Fleischhygiene und -untersuchung

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1 Einleitung I Fleischhygiene und -untersuchung 1 EU-Vorschriften Einleitung zur neuen Lebensmittelhygienekonzeption B. KNAUER-KRAETZL, K.-W. PASCHERTZ, H.-P. PUDOLLEK, J. WIEDNER Grundlage für das EU-Hygienepaket ist das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit mit der darin enthaltenen Neukonzeption, die in den Jahren 2002 bis 2004 zur Umsetzung einer Reihe von EU-Verordnungen geführt hat. Diese Verordnungen besitzen in den Mitgliedstaaten unmittelbare Gültigkeit und unterscheiden sich damit in der rechtlichen Qualität wesentlich von den bisher entwickelten Richtlinien und deren Überführung in nationales Recht. Der Bund hat hinsichtlich der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen beispielsweise an die Zulassung von Betrieben Verordnungen und eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene (AVV LmH) erlassen. In diesen nationalen Vorschriften werden insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe der EG-Verordnungen konkretisiert. Darüber hinaus stellt auf nationaler Ebene ein Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts die Anpassung der nationalen Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (die sogenannte Basisverordnung) sicher. Hierzu wurde ein einheitlicher Regelungsansatz gewählt, der sowohl eine Reihe von bisher in gesonderten Gesetzen geregelten lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfasst als auch erstmals ein gemeinsames Gesetzbuch für Lebensmittel- und Futtermittelwirtschaft ( Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ). Das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 finden sich in Abschnitt III des Kommentars wieder. Entsprechende Ausführungshinweise legen 1. Verfahrensregelungen für die Zulassung durch die zuständigen Behörden sowie 2. materielle Anforderungen an die zuzulassenden Betriebe fest. Kommentar Fleischhygiene-Recht, 52. Akt.-Lfg. 05/2014 1

2 Einleitung Diese Ausführungshinweise werden zusammengefasst in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Lebensmittelhygiene (AVV LmH, siehe Abschnitt I, Nr. 2.2) wiedergegeben. Sie regelt auch Verfahrensweisen betreffend die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die EG-Verordnungen sind nachfolgend chronologisch aufgelistet, wobei die Lebensmittelhygieneregelungen im engeren Sinne auch als Hygienepaket mit den Kurzbezeichnungen H 1 bis H 3 zusammengefasst werden: 1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. 2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( H 1 ). 3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( H 2 ). 4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( H 3 ). 5. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Parallel zu den vorgenannten Verordnungen wurde die Aufhebungsrichtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 erlassen. Mit dieser Richtlinie wurden insgesamt 16 betroffene Hygienerichtlinien aufgehoben und die Mitgliedstaaten aufgefordert, das jeweilige nationale Recht anzupassen. In Deutschland hat dies zur Abschaffung des Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetzes sowie der Fleisch- und Geflügelfleischhygieneverordnung geführt. Zusammenfassend ergibt sich somit folgende Rechtssetzungsstruktur, die seit dem gilt: 1. EG-Verordnungen und zugehörige gemeinschaftsrechtliche Durchführungsverordnungen mit unmittelbarer Geltung in der gesamten EG ohne nationales Umsetzungserfordernis. 2 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 52. Akt.-Lfg. 05/2014

