TEIL I EINLEITUNG & UNTERNEHMENSNACHFOLGE UNTER LEBENDEN
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- Sven Neumann
- vor 8 Jahren
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1 Handout KU Gestaltungsformen der Unternehmensnachfolge TEIL I EINLEITUNG & UNTERNEHMENSNACHFOLGE UNTER LEBENDEN Clemens Limberg
2 Literatur Juritsch/Nadvornik/Gutschelhofer, Gern geschehen Unternehmensnachfolge in Familienbetrieben (2007) Czernich/Guggenberger/Schwarz (Hrsg), Handbuch das österreichischen Familienunternehmens (2005) Schweinhammer (Hrsg), Unternehmensnachfolge und Unternehmensübergabe (2005). Huber/Leitner, Die Unternehmensnachfolge 2 (2004) BankPrivat, Unternehmensnachfolge (2004) Kalss/Schauer (Hrsg), Unternehmensnachfolge (2001). Fritz/K. Schauer/Augustin (Hrsg), Unternehmensnachfolge aber richtig! (2001) EINLEITUNG Unternehmen: A. Begrifflichkeit Unternehmen ist Rechtsobjekt, nicht Rechtssubjekt Unternehmen keine juristische Person 1 Abs 2 KSchG, 1 Abs 2 UGB: Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Rechtsnatur des Unternehmens strittig: - Gesamtsache ( 302 ABGB) (hm) - Sondervermögen (Krecji) Unternehmer (Unternehmensträger): wer Unternehmen betreibt (Eigentum, Pächter, Fruchtgenussberechtigter etc) Share Deal/Asset Deal: Asset-deal ( Vermögenserwerb ): Gegenstand der Übertragung sind Rechte, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse der unternehmenstragenden Gesellschaft Share-deal ( Beteiligungserwerb ): Übertragung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft, deren Identität erhalten bleibt; Einzelrechtsnachfolge/Gesamtrechtsnachfolge: Einzelrechtsnachfolge: Eintritt in bestimmte einzelne Rechte und Pflichten (zb Kauf, Legat, etc) Gesamtrechtsnachfolge: Eintritt in sämtliche Rechte und Pflichten uno actu (zb Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) 2
3 B. Praktische Daten zur Unternehmensnachfolge Anzahl: 2001 bis 2010: bei ca österreichische Klein- und Mittelbetriebe mit rund Beschäftigten wird Unternehmensnachfolge vollzogen (ds 5.000/Jahr) Nachhaltigkeit: 96% der in den letzten fünf Jahren übergebenen Unternehmen bestehen noch am Markt Potentielle Unternehmensnachfolge: 18% der möglichen Unternehmensnachfolgen scheitern mangels (geeignetem) Nachfolger (mangelnde Attraktivität des Unternehmens od Branche) Familien-Treue: in 2/3 der Familienunternehmen werden in der obersten Managerebene keine Fremdmanager eingesetzt Nachfolger: Durchschnittsalter des Nachfolgers ist 35 Jahre (2/3 der Nachfolger sind männlich) C. Außer-rechtliche Problemfelder der Unternehmensnachfolge Beispiele für außer-rechtliche Probleme bei Unternehmensnachfolge: Nachfolger-Problematik: Unternehmen ist stark personenabhängig; familiäre Bindungen/Hemmnisse; beides erschwert: Auswahl des Nachfolgers; Aufbau des Nachfolgers; Psychologische Problematik: persönliche Verbundenheit des Unternehmers zum Unternehmen ( nicht loslassen können ); Angst um persönliche Zukunft ( Machtverlust ) und Zukunft des Unternehmens ( Lebenswerk ); Wahl des Übergabezeitpunktes; Wirtschaftliche Problematik: etwaige Teilung des Unternehmens; uu kein (kaum) Privatvermögen des Unternehmers (Pflichtteilsansprüche!); kein angemessener Verkaufspreis; weitere Versorgung des übergebenden Unternehmers; steuerliche Fragen; D. Unternehmensnachfolge aus Berater-Sicht Vorläufige vs. Konkrete Nachfolgeregelung: vorläufige Regelung = für den unerwarteten Krankheits- oder Todesfall etc; konkrete Regelung = bewusste, beabsichtigte Unternehmensnachfolge; Voraussetzungen (nach Möglichkeit): einstimmige Entscheidung/Zustimmung aller Beteiligten; weitgehende All-Parteilichkeit; Autorität (fachlich, persönlich); Mediationserfahrung; 3
