INSOLVENZ AM BAU. Fachtagung Bundesverband evangelische Behindertenhilfe , Reutlingen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INSOLVENZ AM BAU. Fachtagung Bundesverband evangelische Behindertenhilfe 20.10.2009, Reutlingen"

Transkript

1 INSOLVENZ AM BAU Fachtagung Bundesverband evangelische Behindertenhilfe , Reutlingen Referent: Max Bodenmüller, Ulm, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

2 Insolvenz am Bau Übersicht: Seite 1. Grobablauf eines Insolvenzverfahrens Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren Bauvertrag im (eröffneten) Insolvenzverfahren Besondere Konstellationen Mängelrügen (Insolvenz AN) 33 RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

3 1. Grobablauf eines Insolvenzverfahrens a) Regelinsolvenz Insolvenzeröffnungsverfahren (1) Regelinsolvenzverfahren ist das normale Unternehmensinsolvenzverfahren in Abgrenzung zur <-> sog. Verbraucherinsolvenz, 304 ff InsO <-> zu besonderen Verfahrensarten [Insolvenzplanverfahren 217 ff InsO, Eigenverwaltung 270 ff InsO, Restschuldbefreiung 286 InsO (jede natürliche Person, nicht auf Verbraucherinsolvenz beschränkt!) u.a.] (2) Insolvenzeröffnungsverfahren Prüfung des Insolvenzantrags durch das Insolvenzgereicht und ggf. Beschluss über Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, 21 InsO: vorläufiger Insolvenzverwalter, Verfügungsbeschränkungen (schwacher / starker Verwalter) und Vollstreckungssperre Entscheidungsmöglichkeiten -> Zurückweisung als unzulässig -> Abweisung als unbegründet (kein Insolvenzgrund) -> Abweisung mangels Masse, 26 InsO [bei jur. Person Liquidation; Löschung HReg etc.] -> Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 27 InsO Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 3

4 1. Grobablauf eines Insolvenzverfahrens (2a) Abweisung mangels Masse, 26 InsO Die Insolvenzmasse reicht kurz und grob gesagt voraussichtlich nicht aus, die Kosten des Gerichts und des Verwalters zu decken. Abwendbar durch Vorschuss. Eintrag ins Schuldnerverzeichnis. (2b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 27 InsO Rechtsfolgen: Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter, 80 I InsO Vollstreckungsverbot, 89 InsO, Rückschlagsperre für Vollstreckungsmaßnahmen vor Verfahrenseröffnung, 88 InsO Aufrechnung nur noch eingeschränkt möglich, 94 ff InsO Weiterer Fortgang: Forderungsanmeldung, 174 InsO > Berichtstermin, 156 InsO >Prüfungstermin, 176 InsO > Beendigung der Verwertung des schuldnerischen Vermögens und Festlegung der Insolvenzquote -> Schlusstermin, 197 InsO >Verteilung der Insolvenzmasse (Schlussverteilung, 196 InsO) -> Aufhebung des Insolvenzverfahrens, 200 InsO RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

5 2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz Anfechtungstatbestände vermeiden! a) Anfechtung bedeutet, dass der Insolvenzverwalter kurz vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Transaktionen rückabwickelt! Juristisch formuliert: Ziel ist es, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Vermögensverschiebungen zu Lasten der Masse rückgängig zu machen, soweit diese vom Gesetzgeber als ungerecht gegenüber anderen Gläubigern angesehen werden. Das betrifft auch rechtmäßige und für sich genommen legitime Vorgänge! Also gilt es Anfechtungstatbestände zu vermeiden im Rahmen der möglichen Vertragsgestaltungen, losgelöst von konkreten Anhaltspunkten für eine drohende Insolvenz Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bei absehbarer finanzieller Schieflage des Schuldners drohende Anfechtungstatbestände zu berücksichtigen Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 5

