Teil III. Tarif BL. A. Versicherungsfähigkeit / Aufnahmefähigkeit. B. Leistungen des Versicherers. INTER Krankenversicherung ag
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- Michaela Hochberg
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1 Stand INTER Krankenversicherung ag Dieser Tarif (Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung INTER BonusLine ) gilt nur in Verbindung mit Teil I Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 94) und Teil II Tarifbedingungen. A. Versicherungsfähigkeit / Aufnahmefähigkeit Versicherungsfähig sind Angestellte, freiberuflich tätige Personen ( 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) und Apotheker, die ihren ständigen Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Versicherers haben. Ehegatten und Kinder können mitversichert werden. Lebensgefährten können mitversichert werden, solange sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Versicherung nach Tarif BL endet, wenn der vorstehend genannte Status/Beruf aus anderen als Krankheits oder Altersgründen aufgegeben wird. Gleichzeitig endet dann auch für die Familienangehörigen bzw. den Lebensgefährten die Versicherung nach Tarif BL. Die Aufnahmefähigkeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. B. Leistungen des Versicherers 1. Erstattungsfähige Aufwendungen 1.1 Ambulante Heilbehandlung Erstattungsfähig sind Aufwendungen für a) Ärztliche Leistungen (hinsichtlich zahnärztlicher Leistungen siehe 1.3). Hierzu gehören z. B. Beratungen, Untersuchungen, Behandlungen (außer Psychotherapie und besondere Therapierichtungen), Hausbesuche, Operationen, Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt, Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen. b) Arznei und Verbandmittel. Ohne Dispens abgegebene Arzneimittel unterliegen nicht der Erstattungspflicht. Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Präparate, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei schweren Enzymmangelkrankheiten, MorbusCrohn oder Mukoviszidose, zu vermeiden bzw. zu mildern. Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr, Stärkungs, Haarwuchs, Abmagerungspräparate, potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel, reine Mineralwässer, Badezusätze und ähnliches, und zwar selbst dann nicht, wenn sie vom Behandler verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. c) Leistungen einer Hebamme / eines Entbindungspflegers. d) Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff, soweit es sich um staatlich empfohlene Kinderschutzimpfungen sowie um Impfungen handelt, Teil III Tarif BL die von der Ständigen Impfkommission des Bundesgesundheitsamtes allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht für alle empfohlen werden. Darüber hinaus sind Reiseimpfungen einschließlich Impfstoff gegen folgende Krankheiten erstattungsfähig: Hepatitis A und B, Typhus, Malaria, Gelbfieber und Cholera. Nicht erstattungsfähig sind sonstige Schutzimpfungen. e) Fahrt oder Transport zum und vom nächsterreichbaren Arzt bei Unfällen (am Unfalltag) sowie Transportkosten bei ambulanter Heilbehandlung, wenn der Transport wegen der Folgen ambulant durchgeführter diagnostischer und/oder therapeutischer Maßnahmen (z. B. Dialyse, Chemotherapie, Strahlenbehandlung von bösartigen Geschwülsten, ambulante Operationen) medizinisch notwendig ist. f) Heilmittel, d. h. Heilmaßnahmen, die von staatlich geprüften Angehörigen von Heilhilfsberufen durchgeführt werden. Hierzu gehören Inhalationen, Physiotherapie (Krankengymnastik, Übungsbehandlung, Massagen, Hydrotherapie, Packungen und Bäder, Kälte und Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie), Logopädie, Ergotherapie. Mehraufwendungen für die Behandlung außerhalb der Praxis des Behandlers sind nicht erstattungsfähig. g) Folgende Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen: Bruchbänder, Gehapparate, Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR für eine einseitige Versorgung, Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR, orthopädische Schuhe bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 EUR, orthopädische Schuheinlagen, Sprechhilfen, Stützapparate einschließlich Liegeschalen. Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art aus dieser Liste werden bei nachgewiesenem Bedarf einmal im Kalenderjahr erbracht, sofern nachweislich eine längere Gebrauchs bzw. Funktionsfähigkeit nicht gegeben ist. Sehhilfen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Sehhilfen insgesamt bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR. Ein Anspruch auf den erneuten Bezug einer Sehhilfe entsteht frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Bezug. Anstelle der Kostenerstattung kann auch eine leihweise Überlassung der Hilfsmittel vereinbart werden. Insoweit werden tarifliche Begrenzungen der Rechnungsbeträge nicht vorgenommen. h) Psychotherapeutische Behandlung durch Ärzte sowie durch approbierte psychologische Psychotherapeuten oder Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis.