4 UNTERNEHMENSNACHFOLGE UNTER LEBENDEN (1. TEIL DER LV) I. GRUNDLAGEN A. Allgemeines Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge) und Share Deal komplementär Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge): - Übertragung idr nicht an unternehmensinterne Zustimmungserfordernisse geknüpft (Einzelunternehmer) -- vgl aber gesellschaftsrechtliche Erfordernisse - aber: Problematik der Übertragung der Außenrechtsbeziehungen Share Deal: - Übertragung der Außenrechtsbeziehungen nicht erforderlich -- (bleiben der unternehmenstragenden Gesellschaft zugeordnet) - Problematik gegebenenfalls aber: Einholung innergesellschaftlicher Zustimmungen (Anteilsvinkulierung) B. Asset Deal 1. Schuldrechtliches Titelgeschäft Unternehmen können als Ganzes verkauft werden 2. Übergang der Rechte, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse a) Sachenrechtlicher Spezialitätsgrundsatz grundsätzlich Übergabe jeder einzelnen Sache, die zum Unternehmen gehört - Intabulation bei Betriebsliegenschaften praktische Erleichterungen: - Übergabe durch Zeichen ( 427 ABGB) - Globalzession bei Forderungen b) Übergang von Rechtsverhältnissen (insb Verträge) aa) Grundsatz und Anwendungsbereich Grundsatz: Vertragsübergang ipso iure Rechtsquelle: 38 f UGB 4
5 - steht im 1. Buch des UGB - ist auf Freie Berufe sowie Land- und Forstwirte nur bei (freiwilliger) Eintragung im Firmenbuch anwendbar bb) Tatbestand ( 38 UGB) Erwerb eines Unternehmens unter Lebenden und dessen Fortführung - Unternehmenserwerb durch Einzelrechtsnachfolge, Fruchtgenuss - Einbringung des Einzelunternehmens in neu gegründete Personengesellschaft (OG, KG) oder Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) - gemäß Abs 5a gelten nicht als Erwerb eines Unternehmens im Sinn des 38 Abs. 1: die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. ratio legis: - Sicherung der Unternehmenskontinuität - Surrogat für fehlende Rechtspersönlichkeit des Unternehmens (vgl K. Schmidt) - Abbau der Unterschiede zur Gesamtsrechtsnachfolge Unternehmenskern muss übertragen werden - Anwendung auf die bloße Veräußerung von Unternehmensteilen (zb Zweigniederlassungen, Verkaufsstellen etc) strittig cc) Rechtsfolgen Übergang der unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers ( 38 Abs 1) Zeitpunkt des Übergangs: Unternehmenserwerb Wirkung ex tunc: - Erwerber übernimmt Rechtsverhältnisse mit allen bereits entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten Sicherheiten für Verbindlichkeiten des Veräußerers bestehen grundsätzlich fort Nachhaftung des Veräußerers ( 39) - Veräußerer haftet für Altverbindlichkeiten bei Fälligkeit bis (spätestens) vor Ablauf von fünf Jahren nach Unternehmensübergang weiter - gilt auch für Dauerschuldverhältnisse - Verjährung innerhalb von (höchstens) drei Jahren - 39 UGB kombiniert Enthaftung und Verjährung soweit nichts anderes vereinbart : - andere Vereinbarungen im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber möglich - wohl ebenso möglich: abweichende Vereinbarungen im Verhältnis zwischen Veräußerer und Drittem Schutz des Dritten: - Widerspruch gegen Übergang eines Vertragsverhältnisses ( 38 Abs 2) -- kann ohne besonderen Grund ausgeübt werden -- Widerspruchsrecht kann auch von Besteller einer Sicherheit ausgeübt werden -- befristet: drei Monate ab Mitteilung vom Übergang mit Belehrung über Widerspruchsrecht --- anderweitige Kenntnis oder Kennenmüssen lösen Frist nicht aus --- bei fehlender Verständigung Widerspruch unbefristet möglich -- kein Widerspruchsrecht gegen Übergang von Forderungen --- allein zessionsrechtliche Regeln ( 1392 ff ABGB) anwendbar -- wirksamer Widerspruch: --- Vertragsverhältnis geht nicht über --- gilt auch für Widerspruch eines Sicherungsgebers 5
