Seminarskript Durchsetzung der EU- Gleichbehandlungsrichtlinien: Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Seminarskript Durchsetzung der EU- Gleichbehandlungsrichtlinien: Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH"

Transkript

1 Seminarskript Durchsetzung der EU- Gleichbehandlungsrichtlinien: Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH Inhaltsverzeichnis 1. Abkürzungsverzeichnis Begriffsbestimmungen Dimensionen von Diskriminierung Verbandsrechte in nationalen Gerichts- und Beschwerdeverfahren und Verfahrensgrundsätze Das Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien Keine Angst vorm EuGH - Das Vorabentscheidungsverfahren Umsetzungsschwierigkeiten von Richtlinien im nationalen Recht und Vorgehensmöglichkeiten Vorgehensweisen gegen Verletzungen des EU-Rechts Der Ablauf bei Vorlagenverfahren bis zum EuGH Verhältnis des innerstaatlichen Verfahrens zum EuGH Schwerpunkt: Auslegung von Richtlinien Geeignetheit von Fällen für Vorlageverfahren Beantragung in welcher Instanz? Formulierung der Vorlagefragen Vorlagerecht und Vorlagepflicht des Gerichts Vorlagebeschluss des Gerichts Das Verfahren beim EuGH Zur Struktur des EuGH Einleitung des Verfahrens und dessen Beteiligte Die schriftliche Stellungnahme Sitzungsbericht und mündliche Verhandlung Plädoyer des Generalanwalts Urteil des EuGH Kosten Dauer der Vorlageverfahren Fortführung des Verfahrens beim Vorlage-Gericht Bindung an die Beantwortung der vorgelegten Frage Die Bindung anderer Gerichte an die Entscheidungen des EuGH Bundesdeutsche Gerichte und EuGH Zusammenfassung Literaturhinweise Deutsche Vorlageverfahren beim EuGH im Zusammenhang mit AGG Gesetzeswortlaut Art. 267 AEUV Weiterführende Linkliste

2 Kontakt Deutsches Institut für Menschenrechte Projekt Diskriminierungsschutz: Handlungskompetenz für Verbände Zimmerstraße 26/ Berlin Telefon: Fax: Webseite: Projektkoordinatorinnen Dr. Nina Althoff, Telefon: 40, Sera Choi, Telefon: 413, 2

3 1. Abkürzungsverzeichnis ABl. ADS AEUV AGG ArbGG Art. BAG BGB BGBl. BVerfG EAD EG EGV EIGE EU EuG EuGH EuGöD EWG EZB ff. FRA GG GVG Amtsblatt der Europäischen Union Antidiskriminierungsstelle des Bundes Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsgerichtsgesetz Artikel Bundesarbeitsgericht Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Bundesverfassungsgericht Europäischer Auswärtiger Dienst Europäische Gemeinschaften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen; European Institute for Gender Equality Europäische Union Gericht erster Instanz der Europäischen Union Europäischer Gerichtshof Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäische Zentralbank Fortfolgende Agentur der Europäischen Union für Grundrechte; European Union Agency for Fundamental Rights Grundgesetz Gerichtsverfassungsgesetz i. d. F. In der Fassung LAG NGO Landesarbeitsgericht Nichtregierungsorganisation (NRO); Non-Governmental Organization 3

4 Rn. Rs. Randnummer Rechtssache S. Seiten Slg. Sammlung der Rechtsprechung des EuGH v. von VfO ZPO Verfahrensordnung Zivilprozessordnung 4

5 2. Begriffsbestimmungen 2.1. Dimensionen von Diskriminierung Die Dimensionen und Erscheinungsformen von Diskriminierung sind vielfältig. Rassistische Diskriminierungen ebenso wie Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind in Deutschland nicht nur Randerscheinung, sondern zählen zur Alltagserfahrung. Diskriminierende Strukturen, Mechanismen, Bestimmungen und Handlungen erstrecken sich dabei auf alle Lebensbereiche, etwa das Arbeitsleben, den Bildungsbereich oder Wohnungssektor. Im geltenden Antidiskriminierungsrecht wird zwischen vier verschiedenen Formen von Diskriminierung unterschieden: Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung und Anweisung zur Diskriminierung. Unmittelbare (direkte) Diskriminierung Um eine unmittelbare bzw. direkte Diskriminierung handelt es sich, wenn eine Person aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstigere Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Diskriminierung knüpft an ein bestimmtes verbotenes Diskriminierungsmerkmal oder an ein solches Merkmal an, das ausschließlich von dem entsprechenden Personenkreis erfüllt werden kann. Zur unmittelbaren Diskriminierung zählen somit zum einen Regelungen und Maßnahmen, die ausdrücklich nach dem Diskriminierungsmerkmal unterscheiden und für eine Person benachteiligend wirken. Zum anderen zählen hierzu auch solche Regelungen und Maßnahmen, die zwar nicht unmittelbar an das unerwünschte Merkmal anknüpfen, aber an Tatsachen, die nur eine Umschreibung dafür bedeuten und tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Türsteher einer Diskothek einen Gast aufgrund seiner tatsächlichen oder zugeschriebenen Herkunft nicht hereinlässt. Auch die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft in einer vergleichbaren Situation stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Als unmittelbare Diskriminierung sind schließlich etwa auch Stellenanzeigen verboten, die den Bewerberkreis auf junge Leute beschränkt, auch wenn die betreffende Tätigkeit ebenso gut von einer älteren Person ausgeübt werden könnte. Mittelbare (indirekte) Diskriminierung Eine mittelbare bzw. indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch die anerkannten Diskriminierungsmerkmale geschützte Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Keine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind (siehe weiter unten Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ). Das 5

