GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT

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1 Art.-Nr GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT G 3191 A Seite 25 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie / des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums der Verteidigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung / der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 66. Jahrgang ISSN Berlin, den 20. Januar 2015 Nr. 2 INHALT Amtlicher Teil Seite Bundesministerium der Finanzen Haushalt Bek. v , Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Beschlüsse zur 88. Änderung der Satzung PBeaKK Bek. v , 5./V. Amtsperiode des Verwaltungsrats der Postbeamtenkrankenhasse (PBeaKK) Bek. v , Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) über den vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Beschluss zur Bestellung des Vorstandssitzenden... 44

2 Seite 26 GMBl 2015 Nr. 2 Amtlicher Teil Bundesministerium der Finanzen Haushalt Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Beschlüsse zur 88. Änderung der Satzung PBeaKK Bek. der BAnst PT v Änderung der Satzung PBeaKK, beschlossen vom Verwaltungsrat in der 5./V. Sitzung am ; von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation genehmigt am Die Satzung wird wie folgt geändert: 1.1, 4 Aufgaben des Verwaltungsrats Absatz 2 erhält folgende Fassung:,(2) Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche oder wichtige Angelegenheiten. Auf Vorlage des Vorstands beschließt er über 1. die strategische Ausrichtung der Geschäftspolitik der Postbeamtenkrankenkasse, 2. Änderungen der Satzung und der Ausführungsbestimmungen, 3. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans, 4. Richtlinien für die Anlage des Vermögens ( 70 und 70a), 5. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur, 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, 7. die Gesamthöhe des erforderlichen Verwaltungskostenbudgets für den von der Postbeamtenkrankenkasse verursachten Primäraufwand (Personalaufwand, Sachaufwand und Abschreibung) sowie über die Gesamthöhe des erforderlichen Investitionsbudgets, 8. die Entlastung des Vorstands, 9. befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder, 10. die Bestellung des Abschlussprüfers, 11. wesentliche Änderungen in der Aufbauorganisation, 12. die Auflösung der Postbeamtenkrankenkasse. Zu den Beschlüssen nach den Ziffern 2 bis 6 kann der Verwaltungsrat eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einholen. 1.2, 7 Aufgaben des Vorstands Absatz 2 erhält folgende Fassung:,(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Erstellung eines Geschäftsverteilungsplans, 2. Erlass von Richtlinien zur Führung der Verwaltungsgeschäfte, 3. Erlass von Verwaltungsvorschriften für das Kassen- und Rechnungswesen, 4. Abschluss von Verträgen, insbesondere mit Leistungserbringern und Auftragnehmern der PBeaKK, 5. Funktion des Vorgesetzten für die bei der Postbeamtenkrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer, 6. Funktion des Arbeitgebers für das von der Postbeamtenkrankenkasse im Rahmen des Wirtschaftsplans der Postbeamtenkrankenkasse und des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt neu eingestellte Personal, 7. Aufstellen des Wirtschaftsplans, 8. Planung der Gesamthöhe des erforderlichen Verwaltungskostenbudgets für den von der Postbeamtenkrankenkasse verursachten Primäraufwand (Personalaufwand, Sachaufwand und Abschreibung) sowie der Gesamthöhe des erforderlichen Investitionsbudgets, 9. Aufstellen des Jahresabschlusses und des Lageberichts, 10. Vorlage des Prüfberichts und einer Stellungnahme zur geprüften Jahresrechnung zur Feststellung durch den Verwaltungsrat, 11. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements und Durchführung eines wirksamen Risikocontrollings. 1.3, 16 Mitversicherung von Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auf Antrag mitversichert werden, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte ( 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Vorvorkalenderjahr Euro nicht übersteigt.

3 Nr. 2 GMBl 2015 Seite 27 Daneben können Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mitversichert werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine über dem Gesamtbetrag von Euro liegenden Jahreseinkünfte haben und das Mitglied erklärt, dass die maßgebende Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird. 1.4, 17 Mitversicherung von Kindern Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Im Familien- oder Auslandszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige bzw. im Kindergeld berücksichtigte Kinder können auf Antrag des Mitglieds mitversichert werden. 1.5, 19 Beendigung der Mitversicherung Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Mitversicherung endet a) mit Beendigung der Mitgliedschaft, b) bei Begründung einer eigenen Mitgliedschaft, c) bei Abmeldung durch das Mitglied, d) mit dem Tod der mitversicherten Person, e) für die Ehegattin und den Ehegatten im Falle der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Urteils, f) für die Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit der Rechtskraft des Urteils, g) für die Ehegattin, den Ehegatten, die Partnerin und den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn die Voraussetzungen des 16 nicht mehr vorliegen. Dies gilt nicht für Ehegattinnen und Ehegatten, die abweichend von den Voraussetzungen des 16 seit dem 1. April 1976 ohne Unterbrechung mitversichert waren, h) bei Kindern mit dem Wegfall ihrer Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandszuschlag, sofern damit auch die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe wegfällt; 23 Absatz 1 Buchstabe c) bleibt unberührt, i) für Kinder, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert sind oder Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, mit Ausnahme der Fälle nach 23 Absatz 1 Buchstabe c), j) durch Ausschluss des Mitglieds bei Vorliegen der Tatbestände des 15 Absatz Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a), b), d), e), f), i) und j) endet die Mitversicherung mit Ablauf des Tages, an dem das in Absatz 1 genannte Ereignis eingetreten ist. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben g) endet die Mitversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen der Mitversicherung zuletzt vorlagen, und in den Fällen des Buchstaben h) mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Mitversicherung zuletzt vorlagen. 1.6, 21 Umwandlung der Mitgliedschaft in eine Mitversicherung oder der Mitversicherung in eine Mitgliedschaft Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Mitversicherung ist auf Antrag in eine Mitgliedschaft umzuwandeln, wenn a) die Mitversicherung gemäß 19 Absatz 1 Buchstabe g) endet, weil bei der mitversicherten Ehegattin, dem Ehegatten bzw. der Partnerin oder dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen des 16 nicht mehr vorliegen, b) die Mitgliedschaft des Mitglieds in der Gruppe A gemäß 14 Absatz 1 Buchstabe g) in eine Mitgliedschaft in der Gruppe B übergeführt wird oder c) nach den anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften kein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen besteht, die für die mitversicherte Ehegattin, den mitversicherten Ehegatten, die mitversicherte Lebenspartnerin oder den mitversicherten Lebenspartner entstanden sind, weil der in den landesrechtlichen Vorschriften bestimmte Gesamtbetrag der Einkünfte überschritten ist. Die Mitgliedschaft beginnt in den Fällen des Buchstaben a) mit dem Ersten des Monats, der auf die Beendigung der Mitversicherung folgt, in den Fällen des Buchstaben b) zum Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft der Gruppe A in die Mitgliedschaft der Gruppe B übergeführt wird. In den Fällen des Buchstaben c) beginnt die Mitgliedschaft mit Vorliegen der Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen bei der Postbeamtenkrankenkasse eingeht. Geht der Antrag später ein, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt Beiträge in Sonderfällen Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Von Mitgliedern der Gruppe A und der Gruppe B1 wird für die Dauer ihrer Elternzeit nach der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften ein monatlicher Beitrag nach Anhang 1 erhoben Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Unterschreiten die Gesamteinkünfte eines Mitglieds der Gruppe A oder der Gruppe B 1 die Bezugsgröße, wird ein ermäßigter Monatsbeitrag erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Bezugsgröße auf einer Kürzung oder einem Wegfall der Besoldung bzw. Vergütung beruht, die wegen Beurlaubung, Erkrankung oder schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst erfolgt ist. Die Bezugsgröße ist das jeweils maßgebliche Mindestruhegehalt gemäß 14 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Abzuges für Pflegeleistungen nach 50f Beamtenver-

