Spezielle Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Brandenburg im Förderzeitraum 2014 bis 2020
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- Klaudia Morgenstern
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1 Spezielle Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Brandenburg im Förderzeitraum 2014 bis 2020 I. Investitionen/ Betriebsmitteldarlehen Brandenburg-Kredit für den ländlichen Raum= läuft weiter Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen (GAK)= Antragsschluß war am / wird ab Herbst 2014 mit Änderungen fortgeführt
2 II. Flächenförderung Betriebsprämienregelung, Ausgleichszulage, KULAP 2014 und Natura 2000 werden unter neuen Prämissen fortgeführt
3 Programm Art der Förderu ng Kredit Antragsberechtigte Fördergegenstand Förderumfang Antragstell ung/ Auskünfte Existenzgründer, Freiberufler, kleine Unternehmen mit Sitz in Brandenburg; bis 3 Jahre nach Betriebsgründung Errichtung und Übernahme von Unternehmen Erwerb einer tätigen Beteiligung Kauf von Grundstücken und Gebäuden Bau- und Baunebenkosten Kauf von Maschinen und Anlagen, Einrichtungen BGA, Erstausstattung mit Material, Waren und Betriebsmitteln Ziel: Haupterwerb Betriebsmittel bis Kredithöchstbe trag Ratendarlehen bis 10 Jahre und maximal 2 Jahre tilgungsfrei 100% Auszahlung Tilgung am Monatsende bankübliche Haftung/ 80 %ige Ausfallbürgsch aft möglich Hausbank ILB Formgebun dener Antrag
4 Zuschuß Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen, wenn sie nach KMU- Definition kleine und mittelständische Unternehmen sind (auch Vereine, Stiftungen u.ä.) Nachweis beruflicher Fähigkeiten im Agrarbereich Langlebige Wirtschaftsgüter für die Urproduktion, Verarbeitung und Direktvermarktung (Ernährung; Tierfütterung) Neue Maschinen und Anlagen für die Innenwirtschaft Mobile Technik für die Innenwirtschaft (Fütterung, Dungwirtschaft, Spezialmaschinen für Direktvermarktung und Gewächshausbewirtschaftung) Zuschuß bis 20 % des förderfähigen Investitionsvol umens (Basisförderun g) für Baubetreuung ab ige Ausfallbürgschaft Maximal 2 Mio in 5 Jahren Hausbank ILB Allgemeine Aufwendungen Erfüllung besonderer Auflagen aus dem Tierschutzgesetz und der Nutztierhaltungsverordnung Bagatellgrenze Zuschuß von 40% (Premiumförde rung)
5 Zuschuß Zuschuß Projektf örderun g/ Festbetr agsfinan zierung/ Zuschuß Projektf örderun g/festbe tragsfina nzierung Aktive Landwirte im Haupt und Nebenerwerb in den Ländern Brandenburg und Berlin Aktive Landwirte im Haupt- und Nebenerwerb in den Ländern Berlin und Brandenburg Aktive Land-und Forstwirtschaftsbetr iebe im Haupt- und Nebenerwerb im Land Brandenburg/ Berlin Aktive Landwirte im Haupt- und Nebenerwerb im Land Brandenburg/ Berlin Erhaltung der Kulturlandschaft in einem ökologisch wertvollen Zustand Antrag jeweils zum Landwirtschaftliche Produktion in benachteiligten Gebieten (LVZ maximal 31,99) mind. 0,2 GV/ha LN Antrag jeweils zum Zur Zeit nur Förderung des ökologischen Landbaus veröffentlicht Antrag jeweils im November Erhaltung von FFH- und Vogelschutzgebieten bzw. schützenswerter Lebensräume Antrag jeweils im November Basisprämie Umverteilungs prämie Je ha Ackerland 25,00 Je ha Grünland 50,00 Bagatellgrenze 150 Mindestantrag sfläche 1 ha Bis 200,00 /ha Ämter für Landwirtsc haft der Landkreise Ämter für Landwirtsc haft der Landkreise Ämter für Landwirtsc haft der Landkreise Ämter für Landwirtsc haft der Landkreise und UNB
