Information Zur Sportversicherung Des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.v.

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1 Information Zur Sportversicherung Des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.v. für: Schulungsreferenten Vorstände Vereinsmanager Übungsleiter und Unfallsachbearbeiter Stand: 01. Juni 2005

2 Die Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. Grundsätze der Sportversicherung Der Bayerische Landes-Sportverband e.v. hat sich in Verantwortung für seine Mitglieder um einen Sportversicherungsvertrag bemüht, der zeitgerecht, umfassend und preisgünstig ist. Der mit der ARAG abgeschlossene Vertrag für die organisierte Sportgemeinschaft in Bayern bedeutet einen Versicherungsschutz, der gemessen an der Prämiengestaltung im Umfang deutlich verbessert und trotzdem sparsam kalkuliert ist. Daher sind bei der Ausstattung unserer Sportversicherung folgende Grundsätze beachtet worden, die im übrigen auch im Merkblatt zum Sportversicherungsvertrag festgelegt sind: Der Sportversicherungsvertrag muss von der Solidargemeinschaft getragen werden. Eine korrekte Meldung der Mitgliederzahlen ist daher unverzichtbar. Unabhängig von der betriebenen Sportart und von persönlichen Verhältnissen muss eine Gleichbehandlung aller Vereine und Einzelmitglieder sichergestellt sein. Mehrfachmeldungen sind berücksichtigt, entsprechende Prämiennachlässe werden an die Vereine weitergegeben. Der Versicherungsschutz gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband. Allen Vereinsvorständen wird dringend empfohlen, die gültigen Bestimmungen der Sportversicherung allen Mitgliedern bekannt zu geben. Seite 2

3 Allgemeine Bestimmungen Bevor im folgenden auf die jeweiligen Versicherungsleistungen in den einzelnen Versicherungssparten eingegangen wird, ist es erforderlich, einige allgemeine Dinge aufzuzeigen, die für die Sportversicherung insgesamt gelten. Zunächst ist es wichtig zu wissen, welche Organisationen bzw. Personen überhaupt in der Sportversicherung des BLSV erfasst und damit versichert sind. Dass der Versicherungsschutz nicht nur für die sogenannten natürlichen Personen" (Mitglieder und Mitarbeiter), sondern auch für juristische Personen" (Verbände und Vereine) gilt, wird bei den speziellen Erläuterungen zu den einzelnen Versicherungssparten deutlich werden. Wer ist versichert? Versicherte Organisationen sind Der Bayerische Landes-Sportverband e.v. Die Fachverbände und Vereine (Organisationen im BLSV, solange sie dem BLSV angehören und die Satzung des BLSV bzw. Fachverbandes eingehalten wird) Versicherte Personen sind aktive und passive Mitglieder, die dem BLSV namentlich gemeldet sind Funktionäre Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer & Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter Angestellten und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung alle vom BLSV oder einer Organisation im BLSV zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer, auch soweit es Nichtmitglieder sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Berufssportler. Der Umfang des Versicherungsschutzes Nachdem der Kreis der versicherten Organisationen und Personen abgegrenzt ist, stellt sich jetzt die Frage, bei welchen Veranstaltungen, Gelegenheiten und Anlässen Versicherungsschutz besteht. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass die Sportorganisationen als Veranstalter, bei der Durchführung der üblicherweise dem satzungsgemäßen Verbands- oder Vereinsbetrieb zuzuordnenden Veranstaltungen, versichert sind. Als Veranstaltungsformen sind z.b. zu nennen: Training, Wettkämpfe, sportliche Demonstrationen, Versammlungen, Tagungen, Lehrgänge oder Abteilungs- und Ausschusssitzungen sowie gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen. Die Mitglieder genießen dann Versicherungsschutz, wenn sie in ihrer jeweiligen Funktion an den versicherten Veranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch als Zuschauer. Für Einzelunternehmungen der Mitglieder, z.b. Sondertraining von Leistungssportlern, Segelfahrten bei Segelvereinen, Ausritte bei Reiterabteilungen, ist der Versicherungsschutz abhängig davon, dass diese Betätigungen ausdrücklich angeordnet worden sind. Kein Versicherungsschutz besteht z.b. für Gewerbebetriebe oder für die Ausrichtung nationaler oder internationaler Veranstaltungen eines Spitzenfachverbandes. Vereinsgaststätten in eigener Regie oder z.b. der Würstchenstand bei einer versicherten Veranstaltung sind allerdings keine Gewerbebetriebe in diesem Sinne und somit versichert. Seite 3

4 Der örtliche Geltungsbereich Die Ausweitung der Sportbegegnungen auf überregionale, z.t. sogar auf internationale Ebenen ist in der Sportversicherung ebenfalls berücksichtigt. Für alle Sparten gilt, der Versicherungsschutz besteht weltweit im In- und Ausland. Eine Ausnahme bildet lediglich die Rechtsschutzversicherung, bei der der örtliche Geltungsbereich auf Europa und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres begrenzt ist. Das Wegerisiko Wir haben bereits feststellen können, auf welchen Umfang sich die Sportversicherung erstreckt. Der Versicherungsschutz wäre jedoch lückenhaft, würden nicht auch Schadenfälle versichert sein, die sich auf dem Weg zu oder von einer versicherten Veranstaltung oder Tätigkeit ereignen. Dieses sogenannte Wegerisiko ist wie folgt geregelt. Versichert sind: Der direkte Weg von und zu einer versicherten Veranstaltung/Tätigkeit, und zwar vom Verlassen bis zur Rückkehr in die Wohnung oder Arbeitsstätte. Alle Unfälle/Schadenfälle am auswärtigen Aufenthaltsort. Unterbrechung des direkten Weges, wenn der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gewahrt ist, z.b. Pausen bei längeren Fahrtstrecken oder Bildung von Fahrgemeinschaften. Spezielle Bestimmungen der einzelnen Versicherungssparten Der BLSV sieht es als seine Verantwortung den Mitgliedsorganisationen und Sportlern einen zeitgemäßen Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Gesteigertes Anspruchsdenken in unserer Bevölkerung, von dem auch der Sport nicht verschont bleibt, die Verwaltung teilweise hoher Vereinsgelder und nicht zuletzt die Ausweitung der sportlichen Beziehung auch auf das Ausland machten es erforderlich, in die Sportversicherung auch andere Versicherungssparten zu integrieren. Welche Versicherungssparten beinhaltet die Sportversicherung des BLSV In der Sportversicherung sind enthalten: Unfallversicherung Haftpflichtversicherung Vertrauensschadenversicherung Rechtsschutzversicherung Krankenversicherung Seite 4

