Trennungsgebot in der Konzerninsolvenz. Am Beispiel der Causa AvW
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- Cathrin Hetty Fiedler
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1 Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. Trennungsgebot in der Konzerninsolvenz Am Beispiel der Causa AvW Kardinalschütt 7 Dr. Gerhard Brandl 9020 Klagenfurt am Wörthersee Mag. Ernst Malleg Tel.:+43 (0) 463/ insolvenzverwaltung@kanzlei-brandl.at Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 1
2 Ausgangssituation : Konkurseröffnung über das Vermögen der Mutter- und Tochtergesellschaft, Bestellung der Insolvenzverwaltungsgesm.b.H zur MV in beiden Verfahren MutterGes emittierte Genussscheine und war zugleich Hauptaktionärin der TochterGes TochterGes fungierte als völlig abhängige Vertriebs- und Vermittlungsgesellschaft Wirtschaftliche Einheit: TochterGes wäre ohne rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen durch die MutterGes nicht lebensfähig gewesen Strafgerichtliche Verurteilung des Vorstandsvorsitzenden: ungerechtfertigte Erlösverschiebungen durch nicht fremdüblich hohe Provisionen sowie Zahlung von nicht aufwandsbezogenen Honoraren für Börseeinführung der Genussscheine Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 2
3 Gutachten Dr. Fritz Kleiner (vom ) Stellt das Vermögen der MutterGes und TochterGes eine einheitliche Konkursmasse dar? Ergebnis: absolute wirtschaftliche Einheit der KapitalGes ist gegeben (rechtsgrundlose Vermögensverschiebung von MutterGes zu TotchterGes 66 Mio.) Konsequenz: Antrag der MV auf konkursgerichtliche Genehmigung: der Ausschüttung der gesamten Konkursmasse der TochterGes an die allgemeine Masse im Konkursverfahren der MutterGes der Übernahme der gesamten Konkursmasse der TochterGes im Konkursverfahren der MutterGes durch die MV Ermittlung der Konkursquote im Konkursverfahren der MutterGes unter Miteinbeziehung der Konkursgläubiger der TochterGes Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 3
4 Argumente der MV (auf Basis des GA Dr. Kleiner) Bildung einer einheitlichen Masse zur Beseitigung der kriminellen Vermögensverschiebungen durch den Vorstandsvorsitzenden Stichtagsbezogene Zuordnung der verschobenen Vermögenswerte zu den einzelnen KapitalGes wäre rein zufällig. Gewährleistung der Gläubigergleichbehandlung Verteilungsgerechtigkeit Vermögensübergang isd 1409 ABGB, 38 UGB Erstgericht: Stattgabe der Anträge der MV Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 4
5 Argumente gegen die einheitliche Masse Ausschüttung der Konkursmasse führt zu einer substanziell veränderten Gläubigerstellung mit neuem Verfahrensgegenstand Veränderung der Gläubigerposition Verringerung der Konkursquote Anspruchsgrundlagen und Höhe der Forderungen in beiden Verfahren sind unterschiedlich, daher Benachteiligung der Gläubiger Zusammenlegung von Vermögen ist der Konkursordnung fremd und daher unzulässig Rekursgericht: Abänderung der Beschlusses dahingehend, dass Anträge der MV abgewiesen werden. Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 5
6 OGH 8 Ob 104/11v und 8 Ob 105/11s Wirtschaftliche und rechtliche Einheit fallen auseinander Wirtschaftliche Einheit ändert nichts an der getrennten Rechtssubjektivität im Insolvenzverfahren Konzern kommt keine Rechtspersönlichkeit zu Koordinierung der Insolvenzverfahren in Form eines Konzerninsolvenzrechts wäre denkbar, jedoch mangels Rechtsgrundlage nicht umsetzbar Konzern: es ist sowohl von einem gesellschafts- als auch insolvenzrechtlichen Trennungsprinzip auszugehen In einem Insolvenzverfahren kann es nur einen Schuldner geben Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 6
7 Rechenbeispiel einheitliche Masse in Mio. Masse MutterGes 45,0 Masse TochterGes 26, einheitliche Masse 71,5 * Genussscheine a 2.500,-- 212,5 Drittgläubiger MutterGes bereinigt um Doppelanmeldungen 69,1 Drittgläubiger TochterGes 37, ** Insolvenzforderungen 318,7 Ergibt eine Quote von 22,4% Genussscheingläubiger erhalten sohin 560,-- pro Genussschein ( 2.500,-- x 22,4%) * 2.500,-- = Annahme Rechenbeispiel ** Angemeldete Forderungen vor Bestreitungen Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 7
8 Rechenbeispiel Trennungsgebot in Mio. TochterGes Masse 26, Masse 26,5 * Genussscheine a 2.500,-- 200,0 * Drittgläubiger 37,1 Forderung MutterGes lt. Gerichtsgutachten 66, ** Insolvenzforderungen 303,1 Ergibt eine Quote von 8,7% Genussscheingläubiger erhalten sohin 217,5 pro Genussschein ( 2.500,-- x 8,7%) * 2.500,-- = Annahme Rechenbeispiel ** Angemeldete Forderungen vor Bestreitungen Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 8
9 Rechenbeispiel Trennungsgebot in Mio. MutterGes Masse 45,0 Quote TochterGes 8,7% 5, Masse 50,7 * Genussscheine a 2.500,-- 212,5 * Drittgläubiger 69, ** Insolvenzforderungen 281,6 Ergibt eine Quote von 18% Genussscheingläubiger erhalten sohin 450,-- pro Genussschein ( 2.500,-- x 18%) * 2.500,-- = Annahme Rechenbeispiel ** Angemeldete Forderungen vor Bestreitungen Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 9
10 Ergebnis in Zahlen pro Genussschein ( 2.500,--) Genussscheininhaber Trennungsgebot einheitliche Masse angemeldet in MutterGes u. TochterGes 667,5 560,0 angemeldet nur in TochterGes 217,5 560,0 angemeldet nur in MutterGes 450,0 560,0 Großgläubiger Insolvenzforderung bei MutterGes 66, Mio. 11,8 Mio. 14,8 Mio. Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 10
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartner: Insolvenzverwaltungsges.m.b.H Kardinalschütt Klagenfurt am Wörthersee Tel.:+43 (0) 463/ insolvenzverwaltung@kanzlei-brandl.at Dr. Gerhard Brandl Rechtsanwalt Mag. Ernst Malleg Wirtschaftsprüfer Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. 11
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