STADT GESEKE Haushalt 2014

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1 STADT GESEKE Haushalt 2014

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3 Inhaltsverzeichnis Teil A Seite Haushaltssatzung V 1 Freiwillige Haushaltssicherungsmaßnahme V 4 Budgetregeln für den Haushalt 2014 V 6 Vorbericht I. Allgemeines zum Ergebnis- und Finanzplan 1. Umstellung auf das NKF V 8 2. Aufbau des doppischen Haushaltes V 8 3. Verfahren der Haushaltsaufstellung V Haushaltsausgleich im NKF V Erfordernis der Genehmigung durch die Aufsichtbehörde, Pflicht zur V 15 Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes im NKF II. Überblick über die Finanzsituation der Stadt Geseke Entwicklung des Ergebnisplans V Haushaltsausgleich und Entwicklung des Eigenkapitals V Entwicklung des Finanzplans und Finanzierungsanalyse V Entwicklung des Schuldenstandes V 21 III. Erläuterung der wesentlichen Eckwerte der Ergebnisrechnung 1. Erträge V Aufwendungen V Verteilung der Ressourcen auf Produktbereiche V Budget nach Fachausschüssen V 32 IV. Investitionen V 36 V. NKF-Kennzahlenset V 38 Statistische Angaben 1. Geseke und seine Stadtteile V Entwicklung der Einwohner- und Schülerzahlen V Wirtschaftsmarkt und Arbeitsstruktur V Entwicklung der Gewerbesteuer V Entwicklung der Gewerbesteuer/Anteil an der Einkommenssteuer V Entwicklung der Schlüsselzuweisungen/Kreisumlage V Entwicklung der Gesamtschulden der Stadt Geseke V 51

4 Teil B Teilpläne zum Haushaltsplan Allgemeine Erläuterungen zu den Teilplänen 2 2. Organisationseinheiten und Produkte der Stadt Geseke 3 3. Ergebnisplan und Finanzplan 7 4. Teilpläne nach Produktbereichen Teilpläne nach Verantwortungsbereichen 51 Stabsstellen des Bürgermeisters Gleichstellungstelle Öffentlichkeits- und Pressearbeit Liegenschaften und Zentrales Controlling 67 Fachbereich I Zentrale Dienste Schule, Kultur, Sport 121 Schule Kultur Sport Kinder, Jugend, Senioren Ordnungsverwaltung, Bürgerbüro 141 Ordnungsverwaltung, Bürgerbüro Feuerwehr Standesamt Soziale Sicherung Stadtarchiv 299 Fachbereich II Finanzverwaltung Steuern, Gebühren, Beiträge Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing, Tourismus Bauplanung Bauverwaltungsamt 251 Bauverwaltung Abfallbeseitigung Straßenreinigung Friedhöfe Baubetriebshof 455 Zentrale Finanzen 465 Eigenbetriebe und Stiftungen 477 Seite

5 Teil C Anlagen zum Haushaltsplan 2014 Anlage Bezeichnung Seite 1 Vorläufige Bilanz der Stadt Geseke zum A 1 2 Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals A 5 3 Übersicht über den voraussichtlichen A 9 Stand der Verbindlichkeiten 4 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen A 13 voraussichtlich fällig werdenden Zahlungen 5 Zuwendungen an die Fraktionen A 17 6 Stellenplan 2014 A 21 7 Feldmarkinteressentengesamtheit Geseke A 31 Haushaltsplan Abwasserwerk Geseke Wirtschaftsplan 2014 A 49

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7 Haushaltssatzung der Stadt Geseke für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) hat der Rat der Stadt Geseke mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge sowie entstehenden Aufwendungen und eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. V 1

8 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 220 v. H für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 419 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 419 v. H. entfällt 7 1. Über die Leistung unabweisbarer über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Kämmerer 8 a) bei Aufwendungen und Auszahlungen, die nach den Gesetzen, den Tarifverträgen oder den vom Rat der Stadt genehmigten Verträgen zu leisten sind, in uneingeschränkter Höhe; b) bei anderen Ausgaben, Aufwendungen und Auszahlungen bis zu Euro für jedes Produktsachkonto und jede Investitionsmaßnahme, aber höchstens bis zu 20 % des Haushaltsansatzes, soweit überschritten werden. 2. Alle anderen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst geleistet werden, wenn der Rat der Stadt dazu seine Zustimmung nach 83 Abs. 2 GO NRW erteilt hat. 3. Investitionen werden unabhängig von ihrem Gesamtinvestitionsvolumen in den Teilfinanzplänen einzeln ausgewiesen. Erhöhen sich die Investitionsauszahlungen für eine zeitlich begrenzte Einzelmaßnahme, deren Investitionsvolumen übersteigt, um mehr als 20 % oder um mehr als , ist der Rat unverzüglich nach 24 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) zu unterrichten. V 2

9 V 3

10 Freiwillige Haushaltssicherungsmaßnahme Rechtslage Nach 75 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Damit steht die Sicherung der Aufgabenerfüllung an erster Stelle. Die gesamte kommunale Haushaltswirtschaft ist auf dieses oberste Ziel auszurichten. Der Haushaltsgrundsatz des Haushaltsausgleichs stellt eine Konkretisierung und Ergänzung dieser obersten Zielsetzung dar. Gemäß 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in ung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Der Haushalt gilt zudem als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Kann der Haushalt weder strukturell noch fiktiv durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage sichergestellt werden, muss für die Aufgabenerfüllung der Stadt auf die Allgemeine Rücklage zurückgegriffen werden. Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage bedeutet, dass das Eigenkapital der Stadt verzehrt wird. Übersteigt die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage bestimmte gesetzlich festgelegte Schwellenwerte, so hat die Stadt nach 76 GO NRW ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. 76 GO NRW verpflichtet in folgenden Fällen zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes: (1) Die Allgemeine Rücklage soll innerhalb eines Jahres um mehr als 25 % verringert werden. (2) In zwei aufeinander folgenden Jahren soll die Allgemeine Rücklage jeweils um mehr als 5 % verringert werden. (3) Innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung soll die Allgemeine Rücklage aufgebraucht werden. 2. Ausgangslage Der vorgelegte Haushaltsplanentwurf geht davon aus, dass im Haushaltsjahr 2014 der Haushaltsausgleich nur durch die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage erreicht werden kann. Auch in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung ( ) reichen die Erträge nicht aus um die Aufwendungen zu decken. Die Ausgleichsrücklage wird voraussichtlich im Haushaltsjahr 2014 vollständig verbraucht. Ab dem Haushaltsjahr 2015 können nur noch die Mittel der Allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage beträgt in ,31 %. In den Jahren liegt die Inanspruchnahme jeweils unter 5 %. Insgesamt muss das Eigenkapital der Stadt Geseke um verringert werden. Es trifft jedoch keine der in 76 GO NRW genannten Fallgruppen zu. Damit besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. V 4

11 3. Beschluss Aufgrund der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung, wird in Anbetracht der Tatsache, dass die Ausgleichsrücklage in 2014 voraussichtlich vollständig in Anspruch genommen werden muss und ab dem Haushaltsjahr 2015 nur noch die Allgemeine Rücklage zur Deckung der Fehlbeträge herangezogen werden kann, die im Haushaltsjahr 2012 beschlossene freiwillige Haushaltssicherungsmaßnahme fortgeführt. Damit soll die zukünftige Leistungsfähigkeit der Stadt Geseke sichergestellt werden. 1. Im Ergebnisplan 2014 werden 25 % der bereitgestellten Aufwendungen und der damit verbundenen Auszahlungen nicht zur Bewirtschaftung freigegeben. 2. Von der Sperre sind solche Aufwendungen ausgenommen, die nach den Gesetzen, den Tarifverträgen oder den vom Rat genehmigten Verträgen zwingend zu leisten sind. 3. Von der Sperre sind ebenfalls ausgenommen: kalkulatorischen Kosten, Aufwendungen der gebührenrechnenden Einrichtungen, Beiträge zu Versicherungen und zur Unfallkasse, Bauhofleistungen, Aufwendungen, die im Rahmen des Winterdienstes anfallen, Energiekosten, die für die Bewirtschaftung der städtischen Gebäude anfallen, Mittel des Familien- und Kinderbonus, Mittel für die Unterhaltung der Gemeindestraßen und der städtischen Gebäude. 4. Über die Aufhebung der Sperre entscheidet grundsätzlich der Rat. Im Falle der Dringlichkeit wird der Haupt-, Beschwerde-, Personal- und Finanzausschuss zur Freigabe der Mittel ermächtigt. Auf Regelungen zu investiven Auszahlungen wird verzichtet. Bis zu einer Höhe von gehört die Vergabe von investiven Aufträgen weiterhin zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Über diese entscheidet der Bürgermeister. Darüber hinaus gelten die in der Zuständigkeitsordnung des Rates und der Ausschüsse festgelegten Wertgrenzen. V 5

12 Budgetregeln für den Haushalt Grundsatz Im Kommentar der Gemeindeprüfungsanstalt zu 21 Abs. 1 GemHVO ist u. a. ausgeführt, dass einer flexiblen Bewirtschaftung des Haushaltes grundsätzlich der Vorrang vor einer starren, überreglementierten Haushaltsführung eingeräumt werden sollte. Das differenzierte und breit gefächerte Aufgabenspektrum einer Gemeinde ist innerhalb der Jahresperiode, für die der Haushaltsplan verbindlich gilt, einer unvorhersehbaren Anzahl an Veränderungen und Einflüssen unterworfen, die eine genaue ung der Aufwendungen und Erträge von vornherein erschwert. Daher sollte die Haushaltsführung nicht ein ganzes Jahr lang an einen zum Zeitpunkt der ung bestehenden Kenntnisstand über die voraussichtliche Entwicklung des Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs gebunden sein. Eine flexible Bewirtschaftung, die sich schnell und unbürokratisch den Veränderungen des Aufgabenspektrums - aus den unterschiedlichsten Ursachen heraus - anpassen kann, wird insbesondere durch die Bildung von Budgets erreicht. Die Bildung von Budgets führt jedoch nicht dazu, dass die verbundenen Haushaltspositionen keine Wirkung mehr entfalten. Die ausdrückliche gesetzliche Festlegung, dass innerhalb eines Budgets die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich sind ( 21 Abs. 1 S. 2 GemHVO NRW), löst im Rahmen der Budgetzwecke nicht die Zweckvorgaben für die unter den Haushaltspositionen veranschlagten Beträge auf. Vielmehr bestehen für die Erträge und Aufwendungen innerhalb der Budgets weiterhin die mit der Veranschlagung festgelegten Verwendungsvorgaben, die bei der Budgetbewirtschaftung im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung zu beachten sind. Folgende Festlegungen wurden getroffen: Gemäß 21 GemHVO werden zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen pro Stabsstelle und Abteilung/ Sachgebiet zu Budgets verbunden. Grundsätzlich bestehen pro Organisationseinheit 3 Budgets: 1 Aufwendungen aus Sach- und Dienstleistungen und sonstige Aufwendungen Konten 52xxxx, 54xxxx 2 Transferaufwendungen Konten 53xxxx Auszahlungen aus Sach- und Dienstleistungen und sonstige Auszahlungen Konten 72xxxx, 74xxxx Transferauszahlungen Konten 73xxxx 3 Investitionsauszahlungen Konten 78xxxx Auf Antrag an die Finanzverwaltung können Mehrerträge, die gleichzeitig zu Mehreinzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit führen, für zusätzliche Aufwendungen und zusätzliche Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit eingesetzt werden. Das gleiche Verfahren gilt für Mehreinzahlungen für Investitionen. Die Bereitstellung dieser Mittel soll aufgrund der Haushaltslage nur in Ausnahmefällen erfolgen. In die Budgets werden Verfügungsmittel, Mittel der Ortsvorsteher (Dorferneuerungsmittel), und zentral bewirtschaftete Mittel, nicht einbezogen. V 6