6 Konzept der mittelbaren Diskriminierung stellt auf solche Gegebenheiten ab, die zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend bzw. typischerweise bei diesem Personenkreis vorliegen. Eine mittelbare Diskriminierung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn für eine Stellenbesetzung die fließende Beherrschung der deutschen Sprache selbst für unqualifizierte Tätigkeiten vorausgesetzt wird, obwohl dies für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich ist. Dadurch werden Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache ausgeschlossen. Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn die Hausordnung des Rathauses das Mitführen von Hunden verbietet und damit sehbehinderte Menschen benachteiligt, die auf Blindenhunde angewiesen sind. Zu den mittelbaren Diskriminierungen zählen insbesondere auch strukturelle Diskriminierungen minierungen, deren Ursachen in gesellschaftlichen und staatlichen Strukturen und Institutionen liegen. Beispielsweise seien strukturelle Diskriminierungen im staatlichen Bildungssystem genannt, wo trotz formaler Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler Selektionsmechanismen wirken können, die zur mittelbaren Diskriminierung von Kindern aus Familien mit Migrationshintergrund und Kindern mit Behinderungen führen. Auch unterschiedliche Regelungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte können sich faktisch als mittelbare Diskriminierung von Frauen erweisen, da diese überproportional in Teilzeit tätig sind. Belästigung als Diskriminierung Unter Belästigungen sind unerwünschte Verhaltensweisen zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem verbotenen Diskriminierungsmerkmal stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Als solche beeinträchtigende Verhaltensweisen gelten beispielsweise herabsetzende Bemerkungen oder ein Zur-Schau-Stellen durch Karikaturen. Auch die sexuelle Belästigung stellt eine Diskriminierung nach geltendem Antidiskriminierungsrecht dar. Anweisung zur Diskriminierung Die Anweisung zur Diskriminierung ist der Diskriminierung gleichgestellt ( 5 Absatz 5 AGG). Hierunter fallen im Rahmen der rassistischen Diskriminierung beispielsweise Fälle, in denen Arbeitgeber auf Arbeitsvermittlungsstellen Druck ausüben, ihnen nur Beschäftigte einer bestimmten ethnischen Herkunft zu vermitteln. Außerhalb des Beschäftigungsbereichs zählen hierzu Fälle, in denen sich zum Beispiel Wohnungsmakler auf ausdrückliche Anweisungen der Vermieter berufen, wenn Mietverträge nicht mit Schwarzen Interessenten abgeschlossen werden. Angemessene Vorkehrung Die dem AGG zugrunde liegende EU-Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet zur Vornahme angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie bedeutet dies, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen 6

7 Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird. Auch die UN- Behindertenrechtskonvention sieht angemessene Vorkehrungen vor und bestimmt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen bereits eine Diskriminierung darstellt (siehe Artikel 3 BRK). Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen verweigert, soll dies auch nach dem jüngsten Kommissionsvorschlag für eine neue Gleichbehandlungsrichtlinie 1 als Diskriminierung gelten. Gewährleistet werden muss ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang, worunter die Feststellung und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren, etwa beim Zugang zu Gebäuden mit Rollstühlen, fällt. Maßregelungsverbot Gemäß dem Maßregelungs- bzw. Viktimisierungsverbot in 16 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG benachteiligen. Zudem darf nicht wegen der Weigerung, eine gegen das AGG verstoßende Anweisung zu befolgen, benachteiligt werden. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. Diskriminierungsintention Für alle genannten Diskriminierungsformen gilt, dass kein zusätzliches subjektives Element etwa in Form eines Diskriminierungsvorsatzes erforderlich ist. Eine Person, die eine andere Person aufgrund eines Diskriminierungsmerkmales ungleich behandelt, muss dies nicht wissentlich oder willentlich tun. Entscheidend ist der tatsächliche oder mögliche Effekt, also ob im Ergebnis eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt. Die Intention der diskriminierenden Person ist dabei unerheblich. Mehrfachdiskriminierung/ intersektionale Diskriminierung/ multidimensionale Diskriminierung Mehrfachdiskriminierung bezeichnet eine Diskriminierung aufgrund mehrerer Merkmale, also Fälle, in denen sich Diskriminierungen aufgrund verschiedener Merkmale addieren. So können beispielsweise Migratinnen sowohl aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, als auch aufgrund ihres Geschlechts von Diskriminierung betroffen sein. Mehrdimensionale oder auch intersektionale Diskriminierungen bezeichnen Situationen, die aus Diskriminierungen wegen verschiedenen Diskriminierungsmerkmalen entstehen, die miteinander zur gleichen Zeit 1 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, KOM endg. 7

8 wirken, sich gegenseitig durch spezifische Wechselwirkungen und Überlappungen beeinflussen und einen besonderen Typ von Diskriminierung produzieren. So wird eine Kopftuchträgerin, deren Bewerbung als Apothekerin aufgrund des Tragens ihres Kopftuchs abgelehnt wird, gegebenenfalls aus Gründen der Religion, der Herkunft sowie des Geschlechts diskriminiert. Positive Maßnahmen Die von 5 AGG erlaubten positiven Maßnahmen bezeichnen unterschiedliche Behandlungen, durch die bestehende Nachteile wegen eines Diskriminierungsgrundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Durch gezielte und spezifische Bevorzugung soll die Situation benachteiligter Personengruppen verbessert werden, denn faktische Chancengleichheit lässt sich in vielen Fällen erst über spezielle fördernde Maßnamen herstellen. Die Schwerbehindertenquote und Frauenquoten sind also als positive Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen bzw. für Frauen weiterhin erlaubt. Zu positiven Maßnahmen zählen beispielsweise auch Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die sich speziell an eine bestimmte Gruppe richten. Die Grenzen der Zulässigkeit von positiven Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Positive Maßnahmen dürfen nicht einer bestimmten Gruppe einen automatischen, zeitlich unbegrenzten und absoluten Vorrang einräumen und damit in eine gleichheitswidrige Benachteiligung der von der Vergünstigung ausgenommenen Personen umschlagen. Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen Ungleichbehandlungen aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals können gerechtfertigt und damit zulässig sein. Voraussetzung ist, dass sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dabei kann es sich beispielsweise um besondere Altersbedingungen für den Zugang zu alkoholischen Getränken, Waffen oder zu einem Führerschein handeln. Das AGG sieht Rechtfertigungsmöglichkeiten für Ungleichbehandlungen etwa vor im Arbeitsrecht bei bestimmten Anforderungen an eine Tätigkeit in 8 AGG oder für Religionsgemeinschaften in 9 AGG. Verbotene Diskriminierungsmerkmale Diskriminierungsverbote erhalten ihre konkrete Kontur anhand bestimmter Merkmale, an die keine Benachteiligung geknüpft oder im Zusammenhang stehen darf. Das Diskriminierungsverbot des AGG umfasst den Schutz vor rassistischen Diskriminierungen, Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Diskriminierungsverbote internationaler Abkommen gehen teils hierüber hinaus und umfassen außerdem etwa die Merkmale sozialer Status oder politische Anschauung. In zahlreichen Dokumenten zum Schutz vor Diskriminierungen findet sich der Begriff Rasse ; auch in solchen aus jüngerer Zeit, wozu die EU- Gleichbehandlungsrichtlinien oder das Allgemeine 8