6 2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz b) Schwierigkeiten bereiten gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen; das sind Willenserklärungen, Verträge, dingliche Verfügungen, Realakte (Bsp. Verbindung nach 946 BGB oder Verwendungen auf eine fremde Sache), Unterlassen. Grundsätzlich ist es egal, wer diese Handlungen vorgenommen hat: Schuldner, Gläubiger, ein Dritter oder der vorläufige Insolvenzverwalter!!! [keine Entscheidung nach 103 InsO]. Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird, d.h. vereitelt, vermindert (Regelfall) oder auch nur erschwert oder verzögert (!) wird. c) Es ist keine Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters erforderlich. Denn die Rechtsfolgen treten ipso jure (von Gesetz wegen) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Allerdings muss der Verwalter den Tatbestand entdecken und den Anspruch der Insolvenzmasse geltend machen (verjährt zwei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens, 146 InsO). Die Insolvenzanfechtung führt nicht zur Unwirksamkeit der angefochteten Rechtshandlung, sondern zu einer Rückerstattungspflicht des Anfechtungsgegners, 143 InsO: Er muss das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen ist, zur Masse erstatten. RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

7 2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz d) Überblick Anfechtung von Sicherheiten oder Befriedigungen = Deckungen (Oberbegriff), die einem späteren Insolvenzgläubiger innerhalb der letzten 3 Monate vor oder nach Insolvenzantragstellung gewährt wurden Anfechtungstatbestände kurz gefasst 130 InsO: kongruente Deckungen sind vertraglich oder gesetzlich geschuldete Sicherheiten / Befriedigungen 131 InsO: inkongruente Deckungen sind nicht, nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit geschuldete (!) S. / B. Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 7

8 2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz Möglichkeiten für den Auftraggeber statt Stellung eines Insolvenzantrags Bei VOB- Verträgen ggf. Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B Bei BGB- Verträgen eventuell vertragliche Lösungsklauseln (soweit wirksam vereinbart), Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 III BGB; wenig aussichtsreich), Kündigung des Bauvertrags als Dauerschuldverhältnis ( 314 BGB, sehr strittig) RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

9 3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren a) Im Insolvenzeröffnungsverfahren ermittelt das Gericht zum einen, (1) ob ein Insolvenzgrund vorliegt und (2) die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird; sonst Abweisung mangels Masse ( 26 Abs. 1 S. 1 InsO), soweit kein Vorschuss geleistet wird Zur Klärung wird in der Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter zugleich mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Vorliegens eines Insolvenzeröffnungsgrundes und der Masseunzulänglichkeit beauftragt b) Zum anderen ergreift das Gericht ggf. / in der Regel Sicherungsmaßnahmen, um eine Verringerung des Schulndervermögens zu verhindern ( 21 InsO): u. a. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, 21 II Nr. 1 InsO Erlass eines Verfügungsverbots (-> starker vorläufiger Verwalter), 21 II Nr. 2 InsO Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts, einer Zwangsvollstreckungssperre, einer vorläufigen Betriebsfortführung etc. ( 21 II Nr. 3 InsO) oder einer Postsperre ( 21 II Nr. 4 InsO) Schließung der Geschäftsräume Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 9

10 3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren NB: Eine Erklärung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach 103 InsO (Erfüllungswahl oder ablehnung beiderseits nicht erfüllter Verträge) bindet den späteren Insolvenzverwalter nicht, denn die Vorschrift ist im Eröffnugsverfahren gerade noch nicht anwendbar (auch nicht bei Verfügungsverbot = starker vorläufiger Verwalter). Insbesondere lauert auch hier die Gefahr, dass Rechtshandlungen anfechtbar sind und daher vom späteren Verwalter kassiert werden! Möglichkeiten allenfalls / noch immer: Kündigung VOB/B oder BGB (siehe oben S. 8). RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

11 3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren c) Fortführung des schuldnerischen Unternehmens durch vorläufigen Insolvenzverwalter Es gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Auftraggeber muss die erbrachten Leistungen bezahlen > Dokumentation, was in diesem Zeitraum an den Gewerken gedeiht! d) Stillegung des schuldnerischen Unternehmens durch vorläufigen Insolvenzverwalter Nur möglich bei Verfügungsverbot durch starken vorläufigen Verwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts, 22 I 2 Nr.2 InsO Nach Einstellung der Arbeiten besteht Kündigungsrecht bei VOB-Vertrag nach 8 Nr.3, 5 Nr.4 VOB/B ohne Nachfristsetzung. Entsprechendes gilt hier beim BGB- Vertrag für das Rücktrittsrecht gemäß 323 I, II BGB. Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 11

