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1 Synopse der Bundesländer (1) Schulen (Gebäude) Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Ausnahme Grundsätzliches Rauchverbot BW Bay Berlin Brbg Bremen HH Hessen M-V NDS NRW Rh-Pf. Saarl. SA Sa-An Schles.- Holstein Thür. (2) Gelände von Schulen (3) Schulveranstaltungen (4) Berufsschulen (5) Kinderspielplätze (6) Kultur- und Freizeiteinrichtungen (für Kinder) (7) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (allgemein) (7a) Tageseinrichtungen (7b) Kindertagespflege Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 1

2 (8) Universitäten, Fachhochschulen (9) Erwachsenenbildung Erläuterung: Grundsätzliches Rauchverbot Ausnahme möglich Ausnahme nicht möglich Gesetzlich nicht geregelt NR: Nebenraum (1) Schule: BW: In Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt (auch bei freier Trägerschaft). Bayern: In Schulen und schulischen Einrichtungen sowie Schullandheimen ist das Rauchen untersagt. Berlin: Das Rauchverbot gilt in Schulen i.s.d. Schulgesetzes, Ergänzungsschulen, Einrichtungen des 2. Bildungsweges. 52 Abs. 4 Schulgesetz Berlin: Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände darf nicht geraucht werden. Brbg: Rauchverbot gilt in allen Schulen i.s.d. Schulgesetzes unabhängig von der Trägerschaft. 4 Abs. 3 S. 3 Schulgesetz Brbg: In der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule ist das Rauchen während des Schulbetriebs verboten. (Hervorhebung durch das ABNR). Bremen: Das Rauchverbot gilt in Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft. Bei Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände. HH: Das Rauchverbot gilt in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude. Hessen: 3 Abs. 9 S. 3 Hess. Schulgesetz: Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. M-V: Das Rauchen ist in Schulen i.s.d. 11 Abs. 2 Schulgesetz M-V sowie in den Gebäuden von Schulen in freier Trägerschaft nach 116 Schulgesetz verboten. NDS: Das Rauchen ist in Schulen i.s.d. 1 Abs. 2 NSchG (Schulgesetz Niedersachsen) verboten. NRW: Das Rauchverbot gilt in Schulen i.s.d. 6 Abs. 1 Schulgesetz. Rh-Pf: Rauchverbot gilt in allen Schulen i.s.d. 6 Schulgesetz einschließlich der in 6 Abs 2. Schulgesetz genannten Schulen, in Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft i.s.d. 1 des Privatschulgesetzes einschließlich der in 1 Abs. 2 Privatschulgesetz genannten Schulen sowie in denen mit den genannten Schulen verbundenen Schülerheimen. Es gilt auch auf dem dazugehörigen Schulgelände und auf schulischen Veranstaltungen. Saarland: Rauchverbot gilt in Schulen und Berufsbildungsstätten. Sachsen: Das Rauchverbot gilt in Schulen i.s.d. Schulgesetzes des Freistaates Sachsen und Schulen i.s.d. Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft, einschließlich der Schullandheime und der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Sachsen-Anhalt: Rauchverbot gilt bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Internate und Wohnheime. Schleswig-Holstein: Das Rauchverbot gilt in Schulen i.s.d. Schulgesetztes in öffentlicher und freier Trägerschaft. Thüringen: Das Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände untersagt ( 47 Abs. 2 Schulgesetz) (2) Schulgelände: BW: Auf Schulgeländen befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot ausgenommen. Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung für volljährige Schüler ab Klasse 11 oder der entsprechenden Klassen der beruflichen Schulen sowie für dort tätige Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. (Hervorhebung durch das ABNR). Bayern: Rauchverbot gilt auch auf dem Gelände der Einrichtungen. Berlin: Das Rauchverbot gilt auch auf dem Gelände ( 52 Abs. 4 Schulgesetz Berlin), vgl. unter (1). Brbg: Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen. ( 4 Abs. 3 S. 3 Schulgesetz Brbg: In der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule ist das Rauchen während des Schulbetriebs verboten. ). Bremen: Das Rauchverbot gilt in Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft. Bei Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 2

