Landwirtschaftliche Pflegeversicherung
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- Kathrin Wagner
- vor 8 Jahren
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1 Landwirtschaftliche Pflegeversicherung Soziale Sicherung der Pflegeperson 17
2 Soziale Sicherung der ehrenamtlichen Pflegeperson Durch die soziale Pflegeversicherung soll nicht nur die Situa tion der pfle ge be dürf ti gen Per so nen ver bes sert, son dern auch zusätzlich eine soziale Sicherung von ehrenamtlichen Pflegepersonen, wie z. B. von pflegenden Angehörigen oder Nachbarn, erreicht werden. Deshalb bietet die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen für ehrenamtliche Pflegepersonen, und zwar in der (gesetzlichen) Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Wer ist eine ehrenamtliche Pflege per son? Als ehrenamtliche Pflegeperson ist anzusehen, wer einen oder mehrere pfle ge be dürf ti ge Personen nicht erwerbsmäßig, d. h. re gel mä ßig min des tens 14 Stun den in der Wo che in seiner häuslichen Umgebung pflegt, sofern diese pflege be dürf ti gen Personen An spruch auf Leis tun gen aus der sozialen oder aus einer privaten Pflegeversicherung hat. Durch eine gesetzliche Änderung kann Rentenversicherungspflicht auch in Betracht kommen, wenn die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger mit einem jeweiligen Pflegeaufwand von unter 14 Stunden zusammen mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt (sogenannte Additionspflege). Auch Personen, die für ihre Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erhalten, welches das von der Pflegekasse gezahlte Pfle ge geld nicht ü ber steigt, gel ten als eh ren amt li che Pflegepersonen. Deshalb wird eine Pflege immer dann ehrenamtlich durchgeführt, wenn die finanziellen Zuwendungen des Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson(en) im Monat bei Pflegestufe I bei Pflegestufe II bei Pflegestufe III 244 Euro 458 Euro 728 Euro nicht übersteigen. 2
3 Keine Anrechnung von Pflegegeld Wenn der Pfle ge bedürf ti ge sein Pfle ge geld, das er von seiner landwirtschaftlichen Pflegekasse (LPK) erhält, ganz oder teilweise an die ehrenamtliche Pflegeperson weitergibt, so wird dieses Geld von der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) weder bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt noch beim Gesamteinkommen der Pflegeperson angerechnet. Dies ist im Krankenversicherungsrecht bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen (z. B. bei den Arznei kos ten, den Heil- o der Hilfs mit teln), a ber auch bei der weiteren Durchführung der beitragsfreien Familienversicherung von Bedeutung. Sofern Pflegepersonen höhere Beträge für ihre Pflegetätigkeit vom Pflegebedürftigen erhalten, sollte unbedingt mit der Pfle ge kas se ge spro chen wer den. Beiträge zur gesetzlichen Renten ver sicherung Pfle ge per so nen, die eh ren amt lich pfle gen, kön nen aufgrund die ser Pfle ge tä tig keit sel ten ei ne vol le Er werbs tä tig keit ausüben, so dass auch eine Alterssicherung nicht oder nicht im wünschenswerten Umfang aufgebaut werden kann. Die Pflegekasse entrichtet für die ehrenamtliche Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung je nach Umfang der Pflegetätigkeit in unterschiedlicher Höhe. Voraussetzung ist aber, dass die ehrenamtliche Pflegeperson einen oder mehrere pflegebedürftige Personen regelmäßig min des tens 14 Stun den in der Wo che pflegt. Durch die se Beitragszahlung werden somit Versicherungszeiten in der Rentenversicherung für die Pflegeperson aufgebaut oder er wei tert. Wenn je mand ne ben der Pfle ge tä tig keit noch an der wei tig erwerbstätig ist, gilt diese Regelung, sofern die Beschäfti gung o der selbst stän di ge Tä tig keit an nicht mehr als 30 Stun den in der Wo che aus ge übt wird. Für die Fest stel lung der Ver si che rungs pflicht zur Ren ten ver si che rung sind wei 3
4 tere Angaben der Pflegeperson erforderlich. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu setzen. Zuständig ist die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Zu beachten ist, dass Unterbrechungen in der Pflegetätig keit auch für die se Dau er zu ei ner Un ter bre chung der Zah lung der Ren ten ver si che rungs bei trä ge durch die Pflege kas se füh ren. Ist jedoch eine Pflegeperson, die nicht erwerbsmäßig pflegt, aufgrund eines Erholungsurlaubs selbst an der Pflege verhindert, werden Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit des Erholungsurlaubs bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr gewährt. Nicht für alle Pflegepersonen, die die hier beschriebenen Vo raus set zun gen er fül len, sind Bei trä ge zur Ren