Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) Erläuternder Bericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) Erläuternder Bericht"

Transkript

1 Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) Erläuternder Bericht 10. Oktober 2012

2 1. Ausgangslage und Problematik Zweck der individuellen Prämienverbilligung (IPV) Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene Kantonale Regelung der IPV Problemstellung Steuerbares Einkommen Grundlage für die Bemessung der Prämienverbilligung Erhöhung der steuerfreien Beträge bei der Vermögenssteuer Entwicklung der Aufwendungen für die Prämienverbilligung Ziel der Teilrevision des KPVG Eckpunkte der Teilrevision Aufrechnung steuerrechtlicher Abzüge für die Berechnung der Prämienverbilligung Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen Abzug für private Vermögensverwaltungskosten Abzüge bei Liegenschaften (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Kosten der Verwaltung durch Dritte und Baurechtszinsen) Abzug für Beiträge und Einkaufsbeiträge an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Abzug für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge Abzug für freiwillige Zuwendungen Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien Reduktion der vom Reinvermögen abziehbaren Beträge für die Berechnung der Prämienverbilligung Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Revisionsentwurfs Auswirkungen der Teilrevision des KPVG Auswirkungen auf das Gesamtvolumen der Prämienverbilligung Administrativer Aufwand Auswirkungen auf Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Personelle Auswirkungen Inkraftsetzung der Teilrevision des KPVG Seite 2

3 1. Ausgangslage und Problematik 1.1 Zweck der individuellen Prämienverbilligung (IPV) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR ) vom 18. März 1994 am 1. Januar 1996 wurden die Beiträge des Bundes und der Kantone an die Krankenversicherer durch die individuelle Prämienverbilligung von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Kantone (Art. 65 KVG) abgelöst. Mit der Einführung der individuellen Prämienverbilligung sollten die Auswirkungen der im KVG vorgegebenen einheitlichen Prämie pro Versicherer im Sinne der Solidarität zwischen unterschiedlichen Einkommen ohne Berücksichtigung durch eine bedarfsgerechte Prämiensubventionierung aufgefangen werden. Der Bund sicherte den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen zur individuellen Prämienverbilligung zu. Die Ausgestaltung des Systems der Prämienverbilligung und die Umsetzung der Prämienverbilligung wurde vom Bund den Kantonen übertragen. Den Kantonen wurde mit diesem flexiblen Lösungsansatz ermöglicht, ein den kantonalen Gegebenheiten entsprechendes bedarfsgerechtes Prämiensubventionssystem einzuführen. 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Der Bund macht den Kantonen Vorgaben bezüglich Auszahlungsmodus, Information der Versicherten, Kreis der Bezugsberechtigten und gibt damit den Kantonen die Rahmenbedingungen vor. Die konkrete Umsetzung der Prämienverbilligung ist jedoch Sache der Kantone. Zudem gewährt der Bund den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien (vgl. Art 66 KVG), der von den Kantonen durch eigene Mittel ergänzt wird. 1.3 Kantonale Regelung der IPV Das kantonale Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR ) vom 26. November 1995 und die Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG; BR ) stellen Seite 3

