Landwirtschaftliche Pflegeversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landwirtschaftliche Pflegeversicherung"

Transkript

1 Landwirtschaftliche Pflegeversicherung Soziale Sicherung der Pflegeperson 17

2 Soziale Sicherung der ehrenamtlichen Pflegeperson Durch die soziale Pflegeversicherung soll nicht nur die Situa tion der pfle ge be dürf ti gen Per so nen ver bes sert, son dern auch zusätzlich eine soziale Sicherung von ehrenamtlichen Pflegepersonen, wie z. B. von pflegenden Angehörigen oder Nachbarn, erreicht werden. Deshalb bietet die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen für ehrenamtliche Pflegepersonen, und zwar in der (gesetzlichen) Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Wer ist eine ehrenamtliche Pflege per son? Als ehrenamtliche Pflegeperson ist anzusehen, wer einen oder mehrere pfle ge be dürf ti ge Personen nicht erwerbsmäßig, d. h. re gel mä ßig min des tens 14 Stun den in der Wo che in seiner häuslichen Umgebung pflegt, sofern diese pflege be dürf ti gen Personen An spruch auf Leis tun gen aus der sozialen oder aus einer privaten Pflegeversicherung hat. Durch eine gesetzliche Änderung kann Rentenversicherungspflicht auch in Betracht kommen, wenn die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger mit einem jeweiligen Pflegeaufwand von unter 14 Stunden zusammen mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt (sogenannte Additionspflege). Auch Personen, die für ihre Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erhalten, welches das von der Pflegekasse gezahlte Pfle ge geld nicht ü ber steigt, gel ten als eh ren amt li che Pflegepersonen. Deshalb wird eine Pflege immer dann ehrenamtlich durchgeführt, wenn die finanziellen Zuwendungen des Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson(en) im Monat bei Pflegestufe I bei Pflegestufe II bei Pflegestufe III 244 Euro 458 Euro 728 Euro nicht übersteigen. 2

3 Keine Anrechnung von Pflegegeld Wenn der Pfle ge bedürf ti ge sein Pfle ge geld, das er von seiner landwirtschaftlichen Pflegekasse (LPK) erhält, ganz oder teilweise an die ehrenamtliche Pflegeperson weitergibt, so wird dieses Geld von der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) weder bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt noch beim Gesamteinkommen der Pflegeperson angerechnet. Dies ist im Krankenversicherungsrecht bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen (z. B. bei den Arznei kos ten, den Heil- o der Hilfs mit teln), a ber auch bei der weiteren Durchführung der beitragsfreien Familienversicherung von Bedeutung. Sofern Pflegepersonen höhere Beträge für ihre Pflegetätigkeit vom Pflegebedürftigen erhalten, sollte unbedingt mit der Pfle ge kas se ge spro chen wer den. Beiträge zur gesetzlichen Renten ver sicherung Pfle ge per so nen, die eh ren amt lich pfle gen, kön nen aufgrund die ser Pfle ge tä tig keit sel ten ei ne vol le Er werbs tä tig keit ausüben, so dass auch eine Alterssicherung nicht oder nicht im wünschenswerten Umfang aufgebaut werden kann. Die Pflegekasse entrichtet für die ehrenamtliche Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung je nach Umfang der Pflegetätigkeit in unterschiedlicher Höhe. Voraussetzung ist aber, dass die ehrenamtliche Pflegeperson einen oder mehrere pflegebedürftige Personen regelmäßig min des tens 14 Stun den in der Wo che pflegt. Durch die se Beitragszahlung werden somit Versicherungszeiten in der Rentenversicherung für die Pflegeperson aufgebaut oder er wei tert. Wenn je mand ne ben der Pfle ge tä tig keit noch an der wei tig erwerbstätig ist, gilt diese Regelung, sofern die Beschäfti gung o der selbst stän di ge Tä tig keit an nicht mehr als 30 Stun den in der Wo che aus ge übt wird. Für die Fest stel lung der Ver si che rungs pflicht zur Ren ten ver si che rung sind wei 3

4 tere Angaben der Pflegeperson erforderlich. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu setzen. Zuständig ist die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Zu beachten ist, dass Unterbrechungen in der Pflegetätig keit auch für die se Dau er zu ei ner Un ter bre chung der Zah lung der Ren ten ver si che rungs bei trä ge durch die Pflege kas se füh ren. Ist jedoch eine Pflegeperson, die nicht erwerbsmäßig pflegt, aufgrund eines Erholungsurlaubs selbst an der Pflege verhindert, werden Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit des Erholungsurlaubs bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr gewährt. Nicht für alle Pflegepersonen, die die hier beschriebenen Vo raus set zun gen er fül len, sind Bei trä ge zur Ren ten ver si cherung zu ent rich ten. Das Ge setz sieht für ver schie de ne Sachver hal te Ver si che rungs frei heit in der Ren ten ver si che rung vor. So wer den kei ne Ren ten ver si che rungs bei trä ge von der Pflegekasse gezahlt, wenn z. B. bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften, nach kirchenrecht li chen Re ge lun gen o der aus ei ner be rufs stän dischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Er rei chen ei ner Al ters gren ze be zo gen wird o der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch gar keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Rentenversicherungspflicht ist jedoch auch für Pflegepersonen möglich, die zwar nie Rentenversicherungsbeiträge gezahlt ha ben, de nen aber Kin der er zie hungs zei ten an er kannt wurden bzw. anzuerkennen sind. Pflegepersonen, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben der Pflegekasse zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung nachzu wei sen, dass ih nen Kin der er zie hungs zei ten vom Ren tenver si che rungs trä ger an er kannt wur den. 4

5 Zu sam men fas send müs sen al so fol gen de Be ding un gen erfüllt sein, damit die LPK für eine ehrenamtliche Pflegeperson Bei trä ge für die Ren ten ver si che rung en trich tet: 1. Es müssen eine pflegebedürftige Person oder mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt werden, die die Leistungsvoraussetzungen in der sozialen Pflegeversicherung erfüllen. 2. Die Pfle geperson darf nicht erwerbsmäßig pflegen, d. h. für ihre Pflegetätigkeit darf sie nicht mehr er hal ten, als der Gepflegte an Pflegegeld gezahlt be kommt. 3. Die Pflegetätigkeit muss regelmäßig mindestens 14 Stun den wö chent lich be tra gen. 4. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung, also im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pfle geperson oder im Haushalt einer dritten Person durchgeführt werden. 5. Es darf kein Tatbestand der Rentenversicherungsfreiheit bestehen. 6. Werden von einer Pflegeperson mehr als eine pflegebedürftige Person gepflegt, sind die Pflegezeiten zu addieren. Wer zahlt die Beiträge an welchen Rentenversicherungsträger? Die Beiträge zur Rentenversicherung für ehrenamtliche Pflegepersonen werden von der LPK aufgebracht. Für Pflegepersonen, die einen bei einem privaten Versicherungsunternehmen Pflegeversicherten betreuen, zahlt das private Versicherungsunternehmen die Beiträge. Maßgebend für die Beitragshöhe ist der Beitragssatz, der auch für Arbeitnehmer gilt. Die Rentenversicherungsbeiträge werden monatlich an den Rentenversicherungsträger abgeführt. Zuständig ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger, bei dem die Pflegeperson zuletzt schon versichert war oder wegen einer neben der Pflegetätigkeit ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zurzeit noch versichert ist. 5

6 Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit jedoch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, ist der Träger der Rentenversicherung zu stän dig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt wird bzw. festgelegt worden ist. Höhe der Rentenversicherungsbeiträge Die Beitragshöhe zur Rentenversicherung ist davon abhängig, welcher Pflegestufe der Pflegebedürftige zugeordnet ist und wie viele Stunden der Pflegebedürftige regelmäßig wöchentlich gepflegt wird. Alte Bundesländer Pflegestufe des Pflegebedürftigen regelmäßiger wöchentlicher Pflegeaufwand von der Pfle gekasse gezahlter Rentenversicherungsbeitrag EUR entspricht einem Bruttoarbeitsentgelt von monatlich EUR III mindestens 28 Stunden 424, ,00 mindestens 21 Stunden 318, ,00 mindestens 14 Stunden 212, ,00 II mindestens 21 Stunden 282, ,00 mindestens 14 Stunden 188, ,00 I mindestens 14 Stunden 141,37 756,00 Neue Bundesländer Pflegestufe des Pflegebedürftigen regelmäßiger wöchentlicher Pflegeaufwand von der Pfle gekasse gezahlter Rentenversicherungsbeitrag EUR entspricht einem Bruttoarbeitsentgelt von monatlich EUR III mindestens 28 Stunden 361, ,00 mindestens 21 Stunden 270, ,00 mindestens 14 Stunden 180,64 966,00 II mindestens 21 Stunden 240, ,00 mindestens 14 Stunden 160,57 858,67 I mindestens 14 Stunden 120,43 644,00 6

