Recht Kurzer Prozess mit säumigen Mietern S.04. Für Unternehmen: Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung S.05

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1 März 2012 Inhalt: Kanzlei- News Nächste TV-Sendung im RFL Regional Fernsehen Landshut S.02 Auszeichnung durch Focus-Money (Top Steuerberater) S.02 Unser Inkasso effektiv Service S.03 Informationsveranstaltung aus unserer Kanzlei S.03 Recht Kurzer Prozess mit säumigen Mietern S.04 Steuer Für Unternehmen: Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung S.05 Für Privatpersonen: Zuteilung und Speicherung der Identifikationsnummer verfassungsgemäß S.06 Neue Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer S.07-1-

2 Kanzlei-News TV-Sendung RFL Die nächste RFL-Sendung wird ausgestrahlt am 14. März 2012: Richtiger Umgang mit schwierigen Mietern Mieter erhalten immer mehr Rechte zu Lasten der Vermieter. Nicht selten werden diese Rechte missbraucht, wenn der Mieter nicht zahlen kann oder will. In der nächsten Sendung wenden wir uns daher an Vermieter und geben Ratschläge für den richtigen Umgang mit schwierigen Mietern. Wir erläutern, wie man die Miete schnell und unkompliziert erhöht. Wir weisen Wege, wie man bei unpünktlichen oder ausbleibenden Zahlungen richtig reagiert und die Rückstände schnell wieder hereinholt. Wir geben Tipps für eine schnelle Beendigung des Mietverhältnisses. Schalten Sie ein und erfahren Sie, wie Sie frühzeitig und angemessen auf Missstände reagieren! Auszeichnung durch Focus Money Zum fünften Mal in Folge wurde unsere Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen durch Steuerberater Dipl. Finanzwirt (FH) Patrick Lerbs vom Focus Money zum TOP- Steuerberater ausgezeichnet. Im Jahr 2012 ist unsere Kanzlei im Bereich München, Landshut, Passau die einzige Kanzlei, die eine Auszeichnung erhalten hat. Damit gehören wir auch im Jahr 2012 zu den TOP 150 Steuerkanzleien in Deutschland. -2-

3 Unser Inkasso effektiv Service Inkasso effektiv Sie kümmern Sich um Ihre Kunden wir um Ihre Schuldner. Haben Sie auch Kunden, die schon seit geraumer Zeit Ihre Rechnungen nicht bezahlen? Lang ausstehende Gelder gefährden bereits Ihre Liquidität und Kreditwürdigkeit? Wir bieten Ihnen einen effektiven und speziell an Ihr Unternehmen angepassten Forderungseinzug. Weitere Informationen hierzu finden Sie im beigefügten Flyer. Ihre persönlichen Fragen beantworten Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Roland Kastl (M.A.) und Frau Rechtsfachwirtin Christina Heidenreiter. Informationsveranstaltung aus unserer Kanzlei Thema: Achtung beim Versand ins Ausland! Steuernachzahlungen drohen! Als Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner in Sachen Recht, Steuern und Strategie möchten wir Sie über dieses Thema informieren. Durch eine Änderung zum haben sich die Buch- und Belegnachweise, die für die Steuerbefreiung zwingend erforderlich sind, verschärft. Es wurde ein neuer Nachweis, die sog. Gelangensbestätigung, eingeführt. Wer in der Praxis die Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht einhält, läuft Gefahr, dass das Finanzamt diese Umsätze als steuerpflichtig behandelt, d.h. es drohen hohe Steuernachzahlungen. Beispiel: Warenlieferungen in die EU im Jahr Euro Steuerrisiko 19% Euro Um einen detaillierten Überblick über die Rechtslage und den akuten Handlungsbedarf bei Ihnen und Ihrer Firma zu erhalten, bieten wir unsere kostenfreie Informationsveranstaltung an. Nach dem Motto Mit Fachwissen einen Schritt voraus möchten wir Sie daher recht herzlich einladen am: Donnerstag, 22. März 2012, Beginn Uhr Im Lindner Hotel Kaiserhof Papiererstr. 2, Landshut Der Fachvortrag wird von Herrn Rechtsanwalt Roland Kastl (M.A) und Herrn Dipl. Finanzwirt (FH) Patrick Lerbs, Steuerberater, gehalten. Danach haben Sie die Möglichkeit Ihre Fragen mit uns zu diskutieren. -3-

