Mehrarbeit im Schuldienst (Unterrichtsvertretungen)
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- Gretel Waltz
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1 Mehrarbeit im Schuldienst (Unterrichtsvertretungen) 1. Sachinformationen und praktische Hinweise 1.1. Notwendigkeit von Mehrarbeit 1.2. Definition von Mehrarbeit? 1.3. Anordnung von Mehrarbeit 1.4. Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Bezahlung? 2. Hinweise für die Praxis 2.1. Ausnahmen und Besonderheiten 2.2. Bereitschaftsdienst 2.3. Überstundenbezahlung von teilzeitbeschäftigten Beamten 2.4. Vergütung 2.5 Anordnung von Dienst über die regelmäßige Dienstzeit ohne Voraussetzung für Mehrarbeit ist rechtswidrig 2.6 Erfassung 3. Fundstellen 4. Verweisungen 1. Sachinformationen 1.1. Notwendigkeit von Mehrarbeit Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 des Bayer. Beamtengesetzes (BayBG) ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Erteilung von Pflichtunterricht- und Wahlpflichtunterricht dient, der nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten andernfalls ausfallen müsste (KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom zuletzt geändert am ). Als Pflichtunterricht gilt auch der Hausunterricht. Der Vorgesetzte hat jeweils zu prüfen, ob die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern oder ob auf andere Weise abgeholfen werden kann. Ein Vorgesetzter, der ohne diese Prüfung und Abwägung Mehrarbeit anordnet, obwohl ohne größere Störung des Dienstbetriebes auf andere Weise hätte abgeholfen werden können, versäumt seine Dienstpflichten (Weiß/Niedermaier/Summer, Erl. 24 zu Art. 80 (neu: 87) BayBG). Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrer erteilt werden kann. Mehrarbeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen (Ziffer 3.7. der KMBeK über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung
2 2 von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom ). Das gilt auch für Mehrarbeit innerhalb der Dreistundengrenze (siehe Ziff. 4) Definition von Mehrarbeit? Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn über die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt wird. Bei Teilzeitbeschäftigten oder Lehrkräften mit Anrechnungsund/oder Ermäßigungsstunden liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird (Ziff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte MArbEVwV und Ziffer 2 der Vollzugsverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich) Die bloße Beaufsichtigung einer Klasse stellt sich zwar nicht als Mehrarbeit dar, doch wird in einer Klasse in aller Regel beim Ausfall von Lehrkräften Unterricht erteilt werden müssen, da eine reine Beaufsichtigung meist nicht möglich und sinnvoll ist und zudem Unterrichtsausfall vermieden werden soll. Die Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (Lehrerkonferenz usw.) ist keine Mehrarbeit (Ziff. 4.2 der KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich und KMS vom ). Auch Vertretungsstunden (Unterricht) während der Elternsprechstunden stellen Mehrarbeit dar, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (KMS vom ). Eine reine Bereitschaftsanwesenheit in der Schule (auf Verlangen z. B. um gfs. Vertretungsstunden übernehmen zu können) zählt nicht als Mehrarbeit (vgl. hierzu Urt. OVG NRW, vom Az. 6 A 2650/03) Anordnung von Mehrarbeit Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist das Staatliche Schulamt (Ziff. 7.1 der KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom ). Da der Schulleiter nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Lehrerdienstordnung (LDO) für eine ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts zu sorgen hat, besitzt er auch die Befugnis, im Falle eines unerwarteten Ausfalls einer Lehrkraft die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dabei andere Lehrkräfte zur Übernahme von Unterricht in der betroffenen Klasse heranzuziehen. Die Zuständigkeit des Staatlichen Schulamts zur Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bleibt auch dann gewahrt, wenn Schulleiter im Hinblick auf ihre Verantwortung, für einen ungestörten Ablauf des Unterrichts zu sorgen, in zwingenden Ausnahmefällen, wenn eine vorherige Anordnung des Staatlichen Schulamts nicht mehr eingeholt werden kann, Lehrer ihrer Schulen ersuchen, unerwartet ausfallenden Unterricht zu übernehmen. Soweit durch diese Maßnahme des Schulleiters für die betroffenen Lehrer Mehrarbeit begründet wird, bedarf es in diesen - wohl seltenen Ausnahmefällen - der nachträglichen
