Kanton Bern Krampf und Kampf gegen invasive Problempflanzen in der Gemeinde Umgang mit invasiven Neophyten

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1 Krampf und Kampf gegen invasive Problempflanzen in der Gemeinde Umgang mit invasiven Neophyten Erwin Jörg Abteilung Naturförderung

2 Neophyten Beispiele Lamarcks Nachtkerze Kleines Springkraut Rosskastanie Stechapfel

3 Neophyten seit der Entdeckung Amerikas (1492 n. Chr.) Neophyten = "neue Pflanzen" vor allem als Nutz- und Zierpflanzen eingeführt in der Schweiz rund 550 Arten verwildert

4 Invasive Neophyten sind auch verwilderte Neophyten haben in der Regel keine Feinde breiten sich stark aus verdrängen einheimische Pflanzen einige Arten sind gefährlich für unsere Gesundheit können teilweise Bauten schädigen

5 mögliche Probleme: Ufer-/Böschungsunterhalt Gerinneunterhalt Gesundheit Landwirtschaft Naturschutz

6 Ufer-/Böschungsunterhalt Problem: Grössere Erosionsgefahr Folgen: Höheres Gefahrenpotential

7 Grossblütiges Heusenkraut Gerinneunterhalt Problem: Verkrautung der Gewässer Folgen: Abfluss/Befahrbarkeit gestört

8 Ambrosiapollen Gesundheit Problem: Hohes Allergiepotential Folgen: Erhöhtes Gesundheitsrisiko

9 Gesundheit Christoph Blöchlinger Problem: phototoxische Substanzen (Furanocumarine) Riesenbärenklau Folgen: starke Verbrennungen, Hautkrebs

10 Japanknöterich im Maisfeld Ambrosia im Getreidefeld Landwirtschaft Problem: Verunkrautung der Kulturen Folgen: Mindererträge, Mehraufwand

11 Jakobs-Kreuzkraut (einheimisch) Schmalblättriges Greiskraut Landwirtschaft Problem: Giftig für Nutztiere (Pyrrolizidinalkaloide) Folgen: Verwerfen, Leberschädigung, Tod

12 Naturschutz Problem: Veränderung von Lebensräumen Folgen: Verdrängung einheimischer Arten

13 Knöllchenbakterien in Wurzeln Robinie Gabriela Brändle, Agroscope Naturschutz Problem: Nährstoffanreicherung im Boden Folgen: Verdrängung von Magerwiesenarten

14 Fazit invasive Neophyten, aber auch einzelne einheimische Pflanzen sind ein Problem sie verursachen Schäden & Mehrkosten Prozess ist i.d.r. irreversibel es besteht Handlungsbedarf

15 Einwanderung Ambrosia 1863

16 Einwanderung Ambrosia heute

17 Einwanderung Ambrosia Pollenbelastung 2008 nach European Aeroallergen Network EAN, 2008, verändert

18 Einwanderung Ambrosia über Frankreich, Italien & demnächst Österreich

19 Einwanderung Ambrosia Situation 2013 in der Schweiz

20 Einwanderung Ambrosia Samen im Vogelfutter

21 exponentielle Ausbreitung nach Gelpke & Weber (2005), verändert und aktualisiert 2014

22 hohe Bekämpfungskosten nach Gelpke & Weber (2005), verändert

23 Schwarze Liste Liste invasiver Neophyten der Schweiz, die in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und/oder Wirtschaft Schäden verursachen Ausbreitung dieser Arten muss verhindert werden 24 Arten wurden in diese Liste aufgenommen Wird zur Zeit überarbeitet! Nationales Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora (Info Flora):

24 = Beobachtungsliste Watch Liste Liste invasiver Neophyten der Schweiz, die das Potential haben, Schäden zu verursachen und deren Ausbreitung daher überwacht werden muss Im benachbarten Ausland verursachen diese Arten schon Schäden 22 Arten wurden in diese Liste aufgenommen

25 gesetzliche Grundlagen (Auswahl) Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitäts- Konvention) Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Bundesgesetz über den Wasserbau Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch- Verordnung, FMBV) Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

26 gesetzliche Grundlagen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) Art. 15 schreibt vor, dass der Umgang (= jede beabsichtigte Tätigkeit) mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt weder Menschen, Tiere, Umwelt noch die biologische Vielfalt gefährden darf (Sorgfaltspflicht). Zudem ist es verboten, mit den im Anhang 2 aufgeführten Pflanzen und Tieren umzugehen. Einzige Ausnahmen sind Massnahmen, die zur Bekämpfung dieser Arten dienen. Bodenaushub, der mit Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist. Im Anhang 2 sind die verbotenen, invasiven, gebietsfremden Arten aufgeführt.