3 Außengelände. HH: Das Rauchverbot gilt in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude. Hessen: 3 Abs. 9 S. 3 Hess. Schulgesetz: Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. M-V: Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden. NDS: Bei öffentlichen Schulen i.s.d. 1 Abs. 3 NSchG (Schulgesetz NDS) ist das Rauchen auch auf den zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen verboten (Demnach gilt das Rauchverbot auf dem Gelände nicht bei Schulen in freier Trägerschaft. [Träger sind entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen]). NRW: Das Rauchverbot gilt auf dem gesamten Grundstück (auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen). Für Schulen gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks. Rh-Pf: Rauchverbot gilt auf dem zu den Schulen oder Schülerheimen gehörenden Schulgelände. Rauchverbot gilt für die in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Schülerinnen und Schüler wohnen. Saarland: Das Rauchverbot gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung (Hervorhebung durch das ABNR). Sachsen: Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf den umfriedeten Außenbereich des Schulgeländes. Abweichend davon kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz für volljährige Schüler der beruflichen Schulen sowie für die dort tätigen Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Sachsen-Anhalt: Bei allgemeinbildenden Schulen gilt das Rauchverbot auch für Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet sind. Schleswig-Holstein: Bei Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände. Thüringen: Das Rauchen ist auf dem Schulgelände untersagt. Dies gilt nicht für Wohnräume, die sich auf dem Schulgelände befinden ( 47 Abs. 2 ThürSchulG). (3) Schulveranstaltungen: BW: Bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt (auch bei freier Trägerschaft). Bayern: Rauchverbot gilt jedenfalls dann, wenn Schulveranstaltung in der Schule bzw. auf dem Schulgelände stattfindet. Problem: Bei Veranstaltungen außerhalb der Schule (z.b. Klassenfahrten) dürfen über 18jährige Schüler rauchen. Berlin: Rauchverbot gilt auch auf schulischen Veranstaltungen (auch außerhalb des Schulgeländes; vgl. Rundschreiben I Nr. 80/2004 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport). Brbg: 4 Abs. 3 S. 3 Schulgesetz Brbg: In der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule ist das Rauchen während des Schulbetriebs verboten. Bremen: nicht geregelt. Nach der Aufhebung des Bremischen Gesetzes zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen vom gibt es keine Regelungen mehr für das Rauchverbot bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Einrichtungen (Auskunft der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom ). HH: Das Rauchverbot gilt in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude. Hessen: nicht geregelt. M-V: nicht geregelt. Bericht Landesregierung zur Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes aus 2009, S. 9: Finden Schüler- oder Kindergartenausflüge statt, gilt in den Zieleinrichtungen Rauchverbot nach 1 Abs. 1 Nr. 3 NichtRSchutzG und in den Beförderungsmitteln Rauchverbot nach 2 Abs. 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz. Insofern wurde kein Anlass zu einer gesonderten Regelung für diesen Themenbereich gesehen. (abzurufen unter Diese Argumentation ist nach Auffassung des ABNR nicht überzeugend, da die Veranstaltung nicht zwingend in einer Einrichtung nach 45 Abs. 1 SGB VIII stattfinden muss. NDS: nicht geregelt. NRW: Für Schulen i.s.d. 6 Abs. 1 Schulgesetz gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks. Rh-Pf: Schulische Veranstaltungen sind rauchfrei. Saarland: Das Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen und Fahrten. Sachsen: nicht geregelt. Sachsen- Anhalt: nicht geregelt. Schleswig-Holstein: 4 Abs. 8 Schulgesetz: Für alle Schulen gilt ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung bei nichtschulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes Ausnahmen vom Verbot festlegen. Thüringen: nicht geregelt. Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 3

4 (4) Berufsschulen: BW: vgl. unter (1) bis (3). Bay: vgl. unter (1) bis (3). Berlin: vgl. unter (1) bis (3). Brbg: vgl. unter (1) bis (3). Bremen: vgl. unter (1) bis (3). HH: vgl. unter (1) bis (3). Hessen: vgl. unter (1) bis (3). M-V: vgl. unter (1) bis (3). NDS: vgl. unter (1) bis (3). NRW: vgl. unter (1) bis (3). Rh-Pf: vgl. unter (1) bis (3). Saarland: vgl. unter (1) bis (3). Sachsen: vgl. unter (1) bis (3). Sachsen-Anhalt: vgl. unter (1) bis (3). Rauchverbot gilt nicht auf dem Grundstück, auf welchem die Gebäude errichtet sind. Schleswig-Holstein: vgl. unter (1) bis (3). Im März 2007 erklärten sich die Volkshochschulen des Landesverbandes zur rauchfreien Zone. Sie setzten damit die im Jahr 2005 in Kraft getretene Tabakrahmenkonvention der WHO zum Schutz vor Passivrauchen um. Die Volkshochschulen sind in Schleswig-Holstein der größte Anbieter gesundheitsfördernder Veranstaltungen und sehen sich daher in der Verpflichtung, mit gutem Beispiel voranzugehen. (Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD: Erfahrung mit der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Schleswig-Holstein vom , Drucksache 17/1248, S. 28). Thüringen: vgl. unter (1) bis (3). (5) Kinderspielplätze: BW: nicht geregelt. Bayern: Rauchverbot. Berlin: nicht geregelt (ggf. können Bezirke gem. 