3 3 Genehmigung durch das Staatliche Schulamt. (KMS vom und KMS vom ) Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein; die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht den Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Stunden genau bezeichnen. Muss eine verwaiste Klasse versorgt werden und der Schulleiter bestimmt eine zur Verfügung Lehrkraft zur Vertretung und ordnet dafür an einem anderen Tag eine Unterrichtsverkürzung in der Klasse dieser Lehrkraft an, so handelt es sich dabei nicht um Mehrarbeit, sondern um eine dem Schulleiter vorbehaltene Unterrichtsverlegung Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Bezahlung? Abgeltbare Mehrarbeit liegt im Schulbereich nur vor, wenn im Monat drei Unterrichtsstunden überschritten werden. Mehrarbeitsvergütung darf allerdings nur gezahlt werden, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten gewährt werden kann ( 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV -, und Ziff. 4.3 der KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom ). Freizeitausgleich in absehbarer Zeit nach der 12-Monats-Grenze ist möglich; ein späterer Freizeitausgleich ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstvorgesetzten und dem Beamten möglich. Werden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor dem 31. Juli 2012 durch eine dienstlich angeordnete Mehrarbeit mehr als 3 Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen abweichend (siehe oben) innerhalb von 3 Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie Fächer unterrichten, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht (wie beim Lehramt an Hauptschulen). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Lehrkräfte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten (vgl. Art 87 Abs. 5 BayBG und Art. 61 BayBesG). Bei Überschreitung der Dreistundengrenze (z.b. 4 Unterrichtsstunden innerhalb eines Monats) besteht ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich für die gesamte Mehrarbeit (= 4 Unterrichtsstunden). Die Ausschöpfung der Dreistundengrenze darf jedoch nicht zu einer heimlichen Erhöhung des Pflichtstundenmaßes führen. Ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden (z.b. Zeiten nach dem Ende von Abschlussprüfungen; KMS vom ) ist wie Freizeitausgleich zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Zeiten einer Dienstbefreiung ( 16 Urlaubsverordnung - UrlV), Ferien oder eines vom Dienstherrn allgemein genehmigten Arbeitsausfalls (z.b. Unterrichtsausfall bei ungünstigen Witterungsgründen. - KMS vom und
4 4 Ersatzloser Unterrichtsausfall ist innerhalb einer 12 Monats- Grenze ( neu) mit Mehrarbeit zu verrechnen: 2. Hinweise für die Praxis 2.1. Ausnahmen und Besonderheiten Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (3.6 der KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom ), 124 SGB IX und Abschnitt VI, Ziff. 4 Fürsorgerichtlinien). Während der Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden ( 9 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung und Ziff. 3.5 der KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom ). Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Vertretungen berücksichtigt werden ( 9 Abs. 1 Satz 3 Lehrerdienstordnung LDO) Teilzeitbeschäftigte Beamte müssen nur eine entsprechende ihrer Teilzeitquote verminderte Anzahl an Mehrarbeitsstunden ohne Ausgleich leisten. Wird die Grenze zur vergütungsfreien Mehrarbeit überschritten, haben sie für die zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleisteten Stunden Anspruch auf anteilige Besoldung (VGH Hessen, Urteil vom 5. Mai 2009). Die obigen Bestimmungen gelten gemäß 44 Nr. 3 TV-L (Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte) auch für die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis haben entweder Anspruch auf vollen Freizeitausgleich oder auf anteilige Vergütung nach dem TV-L. Dies gilt im Gegensatz zu den beamteten Lehrkräften für jede geleistete Zusatzstunde (Nr. 8 Satz 2 der KMBek Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom ). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass einem im Angestelltenverhältnis und in Teilzeit beschäftigter Lehrer für die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalten ein Vergütungsanspruch in dem Umfang zu gewähren ist, wie dieser einem an der Klassenfahrt teilnehmenden vollzeitbeschäftigen Lehrer zu vergüten ist. Die Ausführungen im vorhergehenden Absatz treffen nicht zu auf den verbeamteten teilzeitbeschäftigten Lehrer. Dies wird begründet mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und Art. 74 a GG (Alimentierung!). Zeiten von Unterrichtsausfall am Faschingsdienstag z. B. und/oder schulfrei wegen Hitze, Sturm oder Witterungsgründen sind für die Mehrarbeit leistenden Beamten nicht
