CHUBB IPO-Line. Versicherung von Börsengängen & Wertpapierplatzierungen. Chubb Specialty Insurance Executive Protection

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1 CHUBB IPO-Line Versicherung von Börsengängen & Wertpapierplatzierungen Chubb Specialty Insurance Executive Protection

2 Die Chubb Corporation ist eine führende internationale Versicherungsorganisation, 1882 in New York als Transportversicherungsunternehmen gegründet. Das Unternehmen ist an der New Yorker Börse notiert und wird auf der Fortune 500 Liste geführt. Das Magazin Fortune ernannte die Chubb in seiner März-Ausgabe 2008 zu einem der meist geschätzten Unternehmen. Chubb wurde auf Platz zwei für Qualität der Produkte und Serviceleistungen in der Sach- und Haftpflichtversicherung und unter die ersten fünf Plätze für Talentförderung, Langzeitinvestment und Innovation sowie für finanzielle Stärke eingestuft. Einer Umfrage der Financial Times zufolge wurde Chubb auf den dritten Platz der 25 weltweit bestbewerteten Finanzorganisationen gewählt. Mitglieder der Chubb Group of Insurance Companies (Chubb Group) erhalten kontinuierlich beste Bewertungen von führenden, unabhängigen Rating-Agenturen der Versicherungswirtschaft wie A.M. Best und Standard & Poor's für die finanzielle Stärke des Unternehmens. Die Chubb Group hat mehr als 120 eigene Niederlassungen in 28 Ländern in Europa, Nord- und Südamerika, Asien und dem pazifischen Raum. Annähernd 30% des Geschäftsvolumens wird in Ländern außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika erwirtschaftet. Mehr als Mitarbeiter der Chubb Group betreuen weltweit Kunden in den Bereichen der Sach- und Haftpflichtversicherung durch unabhängige Agenten und Makler. Chubb Insurance Company of Europe SE ist die in Europa ansässige Tochtergesellschaft der Chubb Corporation mit Hauptsitz in London. Gegründet 1962, arbeiten derzeit mehr als Mitarbeiter in Europa. Mehr als 25 Chubb eigene Niederlassungen in 13 europäischen Ländern - Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Niederlande, Österreich Schottland, Spanien, Schweden und Schweiz - bieten Versicherungsprogramme auf lokaler, europäischer und globaler Ebene an. Chubbs Multinational Risk Group zeichnet sich durch fundierte Erfahrung im Underwriting und grenzübergreifenden Versicherungsverträgen aus. Die weltweit gleichen Serviceziele der Chubb umfassen zum einen die Kontaktaufnahme mit dem Kunden innerhalb von 24 Stunden nach der Schadenmeldung und zum anderen die Regulierung des Schadens innerhalb von 48 Stunden, nachdem alle schadenrelevanten Unterlagen vorliegen und die Ermittlungen abgeschlossen sind.

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4 Chubb Specialty Insurance Seit annähernd 30 Jahren ist die Chubb Specialty Insurance in Deutschland an der Gestaltung des Marktes durch die Entwicklung von Versicherungsprogrammen für Unternehmen und deren Unternehmensleiter maßgeblich beteiligt. Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung wird das einzigartige Verständnis der Chubb Specialty Insurance hinsichtlich der Komplexität von Risiken und deren Übernahme für die Verantwortlichen nationaler und globaler Kunden deutlich. Experten-Teams betreuen umfassend kommerzielle Haftungsrisiken von Industrieunternehmen. Im Bereich der Finanzdienstleister hat Chubb eine besondere Sachkenntnis und bietet Banken, Versicherungen und anderen Financial Institutions durch ein spezialisiertes Team individuelle und branchenspezifische Versicherungslösungen an. Im Jahr 1986 war Chubb der erste Anbieter einer deutschsprachigen D&O - Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Manager und gehört heute zu den führenden Anbietern in diesem Spezialsegment, sowohl in Deutschland als auch weltweit. Das folgende Produktportfolio gibt einen Überblick über die Specialty Insurance Leistungen der Chubb Insurance Company of Europe SE. Die globale Präsenz der Chubb ermöglicht jedoch eine Vielzahl zusätzlicher Leistungen, wobei die Strukturierung und Führung internationaler Programme oder die Unterstützung bei der Umsetzung lokaler Besonderheiten (z.b. Fiduciary Liability Deckungen in den U.S.A.) nur einige von vielen Beispielen sind. Executive Protection & Financial Institutions D&O - Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Manager ISRS - Industrie-Straf-Rechtsschutz-Versicherung VSV - Vertrauensschaden-Versicherung IPO - Versicherung von Börsengängen und Wertpapierplatzierungen KR&E - Versicherung gegen Entführung und Erpressung EPLI - Employment Practices Liability Insurance Chubb AVB ProFides - Beschäftigtenanspruch-Versicherung für Unternehmen, Organe und Arbeitnehmer E&O - Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Banken BBB - Vertrauensschaden-Versicherung für Banken Kombinierte D&O - und E&O - Versicherungslösungen für Banken und Finanzdienstleister AMCAP - Asset Management Company Asset Protection FondsCAP - Fonds Company Asset Protection ICAP - Investment Company Asset Protection LCAP - Leasing Capital Asset Protection VCAP - Venture Capital Asset Protection

