Skript (6. Auflage 2012) zur. Vorlesung im Sommersemester (2. Semester) am Mittwoch, den , Uhr bis 17.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Skript (6. Auflage 2012) zur. Vorlesung im Sommersemester 2012. (2. Semester) am Mittwoch, den 23.05.2012, 14.15 Uhr bis 17."

Transkript

1 Rechtsanwälte REDEKER SELLNER DAHS Postfach D Bonn Rechtsanwalt Stefan Tysper Fachanwalt für Verwaltungsrecht Sekretariat Ute Esten Telefon +49 / 228 / Telefax +49 / 228 / tysper@redeker.de Bonn, den 3. Mai 2012 TPR/ue/Sommersemester_2012 Skript (6. Auflage 2012) zur Vorlesung im Sommersemester 2012 (2. Semester) am Mittwoch, den , Uhr bis Uhr, in Münster Bau- und Vertragsrecht hier: Öffentliches Baurecht Stefan Tysper, Fachanwalt für Verwaltungsrecht A. Grundlagen Artikel 14 Grundgesetz (GG) gewährleistet das Eigentum und umfasst dabei auch die sog. Baufreiheit. Danach steht jedem Grundstückseigentümer grundsätzlich das Recht zu, sein Grundstück nach Belieben zu bebauen oder anderweitig zu nutzen. Die Baufreiheit wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr werden nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Baufreiheit durch einfaches Gesetzesrecht zu Berlin Leipziger Platz 3 D Berlin Tel Fax Bonn Mozartstraße 4-10 D Bonn Tel Fax Brüssel 172, Avenue de Cortenbergh B-1000 Brüssel Tel Fax: Leipzig Mozartstraße 10 D Leipzig Tel Fax London 265 Strand London WC2R 1BH Tel Fax Deutsche Bank Bonn BLZ Konto Sparkasse Köln Bonn BLZ Konto Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Sitz Bonn Partnerschaftsgesellschaft AG Essen PR 1947 UST-ID: DE

2 Seite 2 rückdrängen bzw. beschränken kann. Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber insbesondere in Form des öffentlichen Baurechts Gebrauch gemacht. B. Regelungsgegenstand des öffentlichen Baurechts Das öffentliche Baurecht dient dem Ausgleich der in Bezug auf die Nutzung des Grund und Bodens widerstreitenden Interessen. So hat es auf der einen Seite das Interesse des jeweiligen Grundstückseigentümers an der Verwirklichung der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite steht jedoch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sinnvollen, geordneten und ökologisch verträglichen Nutzung des nur beschränkt vorhandenen Bodens und an einer sachgemäßen, insbesondere nicht gefährdenden oder verunstaltenden, Bebauung. Indem die grundsätzlich bestehende Baufreiheit also durch die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingeschränkt wird, ist dieses letztlich insbesondere Ausdruck einer am Ziel einer verträglichen und geordneten Bebauung orientierten Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Nur so können eine schrankenlose Ausnutzung des Grund und Bodens und die hiermit verbundenen negativen Folgen dauerhaft verhindert werden. Vor diesem Hintergrund versteht man unter öffentlichem Baurecht die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, die sich auf die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung von Grund und Boden beziehen. So zählen hierzu vornehmlich Regelungen über die Zulässigkeit und Grenzen der Bodennutzung durch bauliche Anlagen sowie über deren Errichtung, (bestimmungsgemäße) Nutzung, (wesentliche) Veränderung oder Beseitigung. Merke: Mithin wird im öffentlichen Baurecht das Ob und Wie der Boden- nutzung durch bauliche Anlagen umfassend normiert. Das Rechtsgebiet Öffentliches Baurecht untergliedert sich hierzu in zwei, nicht immer scharf voneinander zu trennende Teilbereiche: das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.

3 Seite 3 I. Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht dient dazu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es geht hierbei mithin um das Recht der Bodennutzung also darum, ob und wie Grundstücke genutzt werden dürfen. Folglich legt das Bauplanungsrecht letztlich insbesondere die flächenbezogenen Anforderungen an ein konkretes Bauvorhaben fest. Die wesentlichen Vorschriften und Bestimmungen des Bauplanungsrechts sind dabei im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthalten. Merke: Zielsetzung des sog. Städtebaurechts als Teil des Baupla- nungsrechts ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht und gilt damit in allen Bundesländern gleichermaßen. Der Bund hat insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Artikel 72 Absatz 1 GG i.v.m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG: Bodenrecht ). II. Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht wird bestimmt durch die Summe der Vorschriften, die die Ausführung des konkreten Bauvorhabens auf dem einzelnen Grundstück regeln. Es dient als besonderes Gefahrenabwehrrecht in erster Linie der Abwehr der Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Folgerichtig wurde das Bauordnungsrecht früher auch Baupolizeirecht genannt. Vor diesem Hintergrund regelt es, wie gebaut werden muss, und ist objektbezogen. Dabei spielen nicht zuletzt auch gestalterische Anforderungen, wie die Verhinderung von verunstaltenden baulichen Anlagen und der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, eine Rolle, sodass auch diese Regelungsgegenstand des Bauordnungsrechts sind. Das Bauordnungsrecht unterscheidet zwischen formellem und materiellem Recht. Zum formellen Bauordnungsrecht gehören dabei ins-

4 Seite 4 besondere die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren (einschließlich der Frage nach der Baugenehmigungspflicht) sowie die Regelungen zur Bauaufsicht, und gewährleistet somit den Vollzug des Baurechts. Das materielle Bauordnungsrecht regelt demgegenüber die materiellrechtlichen Anforderungen, die an bauliche Anlagen zu stellen sind (z.b. Standsicherheit, Brandschutz, Einhaltung von Abstandflächen). Dazu gehören nicht zuletzt auch die Verhinderung von Verunstaltungen sowie die Sicherung sozialer und ökologischer Standards für ein gesundes Wohnen und Arbeiten. Im Gegensatz zum raumorientierten Bauplanungsrecht ist das objektbezogene Bauordnungsrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts insofern Landesrecht, als der Bund insoweit keine Gesetzgebungskompetenz im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 GG hat. Dies führt dazu, dass jedes Bundesland grundsätzlich eine eigenständige Landesbauordnung erlassen kann. Um gleichwohl eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung in allen Bundesländern zu gewährleisten, hat die Konferenz der Landesminister für Bauen eine sog. Musterbauordnung (MBO) beschlossen, die in gewissen Abständen angepasst wird und an der sich die Bauordnungen der meisten Länder weitgehend orientieren. In NRW (derzeit) maßgeblich ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. März 2000 einschließlich einer Vielzahl von Verordnungen, die weitere (materielle) Anforderungen an bauliche Anlagen normieren. Hierzu gehören beispielsweise die Sonderbauverordnung, die Versammlungsstättenverordnung oder die Verkaufsstättenverordnung. Neben diesen Vorschriften ist auch die Bauprüfverordnung (BauPrüf- VO) von besonderer Bedeutung, da diese die Anforderungen an Bauvorlagen im Einzelnen regelt.

5 Seite 5 C. Die Planungsebenen der Bundesrepublik Deutschland I. Allgemeines Entsprechend dem föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland umfasst das System der Raumplanung mehrere Handlungsebenen mit jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten. So findet auf der untersten Planungsstufe, der Ebene der Gemeinde (Kommunalebene), die Bauleitplanung statt. Diese regelt die örtlichen Erfordernisse im Detail. Daneben besteht aber auch das Bedürfnis, bestimmte Vorhaben, die von überörtlicher Bedeutung sind, überregional und übergeordnet festzulegen und ihnen einen bestimmten Standort zuzuweisen. Dies gilt beispielsweise für den Standort von Verkehrsflughäfen, die Festlegung von zentralen Orten mit zentraler Versorgungsfunktion oder von Bereichen zum Schutz von Natur und Landschaft. Dies geschieht durch die Raumordnung. Unter dem Begriff der Raumordnung versteht man die übergeordnete (= rechtlicher Vorrang gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung und verschiedenen Fachplanungen) und zusammenfassende (= Zusammenfügen von raumrelevanten Aktivitäten des Staates und der Gemeinde und Abstimmung aufeinander) Planung zur Gewährleistung einer (geordneten) räumlichen Verteilung von Daseinsfunktionen bzw. zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung eines Raumes. Merke: Aufgabe der Raumordnung ist es dementsprechend, einen größeren Raum zu ordnen und zu verteilen. Im Rahmen der verschiedenen Raumordnungsebenen ist dabei stets das sog. Gegenstromprinzip zu berücksichtigen. Hierunter versteht man, dass die Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums stets die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen hat und umgekehrt. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Planungen unterschiedlicher Planungsträger auf den verschiedenen Stufen räumlicher Planung miteinander und aufeinander abgestimmt

6 Seite 6 werden. Zwar darf das hierarchische Prinzip der Raumplanung, wonach eine untergeordnete Planung der übergeordneten nicht widersprechen darf, nicht umgangen werden. Gleichzeitig sind aber stets auch die Belange der untergeordneten Ebenen bereits auf den höheren Planungsebenen zwingend zu berücksichtigen. II. Raumordnung auf Bundesebene Auf der obersten Stufe der Planungshierarchie steht die Planung des Bundes. Der Bund hatte bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform lediglich das Recht, Rahmenvorschriften über die Raumordnung zu erlassen, während die Planungshoheit bei den Ländern lag (vgl. Artikel 75 Absatz 1 Nummer 4 GG a.f.). Von dieser sog. Rahmengesetzgebungskompetenz hat der Bund in Form des Erlasses des Raumordnungsgesetzes (ROG) Gebrauch gemacht und hierin die Leitvorstellungen der Raumordnung festgelegt. Einen Raumordnungsplan für das gesamte Bundesgebiet gibt es demgegenüber insofern nicht, als dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Es besteht zwar das sog. Bundesraumordnungsprogramm aus dem Jahr Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Art Verwaltungsvereinbarung ohne rechtliche Bedeutung. Das Bundesraumordnungsprogramm 1975 legt die Zielsetzungen der einzelnen Fachplanungen des Bundes in einer (zusammenfassenden) Konzeption für das Gebiet der alten Bundesländer dar und konkretisiert für dieses Gebiet die Ziele und Grundsätze des ROG. Derzeit gilt das Raumordnungsgesetz (ROG) vom (BGBl. I 2008, 2986), das zuletzt am geändert worden ist. Im Rahmen der Gesetzgebung zum ROG 2008 wurde dabei unter anderem auch die rechtliche Grundlage für eine Grundsätze konkretisierende Raumordnungsplanung und somit für ein vollkommen neues Instrument der Bundesraumordnung (vgl. 17 Absatz 1 ROG) geschaffen. Dies gestattet dem Bund, zur Konkretisierung einzelner Grundsätze der Raumordnung gemäß 2 Absatz 2 ROG, einen (Bundes-)Raumordnungsplan aufzustellen.

7 Seite 7 Die Aufgabe der (Bundes-)Raumordnung besteht darin, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind erstens unterschiedliche Anforderungen an den Gesamtraum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie zweitens Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Die Leitvorstellung der Raumordnung besteht bei der Erfüllung der wie vorstehend wiedergegebenen Aufgabe der Raumordnung nach 1 Absatz 1 ROG darin, eine nachhaltige Raumentwicklung zu erfüllen, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt (vgl. 1 Absatz 2 ROG). Merke: Das ROG unterscheidet dabei zwischen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, die jeweils auf nachrangigen Planungsebenen zu konkretisieren sind. Diese Unterscheidung ist aus folgendem Grund von Bedeutung: Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, die auf nachrangigen Planungsebenen zwingend zu beachten sind und nicht auch nicht im Rahmen einer Abwägung überwunden werden können. Sie entfalten folglich eine strikte Beachtenspflicht ( 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 Absatz 1 ROG). Grundsätze der Raumordnung sind auf den nachfolgenden Planungsebenen demgegenüber lediglich zu berücksichtigen ( 3 Absatz 1 Nummer 3, 4 Absatz 1 ROG), können auf nachrangigen Planungsebenen also überwunden werden.

8 Seite 8 III. Landesplanung Aufgabe der Landesplanung ist es, das Land NRW und seine Bezirke (die 5 Regierungsbezirke) als Teil des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland (und Europas) zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung ist hierbei eine nachhaltige Raumentwicklung, bei der die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an die Nutzung des Raums und seine ökologischen Funktionen im Rahmen einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung in Einklang gebracht sind. Das Ziel der Landesplanung ist es dementsprechend, in allen Teilen des Landes gleichwertige Lebensverhältnisse, günstige wirtschaftliche Entwicklungsperspektiven und gesunde Umweltbedingungen zu schaffen und zu gewährleisten. Auf Landesebene also für das gesamte Land NRW gilt das Landesentwicklungsprogramm (LEPro), das nach Maßgabe des 16a des Landesplanungsgesetzes (LPlG) als Gesetz erlassen wird und dem eine rahmensetzende Funktion zukommt. In Anlehnung an 4 Absatz 1 und Absatz 2 ROG legt das LEPro die landesweiten Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Das LEPro trifft dabei grundsätzliche Festlegungen zur Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur. So weist es unter anderem Raumkategorien (Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume, Verdichtungsbereiche im ländlichen Raum und Ländlicher Raum im engeren Sinn), Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche, Entwicklungsachsen sowie Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben aus. Es trifft ferner verbindliche Aussagen zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur, zum Hochwasserschutz, zur Rohstoffsicherung und zur Entwicklung in den Regionen, und lenkt beispielsweise die Nutzung und den Schutz der Freiräume sowie die Ansiedlung von Einkaufszentren.

9 Seite 9 Merke: Unmittelbare Rechtswirkung für den Bürger entfaltet das LEPro nicht, sondern bindet nur staatliche Stellen. Von besonderer praxisrelevanter Bedeutung im Bereich der Raumplanung auf Landesebene sind aktuell die Fragen nach dem Ob und Wie der Ansiedlung und Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Die diesbezüglich entscheidende Vorschrift ist 24a LEPro, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen großflächiger Einzelhandel zulässig ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass aufgrund der damit verbundenen schädlichen Auswirkungen auf andere Gemeinden nicht in jeder kleinen Gemeinde ein Einkaufszentrum mit über m² Verkaufsfläche zugelassen werden soll und kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat immer noch bedeutsam mit Urteil vom (Aktenzeichen: 10 A 1676/08) zu einem Factory Outlet Center (FOC) im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung für einen Flächennutzungsplan entschieden, dass 24a LEPro insofern keine Ziele der Raumordnung enthält, als die Vorschrift keinen eigenständigen räumlichen oder sachlichen Regelungsgehalt hat. Ohne gemeindliche Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen gehe die Vorschrift ins Leere. Ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen für die in 24a LEPro getroffenen Regelungen gegeben ist, wurde vom OVG NRW offen gelassen. Seit dieser Grundsatzentscheidung des OVG NRW von Ende September 2009 bedarf das LEPro im Allgemeinen und 24a LEPro im Besonderen der Überarbeitung. Von ebenfalls praktischer Bedeutung ist ein weiteres Urteil des OVG NRW zum LEPro: Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat mit Urteil vom (Aktenzeichen: 10 D 121/07.NE) den Bebauungsplan für ein Steinkohlekraftwerk in Datteln wegen Verstoßes gegen Ziele der Landesplanung und nahezu vollständigen Abwägungsausfalls sowie weiteren Abwägungsfehlern für unwirksam erklärt. Im Rahmen der Urteilsbegründung hat das OVG unter anderem hervorgehoben, dass die nachgeordneten Planungsträger in ihrer Abwägung die in