4 Recht Kurzer Prozess mit säumigen Mietern Wenn die Miete plötzlich ausbleibt, gilt es schnell zu handeln. Denn je höher die Rückstände werden, desto schwerer fällt es dem säumigen Mieter, sie wieder abzutragen. Werden die ausstehenden Zahlungen in einem normalen Verfahren eingeklagt, kann der Mieter den Rechtstreit durch das Einwenden angeblicher Mängel nicht unerheblich hinauszögern. Dabei gewinnt er weitere Zeit, um bei der Miete sparen zu können. Und der Vermieter kann bei einer solchen Verzögerungstaktik schon bald selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Doch mit einem juristischen Kniff kann man den Schaden in Grenzen halten. Wenn man statt der normalen Klage den Urkundenprozess wählt, muss man nur den Mietvertrag vorlegen und erklären, dass die Miete ausgeblieben ist. Dann bekommt der klagende Vermieter in der Regel schon innerhalb weniger Wochen ein Urteil, ohne dass der Mieter mit seinen Mängelbehauptungen gehört wird. Denn das Besondere an dieser Prozessart ist, dass lediglich Urkunden als Beweismittel verwendet werden können. Eine solche Urkunde ist z. B. der von beiden Parteien unterschriebene Mietvertrag. Der Mieter kann zwar Mängel vortragen; diese wird er aber so gut wie nie durch Urkunden belegen können. Insbesondere lässt die Rechtsprechung im Urkundenprozess keine Vorlage von Sachverständigengutachten zu. Die Folge: Es ergeht kurzfristig ein Urteil zugunsten des Vermieters. Daraus kann die Zwangsvollstreckung betrieben und z. B. das Konto gepfändet werden. Häufig haben die Mieter mit diesem Schachzug nicht gerechnet und ihre Konten noch nicht leer geräumt. Erst im so genannten Nachverfahren könnte der Mieter dann etwaige Einwendungen vorbringen. Er wird jedoch in der Regel davon absehen, bloß vorgeschobene Mängel auf diesem Wege weiter zu verfolgen. Und sollten tatsächlich Mängel vorgelegen haben, ist der Mieter dann einer gütlichen Beilegung viel zugänglicher. Hinweis der Kanzlei Kastl (M. A.) & Kollegen: 1. Bei Mietrückständen oder nicht bezahlter Kaution empfiehlt es sich, im Wege des Urkundenverfahrens kurzen Prozess zu machen. Wir helfen Ihnen auf unkonventionelle Weise, Ihre Zahlungsansprüche in angemessener Zeit zu realisieren. 2. Bei einem gekündigten Mietverhältnis sollte sich der Vermieter nicht auf ein Abwohnen der Kaution einlassen, sondern ausstehende Mieten am besten mittels Urkundenklage sofort gerichtlich geltend machen. Dann steht die Kaution am Ende des Mietverhältnisses noch zur Verfügung; und sie kann ihren Zweck erfüllen. -4-

5 Steuer- Für Unternehmen Die Elektronische Übermittlung der Steuererklärungen Ab dem Jahr 2012 startet auch bei der Finanzverwaltung das Zeitalter der ELEK- TRONIK. Unternehmer müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Ihre Steuererklärungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Papiererklärungen werden nur noch in Ausnahmefällen angenommen. Einkommensteuererklärung: Alle Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige. Andere Jahressteuererklärungen: Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Bereiche Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. Im Unterschied zur Einkommensteuererklärung müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Die hierzu erforderliche Registrierung für Unternehmen und Organisationen unter wurde inzwischen vereinfacht. Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Die von uns erstellen Steuererklärungen werden automatisch von der Kanzlei nach Fertigstellung elektronisch an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Bilanz/EÜR: Für Unterlagen zur Gewinnermittlung gilt Folgendes: Die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gilt diese Verpflichtung erst ein Jahr später (für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen). -5-

6 Steuer Für Privatpersonen Zuteilung und Speicherung der Identifikationsnummer verfassungsgemäß Für jeden Steuerbürger wird ab Geburt vom Bundezentralamt für Steuern ein Erkennungsmerkmal die Identifikationsnummer gebildet und gespeichert. Die Daten, die das Bundeszentralamt für Steuern zu einer natürlichen Person speichert, sind in 139 AO geregelt. Es handelt sich um folgende Angaben: a) Familienname, b) frühere Namen, c) Vornamen, d) Doktorgrad, e) Tag und Ort der Geburt, f) Geschlecht, g) gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, h) zuständige Finanzbehörden, i) Übermittlungssperren, j) Sterbetag. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmalen sowie für die Automatisierung von Verfahrensabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden. (Pressemitteilung des BFH vom 01. Februar 2012 Nr. 10) -6-

7 Neue Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer Nach der gesetzlichen Regelung können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe zum Abzug gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich seine berufliche Tätigkeit im Arbeitszimmer ausübt. Für die Beurteilung ist nach bisheriger Rechtsprechung nicht der Zeitanteil entscheidend ( quantitativ ) sondern der qualitative Aspekt. Mit dieser Frage musste sich der BFH bei einer Amtsrichterin und einem Hochschullehrer auseinandersetzen. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt. Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung wie bisher qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige wie in den Streitfällen lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt (Pressemitteilung des BFH vom 25. Januar 2012 Nr. 6). Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt. -7-

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