3 Einleitung 2. Nationale Bestimmungen (Durchführungsverordnungen, LFGB, AVV) zur Festlegung von Verfahrensweisen (Zulassung, Untersuchungszeiten etc.) und zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, insbesondere zu unbestimmten Rechtsbegriffen. Aus den vorstehenden Darlegungen einer neuen Lebensmittelhygienekonzeption wird deutlich, dass deren Umsetzung umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Rechtssetzung zur Folge haben muss. Daher wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Lebensmittelsicherheit gefordert, der einen kohärenten und transparenten Verbund von Regelungen für die Lebensmittelsicherheit umfasst. Dieser neue Rechtsrahmen umfasst wie oben beschrieben auch die Futtermittel, da die Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit sicheren Futtermitteln für Tiere beginnt (z. B. BSE, Nitrofen, Dioxine, PCBs, Tierarzneimittel). Darüber hinaus wird die Tiergesundheit als ein wichtiger Faktor für die Lebensmittelsicherheit angesprochen, da eine Reihe von Erkrankungen, die sogenannten Zoonosen, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten, durch kontaminierte Lebensmittel den Menschen gefährden können [Heeschen, 2004]. Die EU-Verordnungen folgen dem allgemeinen Grundsatz, dass alle Mitglieder der Lebensmittelkette amtlichen Kontrollen unterzogen werden müssen. Zwar muss die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften durch die Behörden sichergestellt werden, die Betreiber der Lebensmittelunternehmen tragen aber die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für die Minimierung des Risikos aus eigener Initiative. Das neue EU-Lebensmittelhygienerecht macht in der deutschen Lebensmittelwirtschaft ein Umdenken erforderlich, da die Einführung von Eigenkontrollkonzepten mit der Einbeziehung der gesamten Nahrungskette (vom Futtermittel bis zum Verbraucher) insbesondere die Eigenverantwortung der Betriebe und hier auch die der Primärproduktion hervorhebt. Aber auch die Lebensmittelüberwachung ist gefordert wie sich aus der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen ergibt die amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich risikobasiert so zu ordnen, dass sie in allen Phasen der Produktion sowie in allen Sektoren in ausreichendem Maße durchgeführt wird. Das Fleischhygienegesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz hatten vorrangig zum Ziel, sicherzustellen, dass nur gesundheitlich und qualitativ einwandfreies Fleisch an den Verbraucher gelangt. Jeder, der Fleisch in den Verkehr bringen will, muss sich dem Nadelöhr der Schlachttier- und Fleischuntersuchung stellen. Dieses Ziel und diese Form der gesetzlichen Kontrolle wird zwar auch weiterhin vor dem Inverkehrbringen des Fleisches stattfinden, jedoch wird ihr ebenfalls ein risikobasierter Ansatz zugrunde gelegt, der die Behörden insbesondere hinsichtlich des flexibleren Personaleinsatzes amtlichen Personals vor neue Herausforderungen stellen wird. Seitens der Wirtschaftsbeteiligten werden mit der Personalor- Kommentar Fleischhygiene-Recht, 52. Akt.-Lfg. 05/2014 3

4 Einleitung ganisation auch Erwartungen hinsichtlich einer Gebührenentlastung verbunden. Bleibt abzuwarten, wie stark sich damit eine an Kostengesichtspunkten orientierte Liberalisierung amtlicher Kontrollen auf den Verbraucherschutz und das Seuchengeschehen insbesondere in viehdichten Regionen der Bundesrepublik auswirken wird. Am wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, die Verordnung (EU) Nr. 217/2014 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern, die Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom zur Änderung von Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission und die Verordnung (EU) Nr. 219/2014 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen veröffentlicht. Die Verordnungen sind im Nachgang zu dieser Einleitung abgedruckt. Änderungen zur Trichinenuntersuchung wurden erlassen, da die EFSA Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit einstuft und damit auf der Basis epidemiologischer Indikatoren den zuständigen Behörden Vereinfachungen im Untersuchungsumfang ermöglicht werden. Im Gegensatz dazu werden seitens der EFSA Salmonellen als hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch eingestuft. Der Empfehlung der EFSA, das Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zu verschärfen, wurde deshalb mit der Rechtsänderung Rechnung getragen. Darüber hinaus geht mit den Rechtsvorschriften die bereits im Vorfeld intensiv diskutierte Einführung der visuellen Fleischuntersuchung zum einher. Diese Form der Untersuchung wurde als Grundverfahren eingeführt, von dem der amtliche Tierarzt am Schlachthof abweichen darf nach Bewertung eines möglichen Risikos für Mensch, Tier oder den 4 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 52. Akt.-Lfg. 05/2014

5 Einleitung Tierschutz. Faktoren für die Bewertung sind festgelegt in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2014. Als Grund für die Änderungen werden EFSA-Gutachten angeführt, die besagen, dass bei der bisher durchgeführten Untersuchung die wichtigen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, u. a. Zoonoseerreger wie Salmonellen, Campylobakter, Yersinien nicht erkannt werden und Kreuzkontaminationen durch die von den Untersuchern durchgeführten Anschnitte bei der Fleischuntersuchung vermieden werden können. Im Vordergrund steht dabei das Risiko der Keimübertragung infolge des Anschneidens keimbelasteter Lymphknoten. Bislang war davon auszugehen, dass die risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschnitte dann eingeführt werden kann, wenn die Lebensmittelketteninformation, die Schlachtbefundung und die Befunde des Zoonosemonitorings in einem entsprechenden Daten- und Bewertungssystem dem Tierarzt am Schlachthof zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Zwischenzeitlich hat die EU die erwarteten verbindlichen Regelungen mit der VERORD- NUNG (EU) Nr. 218/2014 und der VERORDNUNG (EU) Nr. 219/2014 der Kommission vom 7. März 2014 veröffentlicht. Beide Verordnungen gelten im Wesentlichen ab dem 01. Juni Mit der Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom 7. März 2014 wurden jetzt die spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen dementsprechend geändert: Ab dem 1. Juni 2014 ist das Anschneiden und Durchtasten bei der Fleischuntersuchung nur noch dann erforderlich, wenn die epidemiologischen oder anderen Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere, die Informationen zur Lebensmittelkette oder die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung oder die Feststellung von Anomalien bei der Fleischbesichtigung auf Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeuten. Außerdem wurden mit der Verordnung die Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette erweitert. Sie umfassen jetzt auch den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebs oder der Region. Dies ist zweifellos ein wichtiger Schritt. Zu klären ist jedoch, ob neben vermutlich dem Salmonellenstatus weitere relevante Erkrankungen in den Tiergesundheitsstatus einbezogen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 219/2014 der Kommission vom 7. März 2014 kann beim Lesen durchaus zu Irritationen führen, da ein erheblicher Regelungsinhalt bereits in der Verordnung (EU) Nr. 218/2014 vom gleichen Veröffentlichungstag zu finden ist. Lediglich Punkt 2. des Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 219/2014 ist zusätzlich eingefügt. Mit der Regelung der Verordnung (EU) Nr. 219/2014 wird, wie auch vom Bundesverband der beamteten Tierärzte im Rahmen der Rechtssetzung eingefordert, der amtliche Tierarzt weiterhin in der Ent- Kommentar Fleischhygiene-Recht, 55. Akt.-Lfg. 11/2014 5