5 Die Sport-Unfallversicherung Die Unfallversicherung soll den Sportlern nach einem Sportunfall helfen, wirtschaftliche und finanzielle Notlagen zu überbrücken. Der Begriff Unfall" findet im heutigen Sprachgebrauch in den verschiedensten Situationen Verwendung. Sie alle kennen den Ausdruck Verkehrsunfall", Berufsunfall". Oftmals wird der Begriff Unfall" dabei gebraucht, ohne dass überhaupt Personen zu Schaden gekommen sind. In der Sport-Unfallversicherung müssen wir zunächst einmal auf die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen zurückgreifen, die generell allen privaten Unfallversicherungen und damit auch der Sportunfallversicherung zu Grunde liegen. In diesen Versicherungsbedingungen ist der Begriff Unfall" wie folgt definiert: Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet". Es würde zu weit führen, die einzelnen Kriterien in diesem Begriff zu erläutern oder Grenzfälle zu erarbeiten. Als wichtig erscheint allerdings zu erwähnen, dass Krankheiten und Sachschäden nicht unter den Unfallversicherungsschutz fallen. Versicherungsleistungen Wir haben bei der Erläuterung des Begriffs "Unfallversicherung" bereits festgestellt, dass das Wesen dieser Versicherungssparte darin liegt, die wirtschaftlichen und finanziellen Folgen, die mit einer durch einen Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung verbunden sein können, aufzufangen oder zumindest zu mildern. Es stellt sich dabei die Frage, auf welche Art und Weise dies geschehen kann. Welche Leistungen sind in der Sport-Unfallversicherung des BLSV e.v. vereinbart? Die Todesfall-Leistung Der Tod eines Sportlers gehört zu dem tragischsten, mit dem sich der Verein, insbesondere aber die Hinterbliebenen auseinandersetzen müssen. Die Leistung für die Hinterbliebenen ist unterschiedlich hoch. Sie hängt z.b. davon ab, wie alt der Verunfallte zum Zeitpunkt des Todes war, ob er ledig oder verheiratet war und schließlich, ob unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen sind. In der Sport-Unfallversicherung sind diese sozialen Aspekte insoweit berücksichtigt, als die Todesfallsummen nach Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt sind. Die Versicherungssummen reichen von EURO für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu EURO für Verheiratete unabhängig vom Alter. Die Versicherungssumme erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind um EURO Seite 5

6 Die Invaliditäts-Leistung Es ist zunächst erforderlich, den Begriff Invalidität" zu erläutern. Invalidität bedeutet dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und nicht - wie fälschlicherweise bei vielen Sportlern auch heute noch vermutet wird - Sportinvalidität". Ein 26jähriger Fußballspieler einer Landesliga-Mannschaft hat bei einem Sportunfall einen Bänderabriss im Knie erlitten. Die erforderliche Operation und die nachfolgenden Heilbehandlungsmaßnahmen verlaufen erfolgreich. Nach viermonatiger Verletzungspause nimmt der Sportler das Training wieder auf. Während des Aufbautrainings stellt der Sportler fest, dass er sein verletztes Bein nicht mehr so belasten kann wie vor dem Unfall. Bei einer ärztlichen Begutachtung zur Feststellung einer möglichen Invalidität wird vom untersuchenden Arzt zwar eine geringfügige Funktionsunfähigkeit des verletzten Beines festgestellt, die allerdings nicht zu einer dauernden Beeinträchtigung führt. Allerdings rät der Arzt, künftig keinen Leistungssport mehr zu betreiben. Der Sportler sieht sich selbst als Sportinvalide. Die Empfehlung des Arztes und die persönliche Entscheidung, mit dem Leistungssport aufzuhören, führen nicht zu einer Invaliditätsentschädigung. Die Invaliditäts-Leistung soll also dazu dienen, die finanziellen Folgen einer Invalidität (Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit/Minderung der Funktionsfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen) nach einem Sportunfall zu mildern. Anders als bei der Todesfall-Leistung, die im Hinblick auf die unterschiedliche Überbrückungshilfe für die Hinterbliebenen gestaffelt ist, liegen bei der Invaliditäts-Leistung für alle versicherten Sportler, und zwar unabhängig von ihrer Tätigkeit oder Funktion im Verein, die gleichen Versicherungssummen zugrunde. Im Zusammenhang mit der Invaliditäts-Leistung wollen wir noch einmal auf die Grundsätze der Sportversicherung zurückkommen. Zu Beginn wurde bereits darauf hingewiesen, dass Leistungen aus der Sportversicherung primär für schwere Unfälle zur Verfügung stehen müssen, während gesundheitliche Schäden geringeren Ausmaßes nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen dürfen. Dies ist bei der Invaliditäts-Leistung im besonderen berücksichtigt. Ein Anspruch auf Invaliditäts-Leistung kann erst dann geltend gemacht werden, wenn der ärztlich festgestellte Invaliditätsgrad 20 % und mehr beträgt. Das heißt, ein Sportunfall mit nur geringfügigen Dauerfolgen führt nicht zu einer Invaliditäts-Leistung. Um demgegenüber nach schweren Unfällen eine spürbare Leistung zur Existenz und Zukunftssicherung zu gewährleisten, ist ab einem Invaliditätsgrad von 26 % eine progressive Leistungssteigerung vorgesehen, die in besonders schweren Fällen mit EURO das Vielfache der Invaliditätsgrundsumme von EURO beträgt. Die Invaliditäts-Leistung wird übrigens zusätzlich zu möglichen Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen oder anderen, eigenen Unfallversicherungen gezahlt. Seite 6