9 Gleichbehandlungsgesetz zählen. Dieser Begriff sollte gleichwohl nicht mehr verwendet werden. Zwar findet sich in den Erwägungsgründen der entsprechenden Richtlinie und ebenso in der Gesetzesbegründung zum AGG eine ausdrückliche Ablehnung jeglicher Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Gleichzeitig hält sich aber im Alltagsbewusstsein hartnäckig die Vorstellung, es gäbe menschliche Rassen im biologischen bzw. genetischen Sinn. So kann auch heute noch die Verwendung dieses Begriffs rassistischem Denken Vorschub leisten. Empfohlen wird, den Begriff im Zusammenhang mit Diskriminierungen durch die Formulierung rassistische Diskriminierung zu ersetzen. Horizontaler Ansatz Horizontaler Ansatz bedeutet im Diskriminierungsschutzbereich, dass nicht nur der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund eines spezifischen Diskriminierungsmerkmals verfolgt wird, sondern alle bzw. mehrere Diskriminierungsmerkmale gleichermaßen vom Schutz umfasst sein sollen Verbandsrechte in nationalen Gerichts- und Beschwerdeverfahren und Verfahrensgrundsätze Verbandsklage Als echte Verbandsklage werden Klagen von Verbänden bezeichnet, mit denen Verbände eigenständig die Rechtsverletzung einzelner oder der Allgemeinheit geltend machen. Die Verbandsklage ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Denn grundsätzlich sind nur die Personen klageberechtigt, deren Rechte auch verletzt wurden. Im Bereich des Diskriminierungsschutzes sind Verbandsklagen möglich nach 13 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), nach den entsprechenden Landesgleichstellungsgesetzen 2 sowie als Verbraucherschutzklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bzw. dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Prozessstandschaft Prozessstandschaft ist die Befugnis, bei Ermächtigung durch eine von Diskriminierung betroffene Person, an ihrer Stelle gegen die Rechtsverletzung in Gerichts- und Beschwerdeverfahren vorzugehen. Anders als Prozessbevollmächtigte machen Verbände als Prozessstandschafter die Rechtsverletzung nicht im fremden, sondern im eigenen Namen als Partei geltend. Die Möglichkeit der Prozessstandschaft besteht im Bereich des Diskriminierungsschutzes nach 12 BGG und 63 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). 2 Zum Beispiel 15 des Berliner Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung/ LGBG. 9

10 Beistand Als Beistand haben Verbände eine unterstützende Funktion, indem sie neben der betroffenen Person in einem Gerichtsverfahren tätig werden können. Die Rechtsstellung des Beistands erstreckt sich nur auf die mündliche Verhandlung. Der Beistand wird dabei anders als Prozessbevollmächtigte nicht an Stelle der Partei, sondern neben ihr oder ihrer gesetzlichen Vertretung tätig. In dieser Position darf der Beistand alle Prozesshandlungen vornehmen, zu denen die mündliche Verhandlung Anlass bietet, wie etwa Sachverhaltsschilderungen und Antragstellungen. 23 Absatz 2 AGG sieht eine solche Unterstützungsmöglichkeit als Beistand für Verbände vor. Beweislasterleichterung Eine Beweislasterleichterung gilt in Gerichtsverfahren zur Geltendmachung von Rechten aus dem AGG ( 22 AGG). Das bedeutet, dass die klagende Partei nicht den Vollbeweis für das Vorliegen einer Diskriminierung führen muss, sondern lediglich Indizien, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Der beklagten Partei obliegt es dann zu beweisen, dass keine unrechtmäßige Benachteiligung erfolgt ist. Beibringungs- und Untersuchungsgrundsatz Vor ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit, also den Zivil- und Arbeitsgerichten, gilt der Beibringungsgrundsatz, wonach die Parteien die streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen bzw. vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen. Grundsätzlich wird vom Gericht nur das berücksichtigt, was Kläger und Beklagte vorbringen. Demgegenüber gilt vor Verwaltungs- und Sozialgerichten grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von sich aus den für die Streitentscheidung relevanten Sachverhalt ermitteln muss Das Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien Vorabentscheidungs- bzw. Vorlageverfahren zum EuGH Ein Vorabentscheidungsverfahren wird im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens durch das zuständige Gericht zur Klärung einer Grundsatzfrage eingeleitet. Das nationale Gericht kann das Gerichtsverfahren aussetzen und dem EuGH eine Frage zur Klärung der Rechtslage vorlegen, wenn die Frage die Umsetzung oder Auslegung Europäischen Rechts, etwa einer EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, betrifft und für die Entscheidung relevant ist. Unter Zugrundelegung der EuGH- Entscheidung wird das Verfahren dann anhand einer neuen grundsätzlichen Beurteilung der Rechtslage weitergeführt. Solche EuGH- Entscheidungen sind vor dem Hintergrund, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Sinne der zu Grunde liegenden Richtlinien und der EuGH-Rechtsprechung auszulegen ist, über den Einzelfall hinaus relevant. 10

11 So hat der EuGH in seinem Urteil Coleman (vom , Rs. C-303/06) beispielsweise entschieden, dass das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung nicht nur gegenüber Personen gilt, die selbst behindert sind. Vielmehr ist auch der Fall umfasst, dass eine Arbeitnehmerin wegen der Behinderung ihres Kindes benachteiligt wird. Dies bedeutet, dass eine Diskriminierung grundsätzlich auch dann vorliegt, wenn eine Person wegen einer Verbindung zu einer anderen Person im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal benachteiligt wird. Das Diskriminierungsverbot gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die verbotenen Diskriminierungsgründe. Ein weiteres bekanntes Beispiel für einen Erfolg durch Vorabentscheidung des EuGH stellt die Rechtssache Feryn (vom 10. Juli 2008, Rs. C 54/07) dar. Hier hatte der EuGH entschieden, dass die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft nicht einstellen zu wollen, bereits eine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Obwohl es kein identifizierbares Opfer gab, waren Sanktionen gerechtfertigt. Der Fall Feryn wurde durch ein belgisches Arbeitsgericht eingereicht. Verbände können versuchen eine solche Vorlage anzuregen und auf ein entsprechendes Grundsatzurteil hinzuwirken. Besonders interessant ist dies in solchen Fällen, in denen Zweifel daran besteht, dass das AGG entsprechend der zugrunde liegenden Richtlinien umgesetzt wurde, wie beispielsweise im Falle der so genannten Wohnungsmarktklausel in 19 Absatz 3 AGG. EU-Gleichbehandlungsrichtlinien Die EU-Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union, der lediglich im Ziel und nur für die Mitgliedstaaten verbindlich ist. Richtlinien verpflichten den nationalen Gesetzgeber zur innerstaatlichen Umsetzung in nationales Recht, überlassen aber die Wahl der Form und Mittel den Mitgliedstaaten. Hierdurch soll den jeweiligen historisch bedingten und in unterschiedlichen Traditionen begründeten nationalen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. In der Regel sind die Richtlinien innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen. Nach Ablauf der Frist entfalten sie in gewissen Grenzen bereits unmittelbare Wirkung. Aktuell gibt es vier zentrale EU-Gleichbehandlungsrichtlinien Gleichbehandlungsrichtlinien, die die Mitgliedstaaten verpflichten, rechtliche Normen zur Bekämpfung von Diskriminierung zu schaffen und durchzusetzen. Dabei handelt es sich um: die Richtlinie 2000/43/EG 3, die rassistische Diskriminierungen sowie Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, Sozialschutz, Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verbietet so genannte Anti-Ras Rassismus sismus-richtlinie Richtlinie, die Richtlinie 2000/78/EG 4, die den Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen der Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und 3 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , L 180/22. 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , L 202/16. 11

