1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
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1 1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I S.2730) geändert worden ist, sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, auf ihren Internetseiten die Angaben den 45 bis 49 EEG und einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den 45 bis 49 EEG 2012 mitgeteilten Daten zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten. Der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben nach 45 bis 49 EEG 2012 kommt die Stadtwerke Coesfeld GmbH in ihrer Funktion als Netzbetreiber durch Ihre Veröffentlichung unter nach. Der Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes über die Ermittlung der Angaben kommt sie durch Veröffentlichung dieses Dokumentes nach. 2. Gesetzliche Grundlagen Gemäß 36 EEG 2012 ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach 8 oder 34 EEG 2012 abgenommen und nach 16 oder 35 EEG 2012 vergütet oder nach 33g und 33i EEG 2012 prämiert haben (vertikaler Belastungsausgleich), und den (durchschnittlichen) Anteil dieser Mengen an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den 16 bis 33 EEG2012, bis auch diese Übertragungsnetzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht (horizontaler Belastungsausgleich). Die Übertragungsnetzbetreiber haben gemäß der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus (AusglMechV) und der Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung AusglMechAV) eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage ermittelt, mit der jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Ausnahme der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 39 Abs. 1 und 3 und 66 Abs. 16 EEG 2012) für die gelieferten Strommengen belastet wird, die nicht an Letztverbraucher,
2 deren EEG-Umlage nach 40 ff. EEG 2012 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) begrenzt wurde, geliefert wurden. Für den Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wurde von den Übertragungsnetzbetreibern eine EEG-Umlage in Höhe von 5,277 ct/kwh ermittelt. Die 45 bis 49 EEG 2012 verpflichten Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die für die Ermittlung der EEG-Umlage erforderlichen Angaben den jeweils betroffenen Stellen (Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber) zur Verfügung zu stellen sowie der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Insbesondere sind Netzbetreiber nach 47 EEG 2012 verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die nach 8 EEG 2012 abgenommenen und nach 16 EEG 2012 vergüteten Strommengen, die für diese Strommengen nach Maßgabe der 18 bis 33 EEG 2012 i.v.m. 66 EEG 2012 gezahlten Vergütungen sowie die vermiedenen Netzentgelte gemäß 35 Abs. 2 EEG 2012 mitzuteilen und die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. 3. Ermittlung der Daten nach 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 leitete die Stadtwerke Coesfeld GmbH die Angaben zu den tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie zu den sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben anhand von Informationen aus dem Abrechnungssystem Microsoft Navision her Angaben zu den tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen Im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wurden die von der Stadtwerke Coesfeld GmbH nach 8 EEG 2012 abgenommenen und nach 16 EEG 2012 vergüteten Strommengen sowie die für diese Strommengen nach Maßgabe der 16 bis 33 EEG 2012 i.v.m. 66 EEG 2012 an die Anlagenbetreiber gezahlten Vergütungen anlagenscharf nach 16 EEG 2012 aus dem Abrechnungssystem ermittelt. Der Stadtwerke Coesfeld GmbH lagen im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Mitteilungen nach 46 EEG 2012 der Anlagenbetreiber vor, die abnahme- und vergütungspflichtige Strommengen nach EEG 2012 in das Netz der Stadtwerke Coesfeld GmbH eingespeist haben. Darüber hinaus lagen der Stadtwerke Coesfeld GmbH Informationen hin-