6 Einleitung scheidungsposition sein, um zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung anzuwenden. Ursprünglich war die ausdrückliche Erwähnung des amtlichen Tierarztes nicht vorgesehen. Das gleiche Veröffentlichungsdatum beider Verordnungen ist offensichtlich rechtssetzungstechni sch bedingt. Darüber hinaus sind für den amtlichen Tierarzt rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 24 Stunden vor der Schlachtung, noch weitere zusätzliche Informationen über den Bestand erforderlich. Die rechtliche Grundlage betreffend der Informationen zur Lebensmittelkette findet sich in Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Auf die dortige Kommentierung (siehe I, Nr. 1.2) wird verwiesen. Danach müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, die Informationen einholen, entgegennehmen und prüfen. Schlachthofbetreiber dürfen die Informationen grundsätzlich nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere erhalten und müssen sie spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Tieres dem amtlichen Tierarzt vorlegen. Der amtliche Tierarzt darf Ausnahmen von dieser Frist zulassen. Nach 3, Absatz 4 der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 757), stellt eine Vernachlässigung der vorgenannten Informationspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Wie auch vom Bundesverband der beamteten Tierärzte gefordert ist es zwingend notwendig, dass Regelungen getroffen werden, damit die relevanten Daten für den amtlichen Tierarzt rechtzeitig vor der Schlachtung zur Verfügung stehen, wie z. B. Tierbehandlungsindex, Tierschutzindikatoren, Mortalitätsrate, Befunde der letzten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsbefunde etc. Der jetzt absehbare Sachstand zum 01. Juni 2014 ist noch nicht geeignet, das bisherige bzw. ein höheres Niveau des gesundheitlichen Verbraucherschutzes auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu gewährleisten. Kobelt schließt in seinen Ausführungen zur Neuordnung der amtlichen Untersuchungen bei Schweinefleisch (Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung, 8/2014) eine amtliche Datenbank, die personenbezogene Daten aller Halter von Schlachttieren umfasst und allen zuständigen Behörden den Zugriff auf alle Daten eröffnet, aus datenschutzrechtlichen Gründen aus. Für ihn ist nicht erkennbar, woraus sich die Forderung nach einer solchen Datenbank ableiten könnte. Insbesondere negiert er einen Bezug zu Anhang I Abschnitt IV, Kapitel IV, Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 219/2014. Gleichzeitig legt Schindler in ihrem Artikel zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim Hausschwein (Rundschau für Fleisch- 6 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 55. Akt.-Lfg. 11/2014