27 Anhang 2 Kanton Bern gesetzliche Grundlagen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) Folgende Pflanzen- und Tierarten gelten als invasiv und dürfen nicht in Verkehr gebracht, importiert und verkauft werden: Aufrechte Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia) Nadelkraut (Crassula helmsii) Nuttalls Wasserpest (Elodea nuttalli) Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) Grosser Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides) Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera) Südamerikanische Heusenkräuter (Ludwigia spp.) Asiatische Staudenknöteriche inkl. Hybride (Reynoutria spp., Polygonum spp.) Essigbaum (Rhus typhina) Schmalblättriges Greiskraut (Senecio inaequidens) Amerikanische Goldruten inkl. Hybride (Solidago spp.) Asiatischer Marienkäfer (Harmonia axyridis) Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans) Amerikanischer Ochsenfrosch (Rana catesbeiana)

28 gesetzliche Grundlagen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) Art. 52 Bekämpfung 1 Treten Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an. 2 Die Kantone informieren das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen. Sie können einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte der Organismen erstellen. 3 Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Bekämpfungsmassnahmen und entwickelt zusammen mit den übrigen betroffenen Bundesstellen und den Kantonen eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Organismen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundeserlasse, welche die Bekämpfung schädlicher Organismen regeln.

29 Kanton Bern gesetzliche Grundlagen Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) Die ChemRRV regelt den Einsatz von Herbiziden. An folgenden Orten ist der Einsatz von Herbiziden verboten (Anhang 2.5): in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen in Riedgebieten und Mooren in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; Ausnahme: Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung; Ausnahme: Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen in einem drei Meter breiten Streifen entlang der Bestockung in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern (ab Uferlinie, wenn auf Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, sonst Böschungsoberkante) in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen auf und an Gleisanlagen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen auf Dächern und Terrassen auf Lagerplätzen auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; Ausnahme: Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen; Ausnahme: Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen Alle Ausnahmen gelten nur, wenn mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden kann!

30 illegaler Verkauf

31 Invasionen weltweit Nicht nur in Europa, sondern auch auf anderen Kontinenten hat man mit Neophyten zu kämpfen.

32 Riesen-Bärenklau (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Herkunft: Kaukasus; in Europa in Gärten und als Bienenweide gepflanzt Merkmale: Im 2. Jahr bis 3 m hohe Pflanze mit grossen weissen Blütendolden und vielen Samen; Blätter gross und zugespitzt; 1. Jahr ohne Blüten Blütezeit: Juni bis September Probleme: Hautverbrennungen bei Berührung zusammen mit Sonnenschein (fototoxischer Pflanzensaft, Furanocumarine) Massnahmen: Handschuhe und lange Kleider tragen! - Wurzelstock mit Spaten oder Pickel ausgraben, Wurzelmaterial und Samenstände in Kehricht! Blätter trocknen lassen - Blütenstand während der Blüte abschneiden - Grosse Bestände mit Bodenfräse einfräsen, Fläche ansäen (Grasmischung) und regelmässig mähen Sämlinge einjährig einheimischer Wiesen-Bärenklau

33 Nachkontrollen!

34 Staudenknöteriche (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Japanischer Knöterich Sachalin-Knöterich Himalaja-Knöterich Herkunft: Ostasien; in Europa als Sichtschutz in Gärten gepflanzt Merkmale: 2-4 m hohe, mehrjährige Horste mit dicken Stängeln und ovalen zugespitzten Blättern und weissen Blütenständen. Bis 7 m lange unterirdische Ausläufer! Die Stängel sterben im Winter ab. Blütezeit: August bis Oktober Probleme: Sehr zähe Pflanze mit enormer Wuchskraft, verursacht Schäden an Gebäuden, Strassen, Eisenbahnschienen, Gewässerverbauungen; schwierigste Problempflanze! Massnahmen: - Pflanzen- und Wurzelmaterial in Kehricht geben oder trocken verbrennen, weder kompostieren noch deponieren, nicht in Bäche fallen lassen! - Mehrmaliges Mähen oder Ausreissen pro Saison schwächt den Bestand - Versuche mit Herbiziden sind im Gang (div. Kantone) Neuaustrieb beim Knoten

