Nr. 3: Scheidung und Scheidungsfolgen

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1 Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand:10/2009 Nr. 3: Scheidung und Scheidungsfolgen Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Fall 5: Fall 6: Fall 7: Die Ehepartner F und M besitzen beide die italienische Staatsangehörigkeit. F ist außerdem Deutsche. F und M hatten während der gesamten Ehezeit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien, seit drei Jahren leben sie getrennt. Das zuständige italienische Gericht hat die Trennung der Ehepartner ausgesprochen, die Wartefrist für eine Scheidung nach italienischem Recht ist noch nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen erhebt F Scheidungsklage vor dem zuständigen Familiengericht in Deutschland. Wird sie damit Erfolg haben? F und M, beide iranische Staatsangehörige, haben 1996 in Deutschland die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen. Die Sachvoraussetzungen für die Eheschließung nach iranischem Recht liegen vor. Aus der Sicht des iranischen Rechts besteht zwischen beiden Partnern keine Ehe, weil die Registrierungsvorschriften des Heimatrechts nicht eingehalten wurden. Nunmehr erhebt F Scheidungsklage vor dem zuständigen deutschen Gericht. (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 1182) F ist Deutsche, M Marokkaner. Sie haben in Marokko formwirksam die Ehe geschlossen. F wurde damit die zweite Ehefrau von M. Nach fünfjährigem ehelichen Zusammenleben in Marokko kehrt F nach Deutschland zurück und erhebt Scheidungsklage. Hat F damit Erfolg? Die Parteien, beide mit italienischer Staatsangehörigkeit, haben 1978 die Ehe in Italien geschlossen. Die Ehefrau beantragt nun in Potsdam, ihrem derzeitigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, vor dem deutschen Familiengericht, die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht auszusprechen und dem Ehemann die Schuld an der Trennung zuzuweisen, weil er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält. (vgl. BGH, IPRax 1988, 157) a) Ist der Antrag auf Trennung von Tisch und Bett zulässig? b) Nach welchem Recht richtet sich die Begründetheit des Antrags? M und F, beide dänische Staatsangehörige, haben 1984 die Ehe in Dänemark geschlossen. Seit 1987 leben sie in Deutschland. Der Ehemann übt in Berlin-Charlottenburg eine unselbständige Tätigkeit aus, für die er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Der Ehemann erhebt nunmehr die Scheidungsklage vor dem Familiengericht in Berlin-Charlottenburg. Weiterhin wurden Anträge gestellt, betreffend den nachehelichen Unterhalt, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Prozesskostenvorschuss und den Versorgungsausgleich. a) Sind die deutschen Gerichte für die Anträge international zuständig? b) Nach welchem Recht ist die Begründetheit der einzelnen Anträge zu prüfen? A und B, beide pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft, schlossen 1990 in Pakistan die Ehe reiste der Ehemann A in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Am übersandte A aus der Bundesrepublik Deutschland dem Vorsitzenden des Union Council Darapur eine Scheidungserklärung, welche dem in Pakistan geltenden islamischen Recht entsprach; die Scheidung wurde daraufhin von diesem mit Wirkung vom für gültig erklärt heiratete A in Karatschi (Pakistan) die deutsche Staatsangehörige S, mit der er in Deutschland zusammenlebt. (vgl. LJV Baden-Württemberg, IPRax 1988, 170; OLG Stuttgart, IPRax 1988, 172) a) Wird die Ehescheidung in Deutschland anerkannt? b) Ist die Ehe zwischen A und S wirksam? Die Thailänderin T und der Thailänder M, welche beide Moslems schiitischer Richtung sind, schlossen in Thailand die Ehe. Der Ehemann ist inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt; die Ehefrau verzog aus der Bundesrepublik Deutschland in die USA. Der Ehemann stellt nun einen Antrag auf Scheidung. Im Scheidungsverfahren vor dem OLG verstößt er seine Ehefrau. Ist dem Antrag stattzugeben? (vgl. OLG München, IPRax 1989, 238; OLG Frankfurt, IPRax 1989, 237; BGHZ