13 Unabhängig von den Budgetregeln ist für Investitionsmaßnahmen zu beachten, dass nach 8 der Haushaltssatzung der Rat unverzüglich zu unterrichten ist, wenn sich die Investitionsauszahlungen für eine zeitlich begrenzte Einzelmaßnahme, deren Investitionsvolumen übersteigt, um mehr als 20 % oder um mehr als erhöhen. Verteuerung einer Investitionsmaßnahme (> 50 T ) um mehr als 20 % oder mehr als unverzügliche Unterrichtung des Rates 24 Abs. 2 GemHVO 8 HHS 2. Besondere Budgetregelungen Bei folgenden Abteilungen sind die Budgets jeweils weiter aufgeteilt worden: Abteilung Aufteilung des Budgets auf: Schule, Kultur und Sport Schule Kultur Sport Ordnungsverwaltung, Bürgerbüro Ordnungsverwaltung, Bürgerbüro Feuerwehr Finanzverwaltung gesondertes Budget für die Zentralen Finanzen Bauverwaltungsamt Bauverwaltung Abfallbeseitigung Straßenreinigung Friedhöfe Eigenbetriebe und Stiftungen Abwasserwerk Geseke Naturschutzstiftung Geseke 3. Zentrale Bewirtschaftung Zentral werden folgende Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen bewirtschaftet: Personal und Versorgung Bürobedarf, Aus- und Fortbildung, Dienstreisen, Porto und Telekommunikation 1 Miete Brandmeldeanlagen Wartung EDV-Anlagen Versicherungen Zinsen für Investitionskredite Hier existiert jeweils ein Deckungsring. Auf Antrag an die Finanzverwaltung können Mehrerträge, die gleichzeitig zu Mehreinzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit führen, für zusätzliche Aufwendungen und zusätzliche Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit eingesetzt werden. Die Bereitstellung dieser Mittel soll aufgrund der Haushaltslage nur in Ausnahmefällen erfolgen. 1 ohne Telekommunikation und Bürobedarf für schulische Einrichtungen V 7

14 Vorbericht zum Haushalt 2014 der Stadt Geseke Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplanes geben. Die Entwicklung und die aktuelle Lage der Stadt Geseke werden anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Informationen und den Ergebnis- und Finanzdaten dargestellt. I. Allgemeines zum Ergebnisplan und Finanzplan 1. Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement Zum 01. Januar 2005 ist das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden zahlreiche kommunalrechtliche Vorschriften, insbesondere die Gemeindeordnung (GO NRW) und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW), zum Teil erheblich geändert. Nach dem Gesetz müssen die Gemeinden ihre Geschäftsvorfälle spätestens zum nach dem System der doppelten Buchführung (Doppik) erfassen. Mit dem Haushalt 2008 hat die Stadt Geseke ihre Haushaltsplanung komplett auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt. 2. Aufbau des doppischen Haushaltes Auch im Neuen Kommunalen Finanzmanagement bleibt der Haushaltsplan die Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde (s. a. 79 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) und stellt damit das zentrale Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument in der gemeindlichen Verwaltung dar. Er ist in einen Ergebnisplan, in dem der voraussichtliche Ressourcenverbrauch und das mögliche Ressourcenaufkommen abgebildet werden, und in einen Finanzplan, der die Zahlungsleistungen der Gemeinde ausweist, zu gliedern. Der Haushaltsplan wird in weitere Teilpläne untergliedert, die Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne enthalten. Das Haushaltssicherungskonzept bleibt ein Bestandteil des Haushaltsplanes (s. a. 79 Abs. 2 GO NRW). Bestandteile des Haushaltsplanes: Ergebnisplan Finanzplan Teilpläne Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss. Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen: Vorbericht Stellenplan Bilanz des Vorvorjahres Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Übersicht über die Zuwendungen an Fraktionen Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn die Haushaltssatzung die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage/die Verringerung der allgemeinen Rücklage festsetzt. V 8

15 Der Ergebnisplan weist alle geplanten Aufwendungen und erwarteten Erträge aus. Der Finanzplan bildet alle Einzahlungen und Auszahlungen ab. Ergebnisplan Finanzplan alle Erträge./. alle Aufwendungen = Ergebnis alle Einzahlungen./. alle Auszahlungen = liquide Mittel Die Ertrags- und Aufwandskonten werden im Ergebnisplan nach Arten zusammengefasst. So fließen beispielsweise die Erträge aus der Gewerbesteuer und dem Anteil an der Einkommensteuer in die erste Zeile der Ergebnisplanung unter der Bezeichnung Steuern und ähnliche Abgaben ein. Nach 2 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind in der Ergebnisplanung mindestens folgende Positionen einzeln auszuweisen und folgende Salden und Ergebnisse abzubilden: Erträge Aufwendungen > Steuern und ähnliche Abgaben > Personalaufwendungen > Zuwendungen und allgemeine Umlagen > Versorgungsaufwendungen > sonstige Transfererträge > Aufwendungen für Sachund Dienstleistungen > öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte > Bilanzielle Abschreibungen > privatrechtliche Leistungsentgelte > Transferaufwendungen > Kostenerstattungen und Kostenumlagen > sonstige ordentliche Erträge > sonstige ordentliche Aufwendungen > aktivierte Eigenleistungen > Bestandsveränderungen ordentliche Erträge./. ordentliche Aufwendungen Finanzerträge./. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen = Ordentliches Ergebnis = Finanzergebnis Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit Jahresergebnis außerordentliche Erträge./. außerordentliche Aufwendungen = außerordentl. Ergebnis Nachrichtlich: Im Anschluss an das Jahresergebnis werden Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach 90 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen die unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet worden sind nachrichtlich ausgewiesen. V 9

