Vom Gleichstellungsrecht zum barrierefreien Internet

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1 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB Vom Gleichstellungsrecht zum barrierefreien Internet Die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) im Internet-Bereich

2 Ein Tetraplegiker bedient seinen Laptop nicht mit Maus und Tastatur sondern mit einer «Mundmaus». Ein Blinder kann den Bildschirminhalt mit einem Braille-Lesegerät lesen. Schweizerische Initiative zur Förderung von Design für Alle Schweizerische Stiftung zur behindertengerechten Technologienutzung Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB

3 Inhalt 1. Einleitung Behindertengleichstellung in der Verfassung Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites Glossar Fussnoten / Literatur-Verweise Impressum Vom Gleichstellungsrecht zum barrierefreien Internet Version 1.0, November 2005 Herausgeber Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, Autoren Jakob Lindenmeyer, Präsident der Initiative «Design for All», Markus Riesch, CTO der Stiftung «Zugang für Alle», Bildnachweis Bild oben: Marcel Zimmermann, Universitätsklinik Balgrist Zürich, Bild unten: Stiftung «Zugang für Alle», Gestaltung, Layout: Sven Jenzer, ZonicDesign, Druck: Nachbestellung der Broschüre Mit an: ebgb@gs-edi.admin.ch Als PDF in Deutsch und Englisch online unter: und unter: Copyright Auszugsweiser Nachdruck mit Quellenangabe ist gestattet.

4 Einleitung Das Internet ist für viele Menschen ein wichtiger Weg zu Information und Kommunikation. Dies gilt in besonderem Mass für Menschen mit Behinderungen. Blinde und sehbehinderte Menschen beispielsweise erhalten durch das Internet und weitere technische Errungenschaften in einfacher Weise Zugriff auf schriftliche Dokumente. Dies gilt allerdings nur dann, wenn bei der Anlage dieses «Weges» von Beginn an Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen genommen wird. Dies geschieht wie bei richtigen Wegen leider nicht immer von selbst. Hier kommt das Gleichstellungsrecht zum Zug. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen nicht einfach eine zwangsläufige Folge individueller Beeinträchtigungen sind, sondern oft auf Rahmenbedingungen beruhen, die nicht auf Menschen mit Behinderungen Rücksicht nehmen. Das Gleichstellungsrecht bleibt daher nicht dabei stehen, eine Kompensation für fehlende oder eingeschränkte Partizipationsmöglichkeiten vorzusehen, sondern setzt an diesen Rahmenbedingungen an und verlangt die Beseitigung vermeidbarer Hindernisse. Deren Beseitigung bezweckt zwar in erster Linie die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; in zahlreichen Fällen profitieren jedoch alle vom Abbau von Barrieren. Die Verpflichtung, Hindernisse zu vermeiden und abzubauen gilt insbesondere auch für das Internet. Das Gesetz verpflichtet daher den Staat, seine Internetdienstleistungen barrierefrei zu erbringen. Was das konkret bedeutet, zeigt die vorliegende Broschüre auf. Von Massnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit im Internet werden letztlich alle Benutzerinnen und Benutzer des Internets profitieren. Mit rechtlichen Massnahmen ist ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme von Internetdienstleistungen gemacht. Wie für die Gleichstellung generell gilt jedoch, dass rechtliche Vorkehrungen nicht ausreichen. Erst wenn die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zur Selbstverständlichkeit geworden ist, ist der Weg zu einer barrierefreien Gesellschaft offen. Andreas Rieder Leiter des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) 1

5 2. Behindertengleichstellung in der Verfassung Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene schweizerische Bundesverfassung (BV) enthält in Art. 8 Abs. 2 u.a. ein Verbot, Menschen wegen einer Behinderung zu diskriminieren. Die ausdrückliche Verankerung dieses Verbots, das bereits unter der alten Bundesverfassung galt, unterstreicht die Bedeutung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Nicht zuletzt unter dem Eindruck der 1995 lancierten Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» 2 wird das Diskriminierungsverbot durch einen Auftrag an den Bund und die Kantone ergänzt, Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu treffen (Art. 8 Abs. 4 BV). BV Art. 8: Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. 2

