3. Essener Gespräche zur Infrastruktur. Dr. Stefan Wiesendahl Rechtsanwalt

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2 Genehmigungsrechtliche Aspekte der Errichtung vn Pumpspeicherkraftwerken 2

3 Gliederungsübersicht 1. Hintergrund und Technische Grundlagen 2. Genehmigungsrechtliche Weichenstellungen 3. Wasserrechtliches Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürfnis gem. 68 WHG für den Gewässerausbau 4. Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürfnis gem. 20 UVPG für künstliche Wasserspeicher 5. Genehmigungsrechtliche Behandlung vn Rhrleitungen und Maschinen 6. Genehmigungsrechtliche Behandlung der Energieableitung 7. Bergrechtliche Aspekte 3

4 1. Hintergrund und Technische Grundlagen I Erhebliche Veränderung der Energieversrgungsstruktur im Rahmen der sg. Energiewende Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien an der Energieversrgung Beispiel: Ausbauziele des 1 Abs. 2 EEG 35% spätestens bis 2020, 50% spätestens bis 2030, 65% spätestens bis 2040 und 85% spätestens bis Ziel der Integratin dieser Strmmengen in das Elektrizitätsversrgungssystem gem. 1 Abs. 2 EEG Steigender Anteil stark variierender, vlativer Strmerzeugung (insbes. Wind- und Snnenenergie) 4

5 1. Hintergrund und Technische Grundlagen II Energiespeicher als ein ptentieller Integratinshebel für Erneuerbare Energien Batteriefunktin vn Energiespeichern zum Ausgleich der Unterschiede zwischen Spitzenlast- und Schwachlastzeiten (Bereitstellung psitiver und negativer Regelenergie) Art. 16 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung vn Energie aus erneuerbaren Quellen verpflichtet Mitgliedstaaten u.a. auf geeignete Schritte zum Ausbau vn Speicheranlagen Pumpspeicherkraftwerke als Teilmenge möglicher Speicheranlagen (Druckluftspeicher, Wasserstffspeicher der Akkumulatren) Standrtsuche, Platzbedarf und Akzeptanz als praktisch begrenzende Faktren Netzausbau (NABEG) als weiterer wesentlicher Integratinshebel für Erneuerbare Energien 5

6 1. Hintergrund und Technische Grundlagen III Grundsätzliche Funktinsweise eines Pumpspeicherkraftwerks Pumpspeicherbecken Rhrleitungen Maschinen Energieableitung Quelle: SWT PSKW Ri 6

7 2. Genehmigungsrechtliche Weichenstellungen Vrhabenbezgene Zulassungsgrundlage und ggf. Regelung zur UVP-Pflicht als üblicher Teil des Anlagen- bzw. Infrastrukturzulassungsrechts, bspw. Immissinsschutzrechtliches Genehmigungsbedürfnis für Kraftwerke Planfeststellungsbedürfnis nach dem NABEG für länderübergreifende der grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen Regelungen zur Knzentratinswirkung entsprechender Zulassungsentscheidungen, bspw. 13 BImSchG 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG Keine umfassende Zulassungsgrundlage im deutschen Recht für Pumpspeicherkraftwerke Urteil des OVG Münster vm zum Ausbau des Hafens Köln-Gdrf 7

8 3. Wasserrechtliches Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürfnis gem. 68 WHG für den Gewässerausbau I Planfeststellungsbedürfnis gem. 68 Abs. 1 WHG für den Gewässerausbau i.s.d. 67 Abs. 2 WHG (Herstellung, Beseitigung der wesentliche Umgestaltung eines Gewässers der seiner Ufer) Möglichkeit zur Erteilung einer Plangenehmigung bei fehlender UVP-Pflicht des Gewässerausbaus gem. 68 Abs. 2 S. 1 WHG (Ermessensentscheidung) UVP-Pflicht gem. 3a ff. UVPG insbes. i.v.m. Ziffer 13.6 der Anlage 1 zum UVPG (Bau eines Stauwerks der einer snst. Anlage zur Zurückhaltung der dauerhaften Speicherung vn Wasser) Zurückhaltung der Speicherung vn 10 Mi. m³ Wasser der mehr (zwingend UVP-pflichtig) Zurückhaltung der Speicherung vn weniger als 10 Mi. m³ Wasser (allgemein vrprüfpflichtig) Anwendbarkeit der Ziffer der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage) bzw. der Ziffer 19.9 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers)? 8