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6 IPO - Versicherung von Börsengängen und Wertpapierplatzierungen Die letzen zwei Jahre waren gekennzeichnet von Turbulenzen an den Weltfinanzmärkten und daraus resultierend von Unsicherheiten bei Investoren und Unternehmen. Die Folge war ein nahezu komplettes Erliegen der IPO-Aktivitäten (Initial Public Offering). In den Jahren 2005 und 2006 konnten noch insgesamt 117 Börsengänge (Prime und Entry Standard) in Deutschland verzeichnet werden gab es kein nennenswertes Going-Public auf dem deutschen Parkett. Mittlerweile ist dies wieder eine ernst zu nehmende Option für Unternehmen verschiedenster Branchen. Besonders Private-Equity-Gesellschaften beschäftigen sich verstärkt mit Exit-Strategien in Form von Börsengängen. Der IPO-Kalender für dieses Jahr verzeichnet 32 potentielle Kandidaten, unter anderem aus den Bereichen Chemie, Dienstleistung und Immobilien. Die Chubb IPO Line bietet bei Börsengängen aber auch bei Kapitalerhöhungen und anderen Emissionen auf Prospektbasis (z.b. Unternehmensanleihen) einen umfassenden weltweiten Versicherungsschutz. Potentielle Schadenszenarien sind: - Fehlerhafter Wertpapierprospekt - Fehler bei Emissions begleitenden Handlungen (Due Diligence, Road Show etc.) - Rechtliche oder aufsichtsbehördliche Untersuchungen - Negative Presse - Haftung gegenüber Emissionsbank Hier setzt die Chubb IPO Line an und bietet Versicherungsschutz für Abwehrkosten und Schadenersatzansprüche. Im Detail: - Managerschutz (Organmitglieder und mit dem IPO befasste Angestellte) - Firmenenthaftung (Versicherungsnehmerin und Tochterunternehmen) - Untersuchungsverfahren (Ordnungsmäßigkeit des Börsenganges) - Firmenwertpapierschutz - PR-Aufwendungen Optional: - Entschädigung der Investmentbank (Inanspruchnahme aus Underwriting Agreement) Dabei ist die Chubb IPO Line eine individuell zugeschnittene Projektdeckung ohne fortlaufende Berichtspflichten und einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren. Wenn auch Ihr Kunde Deckung für einen geplanten Börsengang benötigt, sind wir Ihr erster Ansprechpartner für eine umfassende und kompetente Versicherungslösung. Sollten Sie Fragen zu unserer Chubb IPO Line haben, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

7 Allgemeine Versicherungsbedingungen CHUBB IPO-Line

8 Chubb IPO-Line 1 Versicherungsgegenstände 2 Zeitliche Bestimmungen 3 Umfang der Versicherung 4 Örtlicher Geltungsbereich 5 Ausschlüsse 6 Anzeige von Umständen, Obliegenheiten und Verhalten im Versicherungsfall 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 8 Definitionen 1 Versicherungsgegenstände 1. Managerschutz - Versicherungsgegenstand 1 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Personen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme wegen eines Fehlverhaltens beim Börsengang entsteht, und soweit die versicherten Personen hierfür nicht enthaftbar sind. 2. Enthaftungsschutz für versicherte Unternehmen Versicherungsgegenstand 2 Der Versicherer gewährt den versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Personen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme wegen eines Fehlverhaltens beim Börsengang entsteht, und soweit die versicherten Personen hierfür enthaftbar sind. 3. Rechtsbeistandskosten in Untersuchungsverfahren Versicherungsgegenstand 3 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Personen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme durch Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Börsengang durch Rechtsbeistandskosten entsteht. 4. Firmenwertpapierschutz - Versicherungsgegenstand 4 Der Versicherer gewährt den versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Unternehmen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme wegen eines Fehlverhaltens beim Börsengang entsteht. 5. Entschädigung der Investmentbank - Versicherungsgegenstand 5 Der Versicherer gewährt den versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Unternehmen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme durch eine Investmentbank aufgrund der Entschädigung der Investmentbank im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot entsteht. 6. Public Relations Aufwendungen Versicherungsgegenstand 6 Der Versicherer gewährt den versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für 75% des Vermögensnachteils, der versicherten Unternehmen aus einem erstmals während der Versicherungsperiode eintretenden kursbeeinträchtigenden Ereignis durch PR-Aufwendungen entsteht. 2 Zeitliche Bestimmungen 1. Anfang und Ende des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem unter Ziffer 4 des Versicherungsscheins genannten Beginndatum und erlischt automatisch zum dort genannten Enddatum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. Tochterunternehmen Tochterunternehmen und deren versicherten Personen wird Versicherungsschutz nur gewährt für Inanspruchnahmen wegen Fehlverhaltens oder, bezüglich der Versicherung von Untersuchungsverfahren gemäß Versicherungsgegenstand 3, Handlungen oder Unterlassungen, welche(s) zu einer Zeit begangen wurde(n), in welcher die Eigenschaft als Tochterunternehmen gegeben ist. Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 2

