MERKBLATT ZUM WOHNUNGSWECHSEL

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1 MERKBLATT ZUM WOHNUNGSWECHSEL Mit dem Wohnberechtigungsschein haben Sie die Möglichkeit, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anzumieten oder sich eine solche vermitteln zu lassen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind aus dieser speziellen Berechtigung nicht abzuleiten. Das gilt nicht zuletzt für den Fall, dass Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) bereits beziehen oder mit dem angestrebten Wohnungswechsel auf diese finanzielle Hilfe angewiesen sein werden. Das Jobcenter Köln als zuständiger Leistungsträger des SGB II berücksichtigt die durch den Wohnungswechsel anfallenden Kosten nur dann, wenn der Umzug mit ihr abgestimmt ist. Sie muss also rechtzeitig vor Abschluss des Mietvertrages entscheiden können, ob die neue Miethöhe akzeptiert wird. Eine solche Akzeptanz ergibt sich gegebenenfalls ausschließlich aus dem SGB II und bezogen auf die Situation der einzelnen auf die Hilfe angewiesenen Person bzw. Familie. Vorschriften in anderen Gesetzen (z. B. Wohnungsbindungsgesetz) begründen keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Wohnung und legen das Jobcenter Köln deshalb in ihrer Einzelfallentscheidung nicht fest. Das Jobcenter Köln stimmt einem Wohnungswechsel nur zu, wenn dieser aus leistungsrechtlichen Gründen notwendig ist und die Unterkunftskosten angemessen sind. Die Angemessenheit der Miete richtet sich nach dem Quadratmeter-Preis und der aus leistungsrechtlicher Sicht benötigten Wohnungsgröße (s. u.). Für den Wohnraumbedarf ist die Zahl der Personen ausschlaggebend, welche die Wohnung tatsächlich beziehen werden. Auch bei Haushaltsgemeinschaften gelten jeweils die u. g. Werte. Eine Kaltmiete (Grundmiete einschl. Mietnebenkosten ohne Heizkosten) von bis zu 8,25 /qm ist generell angemessen. Dabei werden die Angemessenheit der Grundmiete (6,25 ) und der Nebenkosten kalt (2,00 ) getrennt auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen. Angemessene Wohnungsgrößen: 1 Person max. 50 qm 5 Personen max. 110 qm 2 Personen max. 65 qm 6 Personen max. 125 qm 3 Personen max. 80 qm 7 Personen max. 140 qm 4 Personen max. 95 qm je weitere Person jew. zzgl. 15 qm An Heizkosten können i. d. R. bis zu 1,30 /qm übernommen werden. Darüber hinaus gehende Heizkosten werden jeweils geprüft. Für die Übernahme der bei Bezug einer neuen Wohnung zu entrichtenden Kaution ist die Fachstelle Wohnen des Amtes für Soziales und Senioren, Ottmar-Pohl-Platz 1, Köln, zuständig. Eine Vorsprache dort hat grundsätzlich erst dann zu erfolgen, wenn dem Umzug seitens des Jobcenters Köln zugestimmt wurde. Die Übernahme der Kaution ist unbedingt vor Abschluss eines neuen Mietvertrages und vor Einzug in eine neue Wohnung zeitnah zu beantragen. Eine Kaution wird in aller Regel als Darlehen erbracht. Erfolgt der Umzug ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters Köln, so kann bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II für eventuelle Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Höhe die Miete nur im leistungsrechtlich angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Das wird in der Regel zu Mietrückständen führen und auf Dauer den Verlust der Wohnung zur Folge haben. Ziehen Leistungsempfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Zustimmung des Jobcenters Köln um, können Leistungen für die Unterkunft nach 22 Abs. 5 grundsätzlich nicht mehr übernommen werden /2003 Im Übrigen wird auf die Einhaltung/Berücksichtigung evtl. Kündigungsfristen, die sich aus Ihrem aktuellen Mietvertrag ergeben, ausdrücklich hingewiesen. Eine doppelte Mietzahlung für die alte und neue Wohnung durch das Jobcenter Köln ist grundsätzlich ausgeschlossen. Lassen Sie sich daher frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages beraten. Sprechen Sie wenn Sie bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen bei Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter vor, ansonsten bei der Dienststelle, in dessen Bereich die Wohnung liegt, die Sie beziehen möchten (s. beigefügte Übersicht). Ihr Jobcenter Köln - 1/3 -

2 Jobcenter Köln Gesamtübersicht aller Standorte Zuständigkeiten nach Postleitzahlen Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag Uhr Uhr und nach Vereinbarung Mittwoch nur nach Vereinbarung Standorte linksrheinisch: Mitte (PLZ: 50672, 50674, 50677, 50678, 50739, 50823, 50825, 50827) Luxemburger Str. 121, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Mitte@jobcenter-ge.de Süd (PLZ: 50676, 50829, 50858, 50859, 50931, 50933, 50935, 50937, 50939, 50968, 50969, 50996, 50997, 50999) Am Justizzentrum 6, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Sued@jobcenter-ge.de Nord (Nippes) (PLZ: 50667, 50668, 50670, 50733, 50735) Neußer Str. 450, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Nord-NeusserStr450@jobcenter-ge.de Nord (Chorweiler) (PLZ: 50767, 50737, 50765, 50769) Athener Ring 4, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Nord-AthenerRing@jobcenter-ge.de Junges Köln (Vermittlung und Beratung für Kunden unter 25 Jahre; Leistungsgewährung für Kunden unter 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern/einem Elternteil leben) (alle linksrh. PLZ, s. o.) Luxemburger Str. 121, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.U25@jobcenter-ge.de - 2/3 -

3 Jobcenter Köln Gesamtübersicht aller Standorte Zuständigkeiten nach Postleitzahlen Standorte rechtsrheinisch: Mülheim (PLZ: 50679, 51061, 51063, 51065, 51067, 51069) Wiener Platz 2a, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Mülheim@jobcenter-ge.de Kalk (PLZ: 51103, 51107, 51109) Bergischer Ring 35-39, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Kalk@jobcenter-ge.de Porz (PLZ: 51105, 51143, 51145, 51147, 51149) Theodor-Heuss-Str , Köln Tel.: (02 21) Fax: ( ) Jobcenter-Koeln.Porz@jobcenter-ge.de Junges Köln (Vermittlung und Beratung für Kunden unter 25 Jahre; Leistungsgewährung für Kunden unter 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern/einem Elternteil leben) (alle rechtsrh. PLZ, s. o.) Genovevastr. 26, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.U25@jobcenter-ge.de - 3/3 -