7 In welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung von den Pfle ge kas sen ü ber nom men wer den und wel chem Ar beitsent gelt ei nes Ar beit neh mers die ser Bei trag ent spricht, können Sie aus der nebenstehenden Ta bel le ent neh men. Es han delt sich um Werte für das Kalenderjahr Mehrere Pflege per sonen teilen sich die Pflege auf Beiträge zur Rentenversicherung werden auch gezahlt, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen. Voraussetzung ist, dass jede Pflegeperson jeweils regelmäßig min des tens 14 Stun den in der Wo che einen oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegt. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Die ehrenamtlichen Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die unfallversicherte Tätigkeit einer ehrenamtlichen Pflegeperson umfasst die Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und soweit diese Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen auch die Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig durchgeführt wird. Dieser Unfallversicherungsschutz ist für die Pflegepersonen kostenlos. Welcher Unfallversicherungs trä ger im Ein zel fall zu stän dig ist, kann bei der LPK erfragt werden. Leistungen der Arbeitslosenversicherung Seit Februar 2006 erhalten nur noch die Pflegepersonen Arbeitslosengeld nach Ende der Pflegetätigkeit, die innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Zeiten der Pflege können da bei als ver si che rungs pflich ti ge Zei ten be rück sich tigt wer 7

8 den, wenn die Pfle ge per son sich frei wil lig in der Ar beits losen ver si che rung wei ter ver si chert. Dies trifft für den Personenkreis der Pflegepersonen zu, die Angehörige, welche Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen anderer Sozialversicherungsträger erhalten, wenigstens 14 Stunden im Wochendurchschnitt pflegen und deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben haben. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestand oder Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen wurde. Außerdem muss unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben oder Arbeitslosengeld bezogen worden sein und es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bestehen. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb von einem Monat (Ausschlussfrist) nach Aufnahme der Pflegetätigkeit bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu stellen. Wird der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt, kann ein freiwilliges Versicherungspflichtverhältnis nicht mehr begründet werden. Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Arbeitsagentur. 8

9 Soziale Sicherung der pflegenden (berufstätigen) Familienangehörigen Damit pflegebedürftige Menschen auch durch berufstätige Angehörige in gewohnter häuslicher Umgebung gepflegt werden können, wird durch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege gefördert. Bei einem unerwarteten Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von nahen pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen. Nahe Angehörige Nahe Angehörige sind dabei Verwandte und verschwägerte Personen wie Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige gelten neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und eigene Pflegekinder. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation eines nahen Angehörigen können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung erhalten damit Berufstätige nach Akutereignissen die Möglichkeit, sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten. So kann die Arbeitsbefreiung von den Beschäftigten zum Beispiel dazu genutzt werden, 9

10 für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich, etwa durch Einschaltung eines Pflegedienstes, zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege ersichtlich ist. Der Arbeitgeber ist während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung des Beschäftigten nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus arbeitrechtlichen Vorschriften oder aufgrund individueller Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt. Freistellung von der Arbeitsleistung Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, von längstens sechs Monaten (Pflegezeit), wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Pflege in häuslicher Umgebung liegt immer dann vor, wenn die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. häuslichen Umgebung (z. B. auch in der Wohnung des Pflegenden) außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgt. Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. 10

11 Anzeige und Nachweis beim Arbeitgeber Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gegenüber ihren Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Pflegezeit und innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen anzukündigen und schriftlich anzuzeigen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Beginn und Dauer der Pflegezeit Der Pflegende hat gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang (teilweise oder vollständig) die Freistellung erfolgen soll. Die Dauer der Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer), auch wenn die Pflege durch mehrere Pflegepersonen nebeneinander oder aufeinanderfolgend sichergestellt werden soll. Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Pflegezeit kann grundsätzlich nicht vorzeitig beendet werden. Nur wenn die Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr nötig ist, für den Beschäftigten nicht zumutbar oder möglich ist, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers die Pflegezeit vorzeitig beendet werden. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach Eintritt des veränderten Umstandes. Sozialversicherungsrechtliche Absicherung Für die Zeit der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen sollen die pflegenden Angehörigen durch die Solidargemeinschaft sozialversicherungsrechtlich abgesichert werden. Deshalb wird die Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung als Versicherungszeit berücksichtigt, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gewährt die Pflegeversicherung in den Fällen, in denen keine anderweitige Absicherung, insbesondere durch eine Familienversicherung, besteht, einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung. 11