7 Einleitung hygiene und Lebensmittelüberwachung, 7/2014) dar, dass das Verfahren der visuellen Fleischuntersuchung unabhängig von der Einhaltung besonderer betriebsspezifischer Voraussetzungen anzuwenden ist. Grundsätzlich legen beide Wert auf die Aussage, dass der Landwirt in seiner Eigenschaft als Lebensmittelunternehmer zunächst nur zur Übermittlung der durch die Standarderklärung vorgegebenen Informationen verpflichtet ist. Kobelt geht in seinen Ausführungen sogar so weit, dass er dem Landwirt die Richtigkeit seiner Informationen alleine schon deshalb zubilligt, weil ihm relevante Schlachthofbefunde ggf. nicht rückübermittelt wurden und ihm somit nicht bekannt sind. Paschertz und Pudollek beschreiben in ihrer Veröffentlichung zur praktischen Umsetzung der visuellen Fleischuntersuchung (Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung, 7/2014), dass die heterogene Anlieferungsstruktur an den Schlachtbetrieben dazu führt, dass die Untersuchungsbefunde den Landwirten über die EDV-Systeme der einzelnen Schlachtbetriebe verifiziert durch den amtlichen Tierarzt rückübermittelt werden, jedoch dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof nicht immer rechtzeitig 24 Stunden vor der Schlachtung vorliegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Schweine nicht immer wieder an demselben Schlachtbetrieb angeliefert werden. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Landwirt laut Kobelt möglicherweise nicht immer über ausreichende Informationen verfügt, um dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof über die Standarderklärung hinaus hinreichend informieren zu können. Insbesondere soll es an an einer Rückübermittlung der Fleischuntersuchungsbefunde an den Landwirt mangeln. Gleichzeitig ist zu schlussfolgern, dass nach einem Erfahrungsbericht einer Vor-Ort-Behörde mit heterogener Anlieferungsstruktur an den Schlachtbetrieben der Datenaustausch zwischen den EDV-Systemen der Schlachtbetriebe und der die Schlachttiere anliefernden Seite (Landwirte, Viehhandel) einer Optimierung bedarf, damit der jeweilige Schlachthofbetreiber seiner Verpflichtung nachkommen kann, dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof die notwendigen Informationen rechtzeitig 24 Stunden vor der Schlachtung zu liefern. Dass diesem Ziel die von KOBELT aufgezeigten datenschutzrechtlichen Bedenken für eine übergeordnete Datenbank, aus der der amtliche Tierarzt am Schlachthof ebenso wie der Landwirt in seinem Betrieb die notwendigen Informationen abrufen könnte, entgegenstehen, versteht sich von selbst. Im Ergebnis ist zumindest die Frage erlaubt, ob ein uneinheitliches Datenmaterial den zuständigen Behörden ein einheitliches und standardisiertes Vorgehen erschwert und den Zielen der Verordnungen (EG) Nr. 218/2014 und 219/2014 zuwiderläuft. Hilfreich erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis von Ernst (Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung, 8/2014), dass auch andere Möglichkeiten wie z. B. die der Datenbank Qualifood zum Informationsaustausch zwischen Herkunftsbetrieben und Schlachtunternehmen genutzt werden kann. Kommentar Fleischhygiene-Recht, 55. Akt.-Lfg. 11/2014 7

8 Einleitung Weitergehend wird auf die Kommentierung zu Artikel 6 b der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 verwiesen. Kobelt leitet aus den rechtlichen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 218/2014 und 219/2014 zwar ab, dass an die Durchführung der visuellen Fleischuntersuchung anders als bei der risikobasierten Fleischuntersuchung ohne Anschnitte keine Voraussetzungen zu knüpfen sind. Gleichwohl scheint derzeit eine uneinheitliche Informationsbasis des amtlichen Tierarztes in den Schlachtbetrieben der Bundesrepublik Deutschland gegeben zu sein. Dies birgt die Gefahr, dass die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Ermangelung gleicher Voraussetzungen unvergleichbar bleiben. Allein deshalb ist die Überlegung gerechtfertigt, zumindest in Großbetrieben über ein EDV-System nachzudenken, das in Anlehnung an die Machbarkeitsstudie des BfR (Nr. 010/2008) vom den Mindestanforderungen, wie sie für die risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschnitte vorgesehen waren, gerecht wird (siehe Kommentierung zu Artikel 6 b der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, I, 1.2.1). Eine Aufnahme der entsprechenden Voraussetzungen in eine nationale Vorschrift wie der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung nicht zu ermöglichen, könnte einem Erfolg der Einführung der visuellen Fleischuntersuchung und der Forderung der EFSA nach ausreichender Information des amtlichen Tierarztes am Schlachthof entgegenstehen. Einzubeziehen in die Daten sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Einschätzung Tierschutzindikatoren (siehe dazu Kommentar zu Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004). Die Arbeitsgruppe für Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hat einen Leitfaden zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschweinen nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 219/2014 verabschiedet. Der Leitfaden ist in Anhang I, Abschnitt IV, Kapitel IV (siehe I, Nr. 1.3) abgedruckt. In dem Leitfaden werden die rechtlichen Grundlagen dargestellt und anschließend in Abschnitt II Risikobewertung aufgezeigt, welche Informationen vom amtlichen Tierarzt zu bewerten sind und welche Entscheidungsoptionen sich daraus ergeben können. Es bleibt abzuwarten, ob der tatsächliche Informationsgehalt der Standarderklärung hinsichtlich einer Veränderung der inhaltlichen Ausgestaltung durch die EU eine Verbesserung erfährt. Bezüglich der Aussagen im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit besteht dringender Handlungsbedarf. Auf die Kommentierung in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird verwiesen. Schindler hebt ebenso wie Paschertz und Pudollek in der Rundschau für Fleisch hygiene und Schlachthofwesen (07/2014) hervor, dass den Befunden der Schlachttieruntersuchung eine Schlüsselfunktion zukommt bei der Entscheidung, in welchem Umfang das einzelne Schlachttier oder eine Tiergruppe untersucht werden muss. Der Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 219/2014 zielt darauf ab, dass dem amtlichen Tierarzt epidemiologische oder andere Daten aus dem Herkunftsbetriebe vorliegen sollten auf deren Grundlage er eine 8 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 55. Akt.-Lfg. 11/2014