12 3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren e) Bürgschaften Grundsätzlich kann AG aus einer vom AN beschafften Vertragserfüllungsbürgschaft vorgehen (Achtung: BGH zur Unwirksamkeit der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern! > Pflicht AN zur Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht vergessen (aber fraglich wegen eventueller Anfechtung [inkongruent?]) Beides gilt auch für AGB eines öffentlichen Auftraggebers (BGH NJW-RR 2004, 880). Hat Bürge dem Gläubiger B. auf erstes Anfordern gestellt, obwohl diese nach dem Vertrag nicht geschuldet war, muss der Gläubiger diese gestellt B. nicht herausgeben. Aber: er muss sich gegenüber Sicherungsgeber und Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur selbstschuldnerisch geltend zu machen (BGH NJW 2003, 2605). RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

13 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren a) Vorbemerkung (1) Zeitpunkt der Eröffnung ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses ( 30 InsO: Bekanntmachung); er wird in den Registern eingetragen (insbesondere Handelsregister und Grundbuch), 31 ff InsO. Enthält der Beschluss keine Angabe zur Uhrzeit, gilt er als zur Mittagsstunde erlassen ( 27 II, III InsO). (2) Allgemeine Rechtsfolgen sind: alle im Eröffnungsverfahren getroffenen Sicherungsmaßnahmen ( 21 ff InsO) enden automatisch. Nunmehr gelten die gesetzlichen Regeln wie Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Verwalter, 80 InsO Insolvenzbeschlag, d.h., das gesamte Vermögen des Schuldners zur Zeit der Eröffnung und während des Verfahrens gehört zur Insolvenzmasse, 35 InsO (Ausnahme 36 InsO) Verfügungen des Schuldners sind unwirksam, 81 InsO Leistungen an den Schuldner befreien grundsätzlich nicht mehr, 82 InsO Vollstreckungsverbot, 89 InsO Unterbrechung von Prozessen Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 13

14 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (3) Rechtsfolgen für den Bauvertrag Der gegenseitige (Bau-) Vertrag wird nicht materiell- rechtlich umgestaltet; die gegenseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen nicht, sondern verlieren lediglich ihr Durchsetzbarkeit. Ist also der Vertrag von beiden Seiten noch nicht erfüllt, und verlangt der Verwalter nicht die Erfüllung (er lehnt ab oder schweigt auf eine Aufforderung des anderen Teils zur Ausübung des Wahlrechts), so verbleibt es bei diesen Rechtsfolgen. Der Vertrag wird erst umgestaltet, wenn sich der Gläubiger entscheidet, am Insolvenzverfahren mit seiner Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger teilzunehmen ( 103 II InsO). Sie müssen das nicht!!! Theoretisch (!) könnte der Erfüllungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner wieder geltend gemacht werden, wenn nicht Insolvenzplanverfahren oder Restschuldbefreiung den Schuldner entlastet haben. RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

15 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren b) Vollständige Erfüllung in der Insolvenz des Auftragnehmers Ist der Bauvertrag von einer Partei (AN / AG) vollständig erfüllt, so gibt es keine Besonderheiten. Erfüllung bei durchgeführtem (nicht gekündigtem) Vertrag heißt: mindestens ein Partner hat die geschuldeten Leistungen so, wie sie nach dem Inhalt des Vertrages zu erbringen waren, bewirkt ( 362, 267, 269 ff BGB). Also entweder alle Leistungen vollständig mangelfrei erbracht (bzw. alle Mängel beseitigt) oder die Werkvergütung vollständig bezahlt. Beim Bauvertrag / Werkvertrag tritt die Erfüllungswirkung grundsätzlich erst nach Abnahme ein, 640 BGB, 12 VOB/B. Und: maßgeblich ist der Eintritt des Leistungserfolgs (nicht die Vornahme der Leistungshandlung). Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 15

16 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (1) AG hat voll bezahlt, aber Schuldner nicht voll geleistet: Die fehlenden Restarbeiten und die mangelhaft erbrachten Leistungen müssen bewertet und in Geld umgerechnet werden, 45 InsO. Diese Forderung muss dann zur Tabelle angemeldet werden; hierzu sind Unterlagen mit einzureichen wie Verträge, Rechnungen, Aufmaße etc.. Also sorgfältig dokumentieren, da die Bearbeitung durch den Verwalter in der Regel Jahre dauert, und die Bauarbeiten zwischenzeitlich abgeschlossen werden sollen. Die Frist zur Anmeldung ist keine Ausschlussfrist! (2) Schuldner hat vollständig mangelfrei erfüllt, aber AG noch nicht voll bezahlt: der Insolvenzverwalter zieht die restlichen Werklohnansprüche ein. RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