16 Wie im Ergebnisplan werden im Finanzplan die Konten ebenfalls nach Arten zusammengefasst. Der Finanzplan bildet neben den Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Zahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit ab. Dabei ist Ziel des Finanzplanes die ung der Veränderung des Zahlungsmittelbestandes und die Feststellung eines notwendigen Kreditbedarfs zur Finanzierung der Investitionen. Im Finanzplan wird daher der Kreditbedarf für Investitionen ausdrücklich ausgewiesen. Unterjährige Kassenkredite werden dagegen nicht in der Finanzplanung abgebildet. Sie sind aber im Jahresabschluss Bestandteil der Finanzrechnung. Nach 3 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind in der Finanzplanung mindestens folgende Positionen einzeln auszuweisen und folgende Salden und Summen abzubilden: Einzahlungen Auszahlungen > Steuern und ähnliche Abgaben > Personalauszahlungen > Zuwendungen und allgemeine Umlagen > Versorgungsauszahlungen > sonstige Transfereinzahlungen > Auszahlungen für Sachund Dienstleistungen > öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte > privatrechtliche Leistungsentgelte > Kostenerstattungen und Kostenumlagen > sonstige Einzahlungen > Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen > Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen > Transferauszahlungen > sonstige Auszahlungen Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit./. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit > Zuwendungen für Investitionen > Erwerb von Grundstücken und Gebäuden > Veräußerung von Sachanlagen > Baumaßnahmen > Veräußerung von Finanzanlagen > Erwerb von beweglichem Anlagevermögen > Beiträge u. ä. Entgelte > Erwerb von Finanzanlagen > Sonstige Investitionseinzahlungen > Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen > Sonstige Investitionsauszahlungen = Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag Änderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln Einzahlungen aus Investitionstätigkeit./. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit = Zahlungen aus Investitionstätigkeit Aufnahme von Krediten für Investitionen./. Tilgung von Krediten für Investitionen = Zahlungen aus Finanzierungstätigkeit Die Darstellung der gesamten Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan und der gesamten Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan enthält weder eine sachliche Zuordnung der Ressourcen noch Leistungs- und Zielvorgaben. Erst die Gliederung des Haushaltsplans in produktorientierte Teilpläne ermöglicht dem Rat die Ausübung seines Budgetrechtes und die Definition von Sachzielen, die mit dem Ressourceneinsatz erreicht werden sollen. V 10

17 4 der GemHVO sieht vier Alternativen für den Aufbau des doppischen Haushaltes vor. Die Teilpläne können danach nach Produktbereichen, nach Produktgruppen, nach Produkten oder nach Verantwortungsbereichen aufgestellt werden. Die Stadt Geseke hat sich mit dem Haushaltsjahr 2013 dazu entschieden die Teilpläne nach Verantwortungsbereichen aufzustellen. In den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen erfolgt eine monetäre Ausweisung der zur Verfügung gestellten Mittel je Produkt. Durch die Übereinstimmung von Budgetbereichen und Organisationseinheiten lassen sich eindeutige Abgrenzungen für die Fach- und Ressourcenverantwortung schaffen. Budgetbereich : Organisationseinheit Ressourcenverantwortung = Fachverantwortung Der Teilplan für einen Verantwortungsbereich besteht aus den produktbezogenen Zielen, dem Teilergebnis- und Teilfinanzplan der Organisationseinheit (=Budget) sowie den allgemeinen Informationen, den Teilergebnisplänen und den Teilfinanzplänen der zugeordneten Produkte. Die allgemeinen Informationen zu den Produkten beinhalten, soweit vorhanden, Erläuterungen zu: Verantwortliche/r Kurzbeschreibung Zielgruppe spezielle Auftragsgrundlage Besonderheiten Leistungsumfang Kennzahlen Erläuterungen zum Teilergebnis-, Teilfinanzplan und den Investitionsmaßnahmen Die Teilergebnispläne für die Verantwortungsbereiche und Produkte entsprechen im Aufbau dem Ergebnisplan, ergänzt um interne Leistungsbeziehungen (also Verrechnungen zwischen den Abteilungen bzw. Produkten). ordentliche Erträge./. ordentliche Aufwendungen = Ordentliches Ergebnis Finanzerträge./. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen außerordentliche Erträge Erträge aus internen Leistungsbeziehungen./. außerordentliche Aufwendungen./. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen = Finanzergebnis = außerordentliches Ergebnis = Ergebnis aus internen Leistungsbeziehungen Ergebnis des Produktes Die Teilfinanzpläne für einen Verantwortungsbereich und für die Produkte beschränken sich auf die investiven Ein- und Auszahlungen. Im ersten Teil werden die investiven Ein- und Auszahlungen nach Arten zusammengefasst abgebildet, bei den Produkten werden im zweiten Teil zusätzlich die Investitionsmaßnahmen einzeln aufgelistet. V 11

18 1. Teil des Teilfinanzplanes: Zahlungsübersicht Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten für den Verantwortungsbereich (das Produkt)./. Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten für den Verantwortungsbereich (das Produkt) = Saldo aus Investitionstätigkeiten des Verantwortungsbereiches (des Produktes) 2. Teil des Teilfinanzplanes: Übersicht über einzelne Investitionsmaßnahmen Unabhängig von Wertgrenzen werden alle Investitionen einzeln ausgewiesen. V 12

