KARENZ ELTERNTEILZEIT KINDERBETREUUNGSGELD
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1 KARENZ ELTERNTEILZEIT KINDERBETREUUNGSGELD Mag. Martin EGGER Mai 2011
2 Karenz
3 Karenz nach MSchG oder Väter-Karenzgesetz Mütter + Väter (Adoptiv- und Pflegeeltern) gemeinsamer Haushalt mit Kind Anspruch bei Einhaltung der Meldefristen keine Karenz des anderen Elternteils (Ausnahme: 1-monatige Überschneidung bei Karenzwechsel)
4 Gestaltungsmöglichkeiten 1) Alleinige Karenz eines Elternteils ab Ende Beschäftigungsverbot bis maximal 2. Geburtstag des Kindes (Ausnahme: Urlaub, Krankenstand) Mindestdauer: 2 Monate Meldung über Beginn und Dauer spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverbotes einseitige Änderungen danach nicht möglich!
5 Gestaltungsmöglichkeiten 2) Verlängerung gesetzlich nur bis 2. Geburtstag - wenn Karenz zunächst nicht voll ausgeschöpft Meldung spätestens 3 Monate (2 Monate bei kürzerer Karenz) vor Ende nur 1 x möglich Verlängerung über 2. Geburtstag nur vertraglich möglich Vorsicht: Kündigungsschutz entfällt, Anrechnung für dienstzeitabhängige Ansprüche
6 Gestaltungsmöglichkeiten 3) Teilung Mutter - Vater Karenz muss durchgehend sein: unmittelbar nach Beschäftigungsverbot bzw. Karenz des anderen Elternteils mindestens 2 Monate kann zweimal zwischen Eltern geteilt werden (3 oder 4 Teile) bei erstmaligem Wechsel für 1 Monat gleichzeitige Karenz möglich (Gesamtdauer verringert sich um 1 Monat) Meldung spätestens 3 (2) Monate vor Ende des anderen Teils Bestätigung durch Dienstgeber
7 Gestaltungsmöglichkeiten 4) Karenz(verlängerung) bei Nichtzustandekommen von Elternteilzeit 5) Aufgeschobene Karenz bis 7. Lebensjahr d Kindes od späteren Schuleintritt max 3 Monate normale Karenz wird um Aufschub verkürzt Meldung vor Beginn d Karenz + tatsächlicher Beginn 3 Monate vor Antritt betriebliche Interessen berücksichtigen ASG-Verfahren
8 Gestaltungsmöglichkeiten 6) Notstandskarenz bei Verhinderung d betreuenden Elternteils unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis (gesetzliche Gründe wie Tod, Krankheit, Gefängnis, Haushaltstrennung) für nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit (mehr als 1 Woche) bis 2. Geburtstag - unabhängig von eigener Karenz unverzügliche Meldung und Nachweis
9 Karenz und Arbeitsrecht keine Anrechnung auf dienstzeitabhängige Ansprüche (Ausnahme: bei Geburten ab wird erste Karenz im DV für Kündigungsfrist, Dauer Entgeltfortzahlung und Urlaubsausmaß bis zu 10 Monate angerechnet; KV- Regelungen) Sonderzahlung und Urlaub aliquot GKK-Meldung Ende Entgeltanspruch Informationspflicht d DG gegenüber karenzierten AN geringfügiges DV möglich - arbeitsrechtlich eingeständig max 13 Wochen je Karenz-Kalenderjahr auch Voll- oder Teilzeit bei selben AG - bei anderen nur mit Zustimmung
10 Karenz und Arbeitsrecht Kündigungs- und Entlassungsschutz: gerichtliche Zustimmung erforderlich! (Ausnahme: nach Betriebsstillegung od bestimmte Entlassungsgründe) im 1. Lj d Kindes nur Betriebsstillegung oder Einschränkung; im 2.Lj d Kindes auch persönliche Gründe; eingeschränkte Entlassungsgründe Dauer: bis 4 Wochen nach Karenz bei Teilung: ab Bekanntgabe - frühestens 4 Monate vor Antritt Väter: Beginn mit Bekanntgabe - frühestens 4 Monate vor Antritt, jedoch nicht vor Geburt aufgeschobene Karenz: nur Motivschutz
11 Karenz und Arbeitsrecht einvernehmliche Auflösung: schriftlich (bis 18. Lj u Lehrlinge zusätzlich Belehrung durch ASG od AK) Probezeit: Auflösung möglich - aber Diskriminierungsschutz
12 Elternteilzeit
13 Gestaltungsmöglichkeiten Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Mindestdauer: 3 Monate Höchstens bis Ablauf 7. Lebensjahr oder späterer Schuleintritt Teilzeitbeschäftigung Vereinbarung Mindestdauer: 3 Monate Höchstens bis Ablauf 4. Lebensjahr Fehlen der Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
14 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Anspruchsvoraussetzungen (Inkrafttreten ab 1. Juli 2004 Kindesbetreuung: Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Obsorge gem. 167 Abs 2, 177 oder 177b ABGB Keine (gleichzeitige) Karenz des anderen Elternteils
15 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung Keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben Arbeitszeitreduktion und/oder Änderung der Lage der Arbeitszeit denkbar Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen!