10 Seite LEPro enthaltenen Vorgaben zur ressourcen- und klimaschonenden Energienutzung (Fortschritt in der CO 2 -Bilanz; Einsatz heimischer Energieträger) unabhängig davon zu berücksichtigen haben, ob es sich dabei um Ziele oder Grundsätze der Raumordnung handelt. IV. Regionalplanung Das LEPro kann aufgrund seiner Geltung für das Land NRW nur die landesweit wichtigsten Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeben. Konkreter wird die Landesplanung erst auf der Ebene der Regionalplanung (vgl. 8 Absatz 1 Nummer 2 ROG). Die Regionalplanung dient der Konkretisierung, der fachlichen Integration sowie der Umsetzung landesplanerischer Ziele und nimmt insoweit eine vermittelnde Stellung zwischen der staatlichen und der kommunalen Raumplanung ein. Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan GEP) legt auf der Grundlage des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm, LEPro) NRW die regionalen Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des jeweiligen Regierungsbezirks und alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Er wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziel der Raumordnung. Die zeichnerischen und textlichen Ziele der Raumordnung sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Planungsträgern bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Darüber hinaus bildet der Regionalplan die Grundlage für die erforderliche Anpassung der Bauleitpläne der Städte und Gemeinden an die Ziele der Raumordnung ( 1 Absatz 4 BauGB). Dies hat folgende Bedeutung: Weist der Regionalplan für das Gebiet einer Gemeinde eine Fläche verbindlich als Konzentrationszone für Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung aus, ist es der Gemeinde versagt, diesen Bereich anderweitig zu überplanen. Die Gemeinde könnte für diesen Bereich beispielsweise keine Wohnbebauung durch Bebauungsplan festsetzen,

11 Seite 11 weil diese der Festlegung im Regionalplan eindeutig widerspricht. Die Ziele des Regionalplans, in dessen Eigenschaft als Landschaftsrahmenplan und forstlicher Rahmenplan, beziehen sich auf die Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die von den Trägern der Regionalplanung regelmäßig fortzuschreibenden Regionalpläne stellen mit ihren Festlegungen das raumordnerische Kursbuch für die weitere Entwicklung der jeweiligen Region dar. Die Regionalpläne enthalten beispielsweise Vorgaben für: die regionale Siedlungsstruktur (insbesondere durch die Festlegung von Klein- und Unterzentren, regionalen Entwicklungsachsen, Siedlungsbereichen und von Schwerpunkten des Wohnungsbaus sowie für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungseinrichtungen); die räumliche Sicherung von Verkehrstrassen und von Infrastrukturvorhaben (zum Beispiel im Energie- oder Abfallbereich); die regionale Rohstoffsicherung; die regionale Freiraumstruktur (insbesondere durch die Festlegung von regionalen Grünzügen und Grünzäsuren sowie von Gebieten für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft oder für die Erholung); Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (Vorrang- und Ausschlussgebiete); den vorbeugenden Hochwasserschutz.

12 Seite 12 (Übersicht: Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster mit einzelnen Teilabschnitten) Die Regionalplanung erfolgt in NRW durch die Regionalräte, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind. Aufgabe dieser Regionalräte ist es, für den jeweiligen Regierungsbezirk gesondert einen Regionalplan aufzustellen. Das Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne und die zulässigen Inhalte von Regionalplänen sind dem Landesplanungsgesetz (LPlG) zu entnehmen. Dem Beschluss eines Regionalplans geht danach regelmäßig eine Beteiligung aller berührten Stellen, insbesondere der Gemeinden und der Öffentlichkeit (Sammlung der unterschiedlichen Planungsvorstellungen; Anhörung zum ausgearbeiteten Planentwurf) voraus. Nach der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) sind die in einem Regionalplan festgelegten Ziele von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Neben dem Regionalplan gibt es in NRW auf überregionaler Planungsebene auch noch die sog. Braunkohlepläne.

13 Seite 13 D. Planungen der Gemeinde I. Grundlagen Die (konkrete) Bauleitplanung findet auf der untersten nämlich der gemeindlichen Ebene statt. Gemäß 1 Absatz 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Regelung trägt der im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Artikel 28 Absatz 2 GG) garantierten Planungshoheit Rechnung. Die Entscheidung, welche Arten von baulichen Nutzungen in welchem Gebiet der Gemeinde entwickelt oder geordnet werden müssen, ist primär eine politische Entscheidung über eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, die vom Gemeinderat getroffen werden muss (vgl. 2 Absatz 1 Satz 1 BauGB und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung GO NRW). Merke: Die Bauleitplanung ist das Kernstück des modernen Städtebaurechts. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten ( 1 Absatz 1 BauGB). Sie soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten ( 1 Absatz 5 Satz 1 BauGB). Die Gemeinden können jedoch nicht losgelöst von überörtlichen Rahmenbedingungen oder Interessen anderer Planungsträger planen. Die Bauleitpläne sind dementsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen ( 1 Absatz 4 BauGB). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung sind insbesondere die Belange z.b. des Denkmalschutzes und der Landschaftspflege ( 1 Absatz 6 Nummer 5 BauGB) sowie des Umwelt- und Naturschutzes ( 1 Absatz 6

14 Seite 14 Nummer 7 BauGB) zu berücksichtigen. Kern der Bauleitplanung ist das in 1 Absatz 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot: die Bauleitplanung muss alle von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange gerecht gegen- und untereinander abwägen. Ein Anspruch Privater zur Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht (vgl. 1 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). II. Zweistufigkeit der Bauleitplanung Die Bauleitplanung ist zweistufig: Sie besteht aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan (FNP) und dem Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan (B-Plan). Diese Zweistufigkeit verfolgt das Ziel, dass die Gemeinde auf der ersten Stufe für ihr gesamtes Gemeindegebiet ein langfristiges Rahmenprogramm für die städtebauliche Entwicklung aufstellt, um auf der zweiten Stufe parzellenscharf für Teilgebiete der Gemeinde die bauliche Nutzung aus dem FNP zu entwickeln und verbindlich festzusetzen. Im FNP wird die städtebauliche Entwicklung daher lediglich dargestellt ; erst im B-Plan erfolgt dann die verbindliche Festsetzung der im Plangebiet konkret zulässigen Nutzungen. Nach dem sog. Entwicklungsgebot ( 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB) ist dabei grundsätzlich zunächst der FNP aufzustellen, und erst im Anschluss hieran der Bebauungsplan. Auch hiermit wird wiederum dem System der hierarchisch aufgebauten Planungsebenen Rechnung getragen. Bauleitpläne können nur gemäß dem im BauGB festgelegten Aufstellungsverfahren entstehen. Folgende Verfahrensschritte sind vorgesehen ( 2-10 BauGB): Aufstellungsbeschluss; Erarbeitung des ersten Planentwurfes; Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, insb. privat Betroffener;