2 INTER Krankenversicherung ag Seite 2 i) nachstehend aufgeführte ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes und durch Ärzte bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt EUR pro Kalenderjahr: bei Heilpraktikerbehandlung Aufwendungen für die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH 85) aufgeführten Leistungen bis zum jeweils angegebenen Höchstbetrag einschließlich Arznei und Verbandmittel; bei Behandlung durch Ärzte Aufwendungen für Methoden der besonderen Therapierichtungen einschließlich Arznei und Verbandmittel. Voraussetzung ist, daß der Versicherer vor Behandlungsbeginn aufgrund einer vorgelegten Bescheinigung mit Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt hat. 4 Teil I Abs. 6 findet für diesen Leistungsbereich keine Anwendung. j) Kurbehandlung. Erstattungsfähig sind abweichend von 5 Teil I Abs. 1 d) ärztliche Leistungen, Arznei und Heilmittel bei einer ärztlich verordneten, unter ärztlicher Leitung stehenden und nach einem Kurplan durchgeführten Kur bis zur Dauer von 28 Tagen. Nicht erstattet werden die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Die Erstattung ergibt sich entsprechend aus den für die Leistungen nach Nr a), b) und f) getroffenen Regelungen Gebührenordnung Ambulante ärztliche Behandlungen sind bis zu den in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätzen erstattungsfähig. 1.2 Stationäre Heilbehandlung Erstattungsfähig sind Aufwendungen für a) Allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne der jeweils geltenden Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sowie Leistungen des Belegarztes, der Beleghebamme und des Belegentbindungspflegers. In Krankenhäusern, die nicht nach der BPflV abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt im Mehrbettzimmer einschließlich ärztlicher Leistungen (ohne privatärztliche Leistungen) und Nebenkosten sowie der Leistung einer freiberuflichen Hebamme und eines Entbindungspflegers. Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 3. Pflegeklasse dem Mehrbettzimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zweibettzimmer und die 1. Pflegeklasse dem Einbettzimmer. b) Kosten der Wahlleistungen im Sinne der jeweils geltenden Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Zu den versicherten Wahlleistungen zählen gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer sowie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Verpflegung, Sanitärzelle, Bereitstellung eines Telefons, Benutzung eines Radio und Fernsehgerät gesondert berechenbare ärztliche Leistungen. In Krankenhäusern, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnen und nicht nach Pflegeklassen unterscheiden, gelten als Wahlleistungen die Unterkunft im Zweibettzimmer und die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung. Können bei Unterkunft im Einbettzimmer die Kosten für ein Zweibettzimmer nicht nachgewiesen werden, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet, gelten die durchschnittlichen Kostensätze des Bundeslandes, in dem der Krankenhausaufenthalt stattfand. c) Transport zum und vom Krankenhaus bis zu jeweils 100 km, mindestens jedoch bis zum nächsterreichbaren, geeigneten Krankenhaus. d) Anschlußheilbehandlung Ist nach einer der nachstehend genannten Operationen oder schweren Erkrankung im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt zur Rehabilitation eine weitere Behandlung (Anschlußheilbehandlung AHB) erforderlich, sind die Aufwendungen für die Weiterbehandlung in einer AHBKlinik erstattungsfähig. Dieser Anspruch besteht bei den folgenden Operationen bzw. schweren Erkrankungen: Operationen am Herz, an den Gelenken oder der Wirbelsäule, Einsatz von Endoprothesen, Organtransplantationen, Herzinfarkt, Krebs und neurologischen Erkrankungen. Voraussetzung ist, daß für