5 5 als Freizeitausgleich zu behandeln (vgl. KMS vom Nr. III/3-P4004/4-8/187843) Bei der Anordnung von Mehrarbeit ist darauf zu achten, dass die Mehrarbeit 24 Unterrichtsstunden im Monat nicht überschreitet. Das bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum regelmäßig höchstens fünf Unterrichtsstunden wöchentlich als Mehrarbeit geleistet werden dürfen Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst, den ein Lehrer im Schulgebäude zwecks kurzfristiger Übertragung möglichen Vertretungsunterrichts zu leisten hat, ist grundsätzlich nur nach Maßgabe über die Gewährung einer Mehrarbeitsverordnung vergütungspflichtig. D. h.: Hat ein Lehrer zusätzlich zu seinem Pflichtunterricht in der Regel wöchentlich zwei bis drei Stunden z. B. als Bereitschaftsdienst für Vertretungsfälle an der Schule zu verbringen, so muss dieser Bereitschaftsdienst nicht als Mehrarbeit behandelt bzw. vergütet bzw. durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Berufungsgericht abgewiesen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom A 2650/03 rechtskräftig). Auch das Urteil des EuGH vom C-300/98- ZBR 2001,29, rechtfertigt keine andere Beurteilung Überstundenbezahlung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur Rechtssprechung Das Bundesverwaltungsgericht hat am durch Urteil (Az.: 2 C ) bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß 6 BBesG, Artikel 141 EGV zeitanteilig und nicht lediglich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist, soweit die zeitanteilige Vergütung höher ist. Mit dem am veröffentlichten oben genannten Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom (Az.: VG 7 a ). In diesem Verfahren hatte eine verbeamtete Lehrerin des Landes Berlin in Teilzeit tätig in den Jahren 1999 und 2000 regelmäßig auf Anordnung Mehrarbeit geleistet und daraufhin geltend gemacht, dass diese Mehrarbeit nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) sondern nach den Stundensätzen vergütet wird, welche bei einer zeitanteiligen Besoldung eines in Vollzeit tätigen Beamten anfallen würden. Denn die Regelungen führen dazu, dass bei gleicher Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigte pro Stunde weniger Geld erhalten als Vollzeitbeschäftigte und verstoße damit gegen Europarecht. Das Verwaltungsgericht Berlin verurteilte daraufhin das beklagte Land zur Zahlung der entsprechenden Beträge. Das im Wege der Sprungrevision zuständige Bundesverwaltungsgericht legte das Verfahren im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser entschied am , dass eine Vergütung von Mehrarbeit nur nach der MVergV gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen verstoße, wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betreffe und die aus ihnen resultierende Ungleichbehandlung nicht sachlich
6 6 gerechtfertigt ist. Ob die letztgenannten Voraussetzungen gegeben sind, hatte das BVerwG zu entscheiden. Das BVerwG hat die Rechtsprechung des EuGH wie erwartet aufgegriffen und damit klargestellt, dass die fragliche Vergütungspraxis eine Ungleichbehandlung darstellt und gegen Artikel 141 EGV verstößt. Das Land Berlin hat daher die entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen. Der BBB hatte dieses Problem bereits seit dem Jahr 2003 kritisiert. In zahlreichen Gesprächen und Schreiben wurde eine europarechtskonforme Anwendung des deutschen Rechts gefordert. Zuletzt im Anschluss an ein erneutes Urteil des EuGH mit einem Schreiben an Staatsminister Erwin Huber im Februar dieses Jahres. Dort wurde mit Blick auf die Rechtsprechung eine zumindest vorläufige Regelung gefordert, um Betroffene nicht unnötig lange auf das ihnen zustehende Geld warten zu lassen. Die Dienstherrenseite verwies regelmäßig darauf, dass sie ohne eine abschließende Klärung durch das höchste innerdeutsche Verwaltungsgericht nicht zu einem Einlenken bereit sei. Nun endlich liegt diese vor. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass man sich zumindest für die Zukunft nach dieser Rechtsprechung richten wird. Der BBB hat sich bereits mit einem erneuten Schreiben an Staatsminister Erwin Huber gewandt und auf Umsetzung des Urteils in Bayern gedrungen. Betroffene haben aber auch jetzt noch die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Höhe der Vergütung von Mehrarbeit in der Vergangenheit einzulegen und damit zusätzlich Ansprüche mindestens für die letzten drei Jahre geltend zu machen. Dies kommt natürlich nur in Betracht, soweit die zeitanteilige Vergütung höher wäre als die Sätze der Mehrarbeitsvergütung. Zu beachten ist dabei die Verjährungsfrist. Diese beträgt für besoldungsrechtliche Ansprüche drei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Sie wird nur durch einen förmlichen Widerspruch gehemmt, dem rechtzeitig d.h. im Falle der Untätigkeit der Behörde in einem Zeitraum von drei Monaten, anderenfalls innerhalb der im Widerspruchsbescheid genannten einmonatigen Klagefrist eine Klage folgt. Selbstverständlich ist dies nur möglich, soweit in der gleichen Angelegenheit noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das bayerische Recht zudem die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage vorsieht, die ebenfalls die Verjährung hemmen würde, aber anders als das Widerspruchsverfahren mit Kosten verbunden ist. Mit Schreiben vom hat nunmehr das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die diskriminierende Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamten für Mehrarbeit beendet und eine entsprechende Anweisung mit dem Titel Diskriminierungsfreie Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für Mehrarbeit ( vgl. KMS vom , Nr. II.5 5 P ) herausgegeben. O. b. Urteile werden nun bei der Vergütung von Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten rückwirkend bis 1. April 2008 berücksichtigt. Die Anweisungen des Finanzministeriums sehen Folgendes vor: 2.4. Vergütung Die Vergütung ist folgendermaßen geregelt: Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Vergütung der Mehrarbeit erst dann mit den jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungssätzen nach der Mehrarbeitsvergütungs-
7 7 verordnung (MVergV), wenn die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird. Bis zu dieser Schwelle ist als Mehrarbeitsvergütung mindestens die zeitanteilige Besoldung zu bezahlen. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. (ab : Art. 6 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG))Soweit die zeitanteilige Besoldung die Sätze der MVergV unterschreitet, sind nach Auskunft des Finanzministeriums Letztere zu leisten Grenze der vergütungsfreien Mehrarbeit die Regelung, wonach ein Ausgleich von Mehrarbeit nur dann möglich ist, wenn Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, ist bei teilzeitbeschäftigten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Grenze von fünf Stunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen ist. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Mai 2004 sei diese europarechtskonforme Auslegung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG bis zu einer klarstellenden Änderung geboten. Da die programmtechnische Umsetzung dieser Vorgaben einige Zeit in Anspruch nimmt, können entsprechende Zahlungen erst zum Zahltag Dezember 2008 erfolgen. Achtung: Betroffene müssen Anträge stellen und Widersprüche einlegen! Ansprüche für Zeiten vor dem 1. April 2008 Betroffene haben aber zudem die Möglichkeit auch Ansprüche für Zeiten vor dem (im Rahmen der Verjährungsfrist) geltend zu machen. Gleiches gilt für Ansprüche, die sich aus bereits vergüteter Mehrarbeit seit diesem Zeitpunkt ergeben, soweit die neue Rechtsprechung dabei nicht berücksichtigt wurde. Hierzu ist Widerspruch gegen die Höhe bzw. die fehlende Auszahlung der Vergütung von Mehrarbeit einzulegen oder ein entsprechender Zahlungsantrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass im Einzelfall die zeitanteilige Vergütung höher ist als die Sätze der Mehrarbeitsvergütung Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist beträgt für besoldungsrechtliche Ansprüche (zu denen auch die Mehrarbeitsvergütung gehört) drei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Sie wird nur durch einen förmlichen Widerspruch gehemmt, dem rechtzeitig d.h. im Falle der Untätigkeit der Behörde in einem Zeitraum von drei Monaten, anderenfalls innerhalb der im Widerspruchsbescheid genannten einmonatigen Klagefrist eine Klage folgt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das bayerische Recht zudem die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage vorsieht, die ebenfalls die Verjährung hemmen würde, aber anders als das Widerspruchsverfahren mit Kosten verbunden ist. Die Gefahr der Verjährung kann im Übrigen nur umgangen werden, wenn seitens der Behörde auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.