4 die kantonalen Vollzugserlasse zum KVG dar. Gemäss Art. 8 KPVG werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Das anrechenbare Einkommen entspricht nach Art. 8a Abs. 1 KPVG dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 20 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss den aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten. 1.4 Problemstellung Steuerbares Einkommen Grundlage für die Bemessung der Prämienverbilligung Beim Erlass des KPVG wurde im Sinne eines einfachen und effizienten Verfahrens wie in elf weiteren Kantonen das steuerbare Einkommen als Grundlage für die Bemessung der Prämienverbilligung festgelegt. Das steuerbare Einkommen ist dabei als Reineinkommen 1 abzüglich Sozialabzüge definiert. Diese Konzeption beinhaltet den Nachteil, dass steuerrechtliche Abzüge nicht nur steuerliche Auswirkungen, sondern über das niedrigere steuerbare Einkommen auch einen direkten Einfluss auf die Bezugsberechtigung für Prämienverbilligungen haben. Personen, die steuerrechtliche Abzüge vornehmen können, profitieren somit doppelt: Einerseits sinkt ihre Steuerbelastung. Andererseits können sie bei Unterschreiten der entsprechenden Einkommensgrenzen neu in den Genuss von Prämienverbilligung kommen oder höhere Prämienverbilligung beziehen. Die geltende Regelung wirkt sich auch auf die finanzielle Belastung des Kantons in zweifacher Hinsicht aus: Die steuerlichen Erleichterungen führen zu geringeren Steuereinnahmen. Gleichzeitig steigen aber die Ausgaben für die Prämienverbilligung. Aufgrund des heutigen Systems können auch Personen, die nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und somit nicht zur eigentlichen Zielgruppe gehören, Prämienverbilligung beziehen. Dies widerspricht der Konzeption der Prämienverbilligung als Instrument zur Sicherung des allgemeinen Zugangs zur Gesundheitsversorgung und als Korrektiv zum Einheitsprämiensystem. 1 Reineinkommen = Bruttoeinkommen + Familienzulagen Arbeitnehmerbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, NBU BVG) Abzüge für Berufskosten und Versicherungen. Seite 4

5 Durch steueroptimierende Massnahmen kann das steuerbare Einkommen unter die für den Bezug von Prämienverbilligungen relevanten Grenzen gesenkt werden. Namentlich kann dies infolge freiwillig getätigter Einzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen, freiwilliger Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und hoher Liegenschaftsaufwände geschehen. Dieser unbeabsichtigte Effekt auf die Prämienverbilligung hat sich durch die Erweiterung der steuerrechtlichen Abzugsmöglichkeiten in verschiedenen Teilrevisionen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR ; StG) verstärkt. So wurde per 1. Januar 2009 die Teilbesteuerung für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen eingeführt (Art. 18a und Art. 21a StG). Weiter sind beim Erwerb einer vernachlässigten Liegenschaft seit dem 1. Januar 2010 die Instandstellungskosten abzugsfähig. Früher galten Instandstellungskosten nach der sogenannten "Dumont-Praxis" während der ersten fünf Jahre nach Erwerb der Liegenschaft als anschaffungsnahe Aufwendungen und waren als solche nicht abzugsfähig. Schliesslich sind seit dem 1. Januar 2011 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien abzugsfähig. Es entspricht nicht der Zielsetzung der Prämienverbilligung, wenn Personen, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse möglich ist, in Liegenschaften zu investieren oder gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen, auf Grund der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben Prämienverbilligung erhalten können. Die Lösung der dargelegten Problematik besteht darin, dass steuerrechtliche Abzüge, soweit diese nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert sind, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt werden. Eine solche Lösung konnte bisher wegen fehlenden Datenmaterials nicht umgesetzt werden. Heute sind die notwendigen Daten jedoch verfügbar Erhöhung der steuerfreien Beträge bei der Vermögenssteuer Mit der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen und ab dem Jahr 2011 wirksamen Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR ) vom 18. Juni 2009 wurden die steuerfreien Beträge bei der Vermögenssteuer erhöht. Diese Erhöhung erfolgte vor allem mit dem Ziel, den Wohnsitzstandort Graubünden für gut situierte Steuerpflichtige steuerlich attraktiver zu gestalten (vgl. Botschaft 21/ , S. 1612). Seite 5