die versicherte Person kein anderweitiger Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung besteht und der Versicherer vor Beginn der Anschlußheilbehandlung eine schriftliche Zusage für die geplante Weiterbehandlung erteilt hat. e) Begleitperson bei Kindern im Krankenhaus Wenn ein nach diesem Tarif versichertes Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr aufgrund ärztlichen Anratens während einer stationären Heilbehandlung von einem Elternteil stationär begleitet wird, werden auch die gesondert berechenbaren Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson für bis zu 14 Tage erstattet Gebührenordnung Aufwendungen für gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung werden auch über die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführten Höchstsätze hinaus erstattet, soweit eine gültige Honorarvereinbarung zugrunde liegt. 1.3 Zahnärztliche Behandlung Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) Zahnbehandlung (einschließlich Zahnprophylaxe). b) Kieferorthopädie. c) Zahnersatz. Zu den Erstattungen für Zahnersatz gehören zahnärztliches Honorar, Material und Laborkosten für prothetische Leistungen (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken) einschließlich Kronen/Teilkronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Einlagefüllungen/Inlays, Aufbaufüllungen und Provisorien, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen.
3 INTER Krankenversicherung ag Seite 3 Die gesondert berechenbaren zahntechnischen Material und Laborkosten sind erstattungsfähig, soweit sie im Preis und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen des Tarifs BL (siehe Anlage) aufgeführt und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden für jede versicherte Person begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens EUR innerhalb der ersten 12 Monate ihrer Versicherung (1. Leistungsjahr), EUR innerhalb der ersten 24 Monate ihrer Versicherung (1. und 2. Leistungsjahr), EUR innerhalb der ersten 36 Monate ihrer Versicherung (1., 2. und 3. Leistungsjahr), EUR innerhalb der ersten 48 Monate ihrer Versicherung (1., 2., 3. und 4. Leistungsjahr), Ab dem 49. Monat wird bei den erstattungsfähigen Aufwendungen für jedes folgende Leistungsjahr keine Begrenzung mehr vorgenommen. Die vorstehenden Begrenzungen der Rechnungsbeträge gelten nicht für solche ansonsten erstattungsfähigen Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Bei Zahnersatz mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von EUR oder mehr ist rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme einzureichen. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und über die zu erwartende Versicherungsleistung Auskunft zu geben. Bei Nichtvorlage des Heil und Kostenplans wird die Tarifleistung für den EUR übersteigenden Teil des Rechnungsbetrages auf die Hälfte des tariflichen Prozentsatzes gekürzt. Aufwendungen für implantologische Leistungen (einschließlich der zugehörigen Material und Laborkosten) sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Begrenzungen in den ersten vier Leistungsjahren bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR pro Kiefer erstattungsfähig Gebührenordnung Zahnärztliche Behandlungen sind bis zu den in den Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätzen erstattungsfähig. 1.4 Krankenrücktransport aus dem Ausland, Überführung oder Bestattung im Todesfall. Erstattungsfähig sind Kosten, die durch einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Krankenrücktransport aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsitzes entstehen, abzüglich ersparter Aufwendungen für die Rückreise. Im Falle des Ablebens des Versicherten während eines Auslandsaufenthaltes sind erstattungsfähig Kosten für die Überführung in die Heimat oder Bestattungskosten am Sterbeort europäisches Ausland bis EUR, außereuropäisches Ausland bis EUR. Der Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten ist durch eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit und die ärztliche Anordnung des Krankenrücktransports, der Anspruch auf Erstattung der Überführungs bzw. Beerdigungskosten durch Kostenbelege und die amtliche Sterbeurkunde mit ärztlicher Bescheinigung über die Todesursache zu begründen. 