Magisterstudienordnung

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1 Magisterstudienordnung 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln (Magisterprüfungsordnung MPO) vom 13. März 1997 (GAB1. NW 2 Nr. 9/97 S. 663) das Studium des Faches Politikwissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln, mit dem Ziel Magisterprüfung. 2 Studienziele Politikwissenschaft ist eine Ordnungs- und Strukturwissenschaft. Im Mittelpunkt steht die Analyse intentionalen Handelns kollektiver Willensverbände. Sie ist unterteilt in drei "klassische" Bereiche: Politische Theorie, Politische Systeme sowie Internationale Politik/Außenpolitik. Die Politikwissenschaft in Köln versteht sich als eine theoretisch angeleitete und empirisch orientierte Wissenschaft. Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtung der Anforderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie oder er zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. 3 Allgemeine Hinweise (1) Das Magisterstudium besteht aus einem Haupt- und zwei Nebenfächern. Darüber hinaus sind Zusatzfächer nur als Nebenfächer möglich (vgl. 25 MPO). Über die wählbaren Fächer unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. 3 MPO). (2) Politikwissenschaft - im Rahmen dieser Studienordnung - kann nur in Verbindung mit zwei Fächern der Philosophischen Fakultät gewählt werden (vgl. 3 MPO). Als Hauptfach kann Politikwissenschaft nur gewählt werden, wenn in der Magisterarbeit der Schwerpunkt auf geisteswissenschaftlichen Methoden liegt ( 3 Abs. 2 MPO). 4 Studienvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis zum Studium an einer Universität des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine bestandene Einstufungsprüfung ( 8 Abs. 7 MPO). (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Fach Politikwissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörerin und Zweithörer in diesem Fach. (3) Für das Studium der Politikwissenschaft sind ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache notwendig. Wünschenswert ist die passive Beherrschung einer weiteren Fremdsprache. 5 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei

2 studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden. (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das Magisterstudium steht die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung. Sprechzeiten und Sonderregelungen werden am Schwarzen Brett des Dekanats bekanntgegeben. (3) Für die fachspezifische Studienberatung im Fach Politikwissenschaft stehen die Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars für Politische Wissenschaft zur Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett des Seminars für Politische Wissenschaft sowie in dem semesterweise erscheinenden Vorlesungsleitfaden bekanntgegeben. (4) Zu Beginn jeden Semesters findet eine eigene Studienberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen Brett des Seminars für Politische Wissenschaft bekanntgegeben. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen. (5) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und rechtzeitig vor der Meldung zur Magisterprüfung erfolgen. 6 Studienbeginn Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden. 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit umfaßt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester. Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- bzw. Höchststudienzeit. Der Studienumfang soll in Politikwissenschaft als Hauptfach 58 Semester- wochenstunden (SWS), in Politikwissenschaft als Nebenfach 34 SWS betragen. Davon sollen auf das Grundstudium in Haupt- und Nebenfach 24 SWS, auf das Hauptstudium im Hauptfach 34 SWS, im Nebenfach 10 SWS entfallen. (3) Zu dem Studienumfang nach Abs. 2 kommt der Wahlbereich, der für das Haupt- und die beiden Nebenfächer insgesamt 14 SWS umfaßt. (4) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und Hauptstudium gegliedert. 8 Lehrveranstaltungen und Selbststudium (1) Formen der Lehrveranstaltungen im Studium sind Vorlesungen, Übungen, Seminare und Colloquien. Die Ankündigung der Lehrveranstaltungen erfolgt im Vorlesungsverzeichnis der Universität zu Köln, im kommentierten Vorlesungsleitfaden des Seminars für Politische Wissenschaft sowie durch Aushänge am Schwarzen Brett des Seminars für Politische Wissenschaft. (2) Vorlesungen bieten studienfachspezifische Grundorientierungen, machen mit Forschungsgegenständen, wissenschaftlichen Fragestellungen und methodischen Vorgehensweisen vertraut, vermitteln neue Forschungsergebnisse, umreißen künftige Forschungsaufgaben und geben Hinweise auf einschlägige Literatur.

3 (3) Übungen dienen der Vertiefung und Ergänzung der durch Vorlesungen und Literaturstudium erworbenen Kenntnisse. Vornehmliche Aufgaben der Übungen sind Entwicklung des Problemverständnisses der Studierenden, Anleitung zur Bearbeitung politisch relevanter Fragestellungen, Befähigung zu klarer Begriffsbildung sowie der sachgemäßen Formulierung durch Referate, Hausarbeiten, Klausuren und Teilnahme an der Diskussion. (4) Seminare (Pro- und Hauptseminare) dienen der Anwendung allgemeiner Lehrinhalte des Faches auf spezielle Problemfelder. In Seminaren sollen die Studierenden ausgewählte Probleme bearbeiten - durch Referate, Hausarbeiten und Teilnahme an der Diskussion. (5) Colloquien sind Veranstaltungen für Examenskandidatinnen und Examenskandidaten. (6) Vor Beginn eines jeden Semesters orientiert ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen (Vorlesungsleitfaden) über Inhalte, Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Veranstaltungen. Es ist im Seminar für Politische Wissenschaft erhältlich. 9 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise beziehen sich inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung. Leistungsnachweise werden aufgrund der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen nach einer individuellen Leistung von der oder dem verantwortlichen Lehrenden ausgestellt; Leistungsnachweise werden benotet. Werden Leistungsnachweise durch Klausurarbeit erworben, wird für die Klausuren ein Wiederholungstermin anberaumt. (2) Die Modalitäten im einzelnen werden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung von der Dozentin bzw. dem Dozenten festgelegt. 10 Grundstudium (1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des Faches. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischtheoretischen Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln. Das Grundstudium ist für das Haupt- und Nebenfach gleich. Vorlesung Grundzüge der Politischen Theorie1: 4 SWS Vorlesung Grundzüge der Politischen Systeme: Politische Systeme im Vergleich1: 2 SWS Vorlesung Grundzüge der Politischen Systeme: Europäische Politik1: 2 SWS Vorlesung Grundzüge der Internationalen Politik1: 4 SWS Übung Methoden der empirischen Sozialforschung 4 SWS Ln Proseminar Politische Theorie/Politische Systeme/ Inter- nationale Politik: 2 SWS Ln2 Proseminar Politische Theorie/Politische Systeme/ Inter- nationale Politik: 2 SWS Ln2 Sonstige Veranstaltungen des Grundstudiums nach Wahl: 4 SWS - 1 Die Inhalte der Grundzügevorlesungen sind zwischenprüfungsrelevant. 2 Zu den Leistungsnachweisen in den Proseminaren vgl. 11 (2) 11 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel im vierten Fachsemester abgelegt. Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters erfolgen. Die

4 Prüfung kann früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind (vgl. 5 MPO). In der Zwischenprüfung werden im Fach Politikwissenschaft als Haupt- und als Nebenfach die selben Anforderungen gestellt. (2) Für die Zulassung gelten allgemein die Bestimmungen der 10 bis 12 MPO. Folgende fachspezifische Nachweise sind im Fach Politikwissenschaft erforderlich: Teilnahmebescheinigung über obligatorische Studienberatung Ein Leistungsnachweis zu der Übung Methodik der empirischen Sozialforschung Zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren aus zwei von drei Bereichen (Politische Theorie, Politische Systeme, Internationale Politik) Auf die Möglichkeit, einen Nachweis bis zu einer bestimmten Frist nachzureichen, wird hingewiesen (vgl. 10 Abs. 4 MPO). (3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurleistung im Umfang von vier Stunden, die durch die erfolgreiche Teilnahme an den Klausuren Teilprüfung A Politikwissenschaft und Teilprüfung B Politikwissenschaft erbracht wird. Gegenstand der Teilprüfung A sind die einschlägigen Inhalte der Vorlesung "Grundzüge der Politischen Theorie" sowie "Grundzüge der Politischen Systeme". Gegenstand der Teilprüfung B sind die Inhalte der Vorlesungen "Grundzüge der Internationalen Politik" und "Grundzüge der Politischen Systeme: Europäische Politik". 12 Hauptstudium Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches Politikwissenschaft auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Gebieten dieses Faches. Das Hauptstudium unterscheidet sich in Umfang und Anforderungen nach Haupt- und Nebenfach. 13 Hauptstudium im Hauptfach Im Hauptstudium, das für das Hauptfach 34 Semesterwochenstunden umfassen soll, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben: Lehrveranstaltungen zu den Gebieten: Allgemeine Politikwissenschaft Vorlesungen nach Wahl 12 SWS Bereiche der Politikwissenschaft Vorlesungen, Hauptseminare und Übungen nach Wahl aus den Bereichen 22 SWS Politische Theorie Politische Systeme Internationale Politik Leistungsnachweise: Zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zu zwei der benannten Bereiche Der dritte Bereich muß durch Vorlesungen und/oder Hauptseminare abgedeckt werden. 14 Hauptstudium im Nebenfach