4 Seite 28 GMBl 2015 Nr. 2 sorgungsgesetz. Der Berechnung der Gesamteinkünfte werden die Bezüge, die Versorgungsbezüge, die Renten, die Arbeitseinkünfte und die sonstigen Einkünfte zugrunde gelegt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen. Der ermäßigte Monatsbeitrag wird nur auf Antrag festgesetzt. Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen ein, erfolgt die Festsetzung mit Beginn des Monats, in dem die Bezugsgröße unterschritten wurde. Geht der Antrag später ein, erfolgt die Festsetzung mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt. 1.8, 27 Beitragszuschläge Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Ein Beitragszuschlag wird erhoben, wenn und solange sich für das Mitglied, die mitversicherte Ehegattin, den mitversicherten Ehegatten, die mitversicherte Partnerin oder den mitversicherten Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Bemessungssatz der Beihilfe auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt. Die Höhe des Beitragszuschlags ergibt sich aus Anhang , 30b Eigenbehalte, Zuzahlungen, Belastungsgrenzen b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich in folgendem Umfang (Eigenbehalte): 1. um jeweils 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5, Euro (jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten) und höchstens um 10, Euro bei a) Arznei- und Verbandmitteln gemäß 33. Maßgebend ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen, b) Hilfsmitteln gemäß 35. Bei der Miete gilt dies nur für die erste Miete. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln erfolgt eine Minderung um 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch um 10, Euro für den gesamten Monatsbedarf. Bei Bezug einer über einen Monatsbedarf hinausgehenden Menge an Hilfsmittel ist der Monatsbedarf die in der Rechnung bzw. Verordnung ausgewiesene Menge. Der Eigenbehalt gilt zum Zeitpunkt des Bezugs als angefallen. Der Mindestabzug in Höhe von 5, Euro findet bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln keine Anwendung, c) Fahrten bzw. An- und Abreisen mit Ausnahme der Fälle nach 43 Absatz 1 und 44. Hin- und Rückfahrten sind jeweils gesondert zu berücksichtigen. Für die bei einer kombinierten vor-, voll- und nachstationären Krankenhausbehandlung im Sinne von 37 entstehenden Fahrtkosten ist der Abzugs betrag nur bei der ersten und letzten Fahrt des Behandlungsfalls zu berücksichtigen. Dies gilt bei ambulant durchgeführten Operationen unter Einbeziehung der Vorund Nachbehandlungen in den jeweiligen Behand lungs fall sowie bei einer ärztlich verordneten ambulanten Chemo-/Strahlentherapieserie entsprechend, d) Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag, e) Soziotherapie je Kalendertag. 2. um 10, Euro je Kalendertag bei a) vollstationären Krankenhausleistungen gemäß 37 und bei im unmittelbaren Anschluss oder engen zeitlichen Zusammenhang an vollstationäre Krankenhausleistungen durchgeführten Anschlussheilbehandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe e). Entwöhnungsbehandlungen von Abhängigkeitskranken nach 43 Absatz 1 Buchstabe f) und bei Behand lungen psychischer und psychosomatischer Erkrankungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe g). Zusammen höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr. Aufnahme- und Entlasstage zählen jeweils als ein Tag, b) Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen nach 43 Absatz 1 Buchstabe b). 3. um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr von häuslicher Krankenpflege gemäß 38 Absatz 1 bis 4 und um 10, Euro für jede ärztliche Verordnung b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Eigenbehalte nach Absatz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für a) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Abzug erfolgt jedoch bei Fahrten nach 39, b) Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, c) ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen nach 45 einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel. Bei zahnärztlichen Vorsorgeleistungen gilt dies für maximal zwei Kontrolluntersuchungen im Kalenderjahr, d) Arznei- und Verbandmittel nach 33 Absatz 1, die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind, e) Leistungen nach den 34 und 35, soweit nach den Nummern 4 und 5 der Leistungs-

5 Nr. 2 GMBl 2015 Seite 29 ordnungen hierfür Höchstbeträge festgesetzt worden sind, f) Harn- und Blutteststreifen, g) Arznei- und Verbandmittel nach 33 Absatz 1, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt b Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die Ermittlung der Belastungsgrenze erfolgt auf der Grundlage des jährlichen Einkommens des den Antrag betreffenden Vorkalenderjahres. Die Belastungs grenze ist erreicht, wenn die maßgeblichen Eigenbehalte nach Absatz 1 und die Aufwendungen für Arzneimittel nach Absatz 3 Satz 6 das mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 3 multiplizierte maßgebliche Einkommen übersteigen. a) Bei Mitgliedern ohne mitversicherte Angehörige und bei Mitgliedern mit nicht selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen wird das Einkommen im Sinne des 39 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigt. Bei Mitgliedern mit nicht selbst beihilfeberechtigten mitver sicherten Angehörigen wird das Einkommen der Ehegattin und des Ehegatten bzw. der Partnerin und des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammengerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartner schaft Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Das so ermittelte Einkommen vermindert sich bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern um 15 Prozent. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vermindert sich das Einkommen um den sich aus 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag. Der aus dem maßgeblichen Einkommen ermittelten Belastungsgrenze werden die zusammengerechneten Eigenbehalte nach Absatz 1 und die Aufwendungen für Arzneimittel nach Absatz 3 Satz 6 gegenübergestellt. b) Bei Mitgliedern mit selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen erfolgt für das Mitglied und die selbst beihilfeberechtigte Angehörige bzw. den selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen eine getrennte Ermittlung des jeweils eigenen Einkommens im Sinne des 39 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung. Die Einkommen vermindern sich jeweils um 15 Prozent. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt eine weitere Verminderung der Einkommen um den sich aus 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag. Die Minderung für jedes Kind erfolgt bei den Mitgliedern oder selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen, die das Kindergeld beziehen. Den aus dem jeweiligen Einkommen ermittelten Belastungsgrenzen werden jeweils die Eigenbehalte nach Absatz 1 und die Aufwendungen für Arzneimittel nach Absatz 3 Satz 6 gegenübergestellt, die beim Mitglied bzw. dem selbst beihilfeberechtigten Angehörigen oder dem selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen entstanden sind. Eigenbehalte der Kinder werden bei den Mitgliedern oder den selbst beihilfeberechtigten mitver sicherten Angehörigen berücksichtigt, die den Familienzuschlag nach 40 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Kind erhalten. c) Bei Mitgliedern gemäß 19 Absatz 4 erfolgt abweichend von Buchstabe a) eine eigenständige Einkommensermittlung auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden zwölffachen monatlichen Mindestruhegehalts nach 14 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz. Der so ermittelten Belastungsgrenze werden die Eigenbehalte nach Absatz 1 und die Aufwendungen für Arzneimittel nach Absatz 3 Satz 6 gegenübergestellt. d) Bei Mitgliedern oder mitversicherten Angehörigen, deren Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung durch einen Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, wird abweichend von Buchstabe a) eine eigenständige Einkommensberechnung durchgeführt. Grundlage für die Berechnung der Belastungsgrenze ist der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz. Der so ermittelten Belastungsgrenze werden die Eigenbehalte nach Absatz 1 und die Aufwendungen für Arzneimittel nach Absatz 3 Satz 6 gegenübergestellt Ärztliche und psychotherapeutische Leistungen Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Mitglieder der Gruppe A haben freie Wahl unter a) Ärztinnen oder Ärzten, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten und c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die zur Postbeamtenkrankenkasse in einem Vertragsverhältnis zur Leistungs erbringung an ihre Mitglieder der Gruppe A stehen. Können ohne Verschulden des Mitglieds Leistungen bei einem Leistungserbringer oder einer Leistungserbringerin, die im Vertragsver-