9 3. Gefahrerhöhungen Falls während der Versicherungsperiode die Versicherungsnehmerin mit einer anderen juristischen Person verschmilzt oder fusioniert, bleibt der Versicherungsschutz für die versicherten Unternehmen und deren versicherte Personen bis zum Ende der Versicherungsperiode bestehen. 3 Umfang der Versicherung 1. Abwehr und Vergleich (a) Die Versicherung umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter sowie die Befriedigung begründeter Inanspruchnahmen. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen Versicherten und dem Anspruchsteller über eine Inanspruchnahme nach 1 führt diesen der Versicherer im Namen der betreffenden Versicherten. Den Versicherten wird, vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers, die Wahl des Rechtsanwalts überlassen. (b) (c) (d) (e) (f) Kein Versicherter ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers eine Inanspruchnahme ganz oder teilweise zu befriedigen, anzuerkennen, zu vergleichen oder dies anzubieten oder Abwehrkosten oder Rechtsbeistandskosten auszulösen. Im Falle der Verletzung dieser Vorschrift besteht insoweit kein Versicherungsschutz, es sei denn, die Einholung der vorherigen Zustimmung des Versicherers war untunlich. Einer vorherigen Zustimmung des Versicherers bedarf es nicht bei der Auslösung von PR-Aufwendungen durch versicherte Unternehmen. Wenn und soweit die Versicherungssumme zur Befriedigung begründeter Inanspruchnahmen nicht ausreicht, wird der Versicherer ohne Einwilligung des Versicherten kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen. Verweigert ein Versicherter die Zustimmung zu einem vom Versicherer vorgeschlagenen Vergleich über eine Inanspruchnahme, ist der Versicherungsschutz für den diese Inanspruchnahme betreffenden Vermögensnachteil beschränkt auf den Betrag, zu dem die Inanspruchnahme durch den Vergleich hätte erledigt werden können, zuzüglich der bis zur schriftlichen Aufforderung des Versicherers an den Versicherten, dem Vergleich zuzustimmen, angefallenen Abwehrkosten. Jeder Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer zu informieren und zu unterstützen, soweit dies der Versicherer angemessenerweise verlangen kann, und alles zu unterlassen, was der Rechtsposition oder Regressansprüchen des Versicherers entgegenwirken kann. Bereits geleistete Abwehrkosten und Rechtsbeistandskosten sind dem Versicherer von den Versicherten anteilig zurückzuzahlen, soweit feststeht, dass insoweit kein Versicherungsschutz besteht. 6 Nr. 1 (d) gilt hinsichtlich der vorstehenden lit. (a) (e) entsprechend. 2. Höchstbetrag und Selbstbehalte Der Höchstbetrag der Haftung des Versicherers für sämtlichen Vermögensnachteil ist begrenzt durch die in Ziffer 2 (A) des Versicherungsscheins angegebene Versicherungssumme für sämtliche während der Versicherungsperiode erfolgten Inanspruchnahmen, unabhängig davon, unter welcher oder welchen Vorschrift(en) dieser Versicherung sie versichert sind, und unabhängig von der Anzahl der betroffenen Versicherten. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Höchstbetrag der Haftung des Versicherers für sämtlichen Vermögensnachteil, welcher pro Vermögensnachteil und/oder pro Versicherungsperiode sublimitiert ist, das jeweilige Sublimit. Sublimite sind Teil des in vorstehendem Absatz genannten Höchstbetrags der Haftung und werden nicht zusätzlich zu diesem gewährt. Die Haftung des Versicherers für PR-Aufwendungen ist auf 75% derselben beschränkt, und das versicherte Unternehmen hat die verbleibenden 25% unversichert und auf eigenes Risiko zu übernehmen. Abwehrkosten, Rechtsbeistandskosten und PR-Aufwendungen sind Teil der in Ziffer 2 (A) des Versicherungsscheins genannten Versicherungssumme und werden nicht zusätzlich zu dieser gewährt. Zahlungen des Versicherers auf Abwehrkosten, Rechtsbeistandskosten und PR-Aufwendungen verbrauchen die Versicherungssumme. Die Haftung des Versicherers für jede einzelne Inanspruchnahme bezieht sich nur auf den versicherten Teil des Vermögensnachteils, und nur insoweit dieser über die in Ziffer 3 des Versicherungsscheins ausgewiesenen anwendbaren Selbstbehalte hinausgeht. Selbstbehalte sind von den Versicherten unversichert und auf eigenes Risiko zu übernehmen. Sind mehrere Selbstbehalte auf denselben Vermögensnachteil anwendbar, ist der Selbstbehalt begrenzt auf den höchsten einzelnen anwendbaren Selbstbehalt. Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 3

10 3. Aufteilung bei Mischfällen Vermögensnachteil ist bei jeder einzelnen Inanspruchnahme wie folgt versichert: (a) im Anwendungsbereich der Versicherungsgegenstände 1, 2, 3, 4 und 5 (i) (ii) der Teil der Haftung, der auf einen Versicherten wegen versicherter Angelegenheiten entfällt und sofern der Versicherte nicht anderweitige Ersatzansprüche hat, und der Teil der Abwehrkosten und Rechtsbeistandskosten, soweit sie ausschließlich für Abwehr und Rechtsbeistand in versicherten Angelegenheiten den Versicherten selbst entstehen; (b) im Anwendungsbereich von Versicherungsgegenstand 6 die einem versicherten Unternehmen aufgrund versicherter Angelegenheiten entstehenden PR-Aufwendungen. Die Zuweisung zu versichertem Vermögensnachteil oder die Bezahlung von Abwehrkosten oder Rechtsbeistandskosten ist ohne Indizwirkung für die Aufteilung anderen Vermögensnachteils zu versichertem Vermögensnachteil. 4. Andere Versicherung (a) Ist ein Vermögensnachteil auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers versichert, gewährt vorliegende Versicherung Deckung für solchen Vermögensnachteil nur, insoweit er die Versicherungsleistung unter dem anderen Versicherungsvertrag übersteigt, gleich, ob der andere Versicherungsvertrag als Grunddeckungsversicherung, Mitversicherung, Exzedentenversicherung oder anderweitig abgeschlossen ist, es sei denn, die andere Versicherung ist explizit als an die Versicherungssumme dieses Vertrages anschließende Exzedentenversicherung vereinbart. (b) Ist ein Vermögensnachteil unter diesem Versicherungsvertrag und einer anderen Wertpapierhaftungsversicherung, einer Directors and Officers Liability Versicherung ( D&O-Versicherung ) oder einer anderen Haftpflichtversicherung der Chubb Insurance Company of Europe SE oder einem anderen Konzernunternehmen der The Chubb Corporation, New Jersey, U.S.A., versichert, wird die in Ziffer 2 (A) des Versicherungsscheins ausgewiesene Versicherungssumme durch unter dieser anderen Versicherung gezahlte oder zu zahlende Beträge verbraucht. 5. Fremdwährungsumrechnung Vermögensnachteil in anderer als in der in Ziffer 2 des Versicherungsscheins angegebenen Währung ist in diese Währung gemäß dem am Tag des endgültigen Urteils, Vergleichsabschlusses, der Zahlung von Abwehrkosten oder der Fälligkeit anderer Zahlungen im Handelsblatt veröffentlichten Umrechnungskurs umzurechnen und in solcher auszuzahlen. 4 Örtlicher Geltungsbereich Sofern in diesem Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt der Versicherungsschutz weltweit. 5 Ausschlüsse 1. Ausschlüsse betreffend alle Versicherungsgegenstände Der Versicherer haftet nicht für den Vermögensnachteil in Folge einer Inanspruchnahme: (a) (b) (c) (d) wegen oder als Folge eines Umstandes, der zur Erlangung von Versicherungsschutz unter einer anderen Versicherung, die durch die vorliegende Versicherung ganz oder teilweise erneuert oder ersetzt wird, angezeigt wurde; wegen oder als Folge von Klagen, Verfügungen, Forderungen, zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Prozessen oder anderen Verfahren, Titeln, Urteilen, Gerichtsentscheiden oder Vollstreckungsmaßnahmen, die bereits zu oder vor dem in Ziffer 5 des Versicherungsscheins genannten Datum anhängig, geltend gemacht, erlassen bzw. existent und an denen Versicherte oder die Investmentbank als Partei beteiligt waren, oder wegen der solchen zugrunde liegenden gleichen oder im wesentlichen gleichen Tatsachen oder Umständen; wegen eines Personenschadens oder Sachschadens; wegen einer Pflichtverletzung eines Versicherten betreffend Vorsorgeeinrichtungen, Gewinnbeteiligungs-, Krankheits-, Wohlfahrts- oder Sozialeinrichtungen oder Programmen zur Erbringung von Leis- Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 4