6 3. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Die Entstehung Die bereits erwähnte Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» 2 zielte darauf ab, direkt in der Bundesverfassung einen Anspruch auf hindernisfreien Zugang zu für die Öffentlichkeit bestimmten Bauten und Anlagen, den Zugang zum öffentlichen Verkehr und die Beseitigung von Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verankern. Der Bundesrat unterstützte zwar den Grundgedanken der Initiative. Er beschloss jedoch, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Das Parlament schloss sich den Vorschlägen des Bundesrates an und stimmte am 13. Dezember 2002 dem Bundesgesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) 1 deutlich zu. Da gegen dieses Gesetz kein Referendum ergriffen und da am 18. Mai 2003 die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» von Volk und Ständen mit 62,3 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt wurde, trat das neue Behindertengleichstellungsgesetz am 1. Januar 2004 in Kraft. Zweck Das Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern oder zu verringern und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch die Anpassung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Das BehiG stellt damit eine Ergänzung zum Invalidenversicherungsgesetz dar, das primär auf die Vermeidung und den Ausgleich einer verminderten oder fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgerichtet ist. BehiG Art. 1: Zweck 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 3

7 Die vier Schwerpunkte Das BehiG regelt die Gleichstellung nicht umfassend, sondern sieht Massnahmen primär in vier für ihre Umsetzung zentralen Bereichen vor: Bauten und Anlagen, Öffentlicher Verkehr, Dienstleistungen, Aus- und Weiterbildung. Bauten und Anlagen Öffentlicher Verkehr Dienstleistungen Aus- und Weiterbildung BehiG Behindertengleichstellungsgesetz Schweizer Bundesverfassung (BV) Art. 8: Rechtsgleichheit Bauten und Anlagen Das BehiG räumt Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen von Benachteiligungen beim Zugang zu für die Öffentlichkeit bestimmten Bauten und Anlagen, sowie für grössere Wohn- oder Arbeitsgebäude, für deren Bau oder Erneuerung nach dem 1. Januar 2005 eine Baubewilligung erteilt wurde. 3 Öffentlicher Verkehr Das BehiG sieht ebenfalls vor, dass Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs beseitigt werden müssen. Für die Anpassung von Fahrzeugen, Bauten und weiteren Anlagen des öffentlichen Verkehrs mit langer Lebensdauer sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von 20 Jahren vor; Billettausgabe und Kommunikationssysteme müssen spätestens innert zehn Jahren angepasst werden. Die gesetzlichen Vorgaben werden in der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) 4 konkretisiert. 4

8 Dienstleistungen Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht ebenfalls die Beseitigung und Unterlassung von Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vor. Sind Dienstleistungen dem Staat zuzurechnen, gilt ein Benachteiligungsverbot. Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch, ohne erschwerende Bedingungen staatliche Dienstleistungen, wie etwa öffentliche Schulen, Bibliotheken, Schwimmbäder und amtliche Publikationen benützen zu können. Die Verpflichtung des Staates, Benachteiligungen zu beseitigen oder zu unterlassen, gilt insbesondere auch für Internet-Dienstleistungen der Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden). Die Verpflichtungen von privaten Dienstleistungsanbietern gehen weniger weit. Ihnen ist es untersagt, Menschen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu diskriminieren, d.h. eine Dienstleistung allein wegen einer Behinderung zu verweigern. Anders als der Staat sind Private jedoch nicht verpflichtet, bei ihren Dienstleistungsangeboten aktiv auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. Es gibt damit auch keine rechtliche Verpflichtung von Privaten, ihre Internet-Angebote behindertengerecht auszugestalten. Verhältnismässigkeit Der Anspruch auf die Beseitigung einer Benachteiligung in den im BehiG geregelten Bereichen steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Es ist mit anderen Worten möglich, Benachteiligungen zu rechtfertigen, wenn deren Vermeidung in keinem angemessenen Verhältnis zu entgegenstehenden Interessen steht, u.a. auch dem wirtschaftlichen Aufwand. Das Verhältnismässigkeitprinzip erlaubt es u.u. auch, die Beseitigung einer Benachteiligung nicht sofort, sondern in einem den notwendigen Anpassungen angemessenen Zeitrahmen vorzunehmen. 5