12 sexuellen Ausrichtung im Beschäftigungs- und Berufssektor umfasst so genannte Rahmen-Richtlinie Richtlinie Beschäftigung igung, die Richtlinie 2002/73/EG zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG 5, die auf die Bekämpfung von Diskriminierungen wegen des Geschlechts im Bereich Beschäftigung und Beruf zielt, - so genannte Gender Richtlinie 1 sowie die Richtlinie 2004/113/EG 6, die Diskriminierungen wegen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verbietet so genannte Gender Richtlinie 2. 2 Obwohl sich die Reichweiten der Richtlinien unterscheiden, liegt ihnen das gleiche Konzept zugrunde. Sie sind ähnlich strukturiert und stimmen in den formalen Bestimmungen weitgehend überein. Bemerkenswert ist insbesondere das durch die Richtlinien festgeschriebene weite Verständnis von Diskriminierungen. Verboten sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung sowie Belästigungen und Anweisungen zu einer Diskriminierung. Die Richtlinien beziehen Private in das Diskriminierungsverbot mit ein und verpflichten zur Etablierung eines effektiven Rechtsschutzes. Hierzu zählen Beweislasterleichterungen, Unterstützung durch Verbände in Gerichts- und Beschwerdeverfahren und das Viktimisierungsverbot. 7 Um den Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachzukommen, hat Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen, welches im August 2006 in Kraft getreten ist. Die Europäische Kommission hat allerdings Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen ungenügender Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinien eingeleitet. Im Gegensatz zu den Überwachungsmechanismen der Menschenrechtsabkommen besteht auf EG-Ebene durch die Durchführung derartiger Vertragsverletzungsverfahren mit empfindlichen Sanktionen die Möglichkeit, die Staaten zur Umsetzung der teils seit langem bestehenden Menschenrechtsverpflichtungen wenn auch zögerlich und teils unvollständig zu bewegen. Nicht nur aus diesem Grund ist der neue Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung 8 zu begrüßen. Der Richtlinienvorschlag sieht eine Ausweitung des Diskriminierungsschutzes hinsichtlich der Merkmale Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuellen Ausrichtung über den Beschäftigungsbereich hinaus vor. Einbezogen werden sollen die Bereiche Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Demgegenüber umfassen die bestehenden Richtlinien diese Bereiche bereits nur für das Verbot von rassistischen 5 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom ; L 269/15. 6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , L 373/37. 7 siehe mehr hierzu oben unter Dimensionen von Diskriminierung. 8 vom , KOM (2008) 426endg. 12

13 Diskriminierungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Damit weist der rechtliche Schutz vor Diskriminierungen auf EU-Ebene rechtliche Lücken auf, die angesichts der anhaltenden Präsenz von Diskriminierungen in sämtlichen Lebensbereichen geschlossen werden müssen. Gegen die notwendige Fortentwicklung des europäischen Antidiskriminierungsrechts sperrt sich im Ministerrat bislang insbesondere Deutschland. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Richtlinie in dem von der Kommission vorgeschlagenen Umfang kommt. 13

14 14

15 3. Keine Angst vorm EuGH - Das Vorabentscheidungsverfahren 9 Rechtsanwalt Dr. Klaus Bertelsmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg 10 Mit der Ausweitung des europäischen Rechts in immer mehr Bereiche wächst ständig dessen Bedeutung für das innerstaatliche Recht und die Gerichte. Insbesondere bei der Auslegung von EU-Richtlinien kommt dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (EuGH) eine besondere Bedeutung zu - und den innerstaatlichen Gerichten die Verantwortung, diesen auch gegebenenfalls in die Verfahren einzubeziehen. Die Möglichkeiten, EU-Recht bei den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, sollen Schwerpunkt dieses Beitrags sein. Als Anknüpfungspunkt, anhand dessen die verfahrensmäßigen Umsetzungsmöglichkeiten behandelt werden sollen, werden die Anti- Diskriminierungsrichtlinien der EU 11 zugrunde gelegt, die die Bekämpfung von rassistischen Diskriminierung sowie Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlecht, der Religion/ Weltanschauung, einer Behinderung, des Alter und der sexuelle Ausrichtung betreffen. Wie kann die Umsetzung von Richtlinien der EU garantiert und umgesetzt werden? Wie vertritt man am besten die Rechte von v diskriminierten Betroffenen, welche Mittel gibt es im europäischen Recht zur Durchsetzung von Ansprüchen diskriminierter Personen unter Einbeziehung des EuGH? 3.1. Umsetzungsschwierigkeiten von Richtlinien im nationalen Recht und Vorgehensmöglichkeiten Für die Vergangenheit muss für viele Staaten, auch für Deutschland, festgestellt werden, dass verschiedene Richtlinienvorgaben nicht, zu spät oder nur unzureichend umgesetzt wurden. Es sei nur aus dem deutschen Antidiskriminierungsbereich an folgende Beispiele erinnert: 9 Die Ausarbeitung ist die schriftliche Fassung des Vortrages von Klaus Bertelsmann für das Seminar Durchsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien: Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH vom Deutschen Institut für Menschenrechte am in Berlin, ergänzt um einige Nachweise in den Fußnoten. 10 Dr. Klaus Bertelsmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit Jahren mit europäischem Arbeitsrecht befasst, besonders im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Er hat beim EuGH einige Verfahren im Auftrag der EG-Kommission geführt und ca. 15 Verfahren für Mandantinnen und Mandanten vor dem EuGH vertreten: von Harz (EuGH vom Rs. 14/83) über Hofmann (v Rs. 184/83) bis Bulicke (v , Rs. C-246/09) und Rosenbladt (v , Rs. C-45/09). Kontakt: Rechtsanwaltbüro Dr. Bertelsmann und Gäbert, 11 Richtlinie 2000/43/EG v (rassistische Diskriminierung/ethnische Herkunft), Richtlinie 2000/78/EG v (Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung), Richtlinien 76/207/EWG, 2002/73/EG v und 2004/113/2004 (Geschlecht). 15

