Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
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- Benedikt Acker
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1 Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden an der im Besitz des Beschäftigten befindlichen Hard- und Software handeln. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung kann sich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, besonders aus 280 BGB und - auf deliktischer Ebene - aus 823 BGB ergeben. Die Gefahr einer Beschädigung von Arbeitsmitteln, die nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschäftigten, sondern etwa auf Zufall oder bloße Abnutzung zurückzuführen ist, trägt der Arbeitgeber. Sofern ihm daher nicht wegen schuldhaften Verhaltens des Telearbeiters ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht, hat der Arbeitgeber für den Ersatz und die Reparatur der betreffenden Arbeitsmittel aufzukommen. Verursacht der Beschäftigte bei der Ausübung der Telearbeit durch eine zu vertretende ( 276 BGB) arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dem Arbeitgeber einen Schaden, so ist er hierfür nach 280 (1) BGB einstandspflichtig. Ist der Telearbeiter als Arbeitnehmer einzustufen, kommen ihm die Grundsätze über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zugute, wenn er den Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit (am betrieblichen oder außerbetrieblichen Arbeitsplatz) verursacht hat. Da es unbillig erscheint, den Arbeitnehmer auch bei bloßer Unachtsamkeit für den vollen Schaden einstehen zu lassen, richtet sich der Umfang seiner Haftung nach dem Grad seines Verschuldens. Liegt der Telearbeit kein Arbeitsverhältnis zugrunde, finden die Haftungsregeln des Dienst- und Werkvertragsrechts Anwendung. Im vertraglichen Bereich richtet sich die Haftung nach den 635 ff. BGB, im deliktischen Bereich nach 823 ff. BGB. Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung kommen nicht zum Tragen. Seite 1/5
2 Haftung des Telearbeiters gegenüber Dritten Führt eine vom Telearbeitnehmer zu vertretende Pflichtverletzung nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern - etwa im Rahmen der mobilen Telearbeit - bei einem Dritten zu einem Schaden, finden die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung. Der nach diesen Grundsätzen mögliche innerbetriebliche Schadensausgleich findet im Verhältnis zu (außerbetrieblichen) Dritten keine Rechtfertigung, da diese sich nicht - wie der Arbeitgeber - analog 254 BGB die Betriebs- und Organisationsgefahr zurechnen lassen müssen. Der Telearbeiter ist daher im Außenverhältnis unbeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Sofern der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist, steht ihm aber im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber ein entsprechender Freistellungsanspruch zu. Der Arbeitgeber ist soweit zur Freistellung des Telearbeiters und damit zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet, als er den Schaden nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu tragen hätte, wenn der Telearbeiter ihm und nicht einem außenstehenden Dritten gegenüber den Schaden verursacht hätte. Vertragsparteien steht es offen, die mit dem Eintritt eines Schadens einhergehenden Fragen zu regeln. Die vertraglichen Vereinbarungen dürfen die haftungsrechtliche Position des Arbeitnehmers aber nicht verschlechtern. Zudem kann sich eine versicherungsrechtliche Lösung der Haftungsfragen empfehlen. Zum einen kann der Arbeitgeber für den Telearbeiter eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche diesen bei zu vertretender Schadensverursachung entlastet. Zum anderen kann der Telearbeiter zum Abschluss einer Versicherung vertraglich verpflichtet werden, wobei der Arbeitgeber für die Erstattung der Versicherungsprämie aufkommt. Seite 2/5
3 Haftung Dritter im Rahmen von Telearbeit Im Rahmen der Telearbeit können neben dem Arbeitnehmer auch dritte Personen mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers in Berührung kommen. Besondere in den Fällen, in welchen die Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wird, kann sich ein zusätzliches Haftungsrisiko daraus ergeben, dass Familienangehörige oder sonstige Dritte (Mitbewohner, regelmäßige Besucher) beim Kontakt mit den Arbeitsmitteln des Arbeitsgebers Schäden verursachen. Ob und inwieweit die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung bei der Schadensverursachung durch Dritte herangezogen werden können, ist differenziert zu betrachten. Ist der entstandene Schaden allein durch einen Dritten verursacht worden, so ist die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung generell nicht anwendbar. Sofern neben dem Dritten der Telearbeiter für den Schadenseintritt mitverantwortlich ist, ist die Ausdehnung der Grundsätze über die Arbeitnehmerhaftung auf den Dritten zu befürworten. Seite 3/5
4 Haftung des Arbeitgebers bei Personenschaden Bei einem Personenschaden richtet sich der Ausgleich nach den 104 ff. SGB VII. Der Telearbeiter unterliegt unter den Voraussetzungen des 2 (1) Nr. 1 SGB VII dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erleidet der Telearbeiter nunmehr bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall ( 8 SGB VII), ist die Haftung des Arbeitgebers unabhängig vom Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Gefährdung) gemäß 104 SGB VII grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist danach dem Telearbeiter allein dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat oder der Unfall bei einem Weg zu oder von der Arbeit eingetreten ist. In den übrigen Fällen erfolgt der Ausgleich des Schadens durch die Träger der Unfallversicherung. Hinweis: Entsprechendes gilt gegenüber den Angehörigen oder Hinterbliebenen des Telearbeiters. Die Haftung des Arbeitgebers ist auch ihnen gegenüber nach 104 (1) SGB VII weitgehend ausgeschlossen. Handelt es sich demgegenüber im konkreten Fall nicht um einen Arbeitsunfall, richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der 823 ff. BGB. Seite 4/5
5 Haftung des Arbeitgebers bei Sach- oder Eigenschaden Erleidet der Telearbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit einen Sach- oder Eigenschaden, so ist der Arbeitgeber unabhängig vom Vorliegen seines Verschuldens zum Schadensersatz verpflichtet. Gestützt wird seine Ausgleichspflicht auch in diesen Fällen auf eine analoge Anwendung von 670 BGB. Danach hat der Telearbeiter gegen seinen Arbeitgeber einen Ersatzanspruch, wenn - ihm der Schaden bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung entstanden ist, - den Arbeitgeber daran kein Verschulden trifft, - der Schaden nicht seinem, sondern dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist, - er mit dem Schadenseintritt nicht notwendig bzw. regelmäßig rechnen musste und - er aufgrund einer entsprechend erhöhten Vergütung nicht selber das Risiko eines Schadenseintritts trägt. Hinweis: Wird nicht dem Telearbeiter, sondern einem Dritten ein Sachschaden zugefügt, so kann dieser gegenüber dem Arbeitgeber einen Ersatzanspruch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der 823 ff. BGB geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Verschulden des Arbeitgebers. Seite 5/5
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Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen