Formelle Sanktionen des JGG
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- Bettina Kappel
- vor 8 Jahren
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1 Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaften Prof. Dr. Peter Wetzels (Abteilung Strafrecht und Kriminologie, Institut für Kriminologie an der Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Hamburg) Rechtshaus, Zimmer A 216 Tel.: (Frau Billon, Sekretariat) peter.wetzels@uni-hamburg.de Sprechstunde: nach telefonischer Vereinbarung Homepage des Instituts für Kriminologie Formelle Sanktionen des JGG Erziehungsmaßregeln 10 JGG Weisungen 12 JGG, 112a Nr. 2 JGG Hilfe zur Erziehung Zuchtmittel 14 JGG Verwarnung 15 JGG Auflagen 16 JGG Jugendarrest Jugendstrafe 17 ff JGG Jugendstrafe 1
2 Erziehungsmaßregeln Erziehungsmaßregeln sind Einwirkungsmöglichkeiten, die aus erzieherischen Gründen verhängt werden. Sie dienen nicht der Ahndung einer Straftat. Damit scheiden als Zwecke Vergeltung, Sühne und Schutz der Allgemeinheit aus. Ein subjektives Empfinden als "Übel" seitens der Betroffenen lässt eine erzieherische Eignung nicht generell entfallen Nach 5 I JGG ist ein Tatbezug der Erziehungsmaßregel notwendig. aus Anlass der Tat In der Straftat muss ein Erziehungsmangel zum Ausdruck kommen, sie muss symptomatisch für die Erziehungsbedürftigkeit sein! Weisungen, 10 JGG (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, Zu unterscheiden ist zwischen Katalogweisungen und sonstigen Weisungen, letztere Option ergibt sich aus der offenen Gestaltung der Norm ( insbesondere ). 2
3 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Katalogweisungen des 10 I JGG Verbot sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Fußballstadion, Kifferecke am Bahnhof) Wohnen bei bestimmter Familie oder Heim nicht gegen den Willen der Eltern (Verstoß gegen Art 6 II GG) Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen nicht eine ganz bestimmte (Verstoß gegen Art 12 GG) Arbeitsweisung Erzieherisch wertvoll eigentlich nur, wenn zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder zur Wiedergutmachung Betreuungsweisung Unterstützung des Jugendlichen bei Bewältigung sozialer und persönlicher Probleme. Betreuer kann Empfehlungen geben aber keine Anweisungen. Sozialer Trainingskurs Gruppenpädagogische Arbeit unter Leitung eines Sozialarbeiters zur Entwicklung von Konfliktkompetenzen, Selbstwert und Kommunikationsfähigkeit Bemühung um Täter-Opfer-Ausgleich Entschuldigung und materielle Entschädigung zugunsten des Opfers zwecks Begrenzung des sozialen Konflikts Verkehrsverbot Kontaktverbot mit bestimmten Personen (z.b. Tatbeteiligten, Clique, Opfer) nicht Eintritt oder Austritt in/aus Vereine (Verstoß gegen Art 9 GG) Teilnahme am Verkehrsunterricht Zwecks Verdeutlichung der Notwendigkeit zur Rücksichtnahme auf andere Personen und Erlernen von Verkehrsregeln (Bezug zum Straßenverkehrsdelikt muss nicht bestehen, erhöht aber Akzeptanz) max. 2 (3) M. idr 6-12 Mon. max. 1 Jahr idr 3 Mon. max. 6 Monate Begriff der Neue ambulanten Maßnahmen Der Begriff der neuen ambulanten Maßnahme entstammt der Reform des Jugendstrafrechts durch die Praxis und umfasst alle diejenigen Weisungen, die mit dem 1. JGGÄndG in das JGG eingeführt wurden. Explizit gemeint sind: Betreuungsweisung (Nr. 5) sozialer Trainingskurs (Nr. 6) Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 7) Ziel war es, für besonders belastete Jugendliche, auch im Bereich der mittelschweren Kriminalität, Sanktionsgestaltung bzw. Rechtsfolgen zur Verfügung zu haben, welche die negativen Nebenwirkungen stationärer Maßnahmen (Inhaftierung/Arrest) vermeiden. 3
