Arbeitsrichtlinien. Frage Q183* Rechte des Arbeitgebers/Dienstherrn an geistigem Eigentum

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1 Arbeitsrichtlinien von Luis-Alfonso DURAN, Generalberichterstatter, Jochen E. BÜHLING, Stellvertreter des Generalberichterstatters und Ian KARET, Stellvertreter des Generalberichterstatters, Dariusz SZLEPER und Thierry CALAME, Assistenten des Generalberichterstatters Frage Q183* Rechte des Arbeitgebers/Dienstherrn an geistigem Eigentum Einführung Am Kongress der AIPPI, der im Juni 1969 in Venedig stattfand, hat die AIPPI die Frage Q40A erörtert: Erfindungen der Arbeitnehmer. Bei dieser Debatte gingen jedoch innerhalb der AIPPI die Meinungen zur Lösung dieser Frage auseinander, so dass in Venedig von der AIPPI keine Entschliessung hierzu gefasst wurde, ausser dass man sich entschloss, die Untersuchung dieser Frage fortzuführen. Diese Spaltung, die sich in Venedig auftat, führte dazu, dass seit diesem Zeitpunkt die AIPPI sich nicht mehr mit der Rechtsstellung geistiger Schöpfungen, die im Rahmen von Arbeitsverträgen realisiert werden, auseinander gesetzt hat. Wegen einiger Phänomene erscheint jedoch die Frage heutzutage sehr wichtig zu sein: Die Globalisierung des Wirtschaftsverkehrs veranlasst Unternehmen oft dazu, in verschiedenen Ländern Niederlassungen zu haben. Die Arbeitsverträge, die dementsprechend geschlossen werden, sind unterschiedlichen Rechtssystemen unterworfen. Diese Diskrepanz im Hinblick auf die Rechtslage kann Ursache für eine Verkomplizierung des Alltags solcher Unternehmen mit sich bringen, insbesondere wenn es darum geht, die Arbeit von Forschungs- und Entwicklungsteams zu organisieren. Andererseits beobachtet man immer mehr das Erscheinen von Rechten des geistigen Eigentums mit einem regionalen Geltungsbereich. Es stellt sich die Frage nach der Vereinheitlichung der Regeln zur Inhaberschaft solcher Rechte, insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Gleichzeitig beobachtet man eine grosse Diskrepanz zwischen den verschiedenen Rechtstypen des geistigen Eigentums. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben nicht die selben Rechte, soweit es um Erfindungen oder um künstlerische Werke geht, auch wenn diese einen Gebrauchszweck erfüllen. Schliesslich besteht eine grosse Diskrepanz im Hinblick auf die Art und Weise der Reglementierung der Rechtsstellungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu geistigen Schöpfungen. So sind auf bestimmte Rechte die Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes anwendbar, andere wiederum werden von Tarifverträgen des Arbeitsrechts und den Arbeitsverträgen bestimmt. Die Sachlage ist deshalb von besonderer Komplexität. * Übersetzt von Alexander HARGUTH (Bardehle, Pagenberg, Dost, Altenburg, Geissler - Deutschland) 1

2 Die Regelung von Rechten des geistigen Eigentums an Schöpfungen, die von den Arbeitnehmern im Rahmen eines Arbeitsvertrags und bei dessen Ausführung realisiert werden, hat unbestreitbar eine wirtschaftliche Bedeutung. In Anbetracht der Notwendigkeit für Unternehmen, innovativ und kreativ zu sein und neue geistige Schöpfungen hervorzubringen, stellt sich das Problem der Motivierung von Arbeitnehmern. Angesichts der Globalisierung des Wirtschaftsverkehrs stellt sich die Frage nach der Rechtswahl, die für die Stellung der Arbeitnehmer als Urheber von geistigen Schöpfungen mit oder ohne Gebrauchszweck verfolgen, bestimmend sein soll. Auch wenn es den Parteien prinzipiell freisteht, das anwendbare Recht im Falle eines internationalen Arbeitsvertrages zu wählen, sieht das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 vor, dass zwingende Regeln zum Schutze des Arbeitnehmers Anwendung finden, insbesondere wenn es sich um gesetzliche Regelungen eines Landes handelt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlicherweise seine Arbeit verrichtet, auch wenn der Arbeitsvertrag einem anderen Rechtssystem unterworfen ist. Im Rahmen dieses Sachzusammenhangs hat sich die AIPPI entschlossen, die Frage der Rechte der Arbeitgeber im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auf die Tagesordnung des Kongresses in Genf im Jahre 2004 zu setzen. Das Ziel der Arbeitsrichtlinien besteht zunächst darin, den Mitgliedern der AIPPI eine exakte Darstellung nationaler Rechtsregeln zu vermitteln. Die Gruppen werden daher aufgefordert, zunächst das positive Recht, das in ihren Ländern gilt, vorzustellen. Anschliessend werden die Gruppen aufgefordert, ihre Meinungen im Hinblick auf eine mögliche internationale Harmonisierung der Arbeitgeberrechte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes mitzuteilen. Fragen: 1. Stand des positiven Rechts 1.1 Die Gruppen werden gebeten, den rechtlichen Rahmen darzustellen, der für die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gilt. Insbesondere werden die Gruppen gebeten, anzugeben, ob diese Vorschriften aus dem Arbeitsrecht oder aus dem Recht des geistigen Eigentums resultieren. Ferner werden die Gruppen gebeten, mitzuteilen, ob diese Regeln als zur öffentlichen Ordnung gehörend betrachtet werden oder ob sie im Gegenteil innerhalb der vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeändert werden können. 1.2 Für sämtliche Rechte des geistigen Eigentums (Patente, Sortenschutzrechte, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Rechte an Computerprogrammen, wobei daran erinnert wird, dass Marken und Rechte an Marken ausdrücklich aus dem Beurteilungsbereich dieser Frage ausgeschlossen sind), werden die Gruppen aufgefordert, darzustellen, welche rechtlichen Lösungen im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft an geistigen Schöpfungen in Betracht kommen: - Gehören diese Rechte originär dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer? - Wenn diese Rechte originär dem Arbeitgeber gehören, worin bestehen die Voraussetzungen dieser Zuerkennung? 2

3 - Wenn diese Rechte originär dem Arbeitnehmer gehören, hat dann der Arbeitgeber das Recht, diese zu erwerben und unter welchen Bedingungen? Im Hinblick auf patentierbare Erfindungen werden die Gruppen ebenfalls gebeten, mitzuteilen, ob der Arbeitgeber originär Inhaber der gewerblichen Rechte ist, die eine Erfindung betreffen, die vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und bei der Ausübung seiner Aufgaben realisiert wird. Die Gruppen werden darum gebeten, sich zu den Persönlichkeitsrechten und Vermögensrechten betreffend jede Art von Rechten des geistigen Eigentums zu äussern. 1.3 Die Gruppen werden ferner aufgefordert, über das Verfahren bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten zur Inhaberschaft an Rechten des geistigen Eigentums, die Schöpfungen von Arbeitnehmern betreffen, zu informieren. Sind derartige Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterworfen oder sind sie der Gerichtszuständigkeit zugeordnet, die es gewöhnlicherweise im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gibt? Findet eine vorhergehende Einigungsphase statt, und wenn ja, findet diese vor der selben Gerichtsbarkeit statt, die auch zuständig ist, über die Streitigkeit zur Inhaberschaft oder zu Verwertungsbedingungen an Rechten des geistigen Eigentums, die von Arbeitnehmern geschaffene Schöpfungen betreffen, zu entscheiden? Wirkt sich die Beendigung des Arbeitsvertrages auf die Klage aus, die ein Arbeitgeber anstrengt, um Rechte an der von dem Arbeitnehmer geschaffenen Schöpfung geltend zu machen? Gibt es eine Verjährungsfrist für die Klageerhebung, welche die Zuerkennung eines gewerblichen Schutzrechtes an einer Erfindung oder an anderen, vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrages geschaffenen Schöpfungen zum Ziel hat? Kann der Arbeitnehmer zum Schutze der von ihm gemachten Erfindung die Anmeldung eines Patents verlangen oder geltend machen, dass die von ihm gemachten Schöpfungen zu schützen sind (Eintragung eines Geschmacksmusters usw.)? 1.4 Die Gruppen werden auch aufgefordert, mitzuteilen, ob aus Sicht der Arbeitgeberrechte, ein Unterschied zwischen der Rechtsstellung von Arbeitnehmern des privaten Sektors und Forschern von Universitäten oder Forschungsinstituten, die über öffentliche Mittel verfügen, besteht. 1.5 Eine wichtige Frage, die sich in der Praxis stellt, betrifft den Ausgleich, der den Arbeitnehmern als Gegenleistung für die Rechte der Arbeitgeber an den von ihnen geschaffenen Schöpfungen zu gewähren ist. In diesem Bereich stellt man zur Zeit im übrigen die grössten Unterschiede weltweit fest. Die Gruppen werden deshalb aufgefordert, zu präzisieren, ob die nationalen Vorschriften vorsehen, dass die Arbeitnehmer ein Recht auf einen Ausgleich finanzieller oder sachlicher Art erhalten, der ihnen als Gegenleistung für die Rechtsübertragung bezüglich der von ihnen realisierten Schöpfungen auf die Arbeitgeber gewährt wird. Wie wird dieser Ausgleich berechnet? Welche Verjährungsfristen bestehen, die für eine auf Zahlung dieses Ausgleichs gerichtete Klage gelten? 3

4 1.6 Schliesslich werden die Gruppen aufgefordert, mitzuteilen, ob in ihren Ländern erhebliche Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die Inhaberschaft und die Verwertung von Rechten an den von Arbeitnehmern geschaffenen geistigen Schöpfungen bestehen. Ferner werden die Gruppen gebeten, eine allgemeine Ansicht zur Effizienz der nationalen Systeme abzugeben. 2. Vorschläge im Hinblick auf eine internationale Harmonisierung Die Gruppen werden aufgefordert, die folgenden Fragen zu beantworten. Die Fragen betreffen eine eventuelle Harmonisierung der Rechtsstellung der Arbeitgeber im Hinblick auf geistige Schöpfungen, die von Arbeitnehmern geschaffen werden. 2.1 Sind die Gruppen der Ansicht, dass eine solche Harmonisierung auf einem internationalen Niveau für jeden Rechtstyp des geistigen Eigentums wünschenswert ist? Bevorzugen es die Gruppen, eine solche Harmonisierung durch arbeitsrechtliche Vorschriften oder durch die Regeln des geistigen Eigentums zu verwirklichen? 2.2 Die Gruppen werden ferner aufgerufen, sich dazu zu äussern, ob als generelle Regel der Arbeitgeber derjenige sein soll, dem originär das Recht an einer von einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrages bei der Verrichtung seiner Aufgaben gemachten Schöpfung zu gewähren ist oder, ob im Gegenteil es der Arbeitnehmer ist, der Rechtsinhaber bleibt, jedoch mit der Möglichkeit für den Arbeitgeber, sich dieses unter bestimmten Bedingungen zu erwerben. 2.3 Sollte der Arbeitgeber derjenige sein, der der originäre Inhaber der Rechte an der vom Arbeitnehmer geschaffenen Schöpfung ist, so werden die Gruppen danach gefragt, ob sie der Ansicht sind, dass den Arbeitnehmern eine besondere, zusätzliche Vergütung zum Arbeitslohn für die Schöpfung gewährt werden sollte oder wäre eine solche Entgeltung nicht gerechtfertigt? Sollte im Gegenteil der Arbeitnehmer nicht derjenige sein, dem das Recht an der von dem Arbeitnehmer geschaffenen Schöpfung originär zusteht, wie würden dann die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen Rechts aussehen und worin könnte insbesondere die Vergütung bestehen, die der Möglichkeit zum Erwerb des Rechts des geistigen Eigentums zum Vorteil des Arbeitgebers gerecht wird. Sind die Gruppen der Ansicht, dass die Anerkennung eines Vergütungsprinzips sich generell auf die Rechte des geistigen Eigentums auswirken kann und, wenn ja, wie? 2.4 Die Gruppen werden auch gebeten, ihren Standpunkt zur Organisation eines Streitverfahrens im Hinblick auf die Anerkennung eines Rechts an einer von einem Arbeitnehmer geschaffenen geistigen Schöpfung und im Hinblick auf die Verwertung durch den Arbeitgeber mitzuteilen. Sind die Gruppen der Ansicht, dass ein solcher Rechtsstreit unter der Regie der arbeitsrechtlichen Gerichtsbarkeit stehen sollte, oder sind die Gruppen vielmehr der Ansicht, dass derartige Rechtsstreitigkeiten eher jener Gerichtsbarkeit zugeordnet werden sollten, die mit Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes befasst ist? Man muss daran erinnern, dass ein solcher Rechtsstreit verschiedene Aspekte der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Beziehung betreffen kann: Zuerkennung der Inhaberschaft an den Rechten, Entscheidung über die Art des Schutzes und schliesslich die mögliche Vergütung. 4

5 2.5 Die Gruppen werden auch aufgefordert, ihre Ansichten zu eventuell bestehenden Unterschieden zwischen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer des privaten Sektors und Universitätsforschern und Forschern von durch öffentliche Mittel finanzierten Instituten wiederzugeben. Besteht ein Grund dafür, im Falle einer eventuellen internationalen Harmonisierung eine unterschiedliche Behandlung vorzusehen oder - im Gegenteil - sollten Arbeitnehmer und Forscher in gleicher Weise behandelt werden. Die Gruppen werden schliesslich aufgefordert, mögliche andere Vorschläge im Hinblick auf eine mögliche internationale Harmonisierung der Rechtsstellung der Arbeitgeber im Hinblick auf geistige Schöpfungen der Arbeitnehmer zu machen. Hinweis: Es ist hilfreich, wenn die Gruppen die Reihenfolge der Fragen in ihren Berichten einhalten und die Fragen und Nummern für jede Antwort zitieren. 5

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