9 3. Wasserrechtliches Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürfnis gem. 68 WHG für den Gewässerausbau II Schaffung eines neuen Dauerzustandes Planfeststellungsbedürfnis auch für die Herstellung, Beseitigung der wesentliche Umgestaltung eines unterirdischen Gewässers (str.) Bezug der Ziffer 13.6 der Anlage 1 zum UVPG auf berirdische Gewässer (VG Kassel, Beschluss vm , Az. 4 L 81/12.KS) Einbindung des Gewässers in den natürlichen Wasserkreislauf (bspw. Verdunstung, Versickerung, Auffangen vn Regenwasser der aufsteigendem Grundwasser) ntwendig Gewässerausbaumaßnahmen sind keine Benutzungen, 9 Abs. 3 S. 1 WHG Prüfung der Betriebsabläufe auf Benutzungssachverhalte i.s.d. 9 WHG (insbes. Entnehmen und Ableiten bzw. Einleiten vn Stffen) und Prüfung deren Verbindung mit dem grds. planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau ( 19 Abs. 1 WHG) 9

10 4. Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürfnis gem. 20 UVPG für künstliche Wasserspeicher I Planfeststellungsbedürfnis gem. 20 Abs. 1 UVPG für die Errichtung und den Betrieb eines UVPpflichtigen künstlichen Wasserspeichers i.s.d. Ziffer 19.9 der Anlage 1 zum UVPG Plangenehmigungsbedürfnis gem. 20 Abs. 2 S. 1 UVPG für die Errichtung und den Betrieb eines nicht UVP-pflichtigen künstlichen Wasserspeichers i.s.d. Ziffer 19.9 der Anlage 1 zum UVPG (Ausnahme unwesentliche Bedeutung gem. 20 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG) UVP-Pflicht gem. 3a ff. UVPG insbes. i.v.m. Ziffer 19.9 der Anlage 1 zum UVPG Künstlicher Wasserspeicher mit 10 Mi. m³ der mehr Wasser (zwingend UVP-pflichtig) Künstlicher Wasserspeicher mit 2 Mi. m³ bis weniger als 10 Mi. m³ Wasser (allgemein vrprüfpflichtig) Künstlicher Wasserspeicher mit m³ bis weniger als 2 Mi. m³ Wasser (standrtbezgen vrprüfpflichtig) 10

11 4. Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürfnis gem. 20 UVPG für künstliche Wasserspeicher II Abgrenzung zu Maßnahmen des Gewässerausbaus gem. 67, 68 WHG Begriff des künstlichen Wasserspeichers i.s.d. Ziffer 19.9 der Anlage 1 zum UVPG zur Abgrenzung untauglich Systematik der Anlage 1 zum UVPG: Vrhaben der Ziffer 13 betreffen wasserwirtschaftliche Vrhaben Trägerverfahren für Vrhaben i.s.d. Ziffer 19.9 der Anlage 1 zum UVPG ist in 20 UVPG geregelt Ziffer 19.9 behandelt Wasserspeicher hne relevante Verbindung zu natürlichen Gewässern, als hne Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf Genehmigungsrechtliche Einrdnung vn Pumpspeicherbecken damit Frage des Einzelfalls Grds. keine Benutzungssachverhalte i.s.d. 9 WHG, da keine Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf (Ausnahme denkbar etwa in Bezug auf das Befüllen des Wasserspeichers) 11