11 tungen für Organmitglieder oder Angestellte, die von einem versicherten Unternehmen eingerichtet wurden oder unterhalten werden, oder wegen jedweder Handlung oder Unterlassung eines Versicherten, die mit den Bestimmungen betreffend eine solche Einrichtung oder ein solches Programm nicht im Einklang steht; (e) (f) (g) wegen oder als Folge einer arglistigen Handlung oder Unterlassung oder einer wissentlichen Pflichtverletzung durch die betreffende versicherte Person, jedoch wird der Versicherer die Abwehrkosten als Folge einer solchen Inanspruchnahme zahlen, bis Arglist oder wissentliche Pflichtverletzung durch Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteil festgestellt oder vom Versicherten eingestanden werden; wegen oder als Folge persönlichen Gewinns, einer Vergütung oder eines Vorteils durch einen Versicherten, auf den der Versicherte keinen Rechtsanspruch hatte, jedoch wird der Versicherer die Abwehrkosten als Folge einer solchen Inanspruchnahme zahlen, bis das Fehlen eines Rechtsanspruchs feststeht; von oder im Namen oder zugunsten eines Versicherten, welche in einem Common Law-Land oder nach dem Recht eines solchen Landes geltend gemacht wird, es sei denn, es handelt sich um (i) (ii) (iii) (iv) eine Inanspruchnahme im Namen oder zugunsten eines versicherten Unternehmens durch einen oder mehrere ihrer Aktionäre in dieser Eigenschaft, die ohne Betreiben oder Geheiß von Versicherten erfolgt und aufrechterhalten wird, eine Inanspruchnahme durch einen ehemaligen oder gegenwärtigen Angestellten eines versicherten Unternehmens, eine Inanspruchnahme durch eine versicherte Person auf Regress, Gesamtschuldnerausgleich oder Enthaftung als direkte Folge einer anderen unter diesem Versicherungsvertrag versicherten Inanspruchnahme, oder eine Inanspruchnahme durch ein ehemaliges Organmitglied eines versicherten Unternehmens; (h) wegen oder als Folge von Umweltrisiken, es sei denn, es handelt sich um (i) (ii) eine Inanspruchnahme im Namen oder zugunsten eines versicherten Unternehmens durch einen oder mehrere seiner Aktionäre in dieser Eigenschaft, die ohne Betreiben oder Geheiß von Versicherten erfolgt und aufrechterhalten wird, oder eine andere Klage, die von einem Aktionär eines versicherten Unternehmens in dieser Eigenschaft und ohne Betreiben oder Geheiß eines Versicherten erhoben wird, und für die die versicherte Person nicht enthaftbar ist. 2. Zusätzliche Ausschlüsse betreffend Versicherungsgegenstand 5 Der Versicherer haftet unter Versicherungsgegenstand 5 nicht für den Vermögensnachteil in Folge einer Inanspruchnahme: (a) (b) wegen oder in Folge der Nichterbringung von Dienstleistungen oder Leistungsmängeln, Pflichtverletzungen, Irrtümern oder Unterlassungen bei der Erbringung von Dienstleistungen durch die Investmentbank; die von oder im Namen oder zugunsten der Investmentbank aufgrund einer Forderung gegen die Investmentbank durch einen, im Namen oder zugunsten eines Versicherten erfolgt. 3. Nichtzurechnung der Ausschlüsse Für die Anwendbarkeit von Ausschlüssen gilt: (a) (b) eine versicherte Person betreffende Tatsachen oder bei einer versicherten Person vorhandene Kenntnisse werden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet; einen ehemaligen, gegenwärtigen oder zukünftigen Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand, Geschäftsführer oder Chefjustiziar oder Personen in entsprechender Positionen nach anderen Rechtsordnungen eines versicherten Unternehmens betreffende Tatsachen oder bei einer dieser Personen vorhandene Kenntnisse werden den versicherten Unternehmen zugerechnet. Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 5