9 4. Die Behindertengleichstellungs-Verordnung (BehiV) Vollzug Das Behindertengleichstellungsgesetz wird in zwei Verordnungen konkretisiert, der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) 4 und der Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV). 5 Die BehiV konkretisiert insbesondere: die Zuständigkeiten innerhalb des Bundes, die Organisation und Aufgaben des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB), die Programme zur generellen Integration und Pilotversuche zur spezifischen Integration von Menschen mit Behinderungen ins Erwerbsleben, die Beschwerde und klageberechtigte Organisationen und den Erlass von Richtlinien zur Regelung der BehiG-Schwerpunkte «Bauten» und «Dienstleistungen», beispielsweise auch im Bereich «Internet». Dienstleistungen des Bundes im Internet Für das Thema dieser Broschüre sind die Regeln über das Erbringen von (Internet-) Dienstleistungen des Bundes von besonderem Interesse, die in Art. 10 BehiV geregelt sind, welche ihrerseits Art. 14 Abs. 2 BehiG konkretisieren. Dass dieser Bereich für den Bund detailliert geregelt wird, unterstreicht die Bedeutung der Erleichterungen beim Zugang zu Informationen, die Menschen mit insbesondere visuellen Behinderungen dank den neuen Technologien des Internets und ganz allgemein der Informations- und Kommunikations-Technologie (ICT) erhalten. Art. 10 Abs. 1 BehiV sieht vor, dass sich der Bund bei der Umsetzung der Verpflichtung, das Internet barrierefrei anzubieten, an den internationalen Standards des World Wide BehiG Art. 14: Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte 1 Im Verkehr mit der Bevölkerung nehmen die Behörden Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten. 2 Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären. 6

10 Web Consortiums W3C auszurichten hat. Das Ziel dieser internationalen Standards liegt darin, mit einer entsprechenden Programmierung und Präsentation sowie unter Beachtung der Kompatibilität und Interoperabilität einer Website möglichst allen Menschen Zugang zu Webinhalten zu gewährleisten, speziell zu den Angeboten der öffentlichen Hand. Da die internationalen Standards sehr allgemein gehalten sind, sieht Art. 10 BehiV vor, dass sie von den zuständigen Stellen des Bundes in Richtlinien konkretisiert werden. Für die zentrale Bundesverwaltung existieren bereits Richtlinien, welche die genauen Konformitätsstufen, die Zuständigkeiten und die Fristen beschreiben. Diese Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites 6 gelten nur für die zentrale Bundesverwaltung. Weitere Bundesstellen, wie etwa die Schulen und Forschungs-Anstalten des ETH-Bereichs, sowie konzessionierte Betriebe im Post- und Telekommunikations-Bereich sind gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b BehiV gehalten, für ihren Bereich eigene Richtlinien zu entwickeln. Aus der Verpflichtung, das BehiG in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen, müssen auch die Kantone entsprechende Richtlinien erlassen oder für verbindlich erklären. Dabei können die Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites als Vorbild dienen. BehiV Art. 10: Dienstleistungen im Internet 1 Die Information sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein. 2 Die folgenden Verwaltungseinheiten und Organe erlassen die dazu notwendigen Richtlinien: a. für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 RVOG1: der in Artikel 11 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 vorgesehene Informatikrat und die Bundeskanzlei; b. die verantwortlichen Organe der Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 RVOG sowie der Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind: für ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete. 3 Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen und professionellen Organisationen, die auf die Bereiche Informatik und Kommunikation spezialisiert sind, erarbeitet. Sie werden regelmässig dem neusten technischen Stand angepasst. 7