1.5 Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krankheitskosten werden über das INTER Service Center umfangreiche Serviceleistungen angeboten: Medizinische Informationen zu allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arzneimittel, Diagnose und Behandlungsmethoden, Heil und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen zahnärztlichen Behandlungen und Heil und Kostenplänen geplanten Krankenhausaufenthalten Unterstützung und Betreuung durch Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen Notdiensten und ApothekenNotdiensten Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Rehabilitations und Kureinrichtungen Aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten Kontaktaufnahme zum Hausarzt, Beschaffung von Befunden und Untersuchungsergebnissen, Informationsvermittlung zwischen Ärzten Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren Organisation von und Transport von Eigenblutkonserven zum Krankenhaus Benennung von Fach und Pflegekräften, häuslichen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbetreuern, Selbsthilfegruppen Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teilweiser Berufsunfähigkeit Betreuung bei Auslandsreisen 24StundenService mit Benennung von Ärzten, Dolmetschern, Krankenhäusern ärztliche Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, Benachrichtigung von Angehörigen Organisation von Transporten/Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus Organisation von Such, Rettungs und Bergungsmaßnahmen Organisation eines notwendigen Auslandsrücktransports, Organisation einer Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Heimatwohnsitz. Außerdem bietet das INTER Gesundheitsmanagement über das Service Center auf Wunsch weitere Beratungs und Organisationsleistungen: Unterstützung bei der Beschaffung von Hilfsmitteln Betreuung und Organisation von Therapie und Pflege sowie Hilfe bei der Gestaltung des Umfelds des Patienten bei schweren Erkrankungen DiseaseManagementProgramme 2. Tarifliche Leistungszusage 2.1 Jeweils nach Abzug der Selbstbeteiligung (siehe Nr. 2.2) errechnet sich die Tarifleistung aus den erstattungsfähigen Aufwendungen nach Nr. 1. Sie beträgt: 100 % der Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung nach Nr a) bis e).
4 INTER Krankenversicherung ag Seite 4 80 % der Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung nach Nr f) bis i). Wird bei Hilfsmitteln (Nr g)) die leihweise Überlassung vereinbart, werden die Leihkosten zu 100 % erstattet. Der Erstattungssatz erhöht sich bei folgenden Hilfsmitteln auf 100 %, wenn sie im Rahmen des Gesundheitsmanagement über das INTER Service Center beschafft werden: Gehapparate, Hörgeräte, Krankenfahrstühle, Körperersatzstücke, Sprechhilfen, Stützapparate. Die Höchstsätze nach Nr g) finden Anwendung. 100 % der Aufwendungen nach Nr. 1.2 (stationäre Heilbehandlung) und 1.4 (Krankenrücktransport aus dem Ausland, Überführung oder Bestattung im Todesfall). Ersatzleistung Krankenhaustagegeld: Werden bei vollstationärer Behandlung keine Leistungen für gesonderte Unterkunft hierzu zählen auch Komfortzuschläge in Anspruch genommen, wird als Ausgleich ein Krankenhaustagegeld von 20 EUR gezahlt. Werden keine gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen, wird als Ausgleich ein Krankenhaustagegeld von 30 EUR gezahlt. Für Kinder (015 Jahre) beträgt unter den gleichen Voraussetzungen das Krankenhaustagegeld die Hälfte der vorstehenden Sätze. Bei teilstationärer (halbstationärer) Behandlung besteht kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld. 100 % der Aufwendungen nach Nr a) (Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe). 