7 Krankenhaustagegeld Das Krankenhaustageggeld wird für jeden Tag der stationären Behandlung gezahlt. Die Höhe des Krankenhaustagegeldes beträgt EURO 10 pro Tag und wird höchstens für die Dauer von 2 Jahren ab dem Unfalltag an gerechnet gezahlt. Nachhilfestunden Müssen Schüler einer allgemeinbildenden Schule unfallbedingt länger als 4 Wochen der Schule fernbleiben, so werden Nachhilfestunden mit EURO 5 pro Tag maximal aber mit EURO 500 erstattet. Serviceleistungen Die Bedeutung dieser Leistung lässt sich an folgendem klarmachen: Bei einem Straßenradrennen stürzt ein Radsportler auf einer abschüssigen Straße in einen 30 m tiefer gelegenen Steilhang. Zur Rettung des Verletzten und zum Transport in das nächstgelegene Krankenhaus ist Feuerwehreinsatz und der Einsatz eines Notarztwagen erforderlich. Die anfallenden Rettungs- und Transportkosten werden in der Regel durch den Krankenversicherungsträger nicht oder nicht in voller Höhe übernommen. Die Aufwendungen sind im Rahmen der Bergungskosten abgedeckt bis max. EURO Besondere Vertragserweiterungen in der Sport-Unfallversicherung Es gibt im Sport typische Gefahren, die nicht ohne weiteres Gegenstand einer privaten Unfallversicherung sind bzw. die sogar üblicherweise als Einzelrisiko" gar nicht versichert werden können. Nur im Rahmen eines Sportversicherungsvertrages, wie ihn auch der BLSV e.v. abgeschlossen hat, ist es möglich, spezielle Risiken des Sports und der Sportler abzudecken. Zu nennen sind beispielsweise die sogenannten optischen Unfälle" mit Todesfolge. Gemeint sind die Todesfälle, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind, also z.b. Herzkreislaufversagen. Man spricht von einem optischen" Sportunfall mit Todesfolge in der Sportversicherung deshalb, weil zwar kein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen vorliegt, also kein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper einwirkt, allerdings für die Zuschauer und Beteiligten optisch der Eindruck entstanden ist, dass der Tod durch einen Unfall" eingetreten sei. Eine weitere wichtige Leistungserweiterung gegenüber einer normalen privaten Unfallversicherung ist die Verdoppelung der Frist zur Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen von 15 auf 30 Monate. Da sich Dauerschäden nach Sportverletzungen kurzfristig oftmals nicht abschließend erkennen und bewerten lassen, bedeutet die Verdoppelung der Frist für den betroffenen Sportler einen erheblichen Vorteil. Voraussetzung jedoch bleibt, dass der Unfall innerhalb eines Jahres zu einer Invalidität geführt hat. Seite 7

8 Uneingeschränkt mitversichert sind alle Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen, und zwar nicht nur, wie in der Unfallversicherung üblich, wenn Wirbelsäule oder Gliedmaßen betroffen sind, sondern z. B. auch bei Bauchmuskelzerrungen. Wiederum eine Besonderheit, die gerade für die aktiven Sportler von Bedeutung ist. Verletzungen durch Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen, wie z.b. Achillessehnenrupturen, Verletzungen des Bandapparates sind oft Folge von Abnutzung durch langzeitige Überbeanspruchung. In der Sportversicherung werden Vorerkrankungen oder erkennbare Abnutzungserscheinungen, man spricht von degenerativer Mitwirkung, nicht berücksichtigt, d.h. eine Leistungskürzung wird nicht vorgenommen. Dieser Verzicht auf Leistungskürzung gilt jedoch nur bei Verletzungen an Gliedmaßen. Eine besondere Aufgabe des Sports ist es, auch Randgruppen in das Vereinsleben einzubeziehen. Dieser sozialen Komponente hat auch die Sportversicherung Rechnung getragen, indem Geisteskranke und Personen, die von schweren Nervenleiden befallen oder dauernd vollständig arbeitsunfähig sind, die Leistungen aus der Sportunfallversicherung in Anspruch nehmen können. Dieser Personenkreis ist in einer normalen Unfallversicherung gar nicht versicherbar. Reha-Management bei versicherten Sportunfällen Besteht gem. Abschnitt B. I.1. ein versicherter Sportunfall, so wird ab einem zu erwartenden Invaliditätsgrad von 75% ein Reha-Management als Serviceleistung angeboten. Ziel des Reha- Management ist, den Verunfallten möglichst schnell in ein soziales und berufliches Umfeld zurückzuführen, das ihm eine den Verhältnissen entsprechende Lebensqualität bietet. Diese Serviceleistung wird von der ARAG in Kooperation mit der GenRe Rehadienst GmbH in Köln erbracht. Das Reha-Management übernimmt die Organisation, nicht jedoch die Kosten für die Reha- Maßnahme selbst. Es werden nur Maßnahmen empfohlen, deren Kosten entweder von einem Leistungsträger (Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft usw.) übernommen oder die von Versicherungsleistungen (z.b. der fälligen Invaliditätsentschädigung) finanziert werden können. Die Versicherungssumme für Reha-Management-Kosten beträgt ,-. Die Versicherte Person kann frei entscheiden, ob sie alle Leistungen, nur Teilleistungen oder keine Leistung des Reha-Management in Anspruch nimmt. Es besteht keine Pflicht zur Inanspruchnahme. Die ARAG Sportversicherung entscheidet im Einzelfall über die Vergabe der Serviceleistung an den Verunfallten. Das Reha-Management bietet folgende Leistungen: 1. Die medizinische Rehabilitation In Absprache mit allen Beteiligten - dazu zählen neben dem Verletzten selbst die Familie, die Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - wird ein Gesamt-Rehabilitationsplan erstellt. Das Leistungsspektrum umfasst zudem Empfehlungen über besondere Heilverfahren und bestmögliche Therapien. Das Reha-Management kümmert sich auch um die Vermittlung von Spezialkliniken und ambulanten Therapien bis hin zur Terminvereinbarung für stationäre Aufenthalte und steht bei Anschlusstherapien dem Verletzten unterstützend zur Seite. Bei Unfällen von Kindern soll neben der Optimierung der Akutbehandlung und der Sicherstellung geeigneter Pflegemethoden vor allem die notwendige Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung unterstützt werden. 2. Berufliches Reha-Management Eng verzahnt mit der medizinischen ist die berufliche Rehabilitation. Die Situation ist derzeit, dass die Reha- und Arbeitsberater der gesetzlichen Träger häufig überlastet sind; es fehlt an Personal, um aktive Vermittlung durchführen zu können. Die geringe Zahl von Ausbildungsplätzen und Umschulungsmaßnahmen in nicht mehr marktgerechten Berufen erschweren häufig eine berufliche Wiedereingliederung der Verletzten. Lange Wartezeiten, finanzielle Unsicherheit Seite 8