35 Neuaustriebe an den Knoten nach 3 Wochen im Wasser

36 Knöterichbekämpfung mit dem Schaufelseparator: Ein Versuch Schaufelseparator im Einsatz behandelter Boden verletztes Wurzelstück mit Folie abgedeckter Boden

37 Pilotversuch Knöterichbekämpfung mit Glyphosat Zusammenstellung der verschiedenen Methoden mechanische Behandlung M1 6x Schneiden (16) M2 6x Schneiden plus 1x Umgraben (4) chemische Behandlung Blattapplikation C1 1x Spritzen August 2%ige Lösung (8) C2 2x Spritzen Juni und August 2%ige Lösung (6) C3 (ab 2009) 2x Spritzen Mai und August 2%ige Lösung (4) C4 1x Schneiden Juni 1x Spritzen August 2%ige Lösung (3) C6 1x Schneiden Juni 1x Spritzen Juli 2%ige Lösung (4) C7 1x Schneiden Juli 1x Spritzen August 2%ige Lösung plus 1x Umgraben (3) C8 (ab 2011) 1x Spritzen August 10%ige Lösung (4) C9 (ab 2011) 1x Spritzen August 30%ige Lösung (5) H1 1x Handspritze August (3) chemische Behandlung Stängelapplikation S1 Stängelinjektion 4 ml unverdünnt, alle Stängel (5) S2 Stängelinjektion 4 ml 1:2 verdünnt, alle Stängel (5) S3 Stängelinjektion 4 ml unverdünnt, 5 Stängel/m 2 (3) nicht behandelte Flächen (Kontrollen) K0 keine Behandlung (18)

38 Pilotversuch Knöterichbekämpfung mit Glyphosat Resultate der verschiedenen Methoden oberirdische Biomasse

39 Pilotversuch Knöterichbekämpfung mit Glyphosat Resultate der chemischen Behandlungen oberirdische Biomasse

40 Pilotversuch Knöterichbekämpfung mit Glyphosat Zusammenfassung der Resultate Mit mechanischer Behandlung kann die oberirdische Biomasse auch nach 4 Jahren nicht auf 0 reduziert werden. Keine der chemischen Behandlungen führt nach einem Behandlungsjahr zu einer endgültigen Tilgung des Bestandes. Zwischen den unterschiedlichen chemischen Methoden ist bereits nach 2 Behandlungsjahren kein statistisch signifikanter Unterschied bezüglich der Reduktion der oberirdischen Biomasse mehr feststellbar. Bei den chemischen Methoden steht nach 4 Jahren Behandlung nicht mit Sicherheit fest, dass auch die Rhizome abgetötet wurden. Beste Behandlungsmethoden: 1x Schneiden Juni-Juli 1x Spritzen Ende August mit 2%iger Lösung oder 1x Stängelinjektion Ende Juli in alle Stängel 1:2 verdünnt. Diese Behandlung entspricht nicht den Vorschriften, da die käuflichen Herbizide in der Schweiz nicht für diese Anwendung zugelassen sind!

41 Goldruten, kanadische und spätblühende (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Herkunft: Nordamerika, Kanada; in Europa in Gärten und als Bienenweide gepflanzt Merkmale: Mehrjährige Staude, m hoch, mit pyramidenförmigen Blütenrispen, gelbe Blüten in kleinen Köpfchen; Vermehrung durch unterirdische Ausläufer und viele Flugsamen Blütezeit: Juli bis Oktober Probleme: Erosion von Böschungen; durch dichtes Wachstum Verdrängen von heimischen Pflanzen; starke Ausbreitung Massnahmen: - Kleine Bestände vor der Blüte ausreissen, Material entfernen; Wurzelstücke nicht kompostieren - Grosse Flächen bei cm Pflanzenhöhe mit Schlegelmäher mähen, 2-3x pro Saison, Schnittgut liegen lassen (Empfehlung Waffenplatz Thun); bei Bachböschungen wegen Vogelbruten Mitte Mai bis August nicht mähen Blütenköpfchen unterirdische Ausläufer Samenstand einheimische Goldrute