9 Einleitung Risikobewertung vor der Anlieferung vornehmen soll. Aufgrund des uneinheitlichen und teilweise sogar unzureichenden Informationsniveaus des amtlichen Tierarztes am Schlachthof ist er nicht immer in der Lage, auf der Grundlage rechtzeitig vorliegender Informationen, diese Bewertung vornehmen zu können. In Schlachtbetrieben mit einer solch mäßigen Ausgangssituation sollte der amtliche Tierarzt alle angelieferten Schweine zum Zeitpunkt des Abladeprozesses sehen, um so eine Einzeltier bezogene Risikobewertung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 219/2014 vornehmen zu können. Er kann sich dabei im Rahmen einer Vorselektion durch einen amtlichen Fachassistenten unterstützen lassen. Paschertz und Pudollek (Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung 07/2014) schlagen als Ergebnis für den Fall der Feststellung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für den Tierschutz dem Risiko angepasste Untersuchungsformen vor wie Intensivierung der Untersuchung, z. B. durch EDV-Verweis auf einzelnes Organsystem logistische Schlachtung gezielte Labordiagnostik Verlängerung Untersuchungszeiten, z. B. Reduktion Schlachtgeschwindigkeit beziehungsweise vollständige Partieausschleusung. Auch der AFFL-Leitfaden berücksichtigt in seinen Anmerkungen das Erfordernis der Datenerfassung in Großbetrieben einschließlich der EDV-technischen Vernetzung aller Untersuchungspositionen unter Einbeziehung der Schlachttieranlieferung. Er nimmt Bezug auf 9 Absatz 7 der AVV Lebensmittelhygiene, wo die Erfassung der Befunddaten ab einer Geschwindigkeit von 200 Tieren pro Stunde festgeschrieben ist. Gleichzeitig wird angemerkt, dass diese Grenze noch einmal diskutiert werden muss. Für kleinere Betriebe, die in der Regel über feste Lieferstrukturen verfügen, sei eine schriftliche Dokumentation mittels Tagebuch ausreichend. Trotzdem mache aber eine bundeseinheitliche Datenbank Sinn, da Befunde, die außerhalb des eigenen Schlachthofes erhoben werden, aber Relevanz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, dort festgehalten und verfügbar seien. Wie bereits von Zrenner und Hartig beschrieben ist der Begriff Fleischhygienerecht im Handwörterbuch des Agrarrechts, 1. Band, S. 627 (Erich Schmidt Verlag, Berlin 1981) definiert: Begriff, der seit etwa 1966 in der Fach- und Amtssprache den auf diesem Gebiet des Nebenstrafrechts zuvor üblichen Begriff Fleischbeschaurecht mehr und mehr verdrängt hat. Hierfür entscheidend war die konzeptionelle Weiterentwicklung, die zunächst im Wesentlichen nur auf eine Untersuchung der lebenden Schlachttiere und des Fleisches nach der Schlachtung (Schlachttier- und Fleischbeschau) ausgerichteten Rechtsnormen des Fleischbeschaugesetzes unter Hinzunahme von hygienischen Mindestanforderungen und die Schaffung des Geflügelfleischhygienegesetzes, womit die wiederum nur für Rinder, Kommentar Fleischhygiene-Recht, 55. Akt.-Lfg. 11/2014 9

10 Einleitung Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und wegen der Trichinenschau für Wild geltenden Vorschriften auch auf Geflügel und seit 1980 ganz allgemein auf Haarwild ausgedehnt wurden. Diese fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Bestimmungen wurden wie oben beschrieben durch die EG-Verordnungen abgelöst. Hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen wird in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen ausführlich dargelegt, wie die Grundsätze, die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( Basisverordnung ) festgelegt sind, auszulegen und umzusetzen sind. Diese Verordnung definiert die Pflichten und Aufgaben der zuständigen Behörden, nicht die der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer. Sie enthält jedoch Verfahren, die Auswirkungen auf die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer haben werden. Bei den amtlichen Kotrollen werden Aspekte berücksichtigt wie festgestellte Risiken und deren mögliche Auswirkungen, bisheriges Verhalten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und evtl. Verdachtsmomente. Die Behörden müssen dafür Sorge tragen, dass die amtlichen Kontrollen wirksam, angemessen, unparteilich und einheitlich sind. Ausreichend und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie geeignete Laborkapazität müssen zur Verfügung stehen. Sofern mehrere Einheiten bei der amtlichen Kontrolle beteiligt sind, ist für eine effiziente und wirksame Koordinierung zu sorgen. Dabei bedeutet risikoorientiertes Überwachen die Umsetzung flexibler Kontrollpläne und das Verlassen bisheriger Stichprobenpläne eine Entwicklung, die für die Lebensmittelwirtschaft hohe Bedeutung haben wird. Zielrichtung muss sein, die Verbrauchersicherheit auf dieser risikoorientierten Grundlage zu erhöhen. 10 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 55. Akt.-Lfg. 11/2014