4 MERKBLATT ZUM WOHNUNGSWECHSEL Mit dem Wohnberechtigungsschein haben Sie die Möglichkeit, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anzumieten oder sich eine solche vermitteln zu lassen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind aus dieser speziellen Berechtigung nicht abzuleiten. Das gilt nicht zuletzt für den Fall, dass Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) bereits beziehen oder mit dem angestrebten Wohnungswechsel auf diese finanzielle Hilfe angewiesen sein werden. Das Jobcenter Köln als zuständiger Leistungsträger des SGB II berücksichtigt die durch den Wohnungswechsel anfallenden Kosten nur dann, wenn der Umzug mit ihr abgestimmt ist. Sie muss also rechtzeitig vor Abschluss des Mietvertrages entscheiden können, ob die neue Miethöhe akzeptiert wird. Eine solche Akzeptanz ergibt sich gegebenenfalls ausschließlich aus dem SGB II und bezogen auf die Situation der einzelnen auf die Hilfe angewiesenen Person bzw. Familie. Vorschriften in anderen Gesetzen (z. B. Wohnungsbindungsgesetz) begründen keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Wohnung und legen das Jobcenter Köln deshalb in ihrer Einzelfallentscheidung nicht fest. Das Jobcenter Köln stimmt einem Wohnungswechsel nur zu, wenn dieser aus leistungsrechtlichen Gründen notwendig ist und die Unterkunftskosten angemessen sind. Die Angemessenheit der Miete richtet sich nach dem Quadratmeter-Preis und der aus leistungsrechtlicher Sicht benötigten Wohnungsgröße (s. u.). Für den Wohnraumbedarf ist die Zahl der Personen ausschlaggebend, welche die Wohnung tatsächlich beziehen werden. Auch bei Haushaltsgemeinschaften gelten jeweils die u. g. Werte. Eine Kaltmiete (Grundmiete einschl. Mietnebenkosten ohne Heizkosten) von bis zu 7,25 /qm ist generell angemessen. Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen. Angemessene Wohnungsgrößen: 1 Person max. 50 qm 5 Personen max. 110 qm 2 Personen max. 65 qm 6 Personen max. 125 qm 3 Personen max. 80 qm 7 Personen max. 140 qm 4 Personen max. 95 qm je weitere Person jew. zzgl. 15 qm An Heizkosten können i. d. R. bis zu 1,30 /qm übernommen werden. Darüber hinaus gehende Heizkosten werden jeweils geprüft. Für die Übernahme der bei Bezug einer neuen Wohnung zu entrichtenden Kaution ist die Fachstelle Wohnen des Amtes für Soziales und Senioren, Ottmar-Pohl-Platz 1, Köln, zuständig. Eine Vorsprache dort hat grundsätzlich erst dann zu erfolgen, wenn dem Umzug seitens des Jobcenters zugestimmt wurde. Die Übernahme der Kaution ist unbedingt vor Abschluss eines Mietvertrages und vor Einzug in eine neue Wohnung zeitnah zu beantragen. Erfolgt der Umzug ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters Köln, so kann bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II für eventuelle Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Höhe die Miete nur im leistungsrechtlich angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Das wird in der Regel zu Mietrückständen führen und auf Dauer den Verlust der Wohnung zur Folge haben. Ziehen Leistungsempfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Zustimmung des Jobcenters um, können Leistungen für die Unterkunft nach 22 Abs. 5 grundsätzlich nicht mehr übernommen werden /2003 Im Übrigen wird auf die Einhaltung/Berücksichtigung evtl. Kündigungsfristen, die sich aus Ihrem aktuellen Mietvertrag ergeben, ausdrücklich hingewiesen. Eine doppelte Mietzahlung für die alte und neue Wohnung durch das Jobcenter Köln ist grundsätzlich ausgeschlossen. Lassen Sie sich daher frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages beraten. Sprechen Sie wenn Sie bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen bei Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter vor, ansonsten bei der Dienststelle, in dessen Bereich die Wohnung liegt, die Sie beziehen möchten (s. beigefügte Übersicht). Ihr Jobcenter Köln - 1/1 -

5 Jobcenter Köln Gesamtübersicht aller Standorte Zuständigkeiten nach Postleitzahlen Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag Uhr Uhr und nach Vereinbarung Mittwoch nur nach Vereinbarung Standorte linksrheinisch: Mitte (PLZ: 50672, 50674, 50677, 50678, 50739, 50823, 50825, 50827) Luxemburger Str. 121, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Mitte@jobcenter-ge.de Süd (PLZ: 50767, 50829, 50858, 50859, 50931, 50933, 50935, 50937, 50939, 50968, 50969, 50996, 50997, 50999) Am Justizzentrum 6, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Sued@jobcenter-ge.de Nord (Nippes) (PLZ: 50667, 50668, 50670, 50676, 50733) Neußer Str. 450, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Nord-NeusserStr450@jobcenter-ge.de Nord (Chorweiler) (PLZ: 50735, 50737, 50765, 50769) Athener Ring 4, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Nord-AthenerRing@jobcenter-ge.de Junges Köln (Vermittlung und Beratung für Kunden unter 25 Jahre; Leistungsgewährung für Kunden unter 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern/einem Elternteil leben) (alle linksrh. PLZ, s. o.) Luxemburger Str. 121, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.U25@jobcenter-ge.de - 2/2 -

6 Jobcenter Köln Gesamtübersicht aller Standorte Zuständigkeiten nach Postleitzahlen Standorte rechtsrheinisch: Mülheim (PLZ: 50679, 51061, 51063, 51065, 51067, 51069) Wiener Platz 2a, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Mülheim@jobcenter-ge.de Kalk (PLZ: 51103, 51107, 51109) Bergischer Ring 35-39, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.Kalk@jobcenter-ge.de Porz (PLZ: 51105, 51143, 51145, 51147, 51149) Theodoer-Heuss-Str , Köln Tel.: (02 21) Fax: ( ) Jobcenter-Koeln.Porz@jobcenter-ge.de Junges Köln (Vermittlung und Beratung für Kunden unter 25 Jahre; Leistungsgewährung für Kunden unter 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern/einem Elternteil leben) (alle rechtsrh. PLZ, s. o.) Genovevastr. 26, Köln Tel.: (02 21) Fax: (02 21) Jobcenter-Koeln.U25@jobcenter-ge.de - 3/3 -

7 /111 RL05022a Richtlinie Nr. 03 Richtlinie zur Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft gemäß 22 SGB II sowie zum Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende gemäß 27 Abs. 3 SGB II Die Richtlinie wurde um weitere Hinweise zur Berechnung von Warmwasserkosten ergänzt. Die bisher auch in dieser Richtlinie enthaltenen Hinweise zur Überprüfung von Betriebskostenabrechnung wurden entfernt und befinden sich nunmehr ausschließlich in der Richtlinie b. Die RL 22/11 -- wird hiermit aufgehoben. gez. Nußbaum ausgefertigt:

8 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriffliche Abgrenzung der Unterkunftskosten 2.1 Miete und Nebenkosten / Betriebskosten kalt 2.2 Untermiete 2.3 Belastungen bei Eigentum 2.4 Andere Formen der Unterkunft 2.5 Mieten mit Möblierungszuschlag 3. Aufteilung der Kosten der Unterkunft / Aufteilung bei Pflegekindern 4. Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Mietrichtwert) 4.1 Unterkunftskosten kalt 4.2 Unterkunftskosten warm Ermittlung der angemessenen Heizkosten / Nichtprüfungsgrenze Angemessenheit der im Mietvertrag vereinbarten / tatsächlichen Heizkosten Heizkosten bei Zentralheizung / Selbstversorger Umgang mit Warmwasserkosten 4.3 Jahres-/Betriebskostenabrechnung von Kaltnebenkosten und Heizkosten 5. Unangemessen hohe Mieten 5.1 Verfahren zur Senkung der Unterkunftskosten 5.2 Information der Leistungsberechtigten 5.3 Verfahren bei Ablehnung eines Wohnungsangebotes von 502/0 6. Abschluss eines Neuvertrages / Zusicherungen bei Umzug 6.1 Umzug eines Leistungsberechtigten über 25 Jahren 6.2 Unterkunft und Heizung für Personen unter 25 Jahren 7. Umgang mit dem Merkblatt zu den Unterkunftskosten (VD ) 8. Umzüge ohne endgültige Zustimmung des Sozialleistungsträgers / Leistungen nach nicht erforderlichem Umzug 9. Zusammenarbeit mit dem Mieterverein 10. Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Service-Wohnens 11. Zahlungsverfahren 12. Überweisung an Vermieter 13. Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende gem. 27 Abs. 3 SGB II 13:1 Personenkreis 13.2 Voraussetzungen 13.3 Bedarfsermittlung Anlage 1 Übersicht der anspruchsberechtigten Personen gem. 27 Abs. 3 Anlage 2 Prüfschema berechtigter Personenkreis gem. 27 Abs. 3 Anlage 3 Vordruck Zuschussermittlung nach 27 Abs. 3 Anlage 4 Übersicht der in den Regelsätzen enthaltenen Warmwasseranteile

9 Richtlinie zur Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft im SGB II 1. Allgemeines Die Kosten für Unterkunft und Heizung gehören gemäß 19 SGB II zum notwendigen Lebensunterhalt und werden gemäß 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Kosten der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie kostensenkende Maßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen gesetzeskonforme Auslegung grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch seine Rechtsprechung Kriterien zur Ermittlung der Angemessenheit aufgestellt, die in die Richtlinie mit eingeflossen sind. Grundlegende Urteile sind daher unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens aufgeführt. Die nachfolgende Richtlinie gibt Hilfestellungen zu häufig wiederkehrenden Konstellationen und Sachverhalten, wobei jedoch nicht alle in der Praxis vorkommenden Fallgestaltungen und Probleme erfasst werden können; Besonderheiten des Einzelfalles sind, ggflls. auch abweichend von der Richtlinie, zu berücksichtigen. Die Übernahme von Mietrückständen nach dem SGB II ist in der RL e geregelt. 2. Begriffliche Abgrenzung der Unterkunftskosten Unter dem Begriff Unterkunft versteht der Gesetzgeber - ausgehend von den in Mitteleuropa herrschenden Lebensgewohnheiten - einen von festen Bauteilen umschlossenen Raum, der Schutz gegen Kälte und sonstige Umwelteinflüsse (z.b. Regen, Hagel oder auch Lärm) bietet, Raum für Privatheit gewährleistet und in dem die Einrichtung eines Haushaltes mit dazugehörigem Hausrat möglich ist. Unterkünfte sind daher neben Mietwohnungen und Eigentumswohnungen oder Eigenheimen auch Not- und Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Hotel- und Pensionszimmer. Grundsätzlich werden nur Kosten für den aktuellen Unterkunftsbedarf übernommen, d.h., die Unterkunft muss auch tatsächlich genutzt werden. Die tatsächliche Nutzung entfällt jedoch nicht schon bei gelegentlichen Aufenthalten oder Übernachtungen bei Dritten, zeitlich überschaubaren Krankenhaus- oder Einrichtungsaufenthalten oder einem Auslandsaufenthalt, der den gewöhnlichen Inlandsaufenthalt unberührt lässt.

10 2 Eine Übernahme von Unterkunftskosten während einer Inhaftierung, auch wenn nur kurzzeitig, ist jedoch aufgrund des Leistungsausschlusses nach 7 Abs. 4 SGB II nicht möglich; entsprechende Antragsteller/innen sind an das zuständige Sozialamt zwecks Prüfung einer Übernahme nach dem SGB XII zu verweisen. Bei nicht nur kurzzeitiger Haftstrafe kommen evtl. bei angelaufenen Mietschulden Leistungen zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft und damit zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit ( 22 Abs. 8 SGB II) bei Haftentlassung in Betracht. Die Angemessenheitskriterien können daher nicht allgemeingültig vorgegeben werden, sondern sind im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und anfallenden Kosten festzusetzen. Vorstehende Regelung gilt nicht für Wohnraum, der nach Prüfung anhand des Angemessenheitsvordrucks (vgl. Ziffer 5.1) als überteuert / unangemessen im Sinne des 22 Abs. 1 SGB II festgestellt wurde. Hingegen wird für das auswärts studierende Kind einer Familie, das nur während der Semesterferien nach Hause kommt, grundsätzlich kein eigener Unterkunftsbedarf anerkannt, d.h. auch bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche ist dieses Kind nicht zu berücksichtigten. Weiterhin entscheidend ist, dass Aufwendungen für eine Unterkunft tatsächlich auch entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unterkunft unentgeltlich gewährt wird oder werden muss (z.b. dinglich gesichertes Wohnrecht, Aufnahme bei Freunden ohne Untermietverhältnis). Die Unentgeltlichkeit wird in den Fällen des 9 Abs. 5 SGB II (Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten) und in Stiefkinderfällen vermutet und muss durch die Leistungsberechtigten widerlegt werden. Bei der Prüfung, ob Wohnungskosten vorliegen, ist grundsätzlich ein tatsächlich abgeschlossener Mietvertrag entscheidend. Bei Verträgen zwischen Angehörigen ist auf die rechtliche Wirksamkeit und die Üblichkeit der Vereinbarung zu achten. 2.1 Miete und Nebenkosten / Betriebskosten kalt Zu den Kosten der Unterkunft im Sinne der SGB II gehört der im Mietvertrag für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum vereinbarte laufende Mietzins. Soweit neben der Miete sogenannte Nebenkosten (Betriebskosten kalt) gefordert werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese zu den Kosten der Unterkunft zu rechnen sind.

