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1 Technische Universität Darmstadt Fachbereich Recht- und Wirtschaftswissenschaften Institut für Rechtswissenschaften Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Seminararbeit Rechtsprobleme der Metatags 8. Mai 2007 vorgelegt von: Sebastian Hochstetter Fachbereich Informatik

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Literaturverzeichnis... 3 Einleitung... 4 Rechtsprobleme bei Metatags... 5 A. Marken- und Kennzeichenrechtsverletzung... 6 I. Vergleichende Werbung II. Webshop B. Wettbewerbsrechtsverletzung I. Anlocken von Interessenten II. Abfangen von Kunden III. Vorsprung durch Rechtsbruch IV. Irreführende Werbung V. Unzumutbare Belästigung C. Personenname als Metatag D. Private Webseiten und Metatags Zusammenfassung

3 Literaturverzeichnis 1. Dietrich, Christian, Rechtliche Probleme bei der Verwendung von Metatags, Kommunikation & Recht, 2006, Dingeldy, Daniel, Meta-Tags von den Anfängen bis heute, , ( ). 3. Embacher, Franz, Bewertung von Webseiten durch Google, Google.html ( ). 4. Fezer, Karl-Heinz, Markenrecht, Band 13 b, 3. Auflage, München, Hartl, Robert, Fremde Kennzeichen im Quelltext von Webseiten - Marken- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit, Multimedia und Recht, 2007, Heidrich, Jörg, BGH: Rechtsverletzung durch fremde Marken in HTML-Metatags, heise news, , &words=Metatag&T=metatag ( ). 7. Kaufmann, Noogie C., Metatagging Markenrecht oder reformiertes UWG?, Multimedia und Recht, 2005, Kotthoff, Jost, Fremde Kennzeichen in Metatags: Marken- und Wettbewerbsrecht, Kommunikation & Recht, 1999, Schäfer, Matthias, Kennzeichenrechtliche Haftung von Suchmaschinen für AdWords - Rechtsprechungsüberblick und kritische Analyse, Multimedia und Recht, 2005, Varadinek, Brigitta, Trefferlisten von Suchmaschinen im Internet als Werbeplatz für Wettbewerber - Zugleich ein Beitrag zum Erfordernis des kennzeichenmäßigen Gebrauchs nach neuem Markenrecht, GRUR, 2000,

4 Einleitung Zunächst ist zu klären, was Metatags überhaupt sind. In dieser Arbeit werden Metatags als Schlagwörter über den Seiteninhalt einer Webseite bezeichnet. Metatags werden von einem Webbrowser allerdings nicht angezeigt, sondern sind nur im Quelltext lesbar. Metatags dienen vielmehr Internet-Suchmaschinen dabei die gefundenen Seiten aufgrund der Metainformationen zu katalogisieren und indizieren. Allerdings hat die Bedeutung der Metatags inzwischen stark abgenommen. 1 Der Suchmaschinen-Marktführer Google verwendet beispielsweise keine Metatags mehr 2, sondern untersucht inzwischen die komplette Webseite und stellt die Reihenfolge der Suchergebnisse mittels des so genannten Pageranks auf 3. Die Rechtsprobleme der Metatags lassen sich aber zum Teil auch auf die Probleme bei Google-Adwords oder die des Word Stuffing übertragen. 4 Die in der Rechtssprechung und Literatur im Wesentlich einschlägigen Probleme mit Metatags sind Marken- bzw. Kennzeichenrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsrechtsverletzungen. Ein etwas stiefmütterliches Dasein obliegt dem Namensrecht. Einen Spezialfall bilden private Webseiten. Webmaster sollten bei der Verwendung von Metatags besondere Vorsicht walten lassen, da gerade die maschinelle Verarbeitung und die Verwendung von Suchmaschinen ein schnelles und leichtes Auffinden von Rechtsverstößen ermöglicht. 1 Heidrich, Jörg, BGH: Rechtsverletzung durch fremde Marken in HTML-Metatags, heise news, , &T=metatag ( ). 2 OLG Celle, Urt. v , MMR 2006, 817, Embacher, Franz, Bewertung von Webseiten durch Google, ( ). 4 Vgl. Schäfer, MMR 2005, 807ff; Hartl, MMR 2007, 12, 15. 4

5 Rechtsprobleme bei Metatags Die Rechtsprobleme bei Metatags werden in der Literatur in hohem Diskurs besprochen. So ist beispielsweise Kotthoff 1 der Meinung, dass keine Verstöße durch die Nutzung von Marken und Kennzeichen in Metatags vorliegen. Dem gegenüber steht zum Beispiel Dietrich 2, der dies gerade bejaht. Beide Parteien führen jeweils nahe liegende Gründe für Ihre Argumentation ins Feld. In der Rechtssprechung ergibt sich ein etwas klareres Bild. Die meisten Gerichte sehen in der Verwendung von fremden Marken bzw. Kennzeichen in Metatags eine Verletzung von Markengesetz (MarkenG) und/oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) 3. In seltenen Fällen kommt es auch zum Verstoß gegen das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 4. Aus der Masse der Entscheidungen sticht wiederholt das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einer liberaleren Meinung heraus 5. Das OLG Düsseldorf folgt der Argumentation von Kotthoff und sieht keine Markenrechtsverletzungen in der Verwendung von Metatags 6. Den vorläufigen Höhepunkt in der Rechtssprechung bildet ein Versäumnisurteil des Bundesgerichtshof, das eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aufhebt und eine Markenrechtsverletzung auch bei Metatags bejaht. 7 1 Kotthoff, K&R 1999, 157, 159f. 2 Dietrich, K&R 2006, 71, BGH, (Vers.-)Urt. v I ZR 183/03, NJW 2007, 153, 153ff; LG München, Urt. v HK O 10389/04; LG Düsseldorf, Urt. v O 48/02 (nicht rechtskräftig); LG Hamburg, Urt. v O 632/05; LG Hamburg, Urt. v O 145/01. 4 OLG Celle, Urt. v U 65/06, MMR 2006, OLG Düsseldorf, Urt. v I-20 U 21/03 (nicht rechtskräftig); OLG Düsseldorf, Beschl. v I-20 U 104/03; OLG Düsseldorf, Urt. v I-20 U 195/05. 6 OLG Düsseldorf, Urt. v I-20 U 21/03, RdNr. 46f. 7 BGH, (Ver-) Urt. v I ZR 183/03, NJW 2007, 153,

6 A. Marken- und Kennzeichenrechtsverletzung Betrachtet man Metatags vor dem Hintergrund einer Marken- oder Kennzeichenrechtsverletzung, sind insbesondere die 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2 MarkenG interessant. Sie regeln die Verwendung von Marken und Kennzeichen. 14 Abs. 1, 2 MarkenG (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 15 Abs. 1, 2 MarkenG (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. 6

7 Als Marke im Sinne des MarkenG gilt: 3 Abs. 1 MarkenG (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ein Kennzeichen ist in 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG legal definiert. Hiernach ist als Kennzeichen vor allem der Firmenname zu sehen. 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Ein Unternehmenskennzeichen kann darüber hinaus allerdings auch nur ein Teil des Firmennamens sein. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2006 entsprechend festgehalten: Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin für den Firmenbestandteil Impuls einen eigenständigen, neben den Schutz der vollständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Denn es handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden. 1 Der komplette Firmenname der Klägerin lautet Impuls Medienmarketing GmbH. Es ist ersichtlich, dass Medienmarketing GmbH alleine kein besonderes Kennzeichen darstellt, da es in einer Reihe von unterschiedlich- 1 BGH, (Vers.-)Urt. v I ZR 183/03, NJW 2007, 153,

8 sten Firmennamen und Branchen enthalten ist. Hingegen ist Impuls ein für sich stehender Name und verdient somit den gleichen Schutz, wie der komplette Firmenname. Sucht ein Internetbenutzer nach einem bestimmten Produkt, wird er in der Regel die Marke in einer Suchmaschine eingeben. Konkurrierende Firmen könnten also auf die Idee kommen, diesen Markennamen in ihrem Metatag aufzunehmen, was allerdings normalerweise nur Sinn macht, wenn diese identische oder zumindest ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbieten. 1 Aus den 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 1 und 2 MarkenG geht ein Verbot zur Benutzung einer fremden Marke oder eines fremden Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr hervor. Zu prüfen ist also, ob bei der Verwendung von Metatags ein geschäftlicher Verkehr vorliegt. Knackpunkt hierbei ist, dass ein Metatag für den Internetbenutzer sozusagen unsichtbar ist und somit kein geschäftlicher Verkehr vorliegen könnte. Allerdings sollte man bedenken, dass die Verwendung eines Metatags durch den Webmaster im wahrsten Sinne des Wortes eine Benutzung darstellt und eine Zugehörigkeit zu dieser Webseite behauptet wird. 2 Die zugrunde liegende unbefugte Benutzung zielt auf eine kennzeichenmäßige Verwendung ab. Der Gebrauch des Kennzeichens impliziere für den Verkehr die Herkunft der Ware oder Dienstleistung. Abstrahiert man von Verkehr und sieht hierin nicht nur die Suchmaschine selbst, sondern auch deren Benutzer der diese als Tool benutzt, ergibt sich durch die Anwendung einer fremden Marke oder eines fremden Kennzeichens im Metatag der Webseite eine unbefugte Benutzung. In seinem Urteil schreibt zum Beispiel das Landgericht München: Die Benutzung einer fremden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung als Metatag in den Quellcodes von Webseiten stellt eine rechtsverletzende 1 Varadinek, GRUR 2000, 279, Dietrich, K&R 2006, 71, 72. 8

9 Gebrauchshandlung gem. 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG dar, soweit hierdurch die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Homepage des Verletzers auf der Trefferliste anzuzeigen, obwohl dieses Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. 1 Auch der Bundesgerichtshof, der sich mit einem Urteil des OLG Düsseldorf beschäftigen musste, widerspricht und hebt es auf: Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. 2 Im Übrigen ist es unerheblich, an welcher Stelle in der Trefferliste der Suchmaschine die gefundene Homepage angezeigt wird, so das Landgericht Hamburg 3. Eine tiefere Positionierung in der Trefferliste beugt nicht automatisch einer Verwechslungsgefahr vor. Obgleich es sicher so ist, dass eine Webseite, die erst an Position 30 oder später steht, in den seltensten Fällen von einem Suchenden noch ausgewählt wird. In dem Urteil heißt es: Eine im Metatag verwendete Marke dient für sich gesehen aus Sicht des Verbrauchers auch dann nicht zur unterscheidenden Kennzeichnung des Angebots, das auf den Internetseiten dargestellt oder beworben wird, in deren Metatags die Marke genannt wird, wenn der Link zu diesen Internetseiten an fünfter oder achter Stelle der Trefferliste einer Suchmaschine auftaucht. Das Landgericht Frankfurt geht derweil noch einen Schritt weiter. Es ist der Meinung, dass es für eine Markenrechtsverletzung schon ausreiche, wenn bei den Ergebnissen einer Suche nach einem Markenname eine fremde Webseite auftauche. Es sei dabei nicht von belang, ob man Nachweisen 1 LG München, Urt. v HK O 10389/04, MMR 2004, 689, BGH, (Vers.-)Urt. v I ZR 183/03, NJW 2007, 153, LG Hamburg, Urt. v O 632/05, MMR 2206, 337,

10 könne, ob der entsprechende Markenname überhaupt auf der Webseite oder deren Metatags auftauche oder nicht. 1 Hartl 2 trennt das Problemfeld Metatags darüber hinaus in Metatag-Keywords und Metatag-Description auf. Hierbei ist der für den Internetbenutzer erkennbare Unterschied, dass einige Suchmaschinen die Metatag- Description bei den gefundenen Ergebnissen mitangeben würden. Er kommt abschließend zu dem Schluss, das für Metatag-Keywords eine Kennzeichenrechtsverletzung ausgeschlossen werde könne, diese aber bei Metatag- Description durchaus in Betracht komme. 3 Wird dennoch ein Kennzeichen bzw. eine Marke im geschäftlichen Umfeld verwendet und eine Verwechslungsgefahr besteht, ist mit einer Unterlassungsaufforderung durch den Rechteinhaber nach 14 Abs. 5 bzw. 15 Abs. 4 MarkenG zu rechnen. 14 Abs. 5 MarkenG (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 15 Abs. 4 MarkenG (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 1 LG Frankfurt, Urt. v /11 O 98/99; Vgl. Dingeldy, Daniel, Meta-Tags von den Anfängen bis heute, , ( ). 2 Hartl, MMR 2007, 12,12. 3 Hartl, MMR 2007, 12, 13f. 10

11 I. Vergleichende Werbung Eine Verwendung des fremden Kennzeichens oder Marke zur vergleichenden Werbung wird hingegen als gerechtfertigt angesehen. Der Vergleich mit dem eigenen Produkt beugt der möglichen Verwechslung vor. Als sachlich nachvollziehbare Gründe gelten unter anderem die zulässige vergleichende Werbung, Produktvergleiche oder der Hinweis auf die Eigenschaft als Vertriebs- oder sonstiger Geschäftspartner des Kennzeicheninhabers. 1 II. Webshop Wird die Webseite als Webshop zum Verkaufen von Waren über das Internet verwendet, ist die Verwendung von fremden Markennamen als Metatags durchaus gerechtfertigt. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hat der Kennzeicheninhaber durch das Inverkehrbringen der Ware sein ausschließliches Recht zur Ankündigung der Ware unter dieser Marke verwirkt. Es müsse auch Dritten möglich sein unter Verwendung der Originalmarke und des Herstellernamens zu werben. 2 Hierbei sollte man aber darauf achten, dass die Produkte auch wirklich über den Webshop zu beziehen sind und es sich nicht nur um ähnliche Konkurrenzprodukte handelt. B. Wettbewerbsrechtsverletzung Neben der Kennzeichenrechtsverletzung kommt auch eine Wettbewerbsrechtsverletzung in Betracht. Dies wird auch teilweise in Gerichtsentscheidungen angeführt. Sehr differenziert untersuchen Kaufmann 3 und Hartl 4 die entsprechenden Normen. Einzelne Punkte werden auch von 1 Kaufmann, MMR 2005, 348, Varadinek, GRUR 2000, 279, Kaufmann, MMR 2005, 348, 350ff. 4 Hartl, MMR 2007, 12, 14f. 11

12 Varadinek 1 aufgegriffen. Dabei kommen sie zum Teil zu recht unterschiedlichen Ansichten. 3 UWG Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. 3 UWG gibt an, dass unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig seien. Es stellt sich die Frage, welche Wettbewerbshandlungen vor dem Hintergrund der Metatags von Webseiten als unlauter anzusehen sind. I. Anlocken von Interessenten 4 Nr. 1 UWG Unlauter im Sinne von 3 handelt insbesondere, wer 1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; Die in 4 Nr. 1 UWG genannte Ausübung von Druck auf den Interessenten kann im Falle des Internet nicht angewendet werden. Schließlich bestimmt der Internetbenutzer selbst, wie schnell er eine Seite liest und ein Angebot annimmt oder nicht. Auch die menschenverachtende Weise scheint in diesem Szenario nicht zu greifen. Bleibt also nur der unangemessene unsachliche Einfluss. Sowohl Kaufmann als auch Hartl sehen bei der Verwendung von Metatags hier keinen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Schließlich seien die Metatags nur für die Ergebnisse in einer Suchmaschine von Nutzen. Der Internetbenutzer müsse dann aber auf der fraglichen Webseite noch weitere Handlungen vornehmen, bis ein rechtsbindender Vertrag zu Stande komme. 1 Varadinek, GRUR 2000, 279, 283ff. 12

13 In dieser Zeit habe der Interessent aber genügend Zeit seinen Entschluss zu überdenken und den möglichen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu erkennen. II. Abfangen von Kunden Nach 4 Nr. 10 UWG ist das unlautere Abfangen von Kunden als Beispiel für unlauteren Wettbewerb geregelt: 4 Nr. 10 UWG Unlauter im Sinne von 3 handelt insbesondere, wer 10. Mitbewerber gezielt behindert; Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers geht mit einer Einwirkung auf den potenziellen Kunden einher. Es geht also darum einen bereits entschlossenen Käufer umzustimmen. Vergleicht man dies mit einem normalen Verkauf in einem Geschäft, wäre folgende Situation denkbar: Kunde fragt nach Produkt A, wird aber vom Verkäufer zum Kauf von Produkt B eines anderen Herstellers gedrängt. Kaufmann argumentiert, dass Metatags ausschließlich dazu dienen auf die Ergebnisseite einer Suchmaschine zu gelangen. Er sieht keinen Hinweis, dass hier ein Kunde von seiner ursprünglichen Kaufabsicht umgestimmt werden soll. Auch Hartl gibt zu bedenken, dass sich der Mitbewerber nicht zwischen Kunde und Verkäufer stellt, sondern neben ihn. Er könne sich aber eine Situation vorstellen, die ausgelöst durch eine übermäßig reißerische Metatag-Description zum Abfangen von Kunden führen könne. Varadinek gibt zwar zu bedenken, dass das Internet nicht ausschließlich ein Handelsplatz sei, sondern sehr wohl auch als Informationsmedium genutzt werde, bejaht aber einen Abfangen von Kunden falls diese bereits zum Kauf entschlossen seien und mittels Suchmaschine einen Händler für das gewünschte Produkt suchten. 13