6 Seite 30 GMBl 2015 Nr. 2 hältnis zur Postbeamtenkrankenkasse stehen, nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Postbeamten kranken kasse Leistungen nach der Leistungsordnung B. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Mitglieder der Gruppen B 1, B 2, B 3 und C haben freie Wahl unter a) Ärztinnen oder Ärzten, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten, c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen sind nach Maßgabe der 18 bis 21 der Bundesbeihilfeverordnung erstattungsfähig. Psychotherapeutische Leistungen sind Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung, der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie und der Verhaltenstherapie. Aufwendungen für neuropsychologische Therapien sind nach Maßgabe des 30a der Bundesbeihilfeverordnung erstattungsfähig. Werden ambulante ärztliche Leistungen in einem Krankenhaus erbracht, sind diese Leistungen abweichend von 30 Absatz 2 Satz 6 und 7 auch wirtschaftlich angemessen, wenn sie nach dem Normaltarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) abgerechnet worden sind a Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern Nach 31 wird 31a neu eingefügt: 31a Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern (1) Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind erstattungsfähig. Mitglieder der Gruppen B 1, B 2, B 3 und C haben freie Wahl unter Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. (2) Aufwendungen der Mitglieder der Gruppe A, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers entstehen, sind nicht erstattungsfähig Zahnärztliche Leistungen Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur erstattungsfähig bei a) Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen, b) Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung, c) Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebühren ordnung für Zahnärzte, d) umfangreichen kieferorthopädischen Maßnahmen einschließlich kieferorthopädischkieferchirurgischen Operationen oder e) umfangreichen Gebisssanierungen. Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist Arznei- und Verbandmittel Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Erstattungsfähig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sind Aufwendungen für a) apothekenpflichtige Arzneimittel nach 2 des Arzneimittelgesetzes, b) Verbandmittel, c) Harn- und Blutteststreifen und d) Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in der Anlage 4 zu 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Voraussetzung ist, dass die in Satz 1 genannten Produkte nach Art und Umfang ärztlich oder zahnärztlich schriftlich verordnet worden sind oder bei einer ärztlichen Behandlung, einer zahnärztlichen Behandlung oder einer Behandlung eines Mitgliedes der Gruppe B 1, B 2, B 3 oder C oder einer bei diesem Mitglied mitversicherten Person durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker verbraucht worden sind. Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach 35 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe des Festbetrages erstattungsfähig. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer angegeben sein, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für a) Arzneimittel nach der Anlage 5 zu 22 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung, bei deren Anwendung im konkreten Fall eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Abweichend hiervon sind Aufwendungen für diese Arzneimittel erstattungsfähig, wenn sie zur Behandlung einer anderen Krankheit erforderlich sind und es zur Behandlung dieser Krankheit keine anderen zugelassenen Arzneimittel gibt oder

7 Nr. 2 GMBl 2015 Seite 31 die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben, b) verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt, Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich, Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex. Abweichend hiervon sind die Aufwendungen für diese Arzneimittel erstattungsfähig, wenn sie für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmt sind. c) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Abweichend hiervon sind die Aufwendungen für diese Arzneimittel erstattungsfähig, wenn sie für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden, bestimmt sind, für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behand lungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden, nach der Anlage 6 zu 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) der Bundesbeihilfeverordnung bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung verordnet wurden, d) hormonelle Mittel zur Kontrazeption. Diese Mittel sind ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn sie für Personen unter 20 Jahren bestimmt sind oder wenn sie unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden, e) Arzneimittel, Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen, die nach der Anlage 8 zu 22 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind. Erstattungs fähig sind jedoch Arzneimittel, die gemäß 22 Absatz 4 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für a) Erste Hilfe, b) eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und c) notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Mitglieder oder mitversicherte Angehörige bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatz versorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde. Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungs erbringer und dem Mitglied oder der mitversicherten Person nur so gewährleistet werden kann Krankenhausleistungen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach 2 Absatz 2 Bundespflegesatzverordnung und nach 2 Absatz 2 Krankenhausentgeltgesetz, sowie für andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der 31 bis 33 sind erstattungsfähig. Bei Behandlung in Krankenhäusern, die weder unter Absatz 2 noch unter Absatz 4 aufgeführt sind (private Krankenhäuser ohne Verträge mit der gesetzlichen Krankenversicherung) sind die Aufwendungen wie folgt erstattungsfähig: a) bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhaus entgelt gesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhaus leistungen nach Satz 1 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach 9 Absatz 1

8 Seite 32 GMBl 2015 Nr. 2 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Grenze des nach 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors ergibt, b) in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: bei vollstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 293,80 Euro bei teilstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 225,60 Euro bei vollstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 462,80 Euro bei teilstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 345,80 Euro. Satz 2 gilt nicht, wenn im Rahmen der Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste. Nicht erstattungsfähig sind Aufwend ungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Satz 1 sind a Familien- und Haushaltshilfe a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit ist, dass im Haushalt mindestens das Mitglied oder eine nach 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Bundesbeihilfe verordnung berücksichtigungsfähige Person verbleibt, das bzw. die pflege bedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt auch nicht an einzelnen Tagen weiterführen kann. Abweichend hiervon sind in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe eines alleine lebenden Mitglieds erstattungsfähig Fahrtkosten Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge zum Krankenhaus sind ohne vorherige ärztliche Verordnung erstattungsfähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist Rehabilitation, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Aufwendungen nach Maßgabe des Absatz 5 sind erstattungsfähig für a) stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in einer stationären Einrichtung, die gemäß 111 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zugelassen ist, von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben wird oder mit dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Vertrag nach 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen hat, b) Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für das Mitglied oder mitversicherte Angehörige in gemäß 111a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zugelassenen Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder zugelassenen gleichartigen Einrichtungen, c) familienorientierte Rehabilitationen für mitversicherte Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen und Mukoviszidose leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, d) ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder in anderen geeigneten, wohnortnahen Einrichtungen, e) Anschlussheilbehandlungen als medizinische Rehabilitation in geeigneten Einrichtungen im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung, im Zusammenhang mit einem solchen Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Behandlung, f) Suchtbehandlungen in geeigneten Einrichtungen als medizinische Rehabilitation oder Entwöhnung bei Alkohol-, Medikamentenoder Drogenabhängigkeit und g) stationäre Rehabilitationsbehandlungen psychischer und psychosomatischer Erkrankungen Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Bei Rehabilitationsmaßnahmen sind Aufwendungen erstattungsfähig für a) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen gemäß 31,