3 sichtlich der eingespeisten Mengen der Anlagen vor, bei denen die Stadtwerke Coesfeld GmbH die Zähler per Zählerfernauslesung auslesen konnte bzw. der Zähler im Besitz der Stadtwerke Coesfeld GmbH stand Angaben zur Direktvermarktung Im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wurden die in den verschiedenen Formen nach 33b EEG 2012 direkt vermarkteten Strommengen aus Anlagen, die bei der Stadtwerke Coesfeld GmbH nach 33d Abs. 2 EEG 2012 angemeldet wurden, sowie die nach Maßgabe der 33a - 33i i.v.m. 66 EEG 2012 gezahlten Prämien nach 33g und 33i EEG 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 aus dem Abrechnungssystem ermittelt. Der Stadtwerke Coesfeld GmbH lagen im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Mitteilungen nach 46 EEG 2012 und 33b EEG 2012 der Anlagenbetreiber vor, die abnahme- und prämierungspflichtige Strommengen nach dem EEG in das Netz der Stadtwerke Coesfeld GmbH eingespeist haben. Darüber hinaus lagen der Stadtwerke Coesfeld GmbH Informationen hinsichtlich der eingespeisten Mengen der Anlagen vor, bei denen die Stadtwerke Coesfeld GmbH die Zähler per Zählerfernauslesung auslesen konnte bzw. der Zähler im Besitz der Stadtwerke Coesfeld GmbH stand Angaben zu den vermiedenen Netzentgelten Im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wurden die vermiedenen Netzentgelte gem. 35 Abs. 2 EEG 2012 nach 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Art. 1 und 2 der Verordnung vom 14. August 2013 I 3250 geändert worden ist, ermittelt. 4. Ermittlung der Daten nach 49 EEG 2012 Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 leitete die Stadtwerke Coesfeld GmbH die Angaben zu den an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Energiemengen, für die die Stadtwerke Coesfeld GmbH eine EEG-Umlage zu zahlen hat, anhand von Informationen aus dem Abrechnungssystem Microsoft Navision her.
4 4.1. Stromlieferungen an Letztverbraucher nach EEG 2012 Im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wurden die gelieferten Energiemengen differenziert nach monatlich abgerechneten und jährlich abgerechneten Kunden (mit Hilfe der bilanziellen Abrechnung) ausgewertet. Diese Auswertungen ermöglichten eine Zuordnung der gelieferten Energiemengen zu den einzelnen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern. Die gelieferten Energiemengen umfassen insbesondere die folgenden Mengen: - Stromabsatz an unmittelbar von der Stadtwerke Coesfeld GmbH belieferte Letztverbraucher (ohne Beistellungen), - Stromabsatz mit Beschaffung über Beistellung an unmittelbar von der Stadtwerke Coesfeld GmbH (als Beistellungsempfänger) mit Hilfe eines Dritten (als Beistellungsgeber) belieferte Letztverbraucher, falls die Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber nicht von dem Dritten übernommen wurde ("empfangene Beistellungen exkl. EEG-Umlage") und - Stromabsatz an mittelbar von der Stadtwerke Coesfeld GmbH (als Beistellungsgeber) über einen Dritten (als Beistellungsempfänger) belieferte Letztverbraucher, falls die Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für den Dritten übernommen hat ("gegebene Beistellungen inkl. EEG-Umlage") Stromlieferungen an sog. "Härtefallkunden" im Rahmen der "Besonderen Ausgleichsregelung" nach EEG 2012 Nach 40 EEG 2012 hat das BAFA auf Antrag für bestimmte Abnahmestellen von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen (sog. "Härtefallkunden") die EEG-Umlage begrenzt. Die entsprechenden Bescheide des BAFA wurden der Stadtwerke Coesfeld GmbH vorgelegt. Diese Bescheide legen für Abnahmestellen von Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Schienenbahnen die Begrenzungsregelungen der EEG-Umlage nach 41 bzw. 42 EEG 2012 dar. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt die Begrenzungsregelung für diejenigen Strommengen, die an der jeweiligen Abnahmestelle insgesamt bezogen und selbst verbraucht worden sind. Bei Schienenbahnen ist eine Begrenzung der EEG-Umlage nur für diejenigen Strommengen möglich, die über 10 % des im Betrachtungs-
5 zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 an den betreffenden Abnahmestellen bezogenen oder selbst verbrauchten Stroms für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr hinausgehen. Im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 konnten die an Abnahmestellen der Härtefallkunden gelieferten Strommengen über eine separate Auswertung aus dem Microsoft Navision ermittelt werden. Darüber hinaus konnten diese Mengen unter Berücksichtigung des BAFA-Bescheides und Information der Härtefallkunden, ob und inwiefern diese Mengen selbst bzw. für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurden, nach Liefermengen "mit voller EEG-Umlage" und Liefermengen "mit begrenzter EEG- Umlage" unterteilt werden.
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