14 III. Vorsprung durch Rechtsbruch Kaufmann und Hartl sind sich in diesem Fall einig. Der in 4 Nr. 11 UWG genannte Rechtsbruch könne durchaus in Betracht kommen. 4 Nr. 11 UWG Unlauter im Sinne von 3 handelt insbesondere, wer 11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Beispiel in der Rechtssprechung wird ein Fall angeführt, bei dem ein Steuerberater mit dem Metatag Testamentsvollstreckung geworben hatte. 1 Das Beispiel macht deutlich, dass man Metatags nicht dazu verwenden kann um Werbung mit zulassungspflichtigen Berufen, wie Rechtsanwalt, Notar, Apotheker oder Arzt zu machen, wenn man über diese Zulassung nicht verfügt. IV. Irreführende Werbung 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG (1) Unlauter im Sinne von 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über 3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. 1 LG Hamburg, Urt. v O 145/01, MMR 2001, 624, 624ff. 14

15 Möchte ein Internetbenutzer eine bestimmte Ware bestellen, sucht er sich einen entsprechenden Internetshop aus. Dabei könnte er auf eine Suchmaschine zurückgreifen. Allerdings dürfte der verständige und durchschnittlich informierte Benutzer damit rechnen, dass nicht alle Ergebnisse einer Suchmaschine tatsächlich genau das für ihn gesuchte Angebot bereithalten. Man muss sich also mit dem dortigen Angebot auseinandersetzen und gegebenenfalls die Webseite wieder verlassen und einen anderen Anbieter auswählen. Kaufmann und Hartl sind sich einig, dass den Metatags für den Kaufentschluss keine maßgebliche Bedeutung zukomme, zumal das Metatag auf der Webseite selbst nicht angezeigt wird. Ein Verstoß gegen 5 UWG sei also nicht ersichtlich. Varadinek sieht dagegen wie auch das LG Mannheim 1 einen Verstoß gegeben. Dies mag aber an einer inzwischen nicht mehr ganz zeitgemäßen Einstellung liegen. Varadinek geht hierbei von einer Täuschung und des Hereinlegens eines Internetbenutzers aus. Demnach sei es irreführend, wenn in den Ergebnissen einer Suchmaschine Internetseiten aufgelistet werden, die nur durch das Eingeben einer fremden Marke in den Metatags erfolge. V. Unzumutbare Belästigung Der 7 Abs. 1 UWG sieht eine unzumutbare Belästigung als Form des unlauteren Wettbewerbs vor. In Abs. 2 wird ein nicht vollständiger Katalog von unzumutbaren Belästigungen genannt. Hier finden sich unter Nummer 3 so genannte Spam- s. 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG (1) Unlauter im Sinne von 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen 1 LG Mannheim, Urt v O 291/97, MMR 1998, 217,

16 3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; In diesem Punkt haben Kaufmann und Hartl eine grundverschiedene Einstellung. Während Kaufmann bei der Verwendung von falschen Metatags sogar eine höhere Belästigung als bei Spam- s unterstellt, gibt Hartl zu bedenken, dass es sich bei Spam um eine passive Werbung handelt, die Suche im Internet aber eine aktive Handlung voraussetze. Hartl sieht auch bei der falschen Verwendung von Metatags keine unzumutbare Belästigung. C. Personenname als Metatag In der Literatur wird dieser Punkt in der Regel nicht angesprochen. Allerdings hat sich das Oberlandesgericht Celle 1 mit einem solchen Fall beschäftigt. Im Fall ging es darum, dass im Metatag eine fremde Homepageadresse genannt wurde, die den Namen einer Person darstellt. Das OLG Celle sieht daher eine unbefugte Nennung des Namens der Klägerin als erwiesen an und stütz sich auf 12 BGB. 12 BGB Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Zudem sei die Klägerin nach 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatz zuzusprechen, denn das Namensrecht sei ein sonstiges Recht, wie es von 823 Abs. 1 BGB gefordert wird. 1 OLG Celle, Urt. v U 65/06, MMR 2006, 817, 817ff. 16