11 3 Nebenkosten werden dann zu den Kosten der Unterkunft gerechnet, wenn sie nach der allgemeinen Anschauung zum Mietzins gehören. Unter diesem Gesichtspunkt zählen u.a. die folgenden Kosten zu den Aufwendungen für die Unterkunft: laufende öffentliche Lasten des Grundstücks Wasserversorgung (kalt), Entwässerung, Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Allgemeine Beleuchtung (Treppenhaus, Keller), Außenbeleuchtung Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Schornsteinreinigung Kanal- und Müllabfuhrgebühren, Umlagen für Gemeinschaftsantennen, Kabelanschluss- und Kabelnutzungsgebühren unter den ug. Voraussetzungen, Umlagen für den Betrieb eines Aufzugs. Nach der Rechtsprechung (BSG vom B 4 AS 48/08 R, BVerwG C 9/01, BVerwG v B 70/98) sind Kabelanschlusskosten dann zu übernehmen und bei den Mietkosten zu berücksichtigen, wenn sie unabhängig vom Willen des Hilfeempfängers entstehen, d.h. der Vermieter auf einem Einbau besteht. Ebenfalls unter diesen Voraussetzungen sind die Kabelnutzungsgebühren zu berücksichtigen. Eine generelle Übernahme von Kabelanschlusskosten und -nutzungsgebühren scheidet weiterhin aus. Die Betriebskosten kalt sind in angemessener Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht in der Regelleistung enthalten sind. Sind im Mietvertrag Zuschläge für Schönheitsreparaturen vereinbart, sind sie als Bedarf der Kosten der Unterkunft gem. 22 SGB II anzuerkennen (BSG v , B 11 b AS 31/06 R). Wird in einem lfd. Mietverhältnis erstmalig ein solcher Zuschlag in Form einer Mieterhöhung verlangt, ist die Rechtmäßigkeit dieser Mieterhöhung fraglich, vgl. BGH vom , VIII ZR 83/08. Zwecks Prüfung der Rechtmäßigkeit ist der Mieterverein Köln einzuschalten. Ausnahme: Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter einseitig die Kostenmiete um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (s.u.) geregelten Betrag erhöhen, wenn die beabsichtigte Umwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist (BGH VIII ZR 117/09). Ist aus dem Mietvertrag ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht dem Mieter übertragen wurde, sondern dem Vermieter obliegt und dieser daher eine höhere Kaltmiete veranschlagt hat, ist zuzüglich zum Mietrichtwert ein Betrag von bis zu 0,78 pro m 2 pro Monat zu akzeptieren. Der Betrag basiert auf 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung, wonach höchsten 9,41 je qm Wohnfläche im Jahr für Schönheitsreparaturen angesetzt werden können, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt.

12 4 Keine Kosten der Unterkunft stellen Garagen- oder Stellplatzmiete dar. Nur im Ausnahmefall, wenn die Wohnung nicht ohne Garage oder Stellplatz anmietbar ist und die Kosten sich einschließlich der Miete im Rahmen der Angemessenheit halten, darf eine Kostenübernahme erfolgen (BSG , B 7b AS 10/06 R). In einem solchen Fall soll der Mieter den Stellplatz oder die Garage untervermieten, um seiner Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen. 2.2 Untermiete Sofern Leistungsberechtigte ihre Wohnung zur Senkung der Unterkunftskosten untervermietet haben, berechnen sich die eigenen Kosten der Unterkunft ausgehend von den Gesamtkosten der Wohnung abzüglich der erzielten Einnahmen aus der Untervermietung, auch wenn die verbleibenden Unterkunftskosten geringer sind als die maßgeblich angemessenen KdU. 2.3 Belastungen bei Eigentum Auch der Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwand für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zählt zu den Kosten der Unterkunft, wenn es sich bei dem Grundeigentum um geschütztes Vermögen im Sinne des 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt. Zweck der Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung. Hierbei ergeben sich Besonderheiten, da keine Aufwendungen für einen Mietzins, sondern im Einzelfall an das Grundeigentum anknüpfende Kosten entstehen. Zu beachten ist der Grundsatz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei 22 Abs. 1 SGB II keine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern erfolgen darf (BSG , B 7b AS 2/05). In analoger Anwendung des 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (DVO) zu 82 SGB XII sind u.a. als Kosten der Unterkunft bei einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung nachfolgende Belastungen anzuerkennen: Schuldzinsen für Hypotheken / Finanzierungskredite in angemessenem Umfang (bei dieser Angemessenheitsprüfung hat der Leistungsträger folgende Faktoren zu berücksichtigen - die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs - die Dauer der Restfinanzierung - den Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Beginn der Hilfebedürftigkeit - tatsächliche Verhältnisse bei Abschluss des Kreditvertrages - baulicher Zustand der Immobilie/zukünftige Kostenprognose) Betriebskosten wie bei Mietwohnungen (vgl. Ziffer 2.1), Grundsteuern öffentliche Abgaben

13 5 Versicherungsbeiträge sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes bei Eigentümergemeinschaften auch das monatliche Hausgeld im Falle von Wohnungseigentum eine von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Instandhaltungsrücklage Gemäß 22 Absatz 2 Satz 1 SGB II werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Eigentum i.s.d. 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Voraussetzung zur Übernahme ist jedoch, dass diese Kosten nicht zu einer Verbesserung des Standards führen und dass sie angemessen sind. Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. In der Praxis ist daher in Fällen mit selbst bewohntem Eigentum eine fortlaufende Übersicht zu führen, was neben den mtl. lfd. KdU an Instandsetzungen und Reparaturen übernommen wird, um jeweils bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten die Angemessenheit der Gesamtkosten im Blick zu haben. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen innerhalb von 12 Monaten oberhalb der für Mieter und Mieterinnen geltenden Obergrenzen (Mietrichtwert). Liegen die tatsächlichen Aufwendungen innerhalb von 12 Monaten oberhalb der für Mieter und Mieterinnen geltenden Obergrenzen (Mietrichtwert), werden keine Leistungen als Zuschuss erbracht. In diesen Fällen kann nach 22 Absatz 2 Satz 2 für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Hierzu ergehen in Kürze weitere Hinweise. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen: Leibrentenleistungen für den Erhalt der Unterkunft Beiträge zur Lebensversicherung für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs Anschlussbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen (Erschließungskosten) Ausgaben für Verbesserungen des Wohnkomforts Tilgungsbeiträge für ein Darlehen, das zum Erwerb oder Bau der Immobilie aufgenommen wurde, da ein Vermögensaufbau nicht mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistung der Grundsicherung vereinbar ist. Ausnahme: Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können (Aussetzung der Tilgungsleistung oder Tilgungsstreckung nachweislich nicht möglich) und sind die Gesamtkosten (incl. Tilgungsleistung) noch angemessen (vergleichbar Mietwohnung), dann können Tilgungsleistungen als KdU berücksichtigt werden (BSG B 14/11b AS 67/06 R).