19 3. Verfahren der Haushaltsaufstellung Für den Erlass der Haushaltssatzung sind den Kommunen durch 80 GO NRW mehrere Verfahrensschritte vorgegeben. Verfahrensschritte: Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen durch den Kämmerer und Bestätigung durch den Bürgermeister Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat Öffentliche Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssatzung und Festlegung einer Frist für die Erhebung von Einwendungen an mindestens 14 Tagen Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung des Rates und ggf. auch Beschlussfassung über die erhobenen Einwendungen Anzeige der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bei der Aufsichtsbehörde (Kreis Soest) o Ablauf der Anzeigefrist (ein Monat nach der Anzeige) o ggf. Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage o ggf. Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 80 GO NRW Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 Abs. 3 Abs. 5 Bekanntmachung der Haushaltssatzung Abs. 6 V 13

20 4. Haushaltsausgleich im NKF Nach 75 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Damit steht die Sicherung der Aufgabenerfüllung an erster Stelle. Die gesamte kommunale Haushaltswirtschaft ist auf dieses oberste Ziel auszurichten. Der Haushaltsgrundsatz des Haushaltsausgleichs stellt eine Konkretisierung und Ergänzung dieser obersten Zielsetzung dar. Gemäß 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in ung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Erträge Aufwendungen Die bisherigen Regelungen über den Haushaltsausgleich kommen lediglich noch nach 75 Abs. 6 GO NRW zum Tragen. Nach dieser Vorschrift ist die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen sicherzustellen. Die Erträge und Aufwendungen werden im Ergebnisplan dargestellt. Ein nicht ausgeglichener Ergebnisplan führt zu einer Verringerung des Eigenkapitals in der Bilanz. Ein Überschuss in der Ergebnisrechnung erhöht das Eigenkapital. Bilanz zum Ende des Haushaltsjahres Aktiva Passiva Anlagevermögen Umlaufvermögen Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Eigenkapital Allgemeine Rücklage Sonderrücklagen Ausgleichsrücklage Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 2. Sonderposten 3. Rückstellungen 4. Verbindlichkeiten 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten erwartetes Jahresergebnis laut Ergebnisplanung = Erträge./. Aufwendungen Für den Fall, dass die Aufwendungen nicht durch die Erträge gedeckt werden können, gilt der Haushaltsausgleich dennoch als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (siehe 75 Abs. 2 Satz 3 GO NRW). 1 1 Nach 75 Abs. 3 GO NRW ist in der Bilanz eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat. V 14

21 5. Erfordernis einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes im NKF (1) Haushaltsplanung sieht Verringerung der allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr vor (2) allgemeine Rücklage soll innerhalb eines Jahres um mehr als 25 % verringert werden (3) in zwei aufeinander folgenden Jahren soll die allgemeine Rücklage jeweils um mehr als 5 % verringert werden (4) innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung soll die allgemeine Rücklage aufgebraucht werden Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes Soweit die allgemeine Rücklage im Haushaltsjahr nicht verringert und im Zeitraum der mittelfristigen ung nur unwesentlich reduziert wird, besteht für die Haushaltssatzung lediglich eine Anzeigepflicht. V 15

22 II. Überblick über die Finanzsituation der Stadt Geseke Entwicklung des Ergebnisplans Nach der mittelfristigen Finanzplanung des Haushaltsplan 2013 sollten im Jahr 2016 die Erträge höher als die Aufwendungen sein und damit der Haushaltsausgleich wieder hergestellt werden. Der jetzt vorgelegte Haushaltsplan 2014 geht jedoch davon aus, dass auch in der mittelfristigen Finanzplanung und damit bis zum Jahr 2017 kein originärer Haushaltsausgleich erreicht werden kann. Zwar steigen die Schlüsselzuweisungen gegenüber dem Vorjahr um 417 T an, aufgrund einer im 1. Halbjahr 2013 einmalig erhaltenen Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2013 von über T ist der Anstieg jedoch nicht so hoch, wie im Jahr 2012 für 2014 prognostiziert. Gegenüber der in 2012 erstellten Prognose fehlen rund T. Zusätzlich muss die Stadt Geseke, obwohl der Umlagebetrag für die allgemeine Kreisumlage 2014 gegenüber 2013 unverändert bleibt, eine um 379 T höhere Kreisumlage im Vergleich zum Vorjahr bezahlen. Zum einen ist die Höhe der Kreisumlage nicht nur vom Umlagebetrag abhängig, sondern auch davon, wie sich die Steuerkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Verhältnis untereinander entwickelt und zum anderen steigt der Umlagebetrag für die Jugendamtsumlage um T. Damit gelingt es trotz sehr hoher Steuereinnahmen (insbesondere Gewerbesteuer und Anteil an der Einkommensteuer) weder im Jahr 2014 noch in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung ( ) einen originär ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Verringern sich die Steuereinnahmen oder steigt die Kreisumlage höher als erwartet, ist es nicht auszuschließen das die Stadt Geseke, infolge des für 2014 prognostizierten vollständigen Verbrauchs der Ausgleichsrücklage, ab dem Jahr 2015 ein pflichtiges Haushaltssicherungskonzept aufstellen muss. Auf die Entwicklung der einzelnen Positionen wird bei den Erläuterungen zu den Eckwerten der Ergebnisrechnung näher eingegangen. Ergebnisplan: Aufwendungen in Tausend Erträge in Tausend Aufwendungen Erträge Um die Haushaltswirtschaft der Stadt Geseke nachhaltig sicherzustellen, ist der Haushalt weiterhin konsequent zu konsolidieren und jegliches Einsparpotenzial durch freiwillige Haushaltssicherungsmaßnahmen auszunutzen. Den Haushalt belastende Maßnahmen sollten möglichst an anderer Stelle kompensiert werden. Sollte sich die Ertragslage besser als prognostiziert darstellen, sind alle sich ergebenden Freiräume weiterhin für den Abbau der zur Liquiditätssicherung erforderlichen Kassenkredite zu nutzen. V 16