17 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren c) Keine Partei hat vollständig erfüllt (Insolvenz Auftragnehmer) Bei der Abwicklung beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllter Verträge im eröffneten Verfahren: der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, was mit diesen Verträgen geschehen soll: 103, 105 InsO Erfüllungswahl = vom Schuldner geschuldete Leistung ist als Masseverbindlichkeit ( 55 I Nr.2 InsO) zu erbringen Erfüllungsablehnung = Vertragspartner erlangt einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der aber nur Insolvenzforderung ist 103 II 1 InsO (1) Sie können nur bedingt Einfluss nehmen: zwar kann und soll (d.h. muss) der Insolvenzverwalter zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert werden, und er muss sich dann unverzüglich erklären, will er sich die Erfüllungsansprüche erhalten ( 103 II 2, 3 InsO). Nur: unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern ; und das hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls bei großen Schuldnerunternehmen wird sich der Verwalter erst nach dem Berichtstermin erklären können und müssen, weil erst dort eine Entscheidung über die Liquidation bzw. Sanierung des schuldnerischen Unternehmens fällt. Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 17

18 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren Also muss zwingend / dringend geklärt werden, was nach Auffassung des Inso-Vw geschehen soll: Solange nicht feststeht, ob er Insolvenzverwalter Erfüllung verlangt, bzw. bis zu dem Zeitpunkt, bei welchem ihm das nicht mehr möglich ist ( 103 II 3 InsO), kann der Vertragspartner seine allgemeinen Rechte (u.a. Rücktritt) nicht ausüben (Normzweck 103 InsO). Und: Schweigen des Verwalters ist grundsätzlich Erfüllungsablehnung, da die Erfüllungswahl ausdrücklich erklärt sein muss! Soweit dem Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht, muss er das unverzüglich nach Insolvenzeröffnung ausüben, um sich nicht dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszuschließen. (2) 103 InsO ist grundsätzlich auf sämtliche gegenseitigen Verträge anwendbar, soweit die Insolvenzordnung in den 104 ff keine abweichenden Sonderreglungen enthält. RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

19 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (2a) Im Bereich des privaten Baurechts fallen unter 103 InsO: Werkverträge Architektenverträge Bauträgerverträge bzgl. der Bauleistung (!) (2b) Abweichende Regelungen bestehen u.a. für Grundstückskaufverträge, 106 InsO Bauträgervertrag bzgl. der Übereignungspflicht bei Vormerkung (also regelmäßig) Eigentumsvorbehalt in der Verkäuferinsolvenz, 107 InsO Miet-und Pachtverhältnisse, 108 ff InsO Arbeitsverträge und andere Dienstverhältnisse, 113 f InsO: -> Baubetreuungsverträge (!) Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 19

20 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (3) Teilbare Leistung ( 105 InsO)! Teilbar im insolvenzrechtlichen Sinne ist jede Geldleistung und nahezu jede andere Leistung, wenn sich die vor Verfahrenseröffnung erbrachten Teilleistungen feststellen und bewerten lassen (3a) Folge für den Bau- / Werkvertrag: in der Regel problemlos teilbar Die Bewertung erfolgt z. B. nach Vorschriften über vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund. Auch eine mangelhafte Erfüllung ist Teilleistung. Bei Bauträgerverträgen sind teilbar die Bauleistungen (die wiederum teilbar sein können) einerseits und die Übereignungspflicht andererseits Also: ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich: der ausgeführten Arbeiten, deren Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit, und des sich diesbezüglich ergebenden Gegenwerts!!! Ganz egal, ob der Verwalter Erfüllung wählt oder nicht! RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

21 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (3b) Teilleistungen des Vertragspartner (also nicht des Insolvenzschuldners) 105 S1 InsO: -> Vergütungsansprüche des Vertragspartner für die vor Verfahrenseröffnung erbrachten Teilleistungen des Schuldner sind nur Insolvenzforderungen ( 38 InsO), auch wenn der Insolvenzverwalter für den noch nicht erfüllten restlichen Vertrag nach 103 InsO Erfüllung wählt. Um Masseverbindlichkeiten ( 55 InsO) handelt es sich also nur hinsichtlich der nach Eröffnung und Erfüllungswahl ausgeführten Bauleistungen 105 S2 InsO: -> der Vertragspartner kann seine erbrachten Teil- Leistungen auch nicht zurückfordern, soweit diese bereits in das Vermögen des Schuldners übergegangen sind Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 21

