Die Europäische Aktiengesellschaft
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- Kornelius Rothbauer
- vor 8 Jahren
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1 Die Europäische Aktiengesellschaft als Option für den Mittelstand Gerhard Manz Dr. Barbara Mayer
2 Überblick Einführung: Reformen im Gesellschaftsrecht, Geschichte der SE Gründung einer SE Organisation einer SE: monistische und dualistische Leitung Arbeitsrecht: Arbeitnehmer-Mitbestimmung bei der SE Anwendungsfälle: Praxis-Test Fazit Seite Graf 2 von Westphalen Bappert & Modest 2
3 Aktuelle Situation im GesR Internationalisierung des Gesellschaftsrechts: Auswahl zwischen den Rechtsformen aller EU- Länder in Deutschland: Anerkennung in Deutschland als rechts- und parteifähig Limited-Boom GmbH-Reform Beschluss über das MoMiG am 26. Juni 2008, Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Einführung einer Mini-GmbH Euro-GmbH (Europäische Privatgesesellschaft) in der Diskussion Europäische Aktiengesellschaft eher als Rechtsform für internationale Großkonzerne? Seite Graf 3 von Westphalen Bappert & Modest 3
4 Europäische Gesellschaftsformen Existierende Europäische Gesellschaftsformen SE (Societas Europaea) EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung) SCE (Societas Cooperativa Europaea, Europ. Genossenschaft) Ausblick: AE/EV (Europäischer Verein) ME/EGG (Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft) SPE/EPG (Europäische Privatgesellschaft) Europäische Stiftung Seite Graf 4 von Westphalen Bappert & Modest 4
5 Geschichte der SE (1) / 1952 Der 34. Deutsche Juristentag in Köln regt an, eine überstaatliche kapitalistische Organisationsform..., die wahlweise neben den innerstaatlichen Gesellschaftsformen zur Verfügung stehen soll, zu bilden. Europarat entwickelt zwei Entwürfe einer europäischen Gesellschaftsform Notar Thibièrge greift in einem Vortrag auf dem französischen Notarkongress die Überlegungen wieder auf und schlägt vor, eine société par action de type Européen zu schaffen. Seite Graf 5 von Westphalen Bappert & Modest 5
6 Geschichte der SE (2) Erster Entwurf der Europäischen Kommission Kommissionsentwurf (> 400 Artikel, inkl. Mitbestimmung) Weiterer Kommissionsentwurf: neue Rechtsgrundlage, nur noch 139 Artikel, Verweisung in das nationale Recht, Aufteilung in Verordnung (Gesellschaftsrecht) und Richtlinie (Arbeitsrecht). Verordnung und Richtlinie verabschiedet Inkrafttreten der SE-VO Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zur VO (SEAG) und des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (SEBG) Seite Graf 6 von Westphalen Bappert & Modest 6
7 Zweck der Einführung einer SE Internationalität: identitätswahrende Sitzverlegung, grenzüberschreitende Verschmelzung Flexibilität der Unternehmensführung durch Wahl zwischen dualistischem und monistischem System Reduzierung des Verwaltungsaufwands: konzernweit einheitliches Managementsystem Image eines europäischen statt eines nationalen Unternehmens: Größe, Prestige, Internationalität Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Konzernen aus USA, Asien Zielgruppe nach Erwägungsgründen: Großunternehmen und KMUs Seite Graf 7 von Westphalen Bappert & Modest 7
