Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht
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- Jan Reuter
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1 Familienrecht Vorlesung 7 Abschnitt 7 Vermögensausgleich neben dem Güterrecht Ehebedingte Zuwendungen Abschnitt 8 Überblick Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fallbeispiel Keusch und Untreu leben in Gütertrennung. Keusch finanziert den Weinhandel des Untreu mit einer Schenkung von Der Weinhandel floriert und hat in Kürze einen Wert von Darauf lässt sich Untreu scheiden. Keusch fragt sich, ob sie ihr Geld zurückbekommen kann. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 2
2 Mögliche Wege zur Herbeiführung eines Ausgleichs Qualifikation der Zuwendung als Zweckverfügung im Sinne von 812 Abs. 1 S Alt. BGB Schenkung und Ermöglichung eines Schenkungswiderrufs nach 530 BGB Beitrag zu einer Innengesellschaft und Ausgleich nach 730 ff. unbenannte Zuwendung und Ausgleich nach 313 BGB 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Unbenannte Zuwendung Von der Rechtsprechung erfundenes Instrument Nach anfänglichen Unklarheiten im Bereich Erbrecht Steuerrecht Güterrecht Ist diese auf ein einziges Element reduziert: Schenkung für die zwar der Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Fall des 530 BGB, aber als Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des 313 BGB gilt mit der Konsequenz, dass die Gerichte eine ihnen angemessen erscheinende Regelung treffen können. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 4
3 Lösung zum Fallbeispiel Rückforderungsanspruch aus 531 Abs. 2, 530 BGB? Die Zuwendung der Keusch kann nicht als unentgeltlich qualifiziert werden, weil sie im Kontext der ehelichen Lebensgemeinschaft stand. Außerdem ist das Scheitern der Ehe als Undank höchst problematisch. Rückforderungsanspruch aus 812 Abs. 1 S Alt. BGB? Eine Zweckvereinbarung in dem Sinne, dass die Zuwendung der Keusch zurückgezahlt werden muss, wenn die Ehe scheitert, kann dem SV nicht entnommen werden. Ausgleichsanspruch analog 738 Abs. 1 S 2 BGB? Der Weinhandel diente keinem gemeinsamen Zweck der Eheleute. Deshalb keine Innengesellschaft. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 5 Lösung Fortsetzung Anspruch aus 346 Abs. 1 ivm 313 Abs. 3 auf Rückzahlung von ,-? Voraussetzung: Rücktrittsrecht nach 313 Abs. 3 BGB: Die Zuwendung dient der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft durch Schaffung einer Einkunftsquelle für Untreu, daher ist sie unbenannte Zuwendung in dem oben erläuterte Sinn. Daher ist auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge des Scheiterns der Ehe zu bejahen. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 6
4 Lösung Fortsetzung Fortsetzung: Rücktrittsrecht nach 313 Abs. 3 BGB? Anderweitige Anpassungsmöglichkeiten? In diesem Fall zu verneinen. Sonst wird häufig eine nur teilweise Rückabwicklung oder die Festsetzung von Ausgleichszahlung zu Lasten des Partners, der eine Zuwendung zurückerhält, geboten sein. Daher ist in den meisten anderen Fällen 313 Abs. 1 BGB und nicht das Rücktrittsrecht nach 313 Abs. 3 der richtige Ansatzpunkt. Ergebnis: Rücktrittsrecht besteht. Wenn Keusch vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, erwirbt sie den Rückgewähranspruch nach 346 Abs. 1 BGB. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Fallbeispiel 2 Keusch und Untreu haben je Als sie ein Haus für kaufen und gemeinsam bezahlen wollen, entscheiden sie sich, dieses allein auf den Namen der Keusch zu erwerben, da in der Person des Untreu das bekannte nicht eheliche Pflichtteilsrisiko lauert. Die Ehe wird geschieden. Keusch will das Haus selbstverständlich allein behalten. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 8
5 Falllösung Steht dem Untreu ein Ausgleichsanspruch zu? Lösung wie vor, denn auch das Haus ist Vermögenserwerb zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Etwaige Übereignungsabreden, die Ehegatten in solchen Fällen oft treffen, scheitern an 311b BGB. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 9 Fallbeispiel 3 Wie ist die Lage, wenn Keusch und Untreu beschließen, mehrere Eigentumswohnungen im Gesamtwert von ,- als Kapitalanlage zu erwerben, wobei diese aus den bekannten Gründen im Eigentum der Keusch stehen sollen, obwohl der Kaufpreis wieder je zur Hälfte aufgebracht wurde (vgl. BGH NJW 1999, 2962)? 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 10