11 5. Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites Ausgangslage Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BehiV müssen Internet-Angebote primär den internationalen W3C-Standards und subsidiär nationalen Standards entsprechen. Art. 10 Abs. 2 lit. a BehiV legt fest, dass für die zentrale Bundesverwaltung der Informatikrat und die Bundeskanzlei die zur Konkretisierung dieser Standards notwendigen Richtlinien erlassen. Das Webforum des Bundes, ein von der Konferenz der Informationsdienste der Departemente (KID) ins Leben gerufenes Gremium, erarbeitete unter der Ägide der Bundeskanzlei diese Richtlinien. Rahmenbedingungen Die Entwicklung der Richtlinien des Bundes erfolgte nicht isoliert, sondern im Rahmen der umfassenden Internetstrategie des Bundes und der Einführung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Bundes. In technischer Hinsicht war bei der Erarbeitung der Accessibility-Richtlinien auch der Entscheid des Bundes zu berücksichtigen, sich auf zwei Content Management Systeme zu konzentrieren. Internet-Strategie des Bundes Im Juni 2002 gab die Konferenz der Informationsdienste (KID) grünes Licht zur Erarbeitung einer Internet-Strategie für die Bundesverwaltung. Das Ziel des Projektes bestand in der Nutzung von Synergien, die entstehen, wenn sich die einzelnen Kommunikationsprogramme gegenseitig verstärken. Damit liess sich eine wesentlich grössere Wirkung erzielen, als wenn jede Funktion ihre eigenen Ziele, Strategien und Botschaften bestimmt. Entsprechend richtete sich die «Internet-Strategie Bund» an die Kommunikations- und Webverantwortlichen der Ämter und Departemente. Mit der Verabschiedung durch die KID am 27. Mai 2003 wurde das Projekt Internet- Strategie Bund 7 abgeschlossen. Gleichzeitig betraute die KID das Webforum mit der Umsetzung von Massnahmen, welche auf dieser Strategie aufsetzten. 8

12 Usability von Websites der Bundesverwaltung Um die Vision bezüglich Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit umzusetzen, wurde am 7. November 2003 das Projekt «Usability von Websites der Bundesverwaltung» 8 eingereicht und am 18. November 2003 durch die KID genehmigt. Ziel des Projekts war es, die Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit der Websites der zentralen Bundesverwaltung zu verbessern. Als weiteres Ziel wurde die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung definiert. Im Projekt «Usability von Websites der Bundesverwaltung» finden sich bereits zahlreiche Vorschläge für die Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. So wird u.a. vorgeschlagen, dass: Schriften relativ definiert werden müssen, bei Downloads Grösse und Dateiformat angegeben werden, für Vorder- und Hintergrundfarbe kontrastreiche Farben verwendet werden oder keine blinkenden Elemente zugelassen werden. Basierend auf den Vorgaben der Massnahme «Usability von Websites der Bundesverwaltung» wurde am 23. Mai 2005 der Standard R013 «Usability-Standards für die Bildschirmauflösung, die Seiteneinteilung und die Navigationselemente von Webseiten des Bundes» 8 vom Informatikrat Bund genehmigt, zusammen mit den Zugänglichkeits-Richtlinien des Bundes. Einheitliches Erscheinungsbild des Bundes (CD Bund) Der Bundesrat hatte am 26. November 2003 einer interdepartementalen Arbeitsgruppe «IDA CD Bund» den Auftrag erteilt, konkrete Vorschläge zur Vereinheitlichung des Behördenauftritts auszuarbeiten und die finanziellen Auswirkungen zu untersuchen. Der Bericht der «IDA CD Bund» kam zum Schluss, dass mit der Einführung eines einheitlichen Erscheinungsbildes die verloren gegangene Einheitlichkeit des Auftritts von Regierung und Behörden wieder hergestellt werden könnte. Für die Öffentlichkeit sollte in jedem Fall erkennbar sein, dass sie mit einer Bundesstelle Kontakt hat. Zu diesem Zweck sei auch die Benennung der Verwaltungseinheiten zu überprüfen. Der Bundesrat beschloss, dass die Einführungs- und Umsetzungsarbeiten des neuen Erscheinungsbildes in den Departementen und Ämtern bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen sein müssen. 9