4 Richterliche Weisungen Der Katalog des 10 JGG ist nicht abschließend. Der Kreativität richterlicher Weisungen sind nur bezüglich erzieherischer Wirkung, Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit Grenzen gesetzt. In Betracht kommen u.a.: eine Fahrerlaubnis zu erwerben sich Urinkontrollen zu unterziehen keine Ratenzahlungsverträge abzuschließen über die eigenen Ausgaben regelmäßig Buch zu führen Neben- und Folgeentscheidungen zu Weisungen, 11 JGG Die Laufzeit wird vom Richter festgelegt Wenn es aus Gründen der Erziehung geboten ist, können Weisungen geändert werden der Beschuldigte von ihnen befreit werden die Laufzeit bis auf max. 3 Jahre verlängert werden Bei schuldhafter Nichtbefolgung von Weisungen kann gegen den Beschuldigten Ungehorsamkeitsarrest verhängt werden (max. 4 Wochen). Dieser Arrest dient als Druckmittel zur Befolgung der Weisungen. Daher wird von der Vollstreckung abgesehen, wenn der Beschuldigte nach der Verhängung des Arrestes doch die Weisungen erfüllt. 4
5 Jugendstrafrecht: Fall 6 Gegen den 17jährigen A wurde durch Urteil vom u.a. die Erziehungsmaßregel angeordnet, er müsse die bereits begonnene ambulante Drogentherapie sowie die psychotherapeutische Behandlung fortsetzen, dürfe sie nicht entgegen ärztlichem Rat abbrechen und müsse die Fortdauer alle 3 Monate nachweisen. A stimmte dieser Behandlung zu und führte sie zunächst auch weiter. Nachdem A 6 Monate nach dem Urteil den Behandlungsnachweis nicht mehr erbracht hatte, wurde er zum Anhörungstermin geladen und dabei darauf hingewiesen, dass im Fall eines Weisungsverstoßes Jugendarrest verhängt werden könne. A erschien nicht zur Anhörung, woraufhin der Jugendrichter 1 Woche Dauerarrest als Beugearrest verhängte. Wie ist diese Verhängung des Beugearrestes jugendstrafrechtlich zu bewerten? Jugendstrafrecht Fall 6: Lösungshinweise Die Behandlung des A gehört zu den Weisungen nach 10 II JGG. Nach S. 2 soll eine solche Weisung nur mit dem Einverständnis des Betroffenen ergehen, wenn dieser bereits 16 Jahre alt ist A ist 17. A hatte der Behandlung ursprünglich zugestimmt, die Weisung ist also rechtmäßig erteilt worden. In seiner Weigerung, der Behandlung weiter nachzugehen, ist eine Rücknahme dieser Zustimmung zu sehen. 10 II ist zwar eine Soll - Vorschrift. Auf Grund des massiven Eingriffs in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ist der Ermessensspielraum jedoch sehr eng. Der Beugearrest durfte hier nicht verhängt werden. Er ist rechtswidrig. Zusatzinformation: Gem. 65 II S. 2 JGG steht dem A die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung, die wohl auch erfolgversprechend erscheint. Die Verhängung von Ungehorsamsarrest ist eine Vollstreckungsentscheidung, wie auch die Entscheidungen zur Vollstreckung des Jugendarrestes allgemein ( 87 JGG). Nach 83 I JGG sind Entscheidungen nach 87 JGG jugendrichterliche Entscheidungen, die nach 83 III JGG mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können. 5
6 Hilfen zur Erziehung, 12 Nr. 1 JGG ivm 30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft Voraussetzung ( 27 SGB VIII): eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet die Hilfe ist für seine Entwicklung geeignet und notwendig nicht näher spezifizierte Entwicklungsprobleme Es erfolgt keine Herausnahme aus dem sozialen Umfeld (sog. familienunterstützende Maßnahme ) Der Erziehungsbeistand arbeitet in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten. Der Erziehungsbeistand kann keine bindenden Anweisungen erteilen Ihn trifft keine Berichtspflicht. Beendigung: wegen Zweckerreichung idr mit Volljährigkeit kann nach Volljährigkeit weitergeführt werden, wenn Betroffener will Hilfen zur Erziehung, 12 Nr. 2 JGG ivm 34 SGB VIII Heimerziehung - betreutes Wohnen Umfasst die Herauslösung aus dem Umfeld (sog. familienersetzende Maßnahme) allgemeine Voraussetzungen des 27 SGB VIII Definition der Notwendigkeit in der Praxis über die alte Formulierung des JWG bezüglich der drohenden Verwahrlosung : Ein Zustand von einiger Dauer, in dem der davon Betroffene in erheblichem Grade diejenigen körperlichen, geistigen oder sittlichen Eigenschaften ermangelt, die bei einem Minderjährigen unter sonst gleichen Verhältnissen als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Erziehung vorausgesetzt werden müssen. Anzeichen werden in der Praxis gesehen bei: wiederholten Eigentumsdelikten, Herumstrolchen/Ausreißen, sexueller Verwahrlosung/Prostitution, dauerndem Schulschwänzen, wiederholtem Randalieren Beendigung: wegen Zweckerreichung idr mit Volljährigkeit kann nach Volljährigkeit weitergeführt werden, wenn Betroffener will 6
