MMR 6/2010. MMR-Beilage. Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr THOMAS HOEREN / JOHANNES GRÄBIG (Hrsg.)

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1 Zeitschrift für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht MMR MultiMedia und Recht IT-Vertragsrecht und ecommerce Immaterialgüterrecht Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht Telekommunikations- und Medienrecht Datenschutzrecht Verfahrensrecht THOMAS HOEREN / JOHANNES GRÄBIG (Hrsg.) Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 Herausgeber: Dietrich Beese Dorothee Belz Dr. Michael Bertrams Georg M. Bröhl Prof. Dr. Herbert Burkert Prof. Dr. Oliver Castendyk Jürgen Doetz Prof. Dr. Carl-Eugen Eberle Prof. Dr. Reto M. Hilty Prof. Dr. Thomas Hoeren Prof. Dr. Bernd Holznagel Prof. Dr. Günter Knieps Wolfgang Kopf Christopher Kuner Matthias Kurth Prof. Dr. Wernhard Möschel Dr. Bernd Pill Robert Queck Prof. Dr. Peter Raue Dr. Wolfgang von Reinersdorff Prof. Dr. Alexander Roßnagel Prof. Dr. Joachim Scherer Dr. Raimund Schütz Prof. Dr. Ulrich Sieber Dr. Axel Spies Prof. Dr. Gerald Spindler Prof. Dr. Eike Ullmann 2 I. IT-Vertragsrecht (JAN SPITTKA) 4 II. Verbraucherschutzrecht und ecommerce (EVA-MARIA HERRING) 7 III. Haftung im Internet (CHRISTINE ALTEMARK) 11 IV. Onlinewerbung und Lauterkeitsrecht (JULIA SEILER) 15 V. Domain- und Kennzeichenrecht (JOHANNES GRÄBIG) 18 VI. Urheberrecht (SEBASTIAN NEURAUTER) 22 VII. Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht (JULIA ARIELLA BILEK) 25 VIII. Telekommunikationsrecht (CHRISTINE NOLDEN) 28 IX. Medienrecht (CHRISTOPH ANDREAS GOLLA) 32 X. Computer- und Internetstrafrecht (VERENA STEIGERT) 35 XI. Datenschutzrecht (MARINA RINKEN) 40 XII. Verfahrensrechtliche Fragen (CHRISTOPH REMPE) 44 XIII. Internationale Aspekte (FELIX BANHOLZER) MMR-Beilage 6/2010 Seiten Jahrgang 17. Juni 2010 Verlag C.H.Beck München

2 Inhaltsverzeichnis I. Schwerpunkt 1: IT-Vertragsrecht (JAN SPITTKA) VertragsgestaltungbeiIT-Projekten HaftungbeiIT-Projekten OutsourcingundCloudComputing II. Schwerpunkt 2: Verbraucherschutz und ecommerce (EVA-MARIAHERRING) Verbraucher- und Unternehmerbegriff in der IT-Branche Widerrufsbelehrungund-frist Musterwiderrufsbelehrung RechteundPflichtendesVerbrauchers III. Schwerpunkt 3: Haftung im Internet (CHRISTINEALTEMARK) HaftungdesAdmin-C Haftung im Zusammenhang mit Filesharing- Systemen Haftung von Betreibern von Internetportalen Haftung im Zusammenhang mit Werbung SonstigeHaftungsfragen IV. Schwerpunkt 4: Onlinewerbung und Lauterkeitsrecht (JULIASEILER) SpamundTelefonwerbung Mitbewerberbehinderung KeywordAdvertising MissbräuchlicheAbmahnungen Notwendige (Preis-)Angaben und Abofallen AllgemeinesWettbewerbsrecht V. Schwerpunkt 5: Domain- und Kennzeichenrecht (JOHANNESGRÄBIG) GoogleAdWords VergabepraxisderDENIC Kennzeichenrecht Namensrecht Notar-undRechtsanwaltsdomains Rechtsdurchsetzung VI. Schwerpunkt 6: Urheberrecht (SEBASTIANNEURAUTER) Auskunftsanspruchnach 101UrhG Datenbanken Software Musik,Töne,Bilder,Videos,Fernsehen SonstigesundAllgemeines VII. Schwerpunkt 7: Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht (JULIAARIELLABILEK) Bewertungsforen Medienberichterstattung VIII. Schwerpunkt 8: Telekommunikationsrecht (CHRISTINENOLDEN) ReformdeseuropäischenRechtsrahmens Marktregulierung Vorratsdatenspeicherung Kundenschutz FrequenzenundBreitbandausbau IX. Schwerpunkt 9: Medienrecht (CHRISTOPHANDREASGOLLA) Rundfunkgebühren Jugendschutz Glücksspiel/Gewinnspiel Sonstiges X. Schwerpunkt 10: Computer- und Internetstrafrecht (VERENASTEIGERT) Sicherstellung und Beschlagnahme von s Online-Durchsuchung SonstigesStrafprozessrecht MateriellesStrafrecht XI. Schwerpunkt 11: Datenschutzrecht (MARINARINKEN) Vorratsdatenspeicherung Auskunftsansprüche BDSG-Novellen Sonstiges XII. Schwerpunkt 12: Verfahrensrechtliche Fragen (CHRISTOPHREMPE) Zuständigkeiten Formfragen Beweisfragen Prozesskosten XIII. Schwerpunkt 13: Internationale Aspekte (FELIXBANHOLZER) GoogleBuchsuche GoogleAdWords Vorratsdatenspeicherung Haftungsrecht

3 c Zeitschrift für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht MMR MultiMedia und Recht 6/2010 HERAUSGEBER Dietrich Beese, Rechtsanwalt, Hamburg Dorothee Belz, Director Legal & Corporate Affairs, Microsoft Deutschland GmbH, Unterschleißheim Dr. Michael Bertrams, Präsident VerfGH und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster Georg M. Bröhl, Leiter der UA Informationsgesellschaft, Medien, Rechtsangelegenheiten IKT, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin Prof. Dr. Herbert Burkert, Forschungsstelle für Informationsrecht, Universität St. Gallen RA Prof. Dr. Oliver Castendyk, Universität Potsdam/ Erich Pommer Institut, Potsdam Jürgen Doetz, Präsident Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.v. (VPRT), Berlin/Präsident der Fernsehakademie Mitteldeutschland, Leipzig Prof. Dr. Carl-Eugen Eberle, Justitiar ZDF, Mainz Prof. Dr. Reto M. Hilty, Direktoram Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München/Ordinarius an der Universität Zürich Prof. Dr. Thomas Hoeren, Direktor der Zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster Prof. Dr. Bernd Holznagel, Direktor der Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Universität Münster Prof. Dr. Günter Knieps, Direktor des Instituts für Verkehrswissenschaft und Regionalpolitik, Universität Freiburg Wolfgang Kopf, Leiter des Zentralbereichs Politische Interessenvertretung und Regulierung, Deutsche Telekom AG, Bonn Christopher Kuner J.D., LL.M.,Attorneyat Law, Hunton & Williams, Brüssel Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Bonn Prof. Dr. Wernhard Möschel, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats beim BMWi/Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Tübingen Dr. Bernd Pill, Düsseldorf Robert Queck, Maître de Conférences, Centre de Recherches Informatique et Droit (CRID), Universität Namur, Belgien RA Prof. Dr. Peter Raue, Hogan & Hartson Raue L.L.P. Berlin RA Dr. Wolfgang von Reinersdorff, Justitiar Deutsche Netzmarketing GmbH, Köln/Heuking Kühn Lüer Wojtek, Hamburg Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Universität GH Kassel/ wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken RA Prof. Dr. Joachim Scherer, Baker & McKenzie, Frankfurt a.m. RA Dr. Raimund Schütz, Loschelder Rechtsanwälte, Köln Prof. Dr. Ulrich Sieber, Direktor und Leiter der strafrechtlichen Abteilung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg / Honorarprofessor und Leiter des Rechtsinformatikzentrums an der Ludwig-Maximilians-Universität, München RA Dr. Axel Spies, Bingham McCutchen, Washington DC Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen Prof. Dr. Eike Ullmann, Vors. Richter des I. Zivilsenats am BGH a.d., Karlsruhe REDAKTION Anke Zimmer-Helfrich, Chefredakteurin RAin Ruth Schrödl,Redakteurin Marianne Gerstmeyr, Redaktionsassistentin Wilhelmstr. 9, München BEILAGE THOMAS HOEREN / JOHANNES GRÄBIG (Hrsg.) Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 Im Jahr 2009 gab es wieder in allen Bereichen des Internet- und Multimediarechts spektakuläre Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen. Über 600 Urteile und ca. 500 Aufsätze stehen für eine spannende Weiterentwicklung dieses dynamischen Rechtsgebiets. Im IT-Vertragsrecht war dies etwa die BGH-Entscheidung zu 651 BGB mit ihren möglichen Auswirkungen auf die IT-Branche. Im Verbraucherschutzrecht erhält die Musterwiderrufsbelehrung nun Gesetzesrang. Zur heftig umstrittenen Frage der Haftung des Admin-C ist inzwischen ein Verfahren beim BGH anhängig. Im Bereich des Wettbewerbsrechts ging es vor allem um Spam- s sowie Änderungen des UWG im Zusammenhang mit Telefonwerbung. In seinen drei Urteilen vom Januar 2009 nahm der BGH zur Zulässigkeit von Google- AdWords Stellung, zu der inzwischen auch der EuGH geurteilt hat. Im Urheberrecht stand der zum eingefügte Auskunftsanspruch nach 101 UrhG im Vordergrund. Bei den Persönlichkeitsrechten ging es vor allem um Bewertungsforen wie spickmich.de sowie die BerichterstattungüberStraftäterinden Medien, vor allem in Online-Archiven. Von enormer Bedeutung für das TK- Recht wird die im November 2009 verabschiedete Reform des europäischen Rechtsrahmens sein. Die Auseinandersetzung um Rundfunkgebühren und Glücksspiele prägten das Medienrecht. Im Bereich des Strafrechts ging es ebenfalls um Glücksspiele. Zudem urteilten zuerst der BGH und anschließend das BVerfG zur Sicherstellung und Beschlagnahme von s. Die drei BDSG-Novellen standen neben den datenschutzrechtlichen Aspekten des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs im Mittelpunkt der datenschutzrechtlichen Diskussion. Eines der wichtigsten Themen im internetbezogenen Verfahrensrecht stellt weiterhin der sog. fliegende Gerichtsstand dar. Auf internationaler Ebene ging es vor allem um Google-Books und die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Zu diesen und vielen weiteren Themen gibt es auf den nächsten Seiten ausführliche Informationen. Zunächst werden in einem Text die wichtigsten Aspekte der einzelnen Schwerpunkte kurz dargestellt. Anschließend folgt in einer Tabelle eine ausführliche Zeitschriftenauswertung, in der alle relevanten Urteile und Aufsätze thematisch geordnet und mit ausführlichen Fundstellennachweisen versehen sind. Entsprechend der rechtsgebietsübergreifenden Zusammenhänge im Internet- und Multimediarecht wird in den einzelnen Schwerpunkten auf weitere Schwerpunkte verwiesen, in denen ein Thema aus einer anderen Sicht behandelt wird. Neu hinzugekommen sind in diesem Jahr die Schwerpunkte IT- Vertragsrecht, Medienrecht sowie Computer- und Internetstrafrecht. Professor Dr. Thomas Hoeren ist Direktor der Zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Universität Münster. Johannes Gräbig ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am ITM. Die Autoren der einzelnen Schwerpunkte sind ebenfalls Mitarbeiter des ITM.

4 I. Schwerpunkt 1: IT-Vertragsrecht Im Themenkomplex des IT-Vertragsrechts werden vor allem Fragen der Vertragsgestaltung, der Durchführung und des Vertriebs sowie Haftungsfragen bei Softwarelösungen und IT-Projekten behandelt. EinweitererBlick wird auf die gestalterischen Besonderheiten bei Outsourcing-Projekten und die neueren Entwicklungen im Bereich Cloud Computing geworfen. 1. Vertragsgestaltung bei IT-Projekten Bei der Gestaltung von Softwareverträgen und komplexen IT- Projekten kann eine Vielzahl von rechtlichen Problemen auftauchen. Nur durchdachtes und verantwortungsvolles Vorgehen bei der Vorbereitung, Strukturierung, Gestaltung und Nachsorge kann verhindern, dass es zu einem zumindest teilweisen Fehlschlag und damit verbundenen, oft langjährigen juristischen Auseinandersetzungen kommt. Die effiziente Vertragsgestaltung beginnt nach Deister (6) bereits mit der Auswahl der richtigen Verhandlungsstrategie, mit der die Planung des Projekts in Angriff genommen wird. Nur wenn Klarheit über Stärken und Schwächen der eigenen Position und der des Vertragspartners besteht, kann zielorientiert verhandelt werden, ohne das Projekt von vorne herein mit Geburtsfehlern zu versehen. Becker (3) befasst sich mit der Frage, wie unternehmensinterne Richtlinien zur Vergabe von IT-Projektaufträgen gestaltet werden sollten, um eine rationale Abwägung aller wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Chancen und Risiken zu ermöglichen. Die Risikoerfassung und -bewertung dient dabei dem frühzeitigen Ergreifen von Gegenmaßnahmen, um eine Haftung des Vorstands bzw. Geschäftsführers bei einem Fehlschlag des Projekts zu vermeiden. 1 Werden mit Softwareunternehmen langfristige Rahmenverträge über mehrere, später zu konkretisierende Einzelprojekte abgeschlossen, so sollten diese laut Intveen (11) bezüglich der Rechte an den Arbeitsergebnissen, der Haftung, der Laufzeit und der Kündigungsmodalitäten bereits so detailliert abgefasst sein, dass im späteren Tagesgeschäft nur noch die Leistungs- und Vergütungsseite und einige Details geregelt werden müssen. Bischof (4), Kirn/Müller-Hengstenberg (14)und Ortner (17,18)befassen sich in ihren Abhandlungen mit der Auftragsvergabe für IT-Projekte durch die öffentliche Hand, unter Berücksichtigung und Kritik der EVB-IT-Systeme sowie unter Anwendung spezieller, vor der Ausschreibung ausgearbeiteter Bewertungskriterien. Im Rahmen der Vertragsstrukturierung und -ausgestaltung raten Bischof/Witzel (5), sich auf Auftraggeberseite genaue Vorstellungen über die Anforderungen an die Performance, also Funktionalität, Zuverlässigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Effizienz und Wartbarkeit der Software zu machen, damit diese so präzise wie möglich im Vertrag festgeschrieben werden können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass auf die zu allgemeinen Bewertungskriterien des BGB und der Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss, was zu unausgewogenen Ergebnissen führen kann. Die Planung und Durchführung eines IT-Projekts ist allerdings auch kein statischer, sondern ein sehr flexibler Prozess, weshalb Vereinbarungen zu treffen sind, welche es ermöglichen, das Pflichten- und Lastenheft im Rahmen eines Requirements Managements laufend fortzuschreiben, um sicherzustellen, dass die bestellte Lösung zum Zeitpunkt ihrer Implementierungimmernochuptodateist,Koch (15). Diesbezüglich sollte eine Kooperationspflicht des Auftraggebers explizit im Vertrag festgeschrieben werden. Darauf, dass es jedoch nicht zu völlig desorganisierten Ad-hoc-Änderungen der Leistungsbeschreibungen kommen darf, wodurch oftmals mehr Probleme entstehen als gelöst werden, weist Karger (13) hin und zeigt die häufigsten Fehler auf. Mit der Frage, ob es sich bei Service Level Agreements (SLAs) um Spezifizierungen der Leistungsbeschreibung des Projektergebnisses oder der Mängelhaftung handelt und inwieweit die SLAs zur Auslegung des Vertragstyps herangezogen werden können, setzt sich Schuster (19) detailliert auseinander. Lejeune (16) prüft die Notwendigkeit im Projektvertrag sog. Force Majeure Klauseln, d.h. Regelungen zur Begrenzung oder zum Ausschluss der vertraglichen Haftung bei höherer Gewalt, und geht auf die relevanten Fallgruppen und ihre rechtliche Bewertung ein. Bei der Verwendung englischer Vertragswerke erläutern Söbbing/Limbacher (22), warum es hierzu mit einer schlichten Rechtswahlklausel nicht getan ist und weshalb einzelne Passagen im Rahmen eines sog. Legal-Transplant in das deutsche Recht übertragen werden müssen, um ungewollte und unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Seit dem Release der GNU General Public License Version 3, welche es zulässt, dass die Vergütung für die Überlassung einer Programmkopie oder deren Zugänglichmachung gegenüber der Öffentlichkeit frei festgelegt werden kann, steigt die Attraktivität des Rückgriffs auf freie Software. Dass die Nutzung von Open Source Code für den Betrieb von Hardware, sog. Embedded Systems, rechtlich nicht völlig unproblematisch ist, zeigt Grützmacher (8) auf, indem er die Bedeutung urheber- und patentrechtlicher Vorschriften darlegt und Tipps für die konkrete Ausgestaltung gibt. Die Entwicklung hin zur kommerziellen Nutzung freier Software führt auch dazu, dass sich immer mehr Probleme aus dem herkömmlichen IT-Recht auf Open Source Lösungen übertragen, so müssen z.b. im Rahmen von Escrow-Agreements besondere Modifikationen vorgenommen werden, Auer-Reinsdorff (1). Auch nach erfolgreichem Abschluss des Projekts bleiben rechtliche Fragen zu beantworten. Ein Problem liegt hierbei im Third Party Maintainance, d.h. im Support durch eine dritte, also nicht mit dem Hersteller identische Partei. Inwieweit der Hersteller von Hard-oderSoftwaredieÜberlassung an den Abschluss eines Pflegevertrags koppeln bzw. die Lieferung von Standard-Patches außerhalb der Gewährleistung verweigern darf, untersuchen Grapentin/Ströbl (7). Wie die Software eines Unternehmens zu behandeln ist, wenn dieses später nach dem UmwG gespalten oder mit anderen Unternehmen verschmolzen wird,stellt Backu (2) dar. 2. Haftung bei IT-Projekten Auch wenn die meisten rechtlichen Streitigkeiten im Rahmen von IT-Projekten nicht die Gerichte beschäftigen, gab es auch im letzten Jahr wieder einige Entscheidungen, welche die Haftung bei fehlgeschlagenen IT-Projekten zum Gegenstand hatten oder zumindest Auswirkungen auf diese haben. Bei Haftungsfragen spielt die Rechtsnatur des jeweiligen Vertrags eine entscheidende Rolle. Zunächst fällte der BGH (1) ein Urteil im Zusammenhang mit der Errichtung einer Silo-Anlage, das jedoch auch für den IT-Bereich von erheblicher Bedeutung sein könnte. Das Gericht entschied, dass für Verträge über die Lieferung von herzustellenden beweglichen Sachen gem. 651 BGB Kaufrecht und nicht Werkvertragsrecht Anwendung findet, unabhängig davon, ob Planungsleistungen mit erfasst sind, solange diese nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden. Da Software jedoch gem. einem früheren BGH-Urteil 2 als bewegliche Sache einzuordnen ist, wären die Rechte des Kunden bei individuell herzustellender Software nun ausschließlich nach Kaufrecht zu beurteilen. Das OLG Brandenburg (4) hatte im Rahmen eines gescheiterten Softwareprojekts, welches über Leasing finanziert wurde, zuvor noch entschieden, dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist und dass sich der Leasingnehmer nicht auf eine fehlende Abnahme des Leasinggegenstands gem. 640 BGB im Verhältnis zum Leasinggeber berufen könne. Mit der Problematik des 651 BGB bei der Softwareerstellung befassen sich auch Hoeren/ Spittka (10). Der BGH (3) erklärte zudem AGB-Klauseln in einem 1 Siehe BGH MDR 2005, BGH MMR 2007, Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

5 Bundle-Lease-Vertrag für nichtig, welche den Leasingnehmer für den Fall des Scheiterns des Projekts de facto rechtlos stellten, da ihm sämtliche Kosten des Projekts auferlegt wurden. Schließlich entschied der BGH (2), dass die Ausübung eines Gestaltungsrechts in diesem Fall das Rücktrittsrecht, welches nicht besteht, einen Schadensersatzanspruch nach 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auslöse. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Kunde in einem Dilemma befindet, wenn bei IT-Systemen Funktionsstörungen auftreten. Einerseits will und muss er seine Rechte geltend machen, andererseits läuft er Gefahr, schadensersatzpflichtig zu werden, Hecht/Becker (25). Das LG Düsseldorf (5) hatte sich mit der Rechtsnatur des Internet-Systemvertrags auseinanderzusetzen und ordnete diesen als Werkvertrag ein. 3 Deister (24) zeigt auf, dass Mängel bei Software nicht unbedingt zu jahrelangen Prozessen führen müssen, sondern eine schnelle und gründliche Mängelbeseitigung, gerade bei langfristigen IT-Projekten, positive Auswirkungen auf die Kundenbeziehung haben könne. 3 Das Urteil wurde inzwischen vom BGH, U. v III ZR 79/09, MMR 2010, 398 in diesem Heft, zumindest bzgl. der Einordnung als Werkvertrag bestätigt. 3. Outsourcing und Cloud Computing Beim Outsourcing spielt die Vertraulichkeit der betroffenen Informationen eine deutlich größere Rolle als bei anderen IT-Projekten. Bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen prüfen Fischer/Steidle (26), ob die EG-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung in Länder ohne ausreichendes Datenschutzniveau auch bei Leistungsketten mit mehreren Parteien verwendet werden können oder ob neue Klauseln geschaffen werden müssen. Lensdorf/Mayer-Wegelin/Mantz (27) befassen sich mit der Frage, ob 203 StGB einem Outsourcing von Informationen entgegensteht, welche Privatgeheimnisse im Sinne dieser Norm darstellen und kommen zu dem Ergebnis, dass dies unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen zulässig, die Rechtslage z. Zt. jedoch weiterhin sehr unklar sei. Scheja/Mantz (29) untersuchen die Vertraulichkeit der IT- Projektverträge selbst und die Voraussetzungen, unter denen sie im Rahmen von M&A-Transaktionen (Due Diligence) und IT- Outsourcing-Projekten Dritten zugänglich gemacht werden dürfen. Pohle/Ammann (28) erläutern das Geschäftsmodell des Cloud Computing, seine Chancen sowie die damit verbundenen rechtlichen Risiken, insbesondere die datenschutzrechtliche Problematik weltweit verstreuter Serverfarmen. Sie stellen zudem Grundsätze auf, wie diesem Problem entgegengewirkt werden kann. Konkrete Hinweise zur Vertragsgestaltung beim Cloud Computing geben auch Schulz/Rosenkranz (30). JAN SPITTKA A. Rechtsprechung Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle (1) BGH U.v VII ZR 151/08 Anwendung von Kaufrecht auf die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bauteilen Anwendbarkeit von Kaufrecht auf Software- Erstellung und -Anpassung (2) BGH U.v V ZR 133/08 Vertragspflichtverletzung durch unbegründeten Rücktritt (3) BGH U.v VIII ZR 258/07 Unwirksame AGB-Klausel zu Rücktrittsrecht in Leasingvertrag über Branchensoftware MMR 2010, 23 m. Anm. Hoffmann = CR 2009, 637 m. Anm. Schweinoch NJW 2009, 1262 MMR 2009, 101 (4) OLG Brandenburg U.v U 167/07 Fehlende Schulung bei Softwareleasing ITRB 2009, 5 (5) LG Düsseldorf U.v S 53/08 Rechtsnatur eines Internet-Systemvertrags MMR 2009, 867 (6) AG Düsseldorf U.v C 6293/08 Anfechtung eines Internet-Systemvertrags MMR 2009, 507 B. Literatur Verfasser Titel Fundstelle 1. Vertragsgestaltung bei IT-Projekten (1) Auer-Reinsdorff Escrow-Lizenzen und Open Source Software Regelungsbedarf in Escrow-Vereinbarungen ITRB 2009, 69 (2) Backu Die Behandlung von Software bei Umwandlungen nach dem UmwG Grundlagen, Risiken und Schutzmechanismen ITRB 2009, 213 für Rechtsträger und Vertragspartner (3) Becker Unternehmensinterne Richtlinien für die Annahme von IT-Aufträgen Ein Beitrag zum Risiko- und Vertragsmanagement ITRB 2009, 117 (4) Bischof Lizenzrechtliche Aspekte der EVB-IT Systeme Überblick und Update ITRB 2009, 64 (5) Bischof/Witzel Vertragliche Vereinbarungen zu Performancekriterien ITRB 2009, 257 (6) Deister Effizient verhandeln Die Auswahl der richtigen Verhandlungsstrategie ITRB 2009, 21 (7) Grapentin/Ströbl Third Party Maintenance: Abschlusszwang und Kopplungsverlangen CR 2009, 137 (8) Grützmacher Open Source Software und Embedded Systems Eine Analyse vor dem Hintergrund der GNU GPL und LGPL ITRB 2009, 184 (9) Heckmann/Rau Gebrauchtsoftware im unternehmerischen Geschäftsverkehr Klauseln für den Umgang mit der aktuellen ITRB 2009, 208 Rechtslage (10) Hoeren/Spittka Aktuelle Entwicklungen des IT-Vertragsrechts: ITIL, Third Party Maintainance, Cloud Computing und Open MMR 2009, 583 Source Hybrids (11) Intveen Rahmenberatungsverträge mit Softwareunternehmen Rechtsnatur, Vertragsgegenstand, Ausgestaltung ITRB 2009, 67 (12) Intveen Softwarelizenzmanagement im Konzern ITRB 2009, 237 (13) Karger Desorganisierte Leistungsänderungen in IT-Verträgen Umgehung vereinbarter Verfahren, Missachtung von ITRB 2009, 18 Formerfordernissen, fehlendes rechtliches Controlling (14) Kirn/Müller- Hengstenberg Die EVB-IT Systeme ein Mustervertrag mit hohen Risiken? CR 2009, 69 MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

6 Verfasser Titel Fundstelle (15) Koch Requirements Management Anforderungsmanagement und die Fortschreibungvon Lasten- und Pflichtenheften ITRB 2009, 160 (16)Lejeune Force Majeure Klauseln in IT-Verträgen ITRB 2009, 189 (17) Ortner Die Wertungsentscheidung im IT-Vergabeverfahren: Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien ITRB 2009, 91 (18) Ortner Die Wertungsentscheidung im IT-Vergabeverfahren: Festlegung von Bewertungsmethode und Bewertungsmatrix ITRB 2009, 114 (19) Schuster Rechtsnatur der Service Level bei IT-Verträgen Wie die Gestaltung von Service Levels die Leistung, die Gewährleistung CR 2009, 205 und den Vertragstyp konkretisiert (20) Söbbing Claim Management Post Closing Contract Management oder: Wie geht man mit einem Vertrag nach der ITRB 2009, 15 Unterzeichnung um? (21) Söbbing F&E-Vertragsgestaltung in der Informationstechnologie ITRB 2009, 260 (22) Söbbing/ Transformierung englischer IT-Verträge ins deutsche Recht MMR 7/2009, S. XXIX Limbacher (23) Stiemerling Software Usability Veränderte Ansprüche an Programm und Dokumentation: Berücksichtigung im IT-Vertrag ITRB 2009, 154 und Bewertung im Rechtsstreit 2. Haftung bei IT-Projekten (24) Deister Der gute Fehler Positive Auswirkungen der Fehlerbehandlung bei IT-Langzeitverträgen ITRB 2009, 255 (25) Hecht/Becker Unberechtigte Mängelrügen bei IT-Projekten Rechte und Pflichten der Vertragspartner und Hinweise zur ITRB 2009, 59 Vertragsgestaltung 3. Outsourcing und Cloud Computing (26) Fischer/Steidle Brauchen wir neue EG-Standardvertragsklauseln für das Global Outsourcing? CR 2009, 632 (27) Lensdorf/Mayer- Wegelin/Mantz Outsourcing unter Wahrung von Privatgeheimnissen Wie das mögliche Hindernis des 203 Abs. 1 StGB überwunden werden kann CR 2009, 62 (28) Pohle/Ammann Über den Wolken... Chancen und Risiken des Cloud Computing CR 2009, 273 (29) Scheja/Mantz Vertraulichkeit von Verträgen vs. Offenlegungsanforderungen CR 2009, 413 (30) Schulz/ Cloud Computing Bedarfsorientierte Nutzung von IT-Ressourcen ITRB 2009, 232 Rosenkranz (31) Wendt MaRisk VA: Outsourcing-Projekte bei der Risikosteuerung berücksichtigen VW 2009, 784 II. Schwerpunkt 2: Verbraucherschutzrecht und ecommerce Der Schutz der Verbraucher in der Informationstechnologie wurde auch 2009 weiter verstärkt. Die umstrittene Frage, ob der Verbraucher nach erklärtem Widerruf generell wertersatzpflichtig ist, hat der EuGH zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Zudem erhält die Musterwiderrufsbelehrung mit Wirkung zum endlich Gesetzesrang. 1. Verbraucher- und Unternehmerbegriff in der IT- Branche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften im Fernabsatzrecht ist die Beteiligung eines Verbrauchers auf der einen und eines Unternehmers auf der anderen Seite. Umstritten ist dabei, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck oder auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände abzustellen ist. So hatte das AG Hamburg-Wandsbek 4 den von der handelnden Person verfolgten Zweck für maßgeblich gehalten. Dagegen führt das LG Hamburg (3) an, dass nur der Kunde es in der Hand habe, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten, während sich der Verkäufer im Hinblick auf Möglichkeiten des Gewährleistungsausschlusses und Belehrungspflichten auf das Auftreten seiner Geschäftspartner verlassen muss. Der BGH (1) hat die Frage offen gelassen, stellte aber in seiner Entscheidung klar, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei und etwa verbleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden seien. 2. Widerrufsbelehrung und -frist Große Probleme hat in der Vergangenheit 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.f. bereitet. Danach erlosch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, sofern der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt oder dies selbst veranlasst hatte. So hat das OLG Brandenburg (7) eine Widerrufsbelehrung eines Mobilfunk-Providers, wonach das Widerrufsrecht erlöschen sollte, wenn der Kunde die Nutzung des Anschlusses beginnt, für zulässig erachtet. Dagegen hat das AG Berlin-Mitte (17) die Vorschrift teleologisch dahingehend reduziert, dass bei einem teilbaren Vertrag das Widerrufsrecht nur für die in der Vergangenheit erbrachten, nicht aber für die in der Zukunft noch zu erbringenden Dienstleistungen erlischt. Ebenso hat das AG Montabaur (19) entschieden. Auch Bunz (3) siehtin der Handhabung des 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.f. die Gefahr der Aushöhlung des Verbraucherschutzrechts und hält eine Korrektur durch die Rechtsprechung für geboten. Inzwischen hat sich die Rechtslage geändert und 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.f. wurde im Zuge der Umsetzung des Telefonwerbungsbekämpfungsgesetzes durch 312d Abs. 3 BGB ersetzt. Nunmehr erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Mankowski/Siemonsen (7) befürworten die Neufassung des 312d Abs. 3 BGB. Der Verbraucher könne nun die Dienstleistung sofort in Anspruch nehmen, ohne den Verlust seines Widerrufsrechts zu riskieren. Die Interessen des Unternehmers seien durch die nach 312d Abs. 4 BGB eingeräumte Wertersatzpflicht hinreichend gewahrt, vorausgesetzt, der Verbraucher ist ordnungsgemäß belehrt worden. 4 AG Hamburg-Wandsbek MMR 2008, Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

7 Für die Rechtzeitigkeit der Belehrung kommt es darauf an, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung ohne Druck treffen kann. Diesen Anforderungen wird nach Auffassung des LG Bonn (9) eine Onlinepräsentation nicht gerecht, die dem Verbraucher erst dann eine Belehrung über das Widerrufsrecht gibt, wenn er die unterhalb des jeweiligen Produkts befindliche Schaltfläche anklickt, auf der neben dem Symbol eines Einkaufswagens Bestellen steht. Auch Föhlisch/Hoffmann (5) beschäftigen sich mitderfrage, zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer den Verbraucher in Textform belehren muss. Hier stellen sie eine Ungleichbehandlung zwischen ebay-verkäufern und sonstigen Fernabsatzverträgen fest, die durch den Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts überwunden werden soll. Eine Belehrung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss soll der Belehrung bei Vertragsschluss gleichgestellt werden. Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht in seinem Bestand nicht von der Textform der Belehrung abhängt, sondern diese lediglich für die Fristsetzung von Bedeutung ist. Dies gilt auch, sofern das Rückgaberecht nach 356 BGB das Widerrufsrecht ersetzen soll. Wenn also nach Angebotsannahme, spätestens bei Lieferung, die notwendigen Hinweise zum Rückgaberecht in Textform erfolgen, ist dies nach Auffassung des LG Düsseldorf (13) ausreichend. Schließlich sieht der BGH (5) in der formularmäßigen Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und eine unangemessene Benachteiligung i.s.d. 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das OLG Hamm (6) hat die Angabe einer Telefonnummer in AGB, an die der Widerruf zu richten sei, als Verstoß gegen 355 BGB angesehen, da der Eindruck vermittelt werde, der Widerruf könne auch telefonisch und nicht nur in Textform erklärt werden. 3. Musterwiderrufsbelehrung Nach Auffassung des OLG Frankfurt/M. (20) ist eine auf Basis der alten Musterwiderrufsbelehrung erteilte Belehrung grundsätzlich wirksam und setzt die Widerrufsfrist in Gang. Einer anderen Beurteilung bedürfe es nur, wenn sich der Belehrungsmangel im Einzelfall konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirke. In der Mitteilung eines Internetauftritts, die Widerrufsfrist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, sah das OLG Hamm (22) einen Verstoß gegen die sich aus 312c BGB ergebenden Informationspflichten, sofern die Belehrung im Rahmen eines Internetangebots vorab erteilt wurde. Vielmehr ist eine Belehrung in Textform erforderlich, die nach 312c Abs. 2 BGB spätestens mit Erhalt der Ware erfolgen muss. Insoweit regelt die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV nur die Belehrung in Textform und nicht die Vorausbelehrung nach 312c Abs. 1 BGB. Allerdings entschied das OLG Hamm (21), dass ein Verstoß gegen die eigenständige Informationspflicht des 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB durch Unterlassen einer Belehrung in Textform nicht bewirken kann, dass eine ursprünglich zutreffende Vorabinformation nach 312c Abs. 1 BGB unrichtig wird. 5 BGBl. I 2009, S Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht 5 tritt zwar erst am in Kraft. Schirmbacher (11) setzt sich aber umfassend mit dem Entwurf der Bundesregierung auseinander. Durch das Verschieben des Textes der Musterbelehrung in die Anlage 1 zu Art Abs. 3 Satz 1 EGBGB und der Aufnahme der Privilegierungsregelung der Verwendung der Musterbelehrung in 360 Abs. 3 BGB erhält diese nunmehr eindeutig Gesetzesrang. Schirmbacher (11) zufolge verkompliziere die geplante Neufassung das Widerrufsrecht statt den Regelungskomplex zu vereinfachen. 4. Rechte und Pflichten des Verbrauchers Der EuGH (24) untersagt in seiner Entscheidung die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der gekauften Ware wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Fernabsatz-Richtlinie (RL 97/7/EG). Der Verbraucher kann aber verpflichtet werden, Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware auf eine Art und Weise benutzt hat, die mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung, unvereinbar ist. Damm setzt sich in seiner Anmerkung kritisch mit dem Urteil auseinander und rät, bei der Widerrufsbelehrung die Herausgabe von Nutzungen sowie Wertersatz für alle Fälle der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme, die sich im Akt der Prüfung und Erprobung erschöpfen, ausdrücklich auszunehmen. Faustmann (4), der sich mit der gesetzeskonformen Gestaltung der Widerrufsbelehrung befasst, bietet konkrete Formulierungsvorschläge. Ballhausen weist in ihrer Anmerkung auf die Gefahr hin, dass der Fernabsatzverkehr zur Leihe von Sachen missbraucht werden könnte. Die Rechtsprechung hatte bislang die nationalen Wertersatzregeln für mit der Fernabsatz-Richtlinie vereinbar gehalten, da es sich beim Wertersatz nicht um Kosten handele, die infolge des Widerrufs anfielen, sondern um Kompensation bzw. Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden infolge der vorherigen Benutzung der Sache. So hat das AG Backnang (29) eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers wegen Ingebrauchnahme eines Rasierers bejaht. Der zu leistende Wertersatz entspreche dabei dem Wert des Gegenstands, da ein gebrauchter Hygieneartikel wertlos sei. Laut dem OLG Hamm (27) ist ein Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht eine unverzichtbare Informationspflicht. Umstritten war die Frage, ob dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten auferlegt werden können. Der BGH (26) entschied, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung dieser Kosten nicht gegeben ist, da es sich um Vertragskosten handelt, die als Schadensposition i.r.d. Rückabwicklung nicht ausgeglichen werden können. Der BGH hat allerdings dem EuGH die Frage vorgelegt, ob nationale Regelungen, nach denen die Kosten der Hinsendung der Waren dem Verbraucher auch nach erklärtem Widerruf auferlegt werden können, im Widerspruch zu der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatzrecht stehen. Hilbig (6) befürwortet mit Wortlaut und Telos der Fernabsatz-Richtlinie die Erstattungsfähigkeit der vom Verbraucher gezahlten Hinsendekosten, da diese eine typische Folge von Fernabsatzgeschäftenseien. Auch Nippe (9) ist der Auffassung, dass bei richtlinienkonformer Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie der Verbraucher von derartigen Hinsendekosten freizustellen ist. Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass einem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen. 6 6 EuGH, U. v Rs. C-511/08, MMR 2010, 396 in diesem Heft. EVA-MARIA HERRING MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

8 A. Rechtsprechung Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle 1. Verbraucher- und Unternehmerbegriff (1) BGH U.v VIII ZR 7/09 Erkennbarkeit der Verbrauchereigenschaft NJW 2009, 3780 (2) LG München I U.v O 1936/08 Unternehmereigenschaft eines Verkäufers antiker Gegenstände MMR 2009, 504 (Ls.) (3) LG Hamburg U.v S 96/08 Verbrauchereigenschaft im Fernabsatzrecht MMR 2009, Widerrufsbelehrung und -frist (4) GA beim EuGH Schlussantrag v Rs. C-227/08 Rechtsfolgen der Nichtbelehrung über das verbraucherrechtliche Widerrufsrecht (5) BGH U.v VIII ZR 219/08 Belehrung über das Rückgaberecht sowie die Verpflichtung zum Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware bei einem im Internet geschlossenen Kaufvertrag (6) OLG Hamm U.v U 43/09 Telefonnummer in Widerrufsbelehrung auf Internetplattform MMR 2009, 502 (Ls.) MMR 2010, 166 m. Anm. Föhlisch = BB 2009, 2713 MMR 2009, 850 (7) OLG Brandenburg U.v U 116/08 Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen MMR 2009, 561 (8) KG B.v W 58/08 Belehrung über Wertersatzpflicht in Onlineshop MMR 2009, 363 (Ls.) (9) LG Bonn U.v O 76/09 Widerrufsbelehrung und Versandkosten im WRP 2009, 1314 (Ls.) = BeckRS 2009, Fernabsatz (10) LG Berlin U.v O 405/08 Vereinbarung eines Rückgaberechts bei ebay MMR 2009, 782 (11) LG Mannheim U.v O 268/08 Abofalle und AGB von Download-Angeboten MMR 2009, 568 = CR 2009, 818 m. Anm. Mankowski (12) LG Kiel U.v O 206/08 Benachteiligende Klauseln in Mobilfunk-AGB MMR 2009, 723 (Ls.) (13) LG Düsseldorf B.v O 61/08 Textform und Zeitpunkt der verbraucherrechtlichen MMR 2009, 435 (Ls.) Widerrufsbelehrung (14) LG Bochum B.v O 191/08 Unterlassene Widerrufsbelehrung in Textform MMR 2009, 217 (Ls.) (15) AG Gummersbach U.v C 221/08 Unwirksame AGB-Klausel über Mitgliedsbeitrag bei Internetregistrierung MMR 2009, 490 (16) AG Wuppertal U.v C 152/08 Erlöschen der verbraucherrechtlichen Widerrufsfrist MMR 2009, 291 = ITRB 2009, 176 m. Anm. Hüsch (17) AG Berlin-Mitte U.v C 123/08 Widerruf bei teilbarem Telefonvertrag MMR 2009, 280 m. Anm. Mankowski (18) AG Bielefeld U.v C 297/08 Verwirkung des verbraucherrechtlichen Widerrufsrechts MMR 2009, 436 (Ls.) (19) AG Montabaur U.v C 195/07 Kein Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber MMR 2009, 220 (Ls.) DSL-Zugangsprovider wegen sofortiger Schaltung des Anschlusses 3. Musterwiderrufsbelehrung (20) OLG Frankfurt/M. B.v U 111/08 Widerrufsfrist bei Verwendung der unberechtigten MMR 2009, 695 Musterwiderrufsbelehrung (21) OLG Hamm U.v U 27/09 Missbräuchliche Abmahnung wegen fehlerhafter BeckRS 2009, Widerrufsbelehrung (22) OLG Hamm U.v U 16/09 Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten im BeckRS 2009, Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung im Internet (23) OLG Hamm U.v U 225/08 (Un-)Wirksamkeit der Belehrung zu Widerrufsfrist BeckRS 2009, und Wertersatzverpflichtung und der Anga- be zu Versandkosten 4. Rechte und Pflichten des Verbrauchers (24) EuGH U.v Rs. C-489/07 Wertersatz im Widerrufsrecht MMR 2009, 744 m. Anm. Damm = K&R 2009, 703 m. Anm. Ballhausen (25) BGH B.v VIII ZR 149/08 Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz MMR 2009, 434 (Ls.) über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas (26) BGH B.v VIII ZR 268/07 Kosten der Zusendung bei Widerruf MMR 2009, 107 = LMK 2009, m. Anm. Wendehorst = K&R 2009, 40 m. Anm. Buchmann (27) OLG Hamm B.v W 85/08 Hinweis auf Wertersatzpflicht des Verbrauchers MMR 2009, 216 (Ls.) nach Widerruf (28) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 187/07 Wertersatz bei Warenrückgabe im Verbrauchsgüterkauf MMR 2009, 363 (Ls.) (29) AG Backnang U.v C 810/08 Volle Wertersatzpflicht nach Widerruf wegen Ingebrauchnahme der Ware K&R 2009, Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

9 B. Literatur Verfasser Titel Fundstelle (1) Artz Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Ausübung des verbraucherprivatrechtlichen Widerrufsrechts ZGS 2009, 453 (2) Berger Die Abofalle bei Internetdienstleistungen ZGS 2009, 252 (3) Bunz Erlischt das Widerrufsrecht durch den Download von Standardsoftware nach 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB? ZGS 2009, 111 (4) Faustmann Erneut Änderung des gesetzlichen Belehrungsmusters erforderlich: im Fernabsatz kein Wertersatz bei ZGS 2009, 502 Widerruf? (zugleich Anm. zu EuGH, U.v Rs. C-489/07) (5) Föhlisch/Hoffmann Widerrufsfrist im Fernabsatz Ungleichbehandlung von Online-Shops und ebay-verkäufern? NJW 2009, 1175 (6) Hilbig Erstattungsfähigkeit von Hinsendekosten bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts MMR 2009, 300 (7) Mankowski/ Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nach dem Telefonwerbungsbekämpfungsgesetz MMR 2009, 515 Siemonsen (8) Minnerup Regierungsentwurf zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts ITRB 2009, 1 (9) Nippe Liefer- und Versandkostenhandel im Internet WRP 2009, 690 (10) Schinkels Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Die Wertersatzverpflichtung des Verbrauchers bei Widerruf im Warenfernabsatz ZGS 2009, 539 nach EuGH, U.v Rs. C-489/07 (11) Schirmbacher Musterhafte Widerrufsbelehrung Neuerungen und kein Ende BB 2009, 1088 (12) Schmittmann Aktuelle Entwicklungen im Fernabsatzrecht 2008/2009 K&R 2009, 529 (13) Scholl Energielieferungsverträge und Fernabsatzrecht (zugleich Anm. zu BGH, B.v VIII ZR 149/08) ZGS 2009, 299 III. Schwerpunkt 3: Haftung im Internet Bei der Haftung im Internet stand die Störerhaftung im Vordergrund, welche auch bei der Haftung des Admin-C und der Haftung rund um Filesharing-Systeme zum Tragen kommt. Darüber hinaus beschäftigte die Haftung von Betreibern sämtlicher Internetportale die Rechtsprechung. Wichtige BGH-Entscheidungen ergingen zudem im Bereich der Haftung im Zusammenhang mit Werbung im Internet. 1. Haftung des Admin-C Hinsichtlich der Haftung des administrativen Ansprechpartners (Admin-C) einer Domain entschied das OLG Köln (8), dass dieser nicht für mittels der Domain begangene Markenverletzungen haftet. Ähnlich entschied auch das OLG Düsseldorf (7), welches feststellte, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC bezieht und deshalb im Außenverhältnis keinerlei Prüfungspflichten bestehen. Auch das OLG München (5) lehnte eine Störerhaftung des Admin-C ab. Anders sah es das OLG Koblenz (6), welches annahm, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C nicht allein auf das Innenverhältnis bezieht, und eine Störerhaftung bejahte. Zur Haftung des Admin-C ist inzwischen ein Verfahren beim BGH anhängig (Az. I ZR 150/09). 2. Haftung im Zusammenhang mit Filesharing- Systemen Vom LG Frankfurt/M. (18) wurde die Haftung des Betreibers eines edonkey-servers als Störer bejaht. 7 Daneben beschäftigte sich das OLG Hamburg (12) mit dem Sharehoster Rapidshare. Danach haftet dieser ebenfalls als Störer, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt, wobei er sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen kann. Auch das LG Hamburg (16) nahm eine Störerhaftung von Rapidshare an. Bedeutsam sind auch die UseNet-Entscheidungen des OLG Hamburg (13, 14). Es entschied, dass der Betreiber des UseNet nach der allgemeinen Störerhaftung auf Unterlassen haftet und hält daran fest, dass die Privilegierungen der 7 10 TMG auf Grund des 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nicht greifen. Auch in der zweiten UseNet-Entscheidung beschäftigt sich das OLG Hamburg (13) mit der Störerhaftung und hebt hervor, dass die abgestufte Verantwortlichkeit aus den 8 10 TMG auf die Störerhaftung anzuwenden ist. Die Haftung rund um das Filesharing war auch Gegenstand einiger Aufsätze. 7 A.A. z.b. OLG Düsseldorf MMR 2008, Haftung von Betreibern von Internetportalen Hier standen das Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte und wiederum diestörerhaftung im Fokus.Der BGH (53) entschied, dass sich der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet die von seinen Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen macht und daher für diese Inhalte wie für eigene Inhalte haftet. Hiermit beschäftigte sich auch das LG Köln (62). Es nahm ein Zu-Eigen-Machen bei einem Betreiber an, der sich uneingeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrechte an den Beiträgen seiner Nutzer einräumen lässt. Das OLG Hamburg (65) bejahte das Zu-Eigen-Machen des Betreibers eines Bild- und Themenportals, wenn den Nutzern ein beliebig verwendbarer Deep Link zur Verfügung gestellt wird und jeder Dritte,dersozudeneingestelltenDateiengelangt,inunmittelbarem Zusammenhang mit den Dateien bei dem Anbieter kostenpflichtige Ausdrucke bestellen kann und die hochladenden Nutzer an dem dadurch erzielten Erlös nicht beteiligt werden. Um eine Störerhaftung von Portalbetreibern ging es u.a. auch in den Entscheidungen des LG Hamburg (67) und des LG Köln (66). In beiden Fällen wurde die Haftung des Betreibers bejaht. 4. Haftung im Zusammenhang mit Werbung In der Cybersky -Entscheidung des BGH (77) geht es um einen Unterlassungsanspruch gegen den Entwickler der Software Cybersky TV. Dieser hatte gezielt damit geworben, dass die Software auch für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann. Darüber hinaus urteilten die Gerichte häufig über -Werbung. Dem BGH (76) zu Folge kann bereits die einmalige unverlangte Zusendung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Zu Werbe- s s.a. Schwerpunkt Sonstige Haftungsfragen Bei Suchmaschinen beschäftigte sich die Rechtsprechung mehrmals mit der Personensuche. So entschied das OLG Stuttgart (32), dass in der Aneinanderreihung sog. Snippets keine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt, da diese erkennbar auf automatisierte Vorgänge zurückgehe. In seinem Urteil zu Resellerverträgen beschäftigte sich der BGH (42) mit dem Umfang des Schadensersatzanspruchs aus 97 UrhG. Der Inhaber eines ebay- Mitgliedskontos haftet laut BGH (86) für Verletzungen, die ein Dritter über sein Konto vornimmt, wenn er es nicht ausreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat. In einem weiteren Urteil setzte sichder BGH (95) mit dem Umfang des Schadensersatzes und der Beweislast bei der Vernichtung von Daten auseinander. CHRISTINE ALTEMARK MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

10 A. Rechtsprechung Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle 1. Haftung des Access-Providers (1) OLG Köln U.v U 223/08 Mitbenutzung fremder Internetzugänge über WLAN (2) LG München U.v HK O 16685/ 08 Keine Haftung des Access-Providers wegen fehlender Blockade von Websites (3) LG Hamburg U.v O 548/08 Access-Provider haftet nicht für Urheberrechtsverletzung des Kunden (4) AG Rendsburg U.v C 941/08 Schadensersatz bei vorzeitiger Abschaltung eines DSL-Anschlusses nach Kündigung durch den Kunden 2. Haftung des Admin-C MMR 2009, 695 CR 2009, 816 m. Anm. Schnabel MMR 2009, 506 (Ls.) = K&R 2009, 272 m. Anm. Moos/Gosche = ZUM 2009, 587 m. Anm. Schnabel MMR 2009, 724 (5) OLG München U.v U 3008/08 Störerhaftung des Admin-C MMR 2010, 261 = BeckRS 2009, (6) OLG Koblenz U.v U 730/08 Störerhaftung des Admin-C bei Domaingrabbing (7) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 1/08 Prüfpflichten und Haftung des Admin-C MMR 2009, 336 (8) OLG Köln U.v U 51/08 Keine Störerhaftung des Admin-C für Markenverletzung (9) LG Stuttgart U.v O 101/08 KfH (10) LG Berlin U.v O 957/07 Haftung des Admin-C bei markenrechtsverletzenden Domainnamen (11) LG Düsseldorf U.v a O 40/08 Haftung des Admin-C für Rechtsverstöße durch geparkte Domains 3. Haftung im Zusammenhang mit Filesharing-Systemen Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains MMR 2009, 271 MMR 2009, 549 = ITRB 2009, 201 m. Anm. Hüsch MMR 2009, 48 = ITRB 2009, 6 m. Anm. Brennecke MMR 2009, 348 MMR 2009, 21 (12) OLG Hamburg U.v U 111/08 Rapidshare II MMR 2010, 51 m. Anm. Breyer (13) OLG Hamburg U.v U 255/07 UseNet II MMR 2009, 405 (14) OLG Hamburg U.v U 113/07 UseNet I MMR 2009, 631 (15) LG Düsseldorf U.v O 594/07 Störerhaftung bei Tauschbörsen BeckRS 2009, (16) LG Hamburg U.v O 93/08 Haftung eines Sharehosting-Dienstes ZUM 2009, 863 (17) LG Hamburg U.v O 472/08 Störerhaftung des Betreibers eines edonkey- MMR 2009, 652 (Ls.) = ZUM-RD 2009, 679 Servers (18) LG Frankfurt/M. U.v O 123/08 Störerhaftung des Betreibers eines edonkey- MMR 2009, 70 Servers (19) AG Frankfurt/M. U.v C 975/08 Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens BeckRS 2009, eines Videofilm in einer Tauschbörse 4. Haftung im Zusammenhang mit Domains (20) BGH U.v VI ZR 210/08 Störerhaftung des Verpächters einer Domain Focus Online MMR 2009, 752 m. Anm. Spieker = K&R 2009, 644 m. Anm. Härting (21) OLG Düsseldorf B.v I-20 U 93/07 Kennzeichenverletzende.com-Domain MMR 2008, 748 = ITRB 2009, 106 m. Anm. Wolff (22) LG Frankfurt/M. U.v O 706/08 Keine Pflicht der DENIC zur Führung von Negativlisten MMR 2009, 704 Lufthansa-Domains (23) LG Hamburg U.v O 115/08 Haftung der DENIC primavita.de MMR 2009, 708 (24) LG Frankfurt/M. U.v O 384/08 Haftung des Plattformbetreibers bei Domain- MMR 2009, 364 Parking (25) LG Frankfurt/M. U.v /3 O 411/08 Keine Störerhaftung der DENIC MMR 2009, 272 (26) LG Düsseldorf U.v a O 77/08 Haftung bei Domain-Parking MMR 2009, 435 (27) LG Düsseldorf U.v c O 146/08 Keine Haftung des Betreibers einer Domain- MMR 2009, 70 Börse für Markenrechtsverletzungen Dritter elena.info (28) LG Hamburg U.v O 274/08 Markenrechtsverletzung bei Domain-Parking MMR 2009, 218 wachs.de (29) LG Berlin U.v O 15/08 Keine Haftung des Domain-Parking-Betreibers MMR 2009, 218 für Markenrechtsverletzung durch Google- AdWords (30) VG Frankfurt/M. B.v L 1829/08.F Aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Webhosting-Unternehmen MMR 2009, 139 bei rechtswidrigen Domaininhalten 5. Haftung im Zusammenhang mit Suchmaschinen (31) KG U.v U 186/07 Keine kennzeichenmäßige Benutzung durch AdWord-Werbung MMR 2009, 69 (32) OLG Stuttgart U.v U 109/08 Keine Haftung für Snippet in Suchmaschinenergebnis MMR 2009, 190 = CR 2009, 187 m. Anm. Dietrich/Nink 8 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

11 Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle (33) OLG Nürnberg B.v W 1128/08 Sperrungsflicht des Suchmaschinenbetreibers MMR 2009, 131 (34) LG Köln U.v O 662/08 Haftung des Personensuchmaschinenbetreibers wegen Foto-Veröffentlichung K&R 2009, 820 (35) LG Hamburg U.v O 867/06 Suchmaschinenhaftung für Snippets MMR 2009, 290 (36) LG Hamburg U.v O 42/06 Google-Bildersuche MMR 2009, 55 (37) LG Braunschweig U.v O 371/08 Störerhaftung für weitgehend passende Keywords 6. Haftung des Betreibers einer Internetauktionsplattform (38) OLG Hamburg U.v U 214/07 Haftung eines Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen ITRB 2009, 29 BeckRS 2009, (39) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 204/02 Störerhaftung wegen Rolex-Plagiat MMR 2009, 402 (40) OLG Köln U.v U 111/08 Haftung eines Auktionshauses für Kunstwerke für Urheberrechtsverletzungen (41) OLG Hamburg U.v U 216/06 Haftung eines Online-Auktionshauses für Markenverletzungen 7. Haftung von Onlinehändlern MMR 2009, 197 = FD-GewRS 2009, m. Anm. Maaßen MMR 2009, 129 m. Anm. Witzmann = FD-GewRS 2008, m. Anm. Schoene (42) BGH U.v I ZR 44/06 Resellervertrag MMR 2009, 762 (43) OLG Brandenburg U.v Kart W 11/09 Account-Sperrung wegen Eigengebots MMR 2009, 767 = ITRB 2009, 271 m. Anm. Kunczik (44) OLG Brandenburg U.v U 37/08 Schadensersatzanspruch bei unberechtigter MMR 2009, 721 Verwendung von Fotos in Internetauktion (45) OLG Brandenburg U.v U 10/07 Schließung eines ebay-accounts wegen unrichtiger Hinweise MMR 2009, 558 (46) OLG Frankfurt/M. U.v U 187/07 Wettbewerbswidrige Preisverschleierung in Onlineangebot (47) OLG Hamm U.v U 48/08 Schadensmindernde Wirkung eines Internet- Restwertangebots CR 2009, 253 = FD-GewRS 2009, m. Anm. Dörre = ITRB 2009, 105 m. Anm. Stadler MMR 2009, 566 (48) LG Düsseldorf U.v O 5/09 Haftung des Online-Buchhändlers Dean Reed MMR 2009, 505 (Ls.) (49) LG Coburg U.v S 69/08 Haftung für Transportrisiko bei abweichender CR 2009, 193 Versendung (50) LG Berlin U.v O 120/08 Keine Haftung des Onlinebuchhändlers für MMR 2009, 580 Urheberrechtsverstoß des Autors (51) LG München I U.v O 1300/08 Verklicken bei Reisebuchung im Internetportal MMR 2009, 291 (Ls.) (52) LG Düsseldorf U.v O 416/06 Verwendung kopierter Fotos für ebay-auktion MMR 2009, Haftung des Betreibers eines Internetportals (53) BGH U.v I ZR 166/07 Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung MMR 12/2009, S. VI im Internet (54) OLG Frankfurt/M. U.v U 139/08 Störerhaftung für Impressums-Verstoß MMR 2009, 194 = ITRB 2009, 28 m. Anm. Stadler (55) OLG Hamm U.v U 25/08 Fahrlässige Urheberrechtsverletzung durch MMR 2009, 435 Video auf Website (56) LG Berlin U.v O 927/08 Haftung des Betreibers eines Onlineportals für ZUM-RD 2009, 460 Suchergebnisse bei Google (57) LG Berlin B.v S 9/08 Nutzung fremder Fotos durch Hochzeitsforum MMR 2009, 364 (58) LG Hamburg U.v O 250/08 Überprüfungspflichten bei Online-Magazin MMR 2009, 580 (59) LG Hamburg B.v O 332/08 Urheberrechtliche Haftung des Betreibers einer MMR 2009, 143 Karikaturen-Website (60) LG Berlin U.v O 536/08 Haftung des Websitebetreibers für integrierte CR 2009, 124 Suchmaschinentreffer (61) LG Koblenz U.v O 484/07 Unzulässiges Schuldnerverzeichnis im Web MMR 2009, 144 (62) LG Köln B.v O 690/07 Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte MMR 2009, Haftung des Betreibers von Video- und Bildportalen (63) KG B.v W 119/08 Störerhaftung für den Austausch von Fotodateien MMR 2010, 203 = AfP 2009, 600 (64) OLG Frankfurt/M. U.v U 21/08 Haftung von Bildarchiven ITRB 2009, 129 m. Anm. Intveen (65) OLG Hamburg U.v U 224/06 Eigene Inhalte im Sinne des TMG Pixum MMR 2009, 721 (Ls.) (66) LG Köln U.v O 173/09 Persönlichkeitsrechtsverletzung in Videoportal MMR 2009, 778 (67) LG Hamburg U.v O 197/08 Haftung des Betreibers eines Videoportals für MMR 2009, 870 offenkundige Verletzung (68) LG Potsdam U.v O 175/08 Störerhaftung ZUM-RD 2009, Haftung des Betreibers von Internetforen (69) OLG Zweibrücken U.v U 139/08 Urheberrechtsverletzung durch Foren- bzw. MMR 2009, 541 Plattformbetreiber (70) OLG Hamburg U.v U 167/07 Haftung des Forenbetreibers für Urheberrechtsverletzung MMR 2009, 479 MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

12 Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle (71) OLG Hamburg U.v U 180/07 Haftung eines Betreibers eines Diskussionsforums NJOZ 2009, 2835 für urheberrechtswidrige Veröffentlichung einer Fotografie Long Island Ice Tea (72) LG Köln U.v O 189/08 Haftung des Betreibers eines Forums für falsche MMR 2009, 218 (Ls.) Tatsachenbehauptungen (73) AG Leipzig B.v C 10291/ Störerhaftung eines Forum-Betreibers wegen MMR 2009, Urheberrechtsverletzung (74) AG Ludwigshafen U.v g C 291/08 Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Forenbeiträgen MMR 2009, 219 (Ls.) (75) AG München U.v C 6791/08 Umfang der Prüfungspflichten eines Forenbetreibers MMR 2008, 782 (Ls.) = ZUM-RD 2009, Haftung im Zusammenhang mit Werbung im Internet (76) BGH B.v I ZR 218/07 Unverlangte Zusendung einer Werbe- MMR 2010, 33 = BB 2009, 2224 m. Anm. Terhaag = WRP 2009, 1330 m. Anm. Sack (77) BGH U.v I ZR 57/07 Störerhaftung bei Werbung für urheberrechtsverletzende Software Cybersky (78) BGH U.v I ZR 6/06 Schadensersatz für unlizenzierte Nutzung von Ausschnitten einer Tonaufnahme (79) OLG Hamm U.v U 192/08 Wiederholungsgefahr bei unverlangter - Werbung (80) OLG Dresden U.v U 1192/08 Störerhaftung des Auftraggebers einer Werbeaktion (81) OLG München U.v U 3629/08 Haftung für Affiliate-Werbung auf jugendgefährdenden Websites MMR 2009, 625 = FD-GewRS 2009, m. Anm. Maaßen MMR 2009, 215 MMR 2009, 769 MMR 2009, 773 MMR 2009, 126 (82) LG Berlin B.v S 8/09 Unzulässige -Werbung Tell-a-Friend ITRB 2009, 265 (83) LG Lübeck B.v T 62/09 Eintrag in Spam-Filter MMR 2009, 868 (84) LG München I B.v O 5012/09 Störerhaftung bei Werbebanner neben urheberrechtswidrigem MMR 2009, 435 Video-Stream (85) LG München I U.v O 8506/07 Schadensersatz wegen Nutzung von Bildern für MMR 2009, 137 m. Anm. Kaufmann Online-Werbezwecke 12. Haftung von Privatpersonen (86) BGH U.v I ZR 114/06 Haftung wegen einer Pflichtverletzung bei der MMR 2009, 391 = CR 2009, 450 m. Anm. Rössel Verwahrung der Zugangsdaten für ein Mitgliedskonto bei ebay Halzband (87) KG B.v W 73/08 Übernahme einer ehrverletzenden Pressemeldung MMR 2009, 482 in private Website (88) LG Düsseldorf U.v O 134/09 Haftung des Internetanschlussinhabers als Täter MMR 2009, 780 m. Anm. Solmecke/Müller für Rechtsverletzungen Dritter (89) LG Hannover U.v O 102/08 Meinungsäußerung in ebay-bewertungsportal MMR 2009, 870 (90) LG Berlin B.v O 829/08 Übernahme einer ehrverletzenden Pressemeldung MMR 2009, 62 in private Webseite (91) LG Leipzig B.v O 383/08 Störerhaftung des Internetanschlussinhabers MMR 2009, Sonstige Haftungsfragen (92) BGH U.v I ZR 109/06 Haftung für Kennzeichenrechtsverletzung durch sog. Affiliates Partnerprogramm (93) BGH U.v V ZR 254/08 Haftung des Netzinhabers, Ausgleichsanspruch nach 76 Abs. 2 Satz 2 TKG (94) BGH U.v I ZR 239/06 Haftung für öffentliches Zugänglichmachen geschützter Vollversion CAD-Software MMR 2009, 827 = CR 2009, 794 m. Anm. Rössel = GRUR 2009, 1167 m. Anm. Matthes/Liedtke = GRUR-Prax 2009, 10 m. Anm. Kefferpütz = K&R 2009, 797 m. Anm. Herrmann MMR 2009, 831 m. Anm. Boms MMR 2009, 756 m. Anm. Kaufmann (95) BGH U.v VI ZR 173/07 Schadensersatz für Datenvernichtung MMR 2009, 250 = CR 2009, 286 m. Anm. Hilber/ Busche = ITRB 2009, 98 m. Anm. Rössel =JZ 2009, 744 m. Anm. Schiemann = LMK 2009, m. Anm. Marly = ZfSch 2009, 322 m. Anm. Diehl (96) KG U.v U 26/09 Zur Haftung des Geldkuriers beim Phishing MMR 2010, 128 = ZIP 2009, 2331 (97) OLG München U.v U 5696/07 Haftung für Link auf illegale Kopier-Software MMR 2009, 118 = FD-GewRS 2008, m. Anm. Maaßen (98) OLG Hamburg U.v U 151/07 Stadtplankarten-Ausschnitte MMR 2009, 133 (99) OLG Düsseldorf U.v I-15 U 180/05 Meinungsäußerung im Internetforum MMR 2009, 69 (100) LG Hamburg U.v O 85/09 Störerhaftung des Host-Providers bei Veröffentlichung MMR 2010, 60 eines ungeschwärzten Urteils (101) LG Aachen U.v S 226/08 Keine Haftung wegen Firmenfortführung durch K&R 2009, 816 Nutzung des Namens einer Internetplattform Zu internationalen Aspekten der Haftung s. die Tabelle in Schwerpunkt Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

13 B. Literatur Verfasser Titel Fundstelle (1) Auer-Reinsdorff Affiliate-Marketing und Suchstichwörter ITRB 2009, 277 (2) Breyer Verkehrssicherungspflichten von Internetdiensten im Lichte der Grundrechte MMR 2009, 14 (3) Engels/Jürgens/ Kleinschmidt Multimedia und elektronische Presse AfP 2009, 473 (4) Hoffmann Die Entwicklung des Internet-Rechts bis Mitte 2009 NJW 2009, 2649 (5) Hossenfelder Onlinebanking und Haftung CR 2009, 790 (6) Kindt Grundrechtsschutz für Raubkopierer und Musikpiraten? MMR 2009, 147 (7) Klatt Die Kerngleichheit als Grenze der Prüfungspflichten und der Haftung des Hostproviders ZUM 2009, 265 (8) Kondziela Staatsanwälte als Erfüllungsgehilfen der Musik- und Pornoindustrie? Akteneinsicht in Filesharing-Verfahren MMR 2009, 295 (9) Leitgeb Virales Marketing Rechtliches Umfeld für Werbefilme auf Internetportalen wie YouTube ZUM 2009, 39 (10) Lensing-Kramer/ Ruess Markenrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Auktionsportalen im Rechtsvergleich. Deutschlandals Vorbild für Europa? (11) Mühlberger Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung GRUR 2009, 722 GRUR 2009, 1022 (12) Rau/Behrens Catch me if you can... Anonymisierungsdienste und die Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen K&R 2009, 766 (13) Verweyen Grenzen der Störerhaftung in Peer to Peer-Netzwerken MMR 2009, 590 Zu internationalen Aspekten der Haftung s. die Tabelle in Schwerpunkt 13. IV. Schwerpunkt 4: Onlinewerbung und Lauterkeitsrecht Das Jahr 2009 war in Bezug auf das Wettbewerbsrecht und den Bereich der Onlinewerbung zum einen durch die Novellierung des UWG zum geprägt, zum anderen durch die erneuten Änderungen des UWG zur Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen 9 zum Wie bereits im Jahr 2008, beschäftigten Fragen der Telefonwerbung und des Spammings auch 2009 wieder ausführlich die Gerichte. Weitere Dauerbrenner waren daneben die Themen Keyword Advertising, Abofallen sowie Mitbewerberbehinderung im Multimediabereich. 1. Spam und Telefonwerbung Im Bereich der unverlangten Zusendung von Werbe- s legte der BGH (1) erstmals fest, dass schon die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe- einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen könne. Leider entschied das Gericht in diesem Zusammenhang nicht darüber, wie dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist. Es fehlte im vorliegenden Fall nach seiner Ansicht an der erforderlichen Mitbewerbereigenschaft. Kritisch, aber im Ergebnis zustimmend hierzu äußerte sich Sack (10), der jedoch noch weitere individualschützende Rechtsmittel gegen unverlangte -Werbung über den Weg des Deliktsrechts diskutierte. Ebenfalls ein relevantes Thema war die Frage, wann die für eine lautere Telefonwerbung erforderliche Einwilligung vorliegt. Grundsätzlich wurde durch die Anfang August 2009 erfolgte 4. UWG-Änderung i.r.d. Umsetzung des Gesetzes gegen unlautere Telefonwerbung die Stellung der Verbraucher gestärkt: Nach 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bedarf es nun einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung in den werblichen Anruf. Ausführlicher mit dieser gesetzlichen Neuerung beschäftigt sich u.a. Lettl (5). Zu tk-rechtlichen Aspekten s. Schwerpunkt 8. 8 BGBl. I 2008, S BGBl. I 2009, S BGH MMR 2009, 326 m. Anm. Hoeren. 2. Mitbewerberbehinderung Oftmals mussten sich die Gerichte im Jahr 2009 mit Fällen auseinandersetzen, in denen es um Mitbewerberbehinderung i.s.d. 4 Nr. 10 UWG ging. Dabei war zum einen die Technik des sog. Screen-Scraping ein neues Thema: Hierbei werden durch ein Programm oder über eine Website eines Drittanbieters gezielt Daten von vielen Websites anderer Anbieter extrahiert, um dem Nutzer eine Übersicht des Angebots zu präsentieren und z.b. Preisvergleiche ermöglichen zu können. Besonders bekannt ist dieses Verfahren bereits im Bereich der Flugreisenbuchung. Sowohl das OLG Frankfurt/M. (13) als auch das OLG Hamburg (12) hielten ein solches Vorgehen für rechtlich zulässig; dem schließt sich Deutsch (11) an. Zu urheberrechtlichen Aspekten s. Schwerpunkt 6. Weiterhin war auch die Behinderung eines Mitbewerbers durch weisungswidrige Ausführung einer Kundenorder ein oft vor den Gerichten anzutreffendes Thema. Relevant wurde diese Verhaltensweise vor allem im Bereich der Telefondienste. So beschäftigte sich der BGH (8)mitderFrage,obeseineunlautereBehinderungdarstellt, wenn ein Anbieter von Telefondienstleistungen bewusst entgegen einer Weisung des KundendessenAnschlusssoeinstellt, dass keine Dienstleistungen anderer Anbieter, sondern nur die eigenen in Anspruch genommen werden können. Er bejahte hier die unlautere gezielte Behinderung. Ebenso entschied das KG (10), wenn in einer ähnlichen Konstellation der Anbieter auf Grund einer mangelhaften firmeninternen Infrastruktur nicht schnell genug auf den Widerruf des Kunden reagierte, gleichzeitig aber dessen Auftrag noch ausführte und dadurch Mitbewerber behinderte. 3. Keyword Advertising Der BGH befasste sich in den drei Fällen Bananabay, 10 pcb (20) und Beta Layout (19) mit der marken- sowie wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung fremder Markennamen und Geschäftsbezeichnungen für die eigene Werbung. Dabei kam er in der Entscheidung Beta Layout zu dem Schluss, dass die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Schlüsselwort bei einer entsprechenden, nicht auf das Kennzeichen Bezug nehmenden Gestaltung der Werbung und einer Kenntlichmachung als Anzeige weder unter MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

14 dem Gesichtspunkt der Rufanlehnung noch dem der Mitbewerberbehinderung durch Rufausbeutung oder Kundenfang unlauter sei. In der Entscheidung pcb wurden lauterkeitsrechtliche Ansprüche dagegen nur sehr kurz vom BGH diskutiert. Die Sache Bananabay legte er dem EuGH wegen einer notwendigen Auslegung der Markenrichtlinie (RL 89/104/EWG) zur Vorabentscheidung vor. Eine Vorlage auch der Beta Layout -Entscheidung hielt er für nicht geboten, auch wenn dies nach Ansicht Ohlys (15) durchaus möglich gewesen wäre. Grundsätzlich lässt sich beim Thema Schlüsselwortwerbung in Rechtsprechung und Literatur die Tendenz erkennen, lauterkeitsrechtliche Ansprüche zu verneinen, zumindest solange die geschaltete Werbung eindeutig als solche gekennzeichnet ist. Zu kennzeichenrechtlichen Aspekten s. Schwerpunkt 5, und zu internationalen Aspekten s. Schwerpunkt Missbräuchliche Abmahnungen Das Thema des Abmahnungsmissbrauchs nahm 2009 nicht nur in der Diskussion unter juristischen Laien großen Raum ein. Auch wenn bei der Frage, ob eine Abmahnung rechtmissbräuchlich, da aus sachfremden Motiven erfolgt, grundsätzlich eine Wertung im Einzelfall vorzunehmen ist, ließ sich doch im letzten Jahr die Tendenz erkennen, dass die Gerichte die Rechtsmissbräuchlichkeit immer dann bejahten, wenn die Anzahl der Abmahnungen außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Abmahnenden stand und neben den reinen Abmahnkosten ein immer gleichbleibender pauschalierter Schadensersatzbetrag gefordert wurde oder andere auffällige Umstände wie kollusives Zusammenwirken von Abmahnendem und Anwalt hinzutraten. So hatte beispielsweise in einem Fall des OLG Hamm (26) der Abmahnende seinen eigenen Neffen als Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt. Eine Zusammenfassung dieser Grundsätze findet sich im Aufsatz von Solmecke/Dierking (18). 5. Notwendige (Preis-)Angaben und Abofallen Das Hauptthema im Bereich der notwendigen (Preis-)Angaben waren die sog. Abofallen. Hierbei wird dem Nutzer im Internet suggeriert, er nehme eine unentgeltliche Leistung in Anspruch, obwohl er tatsächlich einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag abschließt. Dabei kristallisierte sich in diversen Urteilen heraus, dass der Verbraucher nicht immer dann bereits mit einer Kostenpflichtigkeit des Angebots zu rechnen hat, wenn er aufgefordert wird, seinen korrekten Namen und seine Adressdaten anzugeben. In den vorliegenden Urteilen des OLG Frankfurt/M. (42, 43) hatte der Anbieter die Notwendigkeit jener Angaben nämlich zunächst sehr geschickt mit einer Möglichkeit zur Gewinnspielteilnahme begründet. Auch reicht ein über den anstehenden Vertragsschluss aufklärender Sternchenhinweis nicht aus, um den Wettbewerbsverstoß abzuwenden, wenn dieser Hinweis entweder an einer Stelle platziert ist, an der der Nutzer keine weiterführenden Informationenzu einemvertragsschluss erwartet, oder bei einer Blickfangwerbung an einer Stelle sitzt, die nicht am Blickfang teilnimmt, wie in einem Fall des OLG Koblenz (39). Einen guten Überblick über die Vorgehensweise der Anbieter bei solchen Abofallen und die rechtliche Bewertung gebenbuchmann/majer/hertfelder/vögelein (21). Zu strafrechtlichen Aspekten s. Schwerpunkt Allgemeines Wettbewerbsrecht Erneut tauchte im Jahr 2009 im Bereich des Affiliate-Marketing die Frage auf, ob ein Werbender wettbewerbsrechtlich belangt werden kann, wenn seine Werbung auf einer Website geschaltet wird, die u.a. jugendgefährdende Inhalte enthält. Das OLG München (63) entschied hier, dass der Werbende, sollte er nach einer Information über die Rechtsverstöße des Affiliates die Werbung nicht entfernen, eine lauterkeitsrechtliche Verkehrspflicht verletze und dadurch selbst zum Täter eines Wettbewerbsverstoßes werde. JULIA SEILER A. Rechtsprechung Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle 1. Spam und Telefonwerbung (1) BGH B.v I ZR 218/07 Eingriff in den Gewerbebetrieb bereits durch MMR 2010, 33 einmalige unverlangte Zusendung einer -Werbung II (2) OLG Köln U.v U 1/09 Anrufe bei Telefonkunden nach Anbieterwechsel MMR 2009, 860 (3) OLG Hamburg U.v U 260/08 Einwilligung in Telefonwerbung im Rahmen MMR 2009, 557 eines Gewinnspiels (4) OLG Hamm U.v U 190/08 Mutmaßliches Interesse Gewerbetreibender MMR 2009, 559 (5) OLG Köln U.v U 41/08 Telefonische demoskopische Kundenbefragung MMR 2009, 267 unzulässig (6) LG Ulm U.v O 39/09 Kein Einverständnis für Faxwerbung durch Nummernbekanntgabe WRP 2009, 1018 auf der Homepage (7) LG Essen U.v O 368/08 Newsletter-Zusendung bei Verwendung eines MMR 2009, 504 (Ls.) = GRUR-RR 2009, 353 Single-Opt-in-Verfahrens Zu tk-rechtlichen Aspekten der Telefonwerbung s.a. Schwerpunkt Mitbewerberbehinderung (8) BGH U.v I ZR 119/06 Mitbewerberbehinderung durch bewusste auftragswidrige Durchführung einer Kundenorder Änderung der Voreinstellung II (9) BGH U.v I ZR 74/06 Wettbewerbswidriger Schleichbezug bundesligakarten.de (10) KG B.v W 59/09 Systematische Nichtberücksichtigung verbraucherrechtlicher Widerrufe MMR 2010, 248 m. Anm. Schulze zur Wiesche = GRUR 2009, 876 MMR 2009, 108 = GRUR 2009, 173 m. Anm. Heermann = K&R 2009, 110 m. Anm. Soldner/ Janka = CR 2009, 175 m. Anm. Bandehzadeh/ Plog = NJW 2009, 1504 m. Anm. Frobenius MMR 2009, 694 (11) OLG Köln U.v U 223/08 Kommerzielles WLAN-Sharing MMR 2009, 695 m. Anm. Mantz = CR 2009, 576 m. Anm. Poleacov (12) OLG Hamburg U.v U 101/08 Kein Rechtsverstoß durch Screen-Scraping MMR 2009, Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

15 Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle (13) OLG Frankfurt/M. U.v U 221/08 Vermittlung von Flugtickets durch Screen- Scraping MMR 2009, 400 (14) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 202/07 Änderung der Voreinstellung MMR 2009, 565 (15) OLG Frankfurt/M. U.v U 176/07 Wettbewerbswidrige Änderung der Voreinstellung (16) OLG Frankfurt/M. U.v U 197/07 Gezielte Behinderung durch Wahl einer ähnlichen Telefonnummer MMR 2009, 566 (17) OLG Hamm U.v U 37/08 Hausverbot im Internet MMR 2009, 269 MMR 2009, 869 (Ls.) = GRUR-RR 2009, 65 (18) LG Essen U.v O 69/09 Internetvertrieb von Bundesligakarten MMR 2009, 504 (Ls.) = K&R 2009, 418 m. Anm. Soldner/Friedrichson Zu urheberrechtlichen Aspekten des Screen-Scraping s.a. Schwerpunkt Keyword Advertising und Metatags (19) BGH U.v I ZR 30/07 Kein unlauteres Verhalten durch Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen als AdWords Beta Layout (20) BGH U.v I ZR 139/07 Kein unlauteres Verhalten durch Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Keyword pcb MMR 2009, 329 m. Anm. Hoeren = CR 2009, 328 m. Anm. Backu = ZUM 2009, 562 m. Anm. Kummermehr MMR 2009, 331 m. Anm. Hoeren = CR 2009, 323 m. Anm. Backu (21) OLG Frankfurt/M. B.v W 29/09 Verwendung eines Kennzeichens im Blog MMR 2009, 401 (22) KG U.v U 186/07 Kein Wettbewerbsverstoß durch AdWord- MMR 2009, 69 (Ls.) = GRUR-RR 2009, 65 Werbung europamöbel (23) KG U.v U 163/07 Kein Wettbewerbsverstoß durch Keyword- MMR 2009, 47 Advertising bei Kenntlichmachung als Anzeige (24) LG Braunschweig U.v O 250/08 Nutzung von Firmennamen durch Rechtsanwälte MMR 2009, 291 (Ls.) (022) Zu AdWords s.a. Schwerpunkt 5 und Schwerpunkt Missbräuchliche Abmahnungen (25) OLG Hamm U.v U 216/08 Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnung MMR 2009, 865 im Onlinehandel (26) OLG Hamm U.v U 211/08 Rechtsmissbräuchliche Abmahnung eines ebay- MMR 2009, 474 Shops (27) KG B.v W 371/07 Missbräuchliche Gerichtsstandswahl MMR 2009, 69 (Ls.) = K&R 2008, 252 (28) LG Bielefeld U.v O 34/08 Indizien für Rechtsmissbrauch einer Abmahnaktion MMR 2009, 364 (Ls.) (29) LG Würzburg U.v O 1631/08 Abmahnungen der webdiscount4you Ltd. rechtsmissbräuchlich MMR 2009, 200 m. Anm. Faustmann (30) LG Bückeburg U.v O 62/08 Missbräuchliche Abmahnung eines ebay-händlers (31) AG Schleiden U.v C 158/08 Rechtsmissbräuchliche Abmahnung MMR 2009, 219 Zu Abmahnungen s.a. Schwerpunkt Notwendige (Preis-)Angaben und Abofallen (32) BGH U.v I ZR 14/07 Wettbewerbsverstoß bei Zuwiderhandlung gegen MMR 2009, 836 PAngV 0,00 Grundgebühr (33) BGH U.v I ZR 194/06 Offline-Verweis auf Website mit Teilnahmebedingungen Geld-zurück-Garantie II MMR 2009, 840 (34) BGH U.v I ZR 163/06 Verpflichtung zur Grundpreisangabe im Internet Dr. Clauder s Hufpflege (35) BGH U.v I ZR 55/06 Umfang der Preisangaben bei Verkauf von Mobiltelefon mit Prepaid-Card XtraPac (36) BGH U.v I ZR 139/05 Preisangaben bei Werbung für Telefontarif Telefonieren für 0 Cent! MMR 2009, 144 (Ls.) = ITRB 2008, 202 m. Anm. Intveen MMR 2009, 690 = K&R 2009, 651 m. Anm. Buchmann MMR 2009, 766 MMR 2009, 113 (37) OLG Hamburg U.v U 13/08 Keine grundsätzliche Irreführung durch Angabe MMR 2010, 185 = WRP 2009, 1305 Gratis SMS bei anschließender automatischer Überführung in Vertrag (38) OLG Hamm U.v U 213/08 Kein Bagatellverstoß bei Verletzung der Impressumspflicht MMR 2009, 552 durch Onlinehändler (39) OLG Koblenz U.v U 1173/08 Werbung mit getarntem Probeabo wettbewerbswidrig MMR 2009, 475 (40) KG U.v U 162/07 Buchungsgebühr bei Online-Ticketverkauf MMR 2009, 773 (41) KG U.v U 48/08 Nachteilige irreführende Angabe MMR 2009, 259 (42) OLG Frankfurt/M. U.v U 187/07 Notwendige Preisangaben bei Download-Angeboten CR 2009, 253 zur Vermeidung einer Abofalle (43) OLG Frankfurt/M. U.v U 186/07 Kostenfalle im Internet MMR 2009, 341 (44) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 125/08 Erheblichkeit einer unterlassenen Vornamensnennung im Impressum MMR 2009, 266 MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

16 Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle (45) OLG Karlsruhe U.v U 90/07 Preisangabenpflicht bei Internetwerbung MMR 2009, 363 (Ls.) = GRUR-RR 2009, 147 (46) OLG Hamburg B.v U 225/07 Erkenn- und Wahrnehmbarkeit von Preisangaben im Internet CR 2009, 683 (47) OLG Frankfurt/M. U.v U 85/07 Liefer- und Versandkostenangabe MMR 2009, 69 (Ls.) = K&R 2008, 462 (48) LG Hamburg U.v O 17/09 Preisangaben in Online-Buchungssystem MMR 2009, 722 (Ls.) = VuR 2009, 354 (49) LG Hamburg U.v O 196/08 Nicht verbrauchte Prepaid-Guthaben MMR 2009, 142 (Ls.) Zu strafrechtlichen Aspekten bei Abofallen s.a. Schwerpunkt Allgemeines Wettbewerbsrecht (50) BGH U.v I ZR 147/06 Unlautere Werbung mit Gewinnspielteilnahme für Vermittler Winteraktion (51) BGH U.v I ZR 114/06 Haftung des Inhabers eines ebay-kontos bei rechtsverletzender Benutzung durch einen Dritten Halzband MMR 2009, 798 (Ls.) = EWiR 2010, 33 m. Anm. Just MMR 2009, 391 = CR 2009, 450 m. Anm. Rössel = EWiR 2009, 453 m. Anm. Beyerlein (52) BGH U.v I ZR 3/06 Handeln im geschäftlichen Verkehr beim Anbieten MMR 2009, 538 von Waren auf Internet-Plattform Ohrclips (53) BGH U.v I ZR 58/06 Beachtlichkeit eines schriftlich eingeblendeten MMR 2009, 469 Hinweises im Fernsehen Fußpilz (54) OLG Stuttgart U.v U 21/09 Irreführung durch Bezeichnung als Tier-Apotheke MMR 2010, 105 (Ls.) = WRP 2009, 1580 (55) OLG Hamm U.v U 19/09 Lieferung innerhalb 24 Stunden MMR 2009, 861 (56) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 77/ Freiminuten als Startgeschenk MMR 2009, 864 (57) OLG Stuttgart U.v U 47/08 Videoplattform für Amateursportveranstaltungen MMR 2009, 395 m. Anm. Maume hartplatzhelden.de (58) OLG Hamm U.v U 167/08 Lieferzeit auf Nachfrage in Onlineshop-Werbung MMR 2009, 555 (59) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 226/08 Werbung mit Ortsbezug MMR 2009, 477 (60) OLG München U.v U 3255/08 Werbeangabe Kein Telekom-Anschluss notwendig MMR 2009, 562 (61) OLG Frankfurt/M. U.v U 139/08 Verkehrspflicht zur Eindämmung von Impressumspflichtverstößen MMR 2009, 194 (62) OLG München U.v U 1669/08 Sportwetten im Übergangszeitraum MMR 2009, 195 (63) OLG München U.v U 3629/08 Affiliate-Werbung auf jugendgefährdenden MMR 2009, 126 Internetseiten (64) OLG Düsseldorf U.v I-20 U 123/08 Irreführung durch falschen Copyright-Hinweis MMR 2009, 869 (Ls.) = NJW 2009, 789 (65) KG B.v W 248/08 Erstbegehungsgefahr bei unzulässigen Klauseln in Auktionsangebot MMR 2009, 344 (66) OLG Hamburg U.v U 216/06 Haftung eines Online-Auktionshauses für Markenverletzungen (67) LG Köln U.v O 374/08 Keine unlautere Nachahmung einer Webseite trotz unübersehbarer Übereinstimmungen MMR 2009, 129 (Ls.) m. Anm. Witzmann = MarkenR 2008, 532 m. Anm. Fiebig MMR 2009, 640 (68) LG Mannheim U.v O 268/08 AGB von Download-Angeboten MMR 2009, 568 = CR 2009, 818 m. Anm. Mankowski (69) LG Köln U.v O 15/08 Irreführende Werbung mit Datenübertragungsgeschwindigkeiten MMR 2009, 217 (Ls.) = CR 2009, 19 B. Literatur Verfasser Titel Fundstelle 1. Spam und Telefonwerbung (1) Bernreuther Neues zur Telefonwerbung WRP 2009, 390 (2) Ernst Die Einwilligung in belästigende telekommunikative Werbung nach neuer Rechtslage in UWG und BDSG WRP 2009, 1455 (3) Hecker Neue Regeln gegen unerlaubte Telefonwerbung K&R 2009, 601 (4) Köhler Neue Regelungen zum Verbraucherschutz bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen NJW 2009, 2567 (5) Lettl Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher nach 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG n.f. WRP 2009, 1315 (6) von Nussbaum/ Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nach dem Payback-Urteil MMR 2009, 372 Krienke (7) Pauli Die Einwilligung in Telefonwerbung per AGB bei der Gewinnspielteilnahme WRP 2009, 1192 (8) Pauli Direktmarketing und die Gewinnung von Kundendaten: Ist die Veranstaltung eines Gewinnspiels ein geeigneter WRP 2009, 245 Weg? (9) Plath/Frey Telefonwerbung nach dem Cold-Calling-Gesetz ITRB 2009, 227 (10) Sack Individualschutz gegen unlauteren Wettbewerb WRP 2009, 1330 Zu tk-rechtlichen Aspekten der Telefonwerbung s.a. Schwerpunkt Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

17 Verfasser Titel Fundstelle 2. Mitbewerberbehinderung (11) Deutsch Die Zulässigkeit des so genannten Screen-Scraping im Bereich der Online-Flugvermittler GRUR 2009, 1027 (12) Dienstbühl Die Ausweitung der Beauftragtenhaftung am Beispiel des Telekommunikationsresales CR 2009, 568 (13) Körber/Heinlein Das Ticket-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf den Handel mit Eintrittskarten WRP 2009, 266 (14) Vander Gezielte Behinderung bei teilidentischer Rufnummer K&R 2009, 167 Zu urheberrechtlichen Aspekten des Screen-Scraping s.a. Schwerpunkt Keyword Advertising und Metatags (15) Ohly Keyword-Advertising auf dem Weg von Karlsruhe nach Luxemburg GRUR 2009, 709 (16) Ott Die Entwicklung des Suchmaschinen- und Hyperlinkrechts im Jahr 2008 WRP 2009, 351 Zu AdWords s.a. Schwerpunkt 5 und Schwerpunkt Missbräuchliche Abmahnungen (17) Reinholz Richtig abmahnen ITRB 2009, 180 (18) Solmecke/ Dierking Zu Abmahnungen s.a. Schwerpunkt 12. Die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen MMR 2009, Notwendige (Preis-)Angaben und Abofallen (19) Armgardt Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht: Unwirksame AGB-Klauseln im Licht der neueren Rechtsprechung zum UWG und zur UGP-Richtlinie WRP 2009, 122 (20) Blasek Versteckte Preisangaben im Internet GRUR-RR 2009, 241 (21) Buchmann/Majer/ Hertfelder/Vögelein (22) Meyer-van Raay/ Deitermann Vertragsfallen im Internet Rechtliche Würdigung und Gegenstrategien NJW 2009, 3189 Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? VuR 2009, 335 (23) Schützle Fernabsatzrechtliche Informationspflichtverstöße immer spürbar CR 2009, 443 (24) Sobola Preisangaben bei Geschäften im Internet ITRB 2009, 165 Zu strafrechtlichen Aspekten bei Abofallen s.a. Schwerpunkt Allgemeines Wettbewerbsrecht (25) Ehmann Monopole für Sportverbände durch ergänzenden Leistungsschutz? GRUR Int 2009, 659 (26) Fesenmair Mit den Hartplatzhelden zu einem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für die Veranstalter von Sportevents? NJOZ 2009, 3673 (27) Janal Lauterkeitsrechtliche Betrachtungen zum Affiliate-Marketing CR 2009, 317 (28) Koch/Krämer Die Verwertung von Amateurfußballspielen im Internet SpuRt 2009, 224 (29) Lettl Das neue UWG GRUR-RR 2009, 41 (30) Ohly Leistungsschutz durch die Hintertür CaS 2009, 148 (31) Paal Mediale Verwertung von Sportveranstaltungen und Leistungsschutz CR 2009, 438 (32) Schirmbacher UWG 2008 Auswirkungen auf den E-Commerce K&R 2009, 433 V. Schwerpunkt 5: Domain- und Kennzeichenrecht Im Domain- und Kennzeichenrecht war das Hauptthema wie bereits in den letzten Jahren die Zulässigkeit von Google Ad- Words. Neben einer Änderung der Vergabepraxis der DENIC hat es auch wieder einige höchstrichterliche Entscheidungen, insbesondere zur Priorität bei Gleichnamigen, gegeben. Ein weiterer Schwerpunkt lag im Berichtszeitraum 2009 auf Notar- und Rechtsanwaltsdomains. 1. Google AdWords Der BGH hat sich Anfang 2009 mit der Zulässigkeit von Google AdWords befasst. Da die Regelungen zur Marke auf der Markenrichtlinie (RL 89/104/EWG) beruhen, musste der BGH (4) dem EuGH die Frage vorlegen, ob in der Verwendung einer fremden Marke als Keyword eine markenmäßige Benutzung zu sehen ist. Inzwischen hat der EuGH 11 entschieden, dass Google selbstkeine Markenverletzung begeht. Die Verwendung des Kennzeichens durch den Werbenden stellt hingegen eine markenmäßige Benutzung dar. Die nationalen Gerichte müssen allerdings immer im 11 EuGH, U. v Rs. C 236/08 bis C 238/08, MMR 2010, OLG Frankfurt/M. MMR 2008, 609 m. Anm. Welzel. Einzelfall beurteilen, ob auch die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird und der Markeninhaber deshalb gegen den Werbenden vorgehen kann. Ob die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Keyword eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, hat der BGH (3) offengelassen, weil wegen der deutlichen Trennung von Trefferliste und Anzeige jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vorlag. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnung nicht auf harmonisiertem Recht beruht, kam eine Vorlagefrage nicht in Betracht. Bei Verwendung von Gattungsbegriffen liegt nach Ansicht des BGH (2) keine kennzeichenmäßige Benutzung vor. Entsprechend der praktischen Bedeutung wurde die Thematik auch in der Literatur ausgiebig behandelt. Ohly (4) gibt z.b. einen Ausblick auf die Entscheidung des EuGH und befasst sich zudem mit wettbewerbsrechtlichen Aspekten. Engels (1) zeigt noch offene Problemkreise auf. Zur wettbewerbsrechtlichen Situation s. Schwerpunkt 4, und zu internationalen Aspekten s. Schwerpunkt Vergabepraxis der DENIC In der Vergabepraxis der DENIC ist es zu einer spektakulären Änderung gekommen. Auslöser war die Entscheidung des OLG Frankfurt/M., 12 wonach der VW-Konzern einen kartellrechtlichen Anspruch auf Registrierung der Domain vw.de hat. Als Reaktion darauf hat die DENIC viele Einschränkungen bei der MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

18 Registrierung abgeschafft. So dürfen seit dem auch ein- und zweistellige Domains, reine Zifferndomains sowie Domains, die Kfz-Kennzeichen oder anderen Top-Level-Domains entsprechen, registriert werden. Die beiden Entscheidungen des LG Frankfurt/M. (40, 43) zur Registrierung von Kfz-Domains sind deshalb als überholt anzusehen. 3. Kennzeichenrecht Neben einem Schutz vor Domains geht es immer wieder auch um den Schutz von Domains. Die bloße Domain an sich ist kein schutzfähiges Kennzeichenrecht. Allerdings kann die Domain Gegenstand eigener Kennzeichenrechte sein. Der BGH (11) hat geurteilt, dass ein Schutz als Werktitel erst mit Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels in Betracht kommt. Für eine Vorverlagerung des Schutzes durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Ankündigung auf der Website jedenfalls nicht aus. Eichelberger (9) befasst sich in seiner Urteilsbesprechung ausführlich mit der Frage, wann eine Domain Werktitelschutz genießen kann. Nach Ansicht des LG Hamburg (21) kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen bereits mit der zeichenmäßigen Benutzung eines als Herkunftshinweis verwendeten unterscheidungskräftigen Zeichens als Bestandteil einer -Adresse sowie der späteren Benutzung des Zeichens als Domain entstehen. Eine Verkehrsgeltung ist bei unterscheidungskräftigen Zeichen gerade nicht erforderlich. Ein weiterer Aspekt des Schutzes von Domains ist der Umgang mit Dispute-Einträgen. Diese werden von der DENIC eingerichtet, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Domain Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden. Folge ist u.a., dass die Domain nicht mehr weiterübertragen werden kann. Das LG Köln (18) folgte inhaltlich einem Urteil des OLG Köln 13 und entschied, dass dem Domaininhaber bei unberechtigten Dispute-Einträgen ein Löschungsanspruch zusteht. 4. Namensrecht In Fortsetzung seines grundke -Urteils 14 zu Treuhanddomains hat der BGH (23) entschieden, dass sich ein Domaininhaber ohne eigene Kennzeichenrechte auch dann auf das aus dem Vornamen resultierende Namensrecht seines Auftraggebers berufen kann, wenn der Vorname die erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist. Voraussetzung ist aber, dass für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter der Domain der Internetauftritt des Namensträgers erfolgt. Namensträger können ihr Recht nicht durchsetzen, wenn es sich bei dem Namen um einen Gattungsbegriff handelt. In diesen Fällen kommt es zu keiner Zuordnungsverwirrung, sodass es beim Prioritätsgrundsatz bleibt. Die Gemeinde Welle hatte deshalb vor dem LG Köln (18) keinen Erfolg. Aus den gleichen Gründen hatteauch HerrWachs vordemlg Hamburg (26) das Nachsehen. 5. Notar- und Rechtsanwaltsdomains Im Berichtszeitraum waren vermehrt Notar- und Rechtsanwaltsdomains Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Der BGH (28) sah in der Domain notar-in-rostock.de keinen Verstoß gegen 29 BNotO. Zwar dürfen nach den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (BNotK) 15 grundsätzlich keine Domains mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombiniert werden. Die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern hatte diese Empfehlungen allerdings noch nicht in eigenes Satzungsrecht umgesetzt. Das OLG Hamm (29) hat entschieden, dass die Benutzung einer Domain anwaltskanzlei-ortsname.de keine nach 3, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt. Damit distanzierte es sich von seiner Tauchschule-Dortmund -Entscheidung. 16 Die Verwendung des Begriffs Prädikatsanwälte für ein Internetportal ist nach Ansicht des LG Regensburg (30) unlauter i.s.v. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UWG, wenn dort auch Anwälte aufgeführt werden, die lediglich ein befriedigendes Staatsexamen haben. Durch die Benutzung des Wortes ebay als Bestandteil von Domains, wie z.b. ebayrecht.de oder rechtsberatung-ebay.de, werden nach einem Urteil des LG Hamburg (31) die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens ebay ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.s.v. 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG ausgenutzt. 6. Rechtsdurchsetzung Bei markenrechtlichen Ansprüchen kommt nach dem BGH (32) ein Löschungsanspruch grundsätzlich nicht in Betracht, da es kaum denkbar ist, dass eine Domain unabhängig von dem Inhalt der Website Kennzeichenrechte verletzt. Im Falle des unlauteren Domain-Grabbings nach 4 Nr. 10 UWG kann nach einem Urteil des LG Hamburg (36) allerdings die Löschung und Dekonnektierung der Domain verlangt werden. Zum Umfang des Verbotstenors bei Tippfehlerdomains hat das OLG Hamburg (33) entschieden, dass dabei nicht auf die im Wettbewerbsrecht entwickelte Kerntheorie zurückgegriffen werden kann, da ansonsten gerichtliche Verbote in Kennzeichenrechtsstreitigkeiten konturlos würden und keine Rechtssicherheit bieten könnten. Ein derartiges Verbot erstreckt sich deshalb nicht ohne weiteres auf Tippfehler-Domains mit anderen Fehlern bzw. Buchstabenreihenfolgen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat das AG Frankfurt/M. (37) zum ersten Mal geurteilt, dass die DENIC nicht Drittschuldnerin i.s.d. 829 ZPO ist. JOHANNES GRÄBIG 13 OLG Köln MMR 2006, 469 m. Anm. Utz. 14 BGH MMR 2007, 594 m. Anm. Hoeren. 15 Veröffentlicht in DNotZ 2003, 393, abrufbar unter: downloads/richtlinien/empfehlungen_bnotk.pdf (Stand: 3/2010). 16 OLG Hamm MMR 2003, 471 m. Anm. Karl. A. Rechtsprechung Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle 1. Google AdWords (1) GA beim EuGH Schlussanträge v Rs. C-236/08 bis C-238/08 Google AdWords MMR 2009, 797 (Ls.) (2) BGH U.v I ZR 139/07 Generischer Teil einer Marke als Keyword PCB-Pool (3) BGH U.v I ZR 30/07 Fremdes Unternehmenskennzeichen als Keyword Beta-Layout MMR 2009, 331 m. Anm. Hoeren = CR 2009, 323 m. Anm. Backu MMR 2009, 329 m. Anm. Hoeren = CR 2009, 328 m. Anm. Backu = ZUM 2009, 562 m. Anm. Kummermehr 16 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

19 Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle (4) BGH B.v I ZR 125/07 Keyword wortidentisch mit Marke Bananabay MMR 2009, 326 m. Anm. Hoeren = CR 2009, 330 m. Anm. Backu (5) OLG Braunschweig U.v U 138/08 Markenrechtsverstoß durch weitgehend passende Keywords (6) KG U.v U 186/07 Keine kennzeichenmäßige Benutzung durch AdWord-Werbung europamöbel (7) KG U.v U 163/07 Keine Kennzeichenverletzung durch AdWord- Werbung CR 2009, 334 MMR 2009, 69 (Ls.) (8) LG Düsseldorf U.v a O 25/08 Markenverletzung durch Google-AdWord MMR 2009, 290 (Ls.) (9) LG Hamburg U.v O 906/07 Kein Anspruch auf Teilnahme an Google- AdWords-Programm Zu AdWords s.a. Schwerpunkt 4 und Schwerpunkt Kennzeichenrecht (10) BGH U.v I ZR 109/06 Markenmäßige Benutzung durch Anzeige in Trefferliste einer Suchmaschine Partnerprogramm MMR 2009, 47 = ITRB 2009, 28 m. Anm. Wolff MMR 2009, 143 (Ls.) MMR 2009, 827 = CR 2009, 794 m. Anm. Rössel = GRUR 2009, 1167 m. Anm. Matthes/Liedtke = ITRB 2010, 2 m. Anm. Auer-Reinsdorff, 2009, 277 (11) BGH U.v I ZR 231/06 Werktitelschutz für Domainnamen airdsl MMR 2009, 758 = CR 2009, 801 m. Anm. Hackbarth = K&R 2009, 717 m. Anm. Eichelberger, S. 778 (12) BGH U.v I ZR 209/06 Marke und Domain regional tätiger Unternehmen GRUR 2009, 678 POST/RegioPost (13) BGH U.v I ZR 110/06 Turbo-post.de MMR 2009, 503 (Ls.) (14) BGH U.v I ZR 167/06 Keine Markennutzung durch Domainregistrierung MMR 2009, 362 (Ls.) = GRUR 2009, 484 (15) OLG Nürnberg V.v U 418/09 Markenverletzung durch Domainhandel MMR 2009, 768 (16) OLG Frankfurt/M. B.v W 29/09 Verwendung eines Kennzeichens im Domainnamen/Blog MMR 2009, 401 (17) LG Hamburg U.v O 117/09 Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertipperdomain wwwmoebel.de K&R 2009, 745 (18) LG Köln U.v O 220/08 Rechtsverletzung durch Dispute-Eintrag welle.de (19) LG Nürnberg- Fürth U.v O 5509/08 Markenverletzung durch Domainhandel MMR 2009, 435 (Ls.) MMR 2009, 504 (Ls.) = GRUR-RR 2009, 260 = ITRB 2009, 196 m. Anm. Engels (20) LG Hamburg U.v O 464/08 studivz gegen börsevz MMR 2009, 135 (21) LG Hamburg U.v O 988/07 Markenrechtlicher Schutz durch Verwendung CR 2009, 403 einer -Adresse und Domain (22) LG Köln U.v O 33/08 Nachahmerportal zu studivz/schuelervz MMR 2009, Namensrecht (23) BGH U.v I ZR 11/06 Priorität unter Gleich(vor)namigen raule.de MMR 2009, 394 = K&R 2009, 399 m. Anm. Recke (24) OLG Rostock U.v U 50/08 Namensrecht einer Bürgerinitiative braunkohle-nein.de MMR 2009, 417 (25) OLG Hamburg U.v U 50/07 Namensrechtsverletzung durch.eu-domain telekom-bundesliga.eu (26) LG Hamburg U.v O 274/08 Kein markenrechtlicher Freigabeanspruch auf Domain wachs.de (27) LG München I U.v O 15411/07 Gebäudename vs. Domainname Schloss Eggersberg 4. Notar- und Rechtsanwaltsdomains CR 2009, 512 = ITRB 2009, 171 m. Anm. Brennecke MMR 2009, 218 (Ls.) = K&R 2009, 61 ITRB 2009, 80 m. Anm. Eltest (28) BGH B.v NotZ 17/08 Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung erlaubt MMR 2010, 34 = NJW-RR 2009, 1419 (29) OLG Hamm U.v U 63/08 Zur Spitzenstellungsbehauptung bei Domainnamen MMR 2009, 50 m. Anm. Kuhr anwaltskanzlei-[ortsname].de (30) LG Regensburg U.v HK O 2062/ Internetportal für Prädikatsanwälte MMR 2009, 723 (Ls.) = K&R 2009, (1) (31) LG Hamburg U.v O 937/07 ebay-anwalt MMR 2009, 143 (Ls.) = GRUR-RR 2009, Rechtsdurchsetzung (32) BGH U.v I ZR 135/06 Domainregistrierung als unlautere Mitbewerberbehinderung ahd.de (33) OLG Hamburg B.v W 1/09 Zum Umfang eines Verbotstenors zu Vertipper- Domains Günatiger (34) LG Köln U.v O 45/08 Gerichtliches Verfahren vor oder nach UDRP-Verfahren im Domainstreit zulässig (35) LG Essen B.v S 330/08 Rechtsschutzinteresse bei Domainnamengleichheit (36) LG Hamburg U.v O 64/08 Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens für Motorräder und Domain-Grabbing MMR 2009, 534 = ITRB 2009, 171 m. Anm. Rössel = K&R 2009, 473 m. Anm. Rössel GRUR-RR 2009, 323 MMR 2010, 187 (Ls.) = K&R 2009, 817 MMR 2009, 723 (Ls.) MMR 2009, 70 (Ls.) MMR Beilage 6/2010 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr

20 Gericht Datum/Aktenzeichen Thema Fundstelle (37) AG Frankfurt/M. U.v C 1317/08- DENIC ist nicht Drittschuldnerin bei Zwangsvollstreckung MMR 2009, 709 m. Anm. Welzel 22 in Domains greencard-select.de 6. Sonstiges (38) EuGH B.v Rs. C-483/07 P Reservierung der Domain galileo.eu durch EU-Kommission zulässig MMR 2009, 388 (39) Tschechisches Schiedsgericht E.v Domain-Entzug wegen fehlender Nutzungshandlung boltze.eu (40) LG Frankfurt/M. U.v O 671/08 Keine Registrierungspflicht der DENIC bei Kfz- Domains (41) LG Frankfurt/M. U.v O 706/08 Keine Pflicht der DENIC zur Führung von Negativlisten Lufthansa-Domains (42) LG Stuttgart U.v O 101/08 KfH (43) LG Frankfurt/M. U.v O 362/08 Kein Anspruch auf Registrierung von Domains die Kfz-Kennzeichen entsprechen rz.de (44) LG Nürnberg- Fürth (45) LG München I U.v O 5434/07 Vertraglicher Anspruch eines deutschen Herstellers gegen lettischen Händler auf Übertragung einer lettischen Domain B. Literatur K&R 2009, 214 MMR 2009, 703 MMR 2009, 704 Tippfehlerdomains MMR 2009, 271 = JurPC Web-Dok. 30/2009 m. Anm. Jaeschke, Web-Dok. 33/2009 MMR 2009, 274 m. Anm. Welzel = K&R 2009, 278 m. Anm. Störing/Funke U.v O 9057/07 Ansprüche bei Domain-Pacht MMR 2009, 217 (Ls.) = NJW-RR 2009, 622 GRUR Int. 2009, 527 Verfasser Titel Fundstelle 1. Google AdWords (1) Engels Keyword Advertising Zwischen beschreibender, unsichtbarer und missbräuchlicher Verwendung. Anmerkung MarkenR 2009, 289 zu BGH, U. v I ZR 139/07 pcb (2) Klett AdWord-Werbung unter Verwendung fremder Kennzeichen markenrechtsverletzend? K&R 2009, 317 (3) Knaak Keyword Advertising. Das aktuelle Key-Thema des Europäischen Markenrechts GRUR Int. 2009, 551 (4) Ohly Keyword-Advertising auf dem Weg von Karlsruhe nach Luxemburg GRUR 2009, 709 (5) Schubert/Ott AdWords Schutz für die Werbefunktion einer Marke? Zugleich eine kritische Analyse der drei BGH-Entscheidungen MarkenR 2009, 338 vom (6) Sosnitza Adwords = Metatags? Zur marken- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Keyword-Advertising über MarkenR 2009, 35 Suchmaschinen (7) Steinberg Segeln im Kielwasser des Konkurrenten Ist die Schaltung von AdWord-Anzeigen bei Google unter Angabe MarkenR 2009, 185 von Keywords zulässig, die für Mitbewerber kennzeichenrechtlich geschützt sind? Anmerkungen zu den drei BGH-Entscheidungen vom in den Verfahren I ZR 139/07 ( pcb ), I ZR 30/07 ( Beta Layout ) und I ZR 125/07 ( Bananabay ) Zu AdWords s.a. Schwerpunkt 4 und Schwerpunkt Sonstiges (8) Berlit Die Verwechslungsgefahr bei Serienmarken am Beispiel der aktuellen Entscheidung des LG Hamburg WRP 2009, 133 BÖRSEVZ (9) Eichelberger Werktitelschutz für Domainnamen K&R 2009, 778 (10) Müller.eu -Domains: Widerruf auf Grund zweijähriger Nichtbenutzung ab Domainregistrierung. Zugleich eine GRUR Int. 2009, 653 Anmerkung zu den Entscheidungen des Tschechischen Schiedsgerichts Nr HAUG und Nr BOLTZE (11) Reinholz/Schätzle Domainrecht eine Bilanz der Rechtsprechung aus den Jahren 2008/2009 K&R 2009, 606 (12) Weisert Die Domain als namensgleiches Recht? Die Büchse der Pandora öffnet sich. Zugleich Anmerkung zum Urteil BGH, I ZR 159/05, v afilias.de WRP 2009, 128 VI. Schwerpunkt 6: Urheberrecht Die Schwerpunkte der im Jahr 2009 publizierten urheberrechtlichen Entscheidungen waren der Auskunftsanspruch nach 101 UrhG, Datenbankrechte, der Handel mit Gebrauchtsoftware sowie Fragen des Streamings und der Aufzeichnung von Fernsehprogrammen. Daneben gab es auch bedeutende Entscheidungen zu allgemeinen lizenzrechtlichen Fragen. 1. Auskunftsanspruch nach 101 UrhG Der zum erweiterte Auskunftsanspruch nach 101 UrhG, der nun auch gegen Dritte (z.b. Internetprovider) gerichtet werden kann, war im Jahr 2009 Gegenstand zahlreicher landes- und oberlandesgerichtlicher Entscheidungen. Die Gerichte beschäftigten sich eingehend mit den auslegungsbedürftigen Begrifflichkeiten gewerbliches Ausmaß und Offensichtlichkeit der Urheberrechtsverletzungen. Ein gewerbliches Ausmaß soll beispielsweise bei der Bereitstellung von neuen Filmen OLG Frankfurt/M. (2), LG Köln (9) und Alben oder Songs in der aktuellen Verkaufsphase OLG Köln (3), LG Köln (12) und beim Angebot umfangreicher Dateien OLG Karlsruhe (1) gegeben sein. Ein einmaliger Download oder Upload genügt regelmäßig nicht OLG Oldenburg (6), OLG Zweibrücken (7), LG Kiel (8), LG Frankenthal (11), es sei denn, es handelt sich um besonders wertvolle Inhalte, LG Kiel (8), z.b. um Software im Wert von a 400,, OLG Zweibrücken (4). Nicht einig waren sichdiegerichtedarüber,obeine doppelte Erwerbsmäßigkeit sowohl der Verletzung als auch der Dienstleistung erforderlich ist (OLG Zweibrücken (7)) oder nicht (LG Bielefeld (10, 13)). Mit Spannung ist ein BGH-Spruch zum neuen 101 UrhG zu erwarten. 18 Hoeren/Gräbig (Hrsg.): Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahr 2009 MMR Beilage 6/2010

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