2 2 82, 34) Fall 8: Fall 9: Die deutsche Staatsangehörige A und der niederländische Staatsangehörige B schlossen am in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe, aus der eine Tochter hervorging. Die Ehegatten lebten bis Januar 1986 in Deutschland und zogen dann nach Alkmaar in den Niederlanden. Wenige Wochen später trennte sich A von B und kehrte nach Deutschland zurück, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bonn nimmt. Auf Klage des B vom wurde die Ehe am von dem zuständigen niederländischen Gericht geschieden, ohne den Versorgungsausgleich zu regeln. Auf Antrag der A wurde die Ehescheidung von der zuständigen Landesjustizverwaltung in NRW anerkannt. A beantragt nunmehr vor dem Familiengericht in Bonn den nachträglichen Versorgungsausgleich. Hat der Antrag der A Erfolg? (vgl. BGH, NJW 1993, 2047) F und M sind durch ein französisches Gericht in Lyon geschieden worden. Die Scheidung ist inzwischen rechtskräftig. Beide Ehepartner besitzen die französische, M auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Jahren leben sie in Deutschland. F klagt nunmehr beim zuständigen Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt. Hat ihre Klage Erfolg? Variante: Gleicher Sachverhalt, nur handelt es sich um eine Entscheidung eines schweizerischen Gerichts und beide Ehegatten besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit, einer von ihnen ist auch Deutscher. Hat die Klage auf nachehelichen Unterhalt Erfolg? Fall 10: Die Ehepartner besitzen die iranische Staatsangehörigkeit, der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz (Türkei), die Ehefrau in Deutschland. Variante 1: Die Ehefrau erhebt Scheidungsklage in Deutschland. Sind die deutschen Gerichte zuständig? Variante 2: Der Ehemann hat in der Schweiz (Türkei) ein Scheidungsurteil erwirkt. Ist das Scheidungsurteil in Deutschland anzuerkennen? Fall 11: 2001 schloss der deutsche Staatsangehörige A die Ehe mit der Thailänderin T vor einem Standesamt in Thailand. Nach einiger Zeit kommen dem A Bedenken und er glaubt, dass er Opfer eines Heiratsschwindels geworden ist. Er behauptet, er als Tourist sei arglistig getäuscht worden; die thailändische Ehefrau sei zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu bewegen gewesen. Die Ehe wurde nach Zahlung einer bestimmten Geldsumme in beiderseitigem Einvernehmen und formgerechter Registrierung 2003 in Thailand durch eine Privatscheidung geschieden. A, der zu diesem Zeitpunkt schon wieder in Deutschland lebte, war zum Zwecke der Ehescheidung nach Thailand gereist. A beantragt die Anerkennung der thailändischen Scheidung bei der Landesjustizverwaltung von NRW, da er beabsichtigt, die Ehe mit B, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, einzugehen. Hat der Antrag auf Anerkennung der thailändischen Scheidung Aussicht auf Erfolg? (vgl. JM NRW, IPRax 1982, 25) I. Scheidung durch inländische Gerichte 1. Internationale Zuständigkeit Hierzu AP IZVR - 04: Internationale Zuständigkeit in Ehesachen. 2. Anwendbares Recht [Die Kommission hat einen Entwurf zur Änderung der EheVO erarbeitet (EheVO-E vom ), wonach die EheVO künftig auch Regelungen über das auf die Scheidung anwendbare Recht enthalten soll. Vgl. auch Formulierungsvorschlag des Rates vom ] a. Scheidungsstatut (Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB) Das auf eine Scheidung anwendbare Recht ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

3 3 Danach unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das Ehewirkungsstatut bestimmt sich nach Art. 14 EGBGB. Das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ermittelte Scheidungsstatut ist unwandelbar. Soweit nach Art. 14 EGBGB Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind, sind hierfür die ausländischen Kollisionsnormen bezüglich der Ehescheidung maßgebend. Die Frage, ob überhaupt eine wirksame Ehe besteht, ist sowohl eine kollisionsrechtliche als auch eine materielle Vorfrage und muss als solche selbständig gemäß Art. 13 EGBGB ermittelt werden. Eine frühere Ehescheidung eines deutschen Gerichts ist stets zu beachten, eine ausländische Ehescheidung dann, wenn sie im Inland anerkannt ist (siehe unter II.). Die Auflösung einer unwirksamen Ehe wird nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB angeknüpft, sondern