16 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Beginn der Teilzeitbeschäftigung frühestens im Anschluss an die Mutterschutzfrist auch späterer Beginn (innerhalb der Maximaldauer) wählbar Entkoppelung Karenz Teilzeitbeschäftigung (nicht mehr abhängig von Inanspruchnahme einer Karenz) pro Kind lediglich eine Teilzeitbeschäftigung Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen!
17 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Anspruchsvoraussetzungen Betrieb Anzahl der Beschäftigten: Betrieb isd 34 ArbVG als Anknüpfungspunkt Organisatorische Einheit (Betriebsinhaber, Betriebszweck, Einheit der Organisation), der ein Mindestmaß an Selbständigkeit eingeräumt ist Regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer Durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmer im Jahr vor Antritt der Teilzeit bei saisonal schwankender Dienstnehmeranzahl; auch Geringfügige, keine Ersatzkräfte
18 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Anspruchsvoraussetzungen Beschäftigungsdauer: Ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung 3 Jahre Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht tatsächliche Beschäftigung unterbrochene Arbeitsverhältnisse mit Wiedereinstellungszusage Zusammenrechnung unmittelbar vorausgegangene Arbeits-/Lehrverhältnisse zum selben Dienstgeber - Zusammenrechnung Karenz wird angerechnet
19 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern Ermächtigung Betriebsvereinbarung: Möglichkeit der Festlegung eines Anspruches auf Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung führt zur Anwendung der gesetzlichen Rahmenbedingungen Kündigung: normative Wirkung bleibt erhalten für Mitarbeiter die Teilzeitbeschäftigung bereits angetreten oder bekannt gegeben haben
20 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Bekanntgabe des Teilzeitwunsches (Beginn, Dauer, Ausmaß, zeitliche Lage) Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder innerhalb von 3 Monaten danach Mitteilung schriftlich spätestens bis Ende der Mutterschutzfrist Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt Mitteilung schriftlich spätestens 3 (2) Monate vor Beginn der Teilzeit
21 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch 2 Wochen 2 Wochen Verhandlung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage Auf Verlangen: Einbindung des Betriebsrates Wenn keine Einigung: Freiwillige Beziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen Schriftliche Aufzeichnung des Verhandlungsergebnisses durch den Dienstgeber
22 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Vergleichsphase/Gericht 4 Wo 2 Wo Dienstgeber: Antrag zur gütlichen Einigung kein Antrag Teilzeitbeschäftigung zu den gewünschten Bedingungen Versuch einer Einigung durch das Arbeits- und Sozialgericht
23 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch 1 Wo Wenn keine Einigung: Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (kein Kostenersatz, keine Berufung) Wenn keine Klage: Teilzeitbeschäftigung zu den gewünschten Bedingungen Entscheidung unter Abwägung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers!