9 Nr. 2 GMBl 2015 Seite 33 b) Arzneimittel und Verbandmittel gemäß 33, c) Heilmittel gemäß 34 Absatz 1, d) Familien- und Haushaltshilfe gemäß 38a, e) Unterkunft, Verpflegung und Pflege, f) die An- und Abreise mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen einschließlich Gepäckbeförderungskosten, g) den ärztlichen Schlussbericht, h) Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson, i) den tatsächlich erlittenen nachgewiesenen Verdienstausfall einer Begleitperson. Bei Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a) bis c) sind Aufwen dungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens 21 Kalendertage (ohne Tag der An- und Abreise) erstattungsfähig. Die zeitliche Befristung auf 21 Kalendertage kann bei Rehabilitationsmaßnahmen nach Buchstabe a) und Buchstabe c) verlängert werden, wenn die Postbeamtenkrankenkasse einer Verlängerung zustimmt. Eine Zustimmung wird erteilt, wenn die Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Das Mitglied hat der Postbeamten krankenkasse ein fachärztliches Gutachten der Rehabilitationseinrichtung zu den medizinischen Gründen vorzulegen. Die Postbeamtenkrankenkasse ist berechtigt, zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung ein Gutachten eines Sachverständigen oder einer Sachverständigengesellschaft einzuholen Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Aufwendungen nach Absatz 5 Buchstabe h) und i), die anlässlich der Mitaufnahme einer Begleitperson im Rahmen einer stationären Reha bilitations maßnahme entstanden sind, sind nur erstattungsfähig, sofern aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme der Begleitperson zwingend erforderlich ist. Eine medizinische Erforderlichkeit liegt vor, wenn a) aus schwerwiegenden psychologischen Gründen eine Trennung einer Person, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von der Bezugsperson eine erfolgreiche Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme gefährden würde, b) die zu behandelnde Person wegen einer schweren Behinderung einer ständigen Hilfe bedarf, die von der Einrichtung nicht erbracht werden kann, oder c) während der stationären Rehabilitationsmaßnahme eine Einübung der Begleitperson in therapeutische Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig ist. Die medizinische Erforderlichkeit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Wird eine Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung durchgeführt, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben wird oder die einen Versorgungsvertrag oder eine Vergütungsvereinbarung mit einem Sozial leistungsträger abgeschlossen hat, ist der niedrigste pauschale Tagespflegesatz bzw. der niedrigste pauschale Tagessatz erstattungsfähig. Dieser umfasst a) in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a), b), c), e), f), g) die Kosten für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arzneimittel und Verbandmittel, Heilmittel sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege; von diesem Tagespflegesatz entfallen 55 Prozent auf Unterkunft, Verpflegung und Pflege, 14 Prozent auf ärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie 31 Prozent auf Arzneimittel, Verbandmittel und Heilmittel, und b) in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe d) die Kosten für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arzneimittel und Verbandmittel sowie Heilmittel Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen wird wie folgt gefasst: 45 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen (1) Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sind erstattungsfähig für a) eine jedes zweite Jahr durchgeführte ärztliche Gesundheitsuntersuchung bei Personen ab Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres; eine Gesundheitsuntersuchung liegt insbesondere bei einer ärztlichen Untersuchung zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit vor, b) Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, c) Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko durch ein von der Deutschen Krebshilfe e. V. zugelassenes Zentrum nach Maßgabe der Anlage 14 zu 41 der Bundesbeihilfeverordnung, d) Untersuchungen bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und für eine Untersuchung bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperli-

10 Seite 34 GMBl 2015 Nr. 2 che oder geistige Entwicklung in nicht geringem Maße gefährden, e) die in der Anlage 13 zu 41 der Bundesbeihilfeverordnung geregelten Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen. Im Übrigen finden die Regelungen der 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend Anwendung. (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind erstattungsfähig für a) Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, b) Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), c) prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 des Gebühren verzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte. Auf die Früherkennungsuntersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a) und die Individualprophylaxe nach Satz 1 Buchstabe b) finden die Regelungen der 22 und 26 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend Anwendung. (3) Aufwendungen für Schutzimpfungen im Sinne des 2 Nummer 9 des Infektions schutzgesetzes sind erstattungsfähig. Im Übrigen finden die Regelungen des 20d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend Anwendung. Daneben sind die in der Anlage 13 zu 41 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Schutzimpfungen erstattungsfähig. (4) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für a) Fluoridierungsmittel zur Vorbeugung gegen Karies, wenn diese im Rahmen einer Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a) oder einer Individualprophylaxe nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sind, und b) Vitamin-D-Präparate zur Vorbeugung gegen Rachitis, wenn diese für eine Person, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bestimmt sind und ärztlich verordnet worden sind. 1.20, 55 Wartezeiten der Zusatzversicherung Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Bis zum Ablauf der für die jeweilige Stufe bzw. Schritt der Zusatzversicherung maßgeblichen Wartezeit werden keine bzw. nur Leistungen in der Höhe erbracht, die für den bislang versicherten Schritt vorgesehen sind. Sieht die Stufe der Zusatzversicherung bzw. ein Schritt die Erstattung von Aufwendungen vor, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Aufwendung das Datum der Rechnung. Bei Krankenhausbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen ist der jeweilige Behandlungstag maßgeblich. Bei der Pflegetagegeldstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt der Tag der Einstufung in eine Pflegestufe (Pflegestufe I, II oder III) durch einen Träger der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung. 1.21, 57 Leistungen aus der Zusatzversicherung für Auslagen, Material- und Laborkosten bei Zahnersatz Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Aus der Zusatzversicherung werden Aufwendungen für gemäß 4 Absatz 3 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert abrechenbare Auslagen, Material- und Laborkosten bei Zahnersatz erstattet, wenn diese Auslagen und Kosten bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind; gleiches gilt für gesondert abrechenbare Auslagen, Material- und Laborkosten gemäß Nummer 5 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen, wenn diese Auslagen und Kosten bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Teil 5 dieses Einheitlichen Bewertungsmaßstabes entstanden sind. Für jeden abgeschlossen Schritt der Zusatzversicherung sind 30 von Hundert der Aufwendungen nach Satz 1 erstattungsfähig, höchstens jedoch insgesamt der Betrag, der nach Abzug von Erstattungen aus der Grundversicherung, von gewährter Beihilfe, von anderen Krankenversicherungsleistungen und von Leistungen anderer Kostenträger verbleibt. 1.22, 58 Leistungen aus der Zusatzversicherung bei vollstationären Rehabilitationen, Anschlussheilund Suchtbehandlungen Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: ( 58) Leistungen aus der Zusatzversicherung bei vollstationären Rehabilitationen, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen erhält folgende Fassung: 58 Leistungen aus der Zusatzversicherung bei vollstationären Rehabilitationen, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (1) Bei Durchführung einer vollstationären Rehabilitationsmaßnahme, einer vollstationären Anschlussheilbehandlung oder einer vollstationären Suchtbehandlung im Sinne des 43 Absatz 1 Buchstabe a), e), f) oder g) wird aus der Grund-