13 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass folgende Rahmenbedingungen massgeblich mitentscheidend waren für die Annahme des weitreichenden Accessibility-Standards mit den darin enthaltenen kurzen Übergangsfristen: Die Zugänglichkeit wurde bereits als Bestandteil der Internet-Strategie festgehalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen war integraler Bestandteil in der Umsetzungsmassnahme «Usability von Websites der Bundesverwaltung». Die Einführung des neuen Erscheinungsbilds wurde vom Bundesrat auf Ende 2006 terminiert. Gleichzeitige Einreichung und Verabschiedung des Usability-Standards R013. Integration des grössten Teils aller Webauftritte des Bundes in eines der zwei Content Management Systeme (CMS). Mit der technischen Umsetzung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen der Content Management Systeme wurde bereits früh begonnen. Die finanziellen Mehrkosten für die Umsetzung der Zugänglichkeit sind bei gleichzeitiger Umsetzung von Usability-Standards, einheitlichem Erscheinungsbild und Einsatz von geeigneten CMS relativ gering. Dies war ein wichtiges Argument im Bewilligungsverfahren der Zugänglichkeits-Richtlinien des Bundes. Die Arbeitsgruppe «Accessibility/Zugänglichkeit» Gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BehiV sollten die Richtlinien über Zugänglichkeit in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen und professionellen Organisationen, die auf die Bereiche Informatik und Kommunikation spezialisiert sind, erarbeitet werden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, waren im Gremium, das mit der Erarbeitung der Richtlinien betraut war, ausser dem Bund der Schweizerische Blinden- und Sehbehinderten-Verband sowie die Stiftung «Zugang für Alle» als Vertreter von Behindertenorganisationen und eine Vertretung von Namics, dem Web Office der ETH Zürich und der Initiative «Design for All» als Kommunikations-Experten vertreten. Seitens des Bundes beteiligte sich die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) an der Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe traf sich zwischen September 2004 und Januar 2005 zu 6 Sitzungen in Bern, an denen die Details der Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites erarbeitet wurden. Begleitet wurde die Arbeitsgruppe durch 10

14 einen dreiköpfigen Ausschuss, in dem auch der Leiter des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vertreten war. Prozess-Beschreibung Die Schwierigkeit innerhalb der Arbeitsgruppe lag in der Findung eines Konsenses, welcher von allen beteiligten Interessengruppen der Bundesverwaltung, Behindertenorganisationen und Accessibility-Experten getragen wurde. Die Vertreter der Behindertenorganisationen setzten sich für einen möglichst strengen Standard ein, welcher eine bestmögliche Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet. Die Bundesverwaltung gewichtete neben der Behindertenfreundlichkeit stärker auch die Umsetzbarkeit, die Verhältnismässigkeit und finanzielle Aspekte. In einer ersten Phase wurde in der Arbeitsgruppe der Ist-Zustand analysiert. In vorgängigen Tests verschiedener Webauftritte des Bundes wurde festgestellt, dass das Internetangebot des Bundes insgesamt wenig Rücksicht auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen nahm. In der zweiten Phase wurde innerhalb der Arbeitsgruppe diskutiert, welche Richtlinien in Betracht gezogen werden können. Zur Diskussion standen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 1 des World Wide Web Consortiums W3C 9 in den Versionen 1.0 und 2.0 sowie die Entwicklung eigener Richtlinien. Die WCAG 1.0 entstanden im Jahr 1999 und waren bei Drucklegung dieses Textes noch der einzige W3C-Standard zur Accessibility, welcher in Kraft ist. Die WCAG 1.0 weisen jedoch verschiedene Nachteile auf. Die Guidelines beziehen sich fast ausschliesslich auf HTML. Andere Technologien wie z.b. PDF werden darin nicht oder nur am Rande berücksichtigt. Verschiedene Checkpunkte der WCAG 1.0 gelten als veraltet, da heute Browser und assistierende Technologien die Zugänglichkeit viel besser gewährleisten. Die Vorteile der WCAG 1.0 liegen darin, dass sie weltweit am stärksten verbreitet sind und am häufigsten angewendet werden. Für die Evaluation der WCAG 1.0 stehen mittlerweile zahlreiche Werkzeuge zur Verfügung. Die Weiterentwicklung der WCAG 1.0, die Version 2.0, bezieht sich nicht mehr nur auf HTML, sondern umfasst alle eingesetzten Webtechnologien. Da die WCAG 2.0 aber noch nicht in Kraft waren, entschied sich die Arbeitsgruppe, den Standard des Bundes auf Basis der WCAG 1.0 zu entwickeln. Um die Nachteile der WCAG 1.0 abzuschwächen, wurde diskutiert, ob die WCAG 1.0 durch eigene Richtlinien ergänzt oder abgeändert werden sollten. Dies lehnte die Arbeitsgruppe nach eingehender Diskussion klar ab. Es bestand ein Konsens darin, dass der Bund keine neuen oder abgeänderten Richtlinien erstellen sollte. Zudem widerspräche dies auch 11

15 den Harmonisierungsanstrengungen innerhalb der EU10 und der Web Accessibility Initiative WAI. Für das global zugängliche WWW sollten primär bestehende internationale Richtlinien angewendet werden. Zertifizierung Die Arbeitsgruppe diskutierte auch die Frage nach einer Zertifizierung von barrierefreien Websites. Die Vertreter des Bundes legten dar, dass eine Zertifizierung durch den Bund nicht möglich und erwünscht sei. Es wurde in der Arbeitsgruppe jedoch festgehalten, dass eine Zertifizierung sinnvoll wäre, primär aus Gründen der Qualitätssicherung, der Signalwirkung nach aussen, der Rechtssicherheit, als Instrument zur Kontrolle und für die Nachhaltigkeit. Gleichzeitig hielt die Arbeitsgruppe auch fest, dass eine Zertifizierung nur durch eine private und unabhängige Stelle durchgeführt werden könne. Die Stiftung «Access for all» erklärte gegenüber der Arbeitsgruppe, sich in der Schweiz für die Einführung einer Zertifizierung von barrierefreien Websites einzusetzen. Resultat Das Resultat stützt sich stark auf die drei Konformitätsstufen der WCAG ab. Die Konformität Stufe A umfasst alle Checkpunkte, die als grundlegendes Erfordernis erfüllt sein müssen, damit es bestimmten Nutzergruppen überhaupt möglich ist, Zugang zu Web-Dokumenten zu erhalten. Die Konformität Stufe A war innerhalb der Arbeitsgruppe unbestrittene Grundvoraussetzung, weshalb sich die Diskussionen in der Arbeitsgruppe stark auf die einzelnen Checkpunkte der Stufen AA (Double-A) und AAA (Triple-A) konzentrierten. Die Einhaltung aller Checkpunkte der Konformität Stufe AA beseitigt für bestimmte Nutzergruppen signifikante Hindernisse für den Zugriff auf Web-Dokumente. Daher empfahl die Arbeitsgruppe, dass zusätzlich zu A auch die Stufe AA für neue Websites sofort und für bestehende Websites nach einer anderthalbjährige Übergangsfrist als verbindlich gelten sollte. Die Einhaltung von Checkpunkten der Konformität Stufe AAA erleichtert den Zugriff auf Web-Dokumente zwar weiter, ist jedoch oft mit grossem technischen und organisatorischen Aufwand verbunden. Daher beschränkte sich die Arbeitsgruppe auf die unverbindliche Zusatz-Empfehlung von 14 konkreten Einzelmassnahmen, 12 wie etwa: die Sprache eines Dokuments kenntlich zu machen Abkürzungen auszuschreiben, oder Links und Formular-Felder mit einer logischen Tabulator-Reihenfolge zu belegen. Teilweise gehen diese 14 Zusatzempfehlungen auch über die Checkpunkte der WCAG hinaus, beispielsweise im Bereich PDF. 12