6 Lösung zu Fall 2 Rückforderungsanspruch aus 531 Abs. 2, 530 BGB? s.o. Rückforderungsanspruch aus 812 Abs. 1 S Alt. BGB? s.o. Ausgleichsanspruch analog 738 Abs. 1 S. 2 BGB? Der Aufbau eines rentablen Immobilienvermögens erfüll die Voraussetzungen eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweckes. Daher kann die Existenz einer Innengesellschaft bejaht werden, sofern Indizien für einen konkludenten Vertragsschluss bestehen. Dies nimmt die Rechtsprechung gerne auch ohne Indizien an... Rechtsfolge: Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach 738 Abs. 1 S. 2 BGB Untreu erhält, was er bei Auflösung der Gesellschaft erhielte. Hälftiges Auseinandersetzungsguthaben. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 11 Fallbeispiel 3 Untreu arbeitet wegen dauernder eigener Erfolglosigkeit im Ballettstudio der Keusch als Mädchen für alles. Ein Gehalt bekommt er dafür nicht. Nach Scheidung der Ehe fragt er, ob er für die jahrelange Tätigkeit einen Ausgleich erhalten kann. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 12
7 Lösung zu Fall 3 (I) Rückforderungsanspruch aus 531 Abs. 2, 530 BGB? Schenkungsrecht scheidet schon deshalb aus, weil es sich nicht um die Leistung einer Sache handelt. Rückforderungsanspruch aus 812 Abs. 1 S Alt. BGB? s.o. Ausgleichsanspruch analog 738 Abs. 1 S 2 BGB? Eine Inngesellschaft kann wegen des von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisses der gleichgeordneten Mitarbeit nicht angenommen werden. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 13 Lösung zu Fall 3 (II) Anspruch auf Anpassung des Vertrages über unbenannte Zuwendungen und Einführung eines Ausgleichsanspruchs nach 313 Abs. 1 BGB? Ob unbenannte Zuwendung angenommen werden kann ist problematisch, da die Mitarbeit sowohl der Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft wie auch der Unterhaltspflicht diente Sollte eine unbenannte Zuwendung angenommen werden, kommt ein Ausgleichsanspruch wohl nur maximal in Höhe solcher Beträge in Betracht, die Untreu bei Mittragung der Lebenshaltungskosten hätte zur Seite legen können. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 14
8 Fallbeispiel 4 Ändert sich etwas, wenn die Eheleute jeweils im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (oder Gütergemeinschaft) leben? An sich systemwidrig regelt die Rechtsprechung in diesen Fällen praktisch alles über das Güterrecht. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 15 Exkurs Drittzuwendungen Nicht selten kommen die Mittel aus der Zuwendung an den Partner nicht vom Ehegatten, sondern von dessen Familie. In einem solchen Fall regelte die Rechtsprechung die Ausgleichung früher ebenfalls im Verhältnis der Ehegatten untereinander. Der BGH hat diese Rspr. nunmehr dahingehend geändert, dass die Zuwendungen der Schwieger-Eltern aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Verhältnis zum Beschenkten rückgefordert werden können. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 16
9 8. Abschnitt Überblick Versorgungsausgleich und Unterhalt Neben den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander spielen in der Praxis der Versorgungsausgleich mit der Regelung der Teilung von Altersversorgungsansprüchen und der nacheheliche Unterhalt eine entscheidende Rolle im Rahmen von Ehescheidungen. Da in den meisten Scheidungsfällen kaum etwas an Vermögen zu verteilen ist, ist die Regelung der Rentenanwartschaften und des Unterhalts das Hauptbeschäftigungsfeld von Gerichten und Anwälten. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 17 Versorgungsausgleich Versorgungsanwartschaften sind regelmäßig der größte Vermögensgegenstand der Familien, 20% des Bruttoeinkommens werden jeden Monat gespart. Anwartschaften unterliegen mangels Liquidierbarkeit nicht dem Zugewinnausgleich Seit dem 1. September 2009 nicht mehr im BGB ( 1587 ff. a.f.), sondern im Versorgungsausgleichgesetz geregelt. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 18