6 --- unklar: Auswirkungen auf gesichertes Rechtsverhältnis? - Verdoppelung der Rechtszuständigkeit ( 38 Abs 3) -- bei offener Frist für Widerspruch (auch bei fehlender Verständigung) -- kann Dritte sowohl gegenüber Veräußerer als auch gegenüber Erwerber vertragsbezogene Erklärungen ergeben und Erfüllungshandlungen vornehmen wenn Übernahme des Rechtsverhältnisses nicht zustande kommt ( 38 Abs 4) - gleichgültig, ob wegen abweichender Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber oder wegen Widerspruch des Dritten - Erwerberhaftung: -- Unternehmenswerber haftet für alle bis zur Übergabe bereits entstandene Verbindlichkeiten -- abwendbar durch Eintragung ins Firmenbuch, verkehrsübliche Bekanntmachung oder Mitteilung an Dritten - zusätzlich: Haftung nach 1409 ABGB bleibt dennoch aufrecht (ist zwingend) 38 nicht anwendbar beim Erwerb aus Insolvenz des Veräußerers ( 38 Abs 5) c) Sondertatbestände für den Übergang von Rechtsverhältnissen bestehende Bestimmungen über Übergang von Rechtsverhältnissen bleiben unberührt (leges speciales) ( 38 Abs 6) aa) Übergang mit Mietverträgen über Geschäftsräume ( 12a MRG) 12a Abs 1: Unternehmensveräußerung führt zu - gesetzlichem Vertragsübergang auf Unternehmenserwerber -- (allenfalls) Mietzinsanhebung durch Vermieter - Anhebung in 15tel-Schritten, wenn der Erwerber gesetzlicher Erbe des Veräußerers wäre -- dient der erleichterten Betriebsübergabe innerhalb der Familie 12a MRG nur anwendbar im Vollanwendungsbereich des MRG (OGH) Teilanwendungsbereich: 38 f UGB anwendbar bb) Arbeitsverträge Rechtsquelle: 3 AVRAG Übergang der Arbeitsverhältnisse Haftung von Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs bereits begründet waren - Haftung des Erwerbers nach Maßgabe des 1409 ABGB Sonderregelung für Abfertigungsansprüche: - Haftung des Veräußerers mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht - Haftung für fünf Jahre nach dem Betriebsübergang Sonderregelung für Betriebspensionen: - Haftung mit dem Betrag, der der Pensionsanwartschaft im Zeitpunkt des Betriebsübergang entspricht - Haftung für fünf Jahre nach dem Betriebsübergang eingeschränkte Haftung bei Übertragung von Rückstellungen für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften und den entsprechenden Wertpapierdeckungen (oder gleichwertiger Sicherungsmittel): - Veräußerer haftet nur für Differenz zwischen dem Wert der fiktiven Ansprüche bei Betriebsübergang und dem Wert der Sicherungsmittel - Haftung endet ein Jahr nach Betriebsübergang 6
7 cc) Versicherungsverträge ( 69 ff VersVG) ex-lege-übergang von - Sachversicherungen - betrieblichen Haftpflichtversicherungen - obligatorischen Haftpflichtversicherungen - betrieblichen Rechtsschutzversicherungen Anzeigepflicht von Veräußerer und Erwerber Kündigungsrecht von Erwerber und Versicherer (Frist: ein Monat!) gegebenenfalls Leistungsfreiheit bei Versicherungsfall nach Ablauf eines Monats nach hypothetischem Zugang der Anzeige bei rechtzeitiger Erstattung C. Share Deal 1. Rechtsverhältnisse kein Übergang von Rechtsverhältnissen erforderlich, weil unternehmenstragende Gesellschaft als Rechtssubjekt unverändert bleibt ausnahmsweise Durchgriffsbetrachtung im Mietrecht - 12a Abs 3: Mieter ist juristische Person oder unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft - entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten - Vermieter kann Mietzins erhöhen (auf das angemessene Maß, wenn bisher geringer) -- entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten: -- Machtwechseltheorie : Änderung des Gesellschafters, der bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann 2. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Grundfragen der Anteilsübertragung - freie Übertragbarkeit oder Zustimmungserfordernisse? - haftungsrechtliche Konsequenzen? a) Offene Gesellschaft (OG) Anteile gesetzlich vinkuliert ( 124 Abs 1 UGB) haftungsrechtliche Konsequenzen des Ausscheidens/Anteilsübertragung - Forthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ( 160 UGB) - Gegenstand der Haftung nur für Verbindlichkeiten, -- die bereits entstanden sind und -- die innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind (maßgebend: Eintragung des Ausscheidens im Firmenbuch) - Verjährung innerhalb von drei Jahren - Sonderfall ( 160 Abs 3 UGB): -- Gläubiger hat Leistungen bereits vor Ausscheiden des Gesellschafters erbracht -- Ansprüche des Gläubigers werden erst nach Ablauf von fünf Jahren fällig -- Gläubiger muss vom Ausscheiden verständigt werden -- kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom ausscheidenden Gesellschafter Sicherstellung seiner Ansprüche verlangen -- beim Ausbleiben der Sicherheit: keine Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters 7
8 b) Kommanditgesellschaft (KG) Anteile gesetzlich vinkuliert ( 124 Abs 1 ivm 161 Abs 2 UGB) Doppelvinkulierung bei GmbH & Co KG haftungsrechtliche Konsequenzen des Ausscheidens: - Rückzahlung der Einlage wirkt haftungsbegründend (führt zu Wiederaufleben der Haftung) haftungsrechtliche Risiken des Anteilserwerbs: - Erwerber haftet für rückständige Einlage des Veräußerers (bzw für zurückgezahlte Einlage) - Erwerber hat idr kein Haftungsrisiko bei voll eingezahltem Anteil und Eintragung des Nachfolgevermerks im Firmenbuch - bei fehlendem Nachfolgevermerk: -- Haftung des Veräußerers ( 172 Abs 4)? -- Haftung des Erwerbers ( 171 Abs 1)? 1 - keine Haftung des Veräußerers für Einlagerückgewähr an Erwerber ( 172 Abs 3 Satz 2 UGB) Exkurs: 176 UGB - regelt die Haftung des Kommanditisten bei Tätigwerden der KG vor der Eintragung und bei Eintritt des Kommanditisten in bestehende Gesellschaft vor der Eintragung - bei Handlungen für die Gesellschaft nach der Errichtung, aber vor der Eintragung: -- (Eintragung stets konstitutiv!) ( 123 Abs 1 ivm 161 Abs 2 UGB) -- Kommanditist haftet stets nur bis zur Haftsumme - bei Eintritt des Kommanditisten Haftung für Verbindlichkeiten zwischen Eintritt und Eintragung: -- Haftung nur bis zur Haftsumme c) GmbH keine gesetzliche Anteilsvinkulierung, aber regelmäßig im GmbH-Vertrag vereinbart Vinkulierung wirkt absolut (Verfügungsbeschränkung) Vinkulierung überwindbar durch 77 GmbHG Vinkulierung häufig verbunden mit Aufgriffsrechten Haftungsrisiken: - Erwerber hat offene Einlage zu leisten -- Forthaftung des Veräußerers gemäß 67 GmbHG (Vormänner in den letzten fünf Jahren) - Erwerber hat Risiko der Ausfallshaftung gemäß 70 GmbHG zu tragen d) Aktiengesellschaft keine gesetzliche Anteilsvinkulierung: vinkulierte Namenaktien möglich; zustimmungsbefugt ist im Zweifel der Vorstand gegenüber AG: Aktionär ist, wer im Aktienbuch eingetragen ist ( 61 Abs 5 AktG) Haftungsrisiken: Veräußerer: 59 AktG (vgl 67 GmbHG, aber 2 Jahres-Frist) Finanzierung des Aktienerwerbs durch das betreffende Unternehmen selbst verboten (66a AktG) 1 Vgl näher Koppensteiner in Straube 3, 172 Rz 10, 173 Rz 3. 8