12 Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung / Arbeitslosigkeit Wird eine pflegebedingte Befreiung von der Arbeitsleistung beantragt und war der Pflegende unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig beschäftigt, so besteht für die Dauer der Pflegezeit weiterhin Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung kann aber nur greifen, wenn der Beschäftigte vollständig freigestellt ist oder das monatliche Arbeitsentgelt aufgrund der teilweisen Freistellung die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit tritt nicht ein, wenn der Pflegende bereits nach anderen Vorschriften der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist oder einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I) nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung hat. Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit. Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz von der Arbeitsleistung vollständig befreit werden, können zur sozialen Absicherung einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt auch, wenn aufgrund einer teilweisen Freistellung ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Leistung wird auf Antrag von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erbracht, und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die zuständige Kranken- oder Pflegekasse. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherungsschutz In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach dem Pflegeversicherungsgesetz die Zeiten der nicht erwerbs 12

13 mäßigen häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten, soweit die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die pflegenden Angehörigen sind bei der Pflegetätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegekurse für interessierte Personen Damit den Pflegebedürftigen auch in der häuslichen Umgebung bestmöglich geholfen werden kann, bietet die LPK unentgeltlich Pflegekurse für Personen an, die an der Pflege interessiert sind. Hierfür kommen insbesondere Angehörige in Frage, aber auch andere an einer Pflege interessierte Per so nen, und zwar selbst dann, wenn sie viel leicht erst später einmal eine Pflegestelle ehrenamtlich übernehmen möchten. Mit diesen Pflegekursen wird beabsichtigt, Pflegepersonen besser zu qualifizieren und den Umgang mit dem Pflegebedürftigen für beide Seiten sachgerechter und auch menschlicher zu ge stal ten. Des halb wer den in den Kur sen Kennt nis se ver mit telt und ver tieft, die zur Pfle ge in der häus li chen Umgebung des Pflegebedürftigen notwendig und hilfreich sind. Aber auch Unterstützung bei seelischen und körperlichen Belastungen, Abbau von Versagensängsten, Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen untereinander sowie die Beratung über sinnvolle Hilfsmittel sind Gegenstand solcher Kurse. Sind Sie interessiert? Dann sprechen Sie mit der LPK. Diese wird Sie über weitere Einzelheiten informieren und Ihnen auch einen Pflegekurs in Ihrer Nähe anbieten. Natürlich kann diese Broschüre nicht alle Fragen zur Pflegeversicherung beantworten. Weitere Informationen können Sie von Ihrer LPK erhalten. Wenn Sie Fragen haben, sind wir Ihnen gern behilflich. 13

14 Notizen 14

15

16 Herausgeber: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Weißensteinstraße Kassel Stand: 1 /

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall

Mehr

Kontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule

Kontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Kontakthalteseminar für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Themen Pflegezeitgesetz Tarifeinigung 2008 Bericht aus der

Mehr

April 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit

April 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit April 2008 Pflegereform 2008 Die Pflegezeit Am 1. Juli 2008 tritt das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Teil der damit verabschiedeten

Mehr

Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung

Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - PflegeZG)

Mehr

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl.

Mehr

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

- 244 458 728 von monatlich 1)

- 244 458 728 von monatlich 1) Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG)

INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Merkblatt für pflegende Angehörige

Merkblatt für pflegende Angehörige Merkblatt für pflegende Angehörige (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit -http://www.bmg.bund.de/ ) Pflegezeit Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige

Mehr

SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung

SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung SVcompact Bisher erschienen: n Schnell und sicher durch die Sozialversicherung 120 Begriffe und ihre Erklärung n Maschinelles Melde- und Beitragsverfahren n Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Soziale Absicherung der Existenzgründer Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Kranken- versicherung (KV) Unfall-

Mehr

Liebe Leserin, lieber Leser,

Liebe Leserin, lieber Leser, Liebe Leserin, lieber Leser, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hilfe und Pflege sind zu organisieren, der Alltag des Pflegebedürftigen muss häufig

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige

Mehr

Versicherungen Die Deutsche Sozialversicherung sorgt in Deutschland für die soziale Sicherheit der Bürger und ist ein Kernelement des Sozialsystems. Das wichtigste Prinzip ist das Solidaritätsprinzip:

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Wolfgang Bellwinkel/DGUV. Sicheres Arbeiten in der häuslichen Pflege. Unfallversicherungsschutz von Pflegepersonen