11 Nr. 2 GMBl 2015 Seite 35 stufe und der Ergänzungsstufe ein Tagegeld gezahlt. Voraussetzung ist, dass a) Leistungen nach 43 Buchstabe a), e), f) oder g) erbracht werden, b) Leistungen nach 43 Buchstabe a), e), f) oder g) nur deshalb nicht erbracht werden, weil gemäß 43 Absatz 3 Satz 1 und 2 ein vorrangiger Anspruch gegenüber einem anderen Kostenträger besteht oder c) Leistungen nach 43 Buchstabe a), e), f) oder g) wegen nicht bestehender Grundversicherung nicht erbracht werden und ein anderer Kostenträger vergleichbare Leistungen erbringt. (2) Das Tagegeld beträgt a) aus der Grundstufe 7,70 Euro b) aus der Ergänzungsstufe für jeden abgeschlossenen Schritt 7,70 Euro für jeden mit der Postbeamtenkrankenkasse oder einem anderen Kostenträger abgerechneten Tag der Maßnahme oder Behandlung. Das Tagegeld wird längstens für 42 Kalendertage gezahlt. 1.23, 60 Leistungen aus der Zusatzversicherung bei implantologischen Leistungen einschließlich Auslagen, Material- und Laborkosten Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Aus der ISH-Stufe werden erforderliche Aufwendungen für implantologische Leistungen nach den Nummern 9000 bis 9170 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Auslagen, Material- und Laborkosten erstattet. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind nicht erstattungsfähig. Auf Verlangen der Postbeamtenkrankenkasse ist die versicherte Person verpflichtet, den zahnärztlichen Heilund Kostenplan einschließlich eines Zahnschemas vorzulegen. 1.24, 62e Leistungen aus der Auslands-Krankenergänzungsversicherung Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Eine Leistungspflicht besteht nicht zu Aufwendungen für a) Behandlungen von Krankheiten, Zahnschäden und Unfallfolgen, derentwegen die Reise erfolgt, oder von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer bzw. eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde, b) Krankheiten, die aufgrund aktiver Teilnahme an Wettkämpfen und deren Vorbereitung entstehen, die von Verbänden und Vereinen veranstaltet werden, c) vorsätzlich verursachte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen, d) Krankheiten, Unfallfolgen und Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen und inneren Unruhen verursacht werden, e) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren, f) Rehabilitation und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort, g) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort; ausgenommen die Fälle, in denen das Heilmittel unabhängig vom Aufenthaltszweck durch Erkrankung oder Unfall notwendig wird, h) wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Heilmittel, i) die Neu- und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, j) Schutzimpfungen, k) kieferorthopädische Leistungen, l) Zahnfüllungen mit Ausnahme von Zahnfüllungen einfacher Ausführung, m) die Neu- und Ersatzbeschaffung von Implantaten und Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen mit Ausnahme von Provisorien und Reparaturen, n) die Beseitigung von Schönheitsfehlern, o) eine Entseuchung, p) die Schwangerschaftsunterbrechung, q) psychoanalytische und psychotherapeutischen Behandlungen. 1.25, 80 Ansprüche gegen Dritte und andere Leistungsträger Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Hat das Mitglied oder eine mitversicherte Angehörige bzw. ein mitversicherter Angehöriger einen Leistungsanspruch für nach der Satzung erstattungsfähige Aufwendungen aus einer anderen Versicherung, steht es dem Mitglied frei, welche Versicherung es zuerst in Anspruch nehmen will. Wurden Leistungen einer anderen Versicherung zugesagt oder gezahlt, besteht insoweit kein Leistungsanspruch gegen die Postbeamtenkrankenkasse. Die Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse dürfen zusammen mit den Leistungen der anderen Versicherung die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Soweit Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder eines sonstigen Kostenträgers aufgrund eigenen Anspruchs oder aufgrund einer Familienversicherung zugesagt oder gewährt werden, gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Tagegeldversicherungen gelten nicht als andere Versicherung im Sinne des Satz 1.

12 Seite 36 GMBl 2015 Nr ,Anhang 1 Beitragstabellen für die Grundversicherung Anhang 1 Beitragstabellen für die Grundversicherung erhält folgende Fassung: 1.1 Beitragstabelle für die Grundversicherung ( 25, 26) (alle Beiträge in Euro) Mitglieder der Gruppe A B1 B2 B3 C E mit Leistungen nach der Leistungsordnung ohne mitversicherte Angehörige 416,12 362,74 416,12 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 83,70 87,80 197,57 217,80 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 109,54 122,92 276,62 304,94 bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 144,67 154,96 348,72 384,27 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 152,92 170,44 383,53 422,71 nach Vollendung des 50. Lebensjahres 161,20 184,91 416,12 458,66 bei Elternzeit 31,00 A B mit mitversicherten Angehörigen 571,14 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 181,87 200,20 mit 1 mitversicherten Angehörigen 486,58 534,66 mit 2 mitversicherten Angehörigen 558,64 614,74 mit 3 mitversicherten Angehörigen 658,70 724,79 mit 4 und mehr mitversicherten Angehörigen 806,93 887,01 bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 203,57 213,36 mit 1 mitversicherten Angehörigen 518,51 569,75 mit 2 mitversicherten Angehörigen 595,32 655,07 mit 3 mitversicherten Angehörigen 702,00 772,40 mit 4 und mehr mitversicherten Angehörigen 859,85 945,25 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 219,06 238,63 mit 1 mitversicherten Angehörigen 579,84 637,24 mit 2 mitversicherten Angehörigen 665,78 732,63 mit 3 mitversicherten Angehörigen 785,18 863,97 mit 4 und mehr mitversicherten Angehörigen 961, ,17 nach Vollendung des 50. Lebensjahres 226,28 253,81 mit 1 mitversicherten Angehörigen 616,79 677,75 mit 2 mitversicherten Angehörigen 708,17 779,20 mit 3 mitversicherten Angehörigen 835,01 918,85 mit 4 und mehr mitversicherten 1.022, ,38 Angehörigen bei Elternzeit 31,00

13 Nr. 2 GMBl 2015 Seite Ermäßigter Beitrag nach 26 Absatz 4 Mitglieder der Gruppe A und Gruppe B 1 Gesamteinkünfte in Höhe von 75 vom Hundert bis 99,99 vom Hundert der Bezugsgröße 165,34 50 vom Hundert bis 74,99 vom Hundert der Bezugsgröße 110,56 unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße 51, Beitragszuschlag nach 27 Absatz 1 Monatlicher Beitragszuschlag für jedes angefangene Jahr des verspäteten Beginns bzw. der Unterbrechung der Mitgliedschaft beim Beginn der Mitgliedschaft bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 0,73 nach Vollendung des 30. Lebensjahres 1, Beitragszuschlag nach 27 Absatz 2 Monatlicher Beitragszuschlag für jedes angefangene Jahr des verspäteten Beginns bzw. der Unterbrechung der Mitversicherung der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Beginn der Mitversicherung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 0,73 nach Vollendung des 30. Lebensjahres 1, Beitragszuschlag nach 27 Absatz 4 Zuschlag für selbst beihilfeberechtigte mitversicherte Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Mitglieder der Gruppe A B1 nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 19,07 23,89 nach Vollendung des 40. Lebensjahres 33,38 38, Beitragszuschlag nach 27 Absatz 5 Zuschlag bei Verminderung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen bei Teilzeitbeschäftigung 85, Ruhensbeiträge nach 27b Absatz 1 Ruhensbeitrag für die ruhende Mitgliedschaft oder für die ruhende Mitversicherung der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Mitglieder der Gruppe A B1 B2 B3 C bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 11,59 12,16 27,37 30,17 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 15,17 17,03 38,32 42,23 bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 20,03 21,46 48,29 53,23 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 21,18 23,60 53,11 58,55 57,63 nach Vollendung des 50. Lebensjahres 22,32 25,62 57,63 63,51 57, Ausgleichszuschläge nach 28 Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige 17,96 Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen 35, Beitrag für studierende Kinder nach 19 Absatz 4 Fortsetzung der Mitversicherung nach Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag, längstens bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres 193,22