9 II. SICHERUNG DER VERMÖGENSINTERESSEN DES ÜBERGEBERS (bis zu seinem Tod) A. Fruchtgenussrecht 2 Fruchtgenussrecht: Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu genießen ( 509 ABGB) Übertragung des Gesellschaftsanteils an Nachfolger Vorbehalt des Fruchtgenussrechts zugunsten des Übergebers - Vorbehaltsfruchtgenuss (Instrument vorweggenommener Erbfolge) - Fruchtgenuss kann auch zugunsten mehrerer Personen vorbehalten werden ( Quotenfruchtgenuss ) Begründung: Titel und Modus - Modus: zb Verständigung der Gesellschaft, - GmbH: Notariatsakt? - Fruchtgenussberechtigter wird nicht Gesellschafter -- hat idr auch keine Einflussrechte bzw Stimmrecht -- könnte beispielsweise Stimmrechtsvollmacht erhalten -- (präzise Regelung zweckmäßig) B. Fortbestehende Beteiligung des Übergebers Übergeber behält Minderheitsbeteiligung am Unternehmen - allenfalls in Verbindung mit schleifenden Übergangsregelungen 3 - zb: Nachfolger ist zunächst nur am laufenden Gewinn des Unternehmens und erst später am Vermögen beteiligt - Nachfolger nimmt am Gewinn teil, Übergeber behält vorerst die Mehrheit der Stimmrechte - Nachfolger erhält Option auf Erwerb von Gesellschaftsanteilen C. Einflussnahme durch Stimmrecht Stimmrechts-Einfluss des Übergebers kann gesichert werden durch: - überproportionale Stimmrechte - Veto-/Zustimmungsrechte - Abtretung von Stimmrechten (wirken nur intern) - Stimmrechtsbindung/Syndikat - Sonderrechte (zb Nominierung Aufsichtsratsmitglied etc) 2 Zum Folgenden beispielsweise Kalss, Kapitalgesellschaftsrecht und Untenehmensnachfolge, in Kalss/Schauer (Hrsg), Untenehmensnachfolge (2001) 61 (92 ff). 3 Dazu etwa Briem, Unternehmensnachfolge aus privatrechtlicher Sicht, in BankPrivat 21 (36 f). 9
10 III. VERÄUSSERUNG DES UNTERNEHMENS (Rechtsverhältnis Veräußerer Erwerber) A. Allgemeines Kaufgegenstand beim Asset Deal: Unternehmen Kaufgegenstand beim Share Deal: Gesellschaftsanteil ( 1392 ff ABGB) Durchgriffsbetrachtung : - Erwerb von 100 %iger Beteiligung ist dem Kauf des Unternehmens gleichzuhalten 4 Unternehmen ist keine Ware: Mängelrüge ( 377 f UGB nicht anwendbar) 5 B. Wesentliche Inhalte des Veräußerungsvertrags 6 Beschreibung des Vertragsgegenstands - allenfalls: Erstellung eines Inventars? - welche Rechtsverhältnisse sollen nicht übergehen ( 38 UGB!) Kaufpreis - Entrichtung und allfällige Sicherstellung - vgl bei Kapitalgesellschaft: Darlehensgewährung oder Sicherheitenbestellung durch die Gesellschaft, die erworben werden soll, zur Finanzierung des Kaufpreises ist unzulässig ( 66a AktG) Übergabestichtag Geschuldete Eigenschaften und Gewährleistung - Due diligence: Überprüfung des Unternehmens vor dem Kauf - gesellschaftsrechtlicher Interessenkonflikt: -- Verschwiegenheitspflicht des Leitungsorgans (vgl 84 Abs 1 Satz 2 AktG) versus Informationsinteresse des potenziellen Erwerbers -- Verschwiegenheitspflicht gilt nicht absolut -- Vorstand muss Interesse der Gesellschaft an möglichem Erwerb gegen Geheimhaltungsinteressen abwägen 7 - umfangreiche Checklisten 8 : -- zb Firmenbuchauszüge, Geschäftsordnungen der Organe, Syndikatsverträge, geschlossene Kette von Abtretungsverträgen seit der Gesellschaftsgründung, Vorhandensein gewerberechtlicher Genehmigungen (bzw andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen), Grundbuchsauszüge, Nutzungsverträge über Immobilien (Miete, Pacht), Liste der Arbeitnehmer und Arbeitsverträge, Immaterialgüterrechte, AGB, laufende Lieferverträge, Kreditverträge, Bürgschaften, Patronatserklärungen, Versicherungsverträge, laufende Gerichtsverfahren etc etc 4 OGH ecolex 1990, 216; ecolex 1996, HA; zb OGH GeS 2003, Vgl zum Folgenden etwa Czernich/Guggenberger/Schwarz (Hrsg), Handbuch des österreichischen Familienunternehmens (2005) 320 ff. 7 Ausführlich Winkler/Birkner, Informationsweitergabe bei due diligence und Aktienerwerb, GesRZ 1999, 234 (234 ff); zustimmend Ch. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), AktG 84 Rz Vgl zb Czernich/Guggenberger/Schwarz (Hrsg), Familienunternehmen 316 ff: 10