11 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleisch unter suchungen auf Trichinen H.-P. PUDOLLEK vom 7. März 2014 (ABl. Nr. L 69/85) Einleitung Einleitend kann festgestellt werden, dass die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durch die vorliegende Änderungsverordnung den epidemiologischen und hygienischen Entwicklungen in den schweinehaltenden Erzeugerbetrieben Rechnung trägt. Die derzeitigen Bedingungen in der modernen Tierhaltung erlauben deshalb eine angepasste Definition amtlich kontrollierter Haltungsbedingungen für Hausschweine. Die derzeitigen Fallzahlen bei Nachweis von Trichinen zeigen, dass außer bei Freiland- bzw. Hinterhofhaltung das Vorkommen einer Trichineninfektion bei Hausschweinen rapide abgenommen hat. Unter Berücksichtigung einer Haltung von Hausschweinen unter in dieser Verordnung zu definierenden kontrollierten Haltungsbedingungen kann davon ausgegangen werden, dass das Risiko einer Trichineninfektion vernachlässigbar ist. Den Regelungen der OIE Rechnung tragend, ist derzeit der Begriff einer Kompartimentierung von Haltungsbetrieben bzgl. des Vorkomments von Trichinen zur Definition des Risikos auf Vorkommen von Trichinen bei Hausschweinen einzuführen. Die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durch die Verordnung (EU) 216/2014 hat weitreichende Folgen für die Lebensmittelunternehmer und Überwachungsbehörden. Die Änderungen wurden in den Verordnungstext eingearbeitet und an dieser Stelle kommentiert (siehe Kap. I Abschnitt 1.3.1). DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6, 8, 10 und 12, 1) ABl. L 139 vom , S Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014 1

12 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 1) enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Regionen sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt. (2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein) 2) zu begegnen ist. Darin stufte die EFSA Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen. (3) In Bezug auf Trichinen ermittelte die EFSA bestimmte epidemiologische Indikatoren. Entsprechend dem Zweck und der epidemiologischen Situation des Landes können die Indikatoren auf nationaler bzw. regionaler Ebene, im Schlachthof oder im Haltungsbetrieb angewandt werden. (4) Die EFSA stellt fest, dass Trichinen in der Union sporadisch auftreten, vor allem bei Schweinen in Freiland- und Hinterhofhaltungen. Außerdem sei die Art des Erzeugungssystems der einzige und wichtigste Risikofaktor für die Infektion mit Trichinen. Aus den vorliegenden Daten gehe ferner hervor, dass das Risiko einer Trichineninfektion bei Schweinen aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen vernachlässigbar ist. (5) Der Status vernachlässigbares Risiko für ein Land oder eine Region wird im internationalen Zusammenhang von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) nicht mehr anerkannt. Stattdessen ist eine derartige Anerkennung gebunden an Kompartimente aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben, die bestimmte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. 1) ABl. L 338 vom , S ) EFSA Journal 2011; 9(10):2351[198 S.], veröffentlicht am 3. Oktober Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014

13 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 (6) Aus Gründen der Übereinstimmung mit internationalen Normen und zur Verbesserung eines Kontrollsystems entsprechend den derzeit bestehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten die Maßnahmen zur Verringerung des von Trichinen ausgehenden Risikos, einschließlich der Einfuhrbedingungen, in Schlachthöfen und die Bedingungen für die Bestimmung des Trichineninfektionsstatus von Ländern, Regionen oder Haltungsbetrieben angepasst, gestrafft und vereinfacht werden. (7) Belgien und Dänemark meldeten 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ein vernachlässigbares Trichinenrisiko für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Ein solcher Status vernachlässigbares Risiko wird allerdings für ein Land oder eine Region nicht mehr anerkannt. Dennoch sollten Haltungsbetriebe und Kompartimente in Belgien und Dänemark, die die Bedingungen der kontrollierten Haltung zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfüllen, ohne zusätzliche Voraussetzungen (wie etwa eine spätere zusätzliche amtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde) in den Genuss der für solche Betriebe und Kompartimente geltenden Ausnahmeregelung kommen. (8) Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten empfahl, den Wortlaut der Verordnung hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen. (9) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1) sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 2). (10) Die Zahl (eingeführter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen sollten einschließlich der epidemiologischen Daten gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach 1) ABl. L 300 vom , S. 1. 2) ABl. L 54 vom , S. 1. Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014 3

14 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1) gemeldet werden. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. (12) Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden notwendig. Daher sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden können. (13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen Zu den Erwägungsgründen Die Untersuchung auf Trichinen bei geschlachteten Hausschweinen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird in Deutschland seit Jahrzehnten routinemäßig durchgeführt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in einem wissenschaftlichen Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit aus dem Jahre 2011 Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch eingestuft. EFSA kommt dabei zu dem Schluss, dass nur durch einen integrierten Ansatz, der sowohl die Haltungsbetriebe als auch die Schlachthöfe miteinbezieht, biologischen Gefahren wirksam begegnet werden kann (2). Für Trichinen wurden bestimmte biologische Indikatoren entwickelt, die entsprechend der epidemiologischen Situation des Landes Anwendung finden können (3). Trichinen treten in der Union nur noch sporadisch auf (4), vor allem bei Freiland- oder sog. Hinterhofhaltung der Tiere. Bei Vorliegen anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen ist das Infektionsrisiko der Schweine vernachlässigbar. Da der Begriff vernachlässigbares Risiko im Rahmen der Definitionen der OIE nicht mehr zulässig ist, wird der Begriff der Kompartimentierung eingeführt, wobei in einem Kompartiment im Sinne der Verordnung bestimmte, kontrollierte Haltungsbedingungen angewendet werden. 1) ABl. L 28 vom , S Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014

15 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Trichinen alle Nematoden, die zu den Arten der Gattung Trichinella gehören; 2. kontrollierte Haltungsbedingungen eine Art der Tierhaltung, bei der Schweine stets unter Bedingungen hinsichtlich Fütterung und Haltung gehalten werden, die vom Lebensmittelunternehmer kontrolliert werden; 3. Kompartiment eine Gruppe von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Alle Haltungsbetriebe in einem Mitgliedstaat, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, können als ein Kompartiment betrachtet werden. 2. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Artikel 2 Beprobung von Schlachtkörpern (1) Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben: a) Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen. b) Alle Schlachtkörper von Haltungsbetrieben, die keine amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen. Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014 5

16 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist: a) Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I; oder b) gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II. (2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen solche Schlachtkörper in höchstens sechs Stücke zerlegt werden, und zwar in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände wie der Schlachthof ( Gelände ) befindet. Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder einem davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern a) das Verfahren von der zuständigen Behörde überwacht wird; b) ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden; c) der Zerlegebetrieb auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und d) bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden. 3. Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb zu beproben. Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist. Artikel 3 Ausnahmen (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen. 6 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014

17 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 (2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als 5 Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen. (3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern a) in dem Mitgliedstaat in den vergangenen drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 durchgeführt wurden, kein einheimischer Trichinenbefall bei Hausschweinen festgestellt wurde, die in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gehalten wurden, oder b) anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, oder c) die Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Belgien oder Dänemark angesiedelt sind. (4) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website. Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben. 3. Die Artikel 8 bis 12 erhalten folgende Fassung: Artikel 8 Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014 7

18 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 (1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind. (2) Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Dänemark oder Belgien zum Geltungsbeginn dieser Verordnung kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV dieser Verordnung betrachtet. Artikel 9 Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen setzen die zuständige Behörde davon in Kenntnis, wenn der Betrieb eine der in Anhang IV festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder andere Veränderungen eingetreten sind, die den Status des Betriebs in Bezug auf Trichinen beeinflussen könnten. Artikel 10 Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in den Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen regelmäßig Audits durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Audits richtet sich nach dem Risiko unter Berücksichtigung von Krankheitsgeschichte und Prävalenz, früheren Befunden, geografischer Lage, lokalen Beständen an empfänglichem frei lebenden Wild, Tierhaltungspraxis, tierärztlicher Aufsicht und der Einhaltung von Vorschriften durch die Landwirte. Die zuständige Behörde überprüft, dass die Hausschweine aus diesen Haltungsbetrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1 untersucht werden. Artikel 11 Überwachungsprogramme Die zuständige Behörde kann ein Überwachungsprogramm in der Hausschweinepopulation eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit amtlich aner- 8 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014