14 6 2.4 Andere Formen der Unterkunft Ambulante Sonderwohnformen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung: Die im Bereich der Stadt Köln bereits bestehenden sowie in Planung befindlichen Projekte sind vom Amt für Soziales und Senioren der Stadt Köln in Form einer Tabelle zusammengestellt, aus der auch die jeweiligen Mieten und sonstigen Konditionen erkennbar sind. Mehrgenerationen-Häuser: Mehrgenerationen-Häuser werden auch durch Transferleistungsempfänger bewohnt. Da die Kaltmieten in der Regel innerhalb des Mietrichtwertes liegen, stellen die hilferechtlichen Prüfungen kein Problem dar. Zusätzlich fallen Betriebskosten für die Gemeinschaftswohnflächen an, die in Einzelfällen zu einer Überschreitung des Mietrichtwertes führen können. Um die hilferechtliche Umsetzung im SGB II zu vereinfachen, werden diese anteiligen Betriebskosten für die Gemeinschaftswohnflächen zunächst von der GAG getragen und zentral mit dem Amt für Soziales und Senioren abgerechnet. Eine Anweisung dieser Kosten durch das Jobcenter entfällt somit. Unterkünfte des städtischen Wohnungsversorgungsbetriebes: Außer den Unterkunftskosten in Form von Miete, Untermiete oder Belastung sind die von den Bewohnern von Unterkünften des städtischen Wohnungsversorgungsbetriebes zu entrichtenden Nutzungsgebühren als Kosten nach 22 SGB II anzuerkennen. Nutzungsgebühren sind in laufenden Hilfefällen auf das entsprechende Personenkonto des Wohnungsversorgungsbetriebes der Stadt Köln (nachfolgend mit der Gliederungsziffer angeführt) zu überweisen, auch in "Barzahlungsfällen. In allen Fällen einer Übernahme von Nutzungsgebühren in die Bedarfsberechnung des Leistungsfalles ist von der Überweisung der monatlichen Beträge schriftlich zu unterrichten. Gleiches gilt für die Einstellung von Leistungsfällen. Wohnheime: Bei Unterbringungsformen (z.b. Wohnheime für junge Erwachsene), in denen die ausgewiesenen Tagessätze neben den reinen Unterbringungskosten auch Verpflegungskosten und ggflls. weitere Leistungen enthalten, ist zur Ermittlung der alleinigen Kosten der Unterkunft wie folgt zu verfahren: Zunächst ist der Tagessatz auf den Monatsbetrag hochzurechnen. Dieser Monatsbetrag ist um den Regelsatz ohne Ansparleistung für einmalige Bedarfe zu bereinigen; die verbleibenden Kosten sind als Kosten der Unterkunft anzusetzen. Sofern in den Wohnheimsätzen auch Betreuungskosten enthalten sind, sind diese herauszurechnen und gesondert, auf keinen Fall aber als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, da auf die reinen Kosten der Unterkunft gem. 46 Abs. 5 SGB II eine Bundesbeteiligung erfolgt.

15 7 Hinweis: Evtl. Auswirkungen auf die Erforderlichkeit einer Zahlung des Barbetrags an die/den Leistungsberechtigte/n sowie die Überlegung, ob der Ansparbetrag für einmalige Bedarfe an die/den Leistungsberechtigte/n mtl. auszuzahlen oder durch den Sozialleistungsträger für sie/ihn angespart wird, sind im Einzelfall zu entscheiden. Wohnprojekte und Wohneinrichtungen, die durch das Sachgebiet der ResoDienste (502/7) betreut werden: In diesen Wohnformen bestehen Sondervereinbarungen zu Mietrichtwerten, angemessenen Heizkosten sowie Anteile für Strom und Warmwasserkosten. 2.5 Mieten mit Möblierungszuschlag Lt. Urteil des BSG (B 14 AS 14/08 R) vom gehört das Nutzungsentgelt für die (Küchen-) Einrichtung (Möblierungszuschlag) zu den Leistungen der Unterkunft und Heizung, die nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach 20 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Ein solcher Zuschlag ist immer dann zu übernehmen, wenn die Wohnung nur mit dem (Küchen-) Möblierungszuschlag anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit hält. Vor diesem Hintergrund sind ab sofort Möblierungszuschläge als Kosten der Unterkunft komplett zu übernehmen, ohne eine entsprechende Kürzung des im Regelbedarfs enthaltenen Anteils für Hausrat, Ersatzbeschaffung etc. vorzunehmen, und zwar in sämtlichen Fällen, in denen die tatsächliche Miete bei der Leistungsgewährung berücksichtigt wird. Wird in Ausnahmefällen eine Kürzung der tatsächlichen Miete wegen Unangemessenheit der Wohnung/Mietkosten durchgeführt, führt der in der Miete enthaltene Möblierungszuschlag nicht zu einer Erhöhung des Angemessenheitsbetrages. 3. Aufteilung der Kosten der Unterkunft Die Unterkunftskosten sind zu gleichen Anteilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist von den gesamten Unterkunftskosten (Warmmiete) auszugehen. Leben in der Haushaltsgemeinschaft Personen, auf die 9 Abs. 5 SGB II (Verwandte oder Verschwägerte) Anwendung findet, muss in jedem Fall verlangt werden, dass diese den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten der Unterkunft tragen. Ausnahmen: Erhält ein Kind Pflegegeld für eine Vollzeitpflege nach den Bestimmungen des SGB VIII, ist ein individueller Mietanteil für dieses Kind zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Mietanteils wird vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln im Rahmen der Anpassungen des Pflegegeldes nach SGB VIII fortgeschrieben (ab 01/06 = 108,00, ab 01/07 =110,00, ab 01/08 = 112,00, ab 01/09 = 116,00 ). Für Kinder in Tagespflege (Ganztagesbetreuung) werden nach 23 SGB VIII Geldleistungen für Sachkosten (Stand 2005) sowie ein Erziehungsbeitrag gewährt.