23 2. Haushaltsausgleich und Entwicklung des Eigenkapitals Nach 75 Abs. 2 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in ung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Der Haushalt gilt zudem als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. In die Eröffnungsbilanz ist der Maximalwert der Ausgleichsrücklage ( 75 Abs. 3 GO NRW) i. H. v ,96 eingestellt worden. Die negativen Jahresabschlüsse der Jahre 2009, 2010 und 2012 haben dazu geführt, dass die Ausgleichsrücklage Ende 2012 nahezu aufgebraucht war. Aufgrund des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes konnte im Jahresabschluss 2012 der im Haushaltsjahr 2008 erzielte Jahresüberschuss von der allgemeinen Rücklage in die Ausgleichsrücklage umgebucht werden. Dadurch wird die Ausgleichsrücklage nicht wie ursprünglich erwartet schon im Jahr 2013 sondern voraussichtlich erst im Jahr 2014 vollständig verbraucht. Wenn die Ausgleichsrücklage aufgezehrt ist, ist die Höhe des Abbaus der allgemeinen Rücklage von entscheidender Bedeutung für den Haushaltsausgleich und der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Die allgemeine Rücklage weist zum einen Bestand i.h.v ,10 aus. Ab dem Jahr 2014 sind nachfolgende Rückgriffe auf die allgemeine Rücklage erforderlich: 2014: = 8,31 % 2015: = 4,66 % 2016: = 3,18 % 2017: = 1,53 % Der Haushalt 2014 unterliegt damit, wie auch schon die Haushalte 2012 und 2013 der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ( 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW). Die unter I. Punkt 5 dargestellten Voraussetzungen zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach 76 Abs. 1 GO NRW liegen jedoch nicht vor, da die Allgemeine Rücklage weder in einen Haushaltsjahr um mehr als 25 % noch in zwei aufeinander folgenden Jahren um jeweils mehr als 5 % verringert wird. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung, wird in Anbetracht der Tatsache, dass die Ausgleichsrücklage in 2014 voraussichtlich vollständig in Anspruch genommen werden muss und ab dem Haushaltsjahr 2015 nur noch die Allgemeine Rücklage zur Deckung der Fehlbeträge herangezogen werden kann, die im Haushaltsjahr 2012 beschlossene freiwillige Haushaltssicherungsmaßnahme fortgeführt. Damit soll die zukünftige Leistungsfähigkeit der Stadt Geseke sichergestellt werden. V 17

24 Entwicklung des Eigenkapitals: Stand/ geplante Entnahmen Allgemeine Rücklage Ausgleichsrücklage Schwellenwert nach 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Entnahme Allgemeine Rücklage Prozentsatz der Entnahme Unter- /Überschreitung des Schwellenwertes 5% T T T T % T Stand (EÖB) Stand Stand Stand Stand Fehlbetrag Verrechnung Aufwendungen AV Umbuchung Überschuss ,90 % Fehlbetrag ,00 % Fehlbetrag ,31 % Fehlbetrag ,66 % Fehlbetrag ,18 % Fehlbetrag ,53 % Angaben für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 = Rechnungsergebnis 2013 = Hochrechnung 2014 bis 2017 = Haushaltsansatz V 18

25 3. Entwicklung des Finanzplans und Finanzierungsanalyse Der Finanzplan gibt durch die zusammenfassende Darstellung aller geplanten Einzahlungen und Auszahlungen einen wichtigen Überblick über die tatsächliche finanzielle Lage der Stadt. Er wird in Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit aufgeteilt. Unter Berücksichtigung sämtlicher geplanten Ein- und Auszahlungen schließt der Finanzplan 2014 mit einem Minus an liquiden Mitteln in Höhe von ab. Ab dem Jahr 2015 übersteigen die Einzahlungen die Auszahlungen. Hierbei ist zu beachten, dass im Haushalt ab dem Jahr 2014 die erforderlichen Investitionskredite für die Finanzierung der vorgesehenen Investitionen veranschlagt werden. Der ausgewiesene Saldo bildet daher nur noch den Bedarf an Liquiditätskrediten ab. Die ab 2015 ausgewiesenen Überschüsse ergeben sich aus dem Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit sowie geringfügigen Überschüssen aus der Finanzierungstätigkeit in den Jahren 2014 bis Finanzplan: Auszahlungen in Tausend Einzahlungen in Tausend ung 2014 ung 2015 ung 2016 ung 2017 Auszahlungen Einzahlungen In den Jahren 2008 und 2009 überstiegen die laufenden Einzahlungen die laufenden Auszahlungen. Der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit wies einen positiven Wert auf. Dieser Liquiditätsüberschuss aus dem laufenden Betrieb konnte zur Finanzierung der Tilgung von Krediten (= Saldo aus Finanzierungstätigkeit) eingesetzt werden. Da die Tilgung der laufenden Kredite jeweils geringer als der Liquiditätsüberschuss war, konnte der verbleibende Rest für die Finanzierung der Investitionen herangezogen werden. Seit dem Jahr 2010 ist dieses nicht mehr möglich. Die Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit weisen negative Werte auf. Zur Sicherung der Liquidität mussten Kassen -Kredite in Anspruch genommen werden. Die damit verbundenen Zinsaufwendungen belasten die Ergebnisrechnung. Aufgrund der historisch niedrigen Zinssätze von derzeit durchschnittlich 0,5 1,0 % für Liquiditätskredite hält sich die Belastung für den Haushaltsausgleich in Grenzen. Bei steigenden Zinssätzen kann sich die Situation verändern und der Haushaltsausgleich erschwert werden. Ab dem Jahr 2015 weist der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit wieder positive Werte aus, so dass die in Anspruch genommenen Liquiditätskredite voraussichtlich bis zum Jahr 2017 wieder vollständig abgebaut werden können. V 19