10 2 Versorgungsausgleichsgesetz 2 Auszugleichende Anrechte (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, 2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und 3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. (3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. (4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 19 Ausgleichsmechanismus Ausgeglichen werden nur die so genannten Ehezeitanteile, d.h. der Zugewinn der während der Ehe an Rentenanwartschaften erzielt worden ist. Ehezeit ist der Beginn der Eheschließungsmonats bis zum Ende des letzten Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, 3 Abs. 1 VersAusglG. Es spielt im Prinzip keine Rolle, auf welcher Grundlage die Anwartschaften gebildet wurden, ob als gesetzliche oder private, betriebliche oder beamtenrechtliche Versorgung. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 20
11 Ausgleichsmechanismus Grundsatz ist die so genannte interne Teilung, d.h. im Grundsatz wird für jeden der Partner bei jedem der bestehenden versorgungsträger eine eigene Anwartschaft begründet. Es findet kein Umbuchen zwischen den Versorgungssystemen mehr statt. Es kommt zur Einzelregelung jedes Versorgungssystems. In Ausnahmefällen kommt es zur externen Teilung. In diesen Fällen wird für den ausgleichsberechtigten Partner in einem anderen Versorgungssystem (regelmäßig der gesetzlichen Rentenversicherung) neu begründet oder aufgestockt, während beim verpflichteten Partner abgebucht wird. Dazu kommt es nur a) bei entsprechender Einigung, b) bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte und c) in Beamtenversorgungssystemen, die eine interne Teilung nicht zulassen (Gesetzgebungskompetenz der Länder für Landes- und Kommunalbeamten). In Ausnahmefällen kommt es zum so genannten schuldrechtlichen Ausgleich bei dem vom Verpflichteten an den Berechtigten eine laufende Rente gezahlt oder abgetreten wird, VersAusglG. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 21 Vertragliche Vereinbarungen Den Ehegatten ist es nach jetzigem Recht in viel weiterem Umfang als bisher möglich, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Sie können diesen sowohl ausschließen wie auch inhaltlich modifizieren, z.b. bestimmte Anwartschaften ausschließen, bestimmte Zeiträume ausschließen oder Quoten ändern usw. Die Grenzen bestehen nur in der Zulässigkeit innerhalb der einzelnen Versorgungssysteme und der in 8 Abs. 1 klarstellend vermerkten richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 22
12 Unterhalt Der Unterhalt ist die regelmäßig schwierigste Regelungsmaterie des Scheidungsrechts, da a) sie wegen des Versorgungscharakters die für den Alltag wichtigste Materie b) sie wegen des nach Beendigung der Beziehung ggfls. auf Dauer laufenden Alimentationsverhältnisses emotional hoch belastet ist. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 23 Fall Untreu und Keusch haben sich nach 7-jähriger Ehe ohne Kinder getrennt und wollen sich scheiden lassen. Keusch verdient mit einer Vollzeittätigkeit als Anwältin netto , Untreu hat bis kurz vor der Trennung als Weinverkäufer netto 1.800,-- Euro verdient. Rücklagen wurden keine gebildet. Seine Ausbildung (abgebrochenes Jura-Studium) lässt ein höheres Einkommen nicht zu. Seinen Job hat er aus Faulheit aufgegeben, Angebot lehnt er ab. Er verlangt a) Trennungsunterhalt b) nachehelichen Unterhalt. 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 24
13 Rechtsgrundlagen des Unterhalts Trennungsunterhalt Rechtsgrundlage des Trennungsunterhalts ist 1361 Abs. 1 BGB Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen Fiktives Einkommen ist zuzurechnen 23. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 25 Falllösung I Untreu kann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach 1361 Abs. 1 BGB haben. Maß des Unterhalts = Eheliche Lebensverhältnisse = Einkommen der Eheleute Bedürftigkeit des Untreu? Eigenes Einkommen darf nicht zur Deckung des Unterhaltsmaßes ausreichen. Berechnung: Vorhandenes Einkommen Keusch: ,-- Einkommen des Untreu: 0, aber Erwerbsobliegenheit (1361 Abs. 2 greift nicht) daher fiktives Einkommen 1.800,-- Differenzmethode , davon 3/7 Anteil = 3.514, Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 26
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