12 6 Anzeige von Umständen, Obliegenheiten und Verhalten im Versicherungsfall 1. Vorsorgliche Anzeige von Umständen, Anzeigepflichten (a) Werden einem Versicherten während der Versicherungsperiode Umstände bekannt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme führen werden, kann er diese dem Versicherer mit der Wirkung anzeigen, dass eine auf diesen Umständen beruhende, nach der Versicherungsperiode erfolgte Inanspruchnahme als während der Versicherungsperiode erfolgt gilt. Voraussetzung für eine wirksame Anzeige ist die schriftliche Bezeichnung des Fehlverhaltens, des Zeitpunkts, zu dem es begangen wurde, die möglicherweise ausgelöste Schädigung, die potentiellen Anspruchsteller und Anspruchsgegner und die Hintergründe des ersten Bekanntwerdens der Umstände. (b) (c) (d) Jeder Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer jede Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jeder Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer im Falle einer Inanspruchnahme umfassend zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere sind die Inanspruchnahme, das vorgeworfene Fehlverhalten, der Zeitpunkt, zu dem es (angeblich) begangen wurde, die möglicherweise ausgelöste Schädigung, Anspruchsteller und Anspruchsgegner und die Hintergründe des ersten Bekanntwerdens der Inanspruchnahme genau zu bezeichnen. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende vertragliche Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. Weitergehende Rechte des Versicherers nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt. (e) Anzeigen und Willenserklärungen sind zu richten an: (i) Schadenanzeigen Chubb Insurance Company of Europe SE Schadenabteilung Grafenberger Allee Düsseldorf (ii) andere Anzeigen und Willenserklärungen Chubb Insurance Company of Europe SE Chubb Specialty Insurance Adresse je nach vertragszuständiger Niederlassung: Grafenberger Allee Düsseldorf Ganghoferstraße 29 A München Stadthausbrücke Hamburg. Als Zugang gilt das Datum des Eingangs beim Versicherer bei oben genannter Adresse. 2. Forderungsübergang und Abtretungsverbot (a) Steht einem Versicherten eine Forderung auf Ersatz des Vermögensnachteils gegen einen anderen als den Versicherer oder einen anderen in der betreffenden Inanspruchnahme unter diesem Versicherungsvertrag Versicherungsschutz genießenden Versicherten zu, so geht die Forderung auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherten den Vermögensnachteil ersetzt. Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer bei der Durchsetzung der Forderung soweit als möglich zu unterstützen, hierfür erforderliche Willenserklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. (b) Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen oder verpfändet werden. Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 6

13 3. Bevollmächtigung Die Versicherungsnehmerin und die Versicherten erklären, dass die Versicherungsnehmerin für alle Versicherten zur Abgabe und Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen, insbesondere betreffend Abschluss, Änderung oder Kündigung des Vertrages, Obliegenheiten und den Schadenfall, sowie zu Zahlungen und der Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt ist, soweit es diesen Versicherungsvertrag betrifft. 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag oder diesen Versicherungsvertrag betreffend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf. 8 Definitionen Nachfolgenden Begriffen kommt die jeweils definierte Bedeutung zu, sofern sie in diesen allgemeinen Versicherungsbedingungen fett gedruckt sind: Abwehrkosten sind der Teil des Vermögensnachteils, der durch angemessene und notwendige Kosten, Auslagen, Aufwendungen, Gebühren und Honorare, einschließlich insbesondere Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten, die bei der Abwehr einer Inanspruchnahme aufgewendet werden, entsteht, insoweit es sich nicht um interne Aufwendungen eines versicherten Unternehmens handelt. Eingeschlossen sind Darlehens- und Bürgschaftskosten und andere Aufwendungen, die zur Gestellung von prozessualen Sicherheitsleistungen erforderlich werden, nicht jedoch die Sicherheitsleistungen selbst. Börsengang bezeichnet die Erstellung und Herausgabe des Wertpapierprospekts für das öffentliche Angebot und der Entwürfe und Nachträge hierzu sowie die Verhandlungen, Diskussionen, Entscheidungen und Präsentationen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot. Common Law-Länder sind die U.S.A., das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Kanada, Irland, Südafrika, Indien, Hong Kong, Singapur, Australien, Neuseeland und alle andere Länder, deren Recht auf Common Law beruht. Dritte sind natürliche oder juristische Personen, welche nicht (a) (b) (c) versichertes Unternehmen, Mitglied des Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats, des Vorstands oder der Geschäftsführung eines versicherten Unternehmens oder des entsprechenden Organs nach anderen Rechtsordnungen oder versicherte Person gemäß (c) oder (d) der Definition versicherte Personen sind. Enthaftbar sind versicherte Personen, wenn ihre Entschädigung durch ein versichertes Unternehmen nicht gesetzlich verboten oder wegen Insolvenz unmöglich ist. Vertragliche und satzungsmäßige Beschränkungen sowie Beschlüsse des Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats, des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Hauptversammlung der versicherten Unternehmen gelten nicht als gesetzliches Verbot. Entschädigung der Investmentbank ist der Teil des Vermögensnachteils, der aus einer Schadenersatzverpflichtung eines versicherten Unternehmens gegenüber der Investmentbank aus dem in Ziffer 7 des Versicherungsscheins genannten Vertrag besteht. Fehlverhalten ist jede tatsächliche oder behauptete Handlung oder Unterlassung vor dem oder am in Ziffer 6 des Versicherungsscheins angegeben Datum des öffentlichen Angebots durch (a) (b) eine versicherte Person, einzeln oder gemeinschaftlich begangen, in ihrer versicherten Tätigkeit, oder ein versichertes Unternehmen, die zu einer Haftung eines Versicherten führt. Inanspruchnahme ist (a) in Bezug auf die Versicherungsgegenstände 1, 2 und 4 (i) (ii) (iii) (iv) eine schriftliche, auf Geld oder andere bestimmte oder bestimmbare Leistungen gerichtete Forderung eines Dritten wegen eines Vermögensschadens, ein rechtshängiges Zivilverfahren einschließlich Streitverkündung, Gegenklage oder Schiedsgerichtsverfahren wegen eines Vermögensschadens, ein Strafverfahren oder ein formelles Verwaltungs- oder Aufsichtsverfahren; Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 7

14 (b) in Bezug auf den Versicherungsgegenstand 3 ein Untersuchungsverfahren; (c) in Bezug auf den Versicherungsgegenstand 5 (i) (ii) eine schriftliche Forderung wegen eines Vermögensschadens, oder ein rechtshängiges Zivilverfahren einschließlich Streitverkündung, Gegenklage oder Schiedsgerichtsverfahren wegen eines Vermögensschadens; (d) in Bezug auf den Versicherungsgegenstand 6 ein kursbeeinträchtigendes Ereignis. Investmentbank ist die in Ziffer 7 des Versicherungsscheins genannte juristische Person sowie natürliche Personen, die ehemalige, gegenwärtige oder zukünftige Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder des Vorstands, der Geschäftsführung oder entsprechender Positionen nach anderen Rechtsordnungen oder die Angestellte dieser juristischen Person sind. Kursbeeinträchtigendes Ereignis ist eine erstmals während der Versicherungsperiode gemachte öffentliche Bekanntgabe, (a) die nach mit angemessener Sorgfalt getroffener Einschätzung des Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsvorsitzenden, des Finanzvorstandes oder des Chefjustiziars des betreffenden versicherten Unternehmens dazu führen wird oder (b) die tatsächlich dazu führt, dass der Kurs der Stammaktien des versicherten Unternehmens während der ersten 24 Stunden nach der öffentlichen Bekanntgabe um 10 oder mehr Prozent und gegebenenfalls zusätzlich zu einem eventuellen Indexverlust der betreffenden Börse innerhalb derselben Zeit fällt. Öffentliches Angebot ist das in Ziffer 6 des Versicherungsscheins genannte Wertpapierangebot. Öffentliche Bekanntgabe ist eine öffentliche Mitteilung über ein versichertes Unternehmen betreffend - Unternehmensverluste, - Umsatzeinbussen, - wesentliche Veränderungen der Vermögenslage einschließlich außerordentlicher Abschreibungen oder Wertberichtigungen und die Aussetzung von Dividendenzahlungen, - unaufgeforderte Übernahmeangebote, - den Verlust von geistigem Eigentum, - den Verlust von Geschäftsgeheimnissen, - den Markteintritt eines Wettbewerbers, - Veränderungen in der Preispolitik für ein Produkt, - den Verlust eines Kunden, - den Verlust eines Vertrages, - einen Produktrückruf oder eine Verzögerung bei der Produktauslieferung, - eine angeblichen Pflichtverletzung, die zu Verletzungen oder Schäden bei mehreren Betroffenen führt, - aufsichtsrechtliche, behördliche, gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren, - Personalabbau, - eine Unternehmensrestrukturierung oder - das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, welche beim Börsengang hätten bekannt gegeben werden müssen, wenn sie einer Person, die am Börsengang beteiligt war oder hätte beteiligt sein müssen, bekannt oder voraussehbar waren. Personenschäden sind körperliche oder seelische Verletzungen oder Beeinträchtigungen, Krankheit oder Tod einer natürlichen Person. PR-Aufwendungen sind der Teil des Vermögensnachteils, der besteht aus (a) angemessenen Vergütungen für unabhängige Public Relations-Agenturen, Krisenmanagement-Firmen, Rechtsanwaltskanzleien oder Consultants für die Beratung eines Versicherten, (b) angemessenen Reisekosten einer versicherten Person, (c) angemessenen Aufwendungen für Druck und Versand und (d) angemessene Werbeaufwendungen, die einem versicherten Unternehmen während der Versicherungsperiode anlässlich eines kursbeeinträchtigenden Ereignisses entstehen, um (i) (ii) die Folgen einer zu erwartenden negativen Öffentlichkeitswirkung des kursbeeinträchtigenden Ereignisses zu verhindern oder zu minimieren oder das Vertrauen von Investoren oder der Öffentlichkeit nach einem kursbeeinträchtigenden Ereignis aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 8

15 Rechtsbeistandskosten sind der Teil des Vermögensnachteils, der einer versicherten Person persönlich durch die Aufwendung angemessener und notwendiger Kosten für Rechtsbeistand zu ihrer Vertretung in einem Untersuchungsverfahren, in dem sie gehört wird, entsteht, nachdem ihr schriftlich mitgeteilt wurde, dass ihr Verhalten auf eine Verfehlung untersucht wird. Sachschaden ist die Beschädigung, Vernichtung, der Verderb, Verlust oder der Nutzungsausfall von Sachen. Tochterunternehmen sind Gesellschaften, die die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt leitet oder kontrolliert, indem sie über (a) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, (b) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsratsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder über (c) das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, verfügt. Umweltrisiken sind (a) die tatsächliche, angebliche oder befürchtete Gefährdung oder Beeinträchtigung durch Umweltschadstoffe, deren Erzeugung, Lagerung, Transport, Emission, Immission, Ausbreitung, Entfernen oder sonstiger Umgang damit sowie (b) Vorschriften, Anordnungen oder sonstige Regelung, Umweltschadstoffe zu testen, zu überwachen, zu beseitigen, einzudämmen, zu behandeln, zu entgiften oder zu neutralisieren und jede Handlung zur Befolgung oder Vorabbefolgung solcher Regelung. Umweltschadstoffe sind alle Substanzen, von denen Gefahren für die Umwelt ausgehen oder die eine negative Auswirkung auf die Umwelt haben, einschliesslich aber nicht begrenzt auf Feststoffe, Flüssigkeiten, gasförmige oder thermische Reizstoffe, Verunreinigungen oder Rauch, Dampf, Ruß, Dunst, Säuren, Alkali, Schmutz, Chemikalien und Abfallstoffe, Luftemissionen, Geruch, Abwasser, Öl, Ölprodukte, infektiöser oder medizinischer Abfall, Asbest, Asbestprodukte, Schimmel, radioaktives oder anderes strahlendes Material und Geräuschemissionen. Untersuchungsverfahren ist eine formelle Untersuchung von vor dem oder am in Ziffer 6 des Versicherungsscheins angegeben Datum des öffentlichen Angebots begangenen Handlungen oder Unterlassungen einer versicherten Person beim Börsengang in ihrer versicherten Eigenschaft, die durch eine hierzu ermächtigte Behörde oder Aufsichtsstelle, ein Organ des Berufsstandes oder eine sonstige gesetzlich hierzu ermächtigte Einrichtung. U.S.A. sind die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen sowie jeder Staat oder politische Untereinheit derselben. Vermögensnachteil ist der Betrag, für den ein Versicherter wegen eines der Inanspruchnahme zugrunde liegenden Anspruchs haftet oder den er wegen der Inanspruchnahme aufwendet, bestehend aus (a) gerichtlich oder schiedsgerichtlich auferlegtem Schadenersatz, einschließlich Punitive, Exemplary oder Aggravated Damages, aufgrund eines Vergleiches zu zahlendem Schadenersatz, und aus dem Versicherten auferlegten Rechtsverfolgungskosten des Anspruchstellers, (b) Abwehrkosten, (c) Rechtsbeistandskosten, (d) Entschädigung der Investmentbank und (e) PR-Aufwendungen. Vermögensnachteil beinhaltet nicht: (i) Bußgelder und Geldstrafen und die über den einfachen Schadenersatz hinausgehenden Teile eines Multiplied Damages -Schadenersatzes, (ii) Beträge, von denen ein Versicherter auf andere Weise als dadurch, dass sie enthaftbar sind, befreit wird, (iii) Steuern oder den Verlust von Steuervorteilen, (iv) Kosten, die dadurch entstehen, einer einstweiligen Verfügung oder einer anderen, nicht auf Geldzahlung gerichteten Leistungsverpflichtung nachzukommen, und (v) den Betrag, der im Zusammenhang mit dem Kauf von Wertpapieren oder Vermögensgegenständen durch ein versichertes Unternehmen eine Erhöhung des dafür bezahlten oder angebotenen Entgeltes darstellt oder mit dieser Erhöhung im wesentlichen identisch ist. Ist ein Vermögensnachteil nach gesetzlichen Vorschriften nicht versicherbar, ist er von dieser Definition ausgeschlossen. Versicherte sind die versicherten Unternehmen und die versicherten Personen. Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 9

16 Versicherte Eigenschaft ist die Eigenschaft, die eine versicherte Person gemäß der Definition versicherte Person zu einer solchen macht. Versicherte Personen sind (a) natürliche Personen, die ehemals, gegenwärtig oder künftig Mitglied des Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats, des Vorstands oder der Geschäftsführung oder eines entsprechenden Organs nach anderen Rechtsordnungen oder Angestellter eines versicherten Unternehmens waren, sind oder sein werden sowie deren (b) (i) Ehegatten, sofern diese aufgrund dieser Eigenschaft neben einer unter (a) genannten Person haftbar gemacht werden, und (ii) Erben, Nachlaßverwalter, Insolvenzverwalter, gesetzliche Vertreter und Betreuer einer unter (a) genannten Person im Falle deren Todes, Insolvenz oder Geschäftsunfähigkeit, für Inanspruchnahmen wegen Fehlverhaltens der unter (a) genannten Personen; (c) (d) natürliche Personen, die Anteilseigner eines versicherten Unternehmens sind, jedoch nur insoweit diese Personen diese Anteile im Zuge des öffentlichen Angebots veräußern; die in Ziffer 8 des Versicherungsscheins genannten Familien-Holdinggesellschaften, die ausschließlich von natürlichen Personen gehalten werden, jedoch nur insoweit die Familienholdinggesellschaft diese Anteile im Zuge des öffentlichen Angebots veräußert. Versicherte Personen sind nicht Insolvenzverwalter oder andere gerichtlich bestellte Vertreter, externe Wirtschaftsprüfer oder Liquidatoren eines versicherten Unternehmens oder von dessen Vermögen. Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin und die Tochterunternehmen. Versicherungsnehmerin ist die in Ziffer 1 des Versicherungsscheins genannte juristische Person. Versicherungsperiode ist der Zeitraum, der gemäß Ziffer 4 des Versicherungsscheins beginnt und endet, spätestens jedoch mit Wirksamwerden einer vorzeitigen Kündigung, sofern eine solche zulässig ist. Chubb IPO-Line 2006 Police Seite 10

17 Vertragsklauseln zur Anpassung der IPO-Line an das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom ( VVG 2008 ) 3 Nr. 1 Abwehr und Vergleich (a) Satz 1 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst: Die Versicherung umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter sowie die Freistellung von begründeten Inanspruchnahmen. 3 Nr. 1 Abwehr und Vergleich (b) Satz 1 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst: Kein Versicherter ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers Abwehrkosten oder Rechtsbeistandskosten auszulösen. 6 Nr. 1 Anzeigepflichten (d) wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Obliegenheitsverletzung (i) [Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände] Die Versicherungsnehmerin hat bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung dem Versicherer alle ihr bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag zu schließen oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Versicherungsnehmerin ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. (ii) [Rücktritt] Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich die Versicherungsnehmerin der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Versicherungsnehmerin. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass sie oder ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsnehmerin die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. (iii) [Kündigungsrecht oder Vertragsanpassung mit Beitragsänderung; Frist] Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat die Versicherungsnehmerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Chubb IPO Line Germany 2006 VVG Reform Besondere Bedingung Seite 1

18 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann die Versicherungsnehmerin den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Abschnitt (ii) [Rücktritt] und diesem Abschnitt (iii) [Kündigungsrecht oder Vertragsanpassung] zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die in Abschnitt (ii) [Rücktritt] und diesem Abschnitt (iii) [Kündigungsrecht oder Vertragsanpassung] genannten Rechte nur zu, wenn er die Versicherungsnehmerin durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in Abschnitt (ii) [Rücktritt] und diesem Abschnitt (iii) [Kündigungsrecht oder Vertragsanpassung] genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (iv) [Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten] Wird eine gegenüber dem Versicherer zu erfüllende Obliegenheit aus diesem Vertrag, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist, verletzt, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn nachgewiesen wird, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verlieren die Versicherten ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen die Versicherten. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer die Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Diese Rechtsfolgen, namentlich vollständiger oder teilweiser Wegfall des Versicherungsschutzes gelten auch bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit. Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Absatz 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 6 Nr. 2 Abtretungsverbot (b) wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Eine Abtretung des Freistellungsanspruches an den geschädigten Dritten durch die Versicherten ist zulässig. Eine anderweitige Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus diesem Versicherungsvertrag ist vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig. Chubb IPO Line Germany 2006 VVG Reform Besondere Bedingung Seite 2

19 Fragebogen CHUBB IPO-Line

20 Fragebogen zur Chubb IPO-Versicherung (IPO-Line) Chubb Specialty Insurance Sofern der Platz für Einzelheiten nicht ausreicht, bitte zusätzliches Blatt verwenden. 1. Antragstellerin (zu versicherndes Unternehmen): Adresse: 2. Ort des Handelsregistereintrags: 3. Seit wann ist das zu versichernde Unternehmen ununterbrochen tätig? 4. Hat das zu versichernde Unternehmen in den letzten fünf Jahren: (a) den Namen geändert? ja nein (b) mit einem anderen Unternehmen fusioniert, Unternehmen akquiriert oder verkauft? ja nein (c) seine Kapitalstruktur verändert? ja nein (d) öffentlich angekündigt, demnächst mit einem anderen Unternehmen zu fusionieren, Unternehmen zu akquirieren oder zu verkaufen? ja nein (Sofern eine Frage mit ja beantwortet wird, bitte Einzelheiten angeben (ggf. auf separatem Blatt). 5. Börse, Wertpapiere (a) An welchen Börsen und in welchem Börsensegment werden die Wertpapiere des zu versichernden Unternehmens im Anschluss an das öffentliche Angebot gehandelt werden? (b) Können US-Investoren Wertpapiere erwerben? ja nein (Sofern diese Frage mit ja beantwortet wird, bitte Einzelheiten angeben (ggf. auf separatem Blatt). (c) Verteilung des Anteilsbesitzes am zu versichernden Unternehmen: Anteil der Wertpapiere, die Organmitglieder halten oder die sie kontrollieren, vor dem öffentlichen Angebot: Anteil der Wertpapiere, die Organmitglieder halten oder die sie kontrollieren, nach dem öffentlichen Angebot: Name und Anteilsbesitz von Anteilseignern, die 5% oder mehr der Wertpapiere halten oder diese kontrollieren, vor dem öffentlichen Angebot: Name und Anteilsbesitz von Anteilseignern, die 5% oder mehr der Wertpapiere halten oder diese kontrollieren, nach dem öffentlichen Angebot: Genaue Beschreibung aller Wertpapierarten, einschließlich dazugehöriger Stimmrechte Welche Wertpapiere können in Stammaktien umgewandelt werden? Ist potentiellen Investoren die Höhe der Kommission der Konsortialmitglieder bekannt gemacht worden? ja nein Chubb Fragebogen IPO-Line 2006 Seite - 1 -

21 6. Veräußernde Anteilseigner Bitte nennen Sie alle natürlichen Personen, die in den Versicherungsschutz als Anteilsveräußerer einbezogen werden sollen, und geben sie für jede dieser Personen die Anzahl der von diesen zu veräußernden Anteile an: Veräußernder Anteilseigner Anzahl der zu veräußernden Anteile 7. Absage früherer öffentlicher Angebote Wurde in den letzten 18 Monaten ein öffentliches Angebot von Wertpapieren des zu versichernden Unternehmens abgesagt oder verschoben? ja nein Sofern diese Frage mit ja beantwortet wird, bitte Einzelheiten angeben (ggf. auf separatem Blatt). 8. Angaben zur Vergangenheit (a) (b) Hat bei dem zu versichernden Unternehmen in den letzten drei Jahren ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers stattgefunden? ja nein Waren das zu versichernde Unternehmen oder eine zu versichernde Person Beklagte(r) in einem Rechtsstreit wegen angeblicher Wettbewerbs-, Copyright- oder Patentrechtsverletzung? ja nein Beklagter oder Beschuldigter in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren wegen angeblicher Verletzung von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften den Wertpapierhandel betreffend? ja nein Beschuldigter in anderen Strafverfahren? ja nein Partei oder Beteiligter in einem Muster- oder Sammelklageverfahren oder einer Derivative Action? ja nein Beschuldigter in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Kontrolle des Wertpapierhandels? ja nein (Sofern eine Frage mit ja beantwortet wird, bitte Einzelheiten angeben (ggf. auf separatem Blatt). 9. Andere Versicherung Besteht für das zu versichernde Unternehmen derzeit eine D&O-Versicherung? ja Wenn ja, bitte Details dieser Versicherung angeben: nein Versicherer Deckungssumme(n) Selbstbehalt(e) Versicherungsperiode von bis 10. Umstände, Vorschäden (a) (b) Hat eine zu versichernde Person oder ein zu versicherndes Unternehmen (d.h. einschließlich Tochterunternehmen der Antragstellerin) unter einer D&O-Versicherung Tatsachen oder Umstände angezeigt, die Grundlage eines Anspruchs gegen eine zu versichernde Person oder ein zu versicherndes Unternehmen sein können? ja nein Wurde unter einer D&O-Versicherung Versicherungsschutz zugunsten einer zu versichernden Person oder eines zu versichernden Unternehmens gewährt? ja nein (Sofern eine Frage mit ja beantwortet wird, bitte Einzelheiten angeben (ggf. auf separatem Blatt). Chubb Fragebogen IPO-Line 2006 Seite - 2 -

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