6 Betriebsprämienregelung 2014 bis 2020 Grundlagen sind die VO (EU) 1307/2013 und 1310/ ist ein Übergangsjahr gefördert werden nur aktive Landwirte (Art. 9 VO(EU) 1307/2013) Negativliste: Betreiber von Flughäfen, Wasserwerken, Sport- und Freizeitanlagen, Eisenbahnverkehrsdienstleister, Immobiliendienstleister, ggf. Bergbaubetriebe Offen noch: Pferdepensionsbetriebe Ausnahmen: Jährliche Direktzahlungen müssen mindestens 5 % der nichtlandwirtschaftlichen Gesamteinkünfte entsprechen Landwirtschaftliche Tätigkeit muß wesentlich sein (ggf. ab 38 ha) Hauptgeschäftszweck: Landwirtschaft auch Mindesttätigkeit wird noch definiert
7 Es werden folgende Maßnahmen angeboten: Basisprämie Umverteilungsprämie Greeningprämie Junglandwirteprämie Kleinerzeugerregelung
8 Basisprämie kann jeder aktive Landwirt beantragen- genaue Kriterien werden noch festgelegt wird jeweils mit dem Antrag zum des laufenden Jahres beantragt und im Jahre 2015 neu verteilt ist unabhängig von der auf der jeweiligen Fläche vorhanden Kultur, d.h. Ackerund Grünland sind gleich gestellt voraussichtliche Förderhöhe je ha 250,00 es gibt keinen Modulationsabzug mehr es könnte eine Kürzung wegen Haushaltsdisziplin erfolgen Basis ist das Kalenderjahr Auszahlung kann ab des laufenden Jahres bis zum des Folgejahres erfolgen Die Beantragung der Basisprämie verpflichtet zur Teilnahme am Greening
9 Umverteilungsprämie kann jeder aktive Landwirt mit Antrag zum beantragen wird bereits 2014 gezahlt es soll eine besondere Förderung kleiner Betriebe darstellen für die ersten 30 ha werden 50,00 /ha und für die folgenden 16 ha 30,00 /ha zusätzlich gezahlt
10 Greening-Prämie (Art. 43 VO(EU)1307/2013) Ziel ist die Erhöhung des Beitrages der Landwirtschaft zum Umwelt-, Natur- und Klimaschutz gilt für alle aktiven Landwirte, außer Öko- Betriebe und Kleinerzeuger - ca. 85,00 /ha Folgende Auflagen sind zu erfüllen: Anbaudiversifizierung Erhalt des Dauergrünlandes Ausweisung ökologischer Vorrangflächen
11 a. Anbaudiversifizierung gilt nur auf Ackerland Betriebe bis 30 ha LN: Anbau von mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur < 75%) Betriebe über 30 ha LN: Anbau von mindestens 3 Kulturen (Hauptkultur max. 75%; 2 Kulturen max. 95%) Gilt nicht für Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland mehr als 75 % DGL an der LN, wenn nicht mehr als 30 ha Ackerland vorhanden sind mehr als 75 % Ackerfutter bzw. Stillegung an der LN, wenn nicht mehr als 30 ha Ackerland vorhanden sind
12 Begriff- Kultur: alle Gattungen einer Art, Summe aller Winterkulturen, Summe aller Sommerkulturen, Brache, Gattung Beta (Rüben), Kreuzblütler, Nachtschattengewächse, Kürbisgewächse aber auch: Mischkulturen (wird noch definiert) Untersaaten gelten nicht als Kultur!