14 Seite 38 GMBl 2015 Nr ,Anhang 6 Anlagerichtlinien für das Vermögen der Postbeamtenkrankenkasse (zu 70 und 70a) Anhang 6,,IV. Bestimmungen für Spezialfonds oder vergleichbare Sondervermögen wird wie folgt gefasst:,die Struktur dieser Sondervermögen wird durch allgemeine und besondere Vertragsbedingungen und konkretisierende Regelungen der PBeaKK bestimmt. Die Vertragsbedingungen und die konkretisierenden Regelungen der PBeaKK müssen die Anlagegrundsätze dieser Richtlinie erfüllen. Für sämtliche Anlagen innerhalb dieser Sondervermögen gelten die Bedingungen der 7 Absatz 2 und 54 VAG, der AnlV und der ergänzenden Rundschreiben der BaFin für das gebundene Vermögen sowie die ergänzenden Rundschreiben der BaFin für gemäß 2 Absatz 1 Nummer 15 AnlV i. V. m. 1 Absatz 10 KAGB qualifizierte Sondervermögen ohne zusätzliche Risiken. Anlagen gem. 2 Absatz 1 Nummer 12 und 13 AnlV dürfen nur in zum amtlichen Handel zugelassene oder in einem organisierten Markt einbezogene Wertpapiere mit uneingeschränkter Fungibilität bis zu einer Höhe von 25 % der gesamten Kapitalanlagen (Marktportfolien bewertet zu Marktwerten, Zinsportfolien bewertet zu Nominalwerten) erfolgen. Die uneingeschränkte Fungibilität eines Wertpapiers ist in den konkretisierenden Regelungen der PBeaKK des jeweiligen Sondervermögens durch Zugehörigkeit zu anerkannten Aktienindices oder durch Vorgabe einer Mindest- Marktkapitalisierung, die zumindest Rang 150 der von der Deutschen Börse AG monatlich veröffentlichten Rangliste Aktienindices entspricht, zu konkretisieren. Anlagen in Hedgefonds und Dach-Hedgefonds nach den 283, 225 KAGB sind nicht zulässig. Vor der erstmaligen Aufnahme von Geschäften mit strukturierten Produkten ist die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrats und der Aufsichtsbehörde einzuholen. Davon ausgenommen sind börsennotierte einfach strukturierte Produkte i. S. d. BaFin-Rundschreibens 3/1999 und seiner Nachfolger Leistungsordnung A Leistungsordnung A Nr. 9 Buchstabe h) wird wie folgt gefasst: Fahrtkosten ( 39) h) Rettungsfahrten und -flüge zum Krankenhaus 100 Prozent der Kosten, höchstens bis zur Höhe der erstattungsfähigen Höchstsätze nach der Leistungsordnung B, abzüglich der Eigenbehalte nach 30b Leistungsordnung A Nr. 13 Ziffer 1 Buchstabe g) bis m) werden wie folgt gefasst: Rehabilitation, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen ( 43) g) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arznei mittel und Verbandmittel, Heilmittel sowie Unterkunft, Verpflegung und Pflege bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe a) in den Fällen des 43 Absatz 7 h) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arznei mittel und Verbandmittel, Heilmittel sowie Unterkunft, Verpflegung und Pflege bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe b), c), e), f) und g) in den Fällen des 43 Absatz 7 i) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arznei mittel und Verbandmittel, Heilmittel bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe d) in den Fällen des 43 Absatz 7 niedrigster pauschaler Tagespflegesatz, der hierin enthaltene Anteil für Unterkunft, Verpflegung und Pflege ist auf 15,34 je Tag begrenzt 100 % des niedrigsten pauschalen Tagespflegesatzes 100 % des niedrigsten pauschalen Tagessatzes j) Familien- und Haushaltshilfe 100 Prozent der Kosten nach der Nummer 8a

15 Nr. 2 GMBl 2015 Seite 39 k) An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungs kosten tatsächliche Kosten bis zur niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und die nachgewiesenen Kosten für nicht persönlich mitgeführtes Gepäck; bei Benutzung privater PKW 0,20 je Entfernungskilometer; insgesamt jedoch höchstens 200, für die Gesamtmaßnahme l) ärztlicher Schlussbericht bei Behandlungen nach 43 Absatz Prozent der Kosten, höchstens Buchstabe a), b), c), e), f) und g) bis zur Höhe der erstattungsfähigen Höchstsätze nach der Leistungsordnung B m) Verdienstausfall einer Begleitperson 100 Prozent der Kosten, höchstens bis zur Höhe der erstattungsfähigen Höchstsätze nach der Leistungsordnung B Leistungsordnung A Nr. 15 Überschrift, Buchstabe c) und e) werden wie folgt gefasst: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten ( 45 Absatz 1, 2 und 4) c) Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung 100 Prozent der Kosten (höchstens 900, pro Familie) Genanalyse Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm e) Aufwendungen für Fluoridierungsmittel und Vitamin-D-Präparate 100 Prozent der Kosten (einmalig höchstens 360, ) 100 Prozent der Kosten (einmalig höchstens 5.900,- ) 100 Prozent der Kosten (höchstens 580, jährlich) 100 % der Vertragssätze bzw. der Kassensätze 1.29 Leistungsordnung B Einordnung in die Tarifklassen wird wie folgt gefasst: Die Leistungen bemessen sich nach einem Prozentsatz der erstattungs fähigen Aufwendungen (Tarifklasse). Die Tarifklasse ist der Prozentsatz, der den nach 46 Absatz 1, 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung oder entsprechender Vorschriften anderer Dienstherren zustehenden oder zu unterstellenden Bemessungssatz für die jeweils erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 Prozent ergänzt. Berechnungsgrundlage sind die unter Abschnitt 2 in Spalte 3 genannten erstattungsfähigen Höchstsätze. Feste Leistungen fallen nicht unter die Regelung wird wie folgt gefasst: Mitglieder der Gruppe B 1: Die Tarifklasse beträgt bei der Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung für entstandene Aufwendungen a) des Mitglieds als Beihilfeberechtigten ( 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 46 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung) 50 Prozent b) des Mitglieds als Beihilfeberechtigten mit 2 oder mehr berücksichtigungs fähigen Kindern ( 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 46 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung) 30 Prozent c) der mitversicherten Ehegattin, des mitversicherten Ehegatten, der mitver sicher ten Partnerin oder des mitversicherten Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Beihilfeberechtigte bzw. als Beihilfeberechtigten ( 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 46 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung) 50 Prozent d) der mitversicherten Ehegattin, des mitversicherten Ehegatten, der mitversicherten Partnerin oder des mitversicherten Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Beihilfeberechtigte bzw. als Beihilfeberechtigten mit zwei oder