16 Durch den Einbezug der verschiedenen Interessengruppen Vertreter des Bundes, von professionelle Organisation und Behindertenorganisationen konnte eine gute, von allen getragene Lösung gefunden werden. Fristen und Erneuerung Ab dem Inkrafttreten der Zugänglichkeits-Richtlinien 12 am 23. Mai 2005 müssen alle neuen Websites und PDF-Dokumente des Bundes mindestens der Priorität AA entsprechen bzw. in elektronischer Form zugänglich sein. Den bei Erlass der Richtlinien bereits bestehenden Websites wurde bis zum 31. Dezember 2006 eine anderthalbjährige Anpassungsfrist an die Priorität AA gewährt. Ein Grund für die Realisierbarkeit einer solch kurzen Anpassungsfrist trotz der enormen Menge von anzupassenden Internet-Dokumenten des Bundes liegt in der geplanten Einführung eines einheitlichen Corporate Designs (CD Bund) für alle Inhalte des Bundes im Jahr 2006, basierend auf zwei Content Management Systemen. PDF-Dokumente sind in der WCAG 1.0 nicht geregelt. Diese Lücke schliessen die Zugänglichkeits-Richtlinien und regeln beispielsweise für ältere unzugängliche PDF- Dokumente, dass der Informationsdienst des jeweiligen Website-Betreibers den Inhalt auf Anfrage in einem angemessenen Zeitraum in zugänglicher Form zur Verfügung stellen und als Alternative im Internet anbieten muss. Markierung von «archivierten» Websites Alte Websites des Bundes, die nicht mehr aktualisiert werden, müssen als solche markiert werden und unterliegen sodann nicht mehr den Zugänglichkeits-Richtlinien des Bundes. Solche «archivierten» Websites sollten mit einer erläuternden Beschreibung und einer Kontaktadresse in einem von der Bundeskanzlei zu pflegenden zentralen und per Internet abrufbaren Verzeichnis erfasst werden. Anpassung und Erneuerung Gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BehiV sollen die erarbeiteten Richtlinien über Zugänglichkeit regelmässig dem neusten technischen Stand angepasst werden. Die Web Content Accessibility Guidelines 1.0 vom 5. Mai 1999 bildeten während der gesamten Erarbeitungszeit der Richtlinien des Bundes den neusten W3C-Standard zur Accessibility. Daher stützen sich die Richtlinien des Bundes nur auf diese Version 1.0. Sollte in den nächsten Jahren die in Bearbeitung stehende Version 2.0 der Web Content Accessibility Guidelines offiziell erlassen werden, so trifft sich die Arbeitsgruppe «Accessibility/Zugänglichkeit» innerhalb von drei Monaten, um die Erneuerungen der Richtlinien des Bundes zu diskutieren und allenfalls in die Wege zu leiten. Bis zum 31. Dezember 2006 gilt jedoch eine Sperrfrist, in der aus Gründen 13

17 der Bestandesgarantie für den Bund keine neuen verbindlichen Richtlinien erlassen werden dürfen. Umsetzung der Richtlinien Für die Überprüfung der Einhaltung des Standards ist die Bundeskanzlei verantwortlich. Ab dem 1. Januar 2007, wenn alle Seiten den Standard «Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites» umgesetzt haben müssen, überprüft die Bundeskanzlei periodisch die Websites des Bundes. Die erste Überprüfung erfolgt bis spätestens Mitte Begleitend wurde im Rahmen der Standardisierungs-Organisation ech am 20. Oktober 2005 von Vertretern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, von Behinderten-Organisationen und führenden Unternehmen der Informationstechnologie die ech-fachgruppe «Accessibility» gegründet. Ihr Ziel besteht darin, die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes auch auf Ebene der Kantone und den weiteren Institutionen der öffentlichen Hand umzusetzen und zu begleiten, beispielsweise durch die Erarbeitung von Richtlinien die auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dabei sollen die in dieser Dokumentation beschriebenen Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites als richtungweisendes Vorbild dienen. 14