7 Hilfen zur Erziehung nach 12, 112a Nr. 2 JGG Anordnungsvoraussetzungen des 27 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft, 30 SGB VIII Heimerziehung / betreutes Wohnen 34 SGB VIII Hilfen zur Erziehung für Heranwachsende? Gem. 105 I JGG ist der 12 JGG nicht auf Heranwachsende anwendbar. die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der 4 bis 8, 9 Nr. 1, 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend 7
8 Die Kombination von Rechtsfolgen ( Sanktionscocktails ) Die meisten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel können nebeneinander, Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft (sowie seit 2013 auch Jugendarrest) auch neben Jugendstrafe (die zur Bewährung ausgesetzt wird) angeordnet werden ( 8 JGG). Von dieser Möglichkeit machte die Jugendkriminalrechtspflege schon in der Vergangenheit oft Gebrauch wurden in der StVerfStat nach JGG Verurteilte ausgewiesen mit Jugendstrafen (10,3% der verhängten formellen Sanktionen), Zuchtmitteln (70,5% aller verh. Sanktionen formellen) Erziehungsmaßregeln (19,2% aller verh. formellen Sanktionen). Auf einen nach JGG Verurteilten kamen im Schnitt 1,5 Sanktionen. Verteilung der formellen Sanktionen insgesamt 8
9 Verteilung der Sanktionen insgesamt und sanktionierte Fälle nach schwerster Sanktion Verteilung der Sanktionen insgesamt und sanktionierte Fälle nach schwerster Sanktion 9
10 Verteilung der formellen Sanktionen insgesamt und sanktionierte Fälle nach schwerster Sanktion Der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG von 1990 ging davon aus:...dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Maßnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbuße, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schließlich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können." 10
11 Formelle Sanktionen: Entwicklung ambulanter vs stationärer Reaktionen bei nach JGG Verurteilten Verteilung der verschiedenen Erziehungsmaßregeln bezogen auf allen Erziehungsmaßregeln bei Verurteilten Jugendlichen 11
12 Anteil Erziehungsmaßregeln an formellen Sanktionen 2009, Jugendliche wg. gef. KV, 224 StGB, Verurteilte 2009 Anteil Erziehungsmaßregeln an formellen Sanktionen 2009 Jugendliche, wg Raub ( 249 ff StGB) Verurteilte 12
13 Gesetzgeberische Zielsetzung und Handhabung in der Praxis 1 Über den Umfang, in dem von diesen einzelnen "neuen ambulanten Maßnahmen" Gebrauch gemacht wird, enthalten die amtlichen Rechtspflegestatistiken keine Informationen. Einzelstudien zeigen: I. Es gibt ein nahezu flächendeckendes Angebot zur Durchführungen von Arbeitsweisungen bzw. Arbeitsauflagen (97% aller Jugendamtsbezirke); Es gibt ein sehr umfängliches Angebot an Betreuungsweisungen (87% aller Jugendamtsbezirke), Rate der Jugendamtsbezirke mit Angeboten zum TOA ist auch recht hoch (73,9%) Sozialen Trainingskursen werden auch fast überall angeboten (73,6%). Gesetzgeberische Zielsetzung und Handhabung in der Praxis 2 Aber: Qualitative Analyse in verschiedenen Studien zeigen auch: Betreuungsweisungen und soziale Trainingskurse werden in jeweils großen Teilen der Jugendamtsbezirk eher sporadisch und in wenigen Einzelfällen praktiziert, Arbeitsleistungen wurden nur selten in ein sozialpädagogisch betreutes Projekt eingebunden 13
14 Ergebnis von Çağlar (2005) LG-Bezirk Flensburg Im Hinblick auf die formellen Reaktionen wurden die Intentionen des Gesetzgebers nicht umgesetzt: Intention des Gesetzgebers des 1. JGGÄndG: Mit Betreuungsweisungen, sozialen Trainingskursen und Täter-Opfer-Ausgleich gezielt erzieherisch ausgestaltete ambulante Interventionen ausbauen, Empirische Realität (LG Flensburg) Aus dem Spektrum der Weisungen (und Auflagen) fanden vor allem die punitiven/ahndenden Reaktionsalternativen Arbeitsweisungen/-auflagen - vermehrt Anwendung. Aktenanalyse LG Flensburg, 1993/2003, Çağlar (2005) 14