16 zu späte Umsetzung von Richtlinien, z.b. bei der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG von , nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG durch die Änderung des 611a BGB im Jahr , dann Feststellung der EU-Widrigkeit dieser Regelung durch den EuGH 14 in 1984, notwendige Anpassung des 611a BGB erst , dann nach weiterem Urteil des EuGH 16 erneute Anpassung an das EU-Recht im Jahre , zu späte und zudem unzureichende Umsetzung verschiedener Gleichbehandlungsrichtlinien durch das AGG 18. Vorgehensweisen gegen Verletzungen des EU-Rechts Was kann man nun tun, wenn keine, eine zu späte oder eine unzureichende Umsetzung von Richtlinienvorgaben erfolgt ist? Wie muss agiert werden, wenn die Auslegung des EU-Rechts für unrichtig erachtet wird? Wie kann eine Nichtbeachtung des EU-Rechts sanktioniert oder aber dessen Durchsetzung erzwungen werden? 19 Es gibt eine größere Zahl von Durchsetzungsmöglichkeiten, hier nur die drei wichtigsten: Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission oder einen anderen Mitgliedstaat, Schadensersatzverfahren gegen einen EU-Staat, normale Klage im jeweiligen EU-Staat mit der Zielsetzung eines Vorlageverfahrens beim EuGH Vertragsverletzungsverfahren Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann durch die EG- 12 Umsetzungsverpflichtung bis spätestens , Umsetzung (zudem noch unzureichend) erst zum durch das Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz. 13 EG-Anpassungsgesetz v , BGBl. I Urteile des EuGH v in den Rs. 14/83 (v.colson und Kammann), Slg. S und Rs. 79/83 (Harz), Slg. S Gleichberechtigungsgesetz v , BGBl. I 1406, Urteil des EuGH v Rs. C-180/75 (Draehmphael), Slg. I Änderung vom (in Kraft ab ). 18 Siehe z.b. Rust, in: Rust/Falke, AGG, 2007, Einl. Rn. 421; die Beiträge in: Rust/König/Lange/Sieveking, Die Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien in Deutschland, Loccumer Protokolle 79/04, 2005; Busch, Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2006, 467 ff. 19 Die Zitierung des EU-Rechts erfolgt mit Stand Oktober 2010, insbesondere also unter Zugrundelegung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), geschaffen durch den Vertrag von Lissabon

17 Kommission 20 oder nach Artikel 259 AEUV durch einen Mitgliedstaat eingeleitet werden, allerdings vergeht dabei häufig lange Zeit. Zudem verhindern manchmal politische Rücksichten bzw. politischer Druck eine Durchführung solcher Verfahren Schadensersatz gegen den Mitgliedstaat Schadensersatzklagen gegen den EU-Staat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, sind möglich, werden allerdings relativ selten und nur in Extremfällen genutzt. Zudem ist die Feststellung einer Schadenshöhe in diesen Fällen oft sehr schwierig Innerstaatliche gerichtliche Geltendmachung und Vorabentscheidungsverfahren Das Verfahren, das für eine Durchsetzung von Ansprüchen im Einzelfall sorgen kann, jedoch auch weit darüber hinaus reichende Auswirkungen hat, ist das Klagverfahren vor dem innerstaatlichen Gericht mit dem (Zwischen-) Ergebnis einer Vorlage des Verfahrens beim EuGH. Dieses Zwischenverfahren beim EuGH bzw. Vorabentscheidungsverfahren (innerstaatliches Gericht zu EuGH und zurück) soll hier unser Thema sein. 21 Kurz vorab: Ansprüche von Personen, die Diskriminierungen betreffen, werden regelmäßig beim innerstaatlichen Gericht geltend gemacht. Die entsprechende Klage hat z. B. Schadensersatz, Unterlassung, Abschluss eines Vertrages zum Ziel. Wenn ein innerstaatliches Gericht dann zu seiner Entscheidung darüber EU-Recht anwenden muss und die Auslegung dieses EU-Rechts nicht eindeutig ist - das ist der Ansatz für ein Vorabentscheidungsverfahren. Das Vorabentscheidungsverfahren ist in Art. 267 AEUV geregelt. In einem Vorabentscheidungsverfahren entscheidet der EuGH z. B. über die Auslegung von Richtlinien, wenn derartige Fragen von einem Gericht eines Mitgliedsstaates gestellt werden. Das Vorabentscheidungsverfahren - so schon eine kurze Bewertung vorab - hat für alle EU-Staaten eine weit reichende Bedeutung. Die Entscheidungen des EuGH in Vorlageverfahren sind in ihren Auswirkungen überhaupt nicht zu überschätzen. Auch für Deutschland ist dies ganz deutlich zu erkennen. Hauptansatzpunkt für Vorlageverfahren sind Auslegungsprobleme bei Richtlinien - für Deutschland heute gerade auch bei der Auslegung und 20 Dazu wird im Einzelnen auf die Kommentierungen zum EGV (Art. 226 und 227) und zum AEUV (Art. 258 und 259) verwiesen. 21 Auch das Gericht 1. Instanz hat ggf. über spezielle Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden (Art. 256 Abs. 3 AEUV), dies ist für den Problemkreis hier aber nicht relevant und bleibt deshalb unbehandelt. 17

18 Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) von D. Vorlageverfahren in der Statistik Manche mögen den EuGH so, dass sie ihn mehrfach in Anspruch nehmen - wie die belgische Stewardess Defrenne, deren Arbeitsverhältnis und Altersversorgung den EuGH in drei Verfahren beschäftigten 23. Dies ist aber nicht der Standard. Die Bedeutung des Vorlageverfahrens anhand einiger Zahlen 24 : Vorabentscheidungsverfahren machen gut die Hälfte aller jährlich beim EuGH neu anhängig gewordenen Rechtssachen aus. Von den insgesamt 551 neu eingeleiteten Verfahren im Jahr 2009 sind 143 direkte Klagen, 302 Vorabentscheidungsverfahren, 104 Rechtsmittelverfahren und 2 sonstige Verfahren. Von den 216 Vorlageverfahren betrafen 16 den freien Dienstleistungsverkehr, 6 die Freizügigkeit, 12 Probleme der Wanderarbeitnehmer und 26 die Sozialpolitik (also insbesondere Arbeits- und Sozialrecht). Die in die EU neu aufgenommenen Staaten sind noch sehr wenig vertreten bei den Vertragsverletzungsverfahren. Das Verhältnis zwischen den Verfahrensarten ist über die Jahre hinweg recht gleich geblieben 25 : Jahr Direkte Klagen Vorabentscheidungsverf Rechtsmittel Sonstige Gesamtsumme In den Jahren 1952 bis 2009 gab es insgesamt Vorlageverfahren. Die sieben vorlagefreudigsten Staaten sind: Deutschland 1.731, Italien 22 Zum AGG vom EuGH entschiedene bzw. bei ihm anhängige Verfahren siehe hinten unter Urteile des EuGH v Rs. 80/70, Slg. S. 445; v Rs. 43/75, Slg. S. 455; v Rs. 149/77, Slg. S Nach Statistiken des EuGH, entnommen Gericht - Rechtsprechungsstatistiken - Jahresbericht Hier ohne vorläufigen Rechtsschutz und Gutachten. 18