75 % der Aufwendungen nach Nr b) (Kieferorthopädie). 75 % der Aufwendungen nach Nr c) (Zahnersatz). Für Serviceleistungen nach Nr. 1.5 werden vom Versicherer keine Kosten berechnet. 2.2 Selbstbeteiligung Von den tariflichen Leistungen wird eine Selbstbeteiligung abgezogen. Sie beträgt 240 EUR pro Person und Kalenderjahr. Beginnt die Versicherung nicht am 01. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Selbstbeteiligung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand. Ändert sich bei einem Tarifwechsel die betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung, gilt für das Umstellungsjahr eine Selbstbeteiligung, die sich aus anteilig geminderter bisheriger und anteilig geminderter neuer Selbstbeteiligung zusammensetzt. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf eines Kalenderjahres, so tritt dadurch keine Ermäßigung der Selbstbeteiligung ein. 2.3 Verhaltensbonus für kostenbewußtes Verhalten Zur Förderung eines kostenbewußten Verhaltens erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person eine Bonusleistung von 30 EUR für jeden vollen Monat, in dem die Versicherung nach Tarif BL besteht. Diese Leistung wird vom Versicherer monatlich per Banküberweisung auf ein Konto des Versicherungsnehmers erbracht. Reicht der Versicherungsnehmer Rechnungen zur Erstattung ein, wird der volle Jahresbonus von 360 EUR auf den Erstattungsanspruch angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach Tarif BL vor Ablauf eines Kalenderjahres endet. Beginnt die Versicherung nicht am 01. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Anrechnung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand. Die Inanspruchnahme von Serviceleistungen nach Nr. 1.5 hat keinen Einfluß auf den Verhaltensbonus und eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung für Leistungsfreiheit (siehe 4 Teil II Nr. 4). 3. Anpassung des Versicherungsschutzes Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, ist der Versicherer berechtigt, bei einer Beitragsanpassung nach 8b Teil I und unter den Voraussetzungen des 18 Abs. 1 Teil I der AVB die nach Nr. 1 tariflich vorgesehenen Höchstbeträge, nach Nr. 2.1 ersatzweise vorgesehene Krankenhaustagegelder sowie den Verhaltensbonus nach Nr. 2.3 mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, den veränderten Verhältnissen anzupassen. Änderungen nach Satz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
5 INTER Krankenversicherung ag Seite 5 Anlage Leistung Preis und Leistungsverzeichnis des Tarifs BL für zahntechnische Leistungen erstattungsfähiger Höchstbetrag EUR Leistung erstattungsfähiger Höchstbetrag EUR Stand Modell Doublieren/Platzhalter einfügen/verwendung von Kunststoff/Galvanisieren Setup Stumpfmodell Zahnkranz sockeln Modellpaar trimmen/fixator Einstellen in Mittelwertartikulator Modellpaar sockeln Basis für Konstruktionsbiß/Basis für Vorbißnahme Basis für Autopolymerisat Bißwall Übertragungskappe Provisorische Krone oder Brückenglied Formteil Vollkrone Metall/Krone für Keramikverblendung/Wurzelstiftkappe Vollkrone Stufenpräparation/Teilkrone/Krone für Kunststoffverblendung Vorbereiten Krone/Krone einarbeiten/stiftaufbau einarbeiten Modellation gießen Stiftaufbau Brückenglied Mantelkrone Kunststoff Mantelkrone Keramik Teleskopierende Krone Steg Steglasche/Stegreiter Steggeschiebe individuell Individuelles Geschiebe/Ankerbandklammer/RillenSchulterGeschiebe KonfektionsGeschiebe/KonfektionsGelenk/KonfektionsAnker/ KonfektionsRiegel Friktionsstift/Federbolzen/Schraube/Bolzen Gefräßtes Lager Schubverteilungsarm Riegel individuell Metallverbindung nach Brand Verblendung Kunststoff Zahnfleisch aus Kunststoff Verblendung aus Keramik Zahnfleisch aus Keramik Metallbasis Einarmige Klammer/Inlayklammer/fortlaufende Klammer/ Bonyhardklammer/Kralle/NeyStil/Auflage/Umgehungsbügel Zweiarmige Klammer/Approximalklammer/Ringklammer/ Rücklaufklammer/Bonyhardklammer/Gegenlager/ Doppelbogenklammer Zweiarmige Klammer, Auflage/Approximalklammer, Auflage/ Ringklammer, Auflage/Rücklaufklammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage/Überwurfklammer, Auflage Bonwillklammer Rückenschutzplatte/Metallzahn/Metallkaufläche Lösungsknopf für Friktionsprothese Abschlußrand Zuschlag einzelne Klammer Aufstellung Wachsbasis Grundeinheit Aufstellung auf Wachsbasis, je Zahn Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn Übertragung einer Aufstellung auf Metall je Zahn Fertigstellung einer Prothese Grundeinheit Fertigstellung je Zahn Einarmige Klammer/Inlayklammer/InterdentalKnopfklammer/ Approximalklammer/Auflage/Bonyhardklammer 9,20 20,45 9,71 18,92 21,99 28,63 16,87 61,87 70,05 46,02 50,11 63,91 99,19 204,52 81,81 97,15 176,40 104,30 41,93 52,66 53,69 159,01 25,05 46,02 13,80 76,69 30,17 120,15 11,25 29,65 39,88 15,34 17,90 18,92 28,63 2,05 3,07 2,05 3,58 9, Zweiarmige Klammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage/ Überwurfklammer/Doppelbogenklammer Weichkunststoff ZE Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff Aufbißschiene/Knirscherschiene/Bißführungsplatte Miniplastschiene/Retentionsschiene/Verband, Verschlußplatte Umarbeiten einer Prothese zum Aufbißbehelf mit adjustierter Oberfläche, je Zahn Festsitzende Schiene aus Kunststoff mit adjustierter Oberfläche, Abnehmbare Dauerschiene mit adjustierter Oberfläche aus Metall Basis für Einzelkiefergerät Basis für bimaxilläres Gerät Schiefe Ebene Vorhofplatte Kinnkappe Aufbiß Abschirmelement Weichkunststoff KFO Schraube einarbeiten Spezialschraube einarbeiten Trennen einer Basis Labialbogen intramaxillär mit zwei Schlaufen Labialbogen intramaxillär mit mehr als zwei Schlaufen Labialbogen intramaxillär Feder, offen Feder, geschlossen Verbindungselement intramaxillär Verbindungselemente intermaxillär Verankerungselement Einzelelement einarbeiten Metallverbindung KFO Einarmiges Halte oder Abstützelement, je Zahn Mehrarmiges Halte oder Abstützelement, je Zahn Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer KFOBasis oder Aufbißbehelfs Leistungseinheit Dehn, Regulierungselement Remontieren eines Gerätes ohne Kunststoffbasis Grundeinheit für Instandhaltung und/oder Erweiterung Leistungseinheit Sprung/Bruch/Einarbeiten Zahn/Basisteil Kunststoff/Klammer einarbeiten/rückschutzplatte/kunststoffsattel Retention, gebogen Retention, gegossen Gegossenes Basisteil Metallverbindung Teilunterfütterung Vollständige Unterfütterung Basis erneuern Auswechseln von Konfektionsteilen Kronen oder Brückenreparatur Versandkosten Verrechnungseinheit für die Fertigung aus edelmetallfreier Legierung Verrechnungseinheit für die Fertigung aus edelmetallfreier Legierung S2301 Gußfüllung indirekt einflächig S2302 Gußfüllung indirekt zweiflächig S2303 Gußfüllung indirekt dreiflächig S2304 Gußfüllung indirekt mehrlächig S2307 Gußonlay S3301 Keramik/Glaskeramikinlay einflächig S3302 Keramik/Glaskeramikinlay zweiflächig S3303 Keramik/Glaskeramikinlay dreiflächig S3304 Keramik/Glaskeramikinlay mehrflächig S3307 Veneers 14,83 83,34 32,72 77,21 51,13 8,69 101,75 78,23 40,39 52,66 46,53 8,69 16,36 44,99 13,80 20,96 6,14 16,36 23,52 27,10 7,67 20,96 21,99 15,34 15,85 6,65 26,59 17,38 7,67 40,90 50,11 62,89 21,47 51,13 62,38 12,78 33,75 3,58 53,17 62,89 66,47 66,47 128,85 138,05 155,94 158,50 155,94
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