13 b. Erhaltung des Dauergrünlandes DGL in FFH-Gebieten unterliegt ab dem absoluten Umwandlungs- und Umbruchverbot außerhalb von FFH- Gebieten ist eine Umwandlung nur noch mit Genehmigung zulässig, wenn eine adäquate Ackerfläche zu DGL wird Umwandlung von fakultativem Grünland kann ohne Ersatzflächen genehmigt werden gleichfalls kann eine Umwandlung im öffentlichen Interesse oder bei unzulässiger Härte genehmigt werden 5%- Grenze beachten! Begriffe: Umwandlung von DGL: Umbruch zur dauerhaften Etablierung einer anderen Kultur Umbruch von DGL: bodenwendende Bearbeitung zur Etablierung derselben Kultur
14 c. Ausweisung ökologischer Vorrangflächen ab 15 ha Ackerland im Betrieb sind 5 % des AL dafür bereit zu stellen; ab % Ausnahmen: weniger als 15 ha AL / Betrieb > 75 % DGL, aber weniger als 30 ha AL > 75 % Gras oder Futterpflanzen mit hohem Leguminosenanteil, aber weniger als 30 ha AL Mögliche Maßnahmen Brachen Zwischenkulturen, bei Aussaat bis zum , Verzicht auf mineralische Düngemittel, chem.-synth. PSM und Klärschlamm, Ansaat von Mischkulturen (mind. 2 Arten)
15 Stickstoffbinder, in Reinkultur, Düngung und PSM ist erlaubt, muß die ganze Vegetationsperiode da sein, Ernte ist erlaubt, danach Zwischenfrucht oder Winterkultur Flächen mit Niederwald- wird noch definiert Untersaaten (Gründecke) Landschaftselemente- Hecken, Einzelbäume, Baumreihen, Feldgehölze u.a. (Einzelheiten werden noch geklärt)
16 Junglandwirteregelung (Art. 20 VO (EU) 1307/2013) erstmalige Betriebsgründung 2015 bzw. nicht vor nicht älter als 40 Jahre Förderzeitraum 5 Jahre Maximal für 90 ha und ca. 44,00 /ha LN
17 Kleinerzeugerregelung (Art. 61 VO(EU) 1307/2013 kann nur einmalig am beantragt werden maximal ein Umstieg je Förderperiode ist möglich sind von Cross- Compliance und Greening befreit (aber nationales Recht gilt weiter!!!) Förderobergrenze 1.250,00 Prämienrechte können nicht übertragen werden (außer bei Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge)
18 KULAP Richtlinie noch nicht veröffentlicht Hinweise für den ökologischen Landbau Basis ist das Kalenderjahr Beantragung erfolgt im November/ Vor Beginn Kontrollvertrag Mindestschlaggröße 0,3 ha Ca. 210,00 /ha LN Von der Förderung ausgeschlossen sind: Flächen ohne Nutzungsberechtigung Ökologische Vorrangflächen (Art 46 Abs. 2 Buchstabe a-j VO(EU) 1307/2013) Nicht mehr beihilfefähige Flächen (Art 32 Abs.2 Buchstabe b) i VO(EU 1307/2013) Flächen mit Auflagen Dritter z.b. UNB- Natura 2000 Flächen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
19 Besondere Auflagen an die Dokumentation- Schlagdokumentation, Bestandsregister (gilt auch für andere KULAP-Teilnehmer) Gefördert wird die ökologische Wirtschaftsweise auf Ackerland, auf Dauergrünland, im Gemüsebau, bei Dauerkulturen und Baumschulen Voraussetzung: ununterbrochene Teilnahme am Kontrollverfahren
20 Auflagen: jährliche Ernte und Nutzung nachweisen (Dokumentation, auch digital) Anbau von mindestens 3 Hauptkulturen auf dem AL (AL >10 ha und < 30 ha) bei mehr als 30 ha AL mindestens 4 Hauptkulturen mit mindestens 10 % Anteil je Kultur Hauptfrüchte müssen vom bis auf der Fläche etabliert sein Hauptfrucht Leguminose : 60% grobkörnig/ 20 % kleinkörnig an der Saatmenge auf dem Grünland muß ein Mindesttierbesatz von 0,5 RGV/ ha GL nachgewiesen werden für das DGL gilt ein Umbruchverbot das DGL darf nicht beregnet oder melioriert werden
21 in Dauerkulturen (Obstanlagen) muß alle 2 Jahre ein Baumschnitt erfolgen (durch sachkundige Person) es besteht ein Nachpflanzungsgebot alle Flächen sind bis spätestens einmal zu pflegen der Gründüngungsanteil darf maximal 30 % betragen
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