FAHRSCHULEN. Übergabe im Familienverband und Steuern. Schladming, 2. Oktober 2009

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1 FAHRSCHULEN Übergabe im Familienverband und Steuern Schladming, 2. Oktober 2009

2 Inhaltsverzeichnis A. Entgeltlichkeit I. Ermittlung Unternehmenswert II. Barkaufpreis III. Ratenkaufpreis IV. Kaufpreisrente/Gegenleistungsrente V. Ertragsteuern VI. Umsatzsteuern B. Unentgeltlichlichkeit I. Schenkung/Erwerb von Todes wegen II. Außerbetriebliche Versorgungsrente III. Unterhaltrente IV. Umsatzsteuern C. Umsatzsteuer Grundstücke D. Personal E. Grunderwerbsteuer F. Sonstiges

3 A. ENTGELTLICHKEIT I. Ermittlung Unternehmenswert Ermittlung des Unternehmenswertes nach Fachgutachten KFS BW 1 vom 27. Februar 2006 für Nachweis Fremdüblichkeit Stichtagsprinzip Ableitung des Unternehmenswertes aus künftigen finanziellen Überschüssen Kapitalisierungszinssatz (Sekundärmarktrendite; Zuschläge, Abschläge, usw.) Planung der Erträge der nächsten 3 Jahre ab dem 4. Jahr ewige Rente unter Berücksichtigung von Unsicherheitsabschlägen Barwertberechnung zum Übergabestichtag

4 Planertragsrechnung Beispiel Beilage 1

5 Berechnung Unternehmenswert Fahrschule Beispiel Beilage 1

6 II. Barkaufpreis - Einmalbetrag Rechnung vom Übergeber an den Übernehmer zum Übergabezeitpunkt idealerweise mit Jahresende Zwischenstichtag möglich (zb wegen Antritt Pension von Übergeber) Einzelne Wirtschaftsgüter und Schulden werden mittels Titel und Modus an den Nachfolger übertragen Gestaltungsspielraum bei Übergabe einzelner Wirtschaftsgüter (zb bestimmte Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten werden nicht mitübergeben) Explizit: Zurückbehaltung Grund & Boden

7 III. Kaufpreisraten Bezahlung Kaufpreis mittels festgelegter Anzahl von Raten Vereinbarung Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum mit Wertsicherungsklauseln (Kopplung an Inflationsrate plus Aufschlag) Abzinsung der Ratenzahlungen zur Ermittlung des Kaufpreises Zinsanteile stellen nachträgliche Betriebseinkünfte dar (keine ertragssteuerlichen Begünstigungen)

8 IV. Kaufpreisrente / Gegenleistungsrente Glücksgeschäft Anzahl der Raten unbestimmt =/ Veräußerung gegen Raten und Versicherungsmathematischer Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge liegt zwischen 75 % und 125 % des übergebenen Unternehmenswertes (zb Übernehmer zahlt bis zum Tod EUR 1.000,-/Monat )

9 Jahresabschluss per 31/12/2008 Beispiel Beilage 2

10 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes Beispiel Beilage 2

11 V. Ertragsteuern 1. Betriebsübergeber (Barkaufpreis, Ratenkaufpreis) a) Veräußerungsgewinne aus Grund & Boden außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig aufgrund Gewinnermittlung der Fahrschule nach 4 (1) EStG b) Freibetrag Veräußerungsgewinn EUR 7.300,- c) Verteilung Veräußerungsgewinn auf 3 Jahre Wenn seit Eröffnung oder Erwerb des Unternehmens 7 Jahre vergangen sind Vorteil: Glättung der Einkünfte/Ausnutzung niedrige Progressionsstufen

12 d) Versteuerung Veräußerungsgewinn + Übergangsgewinne mit halbem Durchschnittsteuersatz bei Übergabe durch Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Übergebers (Beurteilung durch Sozialversicherungsträger oder Gutachten von gerichtlichem Sachverständigen) Übergeber hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt Erwerbstätigkeit ein (zuk. Gesamtumsatz < EUR ,-; Einkünfte < EUR 730,-, Einkünfte aus Vermögensverwaltung (zb V+V, Kapitaleinkünfte) nicht schädlich Gründung oder letzter entgeltlicher Erwerb > 7Jahre kein Freibetrag in Höhe von EUR 7.300,- Beispiel: 22 % von EUR ,- (ohne VG von G&B); Steuerbelastung rund EUR ,-

13 2. Erwerber (Barkaufpreis, Ratenkaufpreis) Übernahme Wirtschaftsgüter und Schulden gemäß Kaufvertrag Zuordnung der stillen Reserven auf einzelne Wirtschaftsgüter (Teilwert) Abschreibung Firmenwert (=Veräußerungsgewinn abzüglich zuordenbare stille Reserven auf WG) auf 5 15 Jahre Steuerersparnis: Differenz Grenzsteuersatz Erwerber halber Durchschnittssteuersatz (z.b. Grenzsteuersatz von 40 %: EUR ,-) Zukünftige Finanzierungskosten sind Betriebsausgabe Einzelrechtsnachfolge für Wirtschaftsgüter (Ummeldung sämtlicher Verträge usw.)

14 3. Kaufpreisrente a) Steuerliche Beurteilung bei Betriebsübertrager Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen + Einmalbeträge + Entnahmegewinne > Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens Vorteil: Steuerstundungseffekt für Übergeber EA-Rechner Übergang zur Gewinnermittlung gem. 4 (1) EStG Keine Halbsatz Begünstigung für Veräußerungsgewinn; Nachteil!

15 b) Steuerliche Beurteilung bei Betriebsnachfolger - Ansatz als Anschaffungskosten - Rentenbarwert ist zu passivieren - Rentenzahlungen sind Betriebsausgabe - Jährliche Verminderung des Rentenbarwerts (Verkäufer wird älter) ist Betriebseinnahme - Spezialbestimmung bei Einnahmen/Ausgaben-Rechner: Renten auf Umlaufvermögen sind sofort Betriebsausgabe Renten auf Anlagevermögen erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwertes (Teilung Rentenzahlung Anlagevermögen, Umlaufvermögen) - Bei Wegfall der Rentenverpflichtung (zb Tod des letzten Rentenberechtigten) ist der Rentenbarwert erfolgswirksam aufzulösen

16 VI. Umsatzsteuer Für Barkaufpreis/Ratengeschäft/Gegenleistungsrente Bemessungsgrundlage: Entgelt + übernommene Verbindlichkeiten Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Leistungen Entgeltsteile auf steuerfreie Leistungen (zb Grundstücke) entsprechend den Bestimmungen über die Steuerfreiheit zu behandeln Firmenwert unterliegt dem 20 % Umsatzsteuersatz Gegenleistungsrente ebenfalls Prinzip der Sollbesteuerung wie bei festbetragsmäßig vereinbarten Entgelten Rechnung entsprechend 11 UStG

17 Rechnung Beispiel Beilage 3

18 B. UNENTGELTLICH I. Schenkung; Erwerb von Todes wegen Bisherige Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz nicht verfassungskonform (gültig ab 1. August 2008) Schenkungssteuermeldegesetz ab 1. August 2008 ( 121a BAO) Fahrschule ist ein Betrieb gem. 2 (3) Z 2 EStG deswegen Schenkung anzeigepflichtig Keine Anzeigenpflicht bei Schenkung zwischen Angehörigen wenn der gemeine Wert nach 10 BewG 1955 <EUR ,- (Gesamtsumme innerhalb eines Jahres) Erwerber und Geschenkgeber zur ungeteilten Hand anzeigenpflichtig Anzeige binnen drei Monaten ab Erwerb bzw. ab Überschreiten der Grenze durch elektronische Übermittlung

19 II. Außerbetriebliche Versorgungsrente (im Familienverband) Rentenbarwert keine angemessene Gegenleistung für das Unternehmen subjektive Versorgung liegt vor (kein Irrtum über den wahren Wert) Barwert der Rente ist <75 % bzw. >125 % (nicht mehr als 200 %) als der Wert des übertragenen Unternehmens Rechtsnachfolger führt Buchwerte fort Rechtsnachfolger: volle Abzugsfähigkeit ab 1. Rentenzahlung als Sonderausgabe Rechtsübertrager: volle Einkünfte ab 1. Rentenzahlung im Sinne des 29 Z 1 EStG