16 8 Da der Betrag für die Sachkosten pauschal alle anfallenden Sachkosten wie Verpflegung des Kindes, Pflegeprodukte und Unterkunftskosten enthält, die Unterkunftskosten hierbei jedoch nicht ausdifferenziert sind, ist für jedes Kind in Tagespflege ein Betrag von derzeit 62,00 mtl. als Kosten der Unterkunft bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten der Tagesmutter zu berücksichtigen. Der Betrag von 62,00 berechnet sich ausgehend von dem Steigerungssatz des Mietrichtwertes von 104,00 Kaltmiete je zusätzlicher Person sowie dem zusätzlichen Wohnraum von 15 qm je zusätzlicher Person x max. 1,30 Heizkosten = 19,50 Heizkosten je zusätzlicher Person, entspricht insgesamt einem Mehrbedarf von 123,50, gerundet auf 124,00. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder in Tagespflege nicht dauernd in der Wohnung anwesend sind, sind hiervon 50 % des Mehrbetrags = rund 62,00 anzusetzen. Mit den anzurechnenden 62,00 mtl. ist der gesamte Unterkunftsbedarf der Kinder in Tagespflege abgegolten; an evtl. aus der Nebenkostenabrechnung entstehenden Nachforderungen findet aus den nach SGB VIII gewährten Leistungen keine Kostenbeteiligung statt. Bei Kinder in Halbtagesbetreuung reduziert sich der anzusetzende Teil der Kosten der Unterkunft auf 31,00. Wenn mehrere Personen zusammenleben (beispielsweise Wohngemeinschaft), ohne eine Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft nach 9 Abs. 5 zu bilden, stellt sich das Problem bei der Ermittlung der Wohnungsgröße, da sich bei einer separaten Berechnung nach Einzelpersonen eine höhere Wohnfläche ergibt (z.b. 4 Personen Bedarfsgemeinschaft = 90 qm, 4 Personen Wohngemeinschaft = 4 x 45 qm = 180 qm). Daher ist die Abgrenzung der Begriffe Bedarfsgemeinschaft Haushaltsgemeinschaft Wohngemeinschaft zu beachten. Der einzelne Bewohner einer Wohngemeinschaft ist hinsichtlich Ermittlung der angemessenen KdU wie eine Einzelperson zu betrachten. 4. Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Mietrichtwert) Nach der Produkttheorie des BSG ist der Mietrichtwert das Produkt aus der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis. Die nachfolgenden Ausführungen dienen als Orientierung zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten im Regelfall, basierend auf einer abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl und einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis. Die angemessene Quadratmeterzahl der Wohnung ist unter Berücksichtigung der Größe der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Für die Beurteilung der angemessenen Wohnungsgröße ist nur die Quadratmeterzahl erheblich, nicht die Zahl der Zimmer. Die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen (BSG B 7b AS 18/06 R), sodass bei jeder Einzelfallprüfung sämtliche Kriterien zu berücksichtigen sind, die zu einem Abweichen von den nachfolgend genannten Richtwerten führen können.

17 9 15/12 Die Produkttheorie des BSG ermöglicht ein Abweichen von einem Kriterium (z.b. der Wohnungsgröße), wenn dies bei einem anderen Kriterium (z.b. dem Mietpreis) wieder ausgeglichen wird. Der Leistungsempfänger kann somit eine kleinere Wohnung (als abstrakt angemessen) zu einem höheren Mietpreis (als abstrakt angemessen) anmieten, wenn die nach angemessenem Mietrichtwert ermittelte Gesamtsumme dabei eingehalten wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei größerem Wohnraum als abstrakt angemessen wegen der zu berücksichtigenden Heizkosten für die dann höhere qm-zahl die zunächst abstrakt angemessene Kaltmiete durch die ggflls. höheren Heizkosten zu einer insgesamt nicht mehr als angemessen zu betrachtenden Gesamtmiete führen kann. Vor diesem Hintergrund sind bei Überschreitungen der abstrakt angemessenen Wohnfläche auch die tatsächlich anfallenden Heizkosten zu prüfen. 4.1 Unterkunftskosten kalt Die Angemessenheit der Unterkunftskosten für den Bereich der Stadt Köln orientiert sich hinsichtlich des Quadratmeterpreises an den jeweils geltenden Beträgen (Mieten), die für den 1. Förderweg des Sozialen Wohnungsbaus maßgeblich sind. Der generell angemessene qm-preis beträgt 7,25 und setzt sich zusammen aus 5,25 Grundmiete zzgl. 2,00 Kaltnebenkosten. Die Quadratmeterzahl = angemessene Wohnfläche entspricht den Verwaltungsvorschriften des Landes NRW zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) in der letzten Fassung vom Nach der Entscheidung des BSG vom B 4 AS 27/09 R, der eine Entscheidung des 19. Senats des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen vom L 19 AS 62/08 zugrunde lag, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Bestimmungen zur Wohnraumförderung in NRW nach wie vor durch die hier anwendbaren Verwaltungsvorschriften des Landes NRW zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) in der letzten Fassung vom ausgefüllt werden. Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) NRW werden für nicht anwendbar gehalten. Aus der Anwendung der VV-WoBindG ergeben sich folgende Wohnflächenobergrenzen: 1 Person 45 qm Personen 60 qm Personen 75 qm Personen 90 qm Personen 105 qm Personen 120 qm 870 jede weitere Person zzgl. 15 qm 109 Diese Auffassung ist durch das Urteil des LSG NRW vom (L 9 AS 58/08) bekräftigt worden (NZB anhängig unter B 4 AS 100/10 B).

18 10 Die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) NRW werden darin vom LSG Nordrhein - Westfalen mit der Begründung nicht herangezogen, dass sich unter Berücksichtigung der Regelungsziele des SGB II (u.a. Grundversorgung der Leistungsberechtigten mit Wohnraum) keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Gesetzgeber eine sich am Wohnungsförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe. Leistungsberechtigte, denen im Zeitraum März 2010 bis Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgrund abweichender (i.d.r. um 2 qm höherer) Wohnflächenobergrenzen nach den WFB NW der Bezug einer größeren Wohnung zugestimmt wurde, genießen Bestandschutz. Die Kosten der Unterkunft für diese Personengruppe sind bei der Leistungsberechnung weiterhin in bisheriger (angemessener) Höhe anzuerkennen; von Kostensenkungsmaßnahmen bei nunmehr zu teurer Miete, die ausschließlich auf der Diskrepanz der unterschiedlichen Wohnflächenobergrenzen beruht, ist abzusehen. Erst bei Bezug einer weiteren Wohnung sind die og. Wohnflächenobergrenzen anzuwenden. Die personenbezogenen Wohnungsgrößen stellen Richtwerte dar, die insbesondere bei einem Umzug in eine neue Wohnung zu beachten sind, damit nicht kurze Zeit später wegen unzureichender Wohnungsgröße ein erneuter Wohnungswechsel beantragt wird. Die vg. Wohnflächenangaben bedeuten jedoch nicht, dass ein Wohnen in kleineren Wohnungen generell unzumutbar ist und einen Anspruch auf einen Wohnungswechsel in eine größere Wohnung begründet, insbesondere dann nicht, wenn die Wohnung bereits seit geraumer Zeit bewohnt wird und in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft / Familie / Mieter keine Änderung eingetreten ist. Es sind keine Mindestgrößen für Wohnungen festgeschrieben. Die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels wegen unzureichender Wohnungsgröße ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ebenso ist eine Wohnung nicht schon deshalb unangemessen, weil die oben genannten qm- Werte überschritten werden. Der ermittelte Mietrichtwert (qm-zahl x qm-preis lt. vorgenannten Werten) ist mit den tatsächlichen Unterkunftskosten zu vergleichen. Liegen die Kosten im Rahmen des Richtwertes, ist die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewilligen. Übersteigen die Kosten den Richtwert, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Abweichen vom Richtwert aufgrund vorliegender Besonderheiten notwendig sein kann. Bei dieser Prüfung müssen alle Lebensumstände berücksichtigt werden. Gründe für die Berücksichtigung besonderer Umstände können sein (nicht abschließend, vgl. auch Ziffer 5.1): Gesundheitliche Beeinträchtigungen Pflegebedürftigkeit Behinderungen, insbesondere Gehbehinderungen Lange Wohndauer bei älteren Menschen