ten ver si cherung zu ent rich ten. Das Ge setz sieht für ver schie de ne Sachver hal te Ver si che rungs frei heit in der Ren ten ver si che rung vor. So wer den kei ne Ren ten ver si che rungs bei trä ge von der Pflegekasse gezahlt, wenn z. B. bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften, nach kirchenrecht li chen Re ge lun gen o der aus ei ner be rufs stän dischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Er rei chen ei ner Al ters gren ze be zo gen wird o der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch gar keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Rentenversicherungspflicht ist jedoch auch für Pflegepersonen möglich, die zwar nie Rentenversicherungsbeiträge gezahlt ha ben, de nen aber Kin der er zie hungs zei ten an er kannt wurden bzw. anzuerkennen sind. Pflegepersonen, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben der Pflegekasse zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung nachzu wei sen, dass ih nen Kin der er zie hungs zei ten vom Ren tenver si che rungs trä ger an er kannt wur den. 4
5 Zu sam men fas send müs sen al so fol gen de Be ding un gen erfüllt sein, damit die LPK für eine ehrenamtliche Pflegeperson Bei trä ge für die Ren ten ver si che rung en trich tet: 1. Es müssen eine pflegebedürftige Person oder mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt werden, die die Leistungsvoraussetzungen in der sozialen Pflegeversicherung erfüllen. 2. Die Pfle geperson darf nicht erwerbsmäßig pflegen, d. h. für ihre Pflegetätigkeit darf sie nicht mehr er hal ten, als der Gepflegte an Pflegegeld gezahlt be kommt. 3. Die Pflegetätigkeit muss regelmäßig mindestens 14 Stun den wö chent lich be tra gen. 4. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung, also im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pfle geperson oder im Haushalt einer dritten Person durchgeführt werden. 5. Es darf kein Tatbestand der Rentenversicherungsfreiheit bestehen. 6. Werden von einer Pflegeperson mehr als eine pflegebedürftige Person gepflegt, sind die Pflegezeiten zu addieren. Wer zahlt die Beiträge an welchen Rentenversicherungsträger? Die Beiträge zur Rentenversicherung für ehrenamtliche Pflegepersonen werden von der LPK aufgebracht. Für Pflegepersonen, die einen bei einem privaten Versicherungsunternehmen Pflegeversicherten betreuen, zahlt das private Versicherungsunternehmen die Beiträge. Maßgebend für die Beitragshöhe ist der Beitragssatz, der auch für Arbeitnehmer gilt. Die Rentenversicherungsbeiträge werden monatlich an den Rentenversicherungsträger abgeführt. Zuständig ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger, bei dem die Pflegeperson zuletzt schon versichert war oder wegen einer neben der Pflegetätigkeit ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zurzeit noch versichert ist. 5
6 Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit jedoch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, ist der Träger der Rentenversicherung zu stän dig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt wird bzw. festgelegt worden ist. Höhe der Rentenversicherungsbeiträge Die Beitragshöhe zur Rentenversicherung ist davon abhängig, welcher Pflegestufe der Pflegebedürftige zugeordnet ist und wie viele Stunden der Pflegebedürftige regelmäßig wöchentlich gepflegt wird. Alte Bundesländer Pflegestufe des Pflegebedürftigen regelmäßiger wöchentlicher Pflegeaufwand von der Pfle gekasse gezahlter Rentenversicherungsbeitrag EUR entspricht einem Bruttoarbeitsentgelt von monatlich EUR III mindestens 28 Stunden 424, ,00 mindestens 21 Stunden 318, ,00 mindestens 14 Stunden 212, ,00 II mindestens 21 Stunden 282, ,00 mindestens 14 Stunden 188, ,00 I mindestens 14 Stunden 141,37 756,00 Neue Bundesländer Pflegestufe des Pflegebedürftigen regelmäßiger wöchentlicher Pflegeaufwand von der Pfle gekasse gezahlter Rentenversicherungsbeitrag EUR entspricht einem Bruttoarbeitsentgelt von monatlich EUR III mindestens 28 Stunden 361, ,00 mindestens 21 Stunden 270, ,00 mindestens 14 Stunden 180,64 966,00 II mindestens 21 Stunden 240, ,00 mindestens 14 Stunden 160,57 858,67 I mindestens 14 Stunden 120,43 644,00 6