19 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 kannt kontrollierten Haltungsbedingungen durchführen, um zu überprüfen, dass in dieser Population tatsächlich kein Trichinenbefall vorliegt. Die Häufigkeit der Tests, die Anzahl der zu untersuchenden Tiere und der Probenahmeplan sind im Überwachungsprogramm festzulegen. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und gemäß Anhang I Kapitel I oder Kapitel II auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht. Das Überwachungsprogramm kann als zusätzliches Instrument auch serologische Methoden umfassen, sobald ein geeignetes Testverfahren vom EU-Referenzlabor validiert wurde. Artikel 12 Entzug der amtlichen Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen (1) Stellt sich anhand der Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Audits heraus, dass die Anforderungen des Anhangs IV nicht mehr erfüllt sind, so entzieht die zuständige Behörde den Haltungsbetrieben unverzüglich die amtliche Anerkennung. (2) Wenn Hausschweine eines Haltungsbetriebs mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen mit positivem Ergebnis auf Trichinen untersucht werden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich folgende Maßnahmen: a) Sie entzieht dem Haltungsbetrieb die amtliche Anerkennung. b) Sie untersucht alle Hausschweine dieses Haltungsbetriebs bei der Schlachtung. c) Sie ermittelt und testet alle Zuchttiere, die in den letzten sechs Monaten (oder früher) vor dem positiven Befund im Betrieb eingetroffen sind, und nach Möglichkeit auch die Tiere, die in diesem Zeitraum den Betrieb verlassen haben. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und mit den Nachweismethoden gemäß Anhang I Kapitel I und Kapitel II auf Trichinen untersucht. d) Soweit realisierbar, ermittelt sie gegebenenfalls die Ausbreitung des Befalls durch den Vertrieb von Fleisch von Hausschweinen, die in dem Zeitraum vor dem positiven Befund geschlachtet wurden. e) Sie informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten. Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014 9

20 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 f) Sie leitet gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung zu den Ursachen des Befalls ein. g) Sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein infizierter Schlachtkörper im Schlachthof nicht identifiziert werden kann; dazu zählen: i) die Vergrößerung der einzelnen Fleischproben für die Untersuchung der verdächtigen Schlachtkörper oder ii) die Erklärung der Schlachtkörper für nicht für den menschlichen Verzehr geeignet; iii) das Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Beseitigung verdächtiger Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile sowie derjenigen mit positivem Befund. (3) Nach einem Entzug der Anerkennung können Betriebe wieder amtlich anerkannt werden, sobald die festgestellten Probleme gelöst wurden und die Anforderungen gemäß Anhang IV zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt sind. (4) Wenn bei der Kontrolle ein Verstoß gegen Artikel 9 oder ein positiver Befund in einem Haltungsbetrieb eines Kompartiments festgestellt wird, so sollte der betroffene Haltungsbetrieb aus dem Kompartiment ausgeschlossen werden, bis er wieder den Vorschriften entspricht. 4. Artikel 13 erhält folgende Fassung: Artikel 13 Veterinärbedingungen für die Einfuhr Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quer gestreifte Muskeln enthält und aus einem Drittland kommt, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem betreffenden Drittland gemäß den Artikeln 2 und 3 auf Trichinen untersucht wurde. 5. Artikel 14 wird gestrichen. 6. Artikel 15 erhält folgende Fassung: Artikel 15 Dokumente 10 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014

21 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 In der Gesundheitsbescheinigung, die Fleisch gemäß Artikel 13 bei der Einfuhr beiliegen muss, muss der amtliche Tierarzt erklären, dass im Ursprungsdrittland eine Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 13 durchgeführt wurde. Dieses Dokument muss Fleisch in der Originalfassung beiliegen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewährt. 7. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 8. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juni Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. März 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/

22 Einleitung Verordnung (EU) Nr. 216/2014 ANHANG I Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel I Nummer 3, Verfahren, wird folgender Absatz angefügt: IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund. Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden. 2. Kapitel II Teil D Nummer 3 erhält folgende Fassung: 3. Verfahren I. Vollständige Ansätze (gleichzeitige Untersuchung von Proben mit einem Gesamtgewicht von 100 g) a) 16 ± 0,5 ml 25 %ige Salzsäure (0,2 % Endkonzentration) wird in einen 3-l- Behälter mit 2,0 l ± 200 ml Leitungswasser gegeben, auf 46 bis 48 C vorerhitzt; ein Rührstab wird im Behälter platziert, der Behälter wird auf die vorgeheizte Platte gestellt und der Rührvorgang gestartet. b) 10 ± 1 g Pepsinpulver (oder 30 ± 3 ml flüssiges Pepsin) werden hinzugefügt. c) g Proben, die gemäß Nummer 2 zusammengestellt wurden, werden im Mixer mit 150 ml ± 15 ml vorerhitztem Verdauungspuffer zerkleinert. d) Das zerkleinerte Fleisch wird in einen 3-l-Behälter gegeben, der Wasser, Pepsin und Salzsäure enthält. e) Das Schneidewerk des Mixers wird mehrfach in die Verdauungsflüssigkeit des Behälters eingetaucht, und die Mixerschüssel wird mit einer kleinen 12 Kommentar Fleischhygiene-Recht, 53. Akt.-Lfg. 07/2014

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