42 Drüsiges Springkraut (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Herkunft: Himalaja; in Europa in Gärten und als Bienenweide gepflanzt Merkmale: Bis 2 m hohe, einjährige Pflanze mit rötlich fleischigen knotigen Stängeln und rosaroten (weissen) kelchförmigen Blüten. Samenkapseln springen beim Berühren auf. Pro Pflanze bis 2000 Samen. Blütezeit: Ab Mitte Juli gestaffelt bis Spätherbst Probleme: Erosion von Böschungen; rasches Überwachsen von Lebensräumen einheimischer Pflanzen. Massnahmen: - Bis zum Beginn der Blüte die ganzen Pflanzen ausreissen oder tief über dem Boden mähen, Material erhöht zum Trocknen deponieren. - Sobald Samenkapseln vorhanden sind, müssen die Blütenstände vorsichtig abgeschnitten und im Kehricht entsorgt werden. - Bekannte Standorte bis Mitte Mai jäten (Bachböschungen wegen Vogelbruten danach nicht mehr). Mehrmalige Kontrollen nötig, da die Pflanzen gestaffelt blühen. einheimisches Wald-Springkraut

43 Sommerflieder - Buddleja (aufgeführt in schwarzer Liste) Herkunft: Tibet, Zentralchina; in Europa häufig in Gärten gepflanzt Merkmale: 2-4 m hoher Strauch mit lang zugespitzten Blättern und violetten Rispenblüten. Vermehrt sich durch Ausläufer und Flugsamen (bis 3 Mio. Samen pro Strauch und Saison) Blütezeit: Juli bis August Probleme: Pflanze nachteilig für Schmetterlinge. Diese saugen zwar Nektar, durch die rasche Besiedlung von trockenen Stellen und Kiesflächen werden jedoch die heimischen Futterpflanzen der Schmetterlingsraupen verdrängt; rasche Ausbreitung Massnahmen: - In öffentlichen Anlagen (und Gärten) Samenstände nach der Blüte schneiden und im Kehricht entsorgen - Junge Pflanzen ausreissen - Grössere Sträucher im Sommer dicht über dem Boden schneiden, Material entfernen

44 Ambrosia - aufrechtes Traubenkraut (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Herkunft: Nordamerika; in Vogelfutter; seit 1999 besonders im Tessin und im Kt. Genf sich ausbreitend Vorkommen: An Strassenrändern, in Gärten, auf offenen Flächen in Feldern Merkmale: Pflanze einjährig, 30 cm 1.5 m hoch, ährenartige Traubenblüten, Blätter tief eingeschnitten, beidseitig grün, Stängel behaart, rötlich Blütezeit: Juni bis Oktober Probleme: Allergieauslösende Pflanze, der Pollen bewirkt starken Heuschnupfen bis Asthma Massnahmen: - Mit Handschuhen arbeiten, Pflanzen vor der Blüte ausreissen und in den Kehricht geben, nicht kompostieren - Während der Blütezeit mit Atemschutz arbeiten (aus Infoblatt Verband Schweiz. Gärtnermeister, Oeschberg) männliche Blüten am Ende der Zweige weibliche Blüten unterhalb der männlichen Blüten

45 Schmalblättriges Greiskraut oder Schmalblättriges Kreuzkraut (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Herkunft: Südafrika, wahrscheinlich mit verunreinigten Wollimporten eingeschleppt Vorkommen: entlang von Strassen, häufig Autobahnen und Eisenbahnlinien Merkmale: 20 bis 60 cm hoher, mehrjähriger Halbstrauch, der an der Basis verholzt ist Blütezeit: Mai bis Dezember, mit je einer Spitze am Anfang und gegen den Schluss der Blühperiode Probleme: Bei Einnahme giftig für Mensch und Tier (Pyrrolizidinalkaloide); kann zudem einheimische Pflanzen verdrängen Massnahmen: Pflanze muss vor der Blütezeit ausgerissen werden, damit sie nicht versamen kann. Sie darf nicht ins Heu gelangen und muss im Kehricht entsorgt werden. Pflanze mit Samenstand Blütenköpfchen