20 III. Unterhaltsrente Rentenbarwert > 200 % des Wert des übertragenen Unternehmens Zusammenhang zwischen Übertragung und Rentenvereinbarung wirtschaftlich bedeutungslos Rechtsnachfolger führt die Buchwerte fort Rechtsnachfolger: keine abzugsfähigen Sonderausgaben/Betriebsausgaben Rechtsvorgänger: keine anzusetzenden Einkünfte

21 IV. Umsatzsteuern Unentgeltliche Übergabe des Unternehmens im Inland stellt einen Eigenverbrauch dar Entnahme aus dem Unternehmen des Übergebers Umsatzsteuerpflicht entsteht nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt waren Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch Einkaufspreis + Nebenkosten mangels Einkaufspreis: Selbstkosten jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes/Entnahme

22 Übergeber stellt an den Übernehmer eine Rechnung (!) entsprechend 11 UStG über den von ihm geschuldeten Steuerbetrag Vorsteuerabzugsberechtigung für Erwerber; Bezahlung durch Überrechnung vom Abgabenkonto des Erwerbers auf das Abgabenkonto des Übergebers

23 C. GRUNDSTÜCKE Umsatzsteuerliche Beachtung Variante 1: Lieferung/Entnahme Grundstück Optionsmöglichkeit gem. 6 (2) UStG mit 20 % Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erhöht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer Nachteil!

24 Variante 2: Lieferung unecht steuerbefreit Verrechnung ohne Umsatzsteuer Achtung auf Vorsteuerkorrektur für die letzten 10 Jahre von aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen Berichtigungszeitraum! Beispiel: Gebäudebau/Investitionen 2003 mit Vorsteuern von EUR ,- Vorsteuerkorrektur 5/10 somit EUR ,- bei Übergabe im Jahr 2008 Rückzahlung dieses Betrages an Finanzbehörde; aber Betriebsausgabe

25 D. PERSONAL BEI ÜBERGABE Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Dient zum Schutz der Dienstnehmer AVRAG Anwendung Dienstverhältnisses gehen mit gleichen Bedingungen über Es liegen durchgehende Dienstverhältnisse vor Keine Endabrechnung notwendig Urlaub und ZA gehen über Beendigungsmöglichkeit des Dienstgebers Dienstgeberkündigung wäre nichtig, wenn der Grund die Übergabe ist (andere Gründe - Nachweis!!) DN kann Fortbestehen begehren oder Beendigung hinnehmen Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers dh. Reagiert DN binnen angemessener Zeit nicht auf nichtige Kündigung ist sie gültig! 6 Monate ist jedenfalls zu spät

26 Einvernehmliche Auflösung Prinzipiell möglich Auflösung mit Aufgebenden und neues Dienstverhältnis mit Übernehmenden Gesamtgünstigkeit beachten Auch bei AVRAG Anwendung kann die gesetzliche Abfertigung vom Veräußerer gezahlt werden Endabrechnung notwendig Innerhalb Familie Abfertigungszahlungen Bei unentgeltlicher Übernahme Fremdunüblich, dass bisher mitarbeitendes Kind auch noch Abfertigung erhält Nicht Lohnsteuer keine Begünstigung Keine Betriebsausgabe

27 E. GRUNDERWERBSTEUER Keine Grunderwerbssteuer bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung, Erwerb durch Erbanfall, usw.) bis zu einem Wert des Grundstückes von EUR ,- (=Freibetrag) wenn - Erwerber eine natürliche Person ist; - der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder - wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist und nicht mehr in der Lage ist seinen Betrieb fortzuführen (Nachweis durch medizinisches Gutachten eines gerichtlich zertifizierter Sachverständigen bzw. zuständigen Sozialversicherungsträger)

28 F. SONSTIGES Mietrechtsgesetz neuer Mieter Anpassung Mietzins Prüfung Mietvertrag durch Rechtsanwalt! Übernahme von Dauerschuldverhältnissen Abstimmung von Leasingverträgen auf Übergabezeitpunkt Versteinerung von GSVG-Beiträgen bei Pensionsantritt

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