8 Vorteile der SE: Überblick Internationalität, Image: SE als Markenzeichen für Supranationalität Flexibilität des Leitungssystems: Wahl zwischen monistischer und dualistischer Leitung: keine strikte Trennung von Aufsichtsrat und Management Längere Amtszeit von Vorstand und Aufsichtsrat: 6 statt 5 Jahre Zweitstimmrecht des Vorstandsvorsitzenden Veto-Recht des Vorstandsvorsitzenden möglich Einfachere Konzernstrukturen: Niederlassungen statt Tochtergesellschaften, Erleichterung der Konzernfinanzierung Einfrieren der Mitbestimmung, Verkleinerung der Aufsichtsräte Kein Arbeitsdirektor Seite Graf 8 von Westphalen Bappert & Modest 8
9 Vorurteile und Nachteile: Überblick Komplizierte Rechtsanwendung: Das Recht der SE ist nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt, SE-VO ist lückenhaft, Verweisungskaskaden, Subsidiarität durch Anwendbarkeit von nationalem Aktienrecht, keine Einheits-SE in ganz Europa. Beschränkte Gründungsmöglichkeiten: Die SE kann nicht wie andere Gesellschaften aus dem Nichts und nicht von natürlichen Personen gegründet werden; mehrstaatlicher Bezug erforderlich. Hoher Kapitaleinsatz: EUR; höhere Beträge, soweit das nationale Recht dies vorschreibt (Banken, Versicherungen etc.), außerhalb der Eurozone ist Angabe in Landeswährung zulässig Arbeitnehmerbeteiligung: Gründungsvoraussetzung Seite Graf 9 von Westphalen Bappert & Modest 9
10 Etwas Statistik ca. 150 SEs in ganz Europa davon die größte Zahl in Deutschland (ca. 50 %), danach: Niederlande (ca. 15 %), Belgien (10 %), Österreich (7 %), Schweden (5 %), Fehlanzeige bei Italien und Spanien in Deutschland: 17 SE-Vorratsgesellschaften und 41 operativ tätige SEs (Stand Januar 2008) Bekannte Beispiele: Allianz SE Porsche SE BASF SE Fresenius SE MAN-Diesel SE Seite Graf 10 von Westphalen Bappert & Modest 10
11 Zahlen und Fakten zur SE in Deutschland Grundkapital EUR: 21 von 41 SEs mehr als 3 Mio. EUR: 12 von 41 SEs Gründungsarten 12 von 41 durch Aktivierung von Vorratsgesellschaften Börsennotierung 7 von 41 SEs Leitungssytem: 40 % monistisch (mehrheitlich bei börsenfernen SE) 60 % dualistisch (mehrheitlich bei börsennotierten SEs) Seite Graf 11 von Westphalen Bappert & Modest 11
12 Die SE als Option für den Mittelstand Thesen: Die Gründung einer SE ist trotz der beschränkten Möglichkeiten mit überschaubarem Aufwand machbar. Die flexiblen Organisationsstrukturen sind ideal für inhabergeführte Unternehmen. Das Mindestkapital ist keine ernstzunehmende Hürde. Bei der SE kann die Arbeitnehmer-Mitbestimmung vermieden werden. Die geringe Verbreitung der SE im Mittelstand liegt am mangelnden Bewusstsein der Berater! Seite Graf 12 von Westphalen Bappert & Modest 12
13 Praxistest: Ausgangsfall Rechtsform: GmbH Sitz: Mannheim Tochtergesellschaften: Verona/Italien, Barcelona/Spanien, Utrecht/Niederlande, Strasbourg/Frankreich Mitarbeiter: 450 Unternehmensgegenstand: Straßenbau, Fahrbahnmarkierungen Gesellschafterstruktur: Vater, 60 Jahre (60 %), Sohn, 35 Jahre (10 %), 6 Neffen (je 5 %) Geschäftsführung: Vater und Sohn; der Vater möchte sich in den nächsten 5 Jahren allmählich aus dem Tagesgeschäft zurückziehen. Ein Fall für die Europäische Aktiengesellschaft? Seite Graf 13 von Westphalen Bappert & Modest 13
14 Gründung einer SE: Wie? Keine direkte Gründung durch natürliche Personen Prinzip der Mehrstaatlichkeit: Verbindung zu mind. 2 Staaten der EU/EWR Abschließender Katalog von 5 Gründungsformen: Verschmelzung Gründung als Holdinggesellschaft Gründung als gemeinsame Tochtergesellschaft Formwechselnde Umwandlung SE gründet Tochter-SE Und in der Praxis: Vorratsgesellschaften Seite Graf 14 von Westphalen Bappert & Modest 14
15 Gründung einer SE durch Verschmelzung AG 1 Staat 1 AG 2 Staat 2 (verschmelzen) SE Seite Graf 15 von Westphalen Bappert & Modest 15
16 Gründung einer Holding-SE, 1. Variante SE 50 % (Gründung gemeinsame 50 % Holding) AG/GmbH 1 AG/GmbH 2 Staat 1 Staat 2 Seite Graf 16 von Westphalen Bappert & Modest 16
17 Gründung einer Holding-SE, 2. Variante SE AG/Gmb H 1 Staat 1 (Gründung gemeinsam e Holding) AG/Gmb H 2 Staat 1 Tochter/ Niederlassung Staat 2 Tochter/ Niederlassung Staat 2 Tochter = Beherrschender Einfluss Seite Graf 17 von Westphalen Bappert & Modest 17
18 Gründung einer Tochter-SE, 1. Variante Gesellschaft 1 Staat 1 Gesellschaft 2 Staat 2 (Gründung Tochtergesellschaft) SE Seite Graf 18 von Westphalen Bappert & Modest 18
19 Gründung einer Tochter-SE, 2. Variante Gesellschaft 1 Staat 1 Gesellschaft 2 Staat 1 (Gründung Tochtergesellschaft) Tochter/ Niederlassung Staat 2 SE Tochter/ Niederlassung Staat 2 Seite Graf 19 von Westphalen Bappert & Modest 19
20 Gründung einer Tochter-SE durch eine SE Mutter- SE (gründet Tochtergesellschaft) 100 % SE Seite Graf 20 von Westphalen Bappert & Modest 20
21 Umwandlung aus AG AG 1 Staat 1 wandelt sich um in SE 100 % Tochter/ Niederlassung Staat 2 Seite Graf 21 von Westphalen Bappert & Modest 21
22 Erwerb einer Vorrats-SE Gesellschaft 1) erwirbt alle Aktien 2) verschmilzt auf SE Seite Graf 22 von Westphalen Bappert & Modest 22
23 Praxistest: Gründung Möglichkeit 1: Umwandlung der GmbH in AG Umwandlung in SE Einzige Voraussetzung: Tochtergesellschaft oder Niederlassung im Ausland für mind. 2 Jahre Möglichkeit 2: Erwerb einer Vorrats-SE (kostet: EUR Kapital plus EUR Gründungskosten) und Verschmelzung der eigenen Gesellschaft auf diese Vorrats-SE Fazit: machbar. Seite Graf 23 von Westphalen Bappert & Modest 23
24 Organisation einer SE Hauptversammlung Verwaltungsorgan Monistisches System 1 Verwaltungsorgan Verwaltungsrat (Verwaltungsrat) vgl. Vgl. anglo-amerikanisches US-amerikanisches Board-System Board-System Dualistisches System 2 Organe: Leitungsorgan (Vorstand) Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) vgl. deutsche Aktiengesellschaft Seite Graf 24 von Westphalen Bappert & Modest 24
25 Dualistisches System Leitungsorgan Geschäftsführung Aufsichtsorgan Überwachung entspricht Vorstand der AG Bestellung und Abberufung durch Aufsichtsorgan entspricht Aufsichtsrat der AG Bestellung und Abberufung durch Hauptversammlung, Entsendungsrechte möglich Anzahl: nach Satzung (1+) Amtsdauer: max. 6 Jahre Nur natürl. Personen Anzahl: mind. 3, durch 3 teilbar Max. 21 Mitglieder Amtsdauer wie Leitungsorgan Seite Graf 25 von Westphalen Bappert & Modest 25
26 Monistisches System Verwaltungsrat: keine strikte Trennung von Aufsicht und Leitung Bestellung durch Hauptversammlung (oder Entsendungsrechte), Abberufung mit ¾-Mehrheit oder durch Entsendungsberechtigte Anzahl: 3 oder nach Satzung (max. 21 Mitglieder) Amtszeit: max. 6 Jahre Aufgaben: Bestimmung von Grundlinien der Geschäftspolitik, Überwachung der Umsetzung Vorsitzender: Aktionärsvertreter auch bei parit. Mitbestimmung Laufende Geschäftsführung und Vertretung: durch geschäftsführende Direktoren (GD) Seite Graf 26 von Westphalen Bappert & Modest 26
27 Monistisches System Geschäftsführende Direktoren Aufgabe: laufende Geschäftsführung und Vertretung der SE Bestellung durch Verwaltungsrat Optionen: Intern: GD gehört gleichzeitig Verwaltungsrat an (Achtung: Mehrheit des VR muss aus Nicht-GD bestehen) Extern: GD gehört dem Verwaltungsrat nicht an jederzeitige Abberufung möglich (sofern in der Satzung nicht anders geregelt) weisungsabhängig (Stellung entspricht GmbH- Geschäftsführer) Seite Graf 27 von Westphalen Bappert & Modest 27
28 2-Personen-Modell Minimallösungen im monistischen System 3 Personen: Verwaltungsrat aus 3 Mitgliedern, davon ein GD 2 Personen: Verwaltungsrat mit einem Mitglied plus ein externer GD (bis max. 3 Mio. Euro Grundkapital) 1 Person: Verwaltungsrat = GD: nicht zulässig Seite Graf 28 von Westphalen Bappert & Modest 28
29 CEO-Modell Geschäftsführender Direktor = Vorsitzender des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat besteht aus 3 Mitgliedern, darunter der GD. Es gibt keine externen Direktoren. Rolle des CEO Als VR-Mitglied bestimmt er die Vorgaben der Geschäftspolitik mit. Als Direktor ist er für die Umsetzung zuständig. Anwendungsbereich: Allein- oder Mehrheitsaktionär. Seite Graf 29 von Westphalen Bappert & Modest 29
30 Praxistest: Management Ausgangslage bei GmbH: volle Weisungsabhängigkeit der Geschäftsführung; Diskussion zustimmungspflichtiger Maßnahmen mit allen Gesellschaftern AG: Scharfe Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat, mindestens 4 Personen erforderlich: will der Hauptgesellschafter einen Aufsichtsrat, der ihn überwacht? SE: Der Hauptgesellschafter kann sich selbst zum CEO machen (3 Personen erforderlich); noch schlanker: das 2- Personen-Modell Allmählicher Rückzug innerhalb des Verwaltungsrats erleichtert Unternehmensnachfolge. Fazit: Vorteile der SE gegenüber AG, GmbH, GmbH & Co. KG Seite Graf 30 von Westphalen Bappert & Modest 30
31 Konzern-Struktur Die ausländischen Töchter werden zu Niederlassungen der Mutter-SE Separate rechtliche Einheiten sind nicht mehr erforderlich: Wegfall von Verwaltungs- und Beratungskosten Vereinfachung der Konzernfinanzierung, zentrales Cash- Pooling Besteuerung der Gewinne in den Niederlassungen (Betriebsstätten) Keine zusätzliche Besteuerung der Dividende auf der Ebene der Mutter-SE (sonst: 5 % der Dividende als fiktive, nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, d. h. Besteuerung in Höhe von ca. 2 % der Dividende) Seite Graf 31 von Westphalen Bappert & Modest 31
32 Praxistest: Konzern Die Tochtergesellschaften in Frankreich, Spanien, Italien und den Niederlanden werden zu Niederlassungen. Buchhaltung: bleibt Steuererklärungen: bleibt, u.u. Steuerliche Vorteile Handelsregister: Eintragung als Niederlassungen Verwaltung: wesentlich vereinfacht (keine lokale Geschäftsführung, weniger Beratungsbedarf, kein Rücksicht auf lokale Corporate Governance-Anforderungen) zentrales Cash-Pooling Fazit: Vorteile der SE gegenüber AG, GmbH, GmbH & Co. KG Seite Graf 32 von Westphalen Bappert & Modest 32