46 Jakobs-Kreuzkraut (einheimisch und giftig) Herkunft: Eurasien, also einheimisch Vorkommen: Wiesen, Feld- und Wegränder, bevorzugt an sonnigen, warmen Standorten Merkmale: Pflanze meist zweijährig, bis 1 m hoch. Im ersten Jahr bildet sie eine grundständige Rosette Blütezeit: Juni - Hochsommer Probleme: Pflanze ist giftig und kann Mensch und Vieh gefährden (Pyrrolizidinalkaloide). Insbesondere Pferde und Rinder sind stark gefährdet. Massnahmen: Die Pflanze muss vor der Blüte abgemäht werden, damit sie nicht versamen kann. Das Mähgut muss entsorgt werden. Aufgrund ihrer Giftigkeit darf die Pflanze auf keinen Fall ins Heu gelangen! Blütenstand Blatt wird oft mit der Heilpflanze Johanniskraut verwechselt

47 Robinie - Falsche Akazie (aufgeführt in schwarzer Liste) Herkunft: Nordamerika; wegen ihres guten und harten Holzes und ihrer Schnellwüchsigkeit oft angepflanzt Vorkommen: Pionierpflanze auf Brachstandorten, benötigt viel Licht, daher Besiedelung der Wälder vom Rande her Merkmale: Baum bis über 30 m hoch, an der Blattbasis befinden sich rötliche, paarig angeordnete bis etwa 1 cm lange Dornen, weisse, angenehm duftenden Blüten, Ausbreitung durch Samen und Wurzelausläufer Blütezeit: Mai bis Juni Probleme: Verdrängung der natürlichen Pflanzenwelt auf Magerstandorten; Anreicherung von Luftstickstoff im Boden durch Knöllchenbakterien Massnahmen: - Bekämpfung durch Ringeln im Juni (100% der Rinde entfernen) - Vom Fällen ist abzuraten, da sich danach massiv Stockausschläge und Wurzelbrut bilden - unbedingt Nachkontrollen durchführen! Samenstände: Schoten Dornen in den Blattachseln Ringeln von Stockausschlägen

48 Bekämpfung durch Ringeln Stockausschläge Entfernen der Rinde bis zum Kambium 100% der Rinde entfernen

49 Essigbaum (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Herkunft: Nordamerika; als Ziergehölz oft in Gärten angepflanzt, attraktive Herbstfärbung Vorkommen: entlang von Strassen und auf Bahndämmen, in Kiesgruben Merkmale: Baum bis etwa 8 m hoch. Er ist zweihäusig, d.h. es gibt männliche und weibliche Pflanzen, Ausbreitung durch Wurzelausläufer Blütezeit: Juni bis Juli Probleme: Mit Gartenerde gelangt Wurzelbrut in die freie Natur, wo der Essigbaum verwildert, Verdrängung der einheimische Pflanzenwelt. Milchsaft ist bei Einnahme schwach giftig und kann Haut- und Augenentzündungen verursachen. Massnahmen: Kleinere Einzelpflanzen ausreissen oder ausgraben, Erde und Pflanzenmaterial in die Kehrichtverbrennung; grosse Pflanzen Ringeln durch Entfernung von 100% der Rinde, Nachkontrollen Fruchtstand männliche Blüten Einzelblättchen gezähnt

50 Götterbaum (aufgeführt in schwarzer Liste) Herkunft: ursprünglich aus Nord-China, oft als Parkbaum angepflanzt Vorkommen: häufig entlang von Bahnlinien und Strassen, nicht selten auch in naturnahen Lebensräumen verwildert Merkmale: bis 30 m hoher, sommergrüner Baum; bildet geflügelte Samen, die mit dem Wind bis etwa 100 m weit getragen werden Blütezeit: Juni bis Juli Probleme: Der Götterbaum ist raschwüchsig mit vielen Ausläufern und Wurzelausschlägen und verdrängt die heimischen Pflanzen. Rinde und Blätter können Hautreizungen hervorrufen. Massnahmen: Kleinere Einzelpflanzen ausreissen oder -graben, Erde und Pflanzenmaterial in die Kehrichtverbrennung; grosse Pflanzen im Mai/Juni Ringeln und im September/Oktober fällen und Schnittfläche mit Garlon einstreichen, Nachkontrollen! Einzelblättchen nicht gezähnt Götterbaum wächst aus dem Asphalt