7 In welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung von den Pfle ge kas sen ü ber nom men wer den und wel chem Ar beitsent gelt ei nes Ar beit neh mers die ser Bei trag ent spricht, können Sie aus der nebenstehenden Ta bel le ent neh men. Es han delt sich um Werte für das Kalenderjahr Mehrere Pflege per sonen teilen sich die Pflege auf Beiträge zur Rentenversicherung werden auch gezahlt, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen. Voraussetzung ist, dass jede Pflegeperson jeweils regelmäßig min des tens 14 Stun den in der Wo che einen oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegt. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Die ehrenamtlichen Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die unfallversicherte Tätigkeit einer ehrenamtlichen Pflegeperson umfasst die Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und soweit diese Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen auch die Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig durchgeführt wird. Dieser Unfallversicherungsschutz ist für die Pflegepersonen kostenlos. Welcher Unfallversicherungs trä ger im Ein zel fall zu stän dig ist, kann bei der LPK erfragt werden. Leistungen der Arbeitslosenversicherung Seit Februar 2006 erhalten nur noch die Pflegepersonen Arbeitslosengeld nach Ende der Pflegetätigkeit, die innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Zeiten der Pflege können da bei als ver si che rungs pflich ti ge Zei ten be rück sich tigt wer 7
8 den, wenn die Pfle ge per son sich frei wil lig in der Ar beits losen ver si che rung wei ter ver si chert. Dies trifft für den Personenkreis der Pflegepersonen zu, die Angehörige, welche Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen anderer Sozialversicherungsträger erhalten, wenigstens 14 Stunden im Wochendurchschnitt pflegen und deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben haben. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestand oder Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen wurde. Außerdem muss unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben oder Arbeitslosengeld bezogen worden sein und es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bestehen. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb von einem Monat (Ausschlussfrist) nach Aufnahme der Pflegetätigkeit bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu stellen. Wird der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt, kann ein freiwilliges Versicherungspflichtverhältnis nicht mehr begründet werden. Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Arbeitsagentur. 8
9 Soziale Sicherung der pflegenden (berufstätigen) Familienangehörigen Damit pflegebedürftige Menschen auch durch berufstätige Angehörige in gewohnter häuslicher Umgebung gepflegt werden können, wird durch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege gefördert. Bei einem unerwarteten Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von nahen pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen. Nahe Angehörige Nahe Angehörige sind dabei Verwandte und verschwägerte Personen wie Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige gelten neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und eigene Pflegekinder. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation eines nahen Angehörigen können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung erhalten damit Berufstätige nach Akutereignissen die Möglichkeit, sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten. So kann die Arbeitsbefreiung von den Beschäftigten zum Beispiel dazu genutzt werden, 9
10 für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich, etwa durch Einschaltung eines Pflegedienstes, zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege ersichtlich ist. Der Arbeitgeber ist während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung des Beschäftigten nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus arbeitrechtlichen Vorschriften oder aufgrund individueller Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt. Freistellung von der Arbeitsleistung Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, von längstens sechs Monaten (Pflegezeit), wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Pflege in häuslicher Umgebung liegt immer dann vor, wenn die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. häuslichen Umgebung (z. B. auch in der Wohnung des Pflegenden) außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgt. Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. 10
11 Anzeige und Nachweis beim Arbeitgeber Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gegenüber ihren Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Pflegezeit und innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen anzukündigen und schriftlich anzuzeigen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Beginn und Dauer der Pflegezeit Der Pflegende hat gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang (teilweise oder vollständig) die Freistellung erfolgen soll. Die Dauer der Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer), auch wenn die Pflege durch mehrere Pflegepersonen nebeneinander oder aufeinanderfolgend sichergestellt werden soll. Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Pflegezeit kann grundsätzlich nicht vorzeitig beendet werden. Nur wenn die Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr nötig ist, für den Beschäftigten nicht zumutbar oder möglich ist, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers die Pflegezeit vorzeitig beendet werden. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach Eintritt des veränderten Umstandes. Sozialversicherungsrechtliche Absicherung Für die Zeit der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen sollen die pflegenden Angehörigen durch die Solidargemeinschaft sozialversicherungsrechtlich abgesichert werden. Deshalb wird die Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung als Versicherungszeit berücksichtigt, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gewährt die Pflegeversicherung in den Fällen, in denen keine anderweitige Absicherung, insbesondere durch eine Familienversicherung, besteht, einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung. 11
12 Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung / Arbeitslosigkeit Wird eine pflegebedingte Befreiung von der Arbeitsleistung beantragt und war der Pflegende unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig beschäftigt, so besteht für die Dauer der Pflegezeit weiterhin Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung kann aber nur greifen, wenn der Beschäftigte vollständig freigestellt ist oder das monatliche Arbeitsentgelt aufgrund der teilweisen Freistellung die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit tritt nicht ein, wenn der Pflegende bereits nach anderen Vorschriften der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist oder einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I) nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung hat. Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit. Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz von der Arbeitsleistung vollständig befreit werden, können zur sozialen Absicherung einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt auch, wenn aufgrund einer teilweisen Freistellung ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Leistung wird auf Antrag von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erbracht, und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an die zuständige Kranken- oder Pflegekasse. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherungsschutz In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach dem Pflegeversicherungsgesetz die Zeiten der nicht erwerbs 12
13 mäßigen häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten, soweit die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die pflegenden Angehörigen sind bei der Pflegetätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegekurse für interessierte Personen Damit den Pflegebedürftigen auch in der häuslichen Umgebung bestmöglich geholfen werden kann, bietet die LPK unentgeltlich Pflegekurse für Personen an, die an der Pflege interessiert sind. Hierfür kommen insbesondere Angehörige in Frage, aber auch andere an einer Pflege interessierte Per so nen, und zwar selbst dann, wenn sie viel leicht erst später einmal eine Pflegestelle ehrenamtlich übernehmen möchten. Mit diesen Pflegekursen wird beabsichtigt, Pflegepersonen besser zu qualifizieren und den Umgang mit dem Pflegebedürftigen für beide Seiten sachgerechter und auch menschlicher zu ge stal ten. Des halb wer den in den Kur sen Kennt nis se ver mit telt und ver tieft, die zur Pfle ge in der häus li chen Umgebung des Pflegebedürftigen notwendig und hilfreich sind. Aber auch Unterstützung bei seelischen und körperlichen Belastungen, Abbau von Versagensängsten, Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen untereinander sowie die Beratung über sinnvolle Hilfsmittel sind Gegenstand solcher Kurse. Sind Sie interessiert? Dann sprechen Sie mit der LPK. Diese wird Sie über weitere Einzelheiten informieren und Ihnen auch einen Pflegekurs in Ihrer Nähe anbieten. Natürlich kann diese Broschüre nicht alle Fragen zur Pflegeversicherung beantworten. Weitere Informationen können Sie von Ihrer LPK erhalten. Wenn Sie Fragen haben, sind wir Ihnen gern behilflich. 13
14 Notizen 14
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16 Herausgeber: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Weißensteinstraße Kassel Stand: 1 /
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