15 Seite 15 Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TöB); Überarbeitung des Planentwurfes (Detaillierung des Bebauungs- plans); Öffentliche Auslegung; Prüfung der eingereichten Stellungnahmen; Satzungsbeschluss; ggf. Genehmigung (FNP ist zwingend zu genehmigen, B-Plan nur in bestimmten Fällen) und ortsübliche Bekanntmachung. Das Verfahren der Bauleitplanung wird eingeleitet durch einen Beschluss des Gemeinderates über die Aufstellung eines Bauleitplans und der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses ( 2 Absatz 1 BauGB). Der Beschluss muss zumindest das betroffene Plangebiet erkennen lassen, erfordert aber keine inhaltlichen Aussagen über die beabsichtigte Planung. Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über den Planentwurf mit Alternativplanungen zu unterrichten ( 3 Absatz 1 BauGB). Dies dient ausschließlich der Planoptimierung, nicht dem Schutz der Betroffenen. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind, jeweils mit Begründung, für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen ( 3 Absatz 2 BauGB). Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden können (z.b. Stadtwerke, Naturschutzbehörden, Straßenbauämter, etc.), werden darüber hinaus unterrichtet. Im Anschluss hieran wird der Vorentwurf unter Berücksichtigung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und TöB überarbeitet und konkretisiert. Sodann beschließt der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bauleitplans. Die öffentliche Auslegung dient dazu, Bürgern und TöB über die inzwischen konkretere Planung zu unterrichten und ihnen so Gelegenheit zu geben, ihre (früher so ausdrücklich bezeichneten) Bedenken und Anregungen in Form von (heute sog.) Stellungnahmen vortragen zu können. Jede ernstgemeinte Stellungnahme zum Planentwurf muss berücksichtigt und dem Gemeinderat zur Prüfung und Entscheidung (Ab-

16 Seite 16 wägung) vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn und soweit dies rechtzeitig gerügt wird. Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung und in vielen Fällen erst nach Überarbeitung und nochmaliger Auslegung des Planentwurfs berät der Gemeinderat abschließend über die Bauleitpläne. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung ( 10 Absatz 1 BauGB) rechtskräftig. Damit wird der Bebauungsplan zum für jedermann verbindlichen und jederzeit einsehbaren Ortsrecht. Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ( 6 Absatz 1 BauGB), die beispielsweise im Falle der Stadt Münster die Bezirksregierung Münster ist. Auch der FNP wird erst durch ortsübliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Tageszeitung, vgl. 6 Absatz 5 BauGB) wirksam. Bauleitpläne sind wirksam bzw. rechtsverbindlich, solange sie nicht geändert oder aufgehoben werden. III. Textliche und zeichnerische Darstellungen/Festsetzungen, grafische Darstellung Merke: Bauleitpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Inhalten, die beim FNP Darstellungen und beim B-Plan Festsetzungen heißen. Die grafische, d.h. zeichnerische Darstellung/Festsetzung in Bauleitplänen ist durch die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) im Einzelnen geregelt. Die in dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen sollen in den Bauleitplänen verwendet werden. Dadurch ist eine Zeichensprache entstanden, die Bauleitpläne im gesamten Bundesgebiet vergleichbar und lesbar machen.

17 Seite 17 IV. Flächennutzungsplan (FNP) Die angestrebte städtebauliche Entwicklung in der Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde wird in Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet für einen längeren Zeitraum (ca. 10 bis 15 Jahre) dargestellt. Im FNP können insbesondere dargestellt werden ( 5 BauGB): die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der Art ihrer Nutzung (Wohnen, Gewerbe, etc.); Ausstattung des Gemeindegebiets mit Infrastruktureinrichtungen (Schulen, Sportanlagen, etc.); Flächen für überörtlichen Verkehr; Grünflächen, Parkflächen, etc.; Flächen für Landwirtschaft und Wald. Diese Darstellungen sind nicht parzellenscharf. Der FNP ist für die Bebauungsplanung und für die Fachplanungen im Gemeindegebiet verbindlich. Die Darstellungen müssen so hinreichend deutlich sein, dass eine Entwicklung von B-Plänen aus dem FNP möglich ist. Der FNP bildet gem. 5 Absatz 1 BauGB nicht nur die Grundlage für die Gesamtplanung der Gemeinde. Der FNP bindet vielmehr die Gemeinde auch bei der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufstellung von Bebauungsplänen ( 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB), da diese nach dem sog. Entwicklungsgebot grundsätzlich aus dem FNP zu entwickeln sind. Eine Ausnahme hiervon besteht hinsichtlich der Bebauungsplanung für Bundesfern- oder Landesstraßen insofern, als diese an die jeweilige Linienbestimmung nach Straßenrecht, und nicht jedoch an das Entwicklungsgebot gebunden sind. Soweit 8 BauGB Ausnahmetatbestände (selbständiger Bebauungsplan, vorzeitiger Bebauungsplan) bzw. Modifikationen zum Entwicklungsgebot (Parallelverfahren) vorsieht, sind hiervon Fälle erfasst, in denen eine zweistufige Planung nicht erforderlich ist oder aber von diesem Erfordernis, insbesondere aus Gründen der Zeitersparnis, abgewi-

18 Seite 18 chen werden darf. Merke: Da der FNP nur ein vorbereitender Bauleitplan ist, schließt dies eine Verbindlichkeit gegenüber einzelnen Personen aus. Nur in Fällen der Bebauung im Außenbereich kann er eine mittelbare Wirkung gegenüber dem Einzelnen erhalten. Es gibt weder einen Anspruch auf Umsetzungen seiner Darstellungen in einen Bebauungsplan (z.b. Bauerwartungsland in Bauland) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend der Darstellung im FNP. Da der FNP anders als der B-Plan nicht als Satzung ( 10 BauGB) beschlossen wird, ist er grundsätzlich auch nicht gerichtlich, jedenfalls nicht unmittelbar, anfechtbar. Auszug aus einem Flächennutzungsplan, der Gemischte Bauflächen (M) und Wohnbauflächen (W), Gewerbeflächen (G) sowie Sonderbauflächen (S) darstellt. V. Der Bebauungsplan (B-Plan) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für weitere zum

19 Seite 19 Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Solche Maßnahmen sind z.b.: das Vorkaufsrecht der Gemeinde für Grundstücke ( 24 BauGB); die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben ( 29 ff. BauGB); Umlegung von Grundstücken ( 45 ff. BauGB); Grenzregelung zwischen Grundstücken ( 80 ff. BauGB); Enteignung von Grundstücken ( 85 ff. BauGB); Erschließung von Grundstücken ( 123 ff. BauGB); Erhaltungssatzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten ( 172 ff. BauGB) oder Städtebauliche Gebote (z.b. Baugebot, Pflanzgebot, etc. gemäß 175 ff. BauGB). Der B-Plan ist wesentlich detaillierter als der FNP und kann aus städtebaulichen Gründen eine Vielzahl von Festsetzungen enthalten. Maßgeblich hierfür ist der Festsetzungskatalog des 9 BauGB. Beispiele von Festsetzungen sind: die Art und das Maß der baulichen Nutzung; die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; die Flächen für den Gemeinbedarf; die Verkehrsflächen; die Versorgungsflächen; die Flächen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft. Die Festsetzungen sind abschließend, und die Gemeinden sind an diesen Regelungsgehalt des B-Plans gebunden. Es besteht mithin kein Festsetzungs(er)findungsrecht der Gemeinde. Eine Ausnahme gilt nur für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ( 12 BauGB), der ein ganz konkretes Vorhaben (z.b. Errichtung von 50 Einfamilienhäusern, Errichtung eines EDEKA-Marktes mit m² Verkaufsfläche) bezeichnen muss.