24 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Interessenabwägung Betriebliche Interessen: Umstände, die negative Auswirkungen auf den Betrieb in seiner Eigenschaft als eine dem Zweck der Leistungshervorbringung gewidmete Organisation haben Insb. wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit durch Teilzeitbeschäftigung und Maßnahmen zur Verhinderung nicht möglich oder unverhältnismäßige Kosten verursachen Unternehmen mit Filialbetrieben Berücksichtigung der räumlichen Entfernung
25 Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch Änderung der Teilzeitbeschäftigung (schriftlich, 3 Mon vorher) Verlängerung/Verkürzung/Ausmaßänderung/Änderung zeitliche Lage/Abbruch auf Verlagen des Arbeitnehmers einmal möglich Verkürzung auf Verlangen des Dienstgebers einmal möglich Einigungsphase/Betrieb: Notwendigkeit einer Klage durch den Dienstgeber binnen 1 Woche Interessenabwägung! Vorzeitige Beendigung Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für weiteres Kind
26 Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung
27 Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung Kein (unbedingter) Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung wg DN-Anzahl od Beschäftigungsdauer ABER: (durchsetzbare) Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes
28 Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung 2 Wo Verhandlung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage Einbindung des Betriebsrates auf Verlangen des Dienstnehmers Wenn keine Einigung: Klage des Dienstnehmers auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung (einschl. deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß) Entscheidungskriterien Vorliegen sachlicher Gründe für die Weigerung der Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung
29 Gemeinsame Bestimmungen Alle Regelungen gelten analog auch für eine bloße Änderung der Arbeitszeiteinteilung! Karenz statt Teilzeitbeschäftigung Keine Einigung bezüglich einer Teilzeitbeschäftigung Erklärung binnen 1 Woche Karenz anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts, längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Obsiegen des Dienstgebers vor dem ASG (Durchsetzung/Rechtsanspruch)
30 Gemeinsame Bestimmungen Berechnung sonstiger Bezüge Mischberechnung Bestätigungen Verpflichtung des Dienstgebers/Verlangen des Dienstnehmers Bestätigung über Beginn und Dauer oder Nichtinanspruchnahme Unterfertigung auch durch Arbeitnehmer Besonderheiten bei Urlaub, Urlaubsentgelt u - ersatzleistung, Abfertigung alt
31 Kündigungs- und Entlassungsschutz Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz (inhaltlich wie bei Karenz, ebenso einvernehmliche Auflösung) Beginn: Grundsätzlich mit Bekanntgabe Frühestens 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung Ende: 4 Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung Höchstens 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes Kündigungs- und Entlassungsschutz auch während der Einigungs- bzw. Gerichtsverfahrens
32 Kündigungs- und Entlassungsschutz Motivkündigungsschutz nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, wenn die Teilzeitbeschäftigung noch andauert oder nach diesem Zeitpunkt erst beginnt Anfechtbarkeit der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht (Kündigung aus verpöntem Motiv) Wahrscheinlichkeitsabwägung
33 Kündigungs- und Entlassungsschutz Möglichkeit einer Dienstgeberkündigung Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung durch den Dienstgeber Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliche Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit Möglichkeit einer Kündigung binnen 8 Wochen ab Kenntnis Keine Zustimmung durch das Gericht
34 Kinderbetreuungsgeld
35 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld KV-Träger (GKK, SVA,...) völlig getrennt von Erwerbstätigkeit, Karenz, Teilzeit,... ab Geburt oder Wochengeld Anspruch auf Familienbeihilfe u gemeinsamer Haushalt mit Kind Varianten: 14,53 /T bis 30./36. Lebensmonat d Kindes 20,80 /T bis 20./24. Lebensmonat d Kindes /T bis 15./18. Lebensmonat d Kindes 33,00 /T bis 12./14. Lebensmonat d Kindes EK-Grenze: /J od 60 % d EK laut ESt-Bescheid d Kalenderjahres vor Geburt d Kindes
36 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld KBG als Ersatz d Erwerbseinkommens: 80 % d Nettoeinkommens d letzten 3 Kalendermonate zzgl SZ od 80 % d täglichen Wochengeldes mindestens 33 /T - höchstens 66 /T bis 12./14. Lebensmonat d Kindes EK-Grenze: /J SV-pflichtige Erwerbstätigkeit während 6 Monate vor Geburt erforderlich!
37 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld Einkommensanrechnung: EK aus unselbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb unselbst Arbeit: ohne SZ + 30 % sonst: wie Steuerbescheid zzgl. vorgeschriebene SV- Beiträge EK während Anspruchszeitraum werden auf ganze Kalenderjahre hochgerechnet! (nur Kalendermonat mit überwiegendem KBG-Bezug)
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
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