26 Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit in Tausend Prognose vorl Neben der Ermittlung des Finanzbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit wird im Finanzplan auch der Saldo aus Investitionstätigkeit ausgewiesen. Im Jahr 2014 bewegt sich der Kreditbedarf aufgrund des abschließenden Neubaus des Baubetriebshofes (Neuveranschlagung von T ), der erforderlichen Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges (245 T ), der fortgeführten Konzentration der Sportanlagen der Kernstadt am Sportgelände Rabenfittich (300 T ), dem Hochwasserschutz Mönninghausen (400 T ) und den Investition in die kommunalen Straßen (1.725 T ) auf sehr hohem Niveau. Die Finanzierungslücke, die sich nach Abzug der Einzahlungen aus Zuwendungen, den Veräußerungserlösen und den Beiträgen ergibt, muss durch Kredite geschlossen werden. Ab dem Jahr 2015 sollen deutlich weniger Investitionskredite als im Jahr 2014 aufgenommen werden. Saldo aus Investitionstätigkeit in Tausend Vorl. Prognose V 20

27 4. Entwicklung des Schuldenstandes 2 Die Neuverschuldung wird sich in den Jahren 2014 bis 2017 für die Finanzierung der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus Investitionstätigkeit voraussichtlich wie folgt entwickeln: Entwicklung des Schuldenstandes in Mio. 30,0 23,2 23,0 22,9 22,8 22,5 15,0 19,3 17,0 19,6 20,3 21,7 22,8 7,5 0,0 2,3 3,6 2,7 1,2 0, Kredite zur Liquiditätssicherung Kredite für Investitionen Gesamtverschuldung 2 Nur städtischer Haushalt, ohne Abwasserwerk. V 21

28 III. Erläuterung der wesentlichen Eckwerte der Ergebnisrechnung 1. Erträge Struktur der Erträge Zuwendungen und allgemeine Umlagen; 28,0% öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte; 8,9% Steuern und ähnliche Abgaben; 53,4% Sonstige ordentliche Erträge; 3,6% Finanzerträge; 3,0% Übrige; 3,1% Die Erträge werden im Wesentlichen von den Steuern und ähnlichen Abgaben sowie den Zuwendungen und allgemeinen Umlagen bestimmt. Die beiden Kontengruppen haben zusammen einen Anteil von über 81 % an den Erträgen und bestimmen somit maßgeblich die Finanzkraft der Stadt Geseke. Die Entwicklung der Finanzkraft Jahr Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Schlüsselzuweisungen Summe (Brutto - Finanzkraft) Euro Anmerkungen: Angaben für die Haushaltsjahre 2003 bis 2012 = Rechnungsergebnis Angaben für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 = Haushaltsansatz V 22

29 Die Entwicklung der Netto-Finanzkraft (Finanzkraft./. Umlagen) Jahr Brutto -Finanzkraft Kreis -umlage (ohne VHS-Umlage) Gewerbesteuer -umlage Zuschlag zur Gewerbesteuerumlage für den Fonds "Deutsche Einheit" Summe Netto -Finanzkraft Anteil Netto- an Bruttofinanzkraft Euro % , , , , , , , , , , ,0 Anmerkungen: Angaben für die Haushaltsjahre 2003 bis 2012 = Rechnungsergebnis Angaben für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 = Haushaltsansatz Die Entwicklung zeigt, dass unabhängig von der Höhe der städtischen Steuereinnahmen die abzuführenden Umlagen seit 2003 nahezu jedes Jahr weiter angestiegen sind. Die Ursache liegt in der Höhe der Kreisumlage. Obwohl die Kreisumlage nach 2013 auch in 2014 nicht erhöht werden soll, verbleiben von den Steuereinnahmen nur noch gut ein Drittel im städtischen Haushalt. Da lt. mittelfristiger Finanzplanung des Kreises Soest die Kreisumlage ab 2015 wieder steigen soll, wird der Haushaltsausgleich durch die dann vorgesehenen Erhöhungen der Kreisumlage erheblich schwieriger. Ein originär ausgeglichener Haushalt wird, wenn überhaupt, nur über deutliche Anhebungen der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer zu erreichen sein. Ohne Erhöhung droht bereits voraussichtlich 2015 die Aufstellung eines pflichtigen Haushaltssicherungskonzeptes. 30,0 Entwicklung der Netto-Finanzkraft (Steuern./.Umlagen) in Mio. 25,0 20,0 15,0 10,0 5,0 Netto- Finanzkraft abzuführende Umlagen Brutto- Finanz -kraft 0, V 23

30 Steuern und ähnliche Abgaben Grundsteuer A und B Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer bleiben nach 2013 auch in 2014 unverändert. Die Entwicklung der Realsteuerhebesätze in Geseke Jahr seit 2012 Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Das Aufkommen der Grundsteuern A und B wurde auf Basis der Bemessungszahlen Ende Oktober 2013 geplant. Die in den folgenden Jahren vorgesehenen Steigerungen wurden den Orientierungsdaten entsprechend vorgenommen. Danach sollen die Erträge aus den Grundsteuern A und B in den Jahren von 2015 bis 2017 jeweils um 1,8 % steigen. Zusätzlich wurde ab 2015 eine Erhöhung der Hebesätze um 20 Hebesatzpunkte eingeplant. Gewerbesteuern Das Gewerbesteueraufkommen ist seit Jahren starken Schwankungen unterworfen (siehe Entwicklung der Finanzkraft und Anlage Entwicklung der Gewerbesteuer ). Eine zuverlässige Prognose ist äußert schwierig. Der Ansatz 2014 orientiert sich an den Ende Oktober 2013 für 2014 festgesetzten Vorauszahlungen ( ) und berücksichtigt endgültige Festsetzungen auf der Basis von Erfahrungswerten ( ). Einzelne Ausschläge nach oben oder unten, die sich in der Regel aufgrund eines einzigen oder weniger Veranlagungsfälle ergeben, sind nicht kalkulierbar. Entwicklung und ung der Gewerbesteuer V 24

