Fachkonferenz Zahlungsverkehr der Zukunft

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1 Fachkonferenz Zahlungsverkehr der Zukunft Mobile Payment Gesetzgeberische Eingriffe in den Zahlungsmarkt durch Geldwäscherecht Dr. Matthias Terlau Bonn 6. Februar 2013

2 Inhalt Einleitung E-Geld-Vertriebsbeschränkungen durch Geldwäscherechtsreform 2011 Keine Richtlinienvorgaben und keine Empfehlungen der FATF "Harte" Verhandlungen im Oktober / November 2011 Wie geht es weiter? 2

3 Einleitung Die mobile "Geldbörse" beinhaltet vor allem auch vorausbezahlte Guthaben = Prepaid ("E-Geld") In den letzten sechs Jahren haben zahlreiche Prepaid-Produkte in Kartenform "Prepaid Mastercard" "Visa Card Prepaid" (Ausgeber Commerzbank, Deutsche Bank, LBB, Wirecard, aber auch VoiceCash, ukash, paysafecard / moneybooker) den Markt erobert ("E-Geld-Emittenten") Vertrieb über Tankstellen, Kiosk, Tabakläden, Einzelhandel ("E-Geld-Agenten") 3

4 E-Geld-Vertriebsbeschränkungen durch Geldwäscherechtsreform 2011 Gesetz zur Umsetzung der 2. E-Geld-Richtlinie vom April 2011 E-Geld-Agenten waren zur Identifizierung verpflichtet: "ab dem 1. Euro" Vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß 3. Geldwäsche-RiLi (2500/250 EUR) galten nur für E-Geld-Emittenten, nicht für E-Geld-Agenten u. a. Gesetzesentwurf zum Geldwäschepräventionsgesetz vom April / August 2011 Gesetzgeber wollte Identifizierung "ab dem ersten Euro" auf alle Agenten und Vertriebsmittler erstrecken Ergebnis wäre gewesen: Tankstellen, Kiosks, Tabakläden, Einzelhandel wären als Vertriebsmittler von Prepaid-Karten ausgeschieden 4

5 Keine Richtlinienvorgaben und keine Empfehlungen der FATF 3. Geldwäscherichtlinie vom November 2005 keine Regelungen Financial Action Task Force FATF Bericht über Deutschland vom Oktober 2010 (386 Seiten lang) betrachtet weder (E-Geld-/Zahlungs-)Agenten noch in nennenswerter Weise prepaid Produkte noch sind darin irgendwelche Rügen oder Empfehlungen diesbezüglich enthalten FATF Bericht über New Payment Methods vom Oktober 2010 enthält Empfehlungen für Limits, aber nicht per se gegen prepaid cards Berichte der Wolfsberg-Gruppe Berichte des Bundeskriminalamts 5

6 Verhandlungen im Finanzausschuss Oktober / November 2011 Anhörung im Finanzausschuss am 19. Oktober 2011 über 100 Änderungsanträge zum Gesetzesentwurf infolge der Anhörung im Finanzausschuss im Oktober 2011 Resultat der Verhandlungen ist 25i KWG mit bestimmten Freistellungen 6

7 Wie geht es weiter? Geldwäscherecht BaFin / BMF vertritt restriktive Auslegung von 25i Abs. 2 KWG ("leere E-Geld-Träger") Paysafecard-Entscheidung der BaFin aus September 2012 (kein Zusammenlegen von E-Geld-Trägern eines Emittenten) Erlaubnisvorbehalt in 25i Abs. 5 KWG nutzen Reform der Geldwäscherichtlinie Verschärfung der Sanktionen Flexibilität, insbes. bei nicht persönl. Anwesenheit Reform der Zahlungsdienste-RiLi und der 2. E-Geld-RiLi Aufgreifen von weiteren Diensten Einschränkung der Ausnahmen (limited loop) 7

8 Private & Confidential Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Marketing > Fotos > PP_Pitch > CV Dr. Matthias Terlau Rechtsanwalt / Partner T +49 (0) matthias.terlau@osborneclarke.de Weitere Informationen unter: Financial Services 8

9 Private & Confidential Ihr Ansprechpartner Marketing > Fotos > PP_Pitch > CV Dr. Matthias Terlau Rechtsanwalt / Partner T +49 (0) matthias.terlau@osborneclarke.de Dr. Matthias Terlau ist Leiter des Teams Bank- und Kapitalmarktrecht, Unternehmensfinanzierung. Ein Schwerpunkt ist die Beratung im Zahlungsverkehrs- und sonstigen Aufsichtsrecht für Zahlungsdienstleister, Kreditkartenunternehmen und für Industrieunternehmen. Er berät zudem deutsche und internationale Konzerne bei Finanzierungen, öffentlichen Übernahmen, Kapitalerhöhungen, Börsengängen sowie im Bankaufsichtsrecht. Er begleitete verschiedene Unternehmensfinanzierungen über die Börsen, die öffentliche Ausgabe von Schuldverschreibungen und größere Kreditfinanzierungen. Nach seinem Studium in Münster, Lausanne, Köln, Straßburg und London war Dr. Matthias Terlau Foreign Associate in einer Anwaltskanzlei in den USA, sodann Rechtsanwalt und später Junior Partner bei Graf von Westphalen Fritze & Modest, bis er im August 2001 Partner bei Osborne Clarke wurde. Er war Lehrbeauftragter für Wertpapierrecht der Rheinischen Fachhochschule Köln und ist Autor zahlreicher Aufsätze und Buchbeiträge zum Bank- und Kapitalmarktrecht. 9

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