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Rauchverbote erlassen). Brbg: Rauchverbot. Bremen: nicht geregelt. HH: nicht geregelt. Hessen: nicht geregelt. M-V: nicht geregelt. NDS: Die Gemeinden sind für den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen (d.h. kein Rauchverbot). NRW: Das Rauchverbot gilt auch auf Kinderspielplätzen. Rh-Pf: nicht geregelt. Saarland: Rauchverbot. Sachsen: nicht geregelt. Gem. 4 Abs. 3 Nr. 4 der Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt Dresden vom ist das Rauchen sowie Wegwerfen von Tabakwaren oder Teilen davon (z.b. Zigarettenkippen) auf Spielplätzen verboten. Am beschloss der Stadtrat Chemnitz eine Änderung der Polizeiverordnung, wonach zukünftig das Rauchen oder das Wegwerfen von Zigarettenkippen auf öffentlich zugängigen Spiel- und Bolzplätzen verboten ist. Sachsen-Anhalt: nicht geregelt. Schleswig-Holstein: nicht geregelt. Thüringen: nicht geregelt. (6) Kultur- und Freizeiteinrichtungen für Kinder (z.b. Puppentheater. Keine Sportstätten): BW: nicht explizit geregelt. Bayern: Das Rauchverbot gilt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Berlin: Das Rauchverbot gilt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Für Kinder nicht explizit geregelt. Brbg: Allgemeines Rauchverbot in Kultureinrichtungen. Einrichtung NR möglich. Für Kinder nicht explizit geregelt. Bremen: Allgemeines Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Für Kinder nicht explizit geregelt. HH: Es gilt allgemeines Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Einrichtung NR ist möglich. Für Kinder nicht explizit geregelt. Hessen: Allgemeines Rauchverbot in Kultureinrichtungen. Einrichtung NR möglich. Für Kinder nicht explizit geregelt. M-V: Allgemeines Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Einrichtung NR möglich. Für Kinder nicht explizit geregelt. Niedersachsen: Allgemeines Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Einrichtung NR möglich. Für Kinder nicht explizit geregelt. NRW: Allgemeines Rauchverbot für Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Rh-Pf: Allgemeines Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Für Kinder nicht explizit geregelt. Saarland: Rauchverbot gilt in Kultureinrichtungen. Für Kinder nicht explizit geregelt. Sachsen: Allgemeines Rauchverbot gilt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Für Kinder nicht explizit geregelt. Sachsen-Anhalt: Allgemeines Rauchverbot in Kultureinrichtungen. Für Kinder nicht explizit geregelt. Schleswig-Holstein: Allgemeines Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Einrichtung NR möglich. Für Kinder nicht explizit geregelt. Thüringen: Allgemeines Rauchverbot in Kultureinrichtungen. Für Kinder nicht explizit geregelt. (7) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII: ( 45 SGB VIII: Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht; eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient): BW: In Jugendhäusern sowie Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. Bayern: Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen, sonstigen Einrichtungen und Räumen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden (insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot), Jugendherbergen, sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. In Einrichtungen für Copyright by C. 