15 Aktenanalyse LG Flensburg, 1993/2003, Çağlar (2005) Formelle Sanktionen des JGG Erziehungsmaßregeln 10 JGG Weisungen 12 JGG, 112a Nr. 2 JGG Hilfe zur Erziehung Zuchtmittel 14 JGG Verwarnung 15 JGG Auflagen 16 JGG Jugendarrest Jugendstrafe 17 ff JGG Jugendstrafe 15
16 Zuchtmittel, 13 ff. JGG Zuchtmittel dienen als Ahndung einer Straftat ("...der Richter ahndet..") Sie stellen aber keine echten Kriminalstrafen dar 13 III: Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (i.e. nicht vorbestraft) es erfolgt aber Eintrag in das Erziehungsregister ( 60 I Nr. 2 BZRG) sie sind insofern Strafen im rein materiellen Sinn. Ziel ist es, dem Täter seine Verantwortung vor der Gesellschaft klar zu machen. In Kombination mit Erziehungsmaßregeln kann (und wird in der Praxis) aber auch gleichzeitig erzieherischer Einfluss ausgeübt werden. Relevanz der ambulanten und stationären Zuchtmittel im Gesamt der Rechtsfolgenentscheidungen nach JGG (schwerste Sanktion) 16
17 Relevanz der ambulanten und stationären Zuchtmittel bezogen auf Verurteilungen nach JGG (schwerste Sanktion) Stellenwert ambulanter Zuchtmittel bezogen auf alle zu ambulanten Maßnahmen Verurteilte (schwerste Sanktion) 17
18 Verwarnung, 14 JGG Förmliche Zurechtweisung des Täters durch den Jugendrichter. Die Verwarnung wird durch Urteil angeordnet. Bei sofortigen Rechtsmittelverzicht, kann sie unmittelbar anschließend ausgesprochen werden. Erscheint der Betroffene zu einem für später anberaumten Termin (zur Aussprache der Verwarnung) nicht, bleibt nur die Möglichkeit der schriftlichen Verwarnung. Besondere Bedenken bestehen bei der Verwarnung bezüglich ihrer Wirksamkeit. Aufgrund der praktischen Durchführung und der Sanktionserwartung des Jugendlichen wird eine Verwarnung häufig nicht als Strafe angesehen. Die Sinnhaftigkeit wird deshalb häufig in Zweifel gezogen. In der Praxis wird aus diesem Grund die Verwarnung zumeist mit anderen Reaktionen, oft mit einer spürbaren Auflage kombiniert. Auflagen, 15 JGG Der Zweck der Auflagenerteilung besteht darin, durch den Zwang zur Erbringung bestimmter Leistungen und damit durch merkliche Verpflichtungen sein Fehlverhalten zu verdeutlichen Spezialpräventive Beeinflussung durch tatbezogene Sühneleistung Mit einzelnen Auflagen kann zudem einem durch die Straftat Verletzten Genugtuung verschafft werden Nach 15 Abs. 1 S. 2 JGG dürfen Auflagen nicht zur Folge haben, dass an den Jugendlichen unzumutbare Anforderungen gestellt werden (Verhältnismäßigkeit). Aber: Im Unterschied zu den Weisungen ist hier jedoch die kurze Dauer der Auflagen besonders zu berücksichtigen 18
19 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Katalogauflagen, 15 I JGG Wiedergutmachung Erbringung von Ersatzleistungen zugunsten des Geschädigten (nach Kräften). Kann auch in Arbeitsleistung für den Verletzten bestehen. Entschuldigung beim Verletzten Der Verletzte muss zur Entgegennahme der Entschuldigung bereit sein (keine Demütigung des Täters). Sie sollte im Beisein des Richters erfolgen (also bei sofortigen Rechtsmittelverzicht, Anwesenheit des Verletzten und vorheriger Klärung seiner Bereitschaft)!Streitig! Erbringung von Arbeitsleistungen In Gegensatz zur Arbeitsweisung mit eher ahnendem Charakter. Oft auch Alternative bei Nichterbringung einer Geldauflage. Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung Nur wenn sichergestellt ist, dass die Zahlung auch den Täter trifft (keine Zahlung durch die Eltern erfolgt) oder wenn dem Täter dadurch die Vorteile der Tat entzogen werden sollen, 15 II JGG Der Katalog der Auflagen ist abschließend! Hinweise auf Nach- und Vorbereitung 1. BT Drs. 17/ Kolberg, J. & Wetzels, P. (2012). Jugendarrestvollzug: Ungesund, unwirksam und ungesetzlich? Reformbedarf, Reformansätze und Regelungsvorschläge. Praxis der Rechtspsychologie, 22 (1), Zur Vorbereitung: Ostendorf, H. (2011). Jugendstrafrecht. Baden-Baden: Nomos. 6. Aufl. S
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