19 11 Nur kurzzeitige/absehbare Hilfebedürftigkeit Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnumfeld angewiesen sind (z.b. suchtkranke Menschen, Versorgung durch Nachbarschaftshilfe) Vermeidung von Wohnungslosigkeit Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung in Arbeit vom Erhalt des Wohnraumes abhängig ist, Familie mit Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel nicht zumutbar ist. Bei der Bewertung der Angemessenheit von Wohnraum ist neben der vg. Prüfung auch eine separate Prüfung hinsichtlich der angemessenen Heizkosten (vgl. Ziffer 4.2 ff) vorzunehmen. So kann die Anmietung einer neuen Unterkunft auch daran scheitern, dass neben einer zwar angemessenen Kaltmiete die zu erwartenden Heizkosten unangemessen sind. Ein Indikator für die tatsächlichen Nebenkosten/Heizkosten kann der Verbrauch des Vormieters sein. Neben der auf dem Mietangebot ausgewiesenen Vorauszahlung für Heizkosten ist daher ggflls. vom Vermieter auch der Nachweis der tatsächlichen Heizkosten anhand der Jahresabrechnung des Vormieters anzufordern, wenn die Vermutung besteht, dass hier Heizkosten passend gemacht wurden und/oder wahrscheinlich nicht ausreichen werden. Hinweis: Bei Neuanmietungen von Wohnungen der GAG Immobilien AG kann die Mietbescheinigung eine Miete des jeweiligen Mietrichtwertes ausweisen, die gegenüber dem eigentlichen Mietvertrag einen Mietpreisnachlass für Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII enthält; dieser Mietpreisnachlass ist zunächst auf 12 Monate befristet. Vor Ablauf der Befristung hat sich die/der Mieter/in unter Nachweis des weiteren Leistungsbezugs mit der GAG in Verbindung zu setzen, um einen weiteren Mietpreisnachlass abzuklären. Der Mietpreisnachlass wird bei Belegrechtswohnungen in der Regel nicht gewährt. Generelle Ausnahmen vom Mietrichtwert: 502/7 Resodienste: Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen für den Bereich -502/7, Resodienste- wird auf die Verfügungen vom und wird verwiesen. Einzelpersonen: Unabhängig von tatsächlich kleineren Wohnflächen sind bei Einzelpersonen Mieten generell als angemessen anzusehen, die ausgehend von einer Wohnungsgröße von 45 qm (unter Berücksichtigung des angemessenen qm-preises) den daraus errechneten Mietrichtwert nicht übersteigen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kleinwohnungen im Schnitt teurer sind.

20 12 Wohnungen mit Belegungs- und Mietpreisbindung (Sozialer Wohnungsbau): Gemäß Ziffer der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) NRW kann im sozialen Wohnungsbau seit dem Jahr 2002 ein jährlicher Zuschlag von 1,5 % für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit, bezogen auf die Ausgangsmiete erhoben werden; die Dauer der Belegungsbindung beträgt wahlweise 15 oder 20 Jahre. Sofern hierdurch der Mietrichtwert überschritten wird, sind die tatsächlichen Kaltmieten zu berücksichtigen; dies kann auch Neuanmietungen betreffen. Belegungsrechtsvertragswohnungen werden ausschließlich für die Wohnversorgung von Wohnungsnotfällen, die auf dem Wohnungsmarkt ansonsten ohne Chance wären, genutzt und benötigt. Grundsätzlich erfolgen alle Vermittlungen dieser Wohnungen nach umfassender Einzelfallprüfung durch die Fachstelle Wohnen. Damit ist sichergestellt, dass nur Wohnungsnotfälle, die ansonsten keine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt erhalten würden, in diesen Wohnungen versorgt werden. Die Entscheidung der Fachstelle Wohnen zur Vermittlung einer solchen Wohnung beinhaltet damit auch die im Einzelfall notwendige Entscheidung zur Überschreitung des Mietrichtwertes. Rollstuhlfahrer: Gemäß 27 Abs. 4 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) ist stark körperbehinderten Menschen sowie Rollstuhlfahrern ein erhöhter Wohnraumbedarf zuzuerkennen, indem diesem Personenkreis jeweils bei der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines der Wohnraumbedarf einer weiteren Person zuerkannt wird, also einer Einzelperson der Wohnraumbedarf für einen 2-Personenhaushalt, einem 2-Personenhaushalt der Wohnraumbedarf für einen 3-Personenhaushalt usw. Der erhöhte Wohnraumbedarf ist bei der Angemessenheitsprüfung der KdU entsprechend zu berücksichtigen. 4.2 Unterkunftskosten warm Angemessene Heizkosten / Nichtprüfungsgrenze (!) Gemäß 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Bezugsgröße ist hierbei die Wohnfläche, für die im Einzelfall bei der Leistungsberechnung Miete berücksichtigt wird. Bei der Feststellung der Angemessenheit von Heizkosten (nach Abzug evtl. enthaltener Warmwasseranteile, vgl. Ziffer 4.2.4) ist im Regelfall zunächst von maximal 1,30 /mtl. je qm auszugehen (sogenannte Nichtprüfungsgrenze ), d.h., dass Heizkosten bis zu dieser Höhe grundsätzlich angemessen im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Bei immungeschwächten Personen ist von einem erhöhten Wärmebedarf auszugehen; bei anderen kranken / chronisch kranken Personen ist ebenfalls von einem erhöhten Wärmebedarf auszugehen, wenn dieser Bedarf durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. Hier erhöht sich die Nichtprüfungsgrenze jeweils auf 1,60 /mtl./qm. Die Entscheidung hierüber trifft der Standort nach Vorlage ärztlicher Unterlagen in eigener Zuständigkeit. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen und durch die Teamleitung zu unterschreiben.