51 Kirschlorbeer (aufgeführt in schwarzer Liste) Herkunft: Asien, in Gärten sehr häufig als Heckenpflanze angepflanzt Vorkommen: an Waldrändern und im Wald, gelegentlich auch entlang von Bächen und Flüssen Merkmale: immergrüner Strauch von 3 bis etwa 8 m Höhe, bildet zarte, weisse Blüten. Seine Früchte sind Kirschen, die zur Reifezeit schwarz sind. Blütezeit: April bis Juni, oft nochmals im Herbst Probleme: Durch illegale Entsorgung von Gartenmaterial gelangt der Kirschlorbeer in die freie Natur. Seine Kirschen werden gerne von Vögeln gefressen, wodurch er weiter verbreitet wird. Massnahmen: Kleinere Einzelpflanzen ausreissen oder ausgraben, grosse Pflanzen roden. Nachkontrollen sind nötig, da Stockausschläge gebildet werden können. verwilderter Kirschlorbeer im Wald Früchte (Kirschen)

52 Checkliste Bekämpfung von Schadorganismen

53 Checkliste Bekämpfung von Schadorganismen 1. Problemanalyse Frage 1: Welche Schadorganismen kommen wo und in welcher Häufigkeit vor? Frage 2: Welche Probleme verursachen die Schadorganismen an diesen Orten?

54 Checkliste Bekämpfung von Schadorganismen 2. Handlungsbedarf bestimmen Frage 1: Was wollen wir mit unserem Eingriff erreichen? Frage 2: Weshalb wählen wir gerade dieses Ziel? Frage 3: Wie wichtig und dringend ist der Eingriff?

55 Checkliste Bekämpfung von Schadorganismen 3. Massnahmen planen Frage 1: Wer hat die Federführung, wer plant, wer führt aus? Frage 2: Was wird von wem, wann, wo, wie oft gemacht? Frage 3: Wer muss wann, worüber informiert werden?

56 Checkliste Bekämpfung von Schadorganismen aus "Praxishilfe Neophyten", Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Kanton Luzern (2007), verändert

57 Neozoen

58 Neozoen

59 Neozoen

60 Neozoen

61 Neozoen Michel Roggo Mit dem Signalkrebs und anderen ausgesetzten amerikanischen Arten wurde auch die Krebspest, ein Fadenpilz, eingeschleppt. Die einheimischen Krebse sterben daran, die ausgesetzten Arten sind zum grossen Teil immun. Der Signalkrebs breitet sich stark aus.

62 Neozoen

63 Neozoen Michel Roggo Die Regebogenforelle wurde aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt. Durch ihr Laichverhalten kann sie lokal die Laichgruben und somit die Eier der Bachforelle zerstören.

64 Neozoen Mit der Kartoffel kam auch ihr Schädling, der Kartoffelkäfer aus Amerika zu uns.

65 invasive Neozoen: Asiatischer Laubholzbockkäfer Präparat WSL

66 invasive Neozoen: Körbchenmuschel Muschelteppich Herkunft: Die Körbchenmuschel gelangte in den 1920er Jahren von Asien als Nahrungsmittel nach Nordamerika, von wo aus sie im Ballastwasser grosser Frachtschiffe anfangs der 1980er Jahre Europa erreichte. Vorkommen: in Seen und langsam fliessenden Gewässern Merkmale: Sie wird mm lang, und hat 7-8 kräftige Rippen pro cm. weitere Namen: Grobgestreifte oder Asiatische Körbchenmuschel Probleme: Teilweise kommen bis zu mehrere tausend Muscheln pro Quadratmeter vor, wodurch einheimische Arten verdrängt werden. Sie können auch Wasserleitungen verstopfen. So wurde z.b. die Kühlwasserzufuhr im KKW Leibstadt beeinträchtigt kräftige Rippen pro cm Grösse der Körbchenmuschel europäische Verbreitung 2008 Dan Minchin