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5 Kinder und Jugendliche ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten. Der Verantwortliche einer Einrichtung der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige kann das Rauchen in einem NR gestatten. Der Verantwortliche kann für Einrichtungen der Erziehungsund Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Berlin: Das Rauchverbot gilt in Kindertagesstätten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe i.s.d. SGB VIII. (vgl. auch: 9 Abs. 4 Kindertagesförderungsgesetz: In Tageseinrichtungen einschließlich der dazugehörenden Freiflächen sowie bei Aktivitäten außerhalb der Tageseinrichtungen in Gegenwart der Kinder darf nicht geraucht werden; in Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden ). (Hervorhebung durch das ABNR). Brbg: Das Rauchverbot gilt in Kindertagesstätten, Einrichtungen der Tagespflege, der Erziehungshilfe sowie der Kinder- und Jugendfreizeit, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Das Rauchverbot gilt nicht in Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach 34 SGB VIII, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind. Bremen: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen. Das Rauchverbot gilt auch auf dem dazugehörigen Gelände. HH: Das Rauchverbot gilt in Gebäuden von Einrichtungen i.s.d. 45 SGB VIII, unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude. Hessen: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. M-V: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen nach 45 SGB VIII unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden. Das Rauchverbot gilt nicht für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden, die dienen zur allgemeinen Nutzung überlassen wurden. NDS: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche aufnehmen ( 45 Abs. 1 S. 1 oder 2 SGB VIII), unabhängig davon, ob die Einrichtungen einer Erlaubnis bedürfen. Das Rauchen ist auch auf den zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen verboten. NRW: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Das Rauchverbot gilt auf dem gesamten Grundstück. Rh-Pf: Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen i.s.d. SGB VIII untergebracht sind, sowie zu diesen Einrichtungen gehörende Freiflächen sind rauchfrei. Dies gilt in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe wohnen. Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung das Rauchen erlauben, wenn aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein Rauchverbot konzeptionell nicht vertretbar ist. Saarland: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Das Rauchverbot gilt auch im Zusammenhang mit deren Betrieb auf dem Gelände der Einrichtung. Das Rauchverbot gilt auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen und Fahrten. Sachsen: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf den umfriedeten Außenbereich. Sachsen-Anhalt: Das Rauchverbot gilt in Tageseinrichtungen nach 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen; in Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher und freier Trägerschaft. Bei Tageseinrichtungen und Räumen, die der Tagespflege dienen, gilt das Rauchverbot auch auf dem Grundstück, auf denen die Gebäude errichtet sind. Schleswig-Holstein: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach 45 SGB VIII und in Räumen, in denen Kindertagespflege nach 43 SGB VIII geleistet wird. Das Rauchverbot auf dem Gelände gilt nur bei Kindertageseinrichtungen und in den für Kinder bestimmten Räumen einer Kindertagespflegestelle. Thüringen: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII. Das Rauchverbot gilt auch auf dem dazugehörigen Gelände. (7a) Kindertageseinrichtungen ( 22 SGB VIII: Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden): BW: In den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tageseinrichtung für Kinder ist das Rauchen untersagt. Auf dem Gelände befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot ausgenommen. (Wohnung wurde mangels Vergleichbarkeit mit anderen Länderregelungen nicht als Ausnahme gewertet). Bayern: In Kindertageseinrichtungen ist das Rauchen verboten. Das Rauchen ist auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten. Berlin: 9 Abs. 4 Berliner Kindertagesbetreuungsreformgesetz: In Tageseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Freiflächen sowie bei Aktivitäten außerhalb der Tageseinrichtung in Gegenwart der Kinder darf nicht geraucht werden (Hervorhebung durch das ABNR). Brbg: Rauchverbot gilt in Copyright by C. 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6 Kindertagesstätten unabhängig von ihrer Trägerschaft. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen. (vgl. auch 11 Abs. 4 Kindertagesstättengesetz Brandenburg). Bremen: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Das Rauchverbot gilt auch auf dem dazugehörigen Gelände. HH: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden. Hessen: Das Rauchverbot gilt in Kindertagesstätten. 