Investieren Sie in die Zukunft.

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1 Kontakt Wenn sich Fragen ergeben, zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Bei Unklarheiten in rechtlichen Punkten gelangen Sie auch bei Ihrem Notar, Ihrer Bank oder einem Anwalt zu den nötigen Informationen. Investieren Sie in die Zukunft. Mit einem Legat an die Stiftung Mütterhilfe. Stiftung Mütterhilfe Badenerstrasse Zürich Tel Fax Postcheque

2 Vorwort Liebe Leserin Lieber Leser Die Auseinandersetzung mit der eigenen Endlichkeit braucht für viele von uns Überwindung. Dass Sie sich schon jetzt mit dem Thema Testament befassen, zeigt, dass es Ihnen ein Anliegen ist, Ihre «weltlichen» Angelegenheiten frühzeitig zu regeln. In der Schweiz entscheidet nur jede zweite Person selber darüber, was einmal mit dem eigenen Hab und Gut geschehen soll. Mit einem Testament können Sie Ihre Liebsten absichern und darüber hinaus Hilfsorganisationen unterstützen, die Ihnen ganz besonders am Herzen liegen. Fehlt das Testament und sind keine Nachkommen vorhanden, geht der gesamte Nachlass an den Staat. Ein eigenes Testament ist schnell und einfach verfasst, kann jederzeit abgeändert werden und gibt Ihren Hinterbliebenen die Sicherheit, voll und ganz in Ihrem Sinne zu handeln. Diese Broschüre hilft Ihnen dabei, Ihren ganz persönlichen letzten Wunsch zu Papier zu bringen. Herzlichen Dank für Ihr Interesse!

3 Ein Legat an die Stiftung Mütterhilfe ist eine Investition in die Zukunft Seit 1932 ist die Stiftung Mütterhilfe da, wenn Schwangere und junge Eltern nicht mehr allein weiterwissen. Eine Dienstleistung, die wir als privat finanzierte Organisation nicht zuletzt dank Menschen erfüllen können, die uns mit Legaten und Erbschaften unterstützen. Über das eigene Leben hinaus helfen zu können für die glückliche Zukunft eines neuen Lebens, erfüllt diese Menschen mit einer ganz besonderen Genugtuung. Läuft alles nach Plan, bedeutet die Geburt eines Kindes für die ganze Familie unglaubliche Freude und grosses Glück. Doch leider gibt es auch Fälle, in denen Eltern in dieser prägenden Zeit von drückenden Sorgen und Nöten geplagt werden. Diese Eltern brauchen unsere Hilfe. Und diese Eltern brauchen Sie. Mit Ihrer Unterstützung kann die Mütterhilfe schnell und unbürokratisch agieren und Schwangere und Eltern präventiv beraten, bevor die Situation eskaliert. Das Wohl des Kindes steht für uns an oberster Stelle. Wir entlasten die Eltern von ihren grössten Sorgen, damit sie sich mit Mut und Zuversicht ihrem Kind widmen und eine stabile Elternschaft aufbauen können. Denn: Helfen wir den Eltern, helfen wir auch den Kindern. Die Mütterhilfe ist politisch und konfessionell neutral und finanziert sich ausschliesslich durch Spenden, Beiträge und Legate. Sie erfüllt die Richtlinien der ZEWO. Die Stiftung ZEWO ist die schweizerische Zertifizierungsstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen. Sie setzt sich für die Förderung von Transparenz und Lauterkeit im Spendenwesen ein. Sie prüft gemeinnützige Organisationen auf den gewissenhaften Umgang mit Spendengeldern und verleiht ein Gütesiegel, wenn ihre Anforderungen erfüllt sind. 4