67 invasive Neozoen: Körbchenmuschel

68 invasive Neozoen: Zebramuschel Zebramuscheln verschliessen eine Flasche Herkunft: aus der Gegend des Kaspischen und Schwarzen Meeres Vorkommen: in Seen und langsam fliessenden Gewässern Merkmale: Sie hat eine dreieckige Schalenform. Die Schalen sind gelbbraun gefärbt mit braunen, oft gezackten Linien. Im Querschnitt ist das Tier dreikantig. weitere Namen: Dreiecks-, Dreikant- oder Wandermuschel Probleme: Können Leitungen verstopfen, Schalen von toten Muscheln behindern Schiffsverkehr (Ausbaggerung von 1000 m 3 unterhalb Schiffsschleuse Port bei Biel), setzen sich häufig auf den Schalen anderer Muscheln fest, wodurch diese behindert werden, Badende können sich an den scharfen Kanten verletzen. Zebrazeichnung und dreieckige Schale im Querschnitt dreikantig Zebramuscheln auf einer Teichmuschel

69 invasive Neozoen: Zebramuschel Ernst Hunziker, TBA Kanton Bern

70 invasive Neozoen: Zebramuschel

71 invasive Neozoen verboten gemäss Freisetzungsverordnung Asiatischer Marienkäfer Amerikanischer Ochsenfrosch Rotwangen-Schmuckschildkröte dpa

72 Asiatischer Marienkäfer (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Scientific American frisst einheimische Insekten (auch Marienkäfer) frisst an beschädigten Trauben oder verkriecht sich darin > Wein wird ungeniessbar (1 Käfer pro 1 kg Chasselas-Trauben genügt) kann sich zur Überwinterung in Häusern in grossen Gruppen versammeln > kann durch seine Ausdünstungen Nasenschleimhautentzündungen verursachen

73 Asiatischer Marienkäfer (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Baur, B. & Nentwig, W. (2010). Invasive Arten; ergänzt nach Ternois, V. et coll. (2010). Observatoire permanent pour le suivi de la Coccinelle asiatique Harmonia axyridis (Pallas, 1773) en France (grün).

74 Asiatischer Marienkäfer (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Wöchentliche Fänge des Asiatischen Marienkäfers mittels Lichtfalle in Changins (Waadt)

75 Asiatischer Marienkäfer (verboten gemäss Freisetzungsverordnung)

76 einheimischer Siebenpunkt-Marienkäfer Kanton Bern Asiatischer Marienkäfer

77 Rotwangen-Schmuckschildkröte (verboten gemäss Freisetzungsverordnung) Herkunft: Wird zur Haltung als Heimtier aus dem Mississippi-Gebiet in die ganze Welt exportiert. Vorkommen: Wird oft in heimischen Seen und Teichen "entsorgt". Dort kann sie zwar überleben aber sich nicht fortpflanzen, da es bei uns zu kalt ist. Merkmale: Typisch für die Rotwangen- Schmuckschildkröte ist der orange-rote Fleck an der Seite ihres Kopfes. Probleme: Die ausgesetzten Tiere wachsen in den Teichen zu stattlichen Exemplaren von bis zu 30 cm Grösse heran. Sie fressen alles was sie überwältigen können und richten so grosse Schäden an. Die selben Probleme verursacht die bei uns ebenfalls verwilderte Gelbwangen-Schmuckschildkröte.

78 Früherkennung nach INPN [2014], AFP, Bertolino [2008], Costina, van der Velde [2007] und Rey (HYDRA [2006 ]), kombiniert und verändert

79 hohe Bekämpfungskosten In Europa 12 Milliarden pro Jahr!

80

81 Dunkler Goldafter Raupe Falter Nest Nest

82 Emil Zimmermann, TBA Kanton Bern Hautausschlag hervorgerufen durch die Brennhaare von Goldafterraupen

83 Links zu Neophyten (und Neozoen) Nationales Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora (Info Flora): Informationen, Merkblätter, Schwarze Liste und Watch Liste Neophyt.ch (Erwin Jörg): Informationen, Merkblätter, Texte und Abbildungen Neozoen.ch (Erwin Jörg): Informationen, Texte und Abbildungen Kanton Bern: Abteilung Naturförderung Kanton Luzern: Praxishilfe Neophyten Kanton Zürich: Merkblätter Ambrosia.ch: Informationen und Abbildungen über Ambrosia Bundesamt für Umwelt (BAFU): Informationen über invasive Arten und Links zu Gesetzen Gebietsfremde und invasive Arten in Deutschland Links getestet am:

84 Sie erreichen mich unter: Abteilung Naturförderung Erwin Jörg Schwand Münsingen

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