9 und der Verlust der vorhandenen beruflichen Qualifikation führen zu einem Motivationsverlust und steigern zwangsläufig das Rentenbegehren. Das berufliche Reha-Management berät die Verletzten vor Ort und unterstützt sie bei der Lösung der beruflichen Probleme. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, bei Bedarf die Suche eines neuen Arbeitsplatzes und bei Eignung die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit. Die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten werden berücksichtigt und der Verletzte während der Einarbeitungs- und Umschulungsphase kontinuierlich begleitet. 3. Pflege-Management Erfahrene Pflegekräfte und medizinische Berater des Pflege-Managements klären in professionellen Gutachten den Pflegeumfang, die Bereiche Grundpflege, Behandlungspflege, aktivierende Pflege und Betreuungspflege. Bei Bedarf wird eine Neuorganisation der Pflegesituation empfohlen. Hierzu gehört auch die Beschaffung angestellter Pflege- bzw. Pflegefachkräfte, die Vermittlung von Pflegeinstitutionen mit entsprechenden Kostenvergleichen, Pflegehilfsmittelversorgung sowie Hinweise zu Sonderpflegeeinrichtungen für Schwerstverletzte. 4. Soziales Reha-Management Die soziale Rehabilitation ist von großer psychologischer Bedeutung und trägt entscheidend zum Gesamterfolg aller Rehabilitationsmaßnahmen bei. Der Verletzte soll umfassend dabei unterstützt werden, aus seiner durch die Behinderung oft hervorgerufenen Isolation herauszukommen und Aktivitäten selbstständig aufzunehmen. Im Vordergrund stehen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, der technischen Situation am Arbeitsplatz und der Erhöhung der Mobilität des Verletzten. Das Reha- Management berät mit Ingenieuren und Architekten über behindertengerechtes Bauen sowohl im Bereich von Umbauten als auch bei Neuplanungen. Der Bedarf und die notwendigen Kosten werden in Gutachten geplant. Die Beratung über die vielfältigen technischen Hilfsmittel am Arbeitsplatz kann die Chance auf berufliche Rehabilitation deutlich erhöhen. Reha-Berater und Kfz-Sachverständige beraten über geeignete Mobilitätshilfen wie Rollstühle und umgebaute Kraftfahrzeuge, prüfen die Angebote, bewerten die Qualität, untersuchen die Einsatzmöglichkeiten, ermöglichen die Nutzung von Sonderkonditionen des Anbieters und geben Unterstützung bei der Beschaffung. Kontakte zu Sportvereinen und Selbsthilfegruppen sollen die Einbindung des Verletzten in das sportliche Umfeld und die Reintegration in den eigenen Verein unterstützen. Auch hier steht die Beratung über die individuellen Möglichkeiten im Vordergrund, zu der auch die Beratung über die behindertengerechte Gestaltung eines sinnvollen Urlaubes und die Vermittlung geeigneter Reiseveranstalter gehört. Die Sport-Haftpflichtversicherung Schadenfälle mit Anspruchssummen, die bis an die Millionengrenze gehen, sind auch im Sport leider nicht mehr selten und können den Fortbestand des Vereinsbetriebes gefährden, daher haben der BLSV und die ARAG eine Deckungssumme von 2,6 Mio. pauschal für Personenund Sachschäden vereinbart. Bevor dies anhand von Schadenbeispielen aus der Praxis erläutert wird, zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen zur Haftpflichtversicherung: Was ist die Aufgabe der Haftpflichtversicherung? Stellen Sie sich einmal vor, irgend jemand wird bei Ihnen vorstellig und verlangt von Ihrem Verein oder einem Ihrer Mitglieder Schadenersatz, weil ihm ein Schaden entstanden sei, für den der Verein oder das Mitglied aufzukommen habe. Würden Sie ohne weiteres Ihre Geldbörse zücken und den geforderten Betrag zur Wiedergutmachung aushändigen? Sicher nicht, und es wäre auch unbillig, jeden Anspruch zu entschädigen, ohne zu prüfen, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt berechtigt ist. Seite 9

10 Es ist auch heute noch eine weitverbreitete Ansicht, dass jeder, der einen Schaden verursacht, diesen auch wiedergutmachen müsse. Nach der geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung setzt die Verpflichtung zum Schadenersatz u.a. ein Verschulden voraus. Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es zunächst zu prüfen, ob der gegen die Sportorganisation oder das Mitglied geltend gemachte Anspruch aufgrund der Sach- und Rechtslage überhaupt berechtigt ist. Sind die Ansprüche berechtigt, wird die Sport-Haftpflichtversicherung leisten, d.h., dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Unberechtigte Ansprüche werden auf Kosten der Versicherung abgewehrt, wenn es sein muss auch durch Aufnahme eines Prozesses. Auch die Haftpflichtversicherung ist auf die besonderen Belange des Sports zugeschnitten. Anders jedoch als bei der Sport-Unfallversicherung, die ja ausschließlich für den Sportler selbst gilt, ist in der Haftpflichtversicherung auch das Risiko der Verbände und Vereine berücksichtigt. Gedacht ist dabei vor allem an die verschiedensten Veranstaltungen, die von den Verbänden und Vereinen durchgeführt werden und die mit erheblichen Risiken verbunden sein können. Es muss aber auch an die Gefahren gedacht werden, die aus Eigenschaften herrühren, die nicht unmittelbar mit der Sportausübung zusammenhängen müssen. Der sehr weitgehende Haftpflichtversicherungsschutz soll an einigen Schadenbeispielen aus der Praxis einmal verdeutlich werden. Schadenbeispiel 1 - Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Der Fußballverein FC A. unterhält eine vereinseigene Sportanlage mit Umkleideräumen und einem Clubraum, in dem auch während der Spiele und in den Halbzeitpausen ein Getränkeausschank an die Zuschauer erfolgt. Infolge eines schadhaften Treppengeländers beim Aufgang zum Clubheim stürzt ein Zuschauer und zieht sich neben der Beschädigung seiner Bekleidung noch diverse Verletzungen zu. Der Verletzte nahm den Verein als Eigentümer der Sportanlage auf Schadenersatz in Anspruch, weil der Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Da auch das Risiko der Sportorganisationen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten und deren Einrichtungen mitversichert ist, konnte im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung der Schadenersatzanspruch des Zuschauers einschließlich der Regressansprüche der Krankenkasse befriedigt werden. Schadenbeispiel 2 - Die Bauherren-Haftpflichtversicherung. Den ganzen Tag über waren Vereinsmitglieder mit Arbeiten am neuen Vereinsheim Den ganzen beschäftigt. Tag über Nach waren Ende Vereinsmitglieder der Arbeiten wurde mit versehentlich Arbeiten am neuen eine Baugrube Vereinsheim nicht ausreichend beschäftigt. abgesperrt. Nach Ende Trotz der Arbeiten verschiedener wurde Hinweisschilder, versehentlich eine dass Baugrube das Betreten nicht ausreichend der Baustelle abgesperrt. nicht gestattet Trotz verschiedener ist, nutzen Kinder Hinweisschilder, das Gelände dass um das dort Betreten spielen. der Ein Baustelle Kind stürzte nicht in gestattet die Baugrube ist, nutzen und verletzte Kinder sich. das Gegen Gelände den um Verein dort als zu zu spielen. Bauherr Ein wurde Kind Schadenersatzansprüche stürzte in die Baugrube und wegen verletzt Verletzung sich. Gegen der Verkehrssicherungspflicht wurde geltend Schadenersatzansprüche gemacht. wegen Verletzung der Verkehrssiche- den Verein als Bauherr rungspflicht geltend gemacht. Seite 10

11 Die Krankenkasse machte Heilbehandlungskosten in Höhe von über EURO gegen den Verein als Bauherr geltend. Das verletzte Kind machte zudem noch Schmerzensgeldansprüche über EURO geltend. Da festgestellt wurde, dass der Verein die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, wurde im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung die Kosten von der ARAG Allgemeine als zuständiger Sportversicherer übernommen. Beachten Sie bitte, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung bis zu einer Bausumme von EURO besteht. Ist das Bauvorhaben teurer, braucht nur die Differenz über das Versicherungsbüro nachversichert werden, damit wieder Versicherungsschutz besteht. Schadenbeispiel 3 - Die persönliche Haftpflicht eines Übungsleiters Die Turnriege des TV 1899 e.v., eine Gruppe von 12-14jährigen Mädchen, war zu ihrem normalen Trainingsbetrieb angetreten. Es sollte heute mit dem Minitrampolin geübt werden, einem Gerät, mit dem die Mädchen schon häufig trainiert hatten. Die 13jährige Marion K. setzte zum Sprung mit Salto an, kam falsch auf, schaffte den Absprung nicht richtig und schlug mit dem Rücken auf dem Mattenrand auf. Marion K. hatte Glück im Unglück, die Unfallfolge war keine komplette Querschnittlähmung, sondern eine partielle Lähmung, die nach allerdings langwierigen Heil- und Rehabilitations-Maßnahmen geheilt werden konnte. Der wirtschaftliche Schaden war allerdings hoch: Durch den langen Heilungsverlauf waren Behandlungskosten von über EURO angefallen, die von der Krankenversicherung getragen wurden. Diese allerdings machte den Übungsleiter der Trainingsstunde, Udo M., für den Schaden wegen fehlerhafter Hilfestellung haftbar und wollte ihre Aufwendungen von ihm ersetzt haben. Dazu kamen Forderungen der Verletzten selbst für Schmerzensgeld, Nachhilfestunden und für ein volles, verlorenes Schuljahr. Die Sport-Haftpflichtversicherung übernahm den Versicherungsschutz und wehrte die Schadenersatzansprüche der Krankenkasse und der Verletzten selber über zwei Gerichtsinstanzen ab, weil den Übungsleiter kein Schuldvorwurf trifft. Die Versicherung übernahm die anwaltliche Vertretung und die Gerichtskosten; wäre der Übungsleiter zum Ersatz des Schadens verurteilt worden, wären darüber hinaus auch die Ersatzforderungen der Krankenkasse und der Verletzten übernommen worden. Diese drei e verdeutlichen, wie wichtig die Haftpflichtversicherung ist. Schon in den genannten Schadenbeispielen wären der Verein oder die auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Personen ohne den Schutz der Sport-Haftpflichtversicherung zumindest in ihrer Existenz gefährdet gewesen. Man kann im übrigen zusammenfassend sagen, dass es in der Sporthaftpflichtversicherung kaum noch zusätzlich zu versichernde Risiken für den Verein gibt. Seite 11

12 Die Vertrauensschadenversicherung Bei allen Sportorganisationen sind erhebliche Geldbeträge, z.b. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus dem Sportbetrieb (Eintrittsgelder), Umsätze aus Getränkeverkäufen zu verwalten. Für die Verwaltung der Vereinsgelder sind die gewählten Kassenführer zuständig. In der Regel handelt es sich dabei um Vertrauenspersonen, die auch die fachliche Befähigung in Geld- und Finanzfragen haben und die darüber hinaus auch das Vertrauen der Vereinsmitglieder und des Vereinsvorstandes genießen. Dennoch kommt es hin und wieder vor, dass solche vom Verein eingesetzten Vertrauenspersonen ihre Stellung missbrauchen und den Verein um Gelder betrügen, Urkunden fälschen oder Unterschlagungen begehen. Unter Umständen wird durch solche schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen die ordnungsgemäße Fortführung des Sportbetriebes oder gar die Existenz des Vereins gefährdet. Um den Vereinen in einer solchen Notsituation zu helfen, gibt es die Vertrauensschadenversicherung, die eine Erstattung der nachgewiesenen Vermögensverluste vorsieht (bei Vereinen bis zu EURO 7.500). Allerdings wird der für den Schaden Verantwortliche in jedem Fall vom Versicherer regresspflichtig gemacht. Aber auch ohne Verschulden der vom Verein eingesetzten Vertrauenspersonen können Gelder oder Geldwerte in Verlust geraten, z.b. durch Raub, Erpressung, Feuer oder Einbruchdiebstahl. Auch in solchen Fällen leistet die Vertrauensschadenversicherung für die verlorengegangenen bzw. vernichteten Geldwerte. Die Sport-Krankenversicherung Bereits bei der Unfallversicherung wurde darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des Entgelt-Fortzahlungsgesetzes sowie nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Sportunfall einer Krankheit gleichzusetzen ist. Dies bedeutet, dass nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet ist, Löhne und Gehälter für sechs Wochen weiterzuzahlen, sondern auch, dass die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsträger die erforderlichen Kosten für Heilbehandlungsmaßnahmen übernehmen müssen. Kostenträger für eine sportunfallbedingte Behandlung/Krankentransport ist der eigene Krankenversicherer. Dies gilt auch für mitversicherte Familienangehörige. Die Sport- Krankenversicherung beteiligt sich an Kosten für: Zahnschäden, Brillenschäden, Hörgeräten, Hilfsmitteln, Rückbeförderung für erkrankte Personen Überführung von Verstorbenen Heilbehandlungskosten im Ausland. Ansprüche auf die o.g. Versicherungsleistungen bestehen erst nach Vorleistung anderer Kostenträger (z.b. gesetzliche oder private Kranken- oder Unfallversicherungen, Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe). Kostenbelege sind mit Erstattungsvermerk des vorleistungspflichtigen Kostenträgers zwecks Prüfung vorzulegen. Die dem Versicherten vom Gesetzgeber auferlegten Eigenanteile/Zuzahlungen (bei Rezeptgebühren, stationären Krankenhausaufenthalt usw.) werden im Rahmen der Krankenversicherung nicht erstattet. Seite 12