20 Seite 20 Festgesetzt werden muss auch der räumliche Geltungsbereich des B- Plans. Regelmäßig erhalten B-Pläne eine Bezeichnung, die entweder einen Stadtteilnamen enthält oder auf Straßennamen hinweist, die das Plangebiet begrenzen. Das BauGB unterscheidet zwischen einem qualifizierten B-Plan ( 30 Absatz 1 BauGB) und dem einfachen B-Plan ( 30 Absatz 3 BauGB). Ein qualifizierter B-Plan muss allein oder mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens folgende Festsetzungen enthalten: Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Verkehrsflächen. Diese Mindest-Festsetzungen sind ausreichend, um über die Zulässigkeit von Vorhaben zu entscheiden. Fehlt eine dieser Festsetzungen, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob es die Festsetzungen des einfachen B-Plans einhält und zusätzlich die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des BauGB ( 34, 35 BauGB) erfüllt. (Auszug aus einem Bebauungsplan)

21 Seite 21 VI. Baunutzungsverordnung (BauNVO) Das BauGB enthält eine Verordnungsermächtigung (in 9a BauGB), die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch eine sog. Ministerverordnung (also nicht durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz) Vorschriften zu erlassen über: die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbau- baren Grundstücksflächen, die Ausarbeitung und Darstellung der Bauleitpläne. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt die o.g. ersten drei Punkte, die bereits erwähnte Planzeichenverordnung (PlanzV 90) regelt die grafische Darstellung der Bauleitpläne. 1. Art der baulichen Nutzung Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne werden konkretisiert durch die BauNVO. Für die Darstellung im FNP werden 4 Bauflächentypen unterschieden. In B-Plänen können 10 Baugebietstypen festgelegt werden. Sie unterscheiden sich nach ihrer Zweckbestimmung und den in ihnen allgemein zulässigen sowie ausnahmsweise zulässigen Anlagen. 1 BauNVO: Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1. Wohnbauflächen (W); 2. Gemischte Bauflächen (M); 3. Gewerbliche Bauflächen (G) und 4. Sonderbauflächen (S).

22 Seite 22 (2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS); 2. Reine Wohngebiete (WR); 3. Allgemeine Wohngebiete (WA); 4. Besondere Wohngebiete (WB); 5. Dorfgebiete (MD); 6. Mischgebiete (MI); 7. Kerngebiete (MK); 8. Gewerbegebiete (GE); 9. Industriegebiete (GI) und 10. Sondergebiete (SO) (3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. [ ] Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Baugebietstypen) folgt die BauNVO in den 2 bis 9 einer eigenen Systematik. In den Absätzen 1 der 2 bis 9 BauNVO wird jeweils beschrieben, welchen Zwecken die einzelnen Baugebietstypen dienen. In den Absätzen 2 wird festgelegt, welche baulichen Anlagen in dem Baugebiet abschließend zulässig sind. Die Absätze 3 der 2 bis 9 BauNVO bestimmen dann, welche Anlagen ausnahmsweise zulässig sind. Die Aufzählung der Nutzungen in Sondergebieten, die der Erholung dienen ( 10 BauNVO), und sonstigen Sondergebieten ( 11 BauNVO) ist nicht abschließend ( insbesondere ). Mit der Festsetzung eines der in der BauNVO abschließend aufgelisteten Baugebiete werden die jeweiligen Zulässigkeitsbeschränkungen gemäß (der bei Inkrafttreten des B-Plans jeweils geltenden Fassung) der BauNVO unmittelbar Bestandteil des B-Plans ( 1 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO).

23 Seite 23 Beispiel: 4 BauNVO: Allgemeine Wohngebiete (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1 Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. Die BauNVO kann dabei in einer der jeweiligen Fassungen von 1962, 1968, 1977 oder 1990 anwendbar sein. Die einzelnen Fassungen unterscheiden sich teilweise insofern wesentlich voneinander, als die Änderungen jeweils als Reaktion auf gesellschaftliche Entwicklungen in die BauNVO aufgenommen worden sind. Beispielhaft hierfür sind die kontinuierliche Reduzierung der Verkaufsfläche des Einzelhandels in 11 BauNVO und die eingeschränkte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in 8 BauNVO. Bei der Auslegung und Anwendung der Bebauungspläne in Bezug auf die Zulässigkeit der Art der Nutzung in dem jeweiligen Plangebiet muss daher sehr sorgfältig darauf geachtet werden, welche Fassung der BauNVO jeweils gilt oder galt. Die jeweils geltenden Rechtsnormen werden in den B-Plänen aufgeführt. Da sich die Fassung von 1990 in der öffentlichen Baurechtspraxis bewährt hat, ist sie bis heute nicht grundlegend geändert worden. Spezielle Regelungen zu Stellplätzen und Garagen enthält 12 BauNVO, die Zulässigkeit von Räumen und Gebäuden für freie Berufe richtet sich nach 13 BauNVO, für bauliche Nebenanlagen nach 14

24 Seite 24 BauNVO. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im B-Plan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. 31 Absatz 1 BauGB); sie müssen aber nicht vorgesehen werden. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 16 bis 21a BauNVO) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung gemäß 16 Absatz 2 BauNVO durch folgende Festsetzungen bestimmt werden: Grundflächenzahl (GRZ) oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, Geschossflächenzahl (GFZ) oder die Größe der Geschoss- fläche, die Baumassenzahl (BMZ) oder die Baumasse, Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen. Für die verschiedenen Baugebiete werden jeweils zu beachtende Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Sie dürfen in den B-Plan-Festsetzungen nur überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern ( 17 BauNVO). a) Grundflächenzahl oder Größe der Grundfläche von baulichen Anlagen Zwingend festzusetzen ( stets ) ist die Grundflächenzahl, also die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ( 16 Absatz 3 Nummer 1 BauGB). Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind, und bestimmt dadurch das Verhältnis der bebauten zu der unbebauten Grundstücksfläche ( 19 BauNVO). Sie berechnet sich wie folgt:

25 Seite 25 bebaubare Grundstücksfläche GRZ = Fläche des Baugrundstücks i.s.d. 19 Absatz 3 BauNVO b) Geschossflächenzahl ( 20 Absatz 2 BauNVO) Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Flächen aller Vollgeschosse zur Grundstücksfläche. Die Geschossflächenzahl bemisst sich nach der Anzahl der Vollgeschosse (zum Begriff des Vollgeschosses s.u.). Sie gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des 19 Absatz 3 BauNVO zulässig ist. Die Geschossflächenzahl kann, muss aber nicht festgesetzt werden, und wird wie folgt ermittelt: Zulässige Geschossfläche GFZ = maßgebende Fläche des Baugrundstücks c) Baumassenzahl Die Baumassenzahl (BMZ) kann, muss aber nicht festgesetzt werden. Sie regelt, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind ( 21 BauNVO). Diese Festsetzung findet eigentlich nur Anwendung in Gewerbe- und Industrieoder Sondergebieten, in denen nicht mit normalen Geschosshöhen geplant wird und eine Festsetzung der Gebäudehöhe den Notwendigkeiten der wandelnden Produktionsbedingungen entgegenstehen kann ( 21 BauNVO). d) Vollgeschosse Der Begriff des Vollgeschosses ist weder im BauGB noch in der BauNVO definiert. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften (in NRW nach 2 Absatz 5 BauO NRW) Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden ( 20 Absatz 1 BauNVO).