18 Glossar BehiG Das BehindertengleichstellungsGesetz, SR BehiV Die BehindertengleichstellungsVerordnung, SR ech EBGB HTML Internet IRB ist eine E-Government Standardisierungsorganisation, an der zahlreiche Bundesstellen, Kantone und Gemeinden beteiligt sind. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist für die Förderung der Gleichstellung auf Bundesebene zuständig. HyperText Markup Language. HTML ist eine Datenbeschreibungssprache, um Hypertext-Dokumente zu erstellen. Diese Dokumente können mit einem Browser dargestellt werden. Das Internet ist ein weltweiter Verbund von tausenden von Computernetzen. Es ist ein weltweites Informationsnetz, über das die verschiedenartigsten Rechner Informationen austauschen können, weil sie alle das gleiche Protokoll (TCP/IP) benutzen. Der InformatikRat des Bundes trägt die strategische Gesamtverantwortung für die Informations- und Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung. ISB Das InformatikStrategieorgan Bund ist als Stabsorgan für die Ausarbeitung der E- Government-Strategie in der Bundesverwaltung zuständig. KID W3C WAI WCAG Die Konferenz der InformationsDienste koordiniert departements-übergreifende Belange der Information und Kommunikation. Ihr gehören an: der Bundesratssprecher und die Informationsverantwortlichen der Departemente, der Bundeskanzlei und der Parlamentsdienste. Das World Wide Web-Consortium ist die internationale Standardisierungs- Organisation im Web-Bereich. Die Web Accessibility Initiative ist eine vom W3C gestartete Initiative zur Förderung der Zugänglichkeit aller Web-Technologien. Web Content Accessibility Guidelines regeln die Zugänglichkeit mittels 3 Konformitäts- Stufen. Offiziell in Kraft ist momentan Version 1.0 vom Webforum ist ein Koordinations-Organ innerhalb der Bundesverwaltung. Zusammengesetzt aus den Web-Verantwortlichen der Departemente, der Parlamentsdienste und der Bundeskanzlei. WWW Das World Wide Web ist ein verteilter, hypertext-basierter Informationsdienst. Es besteht aus der Gesamtheit von Informationsanbietern innerhalb des Internets. Das WWW umfasst Milliarden von Multimedia-Hypertext-Dokumenten. 15

19 Fussnoten / Literatur-Verweise 1. Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), SR 151.3, Online unter: 2. Von der Pro Infirmis entwickelte Website mit Hintergrundinformationen zur Geschichte und zum Verlauf der Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte»: 3. Broschüre «BehiG-Bau-ABC» des BehiG-Ausschusses des Netzwerks behindertengerechtes Bauen vom Juli Online Bestellung unter: 4. H. Oprecht: Erläuterungen des Bundesamts für Verkehr zur Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV).Online unter: 5. Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV), SR , Online unter: 6. Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites, Version 1.0. Online unter: internet.isb.admin.ch/internet/informatikstandards/standardindex/01789/index.html?lang=de Beilage 1: Zusätzliche Empfehlungen zu den Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Websites: /P028_Web_Accessibility_Beilage_1_v2mr_ _genehmigt_d.pdf 7. L. Furrer, M. Gautschi, A. Huber: Internet-Strategie Bund. Am verabschiedet durch die KID: internet_strategie_version_1_0.pdf 8. A. Hubacher, M. Heilig, et. al. R013 Usability-Standards für die Bildschirmauflösung, die Seiteneinteilung und die Navigationselemente von Webseiten des Bundes Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des W3C vom , online unter: European Commission: «eeurope 2002: Accessibility of Public Web Sites and their Content». Communication, Online unter: Generelle Literatur Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen: (BBl ). Online unter: Bundesamt für Justiz: Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV), SR , November Online unter: 16

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