33 Arbeitnehmer-Mitbestimmung Bei deutschen AG, GmbH, KGaA sowie bei GmbH/AG & Co. KG gilt ab 501 Mitarbeitern: Drittelbeteiligungsgesetz seit ab 2001 Mitarbeitern: Mitbestimmungsgesetz 1956 (paritätische Mitbestimmung: Hälfte des AR wird von AN/Gewerkschaften besetzt, Arbeitsdirektor im Vorstand/Geschäftsführung) SE ist nur dann mitbestimmt, wenn dies bei ihrer Gründung vertraglich vereinbart wurde (Verhandlungslösung); oder wenn bereits bei Gründung die Voraussetzungen der Mitbestimmung vorliegen (d.h. mehr als 500 bzw. 200 Mitarbeiter Auffangregelung) Seite Graf 33 von Westphalen Bappert & Modest 33
34 Praxistest: Arbeitnehmer-Mitbestimmung Bei Gründung der SE muss dem Handelsregister nachgewiesen werden, dass Verhandlungen über die Mitbestimmung geführt wurden (ab 10 Mitarbeitern, denn 10 AN sind für die Bildung des Verhandlungsgremiums erforderlich); ebenso bei Aktivierung einer Vorrats-SE. Mitbestimmungsrechtliche Situation wird eingefroren, d.h. wer bei Umwandlung in die SE nicht mehr als 500 Mitarbeiter hat, bleibt dauerhaft mitbestimmungsfrei. Auch bei mehr als 2000 Mitarbeitern gilt das MitbestG nicht: kleinerer Aufsichtsrat, kein Arbeitsdirektor Fazit: Vorteile der SE gegenüber AG, GmbH, GmbH & Co. KG Seite Graf 34 von Westphalen Bappert & Modest 34
35 Sonstiges Es gilt nationales Recht (d.h. dasselbe wie bei Aktiengesellschaften) u.a. für Kapitalaufbringung und erhaltung Jahresabschluss Konzernrecht Insolvenz Auflösung und Liquidation Übertragung von Aktien Einberufung und Ablauf der Hauptversammlung laufende Besteuerung Seite Graf 35 von Westphalen Bappert & Modest 35
36 Fazit: SE für den Mittelstand Keine unüberwindbaren Nachteile Gründungsvoraussetzungen sind bei Mittelständlern mit Auslandsaktivitäten gegeben. Vorherige Umwandlung in eine AG ist weder kompliziert noch zeitaufwändig oder teuer. Noch einfacher: Erwerb einer Vorrats-SE Kapital von EUR wird ohnehin benötigt. Komplexität der Rechtsform ist nicht höher als bei AG. Seite Graf 36 von Westphalen Bappert & Modest 36
37 Fazit: SE für den Mittelstand Vorteile Internationalisierung, Vereinheitlichung des Marktauftritts, positives Image schlanke Unternehmensführung und dennoch Unabhängigkeit von der Gesellschafterversammlung monistisches System mit der Möglichkeit, sich zunehmend aus dem Tagesgeschäft zurückzuziehen: Unternehmensnachfolge keine Trennung von Leitung und Kontrolle / herausgehobene Stellung des Mehrheitsaktionärs einfacher Konzernaufbau bei Aktivitäten in mehren europäischen Ländern: geringere Verwaltungsund Beraterkosten Seite Graf 37 von Westphalen Bappert & Modest 37
38 Fazit: SE für den Mittelstand Noch mehr Vorteile weisungsgebundene Statthalter in den Töchtern Vermeidung des Hereinwachsens in die Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz: Konservierung des Status Quo bei der Mitbestimmung Vereinfachung von grenzüberschreitenden Fusionen, Sitzverlegungen tendenziell geringere Besteuerung der ausländischen Gewinne (Betriebsstättengewinne vs. Dividenden) Seite Graf 38 von Westphalen Bappert & Modest 38
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40 Sonst noch Fragen? Gerhard Manz Tel: 0761/ Dr. Barbara Mayer Tel.: 0761/ Seite Graf 40 von Westphalen Bappert & Modest 40
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