21 13 Bei darüber hinausgehenden Heizkosten ist die Angemessenheit in jedem Einzelfall zu prüfen, vgl. Ziffer Zu den Heizkosten gehören neben den Grund- und Zählergebühren auch die Kosten für Wartung und Instandhaltung. Nachfolgend werden die unterschiedlichen Heizungsarten sowie Hinweise zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten aufgeführt. Sofern eine Beheizung der Wohnung über Haushaltsenergie erfolgt, ist der Energieanbieter regelmäßig nicht in der Lage, eine Aufschlüsselung des Abschlages hinsichtlich der Heizkostenanteile zu treffen (gilt nicht bei Nachtstromspeicherheizung, vgl. unten). Um den Heizkostenanteil bestimmen zu können, ist zunächst der in den Regelleistungen/Sozialgeld enthaltene Energieanteil herauszunehmen. Der verbleibende Betrag ist als Heizkostenvorauszahlung im Sinne von 22 SGB II anzusetzen. Sofern eine Beheizung der Wohnung über Nachtstrom erfolgt, kann der Energieanbieter zumindest mit der Jahresabrechnung eine Aufschlüsselung in Tag- und Nachtstrom vornehmen, wobei die Kosten des Nachtstroms als Heizkosten anzusetzen sind. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Wohnungen, die über Zentralheizungen entweder durch den Vermieter oder Eigentümer beheizt werden oder für deren Beheizung ein Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen besteht. Sofern die Beheizung der Wohnung durch Einzelöfen erfolgt und die leistungsberechtigte Person das Brennmaterial selber beschaffen muss, wird auf die Richtlinie c verwiesen Angemessenheit der im Mietvertrag vereinbarten / tatsächlichen Heizkosten Liegen die Heizkosten über der Nichtprüfungsgrenze und/oder werden durch die Leistungsberechtigten Anhaltspunkte vorgebracht, die ein Abweichen vom Regelbetrag rechtfertigen würden, ist zunächst zu klären, ob im Einzelfall Anhaltspunkte erkennbar oder gegeben sind, die ein Abweichen von der Nichtprüfungsgrenze rechtfertigen oder ob evtl. unwirtschaftliches Heizverhalten der Grund für die erhöhten Heizkosten sind. Diese Prüfung ist im Rahmen der Amtsermittlungspflicht grundsätzlich auch ohne Hinweis oder Antrag der Leistungsberechtigten vorzunehmen, wobei jedoch ein klärendes Gespräch mit den Leistungsberechtigten hilfreich bzgl. des Ansatzes und der Richtung der Prüfung ist. Heizkosten oberhalb der Nichtprüfungsgrenze sind innerhalb von 3 Monaten nach Leistungsbeginn abschließend auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; die Überprüfung ist per Aktenverfügung in jedem Leistungsfall zu dokumentieren. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob evtl. persönliche oder bauliche Besonderheiten ein Abweichen von der Nichtprüfungsgrenze rechtfertigen. Als persönliche Gründe kommen z.b. in Betracht: Krankheiten, Behinderungen (z.b. hinsichtlich der Mobilität) Kleinkinder Ggflls. sind geltend gemachten gesundheitlichen Gründe durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (sofern noch nicht vorhanden) durch die Leistungsberechtigten nachzuweisen.

22 14 Bauliche Gründe können z.b. sein: Freistehendes Haus Altbau Schlechte Isolierung/Dämmung der Wohnung oder Fenster Lage der Wohnung im Haus (Anzahl der Außenwände, über Garagendurchfahrt etc.) Qualität der Heizungsanlage Sofern ein Gespräch mit der leistungsberechtigten Person zu keiner Klärung führt, können z.b. über den Vermieter oder die Hausverwaltung die Verbrauchswerte für das ganze Haus angefordert bzw. ein Durchschnittsverbrauch aller Mietparteien beziffert werden. Ist tatsächlich bei sämtlichen Mietparteien ein höherer Verbrauch (als 1,30 / qm) zu verzeichnen, kann von baulichen Besonderheiten und/oder Mängeln ausgegangen werden, die ein Abweichen vom Regelbetrag rechtfertigen. Hier stellen dann ggflls. die tatsächlichen Verbrauchskosten oder die benannten Durchschnittswerte aller Mietparteien auch die angemessenen Kosten dar. Wird im Einzelfall unwirtschaftliches Heizverhalten als Grund für die erhöhten Heizkosten festgestellt, sind künftig nicht die tatsächlichen sondern nur angemessene Kosten (im Regelfall 1,30 oder nachgewiesene Durchschnittsverbrauchswerte) bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Die betr. Leistungsberechtigten sind über das Ergebnis der Einzelfallprüfung schriftlich zu informieren und aufzufordern, ihr Heizverhalten umzustellen und die Heizkosten entsprechend zu senken. Das Schreiben sollte weiterhin die konkrete Benennung der Angemessenheitsgrenze enthalten sowie die Mitteilung, dass zukünftig Heizkosten nur noch bis zu der konkret bezifferten angemessenen Höhe übernommen werden. Gemäß 22 Abs. 3 SGB II wird hierfür eine Frist von 6 Monaten eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Heizkosten in tatsächlicher Höhe, anschließend nur in angemessener Höhe bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. In der Praxis wird jedoch der Nachweis eines geänderten Heizverhaltens regelmäßig erst durch Vorlage der nächsten Nebenkostenabrechnung möglich sein, sodass die Frist entsprechend anzupassen ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern eine Zwischenablesung (z.b. durch das Energieversorgungsunternehmen) möglich ist. Dann zieht wieder die gesetzliche Höchstfrist von 6 Monaten zur Umstellung des Heizverhaltens. Fällt der Zeitpunkt innerhalb eines Bewilligungszeitraums, ist die Absenkung auf die angemessenen Kosten für die Heizung erst ab dem ersten Tag des Weiterbewilligungszeitraumes vorzunehmen. Sofern eine Beheizung mit Normalstrom erfolgt und somit keine gesonderte Abrechnung / Aufsplittung gegenüber dem verbrauchten Haushaltstrom und ggflls. Warmwasseraufbereitungskosten ausgestellt wird, sind zur Ermittlung der reinen Heizkosten die anfallenden Stromkosten zunächst um die in den Regelsätzen enthaltenen Anteile für Haushaltsstrom sowie die nach 21 Abs. 7 oder 22 Abs. 1 berücksichtigten Warmwasseranteile zu bereinigen.

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