22 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (3c) Teilleistungen des (insolventen) Schuldners Diese Konstellation ist nicht im Gesetz erwähnt, ihre Lösung daher streitig! Bei Erfüllungsablehnung: nach BGH wohl Anspruch der Insolvenzmasse auf Teilvergütung (also Restzahlung durch AG, wenn Wert der Leistungen > Summe der (Abschlags-) Zahlungen); aber kein Anspruch auf Rückabwicklung Bei Erfüllungswahl: vollumfänglicher Vergütungsanspruch der Masse für mangelfreie Leistung Achtung: der Vergütungsanspruch des Schuldners für die vor Verfahrenseröffnung erbrachten Teilleistungen ist in der Regel bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden. 2 wichtige Rechtsfolgen: Der Vertragspartner kann insoweit mit eigenen Insolvenzforderungen aufrechnen, ohne das 96 InsO entgegenstünde Die Abtretung des Vergütungsanspruchs an einen Dritten bleibt wirksam RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

23 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (4) Kein Erfüllungsverlangen des Verwalters (ausdrückliche Ablehnung oder unterlassen Erklärung trotz Aufforderung des AG) (4a) Kein Vertragspartner hat vor Insolvenzeröffnung Leistungen erbracht (oder gleichwertige Leistungen) Beiderseitigen Erfüllungsansprüche sind nicht erloschen, sondern nur nicht durchsetzbar geworden -> AG kann sich mit seiner Forderung wegen Nichterfüllung am Verfahren beteiligen. Die Erfüllungsablehnung hat keine rechtsgestaltende Wirkung; sondern Umgestaltung erst, wenn AG eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend macht. AG kann mit seiner Forderung wegen Nichterfüllung nicht gegen (anderen) Anspruch des Schuldners gegen ihn aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung aufrechnen ( 95 I 3 InsO). Sicherheiten für den Erfüllungsanspruch sichern auch die Forderung wegen Nichterfüllung! Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 23

24 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (4b) AG) AN (Schuldner) hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AG nicht (oder AN mehr als Insolvenzverwalter hat Anspruch auf die Gegenleistung für den der Teilleistung entsprechenden Umfang; es sei denn, der Erfüllungsanspruch war vom AN vor Insolvenzeröffnung unanfechtbar abgetreten worden. AG hat keinen weiteren Erfüllungsanspruch gegen die Masse, nur Forderung wegen Nichterfüllung ( 38 InsO). Zweifelhaft ist Aufrechnung gegen oben genannten Erfüllungsanspruch ( 95 I 3 InsO). Mängel der Teilleistung: AG hat keinen Anspruch wegen dieser Mängel (auch nicht Nachbesserung), sondern nur Geldanspruch wegen Nichterfüllung. Streitig ist auch hier, ob der AG die Kosten der Mangelbeseitigung mit dem oben genannten teilweisen Erfüllungsanspruch der Masse verrechnen kann ( 95 I 3 InsO). Falls Nein: dann ist auch ein Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB zweifelhaft (aber: Verhandlungsposition nutzen!) BGH- Entscheidung steht m. W. noch aus; h.m.: 95 I 3 InsO schließt Aufrechnung nicht aus, da er für synallagmatische Ansprüche (solche im Gegenseitigkeitsverhältnis) nicht gilt. RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

25 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (4c) AG hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AN nicht (oder AG mehr als AN) AG hat keinen durchsetzbaren Erfüllungsanspruch; er kann nur den seiner Teilleistung (= Vorauszahlung) entsprechenden Erfüllungsanspruch (Herstellungsanspruch) gem. 45 InsO in Geld umrechnen und als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Mit diesem kann er gegen einen anderen bei Insolvenzeröffnung bestehenden Anspruch des Schuldners aufrechnen, 94 InsO. (5) Erfüllungswahl / -verlangen des Insolvenzverwalters (5a) Keine Vertragspartei hat vor Insolvenzeröffnung Leistungen erbracht (oder gleichwertig) Durch Erfüllungsverlangen werden die wechselseitigen Erfüllungsansprüche zu Ansprüchen der und gegen die Masse = Masseforderung = Qualitätssprung! Sicherheiten sichern weiter Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 25