nach Art. 13 EGBGB. b. Anwendungsbereich des Scheidungsstatuts Anknüpfungsgegenstand ist die Scheidung, wobei der Begriff weiter als im materiellen Recht verstanden wird. Erfasst wird jede Art der Auflösung der Ehe, soweit diese nicht bereits ihren Grund in der Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hat. Art. 17 Abs. 1 EGBGB ist entsprechend auf die Ehetrennung nach ausländischem Recht anzuwenden. Die Scheidungsfolgen unterliegen überwiegend anderen Kollisionsnormen. Dies betrifft: - die güterrechtliche Abwicklung der Ehe nach Art. 15 EGBGB, - den Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB, - den nachehelichen Unterhalt gemäß Art. 8 UStA (auch abgekürzt als HUÜ), - die Verteilung der elterlichen Sorge nach Art. 1 oder 3 MSA bzw. Art. 19 EGBGB und - die namensrechtlichen Folgen nach Art. 10 EGBGB. c) Scheidungsverfahren Art. 17 Abs. 2 EGBGB stellt klar, dass für das Scheidungsverfahren deutsches Recht als lex fori ( 606 ff. ZPO) gilt. Eine Ehe kann im Inland deshalb nur durch ein Gericht geschieden werden. Privatscheidungen, die nach ausländischem Recht zulässig sind, können im Inland nicht vorgenommen werden (Scheidungsmonopol deutscher Gerichte). Ob es sich bei Privatscheidungen um eine Inlands- oder Auslandsscheidung handelt, ist davon abhängig, wo die nach ausländischem Recht notwendigen wesentlichen Teilakte der Scheidung vollzogen wurden. So setzt z.b. das jüdische Scheidungsrecht für eine wirksame Scheidung die Übergabe eines Scheidungsbriefes (Get) in Anwesenheit von Zeugen und des Rabbinatsgerichts voraus (vgl. BayObLG, IPRax 1986, 180). Erfolgt dies im Inland, ist die Scheidung gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB unwirksam. II. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen 1. EheVO Jede durch ein Gericht eines Mitgliedstaates ausgesprochene Ehescheidung (Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe) ist gemäß Art. 21 Abs. 1 EheVO in allen anderen Mitgliedstaaten automatisch anzuerkennen, d.h. es bedarf keines besonderen Verfahrens. Die Anerkennung darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe gemäß Art. 22 EheVO verweigert werden. Gründe gemäß Art. 22 EheVO sind:

4 4 - Anerkennung widerspricht dem ordre public (lit. a) - Antragsgegner hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen und das verfahrenseinleitende Schriftstück ist ihm nicht so zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte (lit. b) - Entscheidung ist mit einer im Anerkennungsstaat zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung unvereinbar (lit. c) - Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung eines anderen Staates unvereinbar, die im Anerkennungsstaat die Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt (lit. d) Beachte: Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaates darf nicht nachgeprüft werden (Art. 24 EheVO). Gemäß Art. 59, 60 EheVO ersetzt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die zwischen Mitgliedstaaten bestehenden bilateralen Übereinkünfte sowie bestimmte multilaterale Übereinkommen. 2. Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen, die nicht aus Mitgliedstaaten der EheVO stammen Damit eine ausländische Ehescheidung, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EheVO stammt, im Inland Wirkung zeigt, muss sie in Deutschland erst förmlich anerkannt werden. a. Anerkennungsverfahren aa) gemäß Art. 7 1 FamRÄndG Zeitliche Anwendung: Einleitung des Anerkennungsverfahren bis bb) gemäß 107 FamFG Zeitliche Anwendung: Einleitung des Anerkennungsverfahren ab Beide Regelungen stimmen weitgehend überein. Für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen ist wegen der statusrechtlichen Relevanz ein förmliches Verfahren der Landesjustizverwaltungen nach Art. 7 1 FamRÄndG / 107 FamFG vorgesehen, das für alle Behörden und Gerichte (gegenüber jedermann) das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen feststellt, Art. 7 1 Abs. 8 FamRÄndG / 107 Abs. 9 FamFG. Privatscheidungen bedürfen nur insoweit der förmlichen Anerkennung als in irgendeiner Form eine ausländische staatliche Stelle (z.b. durch Registrierung) mitgewirkt hat. Der Begriff Entscheidung i.s.v. Art. 7 1 Abs. 1 FamRÄndG / 107 Abs. 1 FamFG wird sehr weit ausgelegt. Liegt keine Entscheidung i.d.s. des Art. 7 1 Abs. 1 FamRÄndG / 107 Abs. 1 FamFG vor, so kann das Vorliegen einer wirksamen Scheidung im Rahmen des Verfahrens, in dem die Frage z.b. als Vorfrage auftritt, inzident geprüft werden. Ein Feststellungsverfahren für Scheidungsurteile eines Gerichts des Staates, dem beide Ehegatten angehören, ist nach Art. 7 1 S. 3 FamRÄndG / 107 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht erforderlich. Für das Anerkennungsverfahren zuständig ist gemäß Art. 7 1 Abs. 2 FamRÄndG / 107 Abs. 2 FamFG die Justizverwaltung des Landes - in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (S. 1), - bei Fehlen eines solchen die, in deren Land eine neue Ehe geschlossen werden soll (S. 2) und - die Justizverwaltung des Landes Berlin, soweit eine Zuständigkeit weder nach S. 1 noch nach S. 2 gegeben ist (S. 3). Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann (Art. 7 1 Abs. 3 FamRÄndG / 107 Abs.

5 5 4 FamFG), also statusbetroffene Ehegatten, deren Kinder, Erben und auch Rentenversicherungsträger. b. Anerkennungsvoraussetzungen Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich danach, ob die Scheidung durch ein ausländisches Gericht vollzogen wurde oder ob es sich um eine Privatscheidung handelt. aa) ausländische gerichtliche Scheidungen (1) Bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen bestehen mit der Schweiz und Tunesien. Im Verhältnis zu den autonomen Vorschriften gilt das Günstigkeitsprinzip. (2) autonomes IZPR Die Anerkennung richtet sich für Verfahren, die bis zum eingeleitet werden, nach 328 ZPO. Bei Verfahren, die nach dem eingeleitet werden, sind die Anerkennungsvoraussetzungen nach 109 FamFG zu prüfen. 109 FamFG regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Familien- und FGG-Sachen einheitlich. 109 FamFG bringt gegenüber 328 ZPO keine wesentlichen Änderungen. Bedeutend ist, dass auch nichtrechtskräftige Entscheidungen anerkennungsfähig sind. Anerkennungshindernisse (siehe hierzu AP IZVR - 06): - Nichtzuständigkeit der ausländischen Gerichte vom Standpunkt deutschen Rechts ( 328 Abs. 1 Nr. 1; 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates ist unter Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des autonomen deutschen IFVR zu ermitteln (Spiegelbildprinzip). Das Spiegelbildprinzip ist jedoch nicht ganz eingehalten, da die Anerkennungszuständigkeit weiter geht als die Entscheidungszuständigkeit. Das ausländische Gericht war danach für die Ehescheidung international zuständig, wenn - mindestens einer der Ehepartner die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß ( 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO; 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), - beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat haben ( 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), - ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Entscheidungsstaat ist ( 606a Abs. 1 Nr. 3 ZPO; 98 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) - ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hat; auch dann ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung im Heimatstaat anerkannt wird ( 606a Abs. 2 S. 1 ZPO; 109 Abs. 2 FamFG) oder - wenn keiner der Ehepartner die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn die Ehescheidung von den Heimatrechten beider Ehepartner anerkannt wird ( 606 a Abs. 2 S. 2 ZPO; 109 Abs. 2 FamFG). - Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs im Verfahrenseröffnungsstadium ( 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 109 Abs, 1 Nr. 2 FamFG). - Widerspruch zu einer hier erlassenen Entscheidung oder einer früheren Entscheidung eines Drittstaates, die in Deutschland anzuerkennen ist ( 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). - Widerspruch zum ordre public ( 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Nicht erforderlich ist die Gegenseitigkeit der Anerkennung in Ehesachen (Art. 7 1 Abs. 1 S. 2 FamRÄndG; als Ausschlussgrund in 109 Abs. 1 FamFG nicht mehr aufgenommen, sondern nur noch für spezielle Familiensachen vorgesehen).

6 6 Die Entscheidung ist hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit nicht zu überprüfen (Verbot der revision au fond, 109 Abs. 5 FamFG; 723 Abs. 1 ZPO). bb) Ausländische Privatscheidungen Eine Privatscheidung ist im Inland nur insoweit anerkennungsfähig, als sie nach dem gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblichen Recht wirksam ist. Folglich ist eine Scheidung nicht anerkennungsfähig, wenn danach das Scheidungsstatut deutsches Recht ist. Das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung nach deutschem Recht hat nicht nur verfahrensrechtlichen, sondern auch materiellrechtlichen Charakter. Bei genügend enger Inlandsbeziehung ist bei einer Privatscheidung Art. 6 EGBGB (ordre public) zu prüfen. III. Versorgungsausgleich 1. Internationale Zuständigkeit a. Verbundzuständigkeit Hierzu AP IZVR b. isolierte Versorgungsausgleichverfahren (1) Einleitung des Verfahrens vor dem Ist die Scheidung im Ausland erfolgt, so ist im Inland ein isoliertes Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag zulässig, soweit die ausländische Scheidung im Inland anerkannt ist und die deutschen Gerichte hierfür zuständig sind. Für die internationale Zuständigkeit fehlt es an einer passenden speziellen Regelung. Kriterien für die internationale Zuständigkeit sind umstritten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist 606a Abs. 1 ZPO auch für ein isoliertes Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 1993, 2047). (2)Einleitung des Verfahrens ab dem Eine spezielle Regelung der internationalen Zuständigkeit ist in 102 FamFG geregelt. Der Grundsatz der Doppelfunktionalität gilt deshalb nicht. Alternative Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, wenn: - Antragsgegner oder Antragsteller in Deutschland gewöhnlichen Aufenthalt haben, - über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder - die Ehe durch ein deutsches Gericht geschieden wurde. 2. Anwendbares Recht Die primäre Anknüpfungsregel gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB kumuliert das Ehewirkungsstatut mit einem der Heimatrechte der Eheleute. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Versorgungsausgleich ist nach dem Recht des Ehewirkungsstatuts durchzuführen, wenn ihn das Heimatrecht eines Ehepartners kennt. Subsidiär findet (Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB) deutsches Recht unter folgenden Voraussetzungen Anwendung: - Antrag des Berechtigten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht - Ein Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB kann nicht durchgeführt werden, weil entweder das Ehewirkungsstatut oder das Heimatrecht der Ehepartner den Versorgungsausgleich nicht kennen - Der andere Ehepartner muss inländische Versorgungsanwartschaften erworben haben (Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB) oder das gegenwärtige oder ein früheres Ehewirkungsstatut der

7 7 Eheleute muss den Versorgungsausgleich kennen (Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EGBGB). - Die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht nicht der Billigkeit IV. Hausratsteilung und Wohnungszuweisung (Art. 17a EGBGB) 1. Internationale Zuständigkeit: - Verbundszuständigkeit - siehe AP IZVR isolierte Verfahren - Prinzip der Doppelfunktionalität (ausdrücklich 105 FamFG) 2. Anwendbares Recht: Art. 17a EGBGB ist eine einseitige Kollisionsnorm. Danach unterliegen die Nutzungsbefugnisse für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote den deutschen Sachvorschriften.

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