Wolfgang Bellwinkel/DGUV. Sicheres Arbeiten in der häuslichen Pflege. Unfallversicherungsschutz von Pflegepersonen Wolfgang Bellwinkel/DGUV Sicheres Arbeiten in der häuslichen Pflege Unfallversicherungsschutz von Pflegepersonen Wer ist versichert? Alle, die eine pflegebedürftige Person im Sinne der Pflegeversicherung

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

Kinderpflege Krankengeld

Kinderpflege Krankengeld Kinderpflege Krankengeld Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, im Rahmen unserer Leistungen für die Familie ist auch Krankengeld vorgesehen,

Mehr

Der Pflegefall. -mich trifft das nicht?! Copyright Brigitte Tanneberger GmbH

Der Pflegefall. -mich trifft das nicht?! Copyright Brigitte Tanneberger GmbH Der Pflegefall -mich trifft das nicht?! Auch Sie werden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Alter zum Pflegefall Anzahl älterer Menschen nimmt gravierend zu: heute sind 20 % der Bevölkerung 65+ und 5 % der

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Das Gesetz sieht vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Informationen für Sie Die Pflegeversicherung

Informationen für Sie Die Pflegeversicherung Gesundheitsamt Freie Hansestadt Bremen Sozialmedizinischer Dienst für Erwachsene Informationen für Sie Die Pflegeversicherung Türkischsprachige Informationen zur Pflegeversicherung Machen Sie sich schlau,

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 53108 Bonn Bekanntmachung Gemäß 1 Satz 2 der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Die Seite "Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 80526 RECHTSINFORMATION Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) will der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz 2015 Veränderungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.15 auf einen Blick: - Leistungsbeträge um 4 % erhöht - Geld für Betreuung (zus. Betreuungsleistungen) auch ohne Einschränkung

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Merkblatt Gründungszuschuss

Merkblatt Gründungszuschuss Gründungszuschuss 1 Merkblatt Gründungszuschuss Der Gründungszuschuss (früher bekannt unter Ich-AG Zuschuss und Überbrückungsgeld) hat sich Anfang 2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1 Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten 1 (Stand Wintersemester 2015/ 16) 1 (gem. Studentenkrankenversicherungs Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester

Mehr

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Welche Sie normalerweise betreuende Person ist/war verhindert? In welchem Zeitraum ist/war diese Person verhindert? Aus

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen

Mehr

Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen

Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Aufgrund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegegeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit & Co.: Welche Leistungsverbesserungen gibt es für pflegende Angehörige? Worum geht es? Tritt der Pflegefall ein und

Mehr

Familienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich?

Familienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich? Familienpflegezeitgesetz Was ist das eigentlich? Was ist das Ziel des Gesetzes? Bessere Vereinbarkeit von Betreuung (Pflege) naher Angehöriger in häuslicher Umgebung und Beruf Weiterer Schritt zu einer

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016)

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Pflegegeld Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld Bezieher von Arbeitslosengeld 3 Liebe Leserin, lieber Leser, wer Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erhält, soll während

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Kurzzeitige Arbeitsverhinung, Pflegezeit, Familienpflegezeit Das ist neu seit dem 1.1.2015 ein Überblick(2): Kurzzeitige Arbeitsverhinung:

Mehr

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer 2 Einführung Pflegebedürftig Pflegestufen Die Hilfe bei den ATL Leistungen bei

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht

Mehr

Merkblatt zum Pflegezeitgesetz

Merkblatt zum Pflegezeitgesetz Merkblatt zum Pflegezeitgesetz Informationsschrift für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bearbeitet von Olaf Müller, Wolfgang Stuhlmann 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 20 S. Paperback ISBN 978 3 8073 0062

Mehr

Roland Rosenow - Sozialrecht in Freiburg - www.srif.de

Roland Rosenow - Sozialrecht in Freiburg - www.srif.de Roland Rosenow - Sozialrecht in Freiburg - www.srif.de Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung nach Inkrafttreten des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG) und über die Änderungen durch das

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

PLÖTZLICH EIN PFLEGEFALL IN DER FAMILIE - WAS MUSS ICH WISSEN?

PLÖTZLICH EIN PFLEGEFALL IN DER FAMILIE - WAS MUSS ICH WISSEN? PLÖTZLICH EIN FALL IN DER FAMILIE - WAS MUSS ICH WISSEN? 26.02.2014 1 26.02.2014 1 ÜBERBLICK > Wie organisiere ich die Pflege? > Wie finanziere ich die Versorgung? > Worauf muss ich bei pflegerischen Handgriffen

Mehr