4 Umfassende Hilfe dank Ihrer Unterstützung Sozialberatung Die Sozialberatung der Mütterhilfe steht verunsicherten und verzweifelten Eltern in ihrer neuen Lebensphase während Schwangerschaft, Wochenbett und Kleinkindalter beratend und begleitend zur Seite. Durch Aufzeigen möglicher Wege zur Problembewältigung fördert sie die Eigenständigkeit der Mutter, respektive der Familie, in ihrem sozialen Umfeld. Die Mütterhilfe hilft Mit Informationen: Arbeitssituation, Elternschaft, Geburtsvorbereitung, Kinderbetreuung Bei Rechtsfragen: Vaterschaftsanerkennung, Kindsrecht, Familienrecht, Ehe- und Scheidungsrecht, Kleinkinderbetreuungsbeiträge, Alimente, Mutterschaftsversicherung In finanzieller Not: Budgetberatung, Klärung von finanziellen Ansprüchen Bei Teenagerschwangerschaften: Für Direktbetroffene und ihre Eltern Bei Konfliktschwangerschaften: Entscheidungshilfen bei unerwarteter Schwangerschaft Familieneinsatz In Not- und Krisensituationen springt die Mütterhilfe ein und bietet jungen Familien mit dem Familieneinsatz bei ihnen zu Hause eine entlastende Hand. Diese sozialtherapeutische Begleitung sensibilisiert die überforderten Eltern für die wichtigsten Grundbedürfnisse der Säuglinge und Kleinkinder und stärkt so die Eltern-Kind-Beziehung nachhaltig. Die Mütterhilfe entlastet In akuten Krisensituationen: Überforderung, Erschöpfung, postpartale Depression, Unsicherheit mit dem Baby Bei Regulationsschwierigkeiten des Kindes: Exzessives Schreien, Schlaf- Wach-Rhythmusstörungen, problematisches Essverhalten Bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes: Trotz- oder Wutanfälle, Eifersucht Bei Konflikten der Eltern: Unterschiedliche Erziehungsstile, Aufgabenteilung Bei traumatisierenden Lebenserfahrungen: Schwierige Schwangerschaft und Geburt Bei psychischer Erkrankung der Eltern: Angst, Panik, Borderline, Psychose usw. Elternschaftstherapie Durchleben Elternpaare aufgrund der neuen Familiensituation eine Beziehungskrise, bietet die Elternschaftstherapie der Mütterhilfe professionelle Hilfe an. Die Therapie fördert den konstruktiven Dialog, ermutigt Väter zu einer engagierten Vaterschaft und beugt potenzieller Gewalt gegenüber Säugling und Kleinkind vor. Die Mütterhilfe vermittelt Bei Partnerschaftskonflikten: Gegenseitige Entfremdung, Kommunikationsprobleme, Sexualität, unkontrolliertes, aggressives Verhalten Bei Gewalt: Präventive Beratung bei Gewalt in der Familie Bei depressiven Verstimmungen eines Elternteils: Belastende Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes Bei Vaterschaftsangelegenheiten: Überforderung durch die Vaterschaft, Sexualität, Beziehungsprobleme Gratisbörse Damit das Haushaltbudget von Familien mit kleinem Portemonnaie wirksam entlastet wird, gibt die Gratisbörse der Mütterhilfe kostenlos die nötigste Babyausstattung sowie gut erhaltene Schwangerschaftsmode ab. Die Mütterhilfe bietet Für Babys und Kleinkinder: Gut erhaltene Baby- und Kinderkleider, Kinderbettchen, Kinderwagen und Autositze, Badewannen, Essstühle, intakte Spielsachen Für Schwangere: Bequeme und moderne Umstandskleider 6 7

5 Weshalb ein Testament? Ein Testament ist die letztwillige Verfügung über das Vermögen einer Person und soll die Zuteilung der entsprechenden Vermögenswerte regeln. Zum Nachlass gehören das Barvermögen (z.b. Bankguthaben), Wertschriften, Hausrat, Wert- und Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Immobilien, aber auch offene Rechnungen und Hypotheken. Es ist sinnvoll, sich mit einer möglichst detaillierten Aufstellung ein Bild über seine Vermögenswerte zu machen. Ausgangslage Erblasser / in ist ledig, geschieden oder verwitwet, kinderlos Hinterlassene beide Eltern Geschwister Geschwister und deren Nachkommen Geschwister Geschwister und deren Nachkommen Onkel / Tante, Mutterseite Onkel / Tante, Vaterseite Erbteil je Pflichtteil je verfügbare Quote Der gesetzliche Erb- und Pflichtteil Direkte Nachkommen, Eltern, der Ehegatte sowie eingetragene Partner / innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Diese Erbteile können im Testament oder im Erbvertrag (siehe rechts) auf ein gesetzlich vorgeschriebenes Minimum reduziert werden, den sogenannten Pflichtteil. Besteht kein Testament, erhalten die gesetzlichen Erben automatisch den vollen Erbteil. Der Erblasser oder die Erblasserin ist somit berechtigt, über die «frei verfügbare Quote» nach eigenem Gutdünken zu verfügen und sie z.b. an Freunde, Bekannte oder eben Institutionen zu vermachen. Erblasser / in ist ledig, geschieden oder verwitwet, mit Kindern Erblasser / in ist verheiratet oder geschieden, mit Kindern Erblasser / in ist verheiratet oder geschieden, kinderlos Kinder Kinder beide Eltern, Geschwister Geschwister und Nachkommen vorverstorbener Geschwister Geschwister Geschwister und Nachkommen je je /16 9/16 5/8 5/8 Die Höhe der Pflichtteile ist abhängig vom gesetzlichen Erbteil. Die nebenstehende Aufstellung zeigt die entsprechenden Verhältnisse je nach Familienkonstellation. 8 9

6 Es gibt zwei Möglichkeiten, ein rechtsgültiges Testament zu verfassen: 1. Das eigenhändige (handschriftliche) Testament Das handschriftlich verfasste Testament ist gültig und braucht keine amtliche Beglaubigung, wenn es vom Erblasser oder von der Erblasserin (diejenige Person, die das Testament errichtet) vollständig von Hand geschrieben wurde und mit Datum und Unterschrift versehen ist. Nicht handschriftlich verfasste Testamente ohne öffentliche Beurkundung sind anfechtbar und können für ungültig erklärt werden. Deshalb sollten diese zur Sicherheit von einer Fachperson überprüft werden. 2. Das öffentliche (notarielle) Testament Das öffentliche Testament wird von einem Notar oder einer anderen öffentlichen Urkundsperson nach Angaben des Erblassers oder der Erblasserin im Beisein von zwei Zeugen aufgesetzt und verurkundet. Beide Arten eines Testaments können jederzeit angepasst, geändert oder aufgehoben werden. Änderungen müssen jeweils mit Datum und Unterschrift versehen werden. Es wird auf jeden Fall empfohlen, das Testament bei einem Anwalt, einem Notar oder bei der eigenen Bank zu hinterlegen. Damit ist gewährleistet, dass die Erben nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin vom Inhalt des Testaments Kenntnis erhalten. 10

7 Vermächtnis / Legat Mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) hinterlassen Sie einer nicht zur gesetzlichen Erbengemeinschaft gehörenden Person oder Institution einen von Ihnen festgelegten Betrag und / oder bestimmte Sachwerte wie z.b. Immobilien, Kunstwerke, Schmuck- oder Möbelstücke. Im Falle eines Legats werden der oder die Begünstigte / n nicht zu Erben, sondern erhalten lediglich einen (obligatorischen) Anspruch auf Erhalt des Vermächtnisses / Legats gegenüber den Erben. Erbeinsetzung Bei der Erbeinsetzung teilen Sie Ihr Vermögen auf und vermachen Ihren Erben (Miterben) prozentuale Erbschaftsanteile. Die Erben müssen sich dann über die Verteilung von Immobilien, Sach- und Geldwerten einigen. Die Erbschaft kann auch einem einzigen Erben vermacht werden (Alleinerbe). Testament Ich, Silvia Muster, Beispielgasse 24, 8002 Zürich, geboren am (Datum), verfüge nach meinem Tod: Aus meinem Nachlass sollen folgende Vermächtnisse ausgerichtet werden: Schweizer Franken an die Stiftung Mütterhilfe, momentan an der Badenerstrasse 18, 8004 Zürich 9500 Schweizer Franken an mein Patenkind Meine Wertpapiere bei der Raiffeisen Bank gehen an (Name, Ort) Der Saldo meiner Lebensversicherung geht an (Name, Ort) Ort, Datum, Name und Vorname (Unterschrift) Testament Ich, Silvia Muster, Beispielgasse 24, 8002 Zürich, geboren am (Datum), verfüge folgendermassen über meinen Nachlass: Als Erben setze ich zu gleichen Teilen ein: die Stiftung Mütterhilfe, momentan an der Badenerstrasse 18, 8004 Zürich die Organisation (Name, Ort) Meine Freundin Vreni Müller wohnhaft in (Ort) Ort, Datum, Name und Vorname (Unterschrift) 12 13

8 Checkliste Der Erbvertrag Der Erblasser oder die Erblasserin hat auch die Möglichkeit, sich vertraglich individuell über die Regelung des Nachlasses mit den entsprechenden Erben zu einigen. Der Erbvertrag ist für alle Beteiligten bindend und kann nur durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Er muss von allen Parteien unterschrieben und notariell beglaubigt werden. Nacherbeneinsetzung Im Fall der Nacherbeneinsetzung können Sie bereits bestimmen, was mit der Erbschaft nach dem Tod der oder des eingesetzten Erben geschehen soll respektive an wen die Erbschaft weitervererbt werden soll. Aufbewahrung Das Testament sollte an einem sicheren Ort in einem verschlossenen und angeschriebenen Umschlag hinterlegt werden, z.b. bei der Wohnsitz- oder Heimatgemeinde. Diese sind dazu verpflichtet. In Frage kommen aber auch Anwälte, Notare oder die Rechtsabteilung Ihrer Bank. Die Willensvollstreckung Der Erblasser oder die Erblasserin kann im Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Regelung des Nachlasses beauftragen. Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, die Teilung vorzubereiten und durchzuführen. In der Regel sollte man dafür einen Notar oder Bankfachmann vorsehen. Sie können aber auch eine Person Ihres Vertrauens als Willensvollstrecker einsetzen. Sinnvoll ist es auch, sogenannte «Anordnungen für den Todesfall» zu verfassen. Diese werden bei der Einwohnerkontrolle oder beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde hinterlegt. Die Behörden sind am schnellsten über einen Todesfall informiert. In den Anordnungen wird festgehalten: wo sich Ihr Testament befindet und wer als Willensvollstrecker bestimmt ist wo sich Ihre wichtigsten Dokumente wie Ausweise, Verträge, Schriftenempfangsschein etc. befinden Details der zu benachrichtigenden Personen und Institutionen Details zur Bestattung wie Art, Todesanzeigen, Grabgestaltung etc. 1. Vermögenswerte Tragen Sie alle Ihre Vermögenswerte (Bar- und Sachwerte) zusammen. 2. Gesetzliche Erben Listen Sie Ihre gesetzlichen Erben mit Pflichtteilanspruch auf (siehe Tabelle auf den Seiten 8 und 9). 3. Erbteil oder Pflichtteil Entscheiden Sie, wer von den gesetzlichen Erben den Erbteil erhält und wer den Pflichtteil. 4. Freie Quote Wen möchten Sie mit der frei verfüg-baren Quote begünstigen (liebgewonnene Personen, Hilfsorganisa-tionen)? 5. Art des Testaments Verfassen Sie Ihr Testament eigenhändig oder lassen Sie es durch einen Notar verfassen (siehe Seiten 9 bis 11). 6. Person Ihres Vertrauens Beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens oder einen Notar als Willensvollstrecker (siehe Seite 13). 7. Rechtsgültigkeit Lassen Sie Ihr Testament von einem Anwalt, Notar oder Finanzberater auf Rechtsgültigkeit prüfen. 8. Aufbewahrung Bei der Wohnsitz- und Heimatgemeinde können Sie Ihr Testament sicher hinterlegen

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