16 Seite 40 GMBl 2015 Nr. 2 mehr berücksichtigungsfähigen Kindern ( 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 46 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung) 30 Prozent e) des mitversicherten Kindes als Beihilfeberechtigten ( 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 46 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung) 50 Prozent f) des Mitglieds als beihilfeberechtigte Empfängerin bzw. als beihilfeberechtigten Empfänger von Versorgungsbezügen (ausgenommen Waisen) ( 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie 46 Absatz 2 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung) 30 Prozent g) der mitversicherten Ehegattin, des mitversicherten Ehegatten, der mitversicherten Partnerin oder des mitversicherten Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als beihilfeberechtigte Empfängerin bzw. als beihilfeberechtigten Empfänger von Versorgungsbezügen ( 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 und 46 Absatz 2 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung) 30 Prozent h) des mitversicherten Kindes als beihilfeberechtigten Empfänger von Versorgungsbezügen ( 2 Absatz 1 Nummer 2 und 46 Absatz 2 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung) 20 Prozent i) der mitversicherten Ehegattin, des mitversicherten Ehegatten, der mitversicherten Partnerin oder des mitversicherten Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als berücksichtigungsfähige Angehörige ( 4 Absatz 1 Satz 1 und 46 Absatz 2 Nummer 3 der Bundesbeihilfeverordnung) 30 Prozent j) des mitversicherten Kindes als berücksichtigungsfähiges Kind ( 4 Absatz 2 Satz 1 und 46 Absatz 2 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung) 20 Prozent k) des Mitglieds als beihilfeberechtigte Waise ( 2 Absatz 2 und 46 Absatz 2 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung) 20 Prozent Bei Mitgliedern und mitversicherten Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, denen als nichtvollbeschäftigten Angestellten sowie als Angestellten während einer Altersteilzeitregelung auf Grund tarifvertraglicher Regelungen Beihilfe im Verhältnis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten zu seiner tatsächlichen Arbeitszeit zusteht, ist zunächst der sich daraus ergebende fiktive Beihilfebemessungssatz zu errechnen, der auf die nächste ganze Zahl ohne Kommastellen aufzurunden ist. Hierbei ist abzustellen auf die Arbeitszeit, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war. Die vereinbarte Arbeitszeit darf nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten betragen. Die erhöhte Tarifklasse ist der Prozentsatz, der sich ergibt, indem der fiktive Beihilfebemessungssatz auf 100 Prozent ergänzt wird. In der danach festgelegten Höhe können Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse zu den festgestellten erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der nach 27 Absatz 5 vereinbarte Beitragszuschlag entrichtet worden ist. Bei Anwendung von Vorschriften anderer Dienstherren, die der Bundesbeihilfe verordnung entsprechen, wird sinngemäß verfahren. Bei nicht selbst beihilfeberechtigten und in der Beihilfe nicht berücksichtigungs fähigen mitversicherten Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist die Tarifklasse der Prozentsatz, der sich ergibt, indem der fiktive Beihilfebemessungssatz auf 100 Prozent ergänzt wird. In der danach festgelegten Höhe können Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse zu den festgestellten erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt werden Leistungsordnung B Nr. 1, Überschrift und Ziffer 1 Buchstabe d) werden wie folgt gefasst: Ärztliche und psychotherapeutische Leistungen ( 31) 1. Mitglieder der Gruppe B 1, B 2, B 3, C und E: d) Ärztliche Leistungen nach 6 Absatz 1 der GOÄ entsprechend der Nummer 2 Buchstabe a) und d) In der Leistungsordnung B Nr. 1, Ziffer 1 wird der Buchstabe j) und die in Spalte 2 und 3 aufgeführten Regelungen gestrichen. In der Leistungsordnung B Nr. 1, Ziffer 2 wird der Buchstabe d) und die in Spalte 2 und 3 aufgeführten Regelungen gestrichen Nach Leistungsordnung B Nr. 1 wird Nr. 1a neu eingefügt: a Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern ( 31a)

17 Nr. 2 GMBl 2015 Seite Mitglieder der Gruppe B 1, B 2, B 3, C und E: Leistungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker 2. Mitglieder der Gruppe B 3 (Abschnitt Satz 2 und 3): Leistungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker 90 % der beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähige Aufwendungen Leistungsordnung B Nr. 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst: Zahnärztliche Leistungen ( 32) 1. Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach 4 Abs. 3 und 9 der GOZ beihilfefähige Aufwendungen bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 des Gebührenverz eich nisses der GOZ (mit Ausnahme der Indikationen gemäß 32 Absatz 4 Buchstabe a) bis d)) Leistungsordnung B Nr. 7 Ziffer 2 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst: (100 Prozent für Auslagen, Material- und Laborkosten) beihilfefähige Aufwendungen (40 Prozent für Auslagen, Material- und Laborkosten) Krankenhausleistungen ( 37) 2. Mitglieder der Gruppe B 3 (Abschnitt Satz 2 und 3): c) Gesondert berechnete Unterkunft ( 16 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung) bei Behandlungen in Kranken häusern, die nicht unter 37 Absatz 2 oder 4 aufgeführt sind Leistungsordnung B Nr. 9 Buchstabe h) wird wie folgt gefasst: beihilfefähige Aufwendungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 täglich Fahrtkosten ( 39) h) Rettungsfahrten und -flüge zum Krankenhaus beihilfefähige Aufwendungen (nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Beträge) abzüglich der Eigenbehalte nach 30b Leistungsordnung B Nr. 13 Ziffer 1 Buchstabe g) bis m) und Ziffer 2 Buchstabe b) und e) werden wie folgt gefasst: Rehabilitation, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen ( 43) 1. Mitglieder der Gruppen B 1, B 2, B 3 und C: g) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arzneimittel und Verbandmittel, Heilmittel sowie Unterkunft, Verpflegung und Pflege bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe a) in den Fällen des 43 Absatz 7 h) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arzneimittel und Verbandmittel, Heilmittel sowie Unterkunft, Verpflegung und Pflege bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe b), c), e), f) und g) in den Fällen des 43 Absatz 7 niedrigster pauschaler Tages pflegesatz, der hierin enthaltene Anteil für Unterkunft, Verpflegung und Pflege ist auf 15,34 je Tag begrenzt niedrigster pauschaler Tagespflegesatz