26 Seite 26 e) Höhen baulicher Anlagen ( 18 BauNVO) Nach 18 BauNVO kann die Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt werden. In diesem Fall müssen auch die maßgeblichen Bezugspunkte angegeben werden. f) Maßfestsetzungen als zwingende Festsetzungen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung können als nicht zwingend (Regelfall) beziehungsweise als zwingend festgesetzt werden. Zwingende Festsetzungen erfolgen regelmäßig in Bezug auf Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen. Ist beispielsweise Dreigeschossigkeit als zwingend festgesetzt, darf ein (nur) zweigeschossiges Bauvorhaben nicht verwirklicht werden. 3. Bauweise ( 22 BauNVO) Die Bauweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück im Verhältnis zu den angrenzenden Grundstücken. Als Bauweisen kommen die offene und die geschlossene Bauweise in Betracht. Die offene Bauweise erfordert von der Straße aus betrachtet einen Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen; bei der geschlossenen Bauweise muss hingegen so gebaut werden, dass ein Abstand zur seitlichen Grundstücksgrenze gerade nicht besteht ( 22 Absatz 1 bis 3 BauNVO). Eine Unterart der offenen Bauweise sind dabei Doppel- oder Reihenhäuser. Durch das Aneinanderbauen der auf unterschiedlichen Grundstücken liegenden Häuser an der gemeinsamen Grundstücksgrenze entsteht bauplanungsrechtlich eine Einheit, sodass die offene Bauweise immer dann gewahrt werden kann, wenn zur jeweils anderen Grundstücksseite entsprechende Abstände eingehalten werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die zulässige Gebäudelänge in der offenen Bauweise höchstens 50 m beträgt.

27 Seite 27 Setzt der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise fest (z.b. Blockrandbebauung), dann entfallen gleichzeitig die Anforderungen an seitliche Abstandflächen aus 6 BauO NRW, es sei denn, eine bereits vorhandene Bebauung würde eine Abstandfläche erfordern ( 22 Absatz 3 BauNVO). Insoweit wird das Bauordnungsrecht verdrängt. Im Bebauungsplan kann aber eine abweichende Bauweise festgesetzt werden, um Wohnformen oder Nutzungen zu ermöglichen, die weder mit einer offenen noch mit einer geschlossenen Bauweise erreicht werden könnten. Dazu zählt z.b. eine halboffene Bauweise, wenn nur auf eine Grenze gebaut werden muss, oder wenn Gartenhof- oder Atriumhäuser errichtet werden sollen, die auch auf rückwärtigen Grenzen stehen müssen ( 22 Absatz 4 BauNVO). 4. Überbaubare Grundstücksfläche ( 23 BauNVO) Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen regeln, wo auf einem Baugrundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Beachtung der jeweiligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bauwerk errichtet werden darf. Sie bestimmen damit die Lage der einzelnen Gebäude auf den Grundstücken, weshalb man insoweit auch von dem sog. Baufenster spricht. Gleichzeitig werden die Flächen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen dadurch festgelegt. In vielen B-Plänen wird dies noch verdeutlicht durch die Festsetzung von öffentlichen oder privaten Grünflächen. Merke: Diese Flächen oder Baufenster werden festgesetzt durch ( 23 Absatz 1 BauNVO): Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Die Festsetzung einer Baulinie entweder in roter Farbe oder als Zeichen ( ) bedeutet, dass Gebäude mit ihren Außenwänden auf dieser Linie errichtet werden müssen. Diese Festsetzung beinhaltet

28 Seite 28 eindeutige städtebauliche Ziele zur Erzielung von Straßen- oder Platzräumen. Dies entspricht dem Grundgedanken von sog. historischen Baufluchtenplänen ( 23 Absatz 2 BauNVO). Die Festsetzung einer Baugrenze entweder in blauer Farbe oder als Zeichen ( ) bedeutet, dass diese Grenze nicht überschritten werden darf. Dies gilt auch für unterirdische Überschreitungen. Die Bebauung kann aber anders als bei einer Baulinie hinter dieser Linie zurückbleiben. Baugrenzen werden festgesetzt, wenn die Stadtgestaltung nicht den vorrangigen Stellenwert hat, und zur Klarstellung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen ( 23 Absatz 3 BauNVO). Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, dann entspricht diese Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze, von der Straße aus gesehen ( 23 BauNVO). 5. Beispiel für eine sog. Nutzungsschablone eines B-Plans Art der baul. Nutzung Zul. Vollgeschosse WA II GRZ 0,4 0,7 GFZ max. zul. Firsthöhe FHmax THmax max. zul. Traufhöhe = 9,00 = 5,50 E, D PD, SD, Zulässige Haustypen Zulässige Dachformen (Pultdach, Satteldach)

29 Seite 29 E. Zulässigkeit von Bauvorhaben ( 29 bis 38 BauGB) Im Ersten Kapitel des BauGB das Allgemeine Städtebaurecht sind die 29 bis 38 von besonderer Bedeutung. Diese Vorschriften regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelvorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben ( 29 BauGB). Das Bauplanungsrecht unterscheidet drei Gebietskategorien, abhängig davon, in welchem bodenrechtlichen Bereich sich das Baugrundstück befindet: die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungs- plans, der die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet abschließend re- gelt ( 30 Absatz 1 BauGB = qualifizierter Bebauungsplan; 30 Absatz 3 BauGB = einfacher Bebauungsplan) oder die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile, der sog. unbeplante Innenbereich ( 34 BauGB) oder die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB). I. Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans ( 30 BauGB) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (= qualifizierter B-Plan), ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist ( 30 Absatz 1 BauGB). Die Erschließung ist gesichert, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt und es an Stromversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen (Trinkwasserleitung) angeschlossen ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt (= einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach 34 oder 35, soweit der B-Plan keine

30 Seite 30 gesonderten Festsetzungen enthält. Dies folgt aus 30 Absatz 3 BauGB. Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einzelbauvorhaben setzt aus bauplanungsrechtlicher Sicht voraus, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht (Plankonformität des Vorhabens). Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Antragsteller bauplanungsrechtlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung selbst dann, wenn die Ausgestaltung des Vorhabens nicht das Gefallen der Gemeinde oder der Baugenehmigungsbehörde findet. II. Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB) 34 BauGB ist für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens relevant, soweit ein Bebauungsplan nicht vorhanden ist (oder keine Festsetzungen enthält, 30 Absatz 3 BauGB), und das Vorhaben auch nicht im Außenbereich liegt. Nach 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich hinsichtlich der Art, des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, das Baugrundstück Teil dieses Bebauungszusammenhangs ist und es sich innerhalb desjenigen Rahmens bewegt, der durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung vorgegeben ist. In der öffentlichen Baurechtspraxis ist es oft schwierig, die nähere Umgebung zu bestimmen. Zur näheren Umgebung gehören nicht nur die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke, sondern auch solche Grundstücke, die prägenden Einfluss auf das Baugrundstück haben. Deutlich entfernt liegende Grundstücke sind nicht mehr Teil der näheren Umgebung. Als Orientierungshilfe für die Bildung des maßgeblichen Rahmens kann häufig auf Straßen zurückge-

31 Seite 31 griffen werden. Ist das Baugrundstück gewissermaßen rechteckig oder quadratisch von Straßen umgeben, spricht man von einem sog. Straßengeviert. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil liegt vor, wenn die Bebauung im Gemeindegebiet (trotz vorhandener Baulücken) den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, die ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwGE 31, 22 [26 f.]). Unter einem Ortsteil versteht man dabei jeden Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Anzahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Abgrenzung zur sog. Splittersiedlung). Die Zulässigkeitsprüfung durchläuft dabei folgende vier Schritte: Zunächst ist die Umgebung ist festzustellen. Das ist der Bereich in der Nachbarschaft des Grundstücks, auf den sich das Bauvorhaben in städtebaulicher Sicht auswirken kann und seinerseits das Grundstück prägt. Dabei kann auch eine diffuse Umgebung in diesem Sinne prägen. Sodann ist der Rahmen für die Beurteilung des geplanten Vorhabens zu ermitteln, anhand dessen die vorhandene Bebauung bewertet wird. Die Einteilung von Nutzungsarten nach der BauNVO bietet eine Orientierungshilfe. Ferner hat eine Prüfung zu erfolgen, ob sich das geplante Vorhaben im Hinblick auf Art, Maß, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche in dem ermittelten und zu beachtenden Rahmen hält. Abschließend wird geprüft, ob das geplante Vorhaben, welches sich im obigen Sinne in die Eigenart des maßgeblichen Rahmens einfügt, die notwendige Rücksichtnahme auf die unmittelbare, tatsächlich vorhandene Bebauungs- und Nutzungsumgebung nimmt.

Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) Bund Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-

Mehr

WMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte

WMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin 1 Das gliedert sich im Wesentlichen in: das private vertragliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen das öffentliche Bauordnungsrecht ( Landesbauordnungen)

Mehr

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) Bund Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bereich zwischen der

Mehr

Gliederung. 1. Teil: Grundlagen. I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b.

Gliederung. 1. Teil: Grundlagen. I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b. Gliederung 1. Teil: Grundlagen I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b. Bauordnungsrecht Einordnung der Bauleitplanung in das System der Raumplanung

Mehr

Planungsausschuss am 24.09.2009

Planungsausschuss am 24.09.2009 DS PlA 16/09 Anlage 11.09.2009 58515/7 Planungsausschuss am 24.09.2009 TOP 5 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Aktueller Sachstand Information Der Planungsausschuss

Mehr

Vorlesung Grundzüge des. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Grundzüge des. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Damit die 30 bis 37 BauGB anwendbar sind, müssen die Voraussetzungen des 29 Abs.1 BauGB erfüllt sein, sog. Anknüpfungsfunktion des 29 Abs. 1BauGB.

Mehr

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Gliederung 1. Baugenehmigungsverfahren 2. Bauen im Außenbereich Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht (Bund) "Wo darf

Mehr

Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015

Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015 Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015-1 - Auftraggeber: Stadt Mittenwalde Bürgermeister Herr Pfeiffer Rathausstr. 8 15749 Mittenwalde Auftragnehmer:

Mehr

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema! Vorlesungsthema! Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema! Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung! Teil 1 BauGB: Aufgabe

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung

Mehr

Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen

Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen Praktikerseminar Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen am 16.11.2011 in München Referenten: Dr. Michael Rolshoven Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Müller-Wrede & Partner,

Mehr

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN FÜR STRASSEN ÜBER 4.500 KFZ / TAG STADTENTWICKLUNGSAMT JANUAR 2015 . . "# $ %&"$%'() % *+,( - (. /0 1(22/3 415(67

Mehr

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Ortssatzung Werbeanlagen 1 Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Öffentliches Baurecht

Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht mit seinen Bezügen zum Raumordnungsrecht, Bauordnungsrecht Dr. Werner Hoppe Universita'tsprofessor em. an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Rechtsanwalt,

Mehr

"Gesunde" Siedlungen

Gesunde Siedlungen "Gesunde" Siedlungen Rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf Eigentümer- und Nutzungsstrukturen Referent: Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M. AnwälteHaus, Osnabrück 28.05.2011 - Haus der Insel -

Mehr

Stadt Tecklenburg. Abwägung. 44. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. OT Brochterbeck Kreis Steinfurt

Stadt Tecklenburg. Abwägung. 44. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. OT Brochterbeck Kreis Steinfurt OT Brochterbeck Kreis Steinfurt gem. 9 Abs. 8 BauGB Städtebaulich-Planerische Stellungnahme Abwägung zu den Verfahrensschritten: Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und

Mehr

16. Überblick über die Zulassungstatbestände

16. Überblick über die Zulassungstatbestände 16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)

Mehr

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

Bebauungsplan. Vorlesungsthema Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente

Mehr

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Art und Umfang der

Mehr

Referat zum Thema. Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden?

Referat zum Thema. Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden? Referat zum Thema Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden? Vorgetragen von Dieter Gründonner Landschaftsplaner und

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Beschluss zu a): Beschluss zu b):

Beschluss zu a): Beschluss zu b): Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB b) Veränderungssperre gem. 14 BauGB Beschluss zu a): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im

Mehr

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen Vorlage 2007 Nr. 203 Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB 3 Rt/St 07.11.2007 ATU 21.11.2007 nö Beratung GR 12.12.2007 ö Beschluss Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung

Mehr

am: 23.09.2014 um: 19.00 Uhr im: Bauernstube, Oberdorfstraße 5 in 17291 Uckerfelde OT Hohengüstow TOP Betreff Vorlagen-Nr.

am: 23.09.2014 um: 19.00 Uhr im: Bauernstube, Oberdorfstraße 5 in 17291 Uckerfelde OT Hohengüstow TOP Betreff Vorlagen-Nr. Amt Gramzow - Der Amtsdirektor - Amt Gramzow, Poststraße 25, 17291 Gramzow Gramzow, den 15.09.2014 Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit laden wir Sie zur 7. Sitzung der Gemeindevertretung Uckerfelde

Mehr

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung Grundstudium eine Einführung in das öffentliche erhalten. Überblick über das öffentliche : - Kerngebiete des öffentlichen s - Abgrenzung zum privaten - und Eigentumsordnung - Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. 30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

Mehr

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent: 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr

Mehr

öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 19. Mai 2015 Beratung Bebauungsplanentwurf zum geplanten Gewerbegebiet Bietingen

öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 19. Mai 2015 Beratung Bebauungsplanentwurf zum geplanten Gewerbegebiet Bietingen öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 19. Mai 2015 Beratung Bebauungsplanentwurf zum geplanten Gewerbegebiet Bietingen 1 2 Planungsstand Januar 2015 3 - Änderung Regionalplan Juni 2012 - Änderung Flächennutzungsplan

Mehr

Wohnbauvorhaben Paulinstraße Ecke Maarstraße BN 90 Ecke Paulinstraße / Maarsraße

Wohnbauvorhaben Paulinstraße Ecke Maarstraße BN 90 Ecke Paulinstraße / Maarsraße 1 Wohnbauvorhaben Paulinstraße Ecke Maarstraße BN 90 Ecke Paulinstraße / Maarsraße Frühzeitige Bürgerbeteiligung 14.04.2015, 19.00 Uhr Café du Nord, Bürgerhaus Nord 2 Lage im Stadtgebiet Auszug Katasterplan

Mehr

Von den Potentialflächen zum Planungsrecht für Windkraftanlagen

Von den Potentialflächen zum Planungsrecht für Windkraftanlagen Von den Potentialflächen zum Planungsrecht für Windkraftanlagen HASTEHAUSEN STOCKUM NORD SCHAPDETTEN STOCKUM SÜD BUXTRUP MARTINISTIFT Grundlagen Windkraftanlagen sind grundsätzlich überall im Gemeindegebiet

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 28.09.2001 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) in Verbindung

Mehr

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2.