17 823 Abs. 1 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In der Anmerkung wird das Urteil allerdings von Kazemi leicht abgeschwächt. Es heißt: Eingekleidet in die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs des Namensinhabers streift der Senat zwar die streitige markenrechtliche Problematik, sieht sich jedoch nicht veranlasst, auf diese näher einzugehen. Stattdessen bejaht das Gericht schlicht einen unrechtmäßigen Gebrauch des Namens der Kl. und gesteht dieser einen Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Namensrechts zu. In der Allgemeinheit, in der das erkennende Gericht diesen Anspruch bejaht, ist ihm jedoch nur beschränkt zuzustimmen. 1 Nichtsdestotrotz ist die Verwendung eines fremden Namens als unzulässig einzustufen. Webmaster sollten der Versuchung widerstehen solche in Metatags einzugeben. D. Private Webseiten und Metatags Bisher wurden Rechtsprobleme von Metatags ausschließlich vor dem Hintergrund von gewerblichen Webseiten betracht. Anders sieht es hingegen bei privaten Webseiten aus. Ist kein geschäftlicher Hintergedanke erkennbar, sind die Normen von MarkenG und UWG nicht einschlägig. Das Oberlandesgericht Schleswig bezieht sich auf Fezer 2 und schreibt in seiner Entscheidung vom : 1 OLG Celle, Urt. v U 65/06, MMR 2006, 817, Vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, 14, RdNr

18 Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr. Ein Handeln im Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke zu dienen bestimmt ist. Da der Begriff weit auszulegen ist, wird jede selbstständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der die Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, erfasst. Private Tätigkeiten scheiden also aus. [ ] Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr - nicht festgestellt werden, - so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden. [ ] Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin müssen im Hinblick auf die rein private Tätigkeit des Beklagten ebenfalls scheitern. Denn der im UWG verwendete Begriff "im geschäftlichen Verkehr" entspricht dem des Markenrechts 1 Aufpassen müssen private Webmaster aber insbesondere bei Werbebannern. Werbebanner werden teilweise vom Internet Service Provider automatisch einer Webseite hinzugefügt um billigere Angebote zu ermöglichen. Auf der anderen Seite werden diese gerne von Privatleuten dazu verwendet die Ausgaben für die Webseite auszugleichen. Da der Verdienst durch die Anzahl der Aufrufe des Werbebanners steigt, kann durch die Verwendung von Metatags eine gezielte Gewinnsteigerung unterstellt werden. 2 Im zitierten Fall des OLG Schleswig wird auch auf ein Werbebanner hingewiesen. Allerdings sei dieses nur im Zusammenhang mit dem kostenlosen Gästebuch durch einen Drittanbieter zu sehen. Der Beklagte hätte keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil. 3 1 OLG Schleswig, Urt. v U 51/00, MMR 2001, 399, 399 und Dietrich, K&R 2006, 71, OLG Schleswig, Urt. v U 51/00, MMR 2001, 399,

19 Der Gebrauch eines fremden Personennamens, wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, ist nicht auf gewerbliche Webseiten beschränkt. 12 BGB ist genauso auch bei privaten Webseiten anzuwenden. 19

20 Zusammenfassung Abschließend ist zu sagen, dass das Gebiet der Metatags einige Fallstricke für allzu naive Webmaster bereithält. Gerade für gewerblich genutzte Webseiten sollte man von der Verwendung von fremden Marken und Kennzeichen absehen, da dies eine Verletzung fremden Kennzeichenrechts darstellen oder als unlauterer Wettbewerb angesehen werden kann. Möchte man diese dennoch auf einer eigenen Webseite einsetzen, sollte man sich nicht auf die Argumentation des OLG Düsseldorf verlassen sondern eine schriftliche Genehmigung des Inhabers einholen um im Vorfeld gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Für private Webseiten sind die meisten Normen nicht einschlägig, sofern kein geschäftlicher Hintergedanke erkennbar ist. Dennoch sollte man hier äußerste Vorsicht walten lassen. Die Verwendung von fremden Namen in Metatags ist unzulässig. Es empfiehlt sich außerdem die Metatags einer Webseite von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Es ist durchaus vorstellbar, dass sich der Inhalt der Webseite derart geändert hat, dass ein Metatag nicht mehr rechtsgültig ist. 20

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