18 Seite 42 GMBl 2015 Nr. 2 i) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arzneimittel niedrigster pauschaler Tagessatz und Verbandmittel und Heilmittel bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe d) in den Fällen des 43 Absatz 7 j) Familien- und Haushaltshilfe entsprechend der Nummer 8a k) An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten tatsächliche Kosten bis zur niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und die nachgewiesenen Kosten für nicht persönlich mitgeführtes Gepäck; bei Benutzung privater PKW 0,20 je Entfernungskilometer; insgesamt jedoch höchstens 200, für die Gesamtmaßnahme l) ärztlicher Schlussbericht bei Behandlungen nach 43 Absatz beihilfefähige Aufwendungen 1 Buchstabe a), b), c), e), f) und g) m) Verdienstausfall einer Begleitperson beihilfefähige Aufwendungen 2. Mitglieder der Gruppe B 3 (Abschnitt Satz2 und 3): b) Unterkunft, Verpflegung und Pflege für Versicherte bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe a) e) Unterkunft, Verpflegung und Pflege bei Behandlungen nach 43 Absatz 1 Buchstabe a) in den Fällen des 43 Absatz 7 Unterschied zwischen 15,34 und dem niedrigsten Satzder stationären Rehabilitationseinrichtung Unterschied zwischen 15,34 und dem auf Unterkunft, Verpflegung und Pflege entfallenden Anteil Leistungsordnung B Nr. 15 Ziffer 1 Buchstabe c) und e) werden wie folgt gefasst: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten ( 45 Absatz 1, 2 und 4) c) Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung beihilfefähige Aufwendungen (900, pro Familie) Genanalyse Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) beihilfefähige Aufwendungen (einmalig 360, ) beihilfefähige Aufwendungen (einmalig 5.900, ) Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm e) Aufwendungen für Fluoridierungsmittel und Vitamin-D-Präparate beihilfefähige Aufwendungen (580, jährlich) beihilfefähige Aufwendungen 2. Inkrafttreten Die Änderungen zu Textziffer (Tz) 1.3, 1.8 bis und 1.28 bis treten rückwirkend zum 26. Juli 2014 in Kraft. Die Änderungen zu Textziffer (Tz) 1.1 bis 1.2 treten rückwirkend zum 1. November 2014 in Kraft. Die Änderung zu Textziffer (Tz) 1.4 bis und 1.20 bis treten zum 1. Januar 2015 in Kraft. GMBl 2015, S /V. Amtsperiode des Verwaltungsrats der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) Bek. d. BAnstPT v In Aktualisierung zu der Veröffentlichung im GMBl Nr. 3/4 vom 12. Februar 2014 (GMBl 2014, S. 70) wird nachfolgende Übersicht über die Besetzung des Verwaltungsrats und des Vorstands der PBeaKK für die V. Amtsperiode bekannt gegeben. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wurde Herr Andreas Mauerer zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt und zum alternierenden Vorsitzenden der Gruppe Unternehmen/Verwaltung gewählt.

19 Nr. 2 GMBl 2015 Seite 43 Übersicht über die Besetzung des Verwaltungsrats und des Vorstands der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) Anlage Stand: 1. Oktober 2014 Vorsitzender: 1 ) Eisenhardt, Holger Stellv. Vorsitzender: 1 ) Mauerer, Andreas Schriftführer: 2 ) Kruck-Paulussen, Thomas Stellv. Schriftführerin: 2 ) Leuschner, Ursula I. Verwaltungsrat ( 2 der Satzung) Mitglieder Unternehmens-/Verwaltungsvertreter/innen Deutsche Telekom AG Unternehmensvertreter/innen: Mitgliedervertreter/innen Eisenhardt, Holger Vereinte Dienst- ver.di, Bundesverwaltung, leistungsgewerk- Berlin schaft (ver.di) Feustel, Robert ver.di Deutsche Postbank AG, Hannover Glissmann, Horst ver.di Im Ruhestand Buxtehude Held, Thomas ver.di Deutsche Post AG, Bonn Leuschner, Ursula ver.di Im Ruhestand Berlin Rekate, Ernst-August ver.di Im Ruhestand Extertal Scharnagl, Angelika ver.di Deutsche Telekom AG, Bonn Fischer, Susanne Mauerer, Andreas Zendt, Marcus Zentrale, Bonn DeTe Assekuranz, Köln Zentrale, Bonn Weber, Annemarie ver.di Deutsche Post AG, Göppingen Stellvertreter/innen der Mitgliedervertreter/innen: Stellvertreter: 1. Ostermann, Martin Zentrale, Bonn 2. Krauß, André Zentrale, Bonn 3. Dr. Lange, Oliver Zentrale, Bonn 1. Brasch, Silke ver.di Deutsche Post AG Münster 2. Killer, Robert ver.di Media Broadcast GmbH Köln Deutsche Post AG Unternehmensvertreter/innen: Hesse, Michael Jäger, Isabel Kruck-Paulussen, Thomas Stellvertreter/innen: Zentrale, Bonn Zentrale, Bonn Zentrale, Bonn 3. Baum, Christian ver.di Deutsche Post AG Bonn 4. Dreyer, Christian ver.di Deutsche Postbank AG Hannover 5. Hey, Uta ver.di Deutsche Telekom AG Hannover 6. Leipold, Hermann ver.di Deutsche Post AG Erding 1. Menz, Klaus-Dietmar Zentrale, Bonn 2. Hessling, Frank Zentrale, Bonn 3. Lentner-Hompesch, Marianne Zentrale, Bonn Deutsche Postbank AG 7. Schübel, Martin ver.di Deutsche Telekom AG Lübeck 8. Wunderle-Beckers, Christa ver.di Deutsche Telekom AG Ratingen Unternehmensvertreterin: Nitsche, Ursula Stellvertreter: Schumacher, Bernhard Zentrale, Bonn Zentrale, Bonn Vorsitzender des Vorstands: II. Vorstand ( 6 der Satzung) Reichelt, Peter Hauptverwaltung PBeaKK Stuttgart Bundesanstalt für Post und Telekommunikation DBP (BAnst PT) Verwaltungsvertreterin: Mitglied des Vorstands: Dr. Russ, Oliver Hauptverwaltung PBeaKK Stuttgart Starost, Jennifer Bonn Stellvertreterin: Kremer, Julia Bonn 1) Jährlicher Wechsel im Vorsitz gemäß 3 Abs. 1 Satzung PBeaKK 2) Jährlicher Wechsel in der Schriftführung gemäß 3 Abs. 1 Geschäftsordnung Verwaltungsrat Stand: GMBl 2015, S. 42

20 Seite 44 GMBl 2015 Nr. 2 HERAUSGEBER: Bundesministerium des Innern Berlin (Postanschrift) Alt-Moabit 101 D, Berlin (Hausanschrift) Telefon: 0 30/ Telefax: 0 30/ poststelle@bmi.bund400.de VERLAG: Carl Heymanns Verlag Eine Marke vonwolters Kluwer Deutschland Luxemburger Straße 449, Köln Telefon: 02 21/ , / (Vertrieb) Telefax: / (Vertrieb) info@wolterskluwer.de DRUCK: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, Wissen Telefon: / , Telefax: / , ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Gemeinsame Ministerialblatt erscheint nach Bedarf. Abonnementspreis: je 20 Hefte 39,20 zuzüglich 9,50 Versandkosten. Einzelhefte je 8 angefangene Seiten 1,60 zuzüglich Versandkosten (auf Anfrage). Der Bezug des Gemeinsamen Ministerialblattes kann zum Ende eines Abrechnungszeitraumes von 20 Heften gekündigt werden. Preis dieses Heftes 4,80 zuzüglich Versandkosten. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Einzelhefte nur durch Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 449, Köln, Telefon / oder durch den Buchhandel Das GMBl im Internet: Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) über den vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Beschluss zur Bestellung des Vorstandsvorsitzenden Bek. der BAnst PT vom Der Verwaltungsrat der PBeaKK hat in seiner 5./V. Sitzung am 14. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Herr Peter Reichelt wird mit Wirkung vom 1. Juli 2015 für die Dauer von fünf Jahren zum Vorsitzenden des Vorstands der PBeaKK wiederbestellt und angestellt. Dem zweiköpfigen Vorstand der PBeaKK gehört weiterhin Herr Dr. Oliver Russ als Mitglied des Vorstands (bestellt bis 7. November 2015) an. GMBl 2015, S. 44

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