26 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (5b) AN hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AG nicht Vertragsspaltung in vor und nach Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen > Dokumentation Leistungsstände bei Antrag und bei Insolvenzeröffnung! Erfüllungsanspruch (Zahlung) für die vor I.E. erbrachten Teilleistungen steht der Masse zu (Ausn.: abgetreten); der für die bei I.E. noch nicht erbrachten und dann im Verfahren ausgeführten Leistungen steht ungeschmälert der Masse zu (Keine Aufrechnung, vgl. 96 I Nr. 1 InsO) Ist Erfüllungsanspruch abgetreten: die vor I.E. erbrachten Leistungen sind gesondert außerhalb des Insolvenzverfahrens abzurechnen nach den Grundsätzen einer vorzeitigen Kündigung. Die Abtretung erfasst nicht denjenigen Teil des Werklohnes, der auf die nach I.E. mit Mitteln der Masse erbrachten Leistung entfällt. Hatte die vor I.E. erbrachte Teilleistung Mängel, muss IVw diese nach hm mit Mittel der Masse beseitigen, weil er wegen Erfüllungsverlangen die mangelfreie Herstellung schuldet (a.a.: Vertragsspaltung) RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

27 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (5c) AG hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AN nicht Vertragsspaltung, 105 S.1 InsO! (vgl. Sachsenmilch- Entscheidung) Der AG bleibt trotz Erfüllungswahl mit auf seine Teilleistung entfallenden Erfüllungsanspruch Insolvenzgläubiger Rechtlich heißt das: Zu ermitteln ist (Dokumentation u.a.), welche Bauleistungen dem teilweise vorausgezahlten Werklohn entsprechen -> diese Leistungen braucht der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zu erbringen. In tatsächlicher Hinsicht wirft das große Probleme auf (Beispiel: VZ für Erdaushub und Arbeiten bis Kellerdecke > virtuelle Decke?). Zwangsläufig folgt daraus: AG muss nochmals an die Masse zahlen ( > ABER: das wissen die meisten Insolvenzverwalter nicht oder sie ignorieren es!). Das Risiko ist nur vermeidbar, wenn AG ein Lösungsrecht hat und diese ausübt, oder wenn AG durch Vertragserfüllungs-bürgschaft gesichert ist! Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 27

28 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren d) Grundsätze 103 InsO bei Sachmängeln (1) Erfüllungs- / Nacherfüllungsanspruch besteht bei Insolvenzeröffnung noch Vor der Abnahme hat AG grds. den ursprünglichen Erfüllungsanspruch (Herstellung mangelfreies Werk). Nach Abnahme (falls nicht Fall 640 II BGB) Anspruch auf Mangelbeseitigung ( 633 a.f., modifizierter Erfüllungsanspruch) und nun gemäß 634 Nr.1, 635 BGB Anspruch auf Nacherfüllung. Ist so die Rechtslage bei Insolvenzeröffnung, gilt 103 InsO, solange nachgebessert / nacherfüllt werden kann. (2) Nacherfüllungsanspruch besteht bei Insolvenzeröffnung nicht mehr Vertrag ist auch dann unerfüllt, wenn Anspruch auf Nacherfüllung bei Insolvenzeröffnung gemäß 275 I BGB ausgeschlossen ist, oder der AN die Nacherfüllung verweigern kann ( 275 II, III, 635 III BGB), Also gilt 103 InsO! (3) Wirksamer Rücktritt vor Insolvenzeröffnung ( 634 Nr.3, 636, 323, 326 V BGB) Das muss der Insolvenzverwalter hinnehmen. Aber: Auf Rückabwicklungsschuldverhältnis ist 103 InsO aber analog anzuwenden. Ungeklärt: neben Rücktritt geht jetzt Schadenersatz, wie wirkt sich Wahlrecht dann aus? RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

29 4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren (4) Minderungsverlangen vor Insolvenzeröffnung Hat AG vor Insolvenzeröffnung wirksam gemindert ( 634 Nr. 3, 636, 638 BGB), so ist er wegen der Gestaltungswirkung dieser Willenserklärung auf einen Zahlungsanspruch beschränkt, mit dem er (nur) Insolvenzgläubiger ist. (5) Schadensersatzverlangen vor Insolvenzeröffnung / Aufwendungsersatzverlangen Falls wirksam verlangt ( 634 Nr.5, 636, 280, 281, 283 BGB bzw. 634 Nr. 4 mit 284 BGB), dann insoweit wieder Insolvenzgläubiger. Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 29