13 Die Sport-Rechtsschutzversicherung Die Sport-Rechtsschutzversicherung übernimmt das Kostenrisiko, wenn es darum geht, eigene Ansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren verteidigen zu müssen. Zum besseren Verständnis einige e: 1 - Schadenersatz-Rechtsschutz Beim Einbiegen in die Zufahrt zum Sportgelände kommt ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und beschädigt die Umzäunung des Sportplatzes. Der Verein als Eigentümer des Geländes muß sich anwaltschaftlicher Hilfe bedienen, um seine Ersatzansprüche zur Reparatur des Zaunes gegen den Schadenverursacher geltend zu machen. Das Kostenrisiko aus der Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche wird durch die Rechtsschutzversicherung getragen. 2 - Straf-Rechtsschutz Der Jugendtrainer erklärt während einer Übungsstunde einigen Jugendspielern den Übungsablauf an einem Sportgerät. Ein 9-jähriger Junge hat sich unbemerkt in den Lagerraum für bewegliche Kleinfeldtore entfernt. Beim Spielen in diesem Lagerraum stürzt eines der Tore um und verletzt das Kind. Gegen den Jugendtrainer wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Für die Verteidigung im Strafverfahren wird dem Jugendtrainer Kostenschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellt. 3 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Der Fußballclub Borussia 04 hat eine eigene Trainings- und Spielanlage. Ein Platzwärter hält im Auftrag des Vereins die zwei Rasenplätze immer in bester Spielqualität. Zu diesem Zweck lagern hinter dem Vereinsheim einige Säcke Rasendünger, Fässer mit Rasenmäherbenzin und einige Tonnen mit Unkrautvernichter. Die Kommune stellt diesen Umstand bei einer Begehung des Geländes fest und verhängt ein Bußgeld, da die Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert seien. Der Verein ist anderer Ansicht. Im Rahmen der Sport-Rechtsschutzversicherung wird dem Verein Kostenschutz gewährt. 4 - Arbeits-Rechtsschutz Der vorzeitig entlassene Trainer der Handballmannschaft fordert vom Verein die Fortzahlung seines Gehalts. Der Trainer klagt vor dem Arbeitsgericht seine Ansprüche ein. Mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes will der Verein die Ansprüche zurückweisen lassen. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung wird dem Verein Kostenschutz gewährt. Seite 13

14 5 - Sozialgerichts-Rechtsschutz Nach einer Prüfung wurde festgestellt, da der Verein für seine angestellten Mitarbeiter über Jahre nicht genügend Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung abführte. Die Krankenkasse fordert vom Verein ausstehende Beiträge in Höhe von EURO Vor dem Sozialgericht wehrt sich der Verein gegen die Höhe des eingeforderten Betrages und will eine niedrigere Feststellung der Forderung erreichen. Im Rahmen der Sport-Rechtsschutzversicherung wird dem Verein Kostenschutz gewährt. 6 - Vertrags-Rechtsschutz Der Pächter der Vereinsgaststätte ist mit den Pachtzahlungen im Rückstand. Trotz Mahnungen des Vereins bleiben die Zahlungen aus. Vor Gericht klagt der Verein die Rückstände ein. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung wird dem Verein Kostenschutz ab dem gerichtlichen Verfahren gewährt. Wichtige Zusatzversicherungen für Vereine Die Kfz-Zusatzversicherung Wer für die Abwicklung des Spielbetriebes in den Vereinen verantwortlich ist, weiß, welche Anstrengungen manchmal notwendig sind, Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins oder die Eltern Jugendlicher zu aktivieren, mit ihren privaten Pkw die Sportler, Funktionäre, Übungsleiter, Trainer oder Reisebegleiter zu Sportveranstaltungen zu fahren. Mit der Bewältigung dieses Problems allein ist es aber nicht getan. Jeder Verein muss sich im Zusammenhang mit diesen Fahrdiensten" zwangsläufig auch mit der Frage auseinandersetzen: Welche Ansprüche werden eventuell an mich gestellt, wenn es bei einer solchen, im Auftrag des Vereins durchgeführten Beförderungsfahrt zu einem Unfall kommt, bei dem das Fahrzeug beschädigt wird oder es gar zu einem Totalschaden kommt?" Der Geschädigte wird sich aus verständlichen Gründen zunächst an den Verein halten, denn schließlich ist er ja für ihn gefahren. Eine Beihilfe oder gar die volle Erstattung des Schadens aus der Vereinskasse kommt jedoch bei den wenigsten Vereinen aufgrund der oftmals angespannten Finanzlage in Frage. Als einzig sinnvolle Alternative bleibt daher, Vorsorge zu treffen durch einen speziellen Versicherungsschutz, der die Schäden an den Fahrzeugen abdeckt. Die Alternative ist die Kfz-Zusatzversicherung inklusive Rechtsschutz, die von den Vereinen selbst beantragt werden muss. Seite 14