19 1.007, Frankreich 783, Niederlande 743, Belgien 614 und Großbritannien 476, Österreich 348. Erstaunliche Ergebnisse zeigen sich bei der Analyse, wie sich die Vorlageverfahren auf die verschiedenen Gerichte und vor allem Gerichtsinstanzen verteilen. Am Beispiel Deutschland: Die insgesamt zwischen 1952 und 2009 von deutschen Gerichten vorgelegten Verfahren teilen sich wie folgt auf: Bundesarbeitsgericht 19 Bundessozialgericht 74 Bundesverwaltungsgericht 93 Bundesgerichtshof 128 Bundesfinanzhof 260 Andere Gerichte 1157 Besonders zahlreich sind also gerade die Vorlagen von nicht letztinstanzlichen Gerichten, was Ausdruck einer Bereitschaft dieser Gerichte ist, die europäischen Aspekte in die eigene Entscheidung einzubeziehen. Der Schwerpunkt deutscher Vorlageverfahren liegt im Bereich Steuern/ Finanzen Der Ablauf bei Vorlagenverfahren bis zum EuGH Wie nun stellt sich ein Verfahren dar, das innerstaatlich geführt wird und über das innerstaatliche Gericht zum EuGH kommt? Hier soll der Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Verfahren gelegt werden, insbesondere um solche mit dem Schwerpunkt AGG Verhältnis des innerstaatlichen Verfahrens zum EuGH Wenn sich eine Person durch das Verhalten anderer, z.b. eines Arbeitgebers, diskriminiert fühlt, werden behauptete Ansprüche im Regelfall bei Gericht (hier: Arbeitsgericht) geltend gemacht. Kommt das Gericht bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts zu einem positiven oder negativen Ergebnis, wird es entsprechend entscheiden. Das Problem einer Vorlage stellt sich in den Fällen, in denen das Gericht meint, den Fall nur entscheiden zu können, wenn es europäisches Recht in der einen oder anderen Art auslegen könnte und müsste. Als Beispiel: Wenn eine Nichteinstellung nach deutschem Recht wegen einer Schwangerschaft (bei ansonsten bestehendem Beschäftigungsverbot) zulässig ist 26, stellt sich die Frage, ob die Gleichbehandlungsrichtlinie von 1976 nicht eventuell so auszulegen ist, dass eine solche Behandlung 26 BAG v AZR 25/93, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 1993, 933 ff. 19

20 rechtswidrig ist? 27 Zur Auslegung von EU-Recht kommt ein Gericht also in den Fällen, in denen nicht eindeutig ist, ob das innerstaatliche Recht dem EU-Recht entspricht. Schwerpunkt sind hier die Konstellationen, in denen fraglich ist, ob ein innerstaatliches Recht die Vorgaben von EU-Richtlinien ordnungsgemäß umgesetzt hat oder nicht. Grundlage der Überlegungen zum Vorabentscheidungsverfahren waren folgende: Das EU-Recht soll nicht von innerstaatlichen Gerichten selbst ausgelegt werden können, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sich nicht nur in verschiedenen Staaten, sondern auch in verschiedenen Gerichtsbezirken eines Staates unterschiedliche Auslegungen des EU- Rechts entwickeln. Die Auslegungshoheit von EU-Recht soll ausschließlich beim EuGH liegen. Nur er soll befugt sein, das EU-Recht auszulegen - und zwar dann einheitlich für sämtliche Mitgliedstaaten der EU. Der EuGH als einzige Auslegungsinstanz gewährleistet, dass das EU- Recht "wirklich gemeinsames Recht bleibt" 28. Und: Über Vorlageverfahren kann das Gemeinschaftsrecht fortentwickelt werden. Der EuGH kann Fragen nicht ausweichen, er muss sie beantworten, gegebenenfalls also auch Lücken schließen. Vorlageverfahren haben auch rechtsfortbildenden Charakter Schwerpunkt: Auslegung von Richtlinien Der Schwerpunkt der Vorlageverfahren betrifft nicht so stark das Primärrecht der EU (wie die Verträge), sondern die Auslegung von Richtlinien, also z. B. die Antidiskriminierungsrichtlinien. Warum gerade bei Richtlinien? Richtlinien sind nicht jedes Detail regelnde Normen der EU, sondern Rahmenvorgaben aben, die von den einzelnen Mitgliedstaaten auszufüllen sind. Die Umsetzung kann in jedem EU-Staat unterschiedlich sein, es müssen nur die Vorgaben erfüllt sein. Ein Beispiel: Ein Staat kann bei Diskriminierungen im Zusammenhang mit Bewerbungen sich für eine von mehreren zulässigen Möglichkeiten entscheiden, er kann z.b. einen Schadensersatz in Geld vorsehen, oder aber einen Einstellungsanspruch oder strafrechtliche Sanktionen. Das kann er in eigener Verantwortung entscheiden. Nur: Irgendein wirksames, effektives, in sich schlüssiges (kohärentes 29 ) System muss der jeweilige Staat regeln. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen müssen den Richtlinienvorgaben Geltung verleihen. Regelungen, die die Vorgaben der Richtlinien umgehen, sind europarechtswidrig - wie z. B. in Deutschland der Portoparagraph" 611a BGB von 1980 oder 27 so dann EuGH v Rs. C-207/98 (Mahlburg), Slg. I-549, entgegen früheren Entscheidung des BAG. 28 EuGH v , Rs. 166/73 (Rheinmühlen), Slg Zu dieser Anforderung s. EuGH v , Rs. C-341/08 (Petersen). 20

21 systemfremde Begrenzungen wie in 611a BGB Die Vorlagefragen bei Richtlinien gehen also meist in die Richtung: Reicht die Umsetzung in das innerstaatliche Recht wirklich, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen? Ausgangspunkt für die Prüfung ist ein innerstaatlich entstandener Fall. Wenn dieser nach dem innerstaatlichen Recht zu Lasten der Person entschieden werden müsste, die eine Diskriminierung geltend machen, kommt das EU-Recht ins Spiel: Ist nicht eventuell eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens über EU-Recht gegeben, wenn nicht schon das innerstaatliche Recht die Rechtswidrigkeit bejaht? Einige kleine Beispiele für in Deutschland wahrscheinlich problematische Fallkonstellationen zu den Antidiskriminierungsrichtlinien: Einem Mann muslimischen Glaubens wird ein Kredit zu marktüblichen Bedingungen verweigert, obwohl er ausreichend Sicherheiten für die Bedienung des Kredits geben kann. Anspruch auf Gewährung des Kredits wegen rassistischer Diskriminierung? Ein Bauarbeiter, 18 Jahre und 6 Monate alt, verlangt den vollen Lohn entsprechend seiner Lohngruppe, obwohl der einschlägige Tarifvertrag 31 für Beschäftigte zwischen Vollendung des 18 und 19. Lebensjahres nur 90% der jeweiligen Lohngruppe vorsieht. Anspruch auf vollen Lohn wegen Verstoßes des Tarifvertrags gegen das Verbot der Altersdiskriminierung? Die Buchhalterin eines Betriebes der Kirche tritt nach persönlichen Schicksalsschlägen aus der Kirche aus. Es erfolgt eine ordentliche Kündigung mit der Begründung, sie habe ihre Loyalitätspflichten gegenüber der katholischen Kirche als Arbeitgeber verletzt. Berechtigte Kündigung 32 oder - in Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 - Verstoß gegen das Verbot der Religionsdiskriminierung? Geeignetheit von Fällen für Vorlageverfahren Welche Fallkonstellationen sind dafür geeignet, beim innerstaatlichen Gericht eine Vorlage zum EuGH anzustreben? Wie erkennt man diese Fälle? Die Antwort ist relativ schlicht: Man muss die Inhalte der Richtlinien gut kennen. Man muss Problembewusstsein haben. Man kann sich an Überlegungen und Entscheidungen anderer Staaten orientieren (z. B. USA), man sollte aufmerksam aktuelle Problemstellungen in anderen EU- Staaten verfolgen. Zudem sollte stets auch an mögliche mittelbare Diskriminierungen gedacht werden. Vor allem: Man braucht Phantasie. 30 Siehe Fußnoten 13 bis Abs. 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin v Sachverhalt nach BVerfG v BvR 856/84, Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 24 zu Art. 140 GG. 33 Dazu s. die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) v (Nr. 1620/03, Schüth): Organist in katholischer Kirche. 21

22 Auch wenn sich das EU-Recht nicht offensichtlich aufdrängt, sollten sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsbeistände stets fragen, ob in ihrem Fall nicht eventuell eine Auslegungsfrage von z. B. Richtlinien gegeben ist Beantragung in welcher Instanz? Die Vorlage von Fragen an den EuGH kann nur ein innerstaatliches Gericht entscheiden, nicht z. B. eine Einigungsstelle nach deutschem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder ein (privates) Schiedsgericht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen zudem überlegen, in welcher Instanz ein Vorlageverfahren angeregt werden sollte. Wenn zu erwarten ist, dass schon aus anderen Gründen (unabhängig von EU- Recht) eine positive Entscheidung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit erzielt werden kann, ist eine EuGH-Vorlage überflüssig und nicht anzustreben. Es kann aber auch sein, dass untere Instanzen den Fall positiv sehen, man jedoch in der letzten Instanz scheitern könnte - dann sollte lieber in der 1. oder 2. Instanz die Vorlage zum EuGH angeregt werden. Abwarten wäre zu gefährlich. Ein Beispiel: Jahrzehntelang galt für den tarifvertraglich geregelten Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst (Zeitaufstieg in eine bessere Vergütungsgruppe), dass für Teilzeitbeschäftigte die für Vollzeitbeschäftigte zu absolvierenden Jahre verdoppelt wurden. Eine dagegen gerichtete Klage einer Teilzeitbeschäftigten wurde beim Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg und auch beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg gewonnen, jedoch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) verloren 34. Warum auch immer - das BAG legte dem EuGH das Verfahren trotz entsprechender Anregung nicht vor. Glücklicherweise hatte die Teilzeitbeschäftigte eine Kollegin, mit der sie sich die Stelle teilte. Nach der Entscheidung des BAG wurde dann mit der anderen Hälfte ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, jetzt aber gleich beim ArbG die Vorlage zum EuGH beantragt - eine nochmalige BAG-Entscheidung erschien nicht besonders sinnvoll. Die Vorlagefragen des ArbG wurden dann vom EuGH 35 so beantwortet, dass das ArbG der Klage stattgeben konnte und musste. Im Endergebnis musste sich das BAG der Vorgabe des EuGH anschließen 36. Die Erwartungen an den Ausgang des innerstaatlichen Verfahrens beeinflussen also stets die Entscheidung, in welcher Instanz eine Vorlage angeregt wird. 34 BAG v AZR 351/88, Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 24 zu 23a Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). 35 EuGH v Rs. C-184/89 (Nimz), Slg. I BAG v AZR 152/92, Neue Zeitschrift Arbeitsrecht (NZA) 1993, 367 ff. In dem ersten beim Bundesarbeitsgericht (BAG) verlorenen Verfahren wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, nach dem Urteil des EuGH wurden die Ansprüche auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. 22

23 Eine gewisse Rolle können auch Kostenüberlegungen spielen. So muss z.b. in Deutschland in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht jede Partei die eigenen Kosten tragen (also auch die Kosten des EuGH-Verfahrens als Zwischenverfahren), während ab der zweiten Instanz die verlierende Partei alle Kosten zu tragen hat Formulierung der Vorlagefragen Die Formulierung der Vorlagefragen ist in der Praxis kein Problem. Oder in anderen Worten: Der EuGH hat bisher auch den seltsamsten Vorlagefragen teils durch gewagte Interpretationen einen Sinn abgewonnen. Manchmal wurden auch auf ein wenig selbst formulierte Fragen sinnvoll durch Urteil Antworten erteilt. Sind Vorlagefragen zu unklar, besteht für den EuGH auch die Möglichkeit (Artikel Verfahrensordnung/ VfO), Klarstellungen beim nationalen vorlegenden Gericht einzuholen. Der EuGH nutzt Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht dazu, um seine Arbeitsbelastung zu verringern 37 - anders wohl die höchst problematische Praxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Nur einige wenige Vorlagen sind als unzulässig zurückgewiesen worden: "Über die vorgelegten Fragen braucht nicht entschieden zu werden". Oder: "Die Vorabentscheidungsersuchen sind unzulässig". Hier hat der EuGH zu Recht betont, dass eine Vorlage entweder verständliche auf EU-Recht bezogene Fragen stellen muss oder aber den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen mehr als bruchstückhaft umreißen muss, damit Fragen erkannt bzw. interpretiert werden können 38. Manche Gerichte mögen den EuGH so sehr, dass sie Vorlagefragen mit hypothetischem Inhalt stellen 39. Wenngleich das vorlegende Gericht von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für das nationale Verfahren ausgehen muss, ist dies nicht zwingend zu begründen, im Gegensatz zu Normenkontrollklagen deutscher Gerichte zum Bundesverfassungsgericht. Eine Begründung ist gleichwohl zu empfehlen. Eine Vorlage erübrigt sich, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung des EU-Rechts möglich ist. 40 Dies ist der Fall, wenn die fragliche Gemeinschaftsnorm völlig eindeutig ist, wenn also eine Auslegung nicht in Frage kommt, weil die Vorschrift nicht 37 So Skouris, Europäische Grundrechte-Zeitung (EuGRZ) 2008, Urteil v , Rs. C /90 (Telemarsicabruzzo), Slg. I-393 (Rn. 10); Beschluss v , Rs. C-128/97 und C-137/97 (Testa und Modesti), Slg. I-2181 (Rn. 18). 39 Urteil v , Rs. C-83/91 (Meilicke), Slg. I Tenor: "Es besteht keine Veranlassung, über die Fragen des LandG Hannover zu entscheiden".) 40 acte-clair -Theorie. 23

24 auslegungsbedürftig ist 41 - wobei übrigens nicht die Meinung eines einzelnen Professors ausreicht, um Auslegungsbedürftigkeit zu bejahen. Vorlagen sollten selbstverständlich auch nicht erfolgen, wenn die Frage bereits durch den EuGH geklärt ist 42. Bezüglich der Formulierung von Vorlagefragen ist es für die vertretende Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt dringend empfehlenswert, dem innerstaatlichen Gericht selbst formulierte Vorlagefragen vorzuschlagen. Die Gerichte haben im Regelfall mit Europarecht und dem EuGH wenig zu tun, müssten sich also selbst relativ eingehend damit beschäftigen, wenn die Vorlage beim EuGH nur generell angeregt wird. Gerichte sind aus nahe liegenden Gründen viel eher bereit, dem EuGH Fragen vorzulegen, die ihnen mundgerecht serviert werden. Der Verfasser hat in sämtlichen der von ihm vertretenen fast 20 Verfahren die Vorlagefragen formuliert vorgeschlagen, in allen Fällen ist eine Vorlage unproblematisch im Wortlaut oder nur leicht abgewandelt erfolgt. Gerichte neigen bei eigener Formulierung der Fragen dazu, in ihren Fragen schon eine deutliche Tendenz zu geben 43 - dies ist sicher zulässig, wohl zumeist auch wünschenswert. Es ist für das innerstaatliche Gericht sogar möglich, nach einem Vorlagebeschluss weitere präzisierende oder aber neue Fragen für das laufende Vorlageverfahren beim EuGH durch einen weiteren Beschluss nachzuschieben - in der Praxis allerdings höchst selten 44. In manchen geeigneten Fällen sollten aber auch die Verfahrensvertreter diese Möglichkeit bedenken und beim Gericht einen weiteren Beschluss anregen Vorlagerecht und Vorlagepflicht des Gerichts Unterinstanzliche Gerichte können Fragen zur Auslegung des EU-Rechts dem EuGH vorlegen, müssen dies aber nicht (Art 267 AEUV). Bei letztinstanzlichen Gerichten besteht aber eine Vorlagepflicht ht, wenn es um die Auslegung von EU-Recht geht. In Deutschland besteht bei pflichtwidriger Nichtvorlage durch ein letztinstanzliches Gericht die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz zu erheben. Ausgehend von der die Pflicht zur Vorlage strikter als früher auslegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v wird der Anspruch auf den 41 EuGH v , Rs. C-283/81 (CILFIT), Slg (Rn. 13 f.) 42 EuGH v Rs. 6/64 (Costa), Slg. S Siehe z. B. die beiden inhaltlich entgegengesetzt tendierenden Vorlagen zweier Kammer des LAG Hamburg betreffend betriebliche Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte: EuGH v Rs. C-50/96 (Schröder), Slg. I-743 und v Rs. 234/96 und 325/96 (Vick und Conze), Slg.I Eines der wenigen Beispiele: ArbG Hamburg v und v Ca 209/07 = EuGH Rs. C-147/08 (Römer) BvR 230/09; zum Problemkreis s. auch Roth, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 345 ff.. 24

AGG und EU-Rechtsgrundlagen

AGG und EU-Rechtsgrundlagen AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister. Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende

Mehr

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von.

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von. Gleichbehandlung in Betrieben Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) iskriminierungsmerkmale Mögliche Ansprüche Arbeitgeberpflichten Fallbeispiele Rechtsgrundlagen Herausgegeben

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich Wien, am 18. Oktober 2012 STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Verkehrsopfer- Entschädigungsgesetz

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause B A R R I E R E F R E I H E I T Beitrag von: Mag. Martin EGGER Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Wegfall der Ausnahmebestimmung

Mehr

Adipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein

Adipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 183/14 Luxemburg, den 18. Dezember 2014 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-354/13 Fag og Arbejde (FOA), handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) 9290-0 Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht außerhalb Arbeitsrecht Art. 18 AEUV Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Kapitalverkehrsfreiheit RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG (geplant: KOM(2008)426) Art. 45

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Die Übertragung neuer Aufgabenbereiche zur Gleichbehandlungskommission und zur/zum

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Die Übertragung neuer Aufgabenbereiche zur Gleichbehandlungskommission und zur/zum Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Die Definition der (sexuellen) Belästigung sowie die Schadenersatzregelungen bei diskriminierender Beendigung von Dienstverhältnissen im geltenden Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

- Sind Sie vorbereitet? -

- Sind Sie vorbereitet? - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Sind Sie vorbereitet? - 25 Jahre Grüter Hamich & Partner 30. März 2007 Kurzvortrag Was neu ist: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Selten ist ein Gesetz derart politisch umstritten gewesen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge) 1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche

Mehr

I n ha l ts v er z ei ch ni s

I n ha l ts v er z ei ch ni s Inhaltsverzeichnis A. Einführung...17 I. Alter...18 II. Gleichheit und Diskriminierung...19 III. Wahrnehmung von Ungleichbehandlung...21 IV. Ausgebliebene Prozessflut...23 V. Vorurteile gegenüber Älteren

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr