Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt

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1 Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Ledige Mütter Verheiratete Mutter Geschiedene Mutter Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister Vaterschaftsanerkennung (wenn vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung Stammbuch der Familie, ersatzweise Heiratsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister Heiratsurkunde der Vorehe und rechtskräftiges Scheidungsurteil Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindsvaters Vaterschaftsanerkennung (wenn vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung Alle Informationen für den Vater des Kindes Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, ist der Ehemann automatisch der Vater des Kindes. In diesem Fall muss keine Vaterschaftsanerkennung erfolgen. Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater, um auf der Geburtsurkunde eingetragen zu werden, die Vaterschaft anerkennen. Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen. Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung). Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt: der Personalausweis oder Reisepass die Geburtsurkunde Wenn der Vater (zum Beispiel durch eine Eheschließung) einen anderen als seinen Geburtsnamen führt, muss dieser nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch der Ehe.

2 Unterlagen zur Anmeldung einer Eheschließung und Begründung einer Lebenspartnerschaft Ledige eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde Personalausweis oder Reisepass Gemeinsame Kinder? Wenn Ja! Geburtsurkunde des Kindes,ggf. Vaterschaftsanerkennung,Sorgerechtserklärung Geschiedene Zusätzlich Personalausweis oder Reisepass Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk, wenn die letzte Vorehe in der Bundesrepublik Deutschland nach dem geschlossen wurde, bzw. eine neu ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk,wenn die letzte Vorehe vor dem geschlossen wurde oder in der ehemaligen DDR. Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Es empfiehlt sich alle vorhandenen Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten erkennen lassen, also z.b. Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile Ausländische Scheidungsurteile müssen im Einzelfall besonders geprüft werden,da nicht jede Scheidung im Ausland hier auch anerkannt wird. Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen Einige Staaten stellen Ehefähigkeitszeugnisse aus. Dieses bekommen Sie beim letzten Wohnsitzstandesamt im Ausland. Die konsularischen Vertretungen in Deutschland sind Ihnen bei der

3 Beschaffung dieser Ehefähigkeitszeugnisse behilflich. Wenn Ehefähigkeitszeugnisse nicht ausgestellt werden,ist ein,,antrag auf Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen. Der Antrag wird beim Standesamt gestellt und von diesem an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet. Ohne ein Ehefähigkeitszeugnis oder ohne die Befreiungsurkunde des Oberlandesgerichts kann eine Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen nicht geschlossen werden. Bitte lassen Sie sich unbedingt von Ihrem zuständigen Standesbeamten beraten. Infos und Einzelheiten können Sie auch bei Ihrer Auslandsvertretung erhalten. Trauzeugen Unterlagen im Sterbefall Trauzeugen sind heute nicht mehr vorgeschrieben. Man kann standesamtlich mit oder ohne Trauzeugen heiraten. Wenn Sie sich für Trauzeugen entscheiden, können Sie einen oder zwei wählen. Die Trauzeugen müssen volljährig sein und sich durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Sollet Ihr Trauzeuge nicht der deutschen Sprache mächtig sein, denken Sie daran,einen Dolmetscher zu besorgen. Für den Dolmetscher entstehende eventuell zusätzliche Kosten, da er vereidigt werden muss. Das Standesamt benötigt zur Beurkundung eines Sterbefalles in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen. Es wird gebeten, die jeweils in Frage kommenden Urkunden und Dokumente dem Bestatter zur Weiterleitung an das Standesamt mitzugeben. Der Bestatter zeigt dann den Sterbefall beim Standesamt an. Zeigt einer der Hinterbliebenen des Verstorbenen den Sterbefall an, möge er bitte die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitbringen. Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt: 1. Todesbescheinigung

4 2. Personalausweis / Pass des Verstorbenen 3. Sterbefallanzeige Der Sterbefallanzeige sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:...wenn die/der Verstorbene nicht verheiratet war: eine Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Eltern...wenn die/der Verstorbene verheiratet war: bei Eheschließung bis : eine Heiratsurkunde bei Eheschließung ab : eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch...wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte: eine Lebenspartnerschaftsurkundegegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung Kirchenaustritt Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden: Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und Ihre Geburtsurkunde. Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

5 Namensänderung öffentlich-rechtliche bzw. behördliche Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Grunde abschließend geregelt. Die hier angesprochene öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, im Einzelfall Unzuträglichkeiten zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Ein Vor- und Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Unter Namensänderung ist dabei jede Veränderung eines Namens zu verstehen, also sowohl der Austausch des Namens gegen einen anderen als auch die bloße Abänderung des bisherigen Namens im Lautbestand oder in der Schreibweise. Zu unterscheiden ist die behördliche Namensänderung von Erklärungen zur Namensänderung infolge der Änderung des Personenstandes (z. B. bei Eheschließung, Scheidung, Adoption) oder von der Erklärung zur Namensführung aufgrund des Status als Spätaussiedler und Vertriebener. Familiennamensänderungen Nachträgliche Ehenamensbestimmung Doppelnamen Sie haben die Möglichkeit während bestehender Ehe einen Ehenamen zu bestimmen, falls Sie dies nicht bei der Eheschließung bereits getan haben. Ehename kann Ihr eigener Geburtsname, der Ihres Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung von Ihnen oder Ihrem Ehegatten geführte Name sein. Diese Erklärung ist während bestehender Ehe unwiderruflich. Wenn Sie einen Ehenamen bestimmt haben, kann derjenige Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Eine erneute Doppelnamenwahl ist jedoch nicht mehr zulässig.

6 Widerannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe Nach Auflösung der Ehe, entweder durch Scheidung oder Tod, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annehmen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Entgegennahme von Namenserklärungen gemäß 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) Vertriebene und Spätaussiedler haben die Möglichkeit, die deutschsprachige Form ihres Vornamens, des Familiennamens und des Geburtsnamens anzunehmen. Wenn es für den Vornamen keine deutschsprachige Form gibt, können Sie einen neuen Vornamen wählen. Zur Änderung des Vornamens gehört auch die Ablegung des Vatersnamens (z.b. Vladimirovic oder Vladimirovna). Im Rahmen dieser Erklärung können Frauen auch die männliche Form ihres Familiennamens annehmen. Namenserklärung nach Art 47 EGBGB Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden. Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

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