12 5. Genehmigungsrechtliche Behandlung vn Rhrleitungen und Maschinen Prüfung der Reichweite bzw. Grenze einer ptentiellen Zulassungsentscheidung für eine Gewässerausbaumaßnahme bzw. einen künstlichen Wasserspeicher im Einzelfall Rhrleitungsanlage zum Befördern vn Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet, als Vrhaben i.s.d. Ziffer 19.8 der Anlage 1 zum UVPG und damit nach den Vrgaben des 20 UVPG planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig (vgl. künstlicher Wasserspeicher) UVP-Pflicht gem. 3a ff. UVPG insbes. i.v.m. Ziffer 19.8 der Anlage 1 zum UVPG Wasserfernleitung mit einer Länge vn 10 km der mehr (allgemein vrprüfpflichtig) Wasserfernleitung mit einer Länge vn 2 km bis weniger als 10 km (standrtbezgen vrprüfpflichtig) Prüfung der baurechtlichen Relevanz etwaiger auch unterirdischer baulicher Anlagen nach den landesrechtlichen Vrschriften (vgl. etwa die Ausschlussregelung des 1 Abs. 2 Nr. 4 LBauO NRW für bestimmte Rhrleitungen einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen) 12

13 6. Genehmigungsrechtliche Behandlung der Energieableitung Energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung vn Hchspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung vn 110 kv der mehr gem. 43 S. 1 Nr. 1 EnWG Plangenehmigung gem. 43b Nr. 2 EnWG, insbes. bei fehlender UVP-Pflicht UVP-Pflicht gem. 3a ff. UVPG insbes. i.v.m. Ziffer 19.1 der Anlage 1 zum UVPG Länge vn mehr als 15 km und Nennspannung vn 220 kv der mehr (zwingend UVP-pflichtig) Länge vn mehr als 15 km und Nennspannung vn 110 kv bis zu 220 kv (allgemein vrprüfpflichtig) Länge vn 5 km bis 15 km und Nennspannung vn 110 kv der mehr (allgemein vrprüfpflichtig) Länge vn weniger als 5 km und Nennspannung vn 110 kv der mehr (standrtbezgen vrprüfpflichtig) Prjektabgrenzung etwa zu Umspannanlagen erfrderlich (Wer ist Vrhabenträger für was?) 13

14 7. Bergrechtliche Aspekte I Sachlicher Geltungsbereich des BBergG umfasst grds. gem. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 3 BBergG das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten vn bergfreien und grundeigenen Bdenschätzen, das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche swie diesen Tätigkeiten überwiegend dienende Einrichtungen Wasser ist kein Bdenschatz, 3 Abs. 1 BBergG Prüfung der sachlichen Geltung des BBergG, insbes. in Bezug auf Gewinnungstätigkeiten, im Einzelfall ntwendig Regelungen des BBergG in 126 BBergG für Untergrundspeicher als snstige Tätigkeit bzw. Einrichtung gem. 2 Abs. 2 Nr. 3 BBergG gelten nach der Legaldefinitin des 4 Abs. 9 BBergG nicht für eine Anlage zur unterirdischen behälterlsen Speicherung vn Wasser 14

15 7. Bergrechtliche Aspekte II Regelungen des BBergG in 130 BBergG a.f. für die Herstellung vn unterirdischen Hhlräumen (sg. Hhlraumbauten) als snstige Tätigkeit bzw. Einrichtung gem. 2 Abs. 2 Nr. 3 BBergG sind gestrichen Außerhalb des Bergrechts existieren teilweise landesrechtliche Gefahrenabwehrregelungen in Bezug auf unterirdische Hhlräume (Bsp.: Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hhlräumen Thüringer Altbergbau- und Unterirdische Hhlräume-Gesetz ThürABbUHG) Regelungen des BBergG in 127 BBergG für Bhrungen, die mehr als 100 m in den Bden eindringen sllen, als snstige Tätigkeit gem. 2 Abs. 2 Nr. 3 BBergG betreffen singuläre Aspekte, nicht jedch das Vrhaben eines ggf. untertägigen Pumpspeicherkraftwerks als slches Gleiches gilt für die nicht bergrechtliche Anzeigepflicht gem. 4 Abs. 1 LagerstG für mit mechanischer Kraft angetriebene Bhrungen 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit KÜMMERLEIN Rechtsanwälte und Ntare Messeallee 2, Essen Telefn: / , Telefax: / Stefan.Wiesendahl@kuemmerlein.de 16

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