5 Im Hauptstudium, das für das Nebenfach 10 Semesterwochenstunden umfassen soll, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgender Nachweis zu erwerben: Lehrveranstaltungen zu den Gebieten: Allgemeine Politikwissenschaft Veranstaltungen nach Wahl 4 SWS Bereiche der Politikwissenschaft Vorlesungen, Hauptseminare und Übungen aus den Bereichen 6 SWS Politische Theorie Politische Systeme Internationale Politik Leistungsnachweis: Ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu einem der benannten Bereiche Die beiden anderen Bereiche müssen durch Vorlesungen und/oder Hauptseminare abgedeckt werden. 15 Magisterprüfung: Allgemeine Hinweise (1) Die Zulassung zur Magisterprüfung soll (nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums mit der Zwischenprüfung im Hauptfach und den beiden Nebenfächern) zu Beginn des achten Studiensemesters beantragt werden. (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in den 19 und 20 MPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. In den 16 und 17 dieser Studienordnung werden daher nur die fachspezifischen Nachweise, die vorgelegt werden müssen, erwähnt. (3) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus der Abfassung der Magisterarbeit, die den ersten Teil der Magisterprüfung bildet, einer vierstündigen Klausurarbeit und einer 45- minütigen mündlichen Prüfung, in den beiden Nebenfächern aus je einer vierstündigen Klausurarbeit. (4) Auf die Möglichkeit eines Freiversuches wird hingewiesen. Sie kann nur von den Kandidatinnen und Kandidaten in Anspruch genommen werden, die so rechtzeitig den Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung stellen, daß sie die Magisterarbeit spätestens im vorletzten Monat des achten Fachsemesters abgeben. Bedingung ist ferner, daß die Magisterarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wird. Näheres siehe 27 MPO. 16 Magisterprüfung im Hauptfach (1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung vorzulegen: Zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren aus zwei der in 13 genannten Bereiche (2) Magisterarbeit: Für das Thema der Magisterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen Thema sechs Monate; als Richtwert für den Umfang werden 60 Seiten Text festgesetzt. Das Thema der Magisterarbeit darf sich nicht mit den Themen von Hausarbeiten, die zum Erwerb von Leistungsnachweisen angefertigt wurden, überschneiden. Näheres siehe 22 MPO. (3) Klausurarbeit: Die Klausurleistung besteht aus einer vierstündigen Arbeit zu einem Thema, das von der Themenstellerin bzw. dem Themensteller festgelegt wird. Der Themenbereich der

6 Darlegung wird mit der Prüferin bzw. dem Prüfer individuell vereinbart. In der Klausur werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Aufgabenstellung darf sich nicht mit den Themen der Leistungsnachweise überschneiden. (4) Mündliche Prüfung: In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er sich gründliche Kenntnisse im Fach Politikwissenschaft angeeignet hat und in der Lage ist, ausgewählte Fragen wissenschaftlich zu diskutieren. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vereinbarte Themenbereiche aus den drei Teilbereichen der Politikwissenschaft (Politische Theorie, Politische Systeme, Internationale Politik), die sich nicht mit dem Thema der Klausur überschneiden dürfen. 17 Magisterprüfung im Nebenfach (1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach ist außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar (gem. 14) vorzulegen. (2) Klausurarbeit: Die Klausurleistung besteht aus einer vierstündigen Arbeit zu einem Thema, das von der Themenstellerin bzw. dem Themensteller festgelegt wird. Der Themenbereich der Darlegung wird mit der Prüferin bzw. dem Prüfer individuell vereinbart. In der Klausur werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Aufgabenstellung darf sich nicht mit dem Thema des Leistungsnachweises überschneiden. 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß 8 MPO. 19 Studienpläne Auf der Grundlage dieser Studienordnung werden für das Fach Politikwissenschaft als Hauptund als Nebenfach Studienpläne aufgestellt und als Anhänge beigefügt; sie sollen als Empfehlungen für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen. 20 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird in den amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. (2) Die Regelungen gelten für alle Studierenden, die im Wintersemester 1997/98 oder später erstmals für das Fach Politikwissenschaft an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind oder ab dem Wintersemester 1998/99 an die Universität zu Köln wechseln. Im übrigen treten für diese Studierenden die bisher geltenden Bestimmungen außer Kraft. (3) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung mindestens im zweiten Semester ihres Studiums im Fach Politikwissenschaft befinden, absolvieren das Studium nach den im Sommersemester 1997 geltenden Bestimmungen und legen Zwischenprüfung und Magisterprüfung nach der im Sommersemester 1997 geltenden Magisterprüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der Magisterprüfungsordnung vom 13. März 1997 (in Kraft getreten am 1. Oktober 1997) gemäß 34 Abs. 2 MPO schriftlich beantragen; dann wird auf sie auch diese neue Studienordnung angewandt.

7 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Philosophischen Fakultät vom 17. Juni 1998 und des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom 1. Juli Köln, den 30. Juli 1998 Universitätsprofessor Dr. Jens Peter Meincke Rektor

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