26 Abs. 3 Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch: In den Räumen und auf dem Gelände der Tageseinrichtung ist das Rauchen untersagt. M-V: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden. 9 Abs. 4 Kindertagesförderungsgesetz MV: Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und dürfen während der Öffnungszeiten keine alkoholischen Getränke zu sich genommen werden. NDS: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Bei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist das Rauchen auch auf den zur Einrichtung gehörenden Hof -und Freiflächen verboten. NRW: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Das Rauchverbot gilt auf dem gesamten Grundstück. Rh-Pf: Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für Kinder untergebracht sind, sowie zu den Einrichtungen gehörende Freiflächen sind rauchfrei. Saarland: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen im Zusammenhang mit deren Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten. Das Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen und Fahrten (Hervorhebung durch das ABNR). Sachsen: Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Rauchverbot erstreckt sich auch auf den umfriedeten Außenbereich. Sachsen-Anhalt: Das Rauchverbot gilt in Tageseinrichtungen nach 4 Abs. 2 Kinderförderungsgesetz. Das Rauchverbot gilt auch auf dem Gelände, auf welchem die Gebäude errichtet wurden. Schleswig-Holstein: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Es gilt auch auf dem dazu gehörigen Außengelände. Thüringen: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen. Das Rauchverbot gilt auch auf dem dazugehörigen Gelände. (7b) Kindertagespflege ( 43 SGB VIII: Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages oder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis): BW: nicht geregelt. Bay: Rauchverbot gilt auch in der Kindertagespflege. Berlin: Es gilt ein Rauchverbot. 9 Abs. 4 Berliner Kindertagesbetreuungsreformgesetz: In Tageseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Freiflächen sowie bei Aktivitäten außerhalb der Tageseinrichtung in Gegenwart der Kinder darf nicht geraucht werden; in Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden. (Hervorhebung durch das ABNR). Brbg: Rauchverbot gilt auch in Einrichtungen der Tagespflege. Bremen: nicht geregelt. HH: 1 Abs. 4 Hamburgische Kindertagespflegeverordnung: In den von einer Tagespflegeperson für die Betreuung der Kinder genutzten Räumen darf nicht geraucht werden. Hessen: 29 Abs. 3 Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (Kindertagespflege): In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden. (Hervorhebung durch das ABNR). M-V: 9 Abs. 4 Kindertagesförderungsgesetz MV: Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und dürfen während der Öffnungszeiten keine alkoholischen Getränke zu sich genommen werden. NDS: nicht geregelt. NRW: Gem. 4 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) gilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege bei der Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet 45 SGB VIII Anwendung. Die Bestimmungen des NiSchG sind daher z.t. nicht unmittelbar auf die Kindertagespflege anwendbar. In Räumen, die für die Betreuung von Kindern in (der) Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet ( 10 Abs. 4 KiBiZ). Rh-Pf: nicht geregelt. Saarland: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Sachsen: Rauchverbot in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege nach dem SGB VIII. Kindertagespflege somit erfasst. Sachsen-Anhalt: Rauchverbot gilt in Räumen, die der Tagespflege nach 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen. Schleswig-Holstein: Das Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Kindertagespflege nach 43 SGB VIII geleistet wird. Thüringen: Das Rauchverbot gilt in Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt. Das Rauchverbot gilt auch auf dem dazugehörigen Gelände. Copyright by C. 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7 (8) Universitäten/Hochschulen: BW: Das Rauchverbot gilt an sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen. Bei besonderen Veranstaltungen können Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden. Einrichtung NR möglich. Private Universitäten und Fachhochschulen wohl nicht erfasst. Bayern: Einrichtung NR möglich. Berlin: Rauchverbot gilt für Hoch- und Fachhochschulen. Den Beschäftigten kann, wenn Außenflächen nicht zur Verfügung stehen und auch sonst keine Möglichkeiten des Rauchens außerhalb der Gebäude und umschlossenen Räume bestehen oder geschaffen werden können, in besonders ausgewiesenen und abgeschlossenen Räumen das Rauchen erlaubt werden. Brbg: Rauchverbot gilt Universitäten und Fachhochschulen. Bremen: Rauchverbot gilt in staatlichen Hochschulen sowie staatlich anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten. HH: Das Rauchverbot gilt an Hochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft. Einrichtung NR möglich. Hessen: Rauchverbot gilt in Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, staatlich anerkannten Berufsakademien sowie Einrichtungen der Weiterbildung. M-V: Rauchverbot gilt in staatlichen Hochschulen. Einrichtung NR möglich. NDS: Rauchverbot gilt in Hochschulen und Berufsakademien sowie Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung i.s.d. 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes Einrichtung NR möglich. NRW: Das Rauchverbot gilt in Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen. Einrichtung Raucherraum nicht möglich. Rh-Pf: Rauchverbot gilt in Gebäuden und Gebäudeteilen, in denen Universitäten und Fachhochschulen (in privater Trägerschaft) untergebracht sind. Saarland: Das Rauchverbot gilt auch in Hochschulen. Sachsen: Das Rauchverbot gilt an Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung des Freistaates Sachsen (hiervon sind die staatlichen Hochschulen erfasst). Das Rauchverbot gilt auch an privaten Hochschulen und staatlichen Studienakademien. Sachsen-Anhalt: Das Rauchverbot gilt in Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von ihrer Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime. Einrichtung NR möglich. Schleswig-Holstein: Das Rauchverbot gilt in staatlichen Hochschulen sowie Hochschulen in freier Trägerschaft i.s.d. 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes. Einrichtung NR möglich. Thüringen: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie der Hochschulen und Berufsakademien; das Rauchverbot gilt auch in Wohnheimen für Schüler, Auszubildende und Studierende. (9) Erwachsenenbildung (Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Bildungsphase): BW: nicht geregelt. Bayern: Das Rauchverbot gilt in Bildungseinrichtungen für Erwachsene: Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, öffentliche Hochschulen. Einrichtung NR möglich. Berlin: Rauchverbot in Bildungseinrichtungen: Hoch- und Fachhochschulen, Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Erwachsenenbildung. Den Beschäftigten kann, wenn Außenflächen nicht zur Verfügung stehen und auch sonst keine Möglichkeiten des Rauchens außerhalb der Gebäude und umschlossenen Räume bestehen oder geschaffen werden können, in besonders ausgewiesenen und abgeschlossenen Räumen das Rauchen erlaubt werden. Brbg: In Bildungseinrichtungen gilt das Rauchverbot ohne Ausnahme (Auskunft des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom auf Anfrage). Bremen: Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft. HH: Rauchverbot gilt in Hochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft. Einrichtung NR möglich. Hessen: Rauchverbot gilt in staatlich anerkannten Hochschulen, staatlich anerkannten Berufsakademien sowie Einrichtungen der Weiterbildung. M-V: nicht geregelt. Abendgymnasien für Erwachsene fallen aber unter (1). NDS: Rauchverbot gilt an Hochschulen und Berufsakademien sowie an Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung i.s.d. 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes. Einrichtung NR möglich. NRW: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft. Rh-Pf: Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden. Rauchverbot gilt in Gebäuden und Gebäudeteilen, in denen Einrichtungen der Erwachsenenbildung in privater Trägerschaft untergebracht sind. Abendgymnasien fallen unter (1). Saarland: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Weiterbildung. Sachsen: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Weiterbildung. Sachsen-Anhalt: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime. Einrichtung NR möglich. Schleswig- Holstein: Rauchverbot gilt bei Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung sowie Berufsbildungsstätten. Einrichtung NR möglich. Thüringen: Rauchverbot gilt in Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 7

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