15 Diese wichtige Zusatzversicherung ist in den letzten Jahren regelmäßig verbessert worden, wenn dies aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der praktischen Vereinsarbeit und nicht zuletzt aufgrund der Vorschläge und Wünsche aus den Vereinen notwendig und sinnvoll war. Deckungsumfang Wie sieht nun der neue Versicherungsschutz ab im Standard- und Comfortschutz aus? Was ist versichert? Versichert sind Unfallschäden an Fahrzeugen (Kfz), die im Auftrag des versicherten Vereins anlässlich versicherter, satzungsgemäßer Veranstaltungen zur Beförderung von Personen eingesetzt werden. Was sind versicherte, satzungsgemäße Veranstaltungen? Die neuen Leistungen des Standardschutz in Kurzform Der Versicherungsschutz umfasst Fahrten zu folgenden Veranstaltungen: Wettkämpfe/-spiele, Sportturniere, sowie sportliche Darbietungen (z.b. Schauturnen) im Auftrag des Vereins Offiziell angesetzte Trainings-/Übungsstunden, Trainingslager des Vereins Offiziell vom Verein angesetztes Sondereinzeltraining von Leistungssportlern Offiziell angesetzte Sportkurse/-programme (z.b. Schwimmkurse, Mutter- und Kind-Turnen, Sport für Senioren, Infarkt-Rehabilitationssport) des Vereins Jedermann-Veranstaltungen/Volkswettbewerbe des Vereins (z.b. Jedermann-Turnen, Lauftreffs) Vorbereitung und Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen im Verein Festumzüge des Vereins sowie Auftritte von Vereinsgruppen wie Spielmanns- und Musikzüge, Tanz- und Trachtengruppen, Theatergruppen, bei Sportveranstaltungen oder geselligen bzw. gesellschaftlichen Veranstaltungen, sofern der Auftritt im offiziellen Auftrag des Vereins erfolgt Alle ein- oder mehrtägige Ausflüge des Vereins (z.b. Wanderungen und Jugendfreizeiten); Gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltungen des Vereins (z.b. Weihnachtsfeier, Faschingsball, Sommerfest) Offiziell vom Verein angesetzte Bau-, Wartungs-, Instandsetzungsarbeiten, Auf- und Abbauarbeiten bei versicherten Veranstaltungen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen hingegen sogenannte Pflegearbeiten, wie Rasenmähen, etc. Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen des Vereins Satzungsgemäße, offiziell angesetzte Versammlungen des Vereins und seiner Abteilungen, soweit das Mitglied bei diesen Versammlungen seine satzungsgemäßen Rechte wahrnehmen kann (z.b. Mitglieder-/Hauptversammlungen, Abteilungsversammlungen) Lehrgänge und Tagungen der Sportorganisationen Wahrnehmung offizieller Repräsentationsaufgaben des Vereins Offiziell vereinbarte Gesprächstermine mit Behörden und übergeordneten Sportorganisationen, Rechtsanwälten, Steuerbehörden oder dem Versicherungsbüro beim Landessportbund/Landessportverband (LSB/LSV) Seite 15

16 Für welche Personen gilt der Versicherungsschutz? Es muss sich um eine im Auftrag des Vereins durchgeführte Fahrt zu einer versicherten Veranstaltung handeln, an der der nachstehend genannte Personenkreis in der jeweiligen Funktion teilzunehmen hat: aktive Sportler des Vereins; Vereinsfunktionäre. Als Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder, die den satzungsgemäß bestimmten Organen angehören sowie auch andere Mitglieder des Vereins, die durch den Vorstand ständig oder vorübergehend mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Rahmen der Aufgaben des Vereins beauftragt sind; Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter des Vereins; Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler; unentgeltlich tätige Helfer und Betreuer. Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem direkten Weg zu und von der Veranstaltung, und zwar auch dann, wenn eine der genannten Personen alleine an der Veranstaltung teilzunehmen hat. Mitversichert sind auch sogenannte Leer- und Abholfahrten, d.h., wenn der Fahrer eines Pkw selbst an der Sportveranstaltung nicht teilnimmt, ist nach Beendigung der Beförderungsfahrt auch der Rückweg nach Hause und danach die erneute Fahrt (von zu Hause zur Sportveranstaltung) mitversichert, wenn die beförderten Personen wieder abgeholt werden müssen. Fahrten am Veranstaltungsort sind mitversichert, soweit der Einsatz mit der Durchführung der versicherten Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang steht. Mitversichert sind auch Fahrten zur Beförderung von unmittelbar bei versicherten Veranstaltungen benötigten Sportgeräten. Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle eingesetzten Pkw, Krafträder und deren Anhänger (nicht nur die von Vereinsmitgliedern), soweit sie nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses als gewerbliches Beförderungsmittel (z.b. Taxi, Mietwagen) eingesetzt sind. Welche Leistung wird erbracht? Ersetzt wird ein Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes und unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Besteht für das eingesetzte Fahrzeug eine Fahrzeugversicherung (Vollkasko-Versicherung), ist diese zunächst in Anspruch zu nehmen. Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird mit der Selbstbeteiligung in der Kfz-Zusatzversicherung verrechnet. Der nachgewiesene Verlust des Schadenfreiheitsrabattes wird von der Kfz-Zusatzversicherung mit max. EURO 300 erstattet. Wie hoch ist die Prämie? Die Prämie für den einzelnen Verein orientiert sich an der Vereinsgröße (Anzahl der Vereinsmitglieder). Vereine mit großen Mitgliederbeständen und dadurch bedingt mit mehr Fahrten, zahlen aus verständlichen Gründen mehr Prämie als kleinere Vereine. Darüber hinaus kann zwischen verschiedenen Selbstbeteiligungen im Schadenfall gewählt werden. Seite 16

17 Was leistet der Comfortschutz? Über die umfangreichen Leistungen des Standardschutzes hinaus kann folgendes vereinbart werden Mitversicherung von Fahrzeugschäden, z.b. durch Brand oder Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Zusammenstoß mit Haarwild, Marderbiss Erstattung eines eventuellen Rabattverlustes in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu EURO 300 Mietwagenkosten bei Werkstattaufenthalt bis zu EURO 25 pro Tag für max. 7 Tage Fahrzeug-Rücktransport, wenn das Kfz fahruntüchtig mindestens 50 km vom Wohnort des Fahrers entfernt ist und die Reparatur länger als 5 Tage dauert Verschrottung des Kfz bei Totalschaden, im Ausland inklusive Zollgebühren Pannen- oder Unfallhilfe, inklusive Kleinteile bis EURO 100, wenn das Kfz vor Ort durch das Pannenhilfsfahrzeug fahrbereit gemacht wird Insassen-Unfallversicherung (Tod/Invalidität) Versicherungssumme in der Rechtsschutzversicherung EURO Schlussbemerkungen zur Kfz-Zusatzversicherung Der dargestellte Versicherungsschutz gilt zunächst für die Vereine. Selbstverständlich haben jedoch auch Verbände, Stadt- und Kreissportbünde oder sonstige Personenvereinigungen die Möglichkeit, entsprechenden Versicherungsschutz zu beantragen. Wegen des unterschiedlichen Versicherungsbedarfs müssen hier jedoch jeweils Einzelvereinbarungen getroffen werden. Vermögensschaden-Zusatzversicherung für Vereine/Verbände Viele Entscheidungsträger in Vereinen und Verbänden sprechen über die D&O Versicherung, die sog. Managerversicherung (engl. Directors and Officers). Der Unterschied ist, eine D&O Versicherung bietet nur Versicherungsschutz für die Organe eines Vereines. Die ARAG Vermögensschaden-Zusatzversicherung wurde speziell für den Sport entwickelt und bezieht auch Abteilungsleiter, Referenten und sonstige Vertreter des Vereins - ohne Namensnennung - pauschal in den Versicherungsschutz mit ein. Die Vermögensschaden-Zusatzversicherung sichert ehrenamtliches Engagement in Deutschland. Mit Abschluss dieser Zusatzversicherung kann der Vereine seine ehrenamtlich tätigen Mitglieder vor Ansprüchen Dritter und des Vereins selbst schützen. Ohne diese Zusatzversicherung werden immer weniger Personen bewegt werden können, den Vereinen zur Verfügung stehen, wenn sie damit rechnen müssen für eventuelle Verstöße mit ihrem Privatvermögen zu haften. Was ist in der Vermögensschaden-Zusatzversicherung abgedeckt? Versichert ist der Verstoß (Panne, Irrtum, Versehen) eines Entscheidungsträgers im Verein, der zu einem Vermögensschaden bei einem Anderen (Drittschaden) oder zu einem Vermögensschaden beim Verein selbst (Eigenschaden) führt. Ein Vermögensschaden ist jeder Schaden, der nicht originär Sach- oder Personenschaden ist. Die Deckung wird unterschieden in Standard Deckungsschutz und Standard Deckungsschutz plus; jeweils mit zwei Deckungssummen von EURO oder EURO wählbar. Die Prämie richtet sich nach der Vereinsgröße. Seite 17