11 - Rechtsfolge: 928 ABGB -- Verkäufer haftet bei Zusicherung der Fehlerfreiheit - Zusicherung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse -- Fehlen von Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen erkennbar sind -- aber keine Zusicherung einer speziellen Ertragskraft des Unternehmens - Gewährleistung -- in Ermangelung abweichender Vereinbarung drei Jahre --- (Unternehmen in dieser Hinsicht wie unbewegliche Sache) -- Fristbeginn: bei Übergabe ( Closing ) -- Regelung der Rechtsfolgen der Gewährleistung: --- ist die allfällige Wandlung und Rückabwicklung wirklich erwünscht? C. Vertragsmängel & Leistungsstörungen Gewährleistung Schadenersatz Irrtum Verkürzung über die Hälfte - 934, 935 ABGB - grundsätzlich zwingendes Recht - Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte steht grundsätzlich auch Unternehmern offen - ist aber zu Lasten des unternehmerischen Teils dispositiv ( 351 UGB) - bei Vorbereitungsgeschäft einer natürlichen Person liegt jedoch noch kein unternehmensbezogenes Geschäft vor ( 343 Abs 3 UGB) -- Verkürzung über die Hälfte insoweit zwingend D. Übernahme- und Kartellrecht 1. Übernahmerecht anwendbar auf börsenotierte Aktiengesellschaften bei Familienunternehmen unter Umständen relevant wegen Pflichtangebot: Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft legen - Preis: höchster Preis, den der Erwerber in den letzten 12 Monaten bezahlt hat bzw mindestens durchschnittlicher Börsepreis der letzten sechs Monate kontrollierende Beteiligung: Erwerb von mehr als 30 % der ständig stimmberechtigten Aktien an der Zielgesellschaft ( 22 ÜbG idf ÜbRÄG 2006) Überschreiten der gesicherten Sperrminorität ( 26a ÜbG) - Erlangung einer Beteiligung, die 26%, aber nicht 30 % übersteigt -- Beschränkung des Stimmrechts auf 26 % Ausnahmen vom Pflichtsangebot: - passive Kontrollerlangung ( 22b ÜbG) -- löst idr das Pflichtangebot nicht aus (außer wenn Erwerber beim Erwerb der Anteile mit der Kontrollerlangung rechnen musste) -- Ruhen der Stimmrechte von mehr als 26 % - Erwerb durch Privatstiftung, auf deren Geschäftsführung ausschließlich der bisher kontrollierend Beteiligte einen Einfluss ausüben konnte ( 24 Abs 3 Z 3 ÜbG) 11
12 2. Kartellrecht wichtig vor allem Fusionskontrolle a) Europäisches Gemeinschaftsrecht Rechtsquelle: Fusionskontrollverordnung (FKVO) Tatbestände: - Fusion unabhängiger Unternehmen oder Unternehmensteile - Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung - Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens gemeinschaftsweite Bedeutung - abhängig von Umsatzgrößen Anzeige bei Kommission - Entscheidung durch diese selbst oder Delegation der Entscheidung an Mitgliedstaaten europäische Fusionskontrolle hat Vorrang gegenüber der Anwendung mitgliedschaftlichen Rechts (Art 21 Abs 3 FKVO) b) Österreichisches Recht Rechtsquelle: 7 ff Kartellgesetz (Zusammenschlüsse) Tatbestände im Wesentlichen der FKVO nachgebildet - Erwerb eines Unternehmens oder eines wesentlichen Teils davon - Erwerb einer Beteiligung von mehr als 50 % oder mehr als 25 % - Übereinstimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder in Leitungsorgan oder Aufsichtsrat - jede sonstige Verbindung, durch ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann Umsatzschwelle besondere Bestimmungen für Medienzusammenschlüsse 12
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