKW durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach auf die Errichtung oder den Betrieb des GKW zurückzuführen sein kann, so wird vermutet, dass der Schaden durch das GKW verursacht worden ist, Beispielhaft wenn der vom zuständigen Bergamt vorgegebene niedrigste Schwellenwert im vorgeschriebenen seismologischen Monitoring überschritten worden ist. Der Versicherungsnehmer behält die Möglichkeit sich zu entlasten. Kann Betreiber (VN) Schadensvermutung nicht widerlegen, ist vom geschädigten Dritten weder Kausalität noch Verschulden nachzuweisen 10
11 Vielen Dank für Ihre Bring on tomorrow Aufmerksamkeit 11 Optional disclaimer area i.e. FOR INTERNAL PURPOSES ONLY
12 Kontakt: Lutz Torbohm Teamleader Major Accounts Casualty AIG Property Casualty AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland Speicherstraße 55, Frankfurt a.m. Tel Mobil
13 American International Group, Inc. (AIG) is a leading international insurance organization serving customers in more than 130 countries and jurisdictions. AIG companies serve commercial, institutional, and individual customers through one of the most extensive worldwide property-casualty networks of any insurer. In addition, AIG companies are leading providers of life insurance and retirement services in the United States. AIG common stock is listed on the New York Stock Exchange and the Tokyo Stock Exchange. AIG is the marketing name for the worldwide property-casualty, life and retirement, and general insurance operations of American International Group, Inc. Products and services are written or provided by subsidiaries or affiliates of American International Group, Inc. Not all products and services are available in every jurisdiction, and insurance coverage is governed by actual policy language. Certain products and services may be provided by independent third parties. Insurance products may be distributed through affiliated or unaffiliated entities. Certain property-casualty coverages may be provided by a surplus lines insurer. Surplus lines insurers do not generally participate in state guaranty funds and insureds are therefore not protected by such funds.
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