30 5. Besondere Konstellationen 1. Lösungsklauseln Das sind Vereinbarungen der Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages, wobei in aller Regel ein einseitiges Gestaltungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) eingeräumt wird. Für die Beurteilung ist 119 InsO maßgebend. Ist eine Lösungsklausel wirksam vereinbart und insolvenzrechtlich wirksam, scheidet die Anwendung des 103 InsO aus s.o., Lösungsklausel muss ggf. unverzüglich geltend gemacht worden sein. Unbedenklicher sind insolvenzunabhängige Klauseln für den Fall des Verzuges, der sonstigen Vertragsverletzung, der Vermögensverschlechterung. Lösungsklauseln für den Fall der Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrages sind insolvenzabhängig, können aber wirksam sein. Beim VOB-Vertrag ist bislang 8 Nr. 2 VOB/B für wirksam erachtet worden (BGH NJW 1986, 225). 2. Direktzahlung an Nachunternehmer ( 16 Nr. 6 VOB/B) in der Insolvenz des AN Direktzahlungen befreien ohnehin nicht, wenn 16 Nr. 6 nicht wirksam vereinbart ist; dann muss AG nochmals an die Masse zahlen also riskant!!! Denn: Vereinbarung VOB/B als Ganzes wird vom BGH bekanntlich auch schon angegriffen. NEU: Verbraucher = immer Klauselprüfung! RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm /

31 5. Besondere Konstellationen Direktzahlungen befreien jedenfalls dann nicht mehr, wenn gegen den AN im Eröffnungsverfahren verfügungsbeschränkende Maßnahmen ( 21 II Nr. 2 InsO) erlassen wurden; und unabhängig davon nicht mehr ab Insolvenzeröffnung! Liegt keiner diese Fälle vor, so ist die Direktzahlung mittelbare Zuwendung AN an Nachunternehmer also anfechtbar (Ivw gegen Nachunternehmer!) nach 131 InsO wegen inkongruenter Deckung. 3. NB: BGH verschärft derzeit Anforderungen an Möglichkeit gemeinsamer Feststellungen (Abnahme ermöglichen, Aufmaß etc.; Kooperationspflichten; Beweisvereitelung) 4. BGH bestätigt Regelverjährung ( 3 Jahre ) für Bürgschaften. Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 31

32 5. Besondere Konstellationen Bürgschaft ist eine Form der Sicherheit. Die Sicherheit dient der Sicherung der Ansprüche des AG auf Erfüllung (Erfüllungsbürgschaft) und / oder wegen Mängel (Gewährleistungs- Bürgschaft). Bei Insolvenz des AN ist der Verwalter ist an diese Vereinbarung im Bauvertrag gebunden, sofern er sie nicht durch Insolvenzanfechtung beseitigen kann. Konsequenz: IVw kann den (vertraglich wirksam vereinbarten) Sicherheitseinbehalt erst heraus verlangen, wenn das Werk mangelfrei hergestellt ist bzw. die Mängel beseitigt sind bzw. die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Erfüllungsablehnung: dann kann der Teil des Einbehalts nicht heraus verlangt werden, der dem Betrag entspricht, den der Auftraggeber für die Nachbesserung selbst aufwenden muss (kein Druckzuschlag!) Anfechtbar sind / können sein z.b. nachträglich (also in der sog. Krise) eingeräumter Sicherungseinbehalt, Erhöhung der Summe, Austausch von Sicherheiten. RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

33 6. Mängelrügen bei Insolvenz des AN a) Vor Insolvenzeröffnung Es gelten keine Abweichungen zum Normalvertragszustand. Denn: Bei nur drohender Insolvenz gibt es noch keinen (vorläufigen) Verwalter, kein Verfahren etc. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist der AN noch immer Ansprechpartner, sein Handlungsspielraum ist durch die Verfügungen des Gerichts z.b. nach 21 InsO begrenzt (Stichworte: schacher starker vorläufiger Verwalter). 103, 105 InsO gelten noch nicht (Stichworte: Erfüllungswahl, teilbare Leistung: erst im eröffneten Verfahren)! b) Nach Insolvenzeröffnung Dann überlagert die Insolvenzordnung den Vertrag (einschließlich AGB wie VOB/B) und die gesetzlichen Vorschriften zu Bauverträgen ( 631 ff, ggf. 651 u.a.) Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 33