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 1. Allgemeines 15 1.1.

Mehr

Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN. 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm

Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN. 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm Begründung und Umweltbericht Vorentwurf vom 20.10.2015 Verfasser: Architektur

Mehr

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle

Mehr

Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan

Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan Der Bebauungsplan 2.Stufe Bebauungsplan Der Bebauungsplan Funktion des Bebauungsplans 8 Abs.1 BauGB: Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen SVBl 2015 Seite 97 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 18 Memmingen, 18. September

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB

1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Dieselstraße, Kaufbeurer Straße und Seggers im Bereich ehem. Röhrenwerk und Firma Liebherr A) Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung B) Satzungsbeschluss

Mehr

Rahmenbedingungen für die 125. FNP-Änderung der Stadt Paderborn. Dr. Andre Unland Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rahmenbedingungen für die 125. FNP-Änderung der Stadt Paderborn. Dr. Andre Unland Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rahmenbedingungen für die 125. FNP-Änderung der Stadt Paderborn Dr. Andre Unland Fachanwalt für Verwaltungsrecht A. Planungsstand Windkraftkonzentrationsplanung I. 107. FNP-Änderung aus dem Jahre 2010

Mehr

Einführung in die Planung

Einführung in die Planung Einführung in die Planung Übung zur Vorlesung Einführung in die Planung bzw. Raum- und Infrastrukturplanung I (Prof. Monstadt) Dorferneuerung in Hessen nachhaltige, integrierte Dorfentwicklung [Richen

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung

Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung - Vorblatt - Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan r. 940 - Alte Wittener Straße - hier: a) Aufstellungsbeschluss

Mehr

Genehmigungspraxis Baurecht in Thüringen. Genehmigungspraxis - Baurecht in Thüringen M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Genehmigungspraxis Baurecht in Thüringen. Genehmigungspraxis - Baurecht in Thüringen M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Genehmigungspraxis - Baurecht in Thüringen M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Peter Rauschenbach Diplomjurist MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Christian Stenneken Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Unter besonderer Beriicksichtigung Nordrhein-Westfalens PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften inhalt Teil I.: Einfiihrung 1

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Zwischen zwei EEG-Novellen: Rechtliche Unklarheiten bei der Vergütungsfähigkeit von Freiflächen. Geiser & von Oppen

Zwischen zwei EEG-Novellen: Rechtliche Unklarheiten bei der Vergütungsfähigkeit von Freiflächen. Geiser & von Oppen Zwischen zwei EEG-Novellen: Rechtliche Unklarheiten bei der Vergütungsfähigkeit von Freiflächen Seite 1 Inhaltsübersicht Vergütungsfähigkeit von Freiflächenanlagen - Übersicht Hemmnisse und Handlungsoptionen

Mehr

1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg und welche Behörden sind jeweils zuständig?

1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg und welche Behörden sind jeweils zuständig? Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 64 des Abgeordneten Steeven Bretz CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/149 Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr.

Mehr

Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines innerstädtischen Shopping-Centers in Leer

Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines innerstädtischen Shopping-Centers in Leer KÖLN CIMA 2010 LEIPZIG LÜBECK MÜNCHEN RIED (A) STUTTGART Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines innerstädtischen Shopping-Centers in Leer - zum geforderten Nachtrag für die raumordnerische Beurteilung-

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Beteiligung oder Berücksichtigung - inwieweit können Menschen mit Behinderungen Stadtplanung beeinflussen? Inhaltsverzeichnis

Beteiligung oder Berücksichtigung - inwieweit können Menschen mit Behinderungen Stadtplanung beeinflussen? Inhaltsverzeichnis Dipl.-Ing. Birgit Brink Stadtplanerin, seit 6 Jahren selbst von Behinderung betroffen. Ich habe festgestellt, dass zwar insbesondere Stadtplaner vom demographischen Wandel sprechen, d.h. es ist ihnen bewußt,

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales 25. Mai 2009 Herr Kirchner 0421/361-5444 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02.06.2009 Verordnung über landesrechtliche Regelungen im

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur... XVII

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur... XVII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis............................... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur................. XVII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Begriffe, Bedeutung und Entwicklung....................

Mehr

Entwicklungskonzept Freizeitnutzung Ostufer Goldkanal Elchesheim-Illingen

Entwicklungskonzept Freizeitnutzung Ostufer Goldkanal Elchesheim-Illingen Bürgerinformation Entwicklungskonzept Freizeitnutzung Ostufer Goldkanal Elchesheim-Illingen Elchesheim-Illingen, 04.07.2013 Dr. Hansjörg Melchinger, Karlsruhe und Gliederung Ausgangssituation / Hintergrund

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung)

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) 1 SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 und 75 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung

Mehr

Dr. jur. Lutz Bergner Rechtsanwalt Reichensächser Str. 19 37269 Eschwege

Dr. jur. Lutz Bergner Rechtsanwalt Reichensächser Str. 19 37269 Eschwege Raumordnungsverfahren Raumordnungsverfahren Dient dazu, raumbedeutsame Planungen und Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung zu prüfen Soll Investor

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten!

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Gliederung Einführung Immobilienmarkt Abgrenzung öffentliches + privates Baurecht Baugenehmigung Bauplanungsrecht

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Harburg Bezirksamt Harburg - Bauprüfung - 21073 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung Harburger Rathausforum 2 21073 Hamburg Telefon

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

b) Ist es für die Stadt möglich im bislang unbebauten Bereich ein neues Baugebiet zu erschließen? Begründen Sie Ihre Antwort! (2)

b) Ist es für die Stadt möglich im bislang unbebauten Bereich ein neues Baugebiet zu erschließen? Begründen Sie Ihre Antwort! (2) Aufgabe 1 54 Punkte In der Stadt Musterhausen wurde am Ortsrand ein neues Baugebiet ausgewiesen. Dieses Gebiet soll durch eine Baulandumlegung von landwirtschaftlicher Fläche zu Bauland werden. Der Stadtrat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG gemäß 10 Abs. 4 BauGB Bebauungsplan Nr. 44 Hamburger 1. Änderung und Ergänzung" der Stadt Kaltenkirchen Für den Bereich der Grundstücke, die südlich an die Hamburger Straße grenzen,

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Christian Brietzke Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. Projekt Repowering-InfoBörse

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten

TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten Sehr viele Anfragen zur Errichtung einer Spielhalle in letzter Zeit: - Einrichtung einer Spielhalle im Sudhaus

Mehr

STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E

STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E Gewerbegebiet Trier- Nord II gemäß 9 Abs. 8 BauGB Stadtplanungsamt Trier, Juli 2014 Stand: öffentliche Auslegung Inhaltsverzeichnis 1 Einführung... 1 1.1 Anlass und Erforderlichkeit

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Nachhaltigkeit. 36 Prozent können spontan nicht sagen, was sie mit Nachhaltigkeit verbinden. Assoziationen mit dem Begriff Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit. 36 Prozent können spontan nicht sagen, was sie mit Nachhaltigkeit verbinden. Assoziationen mit dem Begriff Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit Datenbasis: 1.008 Befragte Erhebungszeitraum: 23. bis 25. Januar 2012 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: Wissenschaftsjahr 2012 Zukunftsprojekt Erde/BMBF Auf

Mehr