18 Schadenbeispiel: Eigenschaden Der Abteilungsleiter Breitensport organisiert einen Volkslauf. Als Publikumsmagnet engagiert er eine Karibik Band mit Samba Tanztruppe. Er versäumt aber das Ordnungsamt zu informieren, die Veranstaltung wird untersagt. Die Tanz- und Musikgruppe fordert ihre vertraglich vereinbarte Künstlergage ein. Dem Verein entsteht ein Vermögensschaden, da er die Kosten der Musikgruppe nicht durch Einnahmen aus der Veranstaltung kompensieren kann. Schadenbeispiel: Drittschaden Ein Sportverein hat mehrere Angestellte. Gegenüber den Behörden werden versehentlich falsche Angaben zur Sozialversicherung gemacht. Als ein Mitarbeiter in Rente geht, bekommt er nur eine monatliche Rentenleistung von EURO 135. Der Mitarbeiter macht den Verein haftbar. Die VH-Zusatzversicherung wird sich mit dem Schadenfall beschäftigen. Hierbei handelt es sich um einen Drittschaden, obwohl ein Vereinsmitglied betroffen ist. Was ist im Standard-Deckungsschutz plus zusätzlich enthalten? Der Standard-Deckungsschutz plus ergänzt die Vermögensschaden-Zusatzversicherung um die sinnvollen Bausteine Steuern und Schlüsselverlust. Versichert ist hier u.a. auch der Verlust der Gemeinnützigkeit durch Verstoß gegen steuerliche Vorschriften. Die Versicherungssumme für den Baustein Steuern beträgt EURO Während im Sportversicherungsvertrag bereits der Verlust fremder Schlüssel mit bis zu EURO versichert wird, erweitert der Standard-Deckungsschutz plus diesen Schutz auch auf eigene Schlüssel und erhöht die Deckungssumme auf EURO Schadenbeispiel: Steuern Ein Verein führt versehentlich zu wenig Steuern ab. Dem Finanzamt fällt dies erst nach 5 Jahren auf. Es fordert somit für die letzten 5 Jahre diesen Steuerfehlbetrag in Höhe von EURO im Rahmen einer Nachzahlung an. Der Verein kann diesen Betrag nicht aufbringen und nimmt einen Kredit auf. Die hierfür anfallenden Zinsen stellen teilweise einen Schaden dar. Nicht versichert ist natürlich die Steuerschuld in Höhe von EURO selbst. Seite 18

19 Weitere Zusatzversicherungen für Vereine Jeder Verein sollte prüfen, ob in Ergänzung zur Sportversicherung noch zusätzlicher Versicherungsbedarf besteht. Das Versicherungsbüro beim Bayerischen Landes-Sportverband e.v. in München steht allen Vereinen jederzeit für eine entsprechende Beratung zur Verfügung. Wünschenswerte oder notwendige Zusatzversicherungen sind z.b.: 1. Reiseversicherungen Besonders für Reisen ins Ausland, an denen auch Verwandte und Bekannte der Mitglieder teilnehmen können, kann der Verein eine spezielle Reiseversicherung abschließen. Spezielle Prospekte können beim Versicherungsbüro des BLSV in München angefordert werden. 2. Sport-Sicherheits-Programm (SACH-Versicherungen für Mobilien und Immobilien) Für eigene Clubhäuser, Sporthallen o.ä. ist der Abschluss einer ausreichenden Sachversicherung unverzichtbar. 3. Haftpflichtversicherung für Reit- und Fahrvereine/Wassersportvereine Werden Pferde oder Boote gelegentlich auch Mitgliedern oder Nichtmitgliedern zur privaten Sportausübung zur Verfügung gestellt, so sollten die damit verbundenen Risiken über eine Zusatzversicherung abgedeckt sein. 4. Gruppen-Unfallversicherung für Funktionäre, Kampf- und Schiedsrichter Durch eine solche Versicherung werden den besonders engagierten Vereinsmitgliedern bei einem Unfall zusätzliche Leistungen zur Sportversicherung bereitgestellt. 5. Elektronik-Versicherung Die Elektronikversicherung bietet speziellen Versicherungsschutz für elektronische Geräte und Anlagen (z.b. Büro- und Kommunikationstechnik, Bild- und Tontechnik) gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust. Diese Informationen dienen als Schulungs- und Ausbildungsunterlage. Sie sind jedoch kein Ersatz für die umfassenden Informationen des Merkblattes zum Sportversicherungsvertrag bzw. der vertraglichen Bestimmungen zur Kfz-Zusatzversicherung, die Sie anfordern können beim Versicherungsbüro beim Bayerischen Landes-Sportverband e.v. Georg-Brauchle-Ring München Telefon 0 89/ /-2 22/-2 24 Telefax 0 89/ vsbmuenchen@arag-sport.de Internet: Schadenfälle melden Sie bitte unverzüglich ebenfalls an das Versicherungsbüro. Das Versicherungsbüro berät Sie darüber hinaus in allen Fragen zur Sportversicherung und zu Zusatzversicherungen. Seite 19

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