8 8 Selbstverständlich ist ein Vorgehen nur möglich, soweit in der gleichen Angelegenheit noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt Weitergehende Auskünfte Das Finanzministerium hat zudem darauf hingewiesen, dass etwaige Rückfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in erster Linie an die Personal verwaltenden Stellen zu richten sind. Selbstverständlich steht allen Betroffenen auch die Geschäftsstelle des BBB für Fragen zur Verfügung. 2.5 Anordnung von Dienst über die regelmäßige Dienstzeit ohne Voraussetzung für Mehrarbeit ist rechtswidrig. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Dienstbefreiung hat. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch soweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragsstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht (OVG Sachsen-Anhalt vom ). Vgl. aber auch OVG NRW vom , demgemäß ein Anspruch von Abgeltung von Zuvielarbeit voraussetzt, dass das Fehlen eines solchen Ausgleichs grob unbillig und für den Beamten nicht zumutbar wäre. 2.6 Erfassung Mehrarbeit und Überstunden sind gesondert zu erfassen bzw. gesondert zu kennzeichnen (vgl. hierzu VV- BeamtR, Abschnitt 8, Nr. 1.6). 3. Fundstellen Art. 33, 74a Grundgesetz (GG) 124 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Art. 87 Abs. 2, Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Art. 6, 61 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) gültig ab Abschnitt 8 Nr. 1.6 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom (StAnz Nr. 35) 39 Abs. 3 Volksschulordnung (VSO) 46 Abs. 3 Sondervolksschulordnung (VSO - F) Abschnitt 8, Nr. 1.6 Verwaltungsvorschrift zum Beamtenrecht VV-BeamtR, 9, Abs. 1 und 27 Lehrerdienstordnung (LDO)
9 9 Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuschV) Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) i.d.f. vom BGBl I S.3494, zuletzt geändert am (BGBl I S. 1585) 16 Urlaubsverordnung (UrlV) Arbeitszeitverordnung (AzV), Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst, Neufassung der VO vom 25.Juli 1995 (GVBl S.409), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643), BayRS F Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich KMBek vom (KWMBl 1990 S. 3), zuletzt geändert mit KMBek vom (KWMBl I S.376) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte Fürsorgerichtlinien: Ziffer IV Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern Diskriminierungsfreie Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für Mehrarbeit (KMS vom , Nr. 23-P /08) KMS vom Nr. III A 6 4/ (nicht veröffentlicht) KMS vom Nr. III/3 P 4004/4 8/ KMS vom Nr. III/3 P 4004/4 8/ KMS vom Nr. IV/9-P7004-4/ KMS vom Nr. IV/6 P / (an den Hauptpersonalrat) KMS vom Nr. II.5 5 P KMS vom Nr. II/2 P 4004/4-8/ FMS 23 P /08 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom A 2650/03 44 Nr. 3 TV-L (Sonderregelung für Lehrkräfte) Urteil des EuGH vom C-300/98- ZBR 2001, 29 Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Az.: C 300/06) Erlass 24 zu Art. 80 (neu: Art. 87) BayBG - Weiß/Niedermaier/Summer OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom L 119/08 OVG NRW, Urteil vom A 502/05 VGH Hessen, Urteil vom 5. Mai 2009, Az.: 1 A 2098/08 Weitere Fragen? BLLV-Mitglieder können sich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer stets an die BLLV-Experten wenden: Kreisvorsitzende, Referenten für Dienstrecht und Besoldung, Rechtsschutzreferenten behn-cdrom-ubmehra
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