Die Situation der Praktikanten und Praktikantinnen in Österreich aus arbeitsrechtlicher Sicht

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1 Die Situation der Praktikanten und Praktikantinnen in Österreich aus arbeitsrechtlicher Sicht Ass-Prof. Dr. Elias Felten Universität Salzburg

2 Phänomen Praktikum/Volontariat Erscheinungsformen: - Aneignung praktischer Fähigkeiten als Ergänzung einer (primär) theoretischen Ausbildung Pflichtpraktikum Freiwilliges Praktikum - Anwendung bereits erlernter theoretischer Kenntnisse in der Praxis (Absolventen von Hochschulen) Volontariat als Türöffner für eine Festanstellung Daneben: - Ferialarbeit Arbeitsverhältnis - Lehrlinge nach dem BAG gem 1151 ABGB 2

3 Abgrenzung Praktikum - Arbeitsverhältnis Gesetzliche Definition nur für den Arbeitsvertrag ABGB: Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag. Entscheidend ist: - Dauerschuldverhältnis - Persönliche Abhängigkeit: Persönliche Arbeitspflicht, weisungsunterworfen, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Eingliederung in den Betrieb, etc Praktikum nicht definiert Negativdefinition 3

4 Gesetzliche Grundlagen Arbeitsrecht 3 Abs 5 AuslBG: - Volontäre, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch beschäftig werden 36 Abs 2 ArbVG: Als Arbeitnehmer gelten nicht - Z 4 Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind - Z7 Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden 4

5 Gesetzliche Grundlagen Sozialrecht SV-Pflicht knüpft grds an die Entgeltlichkeit des Vertrages an Ausnahme Unfallversicherung gem 8 Abs1 Z 3 ASVG für - Volontäre (lit c) - Schüler an Schulen nach dem SchOG und PrivatSchG (lit h) - Studierende und gleichgestellte Personen (lit i) Daher: UV-Schutz für Schüler und Studierende auch während Pflichtpraktika im Rahmen des Lehrplanes bzw der Studienordnung 5

6 Gesetzliche Grundlagen Zusammenfassung Keine gesetzliche Definition Keine klaren, gesetzlichen Bestimmungsmerkmale - Keine Arbeitspflicht - Keine Entgeltlichkeit (Rechtsfolge?) - Ausbildungszweck (aber OGH: Lehrverhältnis ist Arbeitsvertrag) Kein arbeitsrechtlicher Schutz für Praktikanten - Aber: Kollektivverträge (zt bloße Empfehlungen) Partieller sozialversicherungsrechtlicher Schutz für Praktikanten/Volontäre in der Unfallversicherung 6

7 Judikatur zu Praktikanten- und Volontariatsverträgen VwGH: Volontariat als Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses; dient nicht Betriebsinteressen, sondern der Ausbildung; charakterisiert durch Unentgeltlichkeit und fehlende Arbeitspflicht (VwGH 96/08/0101) OGH: Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen (OGH 9 ObA 176/95) Ausbildungszweck ist kennzeichnend: Ausbildungsinteresse überwiegt das Interesse des BI an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb; bewegliches System Beweislast trifft den BI 7

8 Judikatur zu Praktikanten- und Volontariatsverträgen Indizien für Ausbildungsinteresse: - Ausbildungsvorschriften, Lehrplan ( Pflichtpraktikum ) - Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, in einem zeitlich zu vernachlässigendem Ausmaß - Arbeiten richten sich nicht nach den Betriebserfordernissen, sondern nach Wahl des Azubis - Größere Freiheit bei der AZ-Gestaltung und Anwesenheit - Keine Lohnpflicht - Arbeit dient nicht dem Zweck, Geld zu verdienen - Keine betriebliche Notwendigkeit von Hilfskräften (insb OGH 9 ObA 288/01w; OGH 9 ObA 176/95) 8

9 Judikatur zu Praktikanten- und Volontariatsverträgen Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - keine schulische Pflichtpraxis - erklärter Zweck etwas Geld verdienen zu wollen - feste Dienstzeiten - Eingliederung in den Betrieb - eine üblicherweise von Arbeitnehmern verrichtete Tätigkeit unter Anweisung und nach betrieblichen Erfordernissen - Entlastung oder Ersatz bestehenden Personals - Notwendigkeit der Dienstleistung zur Verrichtung der Arbeit (in Abgrenzung zum bloßen Mithelfen ) (insb OGH 8 ObA 5/10h; 9 ObA 66/07g) 9

10 Judikatur zu Praktikanten- und Volontariatsverträgen ABER: Bindung an vorgegebene Arbeitszeiten und Eingliederung in den Betrieb (Einhaltung von Betriebsvorschriften, Arbeitsabläufen, etc) kommen bei Gesamtbeurteilung nur untergeordnete Bedeutung zu - Ausbildungszweck verhindert freie Zeiteinteilung, insb wenn Lehrplan eine gewisse Mindestanzahl an Praktikumsstunden verlangt - Vergleichbare Unterweisungen und Erklärungen wie bei einem Anlernling stehen Ausbildungszweck nicht entgegen persönliche Abhängigkeit vs Ausbildungszweck Alternative: freier Dienstvertrag 10

11 Schlussfolgerungen Die Judikaturanalyse legt nahe: Personen, die sich noch in Ausbildung befinden (Schüler/Studierende), sind eher im Wege eines bloßen Praktikums beschäftigt als Hochschulabsolventen, die regelmäßig im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses tätig werden. Der empirische Befund belegt jedoch das Gegenteil: Unbezahlte Praktika sind gerade bei Hochschulabsolventen stärker verbreitet als bei Schülern 11

12 Schlussfolgerungen These: Verknüpfung von (Pflicht-)Praktika mit schul- oder studienrechtlichen Vorschriften führt für die Betroffenen zu verbesserten Beschäftigungsbedingungen - Siehe auch Kollektivverträge (zt Sonderbestimmungen für Pflichtpraktikanten zb Entgelt) Mögliche Gründe: - Involvierung Dritter (Schule/Fachhochschule) - Höhere Transparenz - Branchen- bzw berufsspezifische Regelungen 12

13 Mögliche Ansatzpunkte Schaffung eines eigenen rechtlichen Rahmens - Rechtlich grds denkbar; insb für Entgelt ZB branchenspezifische Regelungen durch KollV (allenfalls Erweiterung des 1 ArbVG) Problem: Diskriminierung auf Grund des Alters; auf Grund von Befristung Jedoch: sachliche Rechtfertigung möglich (vgl OGH 9 ObA 66/07g) - Aber: Gefahr der Schaffung von Arbeitsverhältnissen zweiter Klasse (s Rechtspraktikanten) - Alternative: Punktuelle Anwendung von Bestimmungen, die an tatsächliche Beschäftigung anknüpfen (zb AZG, DNHG; vgl 2 ASchG) 13

14 Mögliche Ansatzpunkte Erhöhung der Transparenz - Einführung einer gesetzlichen Definition - Festlegung zeitlicher Höchstgrenzen Involvierung Dritter - Im Vorfeld: Ausbau von Informationsmöglichkeiten Anmeldung aller Praktika bei den SV-Trägern + Kontrollen - Im Nachhinein: Verbesserung des Rechtsschutz zb besonderes Feststellungsverfahren (s 51 Abs 1 ASGG) Verbesserung der Rechtsdurchsetzung - Verbot von Verfallsklauseln 14

15 Danke für Ihr Interesse! 15

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