31 Die Orientierungsdaten 2014 bis 2017 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden des Landes, die das Innenministerium NRW mit Runderlass vom 09. Juli 2013 veröffentlicht hat, gehen von einer weiteren Erholung der Wirtschaft und damit von Steigerungen bei der Gewerbesteuer aus. Die Erträge aus Gewerbesteuern sollen in 2015 um 3,1 %, in 2016 um 3,0 % und in 2017 um 2,9 % steigen. Diese Steigerungsraten wurden bei der Ermittlung der ansätze für die Jahre der mittelfristigen Finanzplanung zugrunde gelegt. Die Entwicklung der Gewerbesteuerzahler stellt sich wie folgt dar. Struktur der Gewerbesteuerzahler Jahr Gewerbesteuerzahler über von bis von bis von bis unter Summe Anzahl der Betriebe Anzahl der Betriebe Anzahl der Betriebe Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer Die Höhe des Anteils an der Einkommenssteuer ist maßgeblich von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Der höchste Wert wurde mit 6,19 Mio. im Jahr 2008 erreicht. In den Krisenjahren 2009 und 2010 brach dieser Betrag auf 5,12 Mio. ein. Die Ursachen lagen in den Auswirkungen der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise. Aufgrund der wirtschaftlichen Erholung stiegen die Einkommensteuererträge in 2011 erstmals seit 2008 wieder an. Dieser Trend hat sich seitdem fortgesetzt. Für das Jahr 2014 geht die Steuerschätzung vom Mai 2013 von einem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer von 7,1 Mrd. EUR (2013: 6,7 Mrd. EUR) aus. Die Aufteilung erfolgt anhand der für drei Jahre festgesetzten Schlüsselzahlen, die aufgrund des örtlichen Steueraufkommens ermittelt werden. Bei der Berechnung wurden die für den für den Zeitraum festgesetzten Schlüsselzahlen verwendet. Für das Jahr 2015 wird eine Steigerung um 5,7 %, für das Jahr 2016 um 5,3 % und für das Jahr 2017 um 4,9 % prognostiziert (Die Prozentsätze wurden entsprechend der Mai-Steuerschätzung angewandt). Die Novembersteuerschätzung bestätigt diesen Trend. Da die Regionalisierung der November- Steuerschätzung zum Zeitpunkt der aufstellung noch nicht vorlag, wurde mit den Daten der Mai-Steuerschätzung gerechnet. Entwicklung und ung der Anteile an der Einkommensteuer V 25

32 Anteil an der Umsatzsteuer Die Höhe des Anteils an der Umsatzsteuer ist ebenfalls maßgeblich von der konjunkturellen Entwicklung anhängig. Nach der Maisteuerschätzung wird das Aufkommen rund 981 Mio. (2013: 950 Mio. ) betragen. Für die Stadt Geseke bedeutet das einen Anteil von 596 TEUR. Gegenüber 2013 steigt der Anteil um 6 TEUR. Familienleistungsausgleich Bei der Ermittlung der Kompensationsleistungen Familienleistungsausgleich, die die Städte und Gemeinden seit 1996 als Ausgleich für die aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleiches resultierenden Steuermindereinnahmen erhalten, wurden mit 710 Mio. EUR die Werte der Orientierungsdaten (2013: 720 Mio. EUR) zugrunde gelegt. Die Aufteilung erfolgt anhand der für drei Jahre festgesetzten Schlüsselzahlen, die aufgrund des örtlichen Steueraufkommens ermittelt werden. Bei der Berechnung wurden die für den für den Zeitraum festgesetzten Schlüsselzahlen verwendet. Zuwendungen und allgemeine Umlagen Das Land muss im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich gewähren. Hiermit werden die Gemeinden hinsichtlich ihrer eigenen und ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben unterstützt. Die Zuweisung des Landes richtet sich nach der durchschnittlichen Aufgabenbelastung der jeweiligen Kommune und ihrer eigenen Steuerkraft und wird nach dem Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2014 (GFG 2014) gewährt. Die verteilbare Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund steigt gegenüber 2013 um 722 Mio. auf fast 9,4 Mrd. (+8,35 %). Davon entfallen auf die Gemeinden 6,1 Mrd.. Für die Stadt Geseke beträgt der Anteil in 2014 insgesamt Gegenüber 2013 bedeutet das eine Steigerung um Die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen erfolgt anhand der Gewerbesteuererträge in der Zeit vom bis zum Zwar steigen die Schlüsselzuweisungen gegenüber dem Vorjahr um 417 T an, aufgrund einer im 1. Halbjahr 2013 einmalig erhaltenen Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2013 von über T ist der Anstieg jedoch nicht so hoch, wie im Jahr 2012 für 2014 prognostiziert. Gegenüber der in 2012 erstellten Prognose fehlen rund T. Dem GFG 2015 wird für die Ermittlung der Steuerkraft der Zeitraum vom bis zum zugrunde gelegt. Da in diesem Zeitraum die Gewerbesteuererträge nach derzeitigem Stand niedriger sein werden als im Referenzzeitraum für das GFG 2014, wird von einer deutlichen Erhöhung der Schlüsselzuweisungen ab 2015 ausgegangen. Entwicklung und ung der Schlüsselzuweisungen V 26

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