34 6. Mängelrügen bei Insolvenz des AN (1) Denn kurz wiederholt: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Ansprüche ihre Durchsetzbarkeit. Also kann der Anspruch auf Mangelbeseitigung so nicht mehr durchgesetzt werden. Also keine Mängelrügen: NEIN -> Gleichwohl rügen! (2) Adressat ist der Insolvenzverwalter (Partei kraft Amtes). Dann muss er entscheiden, was er macht. Aber Vorsicht: Schweigen allein und damit Ablauf einer zur Nachbesserung gesetzten Frist haben nicht die selben Folgen wie im Normalzustand : AN hat voll geleistet: nicht unser Fall, da Mängel vorhanden (jdf. aus Sicht AG) AG hat voll geleistet: im Zweifel liegt eine Überzahlung vor; bei Anmeldung zur Insolvenztabelle: Vertrag wird umgestaltet, Anspruch in Geld ( 45 InsO), ggf. Quote; in der Regel keine Nachbesserung Beide haben nicht voll geleistet: 103, 105 InsO was wählt/e der Verwalter?! RAe Filius Straetmanns Ruß, Ulm 0731/

35 6. Mängelrügen bei Insolvenz des AN Erfüllungsablehnung: nomen est omen (NB: Leistungsabgrenzung - Dokumentation). Vertragspartner erlangt eine Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der aber nur Insolvenzforderung ist, 103 II 1 InsO Erfüllungswahl: vom Schuldner geschuldete Leistung ist als Masseverbindlichkeit ( 55 I Nr.2 InsO) zu erbringen -> Mangelbeseitigung, ggf. Ersatzvornahme (NB: Leistungsabgrenzung - Dokumentation) Durch das Erfüllungsverlangen werden die wechselseitigen Erfüllungsansprüche zu Ansprüchen der und gegen die Masse = Masseforderung = Qualitätssprung! Vertragsspaltung. (3) Bestehen Sicherheiten? deren Regeln müssen in jedem Fall beachtet werden Fachtagung BeB, , Reutlingen Max Bodenmüller, RA, Ulm 35

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. Die Themen: 2 Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren Aufrechnung im Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Gesellschaftersicherheiten, 44a, 135 II InsO, insbesondere: Doppelsicherheiten 19. Juni 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Überblick 44a InsO II. Anfechtbarkeit

Mehr

7. Mannheimer Insolvenzrechtstag Gegenseitige Verträge in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele

7. Mannheimer Insolvenzrechtstag Gegenseitige Verträge in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele Prof. Dr. Florian Jacoby Insolvenzgläubiger 87 InsO: Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010)

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Merkblatt Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Das Insolvenzrecht ist ein außerordentlich komplexes und differenziertes Rechtsgebiet. Zielsetzung dieses Merkblattes ist es, dem Mitgliedsbetrieb einen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht

WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht WUTZKE & FÖRSTER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht Berlin Braunschweig Bremen Dresden Erfurt Frankfurt/Oder Hamburg Neubrandenburg Oldenburg Potsdam Workshop Insolvenzrecht

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Information für Kunden und Geschäftspartner der V.Ö.T. Travel GmbH

Information für Kunden und Geschäftspartner der V.Ö.T. Travel GmbH Information für Kunden und Geschäftspartner der V.Ö.T. Travel GmbH Stand 07.01.2016 Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Geschäftspartner, das Amtsgericht Hamburg hat mich mit Beschluss vom 30.12.2015 zum

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XVII Einleitung 1 I. Wirtschaft und Insolvenz 13 II. Wirksame Risikovorsorge durch Gläubiger und Schuldner 25 III. Der rechtliche Rahmen

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 2 3 I DAS PROBLEM IM INSOLVENZRECHT. In einem massearmen Verfahren wird ein aussichtsreicher Masseanspruch ermittelt. Dennoch kann die Verfahrenseröffnung

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

3: Eröffnung des Verfahrens

3: Eröffnung des Verfahrens 3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25 Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht - Antragspflicht Insolvenzgrund, 16 ff. InsO

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)

Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 1 / 5 Beteiligung der Gläubiger 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) - Insolvenzgläubiger (sämtliche Inhaber von Vermögensansprüchen gegen Gemeinschuldner)

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Insolvenz Chancen und Risiken Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Inhalt A. Einleitung B. Überblick C. Aus Gläubigersicht D. Aus Schuldnersicht E. Alternativen

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht

Mehr