6 Neben der beabsichtigten Entlastung in der Vermögenssteuer hatte die Teilrevision des Steuergesetzes auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Prämienverbilligung. Gemäss Art. 8a Abs. 1 KPVG entspricht das für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebende Einkommen dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 20 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens. Da bei der Berechnung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens neben dem steuerbaren Einkommen auch auf das steuerbare Vermögen abgestellt wird, reduziert sich durch die Erhöhung der steuerfreien Vermögensbeträge das steuerbare Vermögen und damit auch das für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebende Einkommen. Als Folge davon können einerseits mehr Personen von Prämienverbilligungen profitieren und andererseits steigt die Höhe der bezogenen Prämienverbilligungen. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision des KPVG soll dieser unbeabsichtigte Effekt der Erhöhung der steuerfreien Vermögensbeträge auf den Anspruch auf Prämienverbilligung beseitigt werden Entwicklung der Aufwendungen für die Prämienverbilligung 120' '000 86'883 93' ' ' '000 80'000 60'000 40'000 20' '374 61'977 1) 49'562 44'848 45'562 40'894 37'535 27'730 16'976 RE 2008 RE 2009 RE 2010 RE 2011 BU 2012 BU 2013 FP 2014 Beitrag an Private für Krankenversicherungsprämien (IPV) Pauschalbeitrag Bund an IPV Total Nettolbelastung Kanton GR 1) nach Abzug Rückerstattung (Nettoausweis); ab 2009 Bruttoausweis Tabelle Entwicklung der Beitrage an Private für Krankenversicherungsprämien Das Gesamtvolumen der Prämienverbilligung steigt vom Rechnungsjahr 2008 bis zum Finanzplanjahr 2014 um 42 Mio. Franken. Dies entspricht einer Zunahme von rund 68 Prozent innerhalb von sechs Jahren. Die Nettobelastung für den Kanton nimmt im gleichen Zeitraum von knapp 17 Mio. Franken auf knapp 50 Mio. Franken zu, was einer Seite 6

7 Verdreifachung entspricht. Ausgehend vom Budget 2012 steigt die Nettobelastung bis ins Jahr 2014 um 11 Prozent oder durchschnittlich 5.5 Prozent pro Jahr. Der gewaltige Anstieg der Prämienverbilligungsbeiträge ist massgeblich verantwortlich für das überdurchschnittlich hohe Wachstum der Kantonsbeiträge an Dritte in der Laufenden Rechnung und trägt zum Anstieg der Staatsquote bei. Ohne Korrekturmassnahmen wird das Gesamtvolumen der Prämienverbilligung vom Rechnungsjahr 2011 bis zum Finanzplanjahr 2014 pro Jahr um rund 4 Prozent zunehmen, während die Nettobelastung für den Kanton um rund 7 Prozent pro Jahr ansteigt. Seite 7

8 2. Ziel der Teilrevision des KPVG Ziel der vorliegenden Teilrevision des KPVG ist es, das für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebende Einkommen so festzulegen, dass steuerrechtlich zulässige Abzüge, soweit diese nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert sind, zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet werden. Ausgaben, welche nicht primär der Existenzsicherung dienen oder nicht gesetzlich vorgeschrieben sind und somit auf freiwilliger Basis erfolgen, sollen entsprechend künftig keinen Einfluss mehr auf die Berechtigung zum Bezug von Prämienverbilligung haben. Ebenso soll die zur attraktiveren Gestaltung des Wohnsitzstandortes Graubünden für gut situierte Steuerpflichtige im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 18. Juni 2009 erfolgte Erhöhung der steuerfreien Vermögensbeträge bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs keine Berücksichtigung finden. Um dem starken Anstieg der Prämienverbilligungsbeiträge entgegenzuwirken, werden weitere Korrekturmassnahmen, insbesondere beim Kreis der beitragsberechtigten Personen und beim Berechnungsmodus beziehungsweise der Höhe der Prämienverbilligung, notwendig sein. Entsprechende Massnahmen werden dem Grossen Rat im Rahmen einer nachfolgenden Teilrevision des KPVG, welche Ausfluss der gemäss Regierungsprogramm für die Jahre vorgesehenen Überprüfung der Sozialziele und Aufdeckung von sogenannten Schwelleneffekten in den verschiedenen sozialen Beitragssystemen bildet (vgl. B , S. 1302, 1306), beantragt werden. Seite 8

9 3. Eckpunkte der Teilrevision 3.1 Aufrechnung steuerrechtlicher Abzüge für die Berechnung der Prämienverbilligung Die vorliegende Teilrevision des KPVG sieht die Aufrechnung der folgenden steuerrechtlichen Abzüge zum für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommen vor: Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen Nach Art. 18a Abs. 1 StG sind Dividenden, Gewinnanteil, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes lediglich im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Gestützt auf Art. 18a Abs. 2 StG wird die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens war. Im Privatvermögen sind die entsprechenden Einnahmen nach Art. 21 a StG im Umfang von 60 Prozent steuerbar. Der Teilbesteuerungsabzug wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II per 1. Januar 2009 eingeführt. Ziel war es, zur Entlastung des Risikokapitals die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern. Diese entsteht dadurch, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft zuerst der Gewinnsteuer unterworfen und anschliessend, soweit er als Dividende ausgeschüttet wird, auch beim Anteilsinhaber mit der Einkommenssteuer erfasst wird. Durch den Abbau der steuerlichen Bevorzugung der Selbstfinanzierung gegenüber der Fremdfinanzierung sollte sichergestellt werden, dass steuerliche Hindernisse nicht die Entstehung neuer, innovativer Unternehmungen, die oft besonders stark auf Fremdkapital angewiesen sind, verhindern. Da in der kantonalen Konzeption der Prämienverbilligungen das steuerbare Einkommen als massgebendes Einkommen herangezogen wird, wirkt sich die auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhende Revision auch auf die Bezugsberechtigung für Prämienverbil- Seite 9

10 ligung aus. Diese unbeabsichtigten Wirkungen auf das IPV-System gilt es im Rahmen der vorliegenden Revision durch die Aufrechnung des Teilbesteuerungsabzugs zum massgebenden Einkommen rückgängig zu machen Abzug für private Vermögensverwaltungskosten Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a können bei privatem Vermögensbesitz die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden. Vermögensverwaltungskosten gehören zu den freiwilligen Ausgaben. Es lässt sich nicht rechtfertigen, dass hohe Vermögensverwaltungskosten zu einem Anspruch auf Prämienverbilligung führen können Abzüge bei Liegenschaften (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Kosten der Verwaltung durch Dritte und Baurechtszinsen) Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b StG können bei Grundstücken in privatem Besitz die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen von den Einkünften abgezogen werden. Anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten kann der Steuerpflichtige für überbaute Grundstücke einen Pauschalabzug von 10 Prozent des Bruttomietertrags, wenn das Gebäude bis zehn Jahre alt ist, beziehungsweise von 20 Prozent des Bruttomietertrags bei älteren Gebäuden vornehmen (Art. 35 Abs. 2 StG i.v.m. mit Art. 16 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR ]). Instandstellungs- oder Unterhaltsarbeiten von Liegenschaften sind oft mit hohen Kosten verbunden. Durch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten von den Einkünften können entsprechend grosse steuerliche Entlastungen erzielt werden. Gleichzeitig führt die geltende Regelung bei der Prämienverbilligung dazu, dass Versicherte, die hohe Liegenschaftsaufwände ausweisen, Prämienverbilligungen erhalten können. Durch hohe Liegenschaftsaufwände können somit auch Personen, die nicht zur Gruppe der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gehören, ihr steuerbares Einkommen unter die für die Prämienverbilligung relevanten Einkommensgrenzen drücken. Ein solches Ergebnis widerspricht der sozialpolitischen Zielsetzung der Prämienverbilligung. Seite 10

11 Indem der Liegenschaftsaufwand bei den Eigenheimbesitzern von den Einkünften abgezogen werden kann, werden sie gegenüber den Mietern, die diese Möglichkeit nicht haben, bei der Prämienverbilligung bevorzugt. Während eine steuerrechtliche Berücksichtigung der Liegenschaftsaufwände gerechtfertigt erscheint, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb beim Anspruch auf Prämienverbilligung Eigenheimbesitzer durch die Berücksichtigung des Liegenschaftsaufwands beim massgebenden Einkommen gegenüber Mietern bevorteilt werden sollen. Der Entwurf für eine Teilrevision des KPVG sieht deshalb die Aufrechnung des Liegenschaftsaufwands zum massgebenden Einkommen vor, soweit dieser die entsprechenden Liegenschaftserträge übersteigt Abzug für Beiträge und Einkaufsbeiträge an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Nach Art. 2 Abs.1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR ) unterstehen unselbstständig Erwerbende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und einen Jahreslohn von mehr als 20'880 Franken beziehen, der obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge. Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände allgemein oder für einzelne Risiken der obligatorischen Versicherung unterstellt werden (Art. 3 BVG). Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherungspflicht nicht unterstehen, können sich nach BVG freiwillig versichern lassen (Art. 4 Abs.1 BVG). Neben den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Beiträgen können die Versicherten freiwillige Beiträge zum Einkauf von Beitragsjahren leisten. Diese dienen insbesondere dazu, Beitragslücken, die infolge Studium, Mutterschaft, Lohnerhöhungen usw. entstanden sind, zu schliessen. Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen solche freiwilligen Einlagen höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen (Art. 79b BVG). Je nach Reglement ermöglicht diese Bestimmung den Versicherten, zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen beträchtliche freiwillige Einlagen zum Einkauf von Beitragsjahren zu tätigen. Diese Leistungen können steuerlich von den Einkünften abgezogen werden. Steuerlich abzugsfähig sind sowohl die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen Seite 11

12 der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 36 lit. e StG als auch die nach Gesetz und darauf beruhenden reglementarischen oder statutarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren (Art. 36 lit. k StG). Personen, die sich finanziell solche freiwilligen Einlagen leisten können, werden steuerlich stark entlastet. Gleichzeitig können sie unter Umständen von Prämienverbilligungen profitieren. Vom Sinn und Zweck der IPV rechtfertigt es sich nicht, Personen, die hohe Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge tätigen, nebst der steuerlichen Entlastung auch bei der Prämienverbilligung zu bevorzugen. Entsprechend dem unter 1.3 erläuterten Grundsatz, wonach freiwillige Ausgaben der Versicherten zum für die Berechnung der IPV massgebenden Einkommen hinzugerechnet werden sollen, sieht die vorliegende Teilrevision des KPVG im Bereich der beruflichen Vorsorge vor, sämtliche Beiträge und Einkaufsbeiträge, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sondern auf freiwilliger Basis getätigt wurden, bei der Berechnung des massgebenden Einkommens zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen. Auf die Aufrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge soll dagegen auch weiterhin verzichtet werden. Konkret heisst das, dass nur auf die Aufrechnung der ordentlichen Beiträge der zwingend der beruflichen Vorsorge unterstehenden Personen abgesehen wird. Wie vorstehend ausgeführt sind dies nach Art. 2 Abs. 1 BVG unselbstständig Erwerbende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und einen Jahreslohn von mehr als 20'880 Franken beziehen. Zum massgebenden Einkommen aufgerechnet werden dagegen die von unselbständig Erwerbenden geleisteten Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren sowie alle Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von selbständig Erwerbenden Abzug für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge Die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge können gemäss Art. 36 lit. f StG bis zum Höchstbetrag nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR ) abgezogen werden. Steuerlich zum Abzug zugelassen werden bei Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören, jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (8 Prozent von 83'520 Franken = 6' Franken) (vgl. Art. 7 Abs. Seite 12

13 1 lit. a beziehungsweise b der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR ]). Personen, die keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angehören, können bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (40 Prozent von 83'520 Franken = 33'408 Franken) von ihrem Einkommen abziehen. Beiträge an anerkannte Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge erfolgen stets auf freiwilliger Basis. Deshalb rechtfertigt es sich, die Beiträge grundsätzlich bei der Berechnung des für die IPV massgebenden Einkommens zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen Abzug für freiwillige Zuwendungen Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, können gemäss Art. 36 lit. i StG seit dem 1. Januar 2011 bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Reineinkommens abgezogen werden. Freiwillig getätigte Ausgaben sollen keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung von Prämienverbilligung haben. Eine Aufrechnung des Abzugs für freiwillige Zuwendungen zum massgebenden Einkommen ist deshalb angezeigt Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 wurde Art. 36 lit. m StG eingeführt, wonach die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, die im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, im kantonalen Parlament vertreten oder im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, bis zum Gesamtbetrag von 10'000 Franken von den Einkünften abgezogen werden können. Analog zu den freiwilligen Zuwendungen gilt auch hier, dass freiwillig getätigte Ausgaben nicht dazu führen sollen, dass Prämienverbilligung bezogen werden kann. Deshalb sieht der Entwurf zur KPVG-Teilrevision auch hier die Aufrechnung zum massgebenden Einkommen vor. Seite 13

14 3.2 Reduktion der vom Reinvermögen abziehbaren Beträge für die Berechnung der Prämienverbilligung Mit der Teilrevision des Steuergesetzes vom 18. Juni 2009 wurden ab dem Steuerjahr 2010 die steuerfreien Vermögensbeträge erhöht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Steuergesetz können für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gesamthaft Fr. 126' (bisher Fr. 56'000.--), für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird, Fr. 25' (bisher Fr. 21'000.--) und für jeden anderen Steuerpflichtigen Fr. 63' (bisher Fr. 42'000.--) vom Reinvermögen abgezogen werden. Mit der Erhöhung der steuerfreien Vermögensbeträge sollte wie in Ziffer ausgeführt vor allem der Wohnsitzstandort Graubünden für gut situierte Steuerpflichtige steuerlich attraktiver gemacht werden. Eine Besserstellung bei der Bezugsberechtigung für Prämienverbilligung war nicht beabsichtigt. Aus diesem Grund sieht die vorliegende Teilrevision des KPVG vor, bezüglich des Einbezugs des Vermögens in die Berechnung der Prämienverbilligung die vor der Teilrevision des Steuergesetzes vom 18. Juni 2009 geltende Regelung wieder herzustellen. Statt der neuen, höheren steuerfreien Vermögensbeträge soll entsprechend für die Berechnung der Prämienverbilligung beim Einbezug des Vermögens auf die vor der Teilrevision des Steuergesetzes zum Abzug zugelassenen Vermögensfreibeträge abgestellt werden. Seite 14

15 4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Revisionsentwurfs Art. 8a Die Berechnung des für die Prämienverbilligung massgebenden Einkommens ist in Art. 8a Abs. 1 geregelt. Ausgangspunkt für die Berechnung des für die Prämienverbilligung massgebenden Einkommens ist nach wie vor das steuerbare Einkommen. Neu sollen die nachstehenden steuerrechtlichen Abzüge für Ermittlung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens auf dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden: Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen (Art. 18a Abs. 1 StG) Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen (Art. 21a StG) private Vermögensverwaltungskosten (Art. 35 Abs. 1 lit. a StG) Liegenschaftsauwände (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG), soweit sie die Liegenschaftserträge übersteigen (wenn und soweit der in der Steuerklärung ausgewiesene Nettoertrag der Liegenschaften negativ ist) Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a (Art. 36 lit. f StG) freiwillige Zuwendungen (Art. 36 lit. i StG) freiwillige Beiträge und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 36 lit. e und k StG) Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien (Art. 36 lit. m StG) Für die Berechnung des massgebenden Einkommens werden derzeit 20 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Neu soll auf das satzbestimmende Reinvermögen abgestellt werden, von dem die vor der Teilrevision des Steuergesetzes vom 18. Juni 2009 zugelassenen steuerfreien Vermögensbeträge in Abzug gebracht werden. Seite 15

16 Art. 9 Abs. 2 Dieser Absatz ist aufzuheben, weil die Höhe der Bundesbeiträge seit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen per 1. Januar 2008 nicht mehr durch die Höhe der Kantonsbeiträge beeinflusst werden kann. Art. 20 Art. 45 Abs. 1 KV ermächtigt die Regierung, Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen zu erlassen. Art. 20 ist somit nicht mehr notwendig und kann deshalb aufgehoben werden. Art. 21 Das Gesetz über die Krankenversicherung vom 26. September 1993 wurde am 1. Januar 1996 aufgehoben. Der Artikel ist somit nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. Art. 21a Diese Bestimmung kann aufgehoben werden, da Art. 4 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge (BR ) per 1. April 2010 aufgehoben wurde. Art. 22 Diese Bestimmung wurde im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Gesetzes vom 26. November 1995 erlassen. Sie ist nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. Seite 16

17 5. Auswirkungen der Teilrevision des KPVG 5.1 Auswirkungen auf das Gesamtvolumen der Prämienverbilligung Mit der vorliegenden Teilrevision des KPVG wird die Berechnung des massgebenden Einkommens insofern angepasst, als die vorstehend aufgeführten steuerrechtlichen Abzüge zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Dadurch wird ein Teil der Personen, die bisher auf Grund der Abzüge Prämienverbilligung beziehen konnten, entweder tiefere Prämienverbilligung erhalten oder gar nicht mehr bezugsberechtigt sein. Dem gegenüber werden keine Versicherten, die bisher keine Prämienverbilligung beziehen konnten, neu bezugsberechtigt. Die Anzahl der Bezugsberechtigten wird daher sinken. Damit ist davon auszugehen, dass das Gesamtvolumen der Prämienverbilligung sinken wird und die Teilrevision des KPVG einen kostensenkenden Effekt hat. Eine genaue Abschätzung der Kostensenkung ist aufgrund des im heutigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Datenmaterials nicht möglich. 5.2 Administrativer Aufwand Die vorliegende Teilrevision des KPVG wird sowohl bei der Steuerverwaltung als auch bei der für die Auszahlung der Prämienverbilligungen zuständigen Sozialversicherungsanstalt Anpassungen der Software erfordern. Dies führt dazu, dass die vorgesehene Regelung mit einem einmaligen finanziellen Initialaufwand verbunden ist. Beim Steueramt ist mit einem finanziellen Aufwand von schätzungsweise Fr. 10' bis Fr. 20' zu rechnen. Die Sozialversicherungsanstalt schätzt die Kosten für die Anpassungen der Software durch die externe Informatikgesellschaft und die Aufwendungen für die Umsetzung und Einführung des neuen Systems auf schätzungsweise Fr. 150' Die Erfassung der Neuanmeldungen bei der Sozialversicherungsanstalt erfolgt manuell. Durch die zusätzliche Erfassung der aufzurechnenden steuerrechtlichen Abzüge wird sich dieser Aufwand gegenüber der heutigen Situation erhöhen. Die Abzüge werden zudem auf den Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt ausgewiesen werden müssen. Die dazu notwendigen Anpassungen sind ebenfalls mit Aufwand verbunden. Dem stehen aber auch aufwandsenkende Effekte gegenüber. Insbesondere ist mit einer Abnahme der Fallzahlen zu rechnen. Da die steuerrechtlichen Abzüge, welche zur Berechnung des massgebenden Einkommens hinzugerechnet werden, keinen Einfluss Seite 17

18 mehr auf die Bezugsberechtigung haben, wird sich das massgebende Einkommen zudem im Zeitverlauf konstanter entwickeln. Dadurch werden Vereinfachungen im administrativen Verfahren erreicht, da bisher notwendige Anpassungen der Verfügungen entfallen (Einsprachen, weil das steuerbare Einkommen aufgrund einmaliger Abzüge tiefer ausfällt; Rückforderungen von Prämienverbilligungen durch die SVA im nachfolgenden Jahr). Dies wird sich in einem geringeren administrativen Aufwand auswirken. Insgesamt dürfte der administrative Aufwand für die SVA durch die vorliegende Teilrevision des KPVG in etwa konstant bleiben. 5.3 Auswirkungen auf Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Da das bisherige Prämienverbilligungssystem grundsätzlich beibehalten wird (namentlich bleiben die Einkommensgrenzen und Selbstbehalte unverändert) und nur die steuerrechtlichen Abzüge für freiwillige Ausgaben bei der Berechnung des massgebenden Einkommens aufgerechnet werden, ist die eigentliche Zielgruppe der IPV, Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, von der Teilrevision des KPVG nicht betroffen. Seite 18

19 6. Personelle Auswirkungen Im heutigen Zeitpunkt ist es schwierig, die aufwanderhöhenden und die aufwandsenkenden Effekte gegeneinander abzuwägen. Durch die vorgesehenen Änderungen sind jedoch keine direkten personellen Auswirkungen für den Kanton zu erwarten. Seite 19

20 7. Inkraftsetzung der Teilrevision des KPVG Die Umsetzung der vorliegenden Teilrevision des KPVG ist für die Sozialversicherungsanstalt mit Aufwand verbunden. Ihre Ressourcen sind jedoch bereits durch verschiedene anstehende Projekte gebunden: Bis Ende 2012 wird sie eine neue Software implementieren. Im Jahr 2013 wird sie mit der Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) sowie zur Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Versicherer (Art. 65 Abs. 1 KVG) beschäftigt sein. Die Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist für die Sozialversicherungsanstalt mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Sozialversicherungsanstalt benötigt deshalb für die Durchführung der notwendigen Anpassungen Vorlaufzeit. Der Termin für die Inkraftsetzung der Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung hängt folglich von den der Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung stehenden Ressourcen ab. Seite 20

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge Steuerverordnung Nr. : Berufliche Vorsorge 64.59. Vom 5. Juli 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 0, Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe h, 46,

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Vorlesung Sozialversicherungsrecht II, Universität Zürich Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Herbstsemester 20 Vorbemerkungen 2 Übersicht I. Selbständigkeit

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Weisungen OAK BV W 05/2014

Weisungen OAK BV W 05/2014 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe

Mehr

Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 40 Nr. 5 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_abzugbeitraegesaeule3a.html

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Gemeinde Oberengstringen Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Beschluss der Gemeindeversammlung Oberengstringen vom 02. Juni 2014 1 1. Geltungsbereich Art. 1 Die Beitragsverordnung

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Die Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor!

Die Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor! Die Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor! Herzlich Willkommen energie-cluster.ch Referat über Finanzierung und Steueroptimierung im Rentenalter Ort: Münsingen Datum: 22.

Mehr

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten 1 153.41 29. Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.

Mehr

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009 1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015

Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015 AUSGLEICHSKASSE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015 Informationen Berechnungshilfen Adressen Achtung! Eingabefrist 30. April 2015 Allgemeines 2 WAS SIND PRÄMIENVERBILLIGUNGEN? Prämienverbilligungen

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen s. POLITISCHE GEMEINDE WALLISELLEN Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, des kantonalen Gesetzes über die Beihilfen sowie über die Gewährung von Gemeindezulagen

Mehr

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Hypotheken Immobilienfinanzierung Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Eine attraktive finanzielle Unterstützung nach Mass Sind Sie schon

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1112/2015 Schwyz, 17. November 2015 / ah 100% Prämienverbilligung sind genug Tiefere Richtprämien sind zumutbar Beantwortung der Motion M 11/15 1. Wortlaut

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1 Beilage 1a zur Botschaft 04.148 Statuten der Aargauischen Pensionskasse Statuten der Aargauischen Pensionskasse Teilrevision Teil 1 Die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Text sind jeweils grau hinterlegt.

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Prämienverbilligungen im Kanton Zug

Prämienverbilligungen im Kanton Zug AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug Achtung! Eingabefrist 30. April 2008 Informationen Berechnungshilfen Adressen Inhalt Adressen 2 Inhalt Allgemeines und Formulare 3

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Tarif für die Einkommenssteuer 2014

Tarif für die Einkommenssteuer 2014 Tarif für die ssteuer 2014 Gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 Änderung vom 22. Mai 2012 (Teilrevision) Gültig für Steuerperiode 2014 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt

Mehr

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung.

Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung. Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung. Regierungsrat Peter Gomm, SVSP-Jahrestagung, 28. Oktober

Mehr

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Wie sichern Sie sich Ihre finanzielle Stabilität in Zukunft und treffen die richtige Entscheidung für Ihre Altersvorsorge?

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Abzug der Beiträge. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18.

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Abzug der Beiträge. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Abzug der Beiträge Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18. August 2005 Der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001 Gemeinde Obersiggenthal Reglement über Anstellungsbedingungen des Gemeindeammanns und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates Gültig ab 01. Januar 2002 Inhaltsverzeichnis A. Tätigkeit 1 Amt 2 Nebentätigkeiten

Mehr

AZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"

AZK 1- Freistil. Der Dialog Arbeitszeitkonten Grundsätzliches zum Dialog Arbeitszeitkonten AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen

Mehr

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung

Mehr

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..3.. Ausgabe vom. November 994 Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen vom 5. Juli 990 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal Abstimmungsvorlage Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal vom 16. April 2014 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz

Mehr

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8 Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2014 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August 2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge

Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge innovation zweite säule Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge Nachklang zur BVG-Arena vom 7.11.2011 im Politforum des Bundes Käfigturm Bern Grundfragen und Kurzantworten vorweg Ist die berufliche

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr